Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
Verordnung über die Erhebung und Übermittlung von Daten zum Rückgriff nach § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (Unterhaltsvorschussdatenerhebungs- und -übermittlungsverordnung – UVG-DEÜVO)
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Verordnung
über die Erhebung und Übermittlung von Daten zum Rückgriff
nach § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes
(Unterhaltsvorschussdatenerhebungs- und -übermittlungsverordnung
– UVG-DEÜVO)
Vom 10. Mai 2019 (Fn 1)
Auf Grund des § 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 818) verordnet das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration:
§ 1 Grundsatz
§ 1
Grundsatz
(1) Die gemäß
1. § 9 Absatz 1 Satz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, und
2. § 1 Absatz 1 der UVG-Durchführungsverordnung vom 11. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 707)
für die Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen zuständigen Gebietskörperschaften, im Folgenden Bewilligungsbehörden genannt, übermitteln für jeden Fall der Leistungsgewährung, für den das Landesamt für Finanzen den Unterhaltsrückgriff gemäß § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes durchführt, die in § 3 bezeichneten Daten und Dokumente unverzüglich an das Landesamt für Finanzen.
(2) Hinsichtlich des Datenschutzes für die Übermittlung nach Absatz 1 gelten aufgrund des § 68 Nummer 14 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) in der jeweils geltenden Fassung die Vorschriften zum Sozialdatenschutz gemäß § 35 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und der §§ 67 bis 85a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Digitale Datenübermittlung
§ 2
Digitale Datenübermittlung
Die Datenübermittlung erfolgt über ein webbasiertes Verfahren, das das Landesamt für Finanzen den Bewilligungsbehörden zur Verfügung stellt.
§ 3(Fn 2) Umfang der Datenübermittlung
§ 3
(Fn 2)
Umfang der Datenübermittlung
(1) Die Bewilligungsbehörden sind verpflichtet, folgende Daten, die sie im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens ermitteln und erfassen, über das webbasierte Verfahren an das Landesamt für Finanzen zu übermitteln:
1. Daten zum Vorgang:
a) Aktenzeichen der Bewilligungsbehörde,
b) Datum des Antragseingangs,
c) Höhe der gewährten Leistung,
d) Zeitraum der Leistungsgewährung,
e) Art der rechtlichen Klärung der Vaterschaft, gegebenenfalls Datum der Anerkennung beziehungsweise Feststellung der Vaterschaft,
f) Art und Datum gegebenenfalls vorliegender Unterhalts- oder Vollstreckungstitel, sowie Verbleib des Unterhalts- oder Vollstreckungstitels,
g) soweit eine Beistandschaft besteht, das Jugendamt, Aktenzeichen, Ansprechpartner, Telefonnummer und E-Mailadresse,
h) soweit eine Mandatierung einer Rechtsanwältin beziehungsweise eines Rechtsanwalts besteht, deren oder dessen Vorname, Familienname, Anschrift und Aktenzeichen,
i) soweit das Kind Sozialleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) in der jeweils geltenden Fassung bezieht, den zuständigen Träger und die Bedarfsgemeinschaftsnummer,
j) soweit eine Vormundschaft des Kindes besteht, Vorname, Familienname, Anschrift und Telefonnummer des Vormundes,
k) soweit eine Vormundschaft oder Betreuung des alleinerziehenden Elternteils bekannt ist, Vorname, Familienname, Anschrift und Telefonnummer des Vormundes beziehungsweise Betreuers und
l) soweit bekannt ist, dass für das Kind eine Beistandschaft angeregt wurde oder eine Beratungs- und Unterstützungsleistung gemäß § 18 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 16a Absatz 6 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, erfolgt, die der Bewilligungsbehörde bekannten Kontaktdaten: Jugendamt, Aktenzeichen, Ansprechpartner, Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
2. Daten des Kindes:
a) Vorname, Familienname, falls vorhanden frühere Familiennamen, Geburtsdatum und Geburtsort,
b) Anschrift und
c) soweit vorhanden Art und Höhe des Einkommens des Kindes,
3. Daten zum alleinerziehenden Elternteil:
a) Vorname, Familienname,
b) Anschrift und
c) Kindergeldbezug sowie
4. Daten zum barunterhaltspflichtigen Elternteil:
a) Vorname, Familienname und, soweit vorhanden, frühere Familiennamen,
b) Geburtsdatum und
c) Geburtsort.
(2) Die Bewilligungsbehörden sind verpflichtet, folgende Dokumente, die im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens der Bewilligungsbehörde vorgelegt beziehungsweise von ihr erstellt werden, in das webbasierte Verfahren einzustellen und dem Landesamt für Finanzen zu übermitteln:
1. Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, soweit nicht eine Übermittlung des elektronisch gestellten Antrags gemäß dem Onlinezugangsgesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) über eine elektronische Schnittstelle erfolgt,
2. Bewilligungsbescheid,
3. Geburtsurkunde des Kindes,
4. bei nicht ehelich geborenen Kindern Vaterschaftsanerkennungsurkunde oder Beschluss zur Vaterschaftsfeststellung,
5. Nachweise über Art und Höhe des etwaigen Einkommens des Kindes, sowie
6. Erstanschreiben (Mitteilung über Antragstellung, Inverzugsetzung und Belehrung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes), gegebenenfalls Antwort des barunterhaltspflichtigen Elternteils, Zustellnachweis und vom barunterhaltspflichtigen Elternteil eingereichte Unterlagen.
(3) Die Bewilligungsbehörden sind verpflichtet, folgende Daten des barunterhaltspflichtigen Elternteils, soweit bekannt, im webbasierten Verfahren zu erfassen und an das Landesamt für Finanzen zu übermitteln:
1. Familienstand,
2. Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus,
3. Anschrift,
4. Vorname, Familienname, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreters des barunterhaltspflichtigen Elternteils,
5. E-Mail-Adressen und Telefonnummern,
6. Bankverbindung,
7. Steueridentifikationsnummer,
8. Rentenversicherungsnummer,
9. Krankenversicherung und Krankenversicherungsnummer,
10. Art und Höhe des Einkommens,
11. Vermögen,
12. Ausbildung mit Schulabschluss, Berufsausbildung, Studium,
13. Arbeitgeber,
14. Erwerbsfähigkeit,
15. Vorname, Familienname, soweit vorhanden frühere Familiennamen und Geburtsdatum weiterer Personen, gegenüber denen der barunterhaltspflichtige Elternteil unterhaltspflichtig ist, sowie die Angabe, ob diese in dessen Haushalt leben, sowie
16. soweit der barunterhaltspflichtige Elternteil Sozialleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht, den zuständigen Träger und die Bedarfsgemeinschaftsnummer.
(4) Die Bewilligungsbehörden sind verpflichtet, folgende Dokumente, soweit diese ihnen im Antragstellungs- oder Bewilligungsverfahren vorgelegt wurden, in das webbasierte Verfahren einzustellen und dem Landesamt für Finanzen zu übermitteln:
1. Nachweise über Art und Höhe des Einkommens des barunterhaltspflichtigen Elternteils,
2. Nachweise über Art und Höhe des Vermögens des barunterhaltspflichtigen Elternteils,
3. Unterhaltstitel oder Vollstreckungstitel,
4. Geburtsurkunden weiterer Kinder des Unterhaltspflichtigen sowie
5. Nachweise über Art und Höhe des Einkommens weiterer Kinder.
§ 4 Übermittlung von Dokumenten
§ 4
Übermittlung von Dokumenten
(1) Eine Übermittlung von Dokumenten erfolgt ausschließlich in digitaler Form über das webbasierte Verfahren.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Unterhalts- oder Vollstreckungstitel, die im Original postalisch an das Landesamt für Finanzen zu versenden sind, soweit sie den Bewilligungsbehörden vorliegen.
§ 5 Änderungen
§ 5
Änderungen
(1) Die Bewilligungsbehörden überprüfen die übermittelten Daten in jährlichen Abständen durch Nachfrage beim alleinerziehenden Elternteil, soweit sie einer Änderung zugänglich sind und erfassen eventuelle Änderungen unverzüglich im webbasierten Verfahren. Die Verpflichtung zur Übersendung endet mit der Einstellung der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
(2) Die Bewilligungsbehörden erfassen unverzüglich Änderungen im webbasierten Verfahren, wenn:
1. die Höhe der Unterhaltsvorschussleistung sich ändert,
2. die Unterhaltsvorschussleistung eingestellt wird oder
3. die Unterhaltsvorschussleistung ganz oder teilweise zurückgefordert wird.
Die entsprechenden Änderungs-, Einstellungs- und Rückforderungsbescheide sind unverzüglich in das webbasierte Verfahren einzustellen und dem Landesamt für Finanzen zu übermitteln. Änderungen des Zahlbetrags, die ausschließlich auf einer Änderung der Höhe des Mindestunterhalts oder des Kindergelds beruhen, sind von den Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 nicht erfasst.
(3) Erlangt die Bewilligungsbehörde weitere Erkenntnisse, die für die Geltendmachung und Vollstreckung nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes relevant sind, sind diese ebenfalls unverzüglich über das webbasierte Verfahren an das Landesamt für Finanzen zu übermitteln.
§ 6 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 6
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft und am 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Der Minister der Finanzen
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis:
Vollzitat, starre Verweisung: „Unterhaltsvorschussdatenerhebungs- und -übermittlungsverordnung vom 10. Mai 2019 (GV. NRW. S. 227), die durch Verordnung vom 9. August 2020 (GV. NRW. S. 752) geändert worden ist,“
In Kraft getreten am 1. Juli 2019 (GV. NRW. S. 227); geändert durch Verordnung vom 9. August 2020 (GV. NRW. S. 752), in Kraft getreten am 29. August 2020. |
|
§ 3 Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 9. August 2020 (GV. NRW. S. 752), in Kraft getreten am 29. August 2020. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 01.07.2019 bis 27.08.2020
- Fassung vom 29.08.2020 bis heute (aktuelle Seite)