Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Bekanntmachung des Abkommens zwischen dem Lande Niedersachsen und dem Lande Nordrhein-Westfalen über die Durchführung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben auf dem Mittellandkanal und auf der Weser


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Bekanntmachung
des Abkommens zwischen dem Lande Niedersachsen
und dem Lande Nordrhein-Westfalen über die
Durchführung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben
auf dem Mittellandkanal und auf der Weser

Vom 31. März 1953 (Fn1)

Der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 25. März 1953 gemäß Art. 66 der Landesverfassung dem Abkommen zwischen dem Lande Niedersachsen und dem Lande Nordrhein-Westfalen über die Durchführung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben auf dem Mittellandkanal und auf der Weser zugestimmt.

Der Austausch der Bestätigungsurkunden gem. Art. X Abs. 1 des Abkommens hat am 31. März 1953 stattgefunden. Das Abkommen tritt am 1. April 1953 in Kraft. Es wird hiermit bekanntgemacht:

Abkommen
zwischen dem Lande Niedersachsen und dem Lande
Nordrhein-Westfalen über die Durchführung wasser-
schutzpolizeilicher Aufgaben auf dem Mittellandkanal
und auf der Weser

Die Landesregierungen von Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen haben durch die hierzu ordnungsmäßig bestellten Vertreter, nämlich für

das Land Niedersachsen

Innenminister Borowski,

das Land Nordrhein-Westfalen

Innenminister Dr. Meyers,

vorbehaltlich der Zustimmungen ihrer gesetzgebenden Körperschaften folgendes Abkommen geschlossen:

Artikel I

Das Land Niedersachsen übernimmt innerhalb seines Gebietes die bisher von der Wasserschutzpolizei Nordrhein-Westfalen ,,Gruppe Westdeutsche Kanäle" ausgeübten wasserschutzpolizeilichen Aufgaben in eigene Verwaltung.

Artikel II

(1) Das Land Niedersachsen überträgt die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben auf

a) dem in seinem Hoheitsgebiet im Regierungsbezirk Osnabrück gelegenen Teil des Mittellandkanals von km 24,67 bis km 25,96 und von km 29,88 bis km 68,55 sowie auf dem Osnabrücker Stichkanal

b) den in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Teilen der Weser von km 166,00 bis km 166,54, von km 169,20 bis km 171,84, von km 230,13 bis km 232,05 und von km 238,72 bis km 241,00

auf das Land Nordrhein-Westfalen.

(2) Das Land Nordrhein-Westfalen erklärt sich bereit, diese Aufgaben durch seine Wasserschutzpolizei wahrnehmen zu lassen.

Artikel III

(1) Das Land Nordrhein-Westfalen überträgt die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben auf

a) den in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Teilen der Weser von km 44,86 bis km 85,27, von km 46,18 bis km 51,60, von km 66,50 bis km 78,89 und von km 165,80 bis km 166,00,

b) dem in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Teil des Mittellandkanals von km 106,00 bis km 106,37

auf das Land Niedersachsen.

(2) Das Land Niedersachsen erklärt sich bereit, diese Aufgaben durch seine Wasserschutzpolizei wahrnehmen zu lassen.

Artikel IV

(1) Die im Gebiet des anderen Landes tätig werdenden Polizeibeamten haben die gleichen Befugnisse wie die Polizeibeamten dieses Landes. Beamte, die in ihrem Lande Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind, sind auch in dem anderen Lande Hilfsbeamte der zuständigen Staatsanwaltschaft.

(2) Bei der Erfüllung der Aufgaben im Rahmen dieses Abkommens haben die Beamten das in dem Lande geltende Recht anzuwenden, in dem sie tätig werden.

(3) Die Länder unterrichten sich gegenseitig über wichtige Angelegenheiten und besondere Vorkommnisse, die sich bei der Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben im anderen Lande ergeben.

Artikel V

(1) Das Land Niedersachsen übernimmt die Bediensteten der Wasserschutzpolizei-Gruppe ,,Westdeutsche Kanäle" des Landes Nordrhein-Westfalen, die am 1. Februar 1952 im Hoheitsgebiet des Landes Niedersachsen beschäftigt waren und mit dem Übertritt in den niedersächsischen Landesdienst einverstanden sind. Hiervon ausgenommen bleiben die im Regierungsbezirk Osnabrück tätigen Bediensteten.

(2) Das Land Niedersachsen verpflichtet sich, bei der Übernahme der Bediensteten alle aus dem bisherigen Beamten- bzw. Vertrags-Verhältnis beim Lande Nordrhein-Westfalen erworbenen Rechte, insbesondere in bezug auf Besoldung, Vergütung, Lohn und Versorgung zu wahren.

(3) Das Land Niedersachsen übernimmt auch sämtliche Verpflichtungen aus dem Beamten- bzw. Vertrags-Verhältnis diesen Bediensteten gegenüber, soweit diese aus der zurückliegenden Beschäftigung bei dem Lande Nordrhein-Westfalen herrühren, ohne Anspruch auf Erstattung durch das Land Nordrhein-Westfalen.

Artikel VI

Das Land Nordrhein-Westfalen überträgt alle in seinem Eigentum befindlichen Geräte, Fahrzeuge, Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände, die am 20. Juni 1948 (Tag der Währungsreform) bei den im niedersächsischen Hoheitsgebiet -- mit Ausnahme des Regierungsbezirks Osnabrück -- gelegenen Dienststellen der Wasserschutzpolizei des Landes Nordrhein-Westfalen vorhanden waren, in das Eigentum des Landes Niedersachsen. Ein Wertausgleich findet nicht statt.

Artikel VII

Das Land Nordrhein-Westfalen überträgt alle ihm auf Grund des Artikels 134 des Grundgesetzes und auf Grund des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der Preußischen Beteiligungen vom 21. Juli 1951 (BGBl. I S. 469) sowie der Durchführungsverordnung zu § 6 dieses Gesetzes vom 27. Juli 1951 (BGBl. I S. 471), etwa zustehenden Rechte an im Lande Niedersachsen -- mit Ausnahme des Regierungsbezirks Osnabrück -- befindlichen Vermögenswerten des ehemaligen Deutschen Reiches, welche wasserschutzpolizeilichen Zwecken dienen, auf das Land Niedersachsen.

Artikel VIII

Das Land Niedersachsen verpflichtet sich, in alle Verträge einzutreten, die vom Lande Nordrhein-Westfalen zur Erfüllung der Aufgaben, welche durch dieses Abkommen auf das Land Niedersachsen übergehen, abgeschlossen worden sind.

Artikel IX

(1) Eine gegenseitige Erstattung der Kosten, die sich aus der Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben nach Artikel II und III ergeben, findet nicht statt.

(2) Soweit das Land Niedersachsen auf Grund der Artikel V und VIII dieses Abkommens Verpflichtungen mit finanziellen Auswirkungen übernimmt, wird das Land Niedersachsen dem Lande Nordrhein-Westfalen die von diesem ab 1. April 1952 zur Erfüllung dieser Verpflichtungen gemachten Aufwendungen erstatten.

(3) Über die Erstattung der Kosten für die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben durch das Land Nordrhein-Westfalen in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis 31. März 1952 bleiben besondere Verhandlungen außerhalb dieses Abkommens vorbehalten.

Artikel X

(1) Das Abkommen bedarf der Bestätigung. Die Bestätigungsurkunden sind auszutauschen. Das Abkommen tritt mit dem ersten Tage des auf den Austausch der Bestätigungsurkunden folgenden Monats in Kraft.

(2) Die Vereinbarungen in den Artikeln II, III und IV sind unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Rechnungsjahres, jedoch frühestens zum 31. März 1960, kündbar.

Hannover, 13. Februar 1953.

Für die Niedersächsische
Landesregierung:
Der Niedersächsische
Minister des Innern

gez. Borowski.
(L.S.)

Düsseldorf, 27. Januar 1953.

Für die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen:
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

gez. Dr. Meyers.
(L.S.)

Düsseldorf, den 31. März 1953.

(Fn 2)

Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1953 S. 227/GS. NW. S. 926.

Aufgehoben durch Artikel 6 des Verwaltungsabkommens vom 21.12.2004/19.1.2005 (Bekanntmachung vom 26.4.2005 GV. NRW. S. 629), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 2005.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 31. März 1953