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Bekanntmachung Abkommen zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens über grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Bekanntmachung
Abkommen zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen,
dem Land Rheinland-Pfalz,
der Wallonischen Region und der
Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens
über grenzüberschreitende Zusammenarbeit
zwischen Gebietskörperschaften und anderen
öffentlichen Stellen

Vom 19. Juli 1996 (Fn 1)

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 19. Juni 1996 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Abkommen zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens über grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen zugestimmt.

Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.

Das Datum des Inkrafttretens des Abkommens nach seinem Artikel 12 wird gesondert bekanntgemacht.

Für den Ministerpräsidenten
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Innenminister

Abkommen
zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen,
dem Land Rheinland-Pfalz, der Wallonischen Region
und der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens
über grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen
Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen

Das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, die Wallonische Region und die Deutschsprachige Gemeinschaft Belgiens -

im Bewußtsein der aus der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit erwachsenden Vorteile, wie sie in dem am 21. Mai 1980 in Madrid geschlossenen Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit aufgezeigt sind,

in dem Wunsch, diesen Körperschaften und anderen öffentlichen Stellen die Möglichkeit zu verschaffen, auf öffentlich-rechtlicher Grundlage zusammenzuarbeiten -

haben folgendes vereinbart:

Artikel 1
Anwendungsbereich

(1) Dieses Abkommen findet im Rahmen der den Vertragspartnern nach innerstaatlichem Recht zustehenden Befugnisse Anwendung:

1. in der Wallonischen Region auf ,,communes" und ,,Centres publics d'aide sociale",

2. in der Deutschsprachigen Gemeinschaft auf ,,Gemeinden" und ,,öffentliche Sozialhilfezentren",

3. im Land Nordrhein-Westfalen auf Gemeinden, Kreise, Landschaftsverbände und den Kommunalverband Ruhrgebiet,

4. im Land Rheinland-Pfalz auf Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise.

(2) ,,Intercommunales", ,,Interkommunale" und Zweckverbände können sich an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit beteiligen, wenn ihre innerstaatlichen Organisationsstatute dies zulassen.

(3) Im Einvernehmen mit den anderen Vertragspartnern kann jeder Vertragspartner andere kommunale Körperschaften benennen, auf die die Regelungen dieses Abkommens zusätzlich Anwendung finden sollen.

(4) Absatz 3 findet auf sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung, wenn ihre Beteiligung nach innerstaatlichem Recht zulässig ist und an den Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auch innerstaatliche kommunale Körperschaften beteiligt sind. Unter diesen Voraussetzungen ist auch die Beteiligung von Personen des Privatrechts mit Ausnahme einer Zusammenarbeit nach Artikel 6 zulässig.

(5) Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Formen der Zusammenarbeit, an denen nur deutsche oder nur belgische öffentliche Stellen beteiligt sind.

(6) Öffentliche Stellen im Sinne dieses Abkommens sind die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten sowie die in Absatz 4 einbezogenen Personen.

Artikel 2
Ziel und Formen der Zusammenarbeit

(1) Öffentliche Stellen können im Rahmen der ihnen nach innerstaatlichem Recht zustehenden Befugnisse nach Maßgabe dieses Abkommens zusammenarbeiten, um eine wirtschaftliche und zweckmäßige Erfüllung ihrer Aufgaben im Wege der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu fördern.

(2) Die Zusammenarbeit kann unbeschadet der zivilrechtlich gegebenen Möglichkeiten erfolgen durch:

1. Bildung von Zweckverbänden,

2. Abschluß öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen,

3. Bildung kommunaler Arbeitsgemeinschaften.

Artikel 3
Zweckverband

(1) Öffentliche Stellen können zur gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben, die nach dem für sie jeweils geltenden innerstaatlichen Recht von einem öffentlich-rechtlichen Verband wahrgenommen werden dürfen, einen Zweckverband bilden.

(2) Der Zweckverband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Er besitzt Rechtsfähigkeit.

(3) Soweit dieses Abkommen keine anderen Regelungen enthält, gelten für den Zweckverband die innerstaatlichen Vorschriften des Sitzstaates.

Artikel 4
Satzung und innere Struktur des Zweckverbands

(1) Zur Bildung des Zweckverbands vereinbaren die beteiligten öffentlichen Stellen eine Verbandssatzung.

(2) Organe des Zweckverbands sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorstand. Die Verbandssatzung kann unter Beachtung des jeweils anzuwendenden innerstaatlichen Rechts weitere Organe vorsehen.

(3) Die Verbandssatzung muß Bestimmungen enthalten über:

1. die Verbandsmitglieder,

2. die Aufgaben und Befugnisse des Zweckverbands,

3. den Namen und den Sitz des Zweckverbands,

4. die Zuständigkeiten der Organe des Zweckverbands und die Zahl der Vertreter der öffentlichen Stellen in den Organen,

5. das Einladungsverfahren,

6. die zur Beschlußfassung erforderlichen Mehrheiten,

7. die Öffentlichkeit der Sitzungen,

8. Sprache und Form der Sitzungsniederschriften,

9. die Art der Rechnungsführung,

10. die Festsetzung der Beiträge der Verbandsmitglieder,

11. Beitritt und Austritt von Verbandsmitgliedern,

12. die Auflösung des Zweckverbands und

13. die Abwicklung des Zweckverbands nach seiner Auflösung.

Sie kann weitere Bestimmung vorsehen.

(4) Änderungen der Verbandssatzung bedürfen mindestens einer Zweidrittelmehrheit der satzungsgemäßen Zahl der Vertreter der öffentlichen Stellen in der Verbandsversammlung. Die Verbandssatzung kann zusätzliche Voraussetzungen vorsehen.

(5) Die Entsendung von Vertretern der öffentlichen Stellen in die Verbandsversammlung richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht des jeweiligen Staates. Gleiches gilt für die Rechte und Pflichten dieser Vertreter im Verhältnis zu ihren entsendenden Stellen, soweit dieses Abkommen nicht anderes regelt.

Artikel 5
Befugnisse des Zweckverbands gegenüber Dritten

(1) Der Zweckverband ist nicht berechtigt, Dritten durch Rechtsnorm oder Verwaltungsakt Verpflichtungen aufzuerlegen.

(2) Die Mitglieder des Zweckverbands sind ihm gegenüber verpflichtet, im Rahmen ihrer innerstaatlichen Befugnisse die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind.

Artikel 6
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung

(1) Öffentliche Stellen können miteinander eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung abschließen, soweit der Abschluß nach dem innerstaatlichen Recht der beteiligten öffentlichen Stellen zulässig ist. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform.

(2) Durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung kann insbesondere geregelt werden, daß eine öffentliche Stelle Aufgaben einer anderen öffentlichen Stelle in deren Namen und nach deren Weisung unter Beachtung des innerstaatlichen Rechts der weisungsbefugten öffentlichen Stelle wahrnimmt. Die Vereinbarung, Aufgaben einer anderen öffentlichen Stelle im eigenen Namen wahrzunehmen, kann nicht getroffen werden.

(3) Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung muß eine Regelung darüber enthalten, ob und in welchem Umfang im Verhältnis zwischen den beteiligten öffentlichen Stellen eine Freistellung von der Haftung gegenüber Dritten erfolgt, soweit das innerstaatliche Recht dies zuläßt.

(4) Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung muß eine Regelung über die Voraussetzungen für eine Beendigung der Zusammenarbeit enthalten.

(5) Soweit in diesem Abkommen keine anderweitige Regelung getroffen ist, ist das Recht des Staates anwendbar, auf dessen Gebiet die jeweilige Verpflichtung aus der Vereinbarung erfüllt werden soll.

Artikel 7
Kommunale Arbeitsgemeinschaft

(1) Öffentliche Stellen können durch schriftliche Vereinbarung eine kommunale Arbeitsgemeinschaft bilden. Eine kommunale Arbeitsgemeinschaft berät nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarung Angelegenheiten, die ihre Mitglieder gemeinsam berühren.

(2) Eine kommunale Arbeitsgemeinschaft kann keine die Mitglieder oder Dritte bindenden Beschlüsse fassen.

(3) Die Vereinbarung muß Bestimmungen enthalten über:

1. die Aufgabengebiete, auf denen sich die kommunale Arbeitsgemeinschaft betätigen soll,

2. die Durchführung der Arbeitsgemeinschaft,

3. den Sitz der Arbeitsgemeinschaft.

(4) Soweit in diesem Abkommen keine anderweitige Regelung getroffen ist, ist auf die kommunale Arbeitsgemeinschaft das Recht des Staates anwendbar, in dem die Arbeitsgemeinschaft ihren Sitz hat.

Artikel 8
Wirksamkeitsvoraussetzungen für Maßnahmen
der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit

(1) Die in Artikel 2 Absatz 2 vorgesehenen Formen der Zusammenarbeit können nur rechtsverbindlich vereinbart und geändert werden, wenn die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts der beteiligten öffentlichen Stellen über:

1. Zuständigkeit und Beschlußfassung der Organe der öffentlichen Stellen,

2. Formerfordernisse,

3. Genehmigungen und

4. Bekanntmachungen

eingehalten worden sind.

(2) Öffentliche Stellen haben die öffentlichen Stellen, die im Gebiet anderer Vertragspartner gelegen sind, auf die Erfordernisse des Absatzes 1 hinzuweisen.

Artikel 9
Aufsicht

(1) Wenn das innerstaatliche Recht dies vorsieht, unterrichten die beteiligten öffentlichen Stellen ihre Aufsichtsbehörden über die Begründung, Änderung und Beendigung von Formen der Zusammenarbeit nach Artikel 2 Absatz 2, an denen sie beteiligt sind.

(2) Die Befugnisse der Aufsichtsbehörden über öffentliche Stellen und über nach diesem Abkommen gebildete Zweckverbände richten sich nach dem innerstaatlichen Recht des Sitzstaates und bleiben von diesem Abkommen unberührt. Über vorgesehene Aufsichtsmaßnahmen und deren Durchführung gegen einen nach diesem Abkommen gebildeten Zweckverband unterrichtet der Zweckverband seine Mitglieder.

Artikel 10
Rechtsweg und Ansprüche Dritter

(1) Dritte behalten gegenüber einer öffentlichen Stelle, zu deren Gunsten oder in deren Namen ein Zweckverband oder eine andere öffentliche Stelle Aufgaben wahrnehmen, alle Ansprüche, die ihnen zustehen würden, wenn diese Aufgaben nicht im Wege der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit erfüllt worden wären. Der Rechtsweg richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht der öffentlichen Stelle, deren Aufgabe erfüllt worden ist.

(2) Neben der nach Absatz 1 verpflichteten öffentlichen Stelle haften auch der Zweckverband oder die öffentliche Stelle, die Aufgaben wahrnehmen. Ansprüche gegen sie richten sich nach dem innerstaatlichen Recht des Sitzstaats.

(3) Wird ein Anspruch nach Absatz 1 gegen eine öffentliche Stelle erhoben, für die ein Zweckverband gehandelt hat, so ist der Zweckverband gegenüber der öffentlichen Stelle verpflichtet, diese von der Haftung gegenüber Dritten freizustellen, soweit das innerstaatliche Recht dies zuläßt.

Richtet sich der Anspruch gegen eine öffentliche Stelle, die aufgrund einer Vereinbarung nach Artikel 6 gehandelt hat, so gilt für die Haftung im Verhältnis zwischen diesen beiden öffentlichen Stellen die in der Vereinbarung nach Artikel 6 Absatz 3 enthaltene Regelung.

Artikel 11
Rechtsweg bei Streitigkeiten zwischen
öffentlichen Stellen

(1) Bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen öffentlichen Stellen, Zweckverbänden oder kommunalen Arbeitsgemeinschaften aufgrund der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ist der Rechtsweg nach den Vorschriften des Staates gegeben, in dem der Beklagte seinen Sitz hat.

(2) Die innerstaatlichen Regelungen über ein vor Beschreiten des Rechtsweges durchzuführendes Vorverfahren (Schlichtung, ,,conciliation") bleiben unberührt.

Artikel 12
Inkrafttreten

Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem der letzte Vertragspartner den anderen Vertragspartnern mitteilt, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.

Artikel 13
Geltungsdauer und Kündigung

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Jeder Vertragspartner kann dieses Abkommen mit einer Frist von zwei Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gegenüber den anderen Vertragspartnern schriftlich kündigen.

(3) Kündigt das Land Rheinland-Pfalz oder das Land Nordrhein-Westfalen, bleibt das Abkommen zwischen den übrigen Vertragspartnern wirksam. Im Falle der Kündigung durch eines dieser Länder kann das jeweils andere Land innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Kündigung erklären, daß es sich dieser anschließt.

(4) Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die vor dem Außerkrafttreten des Abkommens wirksam gewordenen Maßnahmen der Zusammenarbeit und die Bestimmungen des Abkommens, die sich unmittelbar auf die Formen der Zusammenarbeit beziehen, davon unberührt.

Artikel 14
Beitrittsklausel für die Französische Gemeinschaft

Die Vertragsunterzeichner räumen der Französischen Gemeinschaft Belgiens die Möglichkeit ein, diesem Abkommen beizutreten, sofern diese das wünscht.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu MAINZ am 8. März 1996

in vier Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Johannes Rau

Für das Land Rheinland-Pfalz

Kurt Beck

Für die Wallonische Region

Robert Collignon

Für die Deutschsprachige Gemeinschaft Belgiens

Joseph Maraite

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 255.