Historische SGV. NRW.
Historisch: Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende aus dem Vereinigten Königreich, Irland und Südafrika sowie anderen Staaten, die als Risikogebiet eingestuft sind (Coronaeinreiseverordnung – CoronaEinrVO)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 (Fn 3) Absonderung und Beobachtung für Ein- und Rückreisende aus dem Vereinigten Königreich, Irland und Südafrika
- § 2(Fn 2) Testpflicht und Verkürzung der Absonderung für Ein- und Rückreisende aus dem Vereinigten Königreich, Irland und Südafrika
- § 3 (Fn 4) Ausnahmen von der Absonderungspflicht für Ein- und Rückreisende aus dem Vereinigten Königreich, Irland und Südafrika
- § 4 (Fn 3) (Fn5) Einreisende aus anderen Risikogebieten
- § 5 (Fn 3) (Fn6) Testverfahren
- § 6 (Fn 3) (Fn6) Ordnungswidrigkeiten
- § 7 (Fn 3) Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Historisch:
Normüberschrift
Verordnung zum Schutz
vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
in Bezug auf Ein- und Rückreisende aus dem Vereinigten Königreich, Irland und
Südafrika
sowie anderen Staaten, die als Risikogebiet eingestuft sind
(Coronaeinreiseverordnung – CoronaEinrVO)
Vom 20. Dezember 2020 (Fn 1) (Fn 3)
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den §§ 28 Absatz 1 Satz 1, 28a, 29, 30, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) sowie § 30 und § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden sind, sowie des § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
§ 1 (Fn 3) Absonderung und Beobachtung für Ein- und Rückreisende
aus dem Vereinigten Königreich, Irland und Südafrika
§ 1 (Fn 3)
Absonderung und Beobachtung für Ein- und Rückreisende
aus dem Vereinigten Königreich, Irland und Südafrika
(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg in das Land Nordrhein-Westfalen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, in Irland oder in der Republik Südafrika aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen gerechnet ab dem Tag ihrer Ausreise aus dem Gebiet des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, aus Irland oder der Republik Südafrika ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.
(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt entsprechend für Personen, die seit dem 11. Dezember 2020 nach Nordrhein-Westfalen eingereist sind.
(3) Die von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich die für sie zuständige untere Gesundheitsbehörde zu kontaktieren und diese über ihre Einreise aus den in Absatz 1 genannten Staaten, das Einreisedatum und ihren aktuellen Aufenthaltsort zu informieren. Die Information kann auch telefonisch oder per E-Mail erfolgen.
Sie sind innerhalb des in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraums ferner verpflichtet, die zuständige untere Gesundheitsbehörde unverzüglich zu informieren, wenn bei ihnen typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.
(4) Absatz 3 Satz 1 gilt nicht, soweit eine vollständige digitale Einreiseanmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de vorliegt. Die Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung ist bei der Einreise mitzuführen und auf Aufforderung dem Beförderer vorzulegen. Im Falle einer direkten Einreise auf dem Luftweg ist die Bestätigung im Rahmen der Einreisekontrolle der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde zum Zwecke des stichprobenhaften Abgleichs der in der Einreiseanmeldung gemachten Angaben mit den mitgeführten Reisedokumenten vorzulegen.
(5) Soweit eine digitale Einreiseanmeldung in Ausnahmefällen aufgrund fehlender technischer Ausstattung oder aufgrund technischer Störung nicht möglich war, bleibt die Pflicht zur Information der unteren Gesundheitsbehörde nach Absatz 2 unberührt. Außerdem ist eine vollständig ausgefüllte schriftliche Ersatzanmeldung nach dem Muster der Anlage 2 der vom Bundesministerium für Gesundheit erlassenen Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 5. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5) mit sich zu führen und auf Anforderung dem Beförderer oder im Falle der direkten Einreise auf dem Luftweg, im Falle von Abschnitt I Nummer 1 Satz 5 dieser Anordnungen der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde vorzulegen.
(6) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige untere Gesundheitsbehörde.
§ 2(Fn 2) Testpflicht und Verkürzung der Absonderung für Ein- und
Rückreisende aus dem Vereinigten Königreich, Irland und Südafrika
§ 2
(Fn 2)
Testpflicht und Verkürzung der Absonderung für Ein- und
Rückreisende aus dem Vereinigten Königreich, Irland und Südafrika
(1) Die von § 1 Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind
verpflichtet, gegenüber der unteren Gesundheitsbehörde innerhalb von 48 Stunden
nach der Einreise die Verpflichtung nach § 1 der Verordnung zum Schutz vor
einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf neuartige Mutationen des Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen
Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 21. Dezember
2020 (BAnz AT 21.12.2020 V4) zu erfüllen und ein negatives Testzeugnis
vorzulegen (Einreisetestung).
(2) Die von § 1 Absatz 1 Satz 1 und von Absatz 2 erfassten Personen, die ihre Absonderung nach § 1 in Nordrhein-Westfalen vornehmen, sollen fünf Tage nach der Einreise eine erneute Testung vornehmen lassen. Ist das Ergebnis dieser Testung negativ, endet mit dem Erhalt des Testergebnisses die Absonderungspflicht nach § 1 (Freitestung), andernfalls besteht die Absonderungspflicht fort und die zuständigen Behörden können über die individuelle Anordnung eines weiteren Tests im Einzelfall entscheiden.
(3) Treten binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns auf, haben die von § 1 Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen zur Durchführung eines weiteren Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen.
(4) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach den vorstehenden Absätzen erforderlich ist, ausgesetzt.
(5) Ist eines der Testergebnisse positiv, gelten die
Regelungen der Quarantäneverordnung NRW vom 18. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1138a).
(6) Die Testpflichten nach den vorstehenden Regelungen gelten nicht für Kinder unter 6 Jahren.
§ 3 (Fn 4) Ausnahmen von der Absonderungspflicht für Ein- und
Rückreisende aus dem Vereinigten Königreich, Irland und Südafrika
§ 3 (Fn 4)
Ausnahmen von der Absonderungspflicht für Ein- und
Rückreisende aus dem Vereinigten Königreich, Irland und Südafrika
(1) Von der Absonderungspflicht nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in das Land Nordrhein-Westfalen einreisen. Diese haben das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen; sofern sie dabei mit öffentlichen Verkehrsmitteln reisen, haben sie durchgängig eine Alltagsmaske zu tragen, ansonsten bei jedem Verlassen ihres Transportmittels. Auch diese Personen müssen bei der Einreise die Testpflicht nach § 2 Absatz 1 erfüllen.
(2) Die zuständige örtliche Gesundheitsbehörde kann bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses einer Einreisetestung nach § 2 Absatz 1 Ausnahmen von der Absonderungspflicht nach § 1 Absatz 1 Satz 1 zulassen für Personen deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
1. der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,
2. der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
3. der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,
4. der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,
5. der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen, oder
6. der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen
unabdingbar ist, wenn die Unabdingbarkeit durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt worden ist. Die zuständige örtliche Gesundheitsbehörde kann bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses zudem im Einzelfall Ausnahmen von der Absonderungspflicht zulassen, wenn dies aus dringenden sozial-ethischen oder medizinischen Gründen erforderlich ist.
(3) Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend
Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per
Flugzeug transportieren, sind von der Absonderungspflicht nach § 1 Absatz 1
Satz 1 nicht erfasst. Solange kein negatives Testzeugnis vorliegt, müssen sie
außerhalb des Transportmittels eine Alltagsmaske tragen, sofern eine Begegnung
mit anderen Personen nicht ausgeschlossen ist. Über einen Aufenthalt von mehr
als 48 Stunden ist die zuständige untere Gesundheitsbehörde zu informieren.
§ 4 (Fn 3) (Fn5) Einreisende aus anderen Risikogebieten
§ 4 (Fn 3) (Fn
5)
Einreisende aus anderen Risikogebieten
(1) Alle Personen, die nach Nordrhein-Westfalen einreisen
und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise
in einem anderen Risikogebiet als dem Vereinigten Königreich von Großbritannien
und Nordirland, Irland oder der Republik Südafrika aufgehalten haben, sind
verpflichtet, sich entsprechend § 1 Absatz 1 abzusondern, wenn sie sich nicht
höchstens 48 Stunden vor der Einreise oder unmittelbar nach der Einreise einer
Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
unterziehen oder unterzogen haben (Einreisetestung). Soweit eine
Testmöglichkeit nicht unmittelbar am Ort der Einreise verfügbar ist, kann der
Test innerhalb von 24 Stunden nach der Einreise nachgeholt werden. Bis zur
Vornahme des Testes ist der Kontakt mit anderen Personen außerhalb des eigenen
Hausstandes soweit wie möglich zu unterlassen. Die Pflichten zur Vorlage eines
Testnachweises auf der Grundlage der Verordnung zur Testpflicht von
Einreisenden aus Risikogebieten vom 4. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 V1)
des Bundesministeriums für Gesundheit bleiben unberührt.
(1a) Unterbleibt die Einreisetestung wird die einzuhaltende
Absonderung durch das negative Ergebnis eines später vorgenommenen Tests
beendet (Freitestung), der jederzeit nach der Einreise erfolgen kann.
(2) Risikogebiet im Sinne von Absatz 1 ist ein Staat oder
eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für den oder die zum
Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko
für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt mit Ablauf des ersten Tages
nach Veröffentlichung durch das Robert Koch-Institut im Internet unter der
Adresse https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete, nachdem das Bundesministerium
für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat darüber entschieden haben.
(2a) Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Kinder unter 6 Jahren.
(3) Von Absatz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur
Durchreise in das Land Nordrhein-Westfalen einreisen; diese haben das Gebiet
des Landes Nordrhein-Westfalen auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die
Durchreise abzuschließen.
(4) Von Absatz 1 nicht erfasst sind
1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit
Belgien, Luxemburg und den Niederlanden weniger als 24 Stunden in einem
Risikogebiet nach Absatz 2 aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das
Bundesgebiet einreisen,
2. bei Aufenthalten von weniger als 48 Stunden
a) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von
Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen
Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines
Umgangsrechts,
b) Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend
Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per
Flugzeug transportieren, oder
c) Mitglieder des diplomatischen und konsularischen
Dienstes, des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages, des
Bundesrates und der Volksvertretungen der Länder sowie Mitglieder hochrangiger
Regierungsdelegationen, oder
3. Besatzungen von Binnenschiffen, sofern grundsätzliche
Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung, insbesondere ein Verzicht auf nicht
zwingend erforderliche Landgänge, ergriffen werden,
4. Personen, die
a) in Nordrhein-Westfalen ihren Wohnsitz haben und sich
zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder
Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem
Risikogebiet nach Absatz 2 begeben und regelmäßig, mindestens einmal
wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler) oder
b) in einem Risikogebiet nach Absatz 2 ihren Wohnsitz haben
und sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder
ihrer Ausbildung nach Nordrhein-Westfalen begeben und regelmäßig, mindestens
einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger).
Satz 1 Nummer 4 gilt nicht, wenn die Arbeitgeber und
Unternehmen sowie Berufsausübungs-, Studien- und Ausbildungsstätten nicht über
entsprechende Infektionsschutz- und Hygienekonzepte verfügen.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nur, soweit die dort
bezeichneten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder
Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns aufweisen. Die von Absatz 4 erfassten
Personen haben zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum
aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion
mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber,
Schnupfen oder Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns auftreten.
(6) Zur Sicherstellung der Einreisetestung im Zusammenhang
mit Flugreisen haben die Betreiber der Flughäfen sicherzustellen, dass die
Passagiere von Linien- und Touristikflügen bei der Ankunft über die Testpflicht
informiert sind und ihnen am Flughafen eine Testmöglichkeit auf eigene Kosten
angeboten wird. Das Angebot soll schnellstmöglich, muss aber spätestens ab dem
1. Januar 2021 bereitstehen.
§ 5 (Fn 3) (Fn6) Testverfahren
§ 5 (Fn 3) (Fn
6)
Testverfahren
Tests im Sinne dieser Verordnung müssen die Anforderungen
des Robert Koch-Instituts, die auf der Internetseite https://www.rki.de/tests veröffentlicht
sind, erfüllen. PCR-Tests müssen von medizinisch-geschultem Personal
vorgenommen und von einem anerkannten Labor ausgewertet werden. PoC-Schnelltest müssen von einem medizinischen
Dienstleister vorgenommen werden, der zur Vornahme eines PoC-Schnelltestes
befugt ist und einen Testnachweis zu erteilen hat.
§ 6 (Fn 3) (Fn6) Ordnungswidrigkeiten
§ 6 (Fn 3) (Fn
6)
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in eine dort genannte Wohnung oder Unterkunft begibt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig absondert,
2. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,
3. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 die zuständige untere Gesundheitsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert, indem die digitale Reiseanmeldung nicht vorgenommen oder die Bestätigung nicht mitgeführt und die Kontaktaufnahme auch nicht auf anderem Wege durchgeführt hat,
4. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 2 die zuständige untere Gesundheitsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert,
5. entgegen § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 sich
nicht oder nicht rechtzeitig absondert.
§ 7 (Fn 3) Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 7 (Fn 3)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 17. Januar 2021 außer Kraft.
Der Minister für
Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
In Kraft getreten am 21. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1138b); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1212a), in Kraft getreten am 23. Dezember 2020; Artikel 1 der
Verordnung vom 23. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1212b, ber.
2021 S. 6), in Kraft getreten am 28. Dezember 2020; Verordnung vom 30.
Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1213c), in Kraft getreten am 31. Dezember 2020;
Verordnung vom 4. Januar 2021 (GV. NRW. S. 2a), in Kraft getreten am 5.
Januar 2021; Verordnung vom 12. Januar 2021 (GV. NRW. S. 20), in Kraft
getreten am 13. Januar 2021. |
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§ 2: Absatz 6 angefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1212a), in Kraft getreten am 23. Dezember 2020; Überschrift geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1212b, ber. 2021 S. 6), in Kraft getreten am 28. Dezember 2020; Absatz 6 neu gefasst durch Verordnung vom 30. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1213c), in Kraft getreten am 31. Dezember 2020; Absatz 1 und 2 neu gefasst und Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 4. Januar 2021 (GV. NRW. S. 2a), in Kraft getreten am 5. Januar 2021; Überschrift zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Januar 2021 (GV. NRW. S. 20), in Kraft getreten am 13. Januar 2021. |
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Überschrift, Überschrift § 1 geändert, §§ 4 und 5 eingefügt, bisherigen § 4 umbenannt in § 6 und geändert, bisherigen § 5 umbenannt in § 7 durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1212b, ber. 2021 S. 6), in Kraft getreten am 28. Dezember 2020; Überschrift, Überschrift § 1 zuletzt geändert und § 1 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 12. Januar 2021 (GV. NRW. S. 20), in Kraft getreten am 13. Januar 2021. |
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§ 3: Absatz 3 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1212a), in Kraft getreten am 23. Dezember 2020; Überschrift geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1212b, ber. 2021 S. 6), in Kraft getreten am 28. Dezember 2020; Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 30. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1213c), in Kraft getreten am 31. Dezember 2020; Überschrift und Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 4. Januar 2021 (GV. NRW. S. 2a), in Kraft getreten am 5. Januar 2021; Überschrift zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Januar 2021 (GV. NRW. S. 20), in Kraft getreten am 13. Januar 2021. |
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§ 4: Absatz 2a eingefügt durch Verordnung vom 30. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1213c), in Kraft getreten am 31. Dezember 2020; Überschrift geändert und Absätze 1, 1a (eingefügt), 2 und 2a neu gefasst durch Verordnung vom 4. Januar 2021 (GV. NRW. S. 2a), in Kraft getreten am 5. Januar 2021; Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 12. Januar 2021 (GV. NRW. S. 20), in Kraft getreten am 13. Januar 2021. |
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§ 5 zuletzt neu gefasst und § 6 geändert durch Verordnung vom 4. Januar 2021 (GV. NRW. S. 2a), in Kraft getreten am 5. Januar 2021. |
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