Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
Verordnung über die elektronische Registerführung und die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Nordrhein-Westfalen in Registersachen (Registerverordnung Amtsgerichte - RegisterVO)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 (Fn5) Führung der Register
- § 2 Übermittlung von Daten des elektronisch geführten Registers an andereAmtsgerichte
- § 3 Einsicht und Erteilung von Ausdrucken
- § 4 (Fn 6) Elektronische Führung der Register
- § 5 Ersatzregister
- § 6 (Fn3) Anmeldung und Einreichung von Schriftstücken in elektronischer Form
- § 7 (Fn2) Form der Einreichung
- § 8 Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen
- § 9 Ersatzeinreichung
- § 10 (Fn 7) Abrufverfahren
- § 11 (Fn4) Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Normüberschrift
Verordnung
über die elektronische Registerführung und die Zuständigkeit
der Amtsgerichte in Nordrhein-Westfalen in Registersachen
(Registerverordnung Amtsgerichte - RegisterVO)
Vom 8. Mai 2013 (Fn 1)
Auf Grund
1. der §§ 8a Absatz 2 und 9 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897 (RGBl. I S. 219), von denen § 8a Absatz 2 zuletzt durch Artikel 69 Nummer 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) und § 9 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist,
2. des § 156 Absatz 1 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553),
3. der §§ 14 Absatz 4, 376 Absatz 2 Satz 1 und 387 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586),
4. des § 5 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026),
5. § 55a Absatz 1 und § 79 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738)
6. des § 23d des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), der durch Artikel 22 Absatz 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) eingefügt wurde,
jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), wird verordnet:
Teil 1
Zuständigkeitsregelung
§ 1 (Fn5) Führung der Register
§ 1 (Fn
5)
Führung der Register
(1) Die Führung des Handels-, des Gesellschafts-, des Genossenschafts- und des Vereinsregisters sowie die Verfahren nach § 375 Nummer 1, 3 bis 14 und 16 bis 17 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) in der jeweils geltenden Fassung, werden den in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Gerichten für die jeweils aufgeführten Amtsgerichtsbezirke übertragen.
(2) Die Führung des Partnerschaftsregisters für alle Amtsgerichtsbezirke in Nordrhein-Westfalen wird dem Amtsgericht Essen übertragen.
§ 2 Übermittlung von Daten des elektronisch geführten Registers an andereAmtsgerichte
§ 2
Übermittlung von Daten des elektronisch geführten Registers an andere
Amtsgerichte
Die Daten der bei den Amtsgerichten in elektronischer Form geführten Register können an andere Amtsgerichte übermittelt werden.
§ 3 Einsicht und Erteilung von Ausdrucken
§ 3
Einsicht und Erteilung von Ausdrucken
Die nach § 2 übermittelten Daten werden zur Erleichterung des Rechtsverkehrs bei diesen Amtsgerichten zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten.
Teil 2
Elektronische Registerführung
§ 4 (Fn 6) Elektronische Führung der Register
§ 4 (Fn 6)
Elektronische Führung der Register
Das Handels-, das Gesellschafts-, das Genossenschafts-, das Vereins- und das Partnerschaftsregister sowie die zu ihrer Führung erforderlichen Verzeichnisse werden elektronisch geführt.
§ 5 Ersatzregister
§ 5
Ersatzregister
(1) Ist die Vornahme von Eintragungen in das elektronisch geführte Register nicht nur vorübergehend nicht möglich und wird der Geschäftsbetrieb dadurch erheblich beeinträchtigt, so sollen in der Regel Eintragungen ohne Vergabe einer neuen Nummer in einem Ersatzregister in Papierform vorgenommen werden. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, trifft der Vorstand des Gerichts.
(2) Nach Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit sind die Eintragungen unverzüglich in das elektronisch geführte Register zu übernehmen. Erst nach der Übernahme darf die elektronische Einsicht in das Registerblatt gestattet werden.
Teil 3
Elektronische Einreichung von Schriftstücken
§ 6 (Fn3) Anmeldung und Einreichung von Schriftstücken in elektronischer Form
§ 6 (Fn
3)
Anmeldung und Einreichung von Schriftstücken in elektronischer Form
Bei den in § 1 Absatz 1 und 2 dieser Verordnung aufgeführten Amtsgerichten erfolgt die Anmeldung zum Handels-, Gesellschafts-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister sowie die Einreichung der Dokumente im Sinne des § 12 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches elektronisch (elektronische Dokumente). Anmeldungen zum Vereinsregister und deren Anlagen können als elektronische Dokumente nach den Vorgaben der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Insoweit finden die §§ 7 bis 9 dieser Verordnung keine Anwendung.
§ 7 (Fn2) Form der Einreichung
§ 7 (Fn
2)
Form der Einreichung
(1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die elektronische Poststelle der Gerichte in Nordrhein-Westfalen bestimmt. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite
für die Registergerichte des Landes Nordrhein-Westfalen bezeichneten Kommunikationswege erreichbar.
(2) Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle.
(3) Sofern für Einreichungen die Schriftform oder die elektronische Form vorgeschrieben ist, sind, soweit kein Fall des § 12 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz des Handelsgesetzbuches vorliegt, die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das adressierte Gericht beziehungsweise die Staatsanwaltschaft oder durch eine andere von der Landesjustizverwaltung mit der automatisierten Überprüfung beauftragte Stelle prüfbar sein. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung werden gemäß § 8 Nummer 2 bekannt gegeben.
(4) Das maschinenlesbare und durchsuchbare elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das adressierte Gericht bearbeitbaren Version aufweisen:
1. ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen;
2. Unicode;
3. Microsoft RTF (Rich Text Format);
4. Adobe PDF (Portable Document Format), soweit maschinenlesbar und durchsuchbar;
5. XML (Extensible Markup Language);
6. Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten (z. B. Makros) verwendet werden.
Nähere Informationen insbesondere zu den bearbeitbaren Versionen der zulässigen Dateiformate werden gemäß § 8 Nummer 3 bekannt gegeben.
(5) Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 4 genannten Dateiformate in der nach § 8 Nummer 3 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen. Die ZIP-Datei darf zusätzlich signiert werden.
(6) Sofern strukturierte Daten übermittelt werden, sollen sie im UNICODE-Zeichensatz UTF-8 codiert sein.
§ 8 Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen
§ 8
Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen
Die Landesjustizverwaltung gibt auf der Internetseite
folgende nähere Einzelheiten zum Betrieb der elektronischen Poststelle nach § 7 Absatz 1 Satz 1 bekannt:
1. die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Poststelle einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Administration elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten,
2. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die nach ihrer Prüfung für die Bearbeitung durch die Justiz oder durch eine andere mit der automatisierten Prüfung beauftragte Stelle geeignet sind, dabei ist mindestens die Prüfbarkeit qualifizierter elektronischer Signaturen sicherzustellen, die dem Profil ISIS-MTT entsprechen,
3. die nach ihrer Prüfung den in § 7 Absatz 3 und 4 festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch angeschlossene Gerichte geeigneten Versionen der genannten Formate sowie die bei dem in § 7 Absatz 4 Nummer 5 bezeichneten XML-Format zugrunde zu legenden Definitions- oder Schemadateien,
4. die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb des adressierten Gerichts und die dortige Weiterverarbeitung durch sie zu gewährleisten.
§ 9 Ersatzeinreichung
§ 9
Ersatzeinreichung
(1) Ist die Entgegennahme elektronischer Dokumente über die elektronische Poststelle (§ 7) nicht möglich, trifft der Vorstand des Gerichts im Einzelfall Anordnungen zur Einreichung von Dokumenten.
(2) Der Vorstand des Gerichts kann auf begründeten Antrag zulassen, dass Dokumente im Einzelfall nicht über die elektronische Poststelle eingereicht werden. Die Gründe sind glaubhaft zu machen.
§ 10 (Fn 7) Abrufverfahren
§ 10 (Fn 7)
Abrufverfahren
Das automatisierte Abrufverfahren erfolgt über das Registerportal der Länder als elektronischem Informations- und Bekanntmachungssystem (www.handelsregister.de). Die Durchführung und Abwicklung des elektronischen Abrufverfahrens aus den elektronisch geführten Registern werden dem Amtsgericht Hagen zugewiesen.
§ 11 (Fn4) Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 11 (Fn
4)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Elektronische Registerverordnung Amtsgerichte vom 19. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 606) außer Kraft.
Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Anlagen:
In Kraft getreten am 25. Mai 2013 (GV. NRW. S. 248); geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 7. September 2017 (GV. NRW. S. 777), in Kraft getreten am 28. September 2017, Verordnung vom 4. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 942), in Kraft getreten am 1. Januar 2018; Artikel 2 der Verordnung vom 30. November 2018 (GV. NRW. S. 665), in Kraft getreten am 15. Dezember 2018; Verordnung vom 3. Januar 2024 (GV. NRW. S. 12), in Kraft getreten am 9. Januar 2024. |
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§ 7: Absatz 3 geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 7. September 2017 (GV. NRW. S. 777), in Kraft getreten am 28. September 2017: Absatz 4 geändert durch Verordnung vom 3. Januar 2024 (GV. NRW. S. 12), in Kraft getreten am 9. Januar 2024. |
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§ 6: geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 942), in Kraft getreten am 1. Januar 2018; geändert durch Verordnung vom 3. Januar 2024 (GV. NRW. S. 12), in Kraft getreten am 9. Januar 2024. |
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Fn 4 |
§ 11 (Absatz 2 aufgehoben) und Anlage geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. November 2018 (GV. NRW. S. 665), in Kraft getreten am 15. Dezember 2018; Anlage geändert durch Verordnung vom 3. Januar 2024 (GV. NRW. S. 12), in Kraft getreten am 9. Januar 2024. |
§ 1: Absatz 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. November 2018 (GV. NRW. S. 665), in Kraft getreten am 15. Dezember 2018; Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 3. Januar 2024 (GV. NRW. S. 12), in Kraft getreten am 9. Januar 2024. |
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§ 4 geändert durch Verordnung vom 3. Januar 2024 (GV. NRW. S. 12), in Kraft getreten am 9. Januar 2024. |
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§ 10 neu gefasst durch Verordnung vom 3. Januar 2024 (GV. NRW. S. 12), in Kraft getreten am 9. Januar 2024. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 25.05.2013 bis 27.09.2017 mit Anlagen
- Fassung vom 28.09.2017 bis 31.12.2017 mit Anlagen
- Fassung vom 01.01.2018 bis 14.12.2018 mit Anlagen
- Fassung vom 15.12.2018 bis 08.01.2024 mit Anlagen
- Fassung vom 09.01.2024 bis heute (aktuelle Seite)