Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsordnung allgemeiner Vollzugsdienst - APOaVollzD)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 (Fn 2) Einstellungsvoraussetzungen
- § 2 Bewerbung
- § 3 (Fn4) Eignungsfeststellungsverfahren
- § 4 Einstellung und Zulassung
- § 5 Rechtsstellung
- § 6 Ausbildungsziel
- § 7 (Fn4) Dauer der Ausbildung
- § 8 Vorzeitige Entlassung
- § 9 (Fn4) Ausbildungsgang
- § 10 Verantwortung für die Ausbildung, Lehrkräfte, Ausbildungsleitung und Praxisanleitung
- § 11 (Fn 4) Praktische Ausbildung
- § 12 (Fn 4) Schulische Ausbildung
- § 13 (Fn 4) Bewertung der Leistungen
- § 14 (Fn 4) Voraussetzungen für die Laufbahnprüfung
- § 15 (Fn 4) Zweck und Art der Laufbahnprüfung
- § 16 (Fn 4) Prüfungsausschuss
- § 17 Prüfungsverfahren
- § 18 (Fn 4) Schriftlicher Teil der Laufbahnprüfung
- § 19 (Fn 3) Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen
- § 20 Mündlicher Teil der Laufbahnprüfung
- § 21 Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen
- § 22 Schlussentscheidung
- § 23 Niederschrift über den Prüfungshergang und Erteilung des Zeugnisses
- § 24 Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten und Versäumen der Prüfungstermine
- § 25 Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen
- § 26 Wiederholung der Prüfung
- § 27 Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten
- § 28 (Fn 5) Laufbahnwechsel von Beamtinnen und Beamten des Abschiebungshaftvollzugsdienstes in Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des LandesNordrhein-Westfalen
- § 29 (Fn 6) Inkrafttreten
Normüberschrift
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn
des allgemeinen Vollzugsdienstes im Justizvollzug
des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsordnung allgemeiner Vollzugsdienst -
APOaVollzD)
Vom 4. Juni 2013 (Fn 1) (Fn 4)
(Artikel 1 der Verordnung zur Neuregelung der Ausbildung
und Prüfung für die Laufbahnen des allgemeinen Vollzugsdienstes und
des Werkdienstes bei Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen
vom 4. Juni 2013 (GV. NRW. S. 320))
Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales und dem Finanzministerium verordnet:
Inhaltsübersicht (Fn 4) |
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Teil 1 |
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§ 1 |
Einstellungsvoraussetzungen |
§ 2 |
Bewerbung |
§ 3 |
Eignungsfeststellungsverfahren |
§ 4 |
Einstellung und Zulassung |
§ 5 |
Rechtsstellung |
Teil 2 |
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§ 6 |
Ausbildungsziel |
§ 7 |
Dauer der Ausbildung |
§ 8 |
Vorzeitige Entlassung |
§ 9 |
Ausbildungsgang |
§ 10 |
Verantwortung für die Ausbildung, Lehrkräfte, Ausbildungsleitung und Praxisanleitung |
§ 11 |
Praktische Ausbildung |
§ 12 |
Schulische Ausbildung |
§ 13 |
Bewertung der Leistungen |
§ 14 |
Voraussetzungen für die Laufbahnprüfung |
Teil 3 |
|
§ 15 |
Zweck und Art der Laufbahnprüfung |
§ 16 |
Prüfungsausschuss |
§ 17 |
Prüfungsverfahren |
§ 18 |
Schriftlicher Teil der Laufbahnprüfung |
§ 19 |
Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen |
§ 20 |
Mündlicher Teil der Laufbahnprüfung |
§ 21 |
Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen |
§ 22 |
Schlussentscheidung |
§ 23 |
Niederschrift über den Prüfungshergang und Erteilung des Zeugnisses |
§ 24 |
Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten und Versäumen der Prüfungstermine |
§ 25 |
Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen |
§ 26 |
Wiederholung der Prüfung |
§ 27 |
Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten |
Teil 4 |
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§ 28 |
Laufbahnwechsel von Beamtinnen und Beamten des Abschiebungshaftvollzugsdienstes in Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen |
Teil 5 |
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§ 29 |
Inkrafttreten |
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 (Fn 2) Einstellungsvoraussetzungen
§ 1 (Fn 2)
Einstellungsvoraussetzungen
Zur Ausbildung für die Laufbahn des
allgemeinen Vollzugsdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen
kann zugelassen werden, wer
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum
Beamten erfüllt,
2. in charakterlicher, geistiger, körperlicher und gesundheitlicher Hinsicht
für die Laufbahn geeignet ist,
3. mindestens
a) einen mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder einen gesetzlich
als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,
b) eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen gesetzlich als
gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt sowie
aa) eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder
bb) eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen
Ausbildungsverhältnis nachweist und
4. im Zeitpunkt der Einstellung das 20. Lebensjahr vollendet hat.
§ 2 Bewerbung
§ 2
Bewerbung
(1) Die Bewerbung ist an die Justizvollzugseinrichtung zu richten, bei der die Einstellung gewünscht wird.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
1. ein tabellarischer Lebenslauf;
2. eine Ablichtung des Schulzeugnisses und gegebenenfalls Ablichtungen der
Zeugnisse und Bescheinigungen, durch die die Voraussetzungen des § 1 Nummern 3
und 4 dieser Verordnung nachgewiesen werden;
3. Ablichtungen von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung;
4. eine Erklärung, ob eine gerichtliche Vorstrafe vorliegt und ob ein
gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der
Staatsanwaltschaft anhängig ist;
5. eine Erklärung, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind;
6. wenn vorliegend, ein Nachweis über den Erwerb des deutschen Sportabzeichens
innerhalb der letzten zwölf Monate.
(3) Besteht bereits ein Dienstverhältnis im Justizdienst, ist die Bewerbung auf dem Dienstweg einzureichen. Soweit die erforderlichen Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf sie Bezug genommen werden. Die Leitung einer Justizvollzugseinrichtung hat sich eingehend zu der Bewerbung zu äußern.
(4) Eine Bewerbung, bei der nach den eingereichten Unterlagen die Einstellungsvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind, ist unter Rückgabe der Bewerbungsunterlagen zu bescheiden. Die übrigen Bewerberinnen und Bewerber nehmen an dem Verfahren der Personalauswahl teil.
§ 3 (Fn4) Eignungsfeststellungsverfahren
§ 3 (Fn
4)
Eignungsfeststellungsverfahren
(1) Der Entscheidung über die Zulassung geht ein Verfahren zur Feststellung der für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes erforderlichen körperlichen, gesundheitlichen, geistigen und charakterlichen Eignung voraus.
(2) Die Durchführung des Verfahrens obliegt den bei den Justizvollzugseinrichtungen eingerichteten Kommissionen zur Eignungsfeststellung.
(3) Folgende Justizvollzugsanstalten
übernehmen die Eignungsfeststellungsverfahren für die Jugendarrestanstalten:
1. Jugendarrestanstalt Bottrop - Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen;
2. Jugendarrestanstalt Düsseldorf - Justizvollzugsanstalt Düsseldorf;
3. Jugendarrestanstalt Lünen - Justizvollzugsanstalt Dortmund;
4. Jugendarrestanstalt Remscheid - Justizvollzugsanstalt Remscheid;
5. Jugendarrestanstalt Wetter - Justizvollzugsanstalt Hagen.
(4) Den Vorsitz der Kommission hat die Leiterin oder der Leiter oder die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter in der Leitung einer Justizvollzugseinrichtung. Der Kommission gehören daneben vier weitere Personen an, die aus dem Kreis der in den Justizvollzugseinrichtungen tätigen Bediensteten von der oder dem Vorsitzenden bestimmt werden: eine Psychologin oder ein Psychologe, die Leiterin oder der Leiter des allgemeinen Vollzugsdienstes (Leitung AVD), eine Ausbildungsleiterin oder ein Ausbildungsleiter (Ausbildungsleitung) und die Gleichstellungsbeauftragte.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 hat den Vorsitz der Kommission die jeweilige Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter; anstelle der Leitung AVD der Justizvollzugsanstalt nimmt die Leitung AVD der Jugendarrestanstalt, anstelle der Gleichstellungsbeauftragten der Justizvollzugsanstalt die Gleichstellungsbeauftragte der Jugendarrestanstalt teil.
(6) Das Verfahren wird nach einheitlichen Untersuchungsmethoden durchgeführt. Es umfasst pädagogische und psychologische Testuntersuchungen sowie Gespräche mit der Kommission.
(7) Die körperliche Eignung wird regelmäßig durch das erfolgreiche Absolvieren des vom für Justiz zuständigen Ministerium festgelegten Fitness-Tests nachgewiesen. Hilfsweise kann dieser durch die Vorlage des innerhalb der letzten zwölf Monate erworbenen deutschen Sportabzeichens ersetzt werden.
(8) Die Kommission stellt mit Stimmenmehrheit fest, dass die Bewerberin oder der Bewerber für die angestrebte Laufbahn „geeignet“ oder „nicht geeignet“ ist.
(9) Als Verfahren zur Eignungsfeststellung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch das Verfahren vor Eintritt in das Justizvollzugsbeschäftigtenverhältnis, das nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 8 durchzuführen ist.
§ 4 Einstellung und Zulassung
§ 4
Einstellung und Zulassung
(1) Die Einstellungsbehörde lässt im Rahmen der ihr zugewiesenen Einstellungsermächtigungen Bewerberinnen und Bewerber regelmäßig zum 1. Juli eines jeden Jahres zum Vorbereitungsdienst zu.
(2) Die Zulassung erfolgt nur, wenn
folgende Unterlagen vor der Zulassung zum Vorbereitungsdienst vorliegen und
sich daraus keine Bedenken ergeben:
1. beglaubigte Abschriften der nach § 2 Absatz 2 Nummern 2 und 3 beizufügenden
Unterlagen;
2. eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein oder ein Auszug aus dem
Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein
Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch, bei Lebenspartnern auch die
Lebenspartnerschaftsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Lebenspartnerschaft
geführten Lebenspartnerschaftsbuch jeweils in beglaubigter Form;
3. das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung;
4. das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung nach § 10
Sicherheitsüberprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 210), das zuletzt durch Artikel 9 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306) geändert worden ist.
§ 5 Rechtsstellung
§ 5
Rechtsstellung
(1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die Dienstbezeichnung lautet „Justizvollzugsobersekretäranwärterin“ beziehungsweise „Justizvollzugsobersekretäranwärter“.
(2) Bei Dienstantritt ist der Diensteid nach § 46 Landesbeamtengesetz zu leisten. Über die Vereidigung ist eine Niederschrift zu fertigen und zu den Personalakten zu nehmen.
Teil 2
Ausbildung
§ 6 Ausbildungsziel
§ 6
Ausbildungsziel
(1) Ziel der Ausbildung ist es, in einem Theorie und Praxis verbindenden Ausbildungsgang Beamtinnen und Beamte auszubilden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sind, im Aufgabengebiet ihrer Laufbahn selbstständig und mit sozialem Verständnis an der Erfüllung der Vollzugsaufgaben mitzuwirken.
(2) Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass die Beamtin oder der Beamte sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unseres Staates verpflichtet fühlt und den Beruf als Dienst für das allgemeine Wohl auffasst.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter haben die Sicherheit und Rechte der Einzelnen in einer auf dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit basierenden demokratischen Gesellschaft zu gewährleisten. Höchster Respekt vor der Menschenwürde und ein verantwortungsvoller Umgang mit den funktionsbedingten Befugnissen gehören zu den unbedingten Ausbildungszielen.
(4) Während der Ausbildung ist ein besonderes Augenmerk auf die ethischen Grundlagen der Berufsausübung im Justizvollzugsdienst zu richten.
§ 7 (Fn4) Dauer der Ausbildung
§ 7 (Fn
4)
Dauer der Ausbildung
(1) Die Ausbildung dauert einschließlich der Prüfung zwei Jahre. § 64 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung.
(2) Bei einer notwendig werdenden Verlängerung von Ausbildungszeiten und beim erstmaligen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung kann die Einstellungsbehörde die Ausbildung um insgesamt höchstens ein Jahr verlängern. Der Vorbereitungsdienst soll insgesamt höchstens drei Jahre dauern.
(3) Über eine Verlängerung aus Anlass von nicht erholungsurlaubsbedingten Abwesenheitszeiten entscheidet die Einstellungsbehörde.
§ 8 Vorzeitige Entlassung
§ 8
Vorzeitige Entlassung
(1) Die Anwärterin oder der Anwärter ist regelmäßig zu entlassen, wenn die Anforderungen in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht erfüllt werden oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
(2) Die Entscheidung trifft die Einstellungsbehörde.
§ 9 (Fn4) Ausbildungsgang
§ 9 (Fn
4)
Ausbildungsgang
(1) Die Ausbildung umfasst praktische und schulische Ausbildungsabschnitte. Die praktische Ausbildung erfolgt in Justizvollzugseinrichtungen, die schulische Ausbildung an der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen – Josef-Neuberger-Haus – (Justizvollzugsschule).
(2) Die regelmäßige Reihenfolge und Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte werden wie folgt festgelegt:
Ausbildungsabschnitt Dauer
Praktische Ausbildung I: zweieinhalb Monate,
Schulische Ausbildung I drei Monate,
Praktische Ausbildung II: vier Monate,
Schulische Ausbildung II: drei Monate,
Praktische Ausbildung III: fünfeinhalb Monate,
Schulische Ausbildung III: drei Monate,
Praktische Ausbildung IV: drei Monate.
Über Abweichungen entscheidet das für Justiz zuständige Ministerium.
§ 10 Verantwortung für die Ausbildung, Lehrkräfte,
Ausbildungsleitung und Praxisanleitung
§ 10
Verantwortung für die Ausbildung, Lehrkräfte,
Ausbildungsleitung und Praxisanleitung
(1) Für die praktische Ausbildung ist die Leiterin oder der Leiter der Einstellungsbehörde, für die schulische Ausbildung die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsschule verantwortlich.
(2) Die Leiterin oder der Leiter einer ausbildenden Justizvollzugseinrichtung bestellt aus dem Kreis der geeigneten und berufserfahrenen Angehörigen des allgemeinen Vollzugsdienstes mindestens eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter.
(3) Die Leiterin oder der Leiter einer Justizvollzugseinrichtung bestimmt geeignete Bedienstete zu Lehrkräften für den Unterricht während der praktischen Ausbildung und zu Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern am Arbeitsplatz.
(4) Die zuständige Ausbildungsleiterin oder der zuständige Ausbildungsleiter trägt für die Durchführung der praktischen Ausbildung Sorge.
(5) Die Praxisanleiterin oder der Praxisanleiter unterweist die Anwärterin oder den Anwärter, leitet sie oder ihn an und macht sie oder ihn mit allen an dem Arbeitsplatz zu erfüllenden Aufgaben vertraut.
§ 11 (Fn 4) Praktische Ausbildung
§ 11 (Fn 4)
Praktische Ausbildung
(1) Die praktische Ausbildung dauert regelmäßig 15 Monate. In dieser Zeit lernen die Anwärterinnen und Anwärter alle Aufgaben des allgemeinen Vollzugsdienstes kennen.
(2) Die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter, die von einer Jugendarrestanstalt eingestellt worden sind, findet regelmäßig in den in § 3 Absatz 3 Nummern 1 bis 6 genannten Justizvollzugsanstalten statt. Im Ausbildungsabschnitt „praktische Ausbildung IV“ werden auch die Anwärterinnen und Anwärter der Jugendarrestanstalten in ihrer Einstellungsbehörde eingesetzt.
(3) Einzelheiten der praktischen Ausbildung regelt das für Justiz zuständige Ministerium durch einen Ausbildungsplan.
(4) Die praktische Ausbildung wird durch Unterrichtsveranstaltungen begleitet. Zahl, Dauer und Inhalt der Unterrichtsveranstaltungen bestimmt der Ausbildungsplan.
(5) Die Anwärterinnen und Anwärter lernen in der praktischen Ausbildung die verschiedenen Vollzugsformen und -arten in ihren Grundzügen kennen.
Sie werden jeweils mindestens
1. vier Wochen im Untersuchungshaftvollzug,
2. vier Wochen im geschlossenen Erwachsenenvollzug,
3. vier Wochen im offenen Vollzug und
4. vier Wochen im Jugendvollzug oder im Jugendarrestvollzug eingesetzt.
Während der Zeiten nach Satz 2 werden die Anwärterinnen und Anwärter in mindestens zwei Justizvollzugseinrichtungen eingesetzt; sie sollen überwiegend im Abteilungsdienst tätig werden. In diesen Zeiten soll kein Erholungsurlaub gewährt werden.
(6) Ausbildungsförderliche Abordnungen, Dienstreisen und Dienstgänge sollen auch zum Zwecke der Hospitation in die praktische Ausbildung integriert werden.
(7) Durch die Zuteilung praktischer Arbeiten und schriftlicher Aufgaben aus dem jeweiligen Ausbildungsgebiet sollen die Anwärterinnen und Anwärter angehalten werden, sich mit den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vertraut zu machen, sich ein eigenes Urteil zu bilden und sich frühzeitig an ein selbstständiges Arbeiten zu gewöhnen.
(8) Die Dienstplanung dient dem Erreichen des Ausbildungsziels und erfolgt im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung.
(9) Die Ausbildung am Arbeitsplatz wird durch wöchentliche Auswertungsgespräche mit der Ausbildungsleitung ergänzt.
(10) Die Anwärterinnen und Anwärter sind verpflichtet, den Lehrstoff durch Selbststudium zu vertiefen und zu ergänzen sowie ihre körperliche Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu stärken.
§ 12 (Fn 4) Schulische Ausbildung
§ 12 (Fn 4)
Schulische Ausbildung
(1) Die schulische Ausbildung dauert regelmäßig neun Monate.
(2) Es wird Unterricht in folgenden Fachgebieten erteilt:
1. Fachgebiet 1 - Recht und
Rechtsgrundlagen:
a) Grundzüge des Staats-, Verfassungs- und Verwaltungsrechts;
b) Grundzüge des Beamtenrechts;
c) Grundzüge des Straf- und Strafverfahrensrechts;
d) Vollzugsrecht.
2. Fachgebiet 2 - Vollzugsaufgaben:
a) Vollzugspraxis;
b) Vollzugsverwaltungskunde;
c) Dokumentation und Berichtswesen (einschließlich der Grundzüge
vollzugsspezifischer IT-Verfahren).
3. Fachgebiet 3 -
Delinquenzentwicklung,Behandlung sowie Erziehung und Förderung:
a) Kriminologie und Vollzugspsychologie;
b) Pädagogik;
c) Sozialsysteme und soziale Arbeit.
4. Fachgebiet 4 - Kommunikation und
Konfliktmanagement:
a) Grundlagen der Kommunikation (Ausbildungsabschnitt I);
b) Gewaltprävention und Deeskalation (Ausbildungsabschnitte II und III);
c) Sicherungstechniken und Waffensicherung.
5. Fachgebiet 5 -
Gesundheitsförderung:
a) Sport;
b) Gesundheitslehre und Erste Hilfe.
(3) Der Unterricht wird fachlich und methodisch nach zeitgemäßen wissenschaftlichen Erkenntnissen gestaltet. Der Unterricht wird von hauptamtlichen und nicht hauptamtlichen Lehrkräften vorzugsweise aus der Vollzugspraxis erteilt.
(4) Der Unterricht umfasst regelmäßig 30 Schulstunden in der Woche. Zusätzlich zum Unterricht können Arbeitsgemeinschaften und Projektgruppen eingerichtet werden. Es soll hinreichend Zeit verbleiben, vermitteltes Wissen zu verarbeiten sowie im Selbststudium zu erweitern und zu vertiefen.
(5) Der Umfang des Unterrichts und die Unterrichtsinhalte sowie die Verteilung des Unterrichtsstoffes auf die Fachgebiete werden durch die Lehr- und Stoffverteilungspläne geregelt. Die Lehr- und Stoffverteilungspläne werden von der Justizvollzugsschule aufgestellt. Sie bedürfen der Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums.
(6) Die Ausbildung der für einen späteren Einsatz im Jugendvollzug und in den Jugendarrestanstalten vorgesehenen Anwärterinnen und Anwärter erfolgt gemeinsam in speziellen Ausbildungsgruppen für diese Vollzugsarten. Mit Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums kann hiervon ausnahmsweise abgewichen werden. Die Unterrichtsinhalte tragen den jugendspezifischen Besonderheiten und den entsprechenden gesetzlichen Regelungen Rechnung und werden in den Lehr- und Stoffverteilungsplänen geregelt.
§ 13 (Fn 4) Bewertung der Leistungen
§ 13 (Fn 4)
Bewertung der Leistungen
(1) Die einzelnen Leistungen im Vorbereitungsdienst und in der Laufbahnprüfung sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
sehr gut:
eine besonders hervorragende Leistung
= 16 bis 18 Punkte
gut:
eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
= 13 bis 15 Punkte
vollbefriedigend:
eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
= 10 bis 12 Punkte
befriedigend:
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen
entspricht
= 7 bis 9 Punkte
ausreichend:
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch
entspricht
= 4 bis 6 Punkte
mangelhaft:
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
= 1 bis 3 Punkte
ungenügend:
eine völlig unbrauchbare Leistung
= 0 Punkte.
Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht verwendet werden.
(2) Soweit aus mehreren Noten das Mittel zu bilden ist, wird das Ergebnis auf zwei Stellen hinter dem Komma ohne Auf- und Abrundung errechnet.
§ 14 (Fn 4) Voraussetzungen für die Laufbahnprüfung
§ 14 (Fn 4)
Voraussetzungen für die Laufbahnprüfung
(1) Zum Ende der schulischen Ausbildungsabschnitte I und II ist in jedem Fach der Fachgebiete 1 bis 3 sowie in dem Fach „Grundlagen der Kommunikation“ des Fachgebiets 4 eine zu bewertende schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen. Die Bearbeitungszeit einer Arbeit soll zwei Zeitstunden nicht überschreiten.
(2) In allen Fachgebieten können weitere Aufgaben auch zur schriftlichen Bearbeitung gestellt werden. Deren Benotung fließt in die nicht schriftliche Note ein. Sämtliche Arbeiten werden durch die zuständige Lehrkraft bewertet. Die Arbeiten sind bis zur Prüfung in einem Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen und später bei den Prüfungsakten aufzubewahren.
(3) Zum Ende der schulischen Ausbildungsabschnitte I, II und III sind die nicht schriftlichen Leistungen in allen Fächern der Fachgebiete 1 bis 5 jeweils zu bewerten. Liegt zugleich eine schriftliche Arbeit im Sinne des Absatzes 1 vor, wird die Note am Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnitts im Verhältnis 50:50 gebildet.
(4) Für die schulischen Ausbildungsabschnitte wird eine Gesamtnote gebildet. Diese errechnet sich aus den in den einzelnen Fächern erzielten Noten der schulischen Ausbildungsabschnitte I, II und III durch Bildung eines arithmetischen Mittelwerts. Die Gesamtnote fließt zu 15 Prozent in die Laufbahnprüfung ein.
(5) Über die in den schulischen Ausbildungsabschnitten erzielten Noten wird jeweils ein Zeugnis erstellt. Eine Abschrift des Zeugnisses wird den Anwärterinnen und Anwärtern ausgehändigt und das Original der Einstellungsbehörde für die Personalakten zugeleitet. Eine Ausfertigung verbleibt bei der Justizvollzugsschule.
(6) Am Ende der praktischen Ausbildungsabschnitte II und III werden die fachlichen und allgemeinen Kenntnisse und Fähigkeiten, die Leistungen sowie die Persönlichkeit der Anwärterinnen und Anwärter unter Berücksichtigung von Erkenntnissen der Praxisstationen in anderen Justizvollzugseinrichtungen nach einem vom für Justiz zuständigen Ministerium vorgegebenen Muster mit einer Note bewertet. Eine Abschrift des Leistungsnachweises ist der Anwärterin oder dem Anwärter auszuhändigen. Eine Ausfertigung wird der Justizvollzugsschule für die Ausbildungsakte zugeleitet.
(7) Für die praktischen Ausbildungsabschnitte wird eine Gesamtnote gebildet. Diese errechnet sich durch Bildung eines arithmetischen Mittelwerts. Diese Gesamtnote fließt zu 15 Prozent in die Laufbahnprüfung ein.
(8) Hat die Anwärterin oder der Anwärter in den schulischen Ausbildungsabschnitten und in den praktischen Ausbildungsabschnitten II und III nicht jeweils mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ (4 Punkte) erreicht, entscheidet die Einstellungsbehörde nach Beteiligung der Justizvollzugsschule über die weitere Dauer und Gestaltung der Ausbildung.
(9) Die Ausbildung ist abgeschlossen
und berechtigt zur Teilnahme an der Laufbahnprüfung, wenn
1. die Gesamtnote der schulischen und der praktischen Ausbildungsabschnitte
gemäß Absätze 4 und 7 jeweils mindestens 4 Punkte beträgt,
2. während jedes schulischen Ausbildungsabschnitts mindestens einmal der vom
für Justiz zuständigen Ministerium festgelegte Fitness-Test erfolgreich
absolviert wurde,
3. der sichere Umgang mit den
dienstlich zugelassenen Schusswaffen und deren Handhabung nachgewiesen sind und
4. die Erste-Hilfe-Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde.
Über Ausnahmen von der Voraussetzung des Satzes 1 Nummer 2 entscheidet die
Leitung der Justizvollzugsschule im Einzelfall.
(10) Ist das Erreichen des Ausbildungsziels in Gefahr, entscheidet die Einstellungsbehörde unter Beteiligung der Leitung der Justizvollzugsschule über die weitere Dauer und Ausgestaltung der Ausbildung. Weist eine Anwärterin oder ein Anwärter mehr als 20 Tage nicht erholungsurlaubsbedingter Abwesenheit in einem Ausbildungsjahr auf, ist zu prüfen, ob das Erreichen des Ausbildungsziels gefährdet ist.
Teil 3
Prüfung
§ 15 (Fn 4) Zweck und Art der Laufbahnprüfung
§ 15 (Fn 4)
Zweck und Art der Laufbahnprüfung
(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterin oder der Anwärter nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen geeignet ist.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil der Prüfung geht dem mündlichen Teil der Prüfung voraus.
§ 16 (Fn 4) Prüfungsausschuss
§ 16 (Fn 4)
Prüfungsausschuss
(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der bei der Justizvollzugsschule gebildet wird. Bei Bedarf können weitere Prüfungsausschüsse eingerichtet werden.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Den Vorsitz hat regelmäßig eine Beamtin oder ein Beamter der Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen. Eines der beiden anderen Mitglieder ist eine im Justizvollzugsdienst tätige Fachkraft der Pädagogik, der Psychologie, des Sozialdienstes oder des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen; das weitere Mitglied ist eine Beamtin oder ein Beamter des allgemeinen Vollzugsdienstes.
(3) Das für Justiz zuständige Ministerium bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses jeweils widerruflich für die Dauer von fünf Jahren; eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung erlischt regelmäßig mit dem Ausscheiden aus dem Beamten- oder dem Beschäftigtenverhältnis.
(4) Alle Entscheidungen über Prüfungsleistungen fällt der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit. § 19 Absatz 2 und § 20 Absatz 3 bleiben unberührt.
(5) Der Prüfungsausschuss untersteht der Aufsicht des für Justiz zuständigen Ministeriums. Die Prüfungstätigkeit wird unabhängig ausgeübt.
(6) Die Justizvollzugsschule organisiert die Durchführung des Prüfungsverfahrens.
§ 17 Prüfungsverfahren
§ 17
Prüfungsverfahren
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung wird am Ende des letzten schulischen Ausbildungsabschnittes abgenommen. In Einzelfällen kann die Prüfung bis spätestens zum 31. Mai des Prüfungsjahres nachgeholt werden.
(2) Der mündliche Teil der Prüfung wird regelmäßig in der letzten Woche des praktischen Ausbildungsabschnittes IV, spätestens am 30. Juni des Prüfungsjahres, abgenommen.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Termine für den schriftlichen und für den mündlichen Teil der Prüfung im Einvernehmen mit der Leitung der Justizvollzugsschule fest und veranlasst die Ladung zur Prüfung.
(4) Der Dienst innerhalb einer Woche vor dem mündlichen Teil der Prüfung dient ausschließlich der Prüfungsvorbereitung. Eine Einteilung zum Wochenend-, Feiertags- und Nachtdienst ist innerhalb dieses Zeitraums untersagt.
(5) Zum Zwecke der Ausbildung und Prüfung können Akten aus der Praxis des Justizvollzugs sowie Verwaltungsakten unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorschriften beigezogen und vervielfältigt werden.
§ 18 (Fn 4) Schriftlicher Teil der Laufbahnprüfung
§ 18 (Fn 4)
Schriftlicher Teil der Laufbahnprüfung
(1) Unter Aufsicht sind an drei Tagen insgesamt drei Aufgaben (Aufsichtsarbeiten) zu bearbeiten. Die Aufgaben sind den in § 12 bezeichneten Fachgebieten 1 bis 3 zu entnehmen, und zwar eine Aufgabe aus jedem Fachgebiet. Für die Bearbeitung jeder Aufgabe stehen drei Zeitstunden zur Verfügung. Die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, werden rechtzeitig bekannt gegeben.
(2) Die Aufgaben werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in Abstimmung mit der Leitung der Justizvollzugsschule gestellt.
(3) Die Aufsicht bei den schriftlichen Prüfungen führen regelmäßig hauptamtliche Lehrkräfte der Justizvollzugsschule.
(4) Über die schriftliche Prüfung fertigt die Aufsichtskraft eine Niederschrift nach einem vom für Justiz zuständigen Ministerium vorgegebenen Muster an.
§ 19 (Fn 3) Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen
§ 19 (Fn 3)
Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen
(1) Jede Arbeit wird regelmäßig von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander in der von der oder dem Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge begutachtet und bewertet.
(2) Wird eine Arbeit unterschiedlich bewertet und kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die oder der Prüfungsausschussvorsitzende nach Beratung im Prüfungsausschuss abschließend, ohne an die Vorbewertung gebunden zu sein.
(3) Aus den Noten der Prüfungsarbeiten bildet der Prüfungsausschuss unter Beachtung von § 13 eine Note, die zu 35 Prozent in die Gesamtnote der Laufbahnprüfung eingeht. Sind weniger als vier Punkte erreicht, ist die Teilnahme an dem mündlichen Teil der Prüfung ausgeschlossen und die Prüfung insgesamt nicht bestanden.
(4) Die Bewertung der Arbeiten wird der Anwärterin oder dem Anwärter mindestens zwei Wochen vor dem mündlichen Teil der Prüfung schriftlich mitgeteilt.
§ 20 Mündlicher Teil der Laufbahnprüfung
§ 20
Mündlicher Teil der Laufbahnprüfung
(1) Der mündliche Teil der Prüfung ist eine Einzelprüfung mit einer Dauer von 30 Minuten.
(2) Der mündliche Teil der Prüfung kann sich auf das gesamte Ausbildungsgebiet erstrecken. Er orientiert sich an Situationen, die im Dienstalltag des allgemeinen Vollzugsdienstes auftreten können.
(3) Die möglichen Aufgabenstellungen und die Bewertungskriterien werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt. Sind mehrere Prüfungsausschüsse eingerichtet, so werden sie von den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse einvernehmlich festgelegt.
(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Bediensteten, die ein dienstliches Interesse nachweisen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung gestatten.
§ 21 Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen
§ 21
Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen
(1) Die mündliche Prüfungsleistung wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unter Beachtung von § 13 mit einer Note bewertet, die zu 35 Prozent in die Gesamtnote der Laufbahnprüfung eingeht.
(2) Sind weniger als vier Punkte erreicht, ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.
§ 22 Schlussentscheidung
§ 22
Schlussentscheidung
(1) Nach Abschluss aller Prüfungen und einer Schlussberatung setzt der Prüfungsausschuss unter Beachtung von § 13 nach der erreichten Punktzahl eine Gesamtnote der Laufbahnprüfung fest und erklärt die Prüfung mit „ausreichend“,„befriedigend“, „vollbefriedigend“, „gut“ oder „sehr gut“ für bestanden oder mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ für nicht bestanden. Ist die Prüfung gemäß § 19 Absatz 3 Satz 2 oder gemäß § 21 Absatz 2 nicht bestanden, so wird dies in der Schlussentscheidung vermerkt; eine Note wird in diesem Fall nicht festgesetzt.
(2) Die Schlussentscheidung gibt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Anwärterin oder dem Anwärter mündlich bekannt.
(3) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Monats, in dem die Laufbahnprüfung bestanden wird.
(4) Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung endgültig nicht bestanden, so endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem ihr oder ihm das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird.
§ 23 Niederschrift über den Prüfungshergang
und Erteilung des Zeugnisses
§ 23
Niederschrift über den Prüfungshergang
und Erteilung des Zeugnisses
(1) Über den Prüfungshergang ist
eine Niederschrift anzufertigen, in die aufgenommen werden:
1. Ort und Zeit der Prüfung;
2. Zusammensetzung des Prüfungsausschusses;
3. Name und Anwesenheit des Prüflings;
4. Bewertung der schriftlichen Arbeiten;
5. Gegenstände und Ergebnis der mündlichen Prüfung;
6. Schlussentscheidung des Prüfungsausschusses;
7. sonstige Entscheidungen des Prüfungsausschusses;
8. Bekanntgabe der Entscheidung des Prüfungsausschusses.
(2) Die Niederschrift wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit den sonstigen Prüfungsvorgängen und den Personalakten der Einstellungsbehörde übersandt.
(3) Die Einstellungsbehörde erteilt der Anwärterin oder dem Anwärter bei bestandener Prüfung ein Zeugnis über das Ergebnis.
§ 24 Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten
und Versäumen der Prüfungstermine
§ 24
Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten
und Versäumen der Prüfungstermine
(1) Die Prüfung gilt als nicht
bestanden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter ohne genügende Entschuldigung
1. zwei oder mehr Aufsichtsarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig abliefert,
2. zur mündlichen Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig erscheint oder
3. von der Prüfung zurücktritt.
(2) Liefert die Anwärterin oder der Anwärter eine Aufsichtsarbeit ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so gilt sie als „ungenügend“.
(3) Liefert die Anwärterin oder der Anwärter eine Aufsichtsarbeit mit genügender Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so hat sie oder er alle Aufsichtsarbeiten in einem neuen Prüfungstermin bis zum 31. Mai neu anzufertigen.
(4) Ist die Anwärterin oder der Anwärter für ein Nichterscheinen oder nicht rechtzeitiges Erscheinen zum mündlichen Teil der Prüfung genügend entschuldigt, so hat sie oder er den mündlichen Teil der Prüfung in einem neuen Prüfungstermin abzulegen.
(5) Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend gemacht werden. Von einem Prüfling, der sich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
§ 25 Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen
§ 25
Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen
(1) Einer Anwärterin oder einem Anwärter, die oder der im Prüfungsverfahren täuscht oder zu täuschen versucht oder sich in anderer Weise ordnungswidrig verhält, kann der Prüfungsausschuss die Wiederholung der schriftlichen, der mündlichen oder sämtlicher Prüfungsleistungen aufgeben. Einzelne Prüfungsleistungen, bei denen die Anwärterin oder der Anwärter getäuscht oder zu täuschen versucht hat, kann der Prüfungsausschuss mit „ungenügend“ bewerten. Der Prüfungsausschuss kann die Anwärterin oder den Anwärter auch von der Teilnahme an der Prüfung ausschließen; die Prüfung gilt dann als nicht bestanden.
(2) Über die Bewertung einer erst nach der Schlussentscheidung entdeckten Täuschung hat der Prüfungsausschuss zu befinden, wenn die Prüfung nicht bestanden war. War sie bestanden, so ist an die Einstellungsbehörde zu berichten. Diese kann die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tage der mündlichen Prüfung.
§ 26 Wiederholung der Prüfung
§ 26
Wiederholung der Prüfung
(1) Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, darf sie einmal wiederholt werden. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.
(2) Der weitere Vorbereitungsdienst beträgt maximal ein Jahr. Art und Dauer der weiteren Ausbildung bestimmt die Einstellungsbehörde.
§ 27 Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten
§ 27
Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten
Ein Prüfling kann innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Schlussentscheidung Einsicht in die eigenen Prüfungsarbeiten - einschließlich ihrer Bewertung - nehmen.
Teil 4 (Fn 5)
Laufbahnwechsel
§ 28 (Fn 5) Laufbahnwechsel von Beamtinnen und Beamten des Abschiebungshaftvollzugsdienstes
in Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des LandesNordrhein-Westfalen
§ 28 (Fn 5)
Laufbahnwechsel von Beamtinnen und Beamten des Abschiebungshaftvollzugsdienstes
in Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes
Nordrhein-Westfalen
Die Laufbahnbefähigung für den allgemeinen Vollzugsdienst besitzt auch, wer die Laufbahnbefähigung für den Abschiebungshaftvollzugsdienst in Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen erworben hat.
Teil 5 (Fn 5)
Schlussvorschriften
§ 29 (Fn 6) Inkrafttreten
§ 29 (Fn 6)
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis:
Vollzitat, starre Verweisung: „Ausbildungsordnung allgemeiner Vollzugsdienst vom 4. Juni 2013 (GV. NRW. S. 320), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 280) geändert worden ist“
In Kraft getreten am 1. Juli 2013 (GV. NRW. S. 320); geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. Juni 2016 (GV. NRW. S. 298), in Kraft getreten am 18. Juni 2016; Verordnung vom 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 280), in Kraft getreten am 22. Juni 2018. |
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§ 1: Textteil vor Nummer 1 geändert, Nummer 3 zuletzt geändert und 4 neu gefasst durch Verordnung vom 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 280), in Kraft getreten am 22. Juni 2018. |
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§ 19 Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. Juni 2016 (GV. NRW. S. 298), in Kraft getreten am 18. Juni 2016. |
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Überschrift, Inhaltsübersicht, § 3 Absatz 2, 3, 7 und 9, § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1 und 2, § 11 Absatz 3, § 12 Absatz 2, 5 und 6, § 13 Absatz 1 (Satz 1 neu gefasst), § 14 Absatz 6 und 9, § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 2, 3 und 5 und § 18 Absatz 4 geändert durch Verordnung vom 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 280), in Kraft getreten am 22. Juni 2018. |
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Teil 4 mit § 28 und Überschrift Teil 5 eingefügt durch Verordnung vom 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 280), in Kraft getreten am 22. Juni 2018. |
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§ 28 (alt) umbenannt in § 29 und neu gefasst durch Verordnung vom 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 280), in Kraft getreten am 22. Juni 2018. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 01.07.2013 bis 17.06.2016
- Fassung vom 18.06.2016 bis 21.06.2018
- Fassung vom 22.06.2018 bis heute (aktuelle Seite)