Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 12.9.2023


Gesetz über die Evaluierung der Auswirkungen des Gesetzes zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes sowie des Ausführungsgesetzes zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Gesetz über die Evaluierung der Auswirkungen des Gesetzes
zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes sowie des
Ausführungsgesetzes zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch

Vom 13. April 2022 (Fn 1)

(Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714))

§ 1
Bericht zum Gewaltschutz

Das für Eingliederungshilfe und Pflege zuständige Ministerium berichtet dem Landtag erstmals zum 31. Dezember 2025 und anschließend alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit den und die Wirkung der Regelungen zum Gewaltschutz nach den §§ 8 bis 8b und 16 des Wohn- und Teilhabegesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714) geändert worden ist.

§ 2
Bericht zur Aufsicht über Werkstätten für behinderte Menschen

Das für die Eingliederungshilfe zuständige Ministerium berichtet dem Landtag erstmals zum 31. Dezember 2025 und anschließend alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit und die Wirkung der Aufsicht über die Werkstätten für behinderte Menschen nach Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes sowie des Ausführungsgesetzes zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714).

§ 3
Evaluierung der Kosten des Gesetzes zur Änderung des Wohn-
und Teilhabegesetzes sowie des Ausführungsgesetzes zum
Neunten Buch Sozialgesetzbuch

Bei der Evaluierung nach § 49 Absatz 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes sind die Auswirkungen von Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes sowie des Ausführungsgesetzes zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch gesondert auszuweisen.

§ 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister des Innern
Zugleich für den Minister der Finanzen, auch sofern mit der Wahrnehmung der Geschäfte des
Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beauftragt, sowie
Für den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie
Für die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung und
Für den Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales

Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Zugleich für den Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

Der Minister der Justiz

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2023 (GV. NRW. S. 714).



Normverlauf ab 2000: