Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (Verordnung über Einigungsstellen)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 (Fn 4, 6) Errichtung und Geschäftsführung
- § 2 (Fn 7) Aufsicht
- § 3 (Fn 5) Vorsitzender
- § 4 (Fn 7) Beisitzer
- § 5 Anträge
- § 6 Einigungsverhandlung
- § 7 Ladungsfrist
- § 8 (Fn 7) Persönliches Erscheinen
- § 9 Abstimmung
- § 10 Niederschrift
- § 11 (Fn 4, 6) Entschädigung
- § 12 (Fn 7) Kosten des Verfahrens
- § 13 (Fn 2)
- § 14
Normüberschrift
Verordnung
über Einigungsstellen zur Beilegung von
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aufgrund des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
(Verordnung über Einigungsstellen)
Vom 15. August 1989 (Fn 1)
Aufgrund des § 15 Abs. 1 und 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) wird verordnet (Fn 4):
I.
Errichtung und Geschäftsführung; Aufsicht
§ 1 (Fn 4, 6) Errichtung und Geschäftsführung
§ 1 (Fn 4, 6)
Errichtung und Geschäftsführung
(1) Bei den Industrie- und Handelskammern werden für deren Bezirke Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird (§ 15 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004, BGBl. I S. 1414), errichtet. Mehrere Industrie- und Handelskammern können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde (§ 2) eine gemeinsame Einigungsstelle bilden.
(2) Die Industrie- und Handelskammer, bei der eine Einigungsstelle errichtet ist, führt deren Geschäfte (geschäftsführende Industrie- und Handelskammer).
§ 2 (Fn 7) Aufsicht
§ 2 (Fn 7)
Aufsicht
Die Aufsicht über die Einigungsstellen übt das für die Angelegenheiten der Wirtschaft zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde) aus.
II.
Organisation
§ 3 (Fn 5) Vorsitzender
§ 3 (Fn 5)
Vorsitzender
(1) Die geschäftsführende Industrie- und Handelskammer ernennt den Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter auf die Dauer von vier Kalenderjahren. Vor der Ernennung sind die Handwerkskammern, deren Bezirke sich ganz oder teilweise mit dem Bezirk der Einigungsstelle decken (beteiligte Handwerkskammern), und die Verbraucher-Zentrale Nordrhein-Westfalen e. V. zu hören.
(2) Die geschäftsführende Industrie- und Handelskammer hat die Ernennung zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
§ 4 (Fn 7) Beisitzer
§ 4 (Fn 7)
Beisitzer
(1) Die Beisitzer sollen im Bezirk der Einigungsstelle tätige, angesehene Gewerbetreibende und Verbraucher sein. Als Gewerbetreibende gelten auch vertretungsberechtigte Mitglieder von Gesellschaftsorganen, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte. Soweit die Einigungsstelle mit Verbrauchern als Beisitzern zu besetzen ist, sollen diese in Verbraucherfragen erfahren sein und ihren Hauptwohnsitz im Bezirk der Einigungsstelle haben.
(2) Die geschäftsführende Industrie- und Handelskammer hat die Liste der Beisitzer rechtzeitig für das Kalenderjahr aufzustellen. Sie hat dabei die Vorschläge der ihr nicht angehörenden Gewerbetreibenden des Bezirks der Einigungsstelle für die Besetzung mit Gewerbetreibenden und die Vorschläge der Verbraucher-Zentrale Nordrhein-Westfalen e. V. für die Besetzung mit Verbrauchern zu berücksichtigen. Die Liste der Beisitzer ist im Mitteilungsblatt oder in sonst geeigneter Weise bekanntzugeben.
III.
Verfahren
§ 5 Anträge
§ 5
Anträge
Anträge sind schriftlich mit Begründung in mindestens drei Stücken unter Bezeichnung der Beweismittel und Beifügung etwa vorhandener Urkunden und sonstiger Beweisstücke einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.
§ 6 Einigungsverhandlung
§ 6
Einigungsverhandlung
(1) Die Verhandlung ist nicht öffentlich; der Vorsitzende kann bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Dritten die Anwesenheit gestatten. § 128 Abs. 1 und § 136 der Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß.
(2) Die Einigungsstelle kann Zeugen und Sachverständige anhören. Das Erscheinen vor der Einigungsstelle ist für diese Personen freiwillig. Die Beeidigung von Zeugen oder Sachverständigen oder einer Partei ist nicht zulässig.
(3) Der Vorsitzende kann den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, die ihnen durch das Verfahren bekannt werden, zur Pflicht machen.
§ 7 Ladungsfrist
§ 7
Ladungsfrist
Zur mündlichen Verhandlung werden die Parteien von dem Vorsitzenden geladen. Die Ladungsfrist beträgt drei Tage; sie kann vom Vorsitzenden abgekürzt oder verlängert werden.
§ 8 (Fn 7) Persönliches Erscheinen
§ 8 (Fn 7)
Persönliches Erscheinen
(1) Ordnet der Vorsitzende das persönliche Erscheinen der Parteien an, so ist die Ladung der Partei selbst zuzustellen, auch wenn sie einen Vertreter bestellt hat. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
(2) Ordnungsgelder nach § 15 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb werden wie Beiträge der Industrie- und Handelskammer eingezogen und beigetrieben. Die eingehenden Beträge verbleiben der geschäftsführenden Industrie- und Handelskammer.
§ 9 Abstimmung
§ 9
Abstimmung
(1) Die Beschlüsse der Einigungsstelle werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.
(2) Die Mitglieder der Einigungsstelle sind verpflichtet, über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung Stillschweigen zu bewahren.
§ 10 Niederschrift
§ 10
Niederschrift
(1) Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie soll Ort und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung der Beteiligten und der bei der Verhandlung mitwirkenden Personen sowie das Ergebnis der Verhandlung enthalten. Zu den Verhandlungen kann ein Schriftführer zugezogen werden.
(2) Die Verhandlungsniederschrift ist vom Vorsitzenden und, sofern ein Schriftführer zugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.
IV.
Entschädigung; Kosten des Verfahrens
§ 11 (Fn 4, 6) Entschädigung
(1) Der Vorsitzende und die Beisitzer erhalten auf Antrag eine Entschädigung für Fahrtkosten, Aufwand und sonstige Aufwendungen in entsprechender Anwendung der §§ 5 bis 7 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG). Die geschäftsführende Industrie- und Handelskammer kann dem Vorsitzenden und den Beisitzern auf Antrag eine Entschädigung für deren Zeitversäumnis in entsprechender Anwendung der §§ 15 bis 18 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes gewähren.
(2) Die Entschädigung für Zeitversäumnis des Vorsitzenden kann bis auf das Zweifache der nach §§ 15 bis 18 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zulässigen Höhe angehoben werden.
(3) Zeugen und Sachverständige, die mit Zustimmung der Einigungsstelle erschienen oder angehört worden sind, erhalten von der geschäftsführenden Industrie- und Handelskammer auf Antrag eine Entschädigung bzw. Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
§ 12 (Fn 7) Kosten des Verfahrens
§ 12 (Fn 7)
Kosten des Verfahrens
(1) Für das Verfahren vor der Einigungsstelle werden Gebühren nicht erhoben.
(2) Die nach § 11 entstandenen Auslagen werden vom Vorsitzenden festgestellt. Die geschäftsführende Industrie- und Handelskammer kann die Erstattung dieser Auslagen verlangen.
(3) Die Einigungsstelle hat eine gütliche Einigung der Parteien über die Verteilung der nach Absatz 2 festgestellten Auslagen anzustreben; dies gilt auch dann, wenn eine Einigung in der Sache selbst nicht zustande kommt.
(4) Kommt eine Einigung über die Verteilung der festgestellten Auslagen nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle nach billigem Ermessen. Die ihr entstandenen Kosten trägt jede Partei selbst.
(5) Gegen die Feststellung nach Absatz 2 und gegen die Entscheidung nach Absatz 4 findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung an das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer für Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt, Zivilkammer) statt.
(6) Für die Beitreibung der festgestellten Auslagen gilt § 8 Abs. 2 Satz 1.
V.
Schlußbestimmungen
§ 13 (Fn 2)
§ 13 (Fn 2)
§ 14
§ 14
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3).
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
GV. NW. S. 460; geändert durch Art. XII des Gesetzes v. 5.4.2005 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 5. Mai 2005; Verordnung vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 476), in Kraft getreten am 31. Oktober 2012. |
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§ 13 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
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GV. NW. ausgegeben am 15. September 1989. |
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Präambel, § 1 Abs. 1 und § 11 neu gefasst durch Art XII des Gesetzes v. 5.4.2005 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 5. Mai 2005. |
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§ 3 zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 476), in Kraft getreten am 31. Oktober 2012. |
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§ 1 und § 11 zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 476), in Kraft getreten am 31. Oktober 2012. |
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§§ 2, 4, 8 und 12 geändert durch Verordnung vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 476), in Kraft getreten am 31. Oktober 2012. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 01.01.2000 bis 04.05.2005
- Fassung vom 05.05.2005 bis 30.10.2012
- Fassung vom 31.10.2012 bis heute (aktuelle Seite)