Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024


Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 - VAP2.2-Feu)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2
des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen
(Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 - VAP2.2-Feu)

Vom 4. Juni 2021 (Fn 1)

Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen.

§ 2
Ziel

(1) Ziel der Ausbildung ist es, die Beamtinnen und Beamten für ihre Laufbahn zu befähigen.

(2) Sie sind so auszubilden, dass sie der freiheitlich demokratischen Grundordnung verpflichtet sind und den Beruf als Dienst für das allgemeine Wohl auffassen.

§ 3
Zentrale Koordinierungsstelle

(1) Die Organisation, Koordination und Qualitätssicherung der gesamten Ausbildung erfolgt durch eine zentrale Koordinierungsstelle. Ihr obliegen insbesondere

1. die Entgegennahme und Bearbeitung der Anmeldungen nach § 4 Absatz 2,

2. die Rahmenplanung der Ausbildungsverläufe der Brandreferendarinnen und Brandreferendare sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten in Abstimmung mit den jeweiligen Ausbildungseinrichtungen,

3. die Zuordnung zu den jeweiligen Ausbildungseinstiegen,

4. die Qualitätssicherung der Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsmodulen und an den jeweiligen Ausbildungsstellen,

5. die Organisation und Durchführung von Laufbahnprüfungen,

6. die Stellung der Prüfungsaufgaben für die Laufbahnprüfung auf Vorschlag der oder des Gesamtvorsitzenden der Prüfungsausschüsse unter Beteiligung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Beisitzerinnen und Beisitzer sowie die Bestimmung, ob und welche Hilfsmittel in den einzelnen Prüfungsbestandteilen benutzt werden dürfen und

7. die Abrechnung der anfallenden Kosten für die zentralen Ausbildungsmodule sowie für die Koordinierung der Ausbildung und die Durchführung von Prüfungen unter Berücksichtigung von § 32 Absatz 4 und § 50 Absatz 5 und 7 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist.

(2) Von Absatz 1 unberührt und bei den Einstellungsbehörden verbleiben:

1. die Wahrnehmung der Ausbildungsleitung sowie

2. die Koordination des Grundausbildungsmoduls sowie der dezentralen Ausbildungsmodule.

Teil 2

Vorbereitungsdienst

Kapitel 1

Allgemeines

§ 4
Einstellung, Beginn der Ausbildung

(1) Der Vorbereitungsdienst kann jeweils zum 1. April oder 1. Oktober eines Jahres begonnen werden.

(2) Bis zum 1. Oktober ist der zentralen Koordinierungsstelle die Zahl der im Folgejahr benötigten Ausbildungsplätze durch die Einstellungsbehörde zu melden. Die zentrale Koordinierungsstelle weist innerhalb von zwei Wochen nach dem 1. Oktober den gemeldeten Ausbildungsplätzen einen verbindlichen Termin für den Ausbildungsbeginn zu.

(3) Bewerberinnen und Bewerber, die für den Landesdienst angenommen sind, werden dem Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen (Einstellungsbehörde) zur Einstellung zugewiesen.

§ 5
Einstellungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Ernennung, insbesondere nach der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2017 (GV. NRW. S. 348) in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt.

§ 6
Dauer

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei Jahre und umfasst die Ausbildung und die Laufbahnprüfung. Er darf im Einzelfall eine Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Über die Verlängerung entscheidet die Einstellungsbehörde.

(2) Die Anrechnung von vorhandenen Kompetenzen und Vorkenntnissen sowie eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes richten sich nach den geltenden laufbahnrechtlichen Regelungen der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen.

§ 7
Erholungsurlaub, Beurlaubung

(1) Erholungsurlaub in den zentralen Ausbildungsmodulen soll nach Vorgabe der Rahmenplanung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 gewährt werden. Der weitere Erholungsurlaub ist bei der Erstellung des individuellen Ausbildungsplans in Abstimmung mit der Brandreferendarin oder dem Brandreferendar zu berücksichtigen. Es ist darauf zu achten, dass der zustehende Erholungsurlaub bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes verbraucht ist.

(2) Beurlaubungen führen zu einer Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes. Nach Beendigung der Beurlaubung ist die Ausbildung am Verlaufspunkt der Unterbrechung fortzuführen. Beurlaubungen werden nicht auf die Dauer nach § 6 Absatz 1 angerechnet.

Kapitel 2

Ausbildung

§ 8
Ausbildungsleitung und andere Verantwortliche

(1) Von der Einstellungsbehörde ist eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der die Laufbahnprüfung des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes oder eine ihr entsprechende Prüfung erfolgreich abgelegt haben muss, zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter (Ausbildungsleitung) zu bestellen.

(2) Die Ausbildungsleitung stellt sicher, dass den Brandreferendarinnen und Brandreferendaren die Ausbildungsinhalte nach dieser Verordnung vermittelt werden und sie die entsprechenden Kompetenzen erlangen. Dabei hat sie insbesondere die Aufgaben,

1. bei der Personalauswahl für das Brandreferendariat mitzuwirken,

2. die Ausbildungsakte zu führen,

3. auf Grundlage der Rahmenplanung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen,

4. sich mit den verantwortlichen Betreuerinnen und Betreuern nach Absatz 3 über den fachlichen Leistungsstand, die persönliche Entwicklung und Sozialkompetenz der Brandreferendarinnen und Brandreferendare abzustimmen,

5. mit den Brandreferendarinnen und Brandreferendaren den fachlichen Leistungsstand, die persönliche Entwicklung und Sozialkompetenz durch regelmäßige Gespräche zu reflektieren,

6. zu kontrollieren, ob in den einzelnen Ausbildungsmodulen die Ausbildungsinhalte vermittelt und die entsprechenden Kompetenzen erlangt wurden,

7. individuellen Förderbedarf bei den zu vermittelnden Kompetenzen zu identifizieren sowie geeignete Maßnahmen zu deren Erwerb einzuleiten und zu begleiten und

8. methodische und fachliche Begleitung der Brandreferendarinnen und Brandreferendare bei der Erstellung der Facharbeit zu leisten.

(3) Bei den Ausbildungsstellen für die dezentralen Module sind Betreuerinnen oder Betreuer, die als hauptamtliche Kräfte der Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes angehören, zu bestellen. Sie regeln die Ausbildung in diesen Modulen, erstellen dazu vor Beginn des jeweiligen Moduls einen individuellen Ablaufplan, betreuen die Brandreferendarinnen und Brandreferendare vor Ort und fertigen die Befähigungsberichte für diese Module. Ist eine Bestellung nach den Anforderungen von Satz 1 nicht möglich, können insbesondere in den dezentralen Praxismodulen Recht und Management (Nummer 3.4 nach Anlage 1 dieser Verordnung) und Vertiefung (Nummer 4.1 nach Anlage 1 dieser Verordnung) Angehörige der Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienstes oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer vergleichbaren Qualifikation als Betreuerinnen oder Betreuer bestellt werden.

§ 9
Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen während des Vorbereitungsdienstes werden wie folgt bewertet:

Note

Punkte

Beschreibung

sehr gut

14 bis 15

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

gut

11 bis 13

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

befriedigend

8 bis 10

eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung

ausreichend

5 bis 7

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

mangelhaft

2 bis 4

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten

ungenügend

0 bis 1

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten

(2) Die Punktzahlen eines Ergebnisses, das sich aus der Bildung eines arithmetischen Mittels oder der Multiplikation mit einem Gewichtungsfaktor ergeben, sind auf zwei Dezimalstellen anzugeben. Es wird nicht gerundet.

Hierbei entsprechen:

1. 13,50 bis 15 Punkte der Note sehr gut,

2. 10,50 bis 13,49 Punkte der Note gut,

3. 7,50 bis 10,49 Punkte der Note befriedigend,

4. 4,50 bis 7,49 Punkte der Note ausreichend,

5. 1,50 bis 4,49 Punkte der Note mangelhaft und

6. 0 bis 1,49 Punkte der Note ungenügend.

§ 10
Grundausbildung

(1) Im Rahmen des Grundausbildungsmoduls (Nummer 1.1 nach Anlage 1 dieser Verordnung) ist sicherzustellen, dass die Ziele des Ausbildungsabschnitts 1 (feuerwehrtechnische Grundausbildung) der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 749) in der jeweils geltenden Fassung erreicht werden. Die Einstellungsbehörde bestimmt die Ausbildungsstelle für das Modul.

(2) Umfang und Inhalt des Grundausbildungsmoduls ergeben sich aus der entsprechenden Anwendung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen und aus der Anlage 1 dieser Verordnung.

(3) Zur Gewährleistung der einheitlichen, auf das Grundausbildungsmodul aufbauenden Führungsausbildung finden ein Abgleich und eine Anpassung der im Grundausbildungsmodul vermittelten Kompetenzen im Modul Kompetenznachweis und -angleichung (Nummer 1.2 nach Anlage 1 dieser Verordnung) statt.

§ 11
Dezentrale Module

(1) Die dezentralen Module (Nummern 2.2, 2.4, 3.2, 3.4, 3.6 und 4.1 nach Anlage 1 dieser Verordnung) dienen der praktischen Ausbildung durch verschiedene Berufs- oder Freiwillige Feuerwehren sowie eine Verwaltungsbehörde. Die ausbildenden Feuerwehren müssen über hauptamtliche Kräfte verfügen und Brandschutzdienststelle im Sinne des § 25 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz sein.

(2) Umfang und Inhalt der Ausbildung in diesen Modulen ergeben sich aus der Anlage 1 dieser Verordnung.

§ 12
Zentrale Module

(1) Die zentralen Module dienen der lehrgangsgebundenen Ausbildung in Theorie und Praxis durch zentrale Ausbildungsstellen (Nummern 1.2, 2.1, 2.3, 3.1, 3.3 und 3.5 nach Anlage 1 dieser Verordnung) sowie der Abnahme des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung (Nummer 4.2 nach Anlage 1 dieser Verordnung).

(2) Umfang und Inhalt der Ausbildung in diesen Modulen ergeben sich aus der entsprechenden Anwendung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen und aus der Anlage 1 dieser Verordnung.

§ 13
Beurteilung

(1) Die Leistungen der Brandreferendarinnen und Brandreferendare während der Ausbildung sind für jedes Modul einzeln zu beurteilen.

(2) Die jeweilige Betreuerin oder der jeweilige Betreuer hat über die Leistungen im Grundausbildungsmodul sowie in den weiteren dezentralen Modulen einen Befähigungsbericht (Anlage 2 dieser Verordnung) zu fertigen und die Vermittlung der geforderten Kompetenzen zu bescheinigen.

(3) Die Ausbildungsstellen für die zentralen Module mit Ausnahme des Moduls Nummer 4.2 nach Anlage 1 dieser Verordnung haben den Lernerfolg durch Leistungsnachweise festzustellen.

(4) Wurde das Ausbildungsziel eines Moduls nicht erreicht, ist das Modul zu wiederholen. Die zentrale Koordinierungsstelle ist von der Ausbildungsstelle zu unterrichten, um den weiteren Ausbildungsverlauf zu koordinieren. Die Einstellungsbehörde verlängert die Ausbildung im erforderlichen Umfang.

(5) Der Befähigungsbericht sowie das Ergebnis der Leistungsnachweise sind den Brandreferendarinnen und Brandreferendaren jeweils spätestens am letzten Tag eines Moduls mitzuteilen und im Rahmen eines Beurteilungs- beziehungsweise Abschlussgespräches zu erläutern. Eine Abschrift des Befähigungsberichtes sowie das Endergebnis der Leistungsnachweise des jeweiligen Ausbildungsmoduls sind der zentralen Koordinierungsstelle sowie der Einstellungsbehörde zu übersenden und zur Ausbildungsakte zu nehmen.

Kapitel 3

Laufbahnprüfung

Abschnitt 1

Allgemeines

§ 14
Zweck

In der Laufbahnprüfung haben die Brandreferendarinnen und Brandreferendare als zu prüfende Personen nachzuweisen, dass sie wissenschaftliche Kenntnisse anzuwenden verstehen, einschlägige Gesetze und Vorschriften beherrschen und über die Kompetenzen verfügen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes erforderlich sind.

§ 15
Prüfungsausschuss

(1) Die Laufbahnprüfung ist vor einem Prüfungsausschuss für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes abzulegen.

(2) Die jeweiligen Prüfungsausschüsse bestehen je aus einer oder einem Vorsitzenden und drei Beisitzerinnen oder Beisitzern, die die Laufbahnprüfung des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes oder eine ihr entsprechende Prüfung erfolgreich abgelegt haben müssen.

(3) Die Direktorin oder der Direktor des Instituts der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen oder deren oder dessen Vertretung ist Gesamtvorsitzende oder Gesamtvorsitzender der Prüfungsausschüsse. Das für Inneres zuständige Ministerium kann weitere Vertreterinnen und Vertreter festlegen.

(4) Als Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind vorzuschlagen:

1. Angehörige von Landesdienststellen gemeinsam durch die für Inneres zuständigen Ministerien der Länder,

2. Angehörige von kommunalen Dienststellen gemeinsam durch die Kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene und

3. Angehörige von betrieblichen Feuerwehren durch den Werkfeuerwehrverband Deutschland.

(5) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden von dem für Inneres zuständigen Ministerium für die Dauer von vier Jahren aus den vorgeschlagenen Mitgliedern berufen. Die Wiederberufung ist zulässig. Die Berufung ist zu widerrufen, wenn die Gründe, die für die Berufung maßgebend waren, weggefallen sind. Scheidet ein berufenes Mitglied aus, so kann für den Rest der Berufungsperiode eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen werden.

(6) Die oder der Gesamtvorsitzende legt die Besetzung der jeweiligen Prüfungsausschüsse mit dem Vorsitz sowie den Beisitzerinnen und Beisitzern aus der Gruppe der berufenen Mitglieder fest.

(7) Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

§ 16
Durchführung der Laufbahnprüfung

(1) Die Laufbahnprüfung wird am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen abgelegt.

(2) Die Laufbahnprüfung findet am Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt und besteht aus einem schriftlichen Teil und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil besteht aus:

1. dem schriftlichen Teil der Facharbeit und

2. zwei Klausuren.

Der mündliche Teil besteht aus:

1. dem mündlichen Teil der Facharbeit,

2. einer Planübung und

3. einer Fallbearbeitung.

(3) Die Prüfungsbestandteile erstrecken sich inhaltlich über die Kompetenzfelder nach Anlage 1 dieser Verordnung.

(4) Die einzelnen Bestandteile der Laufbahnprüfung gelten als bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Punkten bewertet wurden.

(5) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.

(6) Die Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Personen, bei denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, insbesondere der Ausbildungsleitung oder Vertreterinnen und Vertretern der Personalvertretung, mit Zustimmung der zu prüfenden Person gestatten, als Zuhörerin oder Zuhörer bei den mündlichen Teilen der Laufbahnprüfung zugegen zu sein. Beauftragte des für Inneres zuständigen Ministeriums sind berechtigt, der Laufbahnprüfung beobachtend beizuwohnen.

(7) Die Prüfungsergebnisse werden durch den Prüfungsausschuss in nicht öffentlicher Sitzung festgelegt.

§ 17
Krankheit und Abbruch der Laufbahnprüfung

(1) Ist die zu prüfende Person durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Laufbahnprüfung oder einzelner Prüfungsteile verhindert, so hat sie oder er dies in geeigneter Form nachzuweisen.

(2) Eine zu prüfende Person kann in besonderen Fällen mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Laufbahnprüfung zurücktreten.

(3) Bricht eine zu prüfende Person aus Gründen nach Absatz 1 oder 2 die Laufbahnprüfung ab, so wird die Laufbahnprüfung an einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Dabei ist zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die bereits abgelegten Prüfungsteile anzurechnen sind.

(4) Wenn eine zu prüfende Person ohne ausreichende Entschuldigung zu einzelnen Prüfungsterminen nicht erscheint oder eine Prüfungsleistung ohne ausreichende Entschuldigung nicht erbringt, so wird dieser Teil der Laufbahnprüfung mit ungenügend (null Punkte) bewertet.

Abschnitt 2

Facharbeit als Prüfungsbestandteil

§ 18
Zweck der Facharbeit

Die Facharbeit dient dazu, den Transfer der vorhandenen theoretischen und praktischen Kenntnisse bei der Lösung komplexer Aufgaben in die Praxis zu erbringen. Die zu prüfende Person soll zeigen, dass sie oder er eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfassen, das Ergebnis methodisch erarbeiten, klar darstellen und nachvollziehbar begründen kann. Die zu prüfende Person wird hierzu von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter betreut.

§ 19
Bestandteile

Die Facharbeit besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, die Bestandteile des jeweiligen Teils der Laufbahnprüfung sind.

Abschnitt 3
Schriftlicher Teil der Laufbahnprüfung

§ 20
Schriftlicher Teil der Facharbeit

(1) Der schriftliche Teil der Facharbeit (Facharbeit Teil I) mündet in der Erstellung einer Entscheidungsvorlage oder eines Fachartikels sowie einer Methodik-, Literatur- und Quellendokumentation. Die Entscheidungsvorlage soll sich in Inhalt und Aufbau an einer Ratsvorlage oder einer Vorlage für Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamte oder politische Entscheidungsträgerinnen oder Entscheidungsträger orientieren. Der Fachartikel soll sich in Inhalt und Aufbau an einer fachlichen Abarbeitung und Lösung einer technischen, rechtlichen oder organisatorischen Problemstellung orientieren.

(2) Das Thema der Facharbeit Teil I wird der zu prüfenden Person zu Beginn des zentralen Ausbildungsmoduls Personal- und Sozialkompetenz, gruppendynamische Prozesse, Projektmanagement (Nummer 3.1 nach Anlage 1 dieser Verordnung) zugeteilt. Die oder der Gesamtvorsitzende der Prüfungsausschüsse legt zugleich Form und Umfang der Facharbeit Teil I fest. Die zu prüfende Person hat die Facharbeit Teil I zum Ende des zentralen Ausbildungsmoduls strategische Leitung und Führung (Nummer 3.5 nach Anlage 1 dieser Verordnung) bei der oder dem Gesamtvorsitzenden der Prüfungsausschüsse einzureichen.

(3) Die Facharbeit Teil I ist in allen Teilen ohne fremde Hilfe und ohne Benutzung anderer als der in der Quellen- und Literaturdokumentation angeführten Unterlagen anzufertigen. Hierüber ist eine schriftliche Erklärung der zu prüfenden Person abzugeben und der Facharbeit Teil I beizufügen.

(4) Verzögert sich die Abgabe der Facharbeit Teil I durch einen von der prüfenden Person nicht zu verantwortenden Grund, so kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Abgabefrist nach der Dauer der Verhinderung einmalig um maximal bis zu acht Wochen verlängern. Reicht eine zu prüfende Person aus einem von ihr oder ihm zu verantwortenden Grund die schriftliche Ausarbeitung nicht oder nicht rechtzeitig ein, so ist die Prüfungsleistung mit ungenügend (null Punkte) zu bewerten.

(5) Die Facharbeit Teil I ist von zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern unabhängig voneinander zu bewerten. Der Mittelwert aus beiden Bewertungen ergibt die Gesamtbewertung der Facharbeit Teil I. Bei abweichenden Bewertungen von mehr als drei Punkten entscheidet die oder der Vorsitzende über die Gesamtbewertung.

(6) Wurde die Facharbeit Teil I nicht bestanden, so kann sie einmalig wiederholt werden. Die Einstellungsbehörde verlängert die Ausbildung hierbei um sechs Monate (Wiederholungsphase). Zur Wiederholung wählt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein neues Thema aus, das der zu prüfenden Person spätestens nach sechs Wochen nach dem Nichtbestehen zugeteilt wird.

(7) In der Wiederholungsphase hat die zu prüfende Person die Facharbeit Teil I innerhalb von vier Wochen nach der Zuteilung des Themas einzureichen, in denen keine weiteren Ausbildungsmodule stattfinden. Der Prüfungsausschuss legt im Benehmen mit der Ausbildungsleitung fest, welche Ausbildungsinhalte in der übrigen Zeit der Widerholungsphase erneut abzuleisten sind, um der zu prüfenden Person Kompetenzen erneut zu vermitteln.  

§ 21
Klausuren

(1) Im zentralen Ausbildungsmodul strategische Leitung und Führung (Nummer 3.5 nach Anlage 1 dieser Verordnung) sind zwei Klausuren zu je vier Zeitstunden zu fertigen.

(2) Die beiden Klausuren werden an zwei aufeinander folgenden Tagen geschrieben.

(3) Jede Klausur ist von zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern oder anderen berufenen Mitgliedern im Sinne des § 15 Absatz 5 unabhängig voneinander zu beurteilen. Bei abweichenden Bewertungen von mehr als drei Punkten entscheidet die oder der Vorsitzende über das Ergebnis.

(4) Das arithmetische Mittel der Punktwerte der beiden Klausuren ergibt die Gesamtnote für beide Klausuren.

(5) Wurden beide Klausuren nicht bestanden oder eine der Klausuren mit null Punkten oder einem Punkt bewertet, gelten die Klausuren insgesamt als nicht bestanden. Insgesamt nicht bestandene Klausuren können im nächsten halbjährlichen Prüfungsturnus einmalig wiederholt werden. Die Einstellungsbehörde verlängert die Ausbildung hierbei um sechs Monate (Wiederholungsphase). Wurde neben den Klausuren auch die Facharbeit Teil I nicht bestanden, findet nur eine Wiederholungsphase für beide Bestandteile des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung statt. Der Prüfungsausschuss legt im Benehmen mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter fest, welche Ausbildungsinhalte in der Zeit bis zur Wiederholung der Klausuren erneut abzuleisten sind, um der zu prüfenden Person Kompetenzen erneut zu vermitteln.

Abschnitt 4

Mündlicher Teil der Laufbahnprüfung

§ 22
Zulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung

(1) Die zu prüfende Person ist zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung zugelassen, wenn 1. die Ausbildungsziele in den Ausbildungsmodulen erreicht wurden (Anlage 3 dieser Verordnung),

2. die Facharbeit Teil I mit mindestens 5 Punkten bewertet wurde und

3. das Gesamtergebnis der Klausuren mindestens 5 Punkte beträgt und keine der beiden Klausuren mit null Punkten oder einem Punkt bewertet wurde.

(2) Spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung sind der zu prüfenden Person der Beschluss über die Zulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung und die Ergebnisse der Facharbeit Teil I sowie der Klausuren schriftlich mitzuteilen.

(3) Wer zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung nicht zugelassen ist, hat die Laufbahnprüfung insgesamt nicht bestanden.

§ 23
Mündlicher Teil der Facharbeit

(1) Der mündliche Teil der Facharbeit (Facharbeit Teil II) ist die Verteidigung der Facharbeit Teil I vor dem Prüfungsausschuss.

(2) Im Rahmen der Verteidigung werden die Ergebnisse vor dem Prüfungsausschuss 15 Minuten präsentiert und in einem halbstündigen Fachgespräch diskutiert.

(3) Das arithmetische Mittel der Punktwerte der beiden Teile der Facharbeit ergibt die Gesamtnote für die Facharbeit.

§ 24
Planübung

(1) In der Planübung „Führung eines Verbandes“ hat die zu prüfende Person den Nachweis zu erbringen, dass sie oder er zur Leitung eines taktischen Verbandes bestehend aus mehreren Zügen auch verschiedener Organisationen an Einsatzstellen im Rahmen eines Brandeinsatzes, einer technischen Hilfeleistung oder eines ABC-Einsatzes befähigt ist. Die Dauer der Planübung soll je zu prüfende Person 60 Minuten nicht wesentlich überschreiten.

(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat darauf hinzuwirken, dass die zu prüfende Person in geeigneter Weise geprüft wird. Angehörige der Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes können durch den Prüfungsausschuss zur Mitwirkung bei der Planübung herangezogen werden.

§ 25
Fallbearbeitung

(1) Die Fallbearbeitung besteht aus einem der Bereiche „Gefahrenprävention“ und „Amtsführung“. Die zu prüfende Person erhält für einen der Bereiche einen kompletten Bauantrag, Teile eines Bauantrags oder schriftliche Unterlagen eines Vorgangs. Sie oder er hat 40 Minuten Zeit, um sich in die Thematik einzuarbeiten. Anschließend soll sie oder er vor dem Prüfungsausschuss im Rahmen eines Vortrags den Sachverhalt darstellen und im Rahmen eines „Architekten- beziehungsweise Dezernentengespräches“ seine Ergebnisse präsentieren sowie ihre oder seine Absichten erläutern und umsetzen.

(2) In der Fallbearbeitung soll die zu prüfende Person zeigen, dass sie oder er die Grundkenntnisse des Verwaltungshandelns, der Betriebswirtschaftslehre sowie der Personal- und Menschenführung beherrscht und zur Lösung praktischer Aufgabenstellungen einsetzen kann.

(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat darauf hinzuwirken, dass die zu prüfende Person in geeigneter Weise geprüft wird. Angehörige der Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes können durch den Prüfungsausschuss zur Mitwirkung bei der Fallbearbeitung herangezogen werden.

(4) Die durchschnittliche Dauer des Vortrages einschließlich des anschließenden Gespräches soll für jede zu prüfende Person in der Regel nicht mehr als 30 Minuten betragen.

§ 26
Wiederholung des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung

(1) Wurde einer der Bestandteile der mündlichen Prüfung mit weniger als zwei Punkten oder wurden zwei der Bestandteile mit weniger als fünf Punkten bewertet, ist der mündliche Teil der Laufbahnprüfung nicht bestanden.

(2) Wurde der mündliche Teil der Laufbahnprüfung nicht bestanden, kann er einmalig wiederholt werden. Die Einstellungsbehörde verlängert die Ausbildung hierbei um sechs Monate (Wiederholungsphase).

(3) Der Prüfungsausschuss legt im Benehmen mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter fest, welche Ausbildungsinhalte in der Zeit der Wiederholungsphase erneut abzuleisten sind, um der zu prüfenden Person Kompetenzen erneut zu vermitteln. 

(4) Fällt unter Absatz 1 auch die Facharbeit Teil II, so ist die Facharbeit in beiden Teilen zu wiederholen. Dies gilt nicht, wenn die Facharbeit Teil I bereits im Rahmen einer Wiederholungsphase nach § 20 Absatz 6 erstellt wurde, da in diesem Fall die Laufbahnprüfung insgesamt nicht bestanden ist.

(5) Zur Wiederholung des Prüfungselements Facharbeit gelten § 20 Absatz 6 und 7 sowie § 23 entsprechend.

§ 27
Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung

(1) Nach der Laufbahnprüfung stellt der Prüfungsausschuss entsprechend den Ergebnissen der einzelnen Prüfungsbestandteile unter Berücksichtigung der Leistungen im zweiten Ausbildungsjahr das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung fest und gibt es der geprüften Person bekannt. Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die einzelnen Bestandteile des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung und der mündliche Teil der Laufbahnprüfung bestanden wurden.

(2) Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses werden die Punkte aus den Beurteilungen der Ausbildungsmodule im zweiten Ausbildungsjahr und die Punkte der Prüfungsteile der Laufbahnprüfung mit Gewichtungsfaktoren multipliziert, die Produktwerte addiert und der Summenwert wird durch 100 geteilt.

Die Einzelleistungen aus diesem Ausbildungsabschnitt und den Prüfungsteilen werden wie folgt gewichtet:

Ausbildungsmodule / Prüfungsteile

Gewichtungsfaktor

zentrales Modul Personal- und Sozialkompetenz, gruppendynamische Prozesse, Projektmanagement (Nummer 3.1 nach Anlage 1 dieser Verordnung)

5

dezentrales Modul Personal- und Sozialkompetenz, Projektmanagement (Nummer 3.2 nach Anlage 1 dieser Verordnung)

5

zentrales Modul Recht und Management (Nummer 3.3 nach Anlage 1 dieser Verordnung)

5

dezentrales Modul Recht und Management (Nummer 3.4 nach Anlage 1 dieser Verordnung)

5

zentrales Modul strategische Leitung und Führung (Nummer 3.5 nach Anlage 1 dieser Verordnung)

5

dezentrales Modul strategische Leitung und Führung (Nummer 3.6 nach Anlage 1 dieser Verordnung)

5

Facharbeit (Gesamtnote)

15

Klausuren (Gesamtnote)

15

Planübung

20

Fallbearbeitung

20

(3) Das Gesamtergebnis ist im Prüfungszeugnis (Anlagen 4a bis 4c dieser Verordnung) in ganzen Noten, aber mit differenziertem Punktwert gemäß § 9 Absatz 2 anzugeben. Die geprüfte Person hat die Laufbahnprüfung bestanden, wenn das Gesamtergebnis mit mindestens ausreichend bewertet wurde und kein Fall von § 26 Absatz 4 Satz 2 vorliegt.

§ 28
Niederschrift

Über die einzelnen Prüfungsergebnisse ist für jede geprüfte Person eine Niederschrift (Anlage 5 dieser Verordnung) zu fertigen. Die Niederschrift ist mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Eine Zweitausfertigung der Niederschrift ist zur Personalakte zu nehmen. Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen.

§ 29
Prüfungszeugnis

Über das Ergebnis der Laufbahnprüfung erhält die geprüfte Person ein Prüfungszeugnis (Anlage 4a bis 4c dieser Verordnung) oder eine schriftliche Mitteilung des Nichtbestehens. Eine Zweitausfertigung des Zeugnisses oder der Mitteilung ist zur Personalakte zu nehmen.

§ 30
Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

(2) Die Laufbahnprüfung ist vollständig zu wiederholen. Einzelne Prüfungsteile können nicht erlassen werden. Die Einstellungsbehörde verlängert die Ausbildung in dem erforderlichen Umfang.

Teil 3

Berufliche Entwicklung in der Laufbahngruppe 2 des

feuerwehrtechnischen Dienstes

§ 31
Beginn der Einführungszeit

Die Einführungszeit für die Beamtinnen und Beamten kann jeweils zum 1. April oder 1. Oktober eines Jahres begonnen werden. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 32
Inhalte

(1) Die §§ 7 bis 30 gelten für die berufliche Entwicklung entsprechend.

(2) Umfang und Inhalt der Einführungszeit entsprechen dem zweiten Ausbildungsjahr für Brandreferendarinnen und Brandreferendare, beginnend mit dem zentralen Ausbildungsmodul Personal- und Sozialkompetenz, gruppendynamische Prozesse, Projektmanagement (Nummer. 3.1 nach Anlage 1 dieser Verordnung). Die Einführungszeit von insgesamt einem Jahr kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten nach Ausbildungsmodulen gegliedert auf zwei Jahre verteilt werden.

(3) Die Beförderungsprüfung entspricht der Laufbahnprüfung für Brandreferendarinnen und Brandreferendare. Sie schafft die Voraussetzungen für eine berufliche Entwicklung nach den laufbahnrechtlichen Vorgaben. Ein Anspruch auf Beförderung ergibt sich hieraus nicht.

(4) Beamtinnen und Beamte in der beruflichen Entwicklung, die die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden haben, verbleiben in ihrer bisherigen Laufbahn.

Teil 4

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 33
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166), die zuletzt durch Verordnung vom 25. November 2020 (GV. NRW. S. 1122) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Die Durchführung einer Ausbildung oder einer beruflichen Entwicklung, die bis zum 31. März 2023 abgeschlossen werden kann, richtet sich nach den Vorschriften der in Absatz 1 Satz 2 genannten Verordnung.

Der Minister des Innern
des Landes Nordrhein-Westfalen


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 22. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730).



Normverlauf ab 2000: