Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 Auftrag
- § 2 (Fn 11) Dauer des Bildungsgangs
- § 3 (Fn 11) Verkürzung der Ausbildung
- § 4 (Fn 11) Auslandsaufenthalte
- § 5 (Fn 15) Aufnahmevoraussetzungen
- § 6 Information und Beratung
- § 7 (Fn 11) Struktur der Ausbildung
- § 8 Fächer und Aufgabenfelder
- § 9 (Fn 11) Studienfächer
- § 10 Fächerintegrierende und fächerübergreifende Grundkurse
- § 11 Projekte
- § 12 (Fn 11) Basis- und Fremdsprachenkurse
- § 13 Praktika
- § 14 Zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen
- § 15 Brückenkurse
- § 16 Gliederung der Ausbildung
- § 17 (Fn 8, 9) Eingangsphase
- § 18 (Fn 11) Übergang in die Hauptphase
- § 19 (Fn 11) Hauptphase
- § 20 (Fn 11) Leistungsnachweise
- § 21 (Fn 11) Portfolio
- § 22 (Fn 11) Besondere Lernleistung
- § 23 (Fn 5) Leistungsbewertung, Nachteilsausgleich
- § 24 (Fn 11) Rückstufung und Rücktritt in der Hauptphase
- § 25 (Fn 7) Abschluss-, Abgangszeugnis, Fachhochschulreife (schulischer Teil)
- § 26 (Fn 11) Gesamtqualifikation
- § 27 Abschlussprüfung
- § 28 Rücktritt, Versäumnis
- § 29 Krankheit und andere Hinderungsgründe
- § 30 (Fn 4) Täuschung, Behinderung
- § 31 (Fn 11) Prüfungsrat
- § 32 Prüfungskommissionen
- § 33 (Fn 6) Prüfungsausschüsse
- § 34 Einschränkung der Mitwirkung und Teilnahme bei Prüfungen, Verschwiegenheitspflicht
- § 35 Niederschrift über die Durchführung der Abschlussprüfung
- § 36 (Fn 11) Kolloquium
- § 37 (Fn 11) Zulassung zur Abschlussprüfung
- § 38 (Fn 11) Abschlussprüfung
- § 39 (Fn 12) Aufgaben und Verfahren für die schriftliche Prüfung
- § 40 Mündliche Prüfungen
- § 41 (Fn 11) Portfolioprüfung
- § 42 Beurteilung der schriftlichen Prüfungsleistungen
- § 43 (Fn 11) Feststellung des Prüfungsergebnisses und Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife
- § 44 (Fn 11) Wiederholung von Prüfungen und Prüfungsteilen
- § 45 Prüfungsbericht
- § 46 Widerspruch und Akteneinsicht
- § 47 (Fn 10) In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Normüberschrift
Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
am Oberstufen-Kolleg
an der Universität Bielefeld
(APO-OS)
Aufgrund des § 52 des Schulgesetzes für das Land Nordhrein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet: (Fn 3)
Inhaltsübersicht (Fn 13)
§ 1 |
Auftrag |
§ 2 |
Dauer des Bildungsgangs |
§ 3 |
Verkürzung der Ausbildung |
§ 4 |
Auslandsaufenthalte |
§ 5 |
Aufnahmevoraussetzungen |
§ 6 |
Information und Beratung |
§ 7 |
Struktur der Ausbildung |
§ 8 |
Fächer und Aufgabenfelder |
§ 9 |
Studienfächer |
§ 10 |
Fächerintegrierende und fächerübergreifende Grundkurse |
§ 11 |
Projekte |
§ 12 |
Basis- und Fremdsprachenkurse |
§ 13 |
Praktika |
§ 14 |
Zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen |
§ 15 |
Brückenkurse |
§ 16 |
Gliederung der Ausbildung |
§ 17 |
Eingangsphase |
§ 18 |
Übergang in die Hauptphase |
§ 19 |
Hauptphase |
§ 20 |
Leistungsnachweise |
§ 21 |
Portfolio |
§ 22 |
Besondere Lernleistung |
§ 23 |
Leistungsbewertung, Nachteilsausgleich |
§ 24 |
Rückstufung und Rücktritt in der Hauptphase |
§ 25 |
Abschluss-, Abgangszeugnis, Fachhochschulreife (schulischer Teil) |
§ 26 |
Gesamtqualifikation |
§ 27 |
Abschlussprüfung |
§ 28 |
Rücktritt, Versäumnis |
§ 29 |
Krankheit und andere Hinderungsgründe |
§ 30 |
Täuschung, Behinderung |
§ 31 |
Prüfungsrat |
§ 32 |
Prüfungskommissionen |
§ 33 |
Prüfungsausschüsse |
§ 34 |
Einschränkung der Mitwirkung und Teilnahme bei Prüfungen, Verschwiegenheitspflicht |
§ 35 |
Niederschrift über die Durchführung der Abschlussprüfung |
§ 36 |
Kolloquium |
§ 37 |
Zulassung zur Abschlussprüfung |
§ 38 |
Abschlussprüfung |
§ 39 |
Aufgaben und Verfahren für die schriftliche Prüfung |
§ 40 |
Mündliche Prüfungen |
§ 41 |
Portfolioprüfung |
§ 42 |
Beurteilung der schriftlichen Prüfungsleistungen |
§ 43 |
Feststellung des Prüfungsergebnisses und Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife |
§ 44 |
Wiederholung von Prüfungen und Prüfungsteilen |
§ 45 |
Prüfungsbericht |
§ 46 |
Widerspruch und Akteneinsicht |
§ 47 |
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Berichtspflicht |
§ 1 Auftrag
§ 1
Auftrag
(1) Das Oberstufen-Kolleg des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität Bielefeld hat den Auftrag, Kollegiatinnen und Kollegiaten unterschiedlicher Vorbildung zur allgemeinen Hochschulreife zu führen. Individuelle Schwerpunktsetzung und vertiefte allgemeine Bildung führen auf der Grundlage eines wissenschaftspropädeutischen Unterrichts zur allgemeinen Studierfähigkeit und bereiten auf die Berufs- und Arbeitswelt vor. Im Rahmen des Bildungsganges kann auch der schulische Teil der Fachhochschulreife nach Jahrgangsstufe 12 (§ 25 Abs. 2 bis 5) erworben werden.
(2) Das Oberstufen-Kolleg entwickelt und erprobt im Auftrag des Landes Nordrhein-Westfalen insbesondere neue Unterrichtsinhalte, Lehrverfahren, Verfahren der Evaluation von Unterricht, Verfahren der Lernstandserhebung und Leistungsbeurteilung und der Unterrichtsorganisation. In Kooperation mit der Universität Bielefeld untersucht es Fragen des Übergangs zwischen Schule und Hochschule.
(3) Im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen zwischen Fakultäten der Hochschulen und dem Oberstufen-Kolleg können Lehrveranstaltungen für entsprechend geeignete Lernende wechselseitig geöffnet und im Oberstufen-Kolleg oder in universitären Lehrveranstaltungen erbrachte Leistungen von den Fakultäten als Studienleistungen anerkannt werden.
(4) Die Ausbildung schließt mit einer Prüfung ab, in der die Befähigung zum Studium an einer Hochschule (allgemeine Hochschulreife) nachgewiesen wird.
(5) Zur Erprobung besonderer inhaltlicher und methodischer Unterrichtsvorhaben kann das Ministerium zeitlich befristete Abweichungen von in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung enthaltenen Regelungen gestatten.
§ 2 (Fn 11) Dauer des Bildungsgangs
§ 2 (Fn 11)
Dauer des Bildungsgangs
(1) Die Ausbildung am Oberstufen-Kolleg dauert in der Regel drei und höchstens vier Jahre. Wer innerhalb der Vierjahresfrist nicht mehr die Zulassung zur Abschlussprüfung erlangen kann, muss das Kolleg verlassen. In Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge nicht von der Kollegiatin oder dem Kollegiaten zu vertretender Umstände, kann die Dauer des Besuchs des Oberstufen-Kollegs durch die obere Schulaufsichtsbehörde angemessen verlängert werden.
(2) Die Höchstverweildauer gemäß Absatz 1 kann um den für die Wiederholung einer nicht bestandenen Abschlussprüfung erforderlichen Mindestzeitraum überschritten werden.
§ 3 (Fn 11) Verkürzung der Ausbildung
§ 3 (Fn 11)
Verkürzung der Ausbildung
(1) Auf Antrag kann die Ausbildung auf zwei Jahre verkürzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass überdurchschnittliche Leistungen in den Lernbereichen, die den Kursen der Eingangsphase entsprechen, vorliegen oder durch eine Feststellungsprüfung nachgewiesen werden.
(2) Über die Verkürzung der Ausbildung entscheidet die Kollegleitung im Zusammenhang mit der Aufnahme.
§ 4 (Fn 11) Auslandsaufenthalte
§ 4 (Fn 11)
Auslandsaufenthalte
(1) Während der ersten beiden Ausbildungsjahre kann das Oberstufen-Kolleg Kollegiatinnen und Kollegiaten für bis zu zwei Semester zu einem Auslandsaufenthalt beurlauben. Über die durchgehende Teilnahme am Unterricht an einer ausländischen Bildungseinrichtung ist der Nachweis zu erbringen. Nach Rückkehr wird die Schullaufbahn im ersten oder dritten Semester fortgesetzt.
(2) Kollegiatinnen und Kollegiaten mit überdurchschnittlichen Leistungen in der Eingangsphase können auf Antrag nach Rückkehr vom Auslandsaufenthalt in das vierte Semester eintreten, sofern an einer ausländischen Schule entsprechende Belegverpflichtungen (§ 19 Abs. 2 bis 6) erfüllt und entsprechende Leistungen erbracht wurden. Vor Antritt des Auslandsaufenthalts befindet die Konferenz der die Kollegiatin oder den Kollegiaten unterrichtenden Lehrenden über den Leistungsstand. Nach Rückkehr vom Auslandsaufenthalt entscheidet der Prüfungsrat mit Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde über die Eingliederung und die Anrechnung im Ausland belegter Lehrveranstaltungen auf die Unterrichtsverpflichtungen gemäß § 19 Abs. 2 bis 6. Im Ausland erbrachte Leistungen können in der Regel nicht als benotete Leistungen in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.
§ 5 (Fn 15) Aufnahmevoraussetzungen
§ 5 (Fn 15)
Aufnahmevoraussetzungen
(1) In das Oberstufen-Kolleg kann aufgenommen werden, wer die Qualifikation für die gymnasiale Oberstufe erworben hat.
(2) Zur Erfüllung des Versuchsauftrags können darüber hinaus entsprechend
geeignete Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, die
a) den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) erworben haben,
b) an einer deutschen Schule im Ausland oder an einer ausländischen Schule
einen Abschluss erworben haben, der der in Absatz 1 genannten Berechtigung
gleichwertig ist, und über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen,
c) die Externenprüfung zur Erlangung des Mittleren
Schulabschlusses (Fachoberschulreife) nach der Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe
I (PO-Externe-S I) bestanden haben oder
d) den Ersten Schulabschluss erworben und eine berufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit nachweisen können.
(3) Über die Aufnahme entscheidet die Kollegleitung.
(4) Bewerberinnen oder Bewerber, die einen gymnasialen Bildungsgang mit der Fachhochschulreife oder dem schulischen Teil der Fachhochschulreife abgeschlossen oder zu Beginn der Ausbildung am Oberstufen-Kolleg das 25. Lebensjahr vollendet haben, können nicht aufgenommen werden.
(5) Bewerberinnen und Bewerber gemäß Absatz 2 oder Bewerberinnen und Bewerber gemäß Absatz 1, die ihre Schullaufbahn länger als ein Jahr unterbrochen haben, müssen durch eine Feststellungsprüfung in den Bereichen Deutsch, Mathematik, Fremdsprache nachweisen, dass sie über hinreichende Basiskompetenzen für eine erfolgreiche Mitarbeit im Oberstufen-Kolleg verfügen.
(6) Nach Maßgabe ihres Kenntnisstandes und ihrer Leistungsfähigkeit können Bewerberinnen oder Bewerber in die zweite Hälfte der Eingangsphase oder unmittelbar in die Hauptphase aufgenommen werden. Entsprechende Voraussetzungen sind durch Feststellungsprüfungen auf der Anforderungsebene der Basis- und Fremdsprachenkurse der Eingangsphase vor der Entscheidung über die Eingliederung nachzuweisen. Über nachzuholende Lerninhalte werden die Bewerberinnen oder Bewerber in einem Kolloquium beraten.
(7) Kollegiatinnen und Kollegiaten, die ihren Bildungsgang für höchstens ein Jahr unterbrochen haben, können in das Oberstufen-Kolleg wiederaufgenommen werden. Die Wiederaufnahme erfolgt in das Semester, in dem der Bildungsgang unterbrochen wurde, bei abgeschlossenem Semester in das darauf folgende. Im Einzelfall kann die Kollegleitung für die Kollegiatin oder den Kollegiaten eine Probezeit vorsehen. Die Altersgrenze gemäß Absatz 4 und die Frist für die Verweildauer (§ 2 Absatz 1) dürfen nicht überschritten werden. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
§ 6 Information und Beratung
§ 6
Information und Beratung
Das Oberstufen-Kolleg informiert und berät Bewerberinnen und Bewerber sowie Erziehungsberechtigte über die Aufnahmevoraussetzungen, das Aufnahmeverfahren und das Ausbildungsziel des Oberstufen-Kollegs sowie über den Bildungsgang. Es berät Kollegiatinnen und Kollegiaten bei der Wahl ihrer individuellen Schullaufbahn und überprüft diese regelmäßig. Beratung und Überprüfung sind zu dokumentieren.
§ 7 (Fn 11) Struktur der Ausbildung
§ 7 (Fn 11)
Struktur der Ausbildung
(1) Die Ausbildung am Oberstufen-Kolleg umfasst zwei Studienfächer (§ 9), fächerintegrierende und fächerübergreifende Grundkurse (§ 10), problem- und praxisorientierte Projekte (§ 11), Basiskurse (in den Bereichen deutsche und englische Sprache, Mathematik, Naturwissenschaften und Computer Literacy) und weitere Fremdsprachenkurse (§ 12), Praktika (§ 13), Sportkurse, zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen (§ 14) und Brückenkurse (§ 15).
(2) Die inhaltliche Ausgestaltung der fachbezogenen und fächerübergreifenden Kurse, Kurssequenzen und Projekte orientiert sich am Anforderungsniveau der Lehrpläne des Landes Nordrhein-Westfalen und an den Belegvorschriften für die gymnasiale Oberstufe im Sinne einer gleichwertigen, nicht aber gleichartigen Ausbildung. Hierzu legt das Oberstufen-Kolleg Belegverpflichtungen gemäß § 17 und § 19 fest und dokumentiert die Themen, Fachbezüge und Niveaus der verschiedenen Kurse.
(3) Die Ausbildung führt systematisch auf das Bildungsziel der allgemeinen Studierfähigkeit hin.
§ 8 Fächer und Aufgabenfelder
§ 8
Fächer und Aufgabenfelder
(1) Der Unterricht am Oberstufen-Kolleg erfolgt in fachgebundenen Kursen oder in fächerverbindenden Kursen mit einem fachlichen Schwerpunkt.
(2) Dem fachlichen Schwerpunkt entsprechend werden sie wie folgt Aufgabenfeldern zugeordnet:
1. dem sprachlich-literarisch-künstlerischen
Aufgabenfeld (Aufgabenfeld I): Deutsch, Englisch, Französisch, Latein,
Russisch, Spanisch, Türkisch, Künste, Musik,
2. dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld II):
Geographie, Geschichte, Pädagogik, Philosophie, Psychologie,
Rechtswissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaften,
3. dem mathematisch-naturwissenschaftlichen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld III):
Biologie, Chemie, Geologie, Mathematik, Physik, Technik, Informatik,
Umweltwissenschaften.
Katholische Theologie, Evangelische Theologie und Sport sind keinem Aufgabenfeld zugeordnet.
(3) Das Ministerium kann weitere Fächer zur Erprobung zulassen.
§ 9 (Fn 11) Studienfächer
§ 9 (Fn 11)
Studienfächer
(1) Jede Kollegiatin oder jeder Kollegiat wählt zwei Studienfächer zur fachgebundenen Ausbildung, die spätestens ab dem zweiten Semester durchgehend zu besuchen sind; eines dieser Fächer ist entweder Deutsch, Mathematik, eine fortgeführte Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft. Die neu einsetzende Fremdsprache kann nicht Studienfach sein.
(2) Bis zum Ende des ersten Semesters bestätigt oder revidiert die Kollegiatin oder der Kollegiat die Wahl seiner Studienfächer. Sie oder er kann diese Entscheidung in begründeten Fällen noch einmal am Ende des zweiten Semesters mit Genehmigung durch die pädagogische Leiterin oder den pädagogischen Leiter korrigieren.
(3) Als Studienfächer können angeboten werden:
1. Aufgabenfeld
Deutsch, Englisch, Französisch, Russisch, Künste, Musik,
2. Aufgabenfeld II:
Geographie, Geschichte, Pädagogik, Philosophie, Psychologie,
Rechtswissenschaft, Soziologie, Sozialwissenschaften,
Sozialwissenschaften/Wirtschaft,
3. Aufgabenfeld III
Biologie, Chemie, Mathematik, Physik, Technik, Informatik,
4. Außerhalb der Aufgabenfelder:
Katholische Theologie und Evangelische Theologie, Sport.
(4) Das Ministerium kann weitere Studienfächer zur Erprobung zulassen.
(5) In den Studienfächern nimmt das Oberstufen-Kolleg an den zentralen schriftlichen Abiturprüfungen teil; in begründeten Einzelfällen kann hiervon abgewichen werden, wenn ein entsprechender Versuchs- und Entwicklungsauftrag vorliegt und unter Festlegung besonderer Verfahrensregelungen vom Ministerium genehmigt ist.
§ 10 Fächerintegrierende und fächerübergreifende Grundkurse
§ 10
Fächerintegrierende und fächerübergreifende Grundkurse
(1) Im Rahmen des Versuchsauftrags gemäß § 1 erprobt das Oberstufen-Kolleg fächerintegrierende und fächerübergreifende Grundkurse, die die Belegverpflichtungen in fachgebundenen Kursen in der Eingangs- und Hauptphase ersetzen.
(2) Die Grundkurse und Grundkurssequenzen sind ihrem jeweiligen fachlichen Schwerpunkt entsprechend Aufgabenfeldern zugeordnet. Sie sind themenorientiert und bieten eine vertiefende Ergänzung des fachgebundenen Unterrichts. Sie sind zum einen an die Strukturen, Inhalte und Methoden der beteiligten Fächer gebunden, zum anderen überschreiten sie die Fachgrenzen, verdeutlichen die Offenheit zwischen den Fächern und machen Möglichkeiten und Grenzen fachübergreifender Zusammenarbeit erfahrbar.
§ 11 Projekte
§ 11
Projekte
(1) Projekte sind problem- und praxisorientiert. Sie ermöglichen handelnde Auseinandersetzung mit dem Verhältnis von Theorie und Praxis und Problemen der gesellschaftlichen Wirklichkeit sowie ästhetische Gestaltung und Erfahrung auch in Kooperation mit außerschulischen Partnern.
(2) Projekte sind in Sequenzen der Studienfächer, der fächerübergreifenden Grundkurse oder der Fremdsprachenkurse eingebunden oder sie werden zu anderen Themen mit obligatorischer Vor- und Nachbereitung eingerichtet.
(3) Jede Kollegiatin oder jeder Kollegiat hat an mindestens drei Projekten teilzunehmen; davon müssen mindestens zwei in Sequenzen (von Studienfächern, Grund- oder Fremdsprachenkursen) eingebunden sein.
(4) An Stelle der fachbezogenen Projekte können Exkursionen treten, wenn sie im Curriculum des Studienfachs oder einer Fremdsprache vorgesehen sind und projektorientiert angelegt werden.
§ 12 (Fn 11) Basis- und Fremdsprachenkurse
§ 12 (Fn 11)
Basis- und Fremdsprachenkurse
(1)Basiskurse vermitteln in fachlicher Orientierung die für die allgemeine Studierfähigkeit erforderlichen grundlegenden Fähigkeiten in den Bereichen Deutsch, Englisch oder einer anderen fortgeführten Fremdsprache, Mathematik, Naturwissenschaften und Computer Literacy.
(2) Kollegiatinnen oder Kollegiaten, die die durch die Basiskurse der Eingangsphase zu vermittelnden Kompetenzen schon auf andere Weise erreicht haben, können durch eine Feststellungsprüfung von der weiteren Belegpflicht befreit werden. Die Mindeststundenzahl (§ 17) bleibt davon unberührt.
(3) Fremdsprachenkurse können in Englisch, Französisch, Latein, Russisch, Spanisch und Türkisch angeboten werden. Das Ministerium kann weitere Fremdsprachen zur Erprobung zulassen.
§ 13 Praktika
§ 13
Praktika
(1) Praktika sollen den Kollegiatinnen und Kollegiaten Erfahrungen mit beruflicher Arbeit und Orientierungshilfe für ihre Berufs- und Studienwahl vermitteln. Sie können zur Vertiefung des Unterrichts im gewählten Studienfach beitragen.
(2) Praktika werden zum Beispiel in Betrieben, Verwaltungen, sozialen Einrichtungen oder auch zur besseren Studienwahlvorbereitung in Hochschulen durchgeführt und in Praktikumsberichten aufgearbeitet. Sie werden von den Lehrenden des Oberstufen-Kollegs betreut.
(3) Die Kollegiatin oder der Kollegiat muss mindestens ein zweiwöchiges Praktikum absolvieren.
§ 14 Zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen
§ 14
Zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen
(1) Zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen sind insbesondere Arbeitsgemeinschaften, die außerhalb des obligatorischen Unterrichts angeboten oder von den Kollegiatinnen und Kollegiaten selbst organisiert werden. Dazu gehören im Besonderen Arbeitsgemeinschaften im künstlerischen oder sportlichen Bereich sowie Werkstattkurse.
(2) Zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen sind fakultativ; die kontinuierliche und erfolgreiche Teilnahme kann im Abschlusszeugnis bescheinigt werden.
§ 15 Brückenkurse
§ 15
Brückenkurse
(1)Brückenkurse dienen dem Ausgleich partieller Defizite in der von der Sekundarstufe I erwarteten Ausbildung in den Fächern Deutsch, Fremdsprache und Mathematik.
(2) Nach Beratung bei der Aufnahme werden die Belegverpflichtungen in den Brückenkursen für die Kollegiatin oder den Kollegiaten entsprechend ihrer oder seiner Eingangsvoraussetzungen individuell festgelegt.
(3) Brückenkurse sind auf die Eingangsphase beschränkt.
§ 16 Gliederung der Ausbildung
§ 16
Gliederung der Ausbildung
(1) Die Ausbildungsjahre sind in je zwei Semester zu 20 Wochen unterteilt.
(2) Die Ausbildungsgänge gliedern sich in eine Eingangsphase (§ 17) und eine Hauptphase (§ 19). Die Eingangsphase umfasst zwei, die Hauptphase vier Semester. Am Ende des sechsten Semesters finden das Verfahren der Zulassung zur Abschlussprüfung und die Abschlussprüfung statt.
§ 17 (Fn 8, 9) Eingangsphase
(1) Die Eingangsphase soll in die besonderen Arbeits- und Leistungsformen des Oberstufen-Kollegs einführen, eine allgemeine Orientierung ermöglichen und insbesondere helfen, die Wahl der Studienfächer zu festigen oder zu korrigieren. Sie soll Raum für die Erarbeitung basaler Fähigkeiten in den Bereichen Deutsch, Englisch oder einer anderen fortgeführten Fremdsprache, Mathematik, Naturwissenschaften und Computer Literacy geben und die Möglichkeit anbieten, die laut Diagnose noch fehlenden Voraussetzungen für den Eintritt in die Hauptphase zu schaffen. Die Kurse der Eingangsphase bauen inhaltlich und methodisch aufeinander auf und bereiten systematisch auf die Anforderungen der Hauptphase vor.
(2) Die Zahl der Unterrichtsstunden in der Eingangsphase beträgt für die Kollegiatinnen und Kollegiaten pro Woche im Durchschnitt des ersten und zweiten Semesters 34 Stunden.
(3) Zu den im Rahmen der Wochenstundenzahlen gemäß Absatz 2 zu belegenden Kursen gehören verpflichtend:
1. je ein Kurs (80 Std.) in den beiden Studienfächern im zweiten Semester,
2. orientierende Grundkurse im Gesamtumfang von 320 Stunden; die Grundkurse müssen sich auf die gewählten Studienfächer (je 80 Std.) und die fachlichen Schwerpunkte in der Hauptphase gemäß § 19 Absatz 2 beziehen. Basis- und Grundkurse müssen die drei Aufgabenfelder abdecken,
3. neun Basiskurse (je 80 Std.), je zwei in den Bereichen Deutsch, Englisch oder einer anderen fortgeführten Fremdsprache, Mathematik, Naturwissenschaften sowie ein Basiskurs in Computer Literacy. Die Basiskurse müssen nicht belegt werden, wenn das erforderliche Niveau auf andere Weise bereits erreicht und durch eine Prüfung nachgewiesen ist,
4. weitere Fremdsprachenkurse, die zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife erforderlich sind:
a) Kollegiatinnen und Kollegiaten, die in der Sekundarstufe I keinen fortlaufenden Pflichtunterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben oder ihre Belegverpflichtungen in einer zweiten Fremdsprache durch eine am Kolleg neu einsetzende Fremdsprache erfüllen wollen, besuchen ab der Eingangsphase durchgehend die neu einsetzende Fremdsprache (je 80 Std.) bis zum Ende des Bildungsganges.
b) Kollegiatinnen und Kollegiaten, die erst nach der Jahrgangsstufe 7 eine zweite Fremdsprache begonnen haben oder Schülerin oder Schüler einer Profilklasse nach § 21 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 APO-S I waren, besuchen zwei aufeinanderfolgende Kurse in dieser Fremdsprache in der Eingangsphase oder beginnen eine weitere Fremdsprache, die bis zum Ende des Bildungsganges belegt werden muss (je 80 Std.). Die zweite Fremdsprache kann einen Grundkurs aus dem Aufgabenfeld I gemäß Nummer 2 ersetzen,
5. zwei Sportkurse (je 40 Std.), sofern nicht ein dritter Brückenkurs belegt werden muss,
6. ein zweiwöchiges Projekt,
7. bis zu drei Brückenkurse (je 40 Std.) entsprechend der Festlegung bei der Aufnahme.
(4) Basis-, Grund- und Fremdsprachenkurse der Eingangsphase können durch entsprechende Studienfachkurse ersetzt werden. Die Zahl der gemäß Absatz 2 verpflichtend zu belegenden Wochenstunden ist hiervon unberührt.
(5) Über die Pflichtbedingungen gemäß Absatz 2 und 3 hinaus können im Rahmen des Angebots des Oberstufen-Kollegs und der Höchststundenzahl weitere Kurse belegt werden.
(6) Kollegiatinnen und Kollegiaten, die nicht über den entsprechenden Abschluss verfügen, erwerben am Ende der Eingangsphase den Ersten Erweiterten Schulabschluss, wenn die Voraussetzungen gemäß den §§ 22 Absatz 1, 25 Absatz 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind. Der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) wird ihnen zuerkannt, wenn sie am Ende der Eingangsphase die Versetzungsanforderungen gemäß den §§ 22 Absatz 1, 26 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I erfüllen.
§ 18 (Fn 11) Übergang in die Hauptphase
§ 18 (Fn 11)
Übergang in die Hauptphase
(1) Das Vorliegen der Voraussetzungen für den Übergang in die Hauptphase wird durch eine Konferenz der die Kollegiatin oder den Kollegiaten Unterrichtenden am Ende der Eingangsphase festgestellt. Die Konferenz entscheidet auf der Basis der festgestellten Voraussetzungen unter Berücksichtigung der im Portfolio (§ 21 Abs. 2) erkennbaren Gesamtentwicklung der Kollegiatin oder des Kollegiaten über den Übergang in die Hauptphase, Rückstufung oder Entlassung.
(2) Die Voraussetzungen für den Übergang in die Hauptphase sind erfüllt, wenn Kurse im Umfang der Wochenstundenzahlen gemäß § 17 Abs. 2, darunter die gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 1 bis 7 zu belegenden Lehrveranstaltungen, belegt und bestanden wurden. Die Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn nicht mehr als zwei dieser Lehrveranstaltungen nicht bestanden wurden.
(3) Kollegiatinnen und Kollegiaten, die nicht mehr als drei der Lehrveranstaltungen gemäß § 17 Absatz 3, darunter höchstens einen Brückenkurs, nicht bestanden haben, können auf Beschluss der Konferenz die nicht erbrachten Leistungen in einer der Lehrveranstaltungen durch eine Nachprüfung oder durch das Bestehen einer gleichartigen und gleichwertigen Lehrveranstaltung im dritten Semester nachträglich erbringen; eine Wiederholung der Nachprüfung kann nach der Feststellung einer positiven Prognose durch die Konferenz zugelassen werden. Die Nachprüfungen finden in der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn statt. Kollegiatinnen und Kollegiaten, die die Nachprüfung oder die wiederholte Lehrveranstaltung nicht bestehen, treten nach Entscheidung der Konferenz in das erste oder zweite Semester der Eingangsphase zurück. Dabei werden die zu wiederholenden Kurse sowie die weiteren im Rahmen der Gesamtunterrichtsverpflichtung zu belegenden Kurse mit den entsprechenden Leistungsnachweisen durch die Pädagogische Leiterin oder den Pädagogischen Leiter neu festgelegt.
(4) Kollegiatinnen und Kollegiaten, die die Bedingungen für den Übergang in die Hauptphase nicht erfüllen, müssen das Oberstufen-Kolleg verlassen, wenn sie sechs oder mehr der im Rahmen der Mindestwochenstundenzahl gemäß § 17 Abs. 2, darunter die gemäß Absatz 3 verpflichtend zu belegenden Lehrveranstaltungen, nicht bestanden haben. Sie werden in allen übrigen Fällen zurückgestuft. Mit der Entscheidung über die Rückstufung werden die Belegverpflichtungen in den Brückenkursen und die Studienfächer neu festgelegt.
(5) In besonders begründeten Fällen kann die Konferenz der die Kollegiatin oder den Kollegiaten unterrichtenden Lehrenden abweichend von den Regelfällen gemäß Absatz 4 über die Fortsetzung der Schullaufbahn beschließen, wenn aufgrund der Gesamtentwicklung und der Leistungsfähigkeit der Kollegiatin oder des Kollegiaten ein erfolgreiches Durchlaufen des Bildungsganges erwartet werden kann.
(6) Die Eingangsphase kann nur einmal wiederholt werden.
§ 19 (Fn 11) Hauptphase
§ 19 (Fn 11)
Hauptphase
(1) In der Hauptphase beträgt die Zahl der Unterrichtsstunden für die Kollegiatinnen und Kollegiaten pro Woche im Durchschnitt der vier Semester mindestens 34 Stunden.
(2) Die Kollegiatin oder der Kollegiat belegt in der Hauptphase verpflichtend:
1. je vier aufeinander folgende Kurse in seinen Studienfächern (je 120 Std.); ein Kurs sollte mit einer Universitätsveranstaltung verknüpft sein, die es ermöglicht, eine Studienleistung zu erbringen,
2. 14 Grundkurse/Hauptphase (je 80 Std.). Zu diesen Grundkursen gehören:
a) mindestens je zwei aufeinanderfolgende Kurse mit fachlichem Schwerpunkt in Literatur, politischer Bildung, künstlerischer-ästhetischer Bildung und Evangelischer oder Katholischer Theologie oder Philosophie,
b) mindestens zwei aufeinanderfolgende Kurse aus dem naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld mit einem fachlichen Schwerpunkt in einem der Fächer Biologie, Chemie, Physik, Geologie oder Informatik,
c) drei aufeinanderfolgende Kurse mit fachlichem Schwerpunkt in Mathematik,
3. durchgehend Kurse in der fortgeführten Fremdsprache (je 80 Std.), von denen einer ein in der Fremdsprache unterrichteter Grundkurs sein soll, oder vier Kurse in einer in der Eingangsphase neu begonnenen Fremdsprache (je 80 Std.); sofern eine zweite Fremdsprache belegt wird, reduziert sich die Zahl der zu belegenden Grundkurse auf dreizehn,
4. vier Sportkurse (je 40 Std.),
5. darüber hinaus zwei jeweils zweiwöchige Projekte,
6. ein Praktikum, von dem bis zu zwei Wochen in der Unterrichtszeit durchgeführt werden können.
(3) Kurse gemäß Absatz 2 Nr. 2 bis 5 können durch die Belegung entsprechender Studienfächer ersetzt werden. Zur Erfüllung der Mindestbelegpflicht gemäß Absatz 1 sind dann gegebenenfalls andere Grundkurse zu belegen.
(4) Die Kollegiatinnen und Kollegiaten belegen in jedem Aufgabenfeld insgesamt mindestens vier Kurse.
(5) Die Kursbeschreibungen für die Grundkurse weisen aus, welche Fachgebiete im Unterricht einbezogen werden. In den Kursbescheinigungen wird dokumentiert, welche fachbezogenen Themen bearbeitet wurden.
(6) Themengleiche Kurse dürfen nicht belegt werden.
§ 20 (Fn 11) Leistungsnachweise
§ 20 (Fn 11)
Leistungsnachweise
(1) Zur Beurteilung der Leistungen von Kollegiatinnen und Kollegiaten setzt das Oberstufen-Kolleg herkömmliche und neu zu erprobende Leistungsnachweise ein. Mögliche Formen von Leistungsnachweisen am Oberstufen-Kolleg sind:
1. schriftliche Leistungsnachweise (zum Beispiel: Klausuren, Facharbeit, Gruppenarbeit, Berichte, Protokolle, Lerntagebücher, Darstellung und Untersuchung von Experimenten),
2. mündliche Leistungsnachweise (zum Beispiel: Referate, Diskussionsleitung, mündliche Prüfungen),
3. Leistungsnachweise bei der Planung, Durchführung und Herstellung von Produkten.
(2) Leistungsnachweise können von Einzelpersonen oder in Gruppen erbracht werden. Im letzteren Falle muss die Einzelleistung erkennbar und bewertbar sein.
(3) Leistungsnachweise werden in der Regel im Unterricht erbracht und wirken auf den Kursverlauf ein. Sie können sich auch auf eine außerhalb des Unterrichts zu erbringende selbstständige Leistung stützen, die die Kursinhalte vertieft (zum Beispiel: Hausarbeit, Praktikumsbericht).
(4) In den verschiedenen Unterrichtsarten sind je Semesterkurs mindestens folgende Leistungsnachweise zu erbringen:
1. in den Kursen der Studienfächer je vier Leistungsnachweise, davon zwei schriftlich und zwei mündlich. Einer der beiden schriftlichen Leistungsnachweise muss eine Klausur sein,
2. in den Grund-, Basis- und Fremdsprachenkursen je drei Leistungsnachweise, davon eine Klausur und mindestens ein mündlicher Leistungsnachweis,
3. in den Brückenkursen je zwei Leistungsnachweise,
4. in den Projekten je zwei Leistungsnachweise,
5. in den Sportkursen je ein Leistungsnachweis.
(5) An die Stelle eines schriftlichen Leistungsnachweises mit Ausnahme der Klausur oder eines mündlichen Leistungsnachweises können nach Anforderungen einzelner Curricula besondere Leistungsnachweise (zum Beispiel: künstlerische Darbietungen, Aufbau, Durchführung und Dokumentation eines Experiments) treten.
(6) Das Anforderungsniveau der Leistungsnachweise für die unter Absatz 4 genannten Unterrichtsarten ist durch die für das Oberstufen-Kolleg genehmigten Studienfach-Curricula oder die für die übrigen Kurse und Kurssequenzen definierten Lernziele bestimmt und erfüllt die in den Lehrplänen des Landes Nordrhein-Westfalen definierten Standards.
(7) Ein Kurs ist bestanden, wenn die Leistungen der im Kurs gemäß Absatz 4 anzufertigenden Leistungsnachweise und der regelmäßigen sonstigen Mitarbeit in diesem Kurs durchschnittlich mindestens ausreichend sind und so das Erreichen der Kursziele nachgewiesen wurde.
§ 21 (Fn 11) Portfolio
§ 21 (Fn 11)
Portfolio
(1) Zur Dokumentation und zur Förderung der Kommunikation über erbrachte Leistungen führt die Kollegiatin oder der Kollegiat ein Portfolio. Das Portfolio ist eine der Voraussetzungen für den Übergang in die Hauptphase (§ 18) und für die Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 37).
(2) Das Portfolio für den Übergang in die Hauptphase enthält die Kursbescheinigungen aller in der Eingangsphase besuchten Kurse sowie die in diesen Kursen erbrachten Leistungsnachweise.
(3) Das im Kolloquium (§ 36) vorzulegende Portfolio enthält mindestens folgende Bestandteile:
1. eine Übersicht über die in der Hauptphase
bestandenen Lehrveranstaltungen,
2. aus den Studienfachkursen der Hauptphase vier Leistungsnachweise,
3. aus den Grundkursen der Hauptphase drei Leistungsnachweise, und zwar aus je
zwei aufeinanderfolgenden Kursen pro Aufgabenfeld,
4. ein Produkt aus einem Projekt oder eine entsprechende Dokumentation,
5. den Praktikumsbericht,
6. die benoteten Leistungsnachweise (§ 26 Abs. 3).
(4) Darüber hinaus können nach Entscheidung der Kollegiatin oder des Kollegiaten weitere Leistungsnachweise dokumentiert werden. Die ausgewählten Leistungsnachweise müssen bestanden sein.
(5) Zu den Leistungsnachweisen gemäß Absatz 3 und 4 werden im Portfolio die jeweilige Kursbeschreibung, eine schriftliche Begutachtung des Leistungsnachweises durch die Lehrende oder den Lehrenden und die Kollegiatin oder den Kollegiaten und gegebenenfalls die Bewertung dokumentiert.
§ 22 (Fn 11) Besondere Lernleistung
§ 22 (Fn 11)
Besondere Lernleistung
(1) Im Rahmen der für die Abschlussprüfung vorgesehenen Punktzahl (§ 26) kann Kollegiatinnen und Kollegiaten eine besondere Lernleistung angerechnet werden, die im Rahmen oder Umfang von zwei aufeinanderfolgenden Kursen erbracht wird. Als besondere Lernleistung können ein umfassender Beitrag aus einem von den Ländern geförderten Wettbewerb oder die Ergebnisse eines umfassenden fachlichen oder fachübergreifenden Projektes gelten.
(2) Die Absicht, eine besondere Lernleistung zu erbringen, muss spätestens am Ende des zweiten Semesters der Hauptphase bei der Schule angezeigt werden. Der Prüfungsrat entscheidet in Abstimmung mit der Lehrkraft, die als Korrektorin oder Korrektor vorgesehen ist, ob die vorgesehene Arbeit als besondere Lernleistung zugelassen werden kann. Die Arbeit ist spätestens bis zur Zulassung zur Abschlussprüfung abzugeben, nach den Maßstäben und dem Verfahren für die Abschlussprüfung zu korrigieren und zu bewerten. Ein Rücktritt von der besonderen Lernleistung muss bis zur Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgt sein. In einem Kolloquium von in der Regel 30 Minuten, das im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung nach Festlegung durch die Kollegleitung stattfindet, stellt der Prüfling vor einem Fachprüfungsausschuss (§ 33) die Ergebnisse der besonderen Lernleistung dar, erläutert sie und antwortet auf Fragen. Die Endnote wird aufgrund der insgesamt in der besonderen Lernleistung und im Kolloquium erbrachten Leistungen gebildet; eine Gewichtung der Teilleistungen findet nicht statt.
(3) Bei Arbeiten, an denen mehrere Kollegiatinnen und Kollegiaten beteiligt werden, muss die individuelle Schülerleistung erkennbar und bewertbar sein.
(4) In der besonderen Lernleistung sind maximal 15 Punkte erreichbar, die in die Abschlussprüfungsleistung mit vierfacher Gewichtung eingehen (§ 26).
§ 23 (Fn 5) Leistungsbewertung, Nachteilsausgleich
§ 23 (Fn 5)
Leistungsbewertung, Nachteilsausgleich
(1) Durch die Leistungsbewertung auf der Grundlage der Leistungsnachweise wird festgestellt, ob die Kollegiatinnen und Kollegiaten die Leistungsanforderungen eines Kurses erfüllt haben.
(2) Grundsätzlich werden Leistungsnachweise und Kursergebnisse als ,,bestanden" oder ,,nicht bestanden" bewertet; Leistungsnachweise gemäß § 26 Abs. 3, die in die Gesamtqualifikation eingehen oder gemäß § 25 Abs. 2 bis 5 für die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife herangezogen werden, werden in einem Punktsystem gemäß Absatz 6 benotet. Die Kollegiatinnen und Kollegiaten legen zu Beginn eines jeden Semesters fest, welche der insgesamt zu erbringenden Leistungsnachweise eines Kurses als benotete Leistungsnachweise in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.
(3) Die Anforderungen an die Leistungsnachweise sind durch die Ziele des Kurses oder Projektes inhaltlich begründet und bestimmt. Die Ziele werden in der Planungsphase jeder Veranstaltung unter Beachtung der curricularen Vorgaben verbindlich festgelegt. Die abschließende Entscheidung trifft diejenige Person, die die Veranstaltung verantwortlich leitet.
(4) Leistungsnachweise entsprechen den Anforderungen, wenn sie die curricular für die jeweilige Veranstaltung festgelegten oder bei nicht vorhandenen curricularen Festlegungen die in der Planungsphase vereinbarten Anforderungen erfüllen. Die Lernenden haben Anspruch auf eine an den Anforderungen orientierte differenzierte, bei schriftlichen Leistungen auch schriftliche Rückmeldung zu den erbrachten Leistungen.
(5) Abgesehen von Klausuren können schriftliche Leistungsnachweise, die den Leistungsanforderungen nicht oder nur mit Einschränkungen (schwach ausreichend gemäß Absatz 6) entsprechen, den Kollegiatinnen und Kollegiaten unter Hinweis auf die Mängel zur einmaligen Überarbeitung innerhalb des Semesters zurückgegeben werden.
(6) Die in benoteten Leistungsnachweisen und die in der Abschlussprüfung erbrachten Leistungen der Kollegiatinnen und Kollegiaten werden in Notenstufen gemäß § 48 Abs. 3 SchulG gegebenenfalls mit Tendenz bewertet und in Punkte übertragen. Dafür gilt folgender Schlüssel:
(Reihenfolge der Darstellung: Note/Punkte nach Notentendenz/Notendefinition)
sehr gut
(15 - 13 Punkte)
Die Leistungen entsprechen den Anforderungen in
besonderem Maße.
Gut
(1 - 10 Punkte)
Die Leistungen entsprechen den Anforderungen voll.
Befriedigend
(9 - 7 Punkte)
Die Leistungen entsprechen den Anforderungen im
Allgemeinen.
Ausreichend
(6 - 5 Punkte)
Die Leistungen weisen zwar Mängel auf, entsprechen aber im Ganzen noch den
Anforderungen.
schwach ausreichend
(4 Punkte)
Die Leistungen weisen Mängel auf und entsprechen den
Anforderungen nur noch mit Einschränkungen.*)
mangelhaft
(3 Punkte - 1 Punkt)
Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht,
lassen jedoch erkennen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und
die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
Ungenügend
(0 Punkte)
Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht
und selbst die Grundkenntnisse sind so lückenhaft, dass die Mängel in
absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
*) Eine oder mehrere schwach ausreichende Leistungen können dazu führen, dass die notwendigen Punktzahlen gemäß §§ 26, 43 nicht erreicht werden.
(7) Die benoteten Leistungsnachweise werden jeweils bis zum Ende der vierten Kurswoche verbindlich von der Kollegiatin oder dem Kollegiaten festgelegt. Sie müssen spätestens drei Wochen vor Kursende vorliegen und bis Ende des Kurshalbjahres korrigiert sein.
(8) Mit null Punkten beurteilte Leistungen gelten als nicht erbracht.
(9) Die Lehrenden sind verpflichtet, die Kollegiatinnen und Kollegiaten zu Beginn des Kurses über die Zahl und Art der geforderten Klausuren und Leistungsnachweise zu informieren. Etwa in der Mitte des Semesters unterrichtet die Lehrkraft die Kollegiatinnen und Kollegiaten über den bis dahin erreichten Leistungsstand. Die Ergebnisse der benoteten Leistungsnachweise im letzten Semester werden vor der Zulassung zur Abiturprüfung bekannt gegeben.
(10) Die Kollegiatinnen und Kollegiaten sind verpflichtet, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Verweigert eine Kollegiatin oder eine Kollegiat einzelne Leistungen oder sind Leistungen in einem Kurs aus von ihr oder von ihm zu vertretenden Gründen nicht zu beurteilen, wird die einzelne Leistung oder die Gesamtleistung wie eine ungenügende Leistung bewertet (§ 48 Absatz 5 SchulG).
(11) Bei einem Täuschungsversuch
1. kann der Kollegiatin oder dem Kollegiaten aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen, wenn der Umfang der Täuschung nicht feststellbar ist,
2. können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden, oder
3. kann die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden, wenn es sich um einen umfangreichen Täuschungsversuch handelt.
Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Leistung festgestellt, ist entsprechend zu verfahren.
(12) Soweit es die Behinderung oder der sonderpädagogische Förderbedarf einer Kollegiatin oder eines Kollegiaten erfordert, kann die Leiterin oder der Leiter des Oberstufen-Kollegs Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen; in Prüfungen mit landeseinheitlich gestellten Aufgaben entscheidet an Stelle der Leiterin oder des Leiters des Oberstufen-Kollegs die obere Schulaufsichtsbehörde. Entsprechendes gilt bei einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens. Die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt.
§ 24 (Fn 11) Rückstufung und Rücktritt in der Hauptphase
§ 24 (Fn 11)
Rückstufung und Rücktritt in der Hauptphase
(1) Kollegiatinnen und Kollegiaten, die am Ende des fünften Semesters nicht wenigstens fünf Studienkurse bestanden haben oder die Belegverpflichtungen und Leistungsnachweise gemäß § 19 und § 26 Abs. 3 in den übrigen Lehrveranstaltungen bis zum Ende des sechsten Semesters nicht mehr erbringen können, sowie Kollegiatinnen und Kollegiaten, die gemäß § 37 nicht zur Abschlussprüfung zugelassen werden, werden zurückgestuft.
(2) Wenn am Ende des vierten oder fünften Semesters erhebliche Rückstände erkennbar sind, können Kollegiatinnen und Kollegiaten auf eigenen Antrag zurückgestuft werden. Über die Rückstufungsanträge entscheidet die Pädagogische Leiterin oder der Pädagogische Leiter. Mit der Rückstufung legt sie oder er die zu wiederholenden sowie die weiteren im Rahmen der Gesamtunterrichtsverpflichtung zu belegenden Kurse mit den entsprechenden Leistungsnachweisen neu fest.
(3) Eine Rückstufung ist nicht möglich, wenn die Semester bereits wiederholt worden sind oder wenn durch die Rückstufung die Verweildauer gemäß § 2 Abs. 1 überschritten wird. In diesen Fällen muss die Kollegiatin oder der Kollegiat das Oberstufen-Kolleg verlassen.
§ 25 (Fn 7) Abschluss-, Abgangszeugnis, Fachhochschulreife
(schulischer Teil)
§ 25 (Fn 7)
Abschluss-, Abgangszeugnis, Fachhochschulreife
(schulischer Teil)
(1) Kollegiatinnen und Kollegiaten, die die Abschlussprüfung am Oberstufen-Kolleg bestanden haben, erhalten gemäß § 43 Abs. 5 ein Abschlusszeugnis. Kollegiatinnen und Kollegiaten, die das Oberstufen-Kolleg vor erfolgreichem Ablegen der Abschlussprüfung verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis, in dem die erfolgreich bestandenen Teile der Ausbildung und der erreichte Schulabschluss bescheinigt werden; dabei enthalten Abgangszeugnisse aus der Eingangsphase Noten gemäß § 48 Absatz 3 SchulG und Abgangszeugnisse aus der Hauptphase Noten und Punkte gemäß § 23 Absatz 6.
(2) Alle Zeugnisse enthalten neben den Noten für die Fächer die nach § 49 Absatz 2 und 3 SchulG erforderlichen Angaben.
(3) Frühestens am Ende des zweiten Semesters der Hauptphase kann der schulische Teil der Fachhochschulreife Kollegiatinnen und Kollegiaten zuerkannt werden, die:
1. in zwei aufeinander folgenden Semestern die obligatorischen Lehrveranstaltungen (§ 19) belegt haben,
2. die Studienfachkurse in diesen Semestern bestanden haben,
3. neun Grund- oder Fremdsprachenkurse (je 80 Std.) sowie ein Projekt in diesen Semestern bestanden haben, darunter zwei Kurse in einer Fremdsprache, je zwei Grundkurse mit einem fachlichen Schwerpunkt in Deutsch und Mathematik sowie in einem der Fächer Biologie, Chemie, Geologie, Physik oder Informatik und einen Kurs aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld, sofern diese Fächer nicht als Studienfachkurse eingebracht werden,
4. 15 benotete Leistungsnachweise, darunter je zwei in den Studienfachkursen, den Fremdsprachenkursen, den Grundkursen mit fachlichem Schwerpunkt in Deutsch, Mathematik, einer Naturwissenschaft und einem gesellschaftswissenschaftlichen Fach sowie einen Leistungsnachweis aus einem Projekt erbracht haben.
Der schulische Teil der Fachhochschulreife kann auch zuerkannt werden, wenn nicht mehr als zwei dieser Kurse, darunter höchstens ein Studienfachkurs, nicht bestanden wurden.
(4) In den vier benoteten Leistungsnachweisen der Studienfachkurse müssen 40 Punkte der zweifachen Wertung und in den elf benoteten Leistungsnachweisen der Fremdsprachenkurse und der Grundkurse mindestens 55 Punkte einfacher Wertung erreicht worden sein. In zwei der vier Leistungsnachweise der Studienfachkurse und in sieben der elf übrigen Leistungsnachweise müssen mindestens fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht worden sein.
(5) Die Gesamtpunktzahl (mindestens 95, höchstens 285 Punkte), die sich aus der Bewertung der vier Kurse in den Studienfächern und elf Grundkurse ergibt, wird nach der Formel
N = 5 2/3 – P/57
in eine Durchschnittsnote umgerechnet. Diese wird auf eine Stelle hinter dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. Eine Gesamtpunktzahl über 260 ergibt die Durchschnittsnote 1,0. Die Durchschnittsnote wird in Ziffern und Buchstaben auf dem Abgangszeugnis ausgewiesen.
§ 26 (Fn 11) Gesamtqualifikation
§ 26 (Fn 11)
Gesamtqualifikation
(1) Bei der Berechnung der Gesamtqualifikation wird das Punktesystem gemäß § 23 Abs. 6 angewendet.
(2) Als Gesamtqualifikation sind maximal 900 Punkte erreichbar und zwar höchstens 600 Punkte aus benoteten Leistungsnachweisen der Hauptphase und 300 Punkte aus der Abschlussprüfung. Die in den Studienfächern erbrachten Prüfungsleistungen und die in den beiden übrigen Prüfungsteilen erbrachten Leistungen gehen jeweils in fünffacher Wertung in die Note der Abschlussprüfung ein. Wird eine besondere Lernleistung gemäß § 22 erbracht, werden die Prüfungsergebnisse in den Studienfächern und in den weiteren Prüfungen je vierfach gewertet und das Ergebnis der besonderen Lernleistung in vierfacher Wertung hinzugezählt. Wird im ersten bis dritten Abiturfach sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, wird das Endergebnis im Verhältnis von 2 (schriftlich) zu 1 (mündlich) aus den Ergebnissen der beiden Prüfungsteile gebildet.
(3) Folgende curricular festgelegte Leistungsnachweise der Hauptphase werden benotet und gehen in die Gesamtqualifikation ein:
1. je vier Leistungsnachweise aus den beiden Studienfächern in zweifacher Wertung,
2. vier Leistungsnachweise aus dem schriftlichen Prüfungsfach des Grundkursbereichs in zweifacher Wertung,
3. 16 Leistungsnachweise aus weiteren Grundkursen und Projekten in einfacher Wertung, wobei alle drei Aufgabenbereiche sowie die Pflichtbindungen gemäß § 19 berücksichtigt sein müssen.
In jedem Semesterkurs kann nur ein Leistungsnachweis eingebracht werden. Werden die Grund- oder Fremdsprachenkurse durch die Belegung in den Studienfächern abgedeckt, so treten an ihre Stelle jeweils andere Grundkurse mit entsprechenden Leistungsnachweisen.
(4) Von den 28 benoteten Leistungsnachweisen müssen mindestens 22 mit „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden sein, darunter fünf in den Studienfachkursen. Insgesamt müssen mindestens 200 Punkte gemäß Absatz 3 in der Hauptphase und 100 Punkte gemäß Absatz 2 Satz 2 in der Abschlussprüfung erreicht worden sein.
Die Berechnung der Gesamtpunktzahl in der Hauptphase erfolgt nach folgender Formel:
E I= (P:S) x 40
Dabei sind:
E I = (Gesamt-)Ergebnis
P = Erzielte Punkte in den erbrachten Fächern in den vier Semestern
S = Anzahl der Semesterergebnisse
Doppelt gewichtete Fächer zählen doppelt.
(5) Die Hälfte aller benoteten Leistungsnachweise muss in schriftlicher Form erfolgen. In den schriftlichen Abiturfächern muss die Hälfte aller benoteten Leistungsnachweise in Form von Klausuren erbracht werden.
§ 27 Abschlussprüfung
§ 27
Abschlussprüfung
(1) Am Ende des sechsten Semesters finden das Verfahren der Zulassung zur Abschlussprüfung und die Abschlussprüfung am Oberstufen-Kolleg statt.
(2) Mit dem Bestehen der Abschlussprüfung wird die allgemeine Hochschulreife erworben.
§ 28 Rücktritt, Versäumnis
§ 28
Rücktritt, Versäumnis
(1) Kollegiatinnen und Kollegiaten, deren Zulassung zur Abschlussprüfung gefährdet ist, können bis zur Zulassungsentscheidung in das fünfte Semester zurücktreten, sofern die Höchstverweildauer (§ 2 Abs. 1) dadurch nicht überschritten wird. Bei Rücktritt nach der Zulassung gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Versäumt eine Kollegiatin oder ein Kollegiat einen Teil der Abschlussprüfung aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grunde oder verweigert sie oder er in einem Teil der Prüfung die Leistung, so wird dieser Prüfungsteil wie eine ungenügende Leistung bewertet.
§ 29 Krankheit und andere Hinderungsgründe
§ 29
Krankheit und andere Hinderungsgründe
(1) Im Fall einer Erkrankung unmittelbar vor oder während der Abschlussprüfung können Kollegiatinnen und Kollegiaten nach ihrer Genesung die gesamte Prüfung oder die noch fehlenden Teile der Abschlussprüfung nachholen, wenn sie unverzüglich ein ärztliches Attest vorlegen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Kollegiatinnen und Kollegiaten der Prüfung aus einem anderen von ihnen nicht zu vertretenden Grund fernbleiben und dies unverzüglich nachweisen.
(3) Die Entscheidungen gemäß Absatz 1 und 2 trifft der Prüfungsrat.
§ 30 (Fn 4) Täuschung, Behinderung
§ 30 (Fn 4)
Täuschung, Behinderung
(1) Das Verfahren bei einem Täuschungsversuch richtet sich nach § 23 Absatz 11. In besonders schweren Fällen kann der Prüfling von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Werden Täuschungshandlungen erst nach Abschluss der Prüfung festgestellt, kann die obere Schulaufsichtsbehörde in besonders schweren Fällen innerhalb von zwei Jahren die Prüfung als nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären.
(3) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.
(4) Die Entscheidung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und Absatz 3 trifft der Prüfungsrat. Sie bedarf der Bestätigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Bestätigt die obere Schulaufsichtsbehörde den Ausschluss, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(5)Wird in einem Teil der Prüfung die Leistung verweigert, so wird dieser Teil oder die Gesamtleistung wie eine ungenügende Leistung bewertet (§ 23 Absatz 10).
§ 31 (Fn 11) Prüfungsrat
§ 31 (Fn 11)
Prüfungsrat
(1) Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Abschlussprüfung obliegt dem Prüfungsrat. Der Prüfungsrat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1. Bestellung der Prüfungskommissionen (§ 32) und der Prüfungsausschüsse (§ 33) sowie der Prüferin oder des Prüfers der Grundkursklausur,
2. Benennung der Vorsitzenden der Prüfungskommissionen und -ausschüsse, sofern nicht die jeweilige Fachdezernentin oder der jeweilige Fachdezernent den Vorsitz übernimmt, und der Schriftführerinnen und Schriftführer für die Prüfungskommissionen und -ausschüsse (§§ 32 und 33),
3. Beauftragung der zweiten Lehrkraft für die Beurteilung der Klausuren (§ 42 Abs. 2),
4. Zulassung zur Abschlussprüfung auf der Grundlage der Vereinbarungen des Kolloquiums vor der Prüfungskommission (§ 37),
5. Feststellung der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen und Festlegung der mündlichen Prüfungen (§ 38 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3),
6. Feststellung der Ergebnisse der Prüfungsteile und des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung sowie dessen Bekanntgabe (§ 43),
7. Regelung der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung erforderlichen Angelegenheiten,
8. Entscheidung gemäß §§ 29 und 30,
9. Zulassung von Kollegiatinnen und Kollegiaten zur mündlichen Prüfung als Zuhörer (§ 40 Abs. 4).
(2) Dem Prüfungsrat gehören an:
1. die zuständige schulfachliche Dezernentin oder der zuständige schulfachliche Dezernent der oberen Schulaufsichtsbehörde oder im Ausnahmefall eine andere von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestellte schulfachliche Dezernentin oder ein anderer von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestellter schulfachlicher Dezernent,
2. die Kollegleiterin oder der Kollegleiter,
3. die Pädagogische Leiterin oder der Pädagogische Leiter,
4. die Jahrgangsberaterinnen und Jahrgangsberater am Oberstufen-Kolleg,
5. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kollegiatinnen und Kollegiaten mit beratender Stimme. Diese oder dieser wirkt bei der Wahrnehmung der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 bis 8 bezeichneten Aufgaben nicht mit.
Die Hauptkonferenz (§ 18 Grundordnung des Oberstufen-Kollegs) beruft zum jeweiligen Prüfungstermin die zwei weiteren Lehrenden des Oberstufen-Kollegs. Die Vertreterin oder der Vertreter der Kollegiatinnen und Kollegiaten wirkt bei der Wahrnehmung der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 bis 8 bezeichneten Aufgaben nicht mit.
(3) Den Vorsitz im Prüfungsrat führt die zuständige schulfachliche Dezernentin oder der zuständige schulfachliche Dezernent der oberen Schulaufsichtsbehörde oder die oder der an ihrer oder seiner Stelle bestellte Vertreterin oder Vertreter.
(4) Der Prüfungsrat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Prüfungsrat ist beschlussfähig, wenn drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
(5) An den Sitzungen des Prüfungsrats können Vertreter des Ministeriums sowie des Lehrkörpers der Universität Bielefeld teilnehmen.
§ 32 Prüfungskommissionen
§ 32
Prüfungskommissionen
(1) Für jede Prüfungskandidatin oder jeden Prüfungskandidaten wird eine Prüfungskommission bestellt. Die Prüfungskommission nimmt folgende Aufgaben wahr:
1. Durchführung des Kolloquiums gemäß § 36,
2. Festlegung der Prüfungsteile gemäß § 38.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen die drei Aufgabenfelder vertreten. Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus:
1. je einer oder einem Lehrenden aus dem Bereich der Studienfächer der Kollegiatin oder des Kollegiaten,
2. der Prüferin oder dem Prüfer der Portfolioprüfung,
3. der Prüferin oder dem Prüfer der Grundkursklausur,
4. weiteren Lehrenden aus anderen Aufgabenfeldern, sofern nicht die bereits an der Prüfung mitwirkenden Lehrenden alle drei Aufgabenfelder vertreten.
Die Kollegiatin oder der Kollegiat kann die Mitglieder der Prüfungskommission vorschlagen. Den Vorschlägen soll nach Möglichkeit entsprochen werden.
(3) Der Prüfungsrat bestimmt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Schriftführerin oder einen Schriftführer.
(4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit verfügen die Lehrenden, die dasselbe Aufgabenfeld vertreten, nur über eine Stimme. Können sich die Lehrenden, die dasselbe Aufgabenfeld vertreten, nicht über die einheitliche Stimmabgabe einigen, so gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) An den Sitzungen der Prüfungskommission kann die zuständige Dezernentin oder der zuständige Dezernent der oberen Schulaufsichtsbehörde sowie die Tutorin oder der Tutor mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 33 (Fn 6) Prüfungsausschüsse
§ 33 (Fn 6)
Prüfungsausschüsse
(1) Zur Durchführung der mündlichen Prüfungen gemäß § 40 und der Portfolioprüfung gemäß § 41 werden für jede Kollegiatin oder jeden Kollegiaten Prüfungsausschüsse gebildet. Die Prüfungsausschüsse setzen sich aus der oder dem Vorsitzenden, der Fachprüferin oder dem Fachprüfer und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zusammen. Sie müssen in der Regel im Fach oder fachlichen Schwerpunkt der Prüfung die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II besitzen. Den Vorsitz in den Prüfungsausschüssen kann die jeweils zuständige Fachdezernentin oder der jeweils zuständige Fachdezernent der oberen Schulaufsichtsbehörde übernehmen. Die zu prüfende Kollegiatin oder der zu prüfende Kollegiat schlägt die Fachprüferin oder den Fachprüfer vor. Dem Vorschlag soll nach Möglichkeit entsprochen werden. Die Schriftführerin oder den Schriftführer benennt der Prüfungsrat.
(2) Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(3) An den Sitzungen der Prüfungsausschüsse können die Mitglieder der Prüfungskommission mit beratender Stimme mitwirken.
(4) Vertreterinnen oder Vertreter des Ministeriums, die Lehrenden des Oberstufen-Kollegs, die Mitglieder des Lehrkörpers der Universität Bielefeld sowie Dezernentinnen und Dezernenten der oberen Schulaufsichtsbehörde können an den Sitzungen der Prüfungsausschüsse teilnehmen.
§ 34 Einschränkung der Mitwirkung
und Teilnahme bei Prüfungen,
Verschwiegenheitspflicht
§ 34
Einschränkung der Mitwirkung
und Teilnahme bei Prüfungen,
Verschwiegenheitspflicht
(1) Wer mit einem Prüfling verwandt oder verschwägert ist, darf nicht bei Prüfungen dieses Prüflings anwesend sein.
(2) Die Mitglieder der Prüfungsgremien und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer gemäß § 33 Abs. 4 sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet. Sie sind von der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsgremiums darauf hinzuweisen.
§ 35 Niederschrift über die Durchführung der Abschlussprüfung
§ 35
Niederschrift über die Durchführung der Abschlussprüfung
(1) Der Prüfungsrat hält alle Maßnahmen und Beschlüsse in einer Niederschrift fest.
(2) Über jede mündliche Prüfung ist von der Prüfungskommission oder dem Prüfungsausschuss eine Niederschrift anzufertigen, bei der Folgendes zu berücksichtigen ist:
1. Aus der Niederschrift müssen das Prüfungsgebiet/Prüfungsfach und die Prüfungszeit, die Aufgabenstellung sowie die Namen des Prüflings und der Mitglieder der Prüfungskommission oder des Prüfungsausschusses ersichtlich sein. Der Prüfungsverlauf ist in seinen wesentlichen Zügen und Ergebnissen möglichst genau wiederzugeben. Die Niederschrift schließt mit der erteilten Note, einer Begründung der erteilten Note und der Angabe des Stimmenverhältnisses bei der Abstimmung.
2. Die Niederschrift ist so abzufassen, dass sich die Begründung der erteilten Note daraus ableiten lässt. Die Formulierung der Begründung muss erkennbar machen, wie die Lösungsschritte zu qualifizieren sind und welches Gewicht den einzelnen Prüfungsleistungen zukommt.
3. Die Niederschrift soll eindeutig und verständlich sein. Sie ist von der Prüferin oder dem Prüfer, von der Schriftführerin oder vom Schriftführer und von der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
§ 36 (Fn 11) Kolloquium
§ 36 (Fn 11)
Kolloquium
(1) Am Ende des fünften Semesters findet ein Kolloquium vor mindestens zwei Mitgliedern der Prüfungskommission statt. Im Kolloquium:
1. wird festgestellt, ob die Kollegiatin oder der Kollegiat bis zum Ende des sechsten Semesters die Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung erfüllen kann,
2. werden gegebenenfalls der Ablauf der Abschlussprüfung und die Prüfungsteile gemäß § 37 festgelegt, auf die sich die Abschlussprüfung beziehen soll. Weitergehende Absprachen über Prüfungsbereiche und -gegenstände sind nicht zulässig,
3. wird festgestellt, ob die Kollegiatin oder der Kollegiat gemäß § 24 Abs. 1 zurückgestuft werden muss, wenn sie oder er ohne Rückstufung die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 37 nicht mehr erbringen kann,
4. wird festgestellt, ob die Kollegiatin oder der Kollegiat entlassen werden muss, wenn sie oder er die Zulassungsvoraussetzungen im Rahmen der Höchstverweildauer nicht erwerben kann.
Über Ausnahmen in besonders begründeten Einzelfällen entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.
(2) Über das Kolloquium wird ein Protokoll angefertigt.
(3) Der Prüfungsrat kann zulassen, dass das Kolloquium durch ein schriftliches Feststellungsverfahren unter seiner Verantwortung ersetzt wird.
§ 37 (Fn 11) Zulassung zur Abschlussprüfung
§ 37 (Fn 11)
Zulassung zur Abschlussprüfung
(1) Für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind nachzuweisen:
1. das Bestehen der gemäß § 19 Abs. 2 zu belegenden Lehrveranstaltungen,
2. die benoteten Leistungsnachweise gemäß § 26 Abs. 3 und 4,
3.das Praktikum,
4. das Portfolio (§ 21 Abs. 3 bis 5).
Die Zulassung kann auch erreicht werden, wenn nicht mehr als vier dieser Kurse, darunter höchstens zwei Studienfachkurse, nicht bestanden wurden.
(2) Erfüllt die Kollegiatin oder der Kollegiat die Zulassungsvoraussetzungen, spricht der Prüfungsrat auf der Grundlage der Vereinbarungen des Kolloquiums (§ 36) die Zulassung im sechsten Semester aus.
(3) Kollegiatinnen und Kollegiaten, die die Zulassungsvoraussetzungen am Ende des sechsten Semesters nicht erfüllen, treten nach Entscheidung des Prüfungsrats in das vierte Semester der Hauptphase zurück.
(4) Sofern die Zulassung im Rahmen der Verweildauer gemäß § 2 Abs. 1 nicht mehr erworben werden kann, muss die Kollegiatin oder der Kollegiat das Oberstufen-Kolleg verlassen. Über Ausnahmen in besonders begründeten Einzelfällen entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.
§ 38 (Fn 11) Abschlussprüfung
§ 38 (Fn 11)
Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung umfasst:
1. eine schriftliche Prüfung in jedem Studienfach,
2. eine mündliche Prüfung in einem Studienfach,
3. eine schriftliche Prüfung bezogen auf vier Kurse einer Fremdsprache oder vier Grundkurse eines Aufgabenfeldes in der Hauptphase, darunter zwei aufeinanderfolgende Grundkurse,
4. eine mündliche Prüfung auf der Basis des Portfolios,
5. die Prüfung über die besondere Lernleistung gemäß § 22.
Die Prüfungsteile müssen die drei Aufgabenfelder abdecken. Hierbei kann Katholische Theologie oder Evangelische Theologie ein Fach des Aufgabenfeldes II ersetzen. Zwei der Fächer Deutsch, Mathematik, Fremdsprache müssen unter den vier Prüfungsfächern sein.
(2) Das Fach Sport kann nur als Studienfach Gegenstand der Abschlussprüfung sein. Es kann mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde und unter der Voraussetzung des Nachweises eines besonderen sportlichen Profils als viertes Fach der Abiturprüfung angeboten werden.
(3) Auf Wunsch der Kollegiatin oder des Kollegiaten kann sie oder er auch im zweiten Studienfach sowie in der schriftlichen Grundkursprüfung eine mündliche Prüfung ablegen. Die mündliche Prüfung darf keine Wiederholung der Klausur darstellen.
§ 39 (Fn 12) Aufgaben und Verfahren für
die schriftliche Prüfung
§ 39 (Fn 12)
Aufgaben und Verfahren für
die schriftliche Prüfung
(1) Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde landeseinheitlich gestellt. Die Aufgaben werden auf der Grundlage der Lehrpläne für die gymnasiale Oberstufe erstellt; sie entstammen der Qualifikationsphase beziehungsweise der Hauptphase und umfassen unterschiedliche Sachgebiete.
(2) Den Kollegiatinnen und Kollegiaten werden nach Maßgabe der jährlichen Vorgaben zu den unterrichtlichen Voraussetzungen für die zentralen schriftlichen Prüfungen im Abitur bei den Prüfungsaufgaben Wahlmöglichkeiten eröffnet.
(3) Soweit das Oberstufen-Kolleg aus den zentral gestellten Aufgaben eine Auswahl treffen muss, geschieht dies durch die zuständige Prüferin oder den zuständigen Prüfer (§ 42 Abs. 1 Satz 1) zu dem von der obersten Schulaufsichtsbehörde bestimmten Zeitpunkt vor Beginn der Prüfung. Für Kollegiatinnen und Kollegiaten aus demselben Kurs müssen dieselben Aufgaben ausgewählt werden.
(4) Den Aufgaben werden Lösungserwartungen und Regelungen zur Gewichtung von Teilleistungen beigegeben.
(5) Ausnahmen werden jährlich durch Erlass des Ministeriums geregelt. Für Fächer, in denen aufgrund des Versuchsauftrags nicht auf landeseinheitliche Prüfungsaufgaben vorbereitet wird, werden Aufgaben für die schriftliche Prüfung von der oberen Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag der Schule bestimmt. Hierzu sind Aufgabenvorschläge zur Auswahl und Genehmigung vorzulegen. Die Aufgabenstellung kann andere als schriftliche Darstellungsformen einschließen, zum Beispiel musikalische Notierungen oder künstlerische Entwürfe. Die Vorschläge müssen in ihrer Gesamtheit bei Studienfachkursen Inhalte von vier, bei Grundkursen Inhalte von vier Semestern umfassen. Jede Prüfungsaufgabe muss aus dem Unterricht der Hauptphase erwachsen sein und sich auf die Inhalte mindestens zweier Kurshalbjahre beziehen. Sie darf einer bereits bearbeiteten Aufgabe nicht so nahe stehen oder im Unterricht so vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung erfordert. Den Aufgabenvorschlägen sind Lösungserwartungen und Regelungen zur Gewichtung von Teilleistungen beizufügen, die dem Kriterienraster der zentralen Prüfungen entsprechen. Außerdem sind die konkreten unterrichtlichen Voraussetzungen darzulegen.
(6) Die Dauer der schriftlichen Prüfungen legt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Runderlass fest. Dies gilt auch für eventuelle Arbeitszeitverlängerungen für Schülerexperimente, praktische Arbeiten oder Gestaltungsaufgaben.
§ 40 Mündliche Prüfungen
§ 40
Mündliche Prüfungen
(1) Mündliche Prüfungen dauern in der Regel 30 Minuten, wobei der Prüfling in einem ersten Prüfungsteil versuchen soll, selbstständig die vorbereitete Aufgabe in einem zusammenhängenden Vortrag zu lösen. Die Vorbereitungszeit für die mündliche Prüfung beträgt 45 Minuten. Die Prüfungszeit kann um bis zu zehn Minuten überschritten werden, wenn es für die Bewertung erforderlich ist.
(2) Die Aufgabenstellung kann praktische Teile enthalten (zum Beispiel: künstlerischer Vortrag, experimentelle Demonstration).
(3) Die mündliche Prüfung darf sich nicht auf Inhalte eines Semesters beschränken und darf Themen der schriftlichen Prüfung nicht wiederholen.
(4) Nach Abschluss der Prüfung schlägt die Prüferin oder der Prüfer nach Beratung im Prüfungsausschuss die Note für die Prüfungsleistung vor. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses entscheiden über die Note mit einfacher Mehrheit.
(5) Werden in einem Studienfach oder Grundkurs eine schriftliche und eine mündliche Prüfung durchgeführt, bildet der Prüfungsausschuss ein Gesamtergebnis aus dem arithmetischen Mittel der schriftlichen und der mündlichen Leistung.
(6) Mit Zustimmung der zu prüfenden Kollegiatinnen und Kollegiaten kann der Prüfungsrat Kollegiatinnen oder Kollegiaten des zweiten Kollegjahres nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerinnen und Zuhörer bei der mündlichen Prüfung zulassen. Die Teilnahme an der Beratung und Beschlussfassung ist ausgeschlossen.
§ 41 (Fn 11) Portfolioprüfung
§ 41 (Fn 11)
Portfolioprüfung
(1) Die Portfolioprüfung knüpft als mündliche Prüfung an die im Portfolio repräsentierten Grundkurse eines Aufgabenfeldes an, muss sich aber auf die Inhalte von Kursen beziehen, die nicht Gegenstand der Prüfungen gemäß §§ 39 und 40 waren.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf Prinzipien, Probleme und Verfahren der Wissenschaften, interdisziplinäre Arbeit und den Vergleich unterschiedlicher Erkenntnisverfahren. Die Themen der Portfolioprüfung sind so festzulegen, dass die Studienfachprüfungen in methodischer Hinsicht ergänzt werden. Das Prüfungsgespräch bezieht sich auf die Inhalte von vier Grundkursen eines Aufgabenfeldes oder von vier Fremdsprachenkursen in der Hauptphase, darunter zwei aufeinanderfolgende Grundkurse.
(3) Für das Prüfungsverfahren gelten die Bestimmungen des § 40 entsprechend.
§ 42 Beurteilung der schriftlichen Prüfungsleistungen
§ 42
Beurteilung der schriftlichen Prüfungsleistungen
(1) Die zuständige Prüferin oder der zuständige Prüfer korrigiert und begutachtet die schriftliche Arbeit der Kollegiatin oder des Kollegiaten. Das Gutachten schließt mit einer Note ab.
(2) Jede Arbeit wird von einer oder einem vom Prüfungsrat beauftragten weiteren Lehrenden mit entsprechender Fachkompetenz beurteilt. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann Lehrkräfte einer anderen Schule mit der Zweitkorrektur beauftragen.
(3) Weichen die Beurteilungen in der abschließenden Bewertung voneinander ab, so beauftragt die oder der Vorsitzende des Prüfungsrats oder die obere Schulaufsichtsbehörde eine weitere Lehrende oder einen weiteren Lehrenden mit der Bewertung der Arbeit. Über die abschließende Bewertung der Arbeit wird im Rahmen der vorgeschlagenen Noten durch Mehrheitsbeschluss entschieden.
§ 43 (Fn 11) Feststellung des Prüfungsergebnisses und
Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife
§ 43 (Fn 11)
Feststellung des Prüfungsergebnisses und
Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife
(1) Nach Beendigung des Prüfungsverfahrens stellt der Prüfungsrat die Prüfungsergebnisse fest und errechnet die Gesamtpunktzahl für den Prüfungsbereich, die Gesamtqualifikation gemäß § 26 und die Durchschnittsnote.
(2) Für das Bestehen der Abschlussprüfung gelten folgende Bedingungen:
1. Keiner der Prüfungsteile darf mit einem Gesamtergebnis von null Punkten abgeschlossen werden.
2. In mindestens zwei der vier Teile der Abschlussprüfung, darunter in einem Studienfach, müssen mindestens fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht worden sein.
3. Insgesamt müssen gemäß § 26 Abs. 2 mindestens 200 Punkte in der Hauptphase und mindestens 100 Punkte in der Abschlussprüfung erreicht worden sein.
(3) Hat die Kollegiatin oder der Kollegiat die Bedingungen gemäß Absatz 2 und § 26 erfüllt, erklärt der Prüfungsrat die Abschlussprüfung für bestanden und erkennt der Kollegiatin oder dem Kollegiaten die allgemeine Hochschulreife zu.
(4) Die Beschlüsse des Prüfungsrates werden der Kollegiatin oder dem Kollegiaten bekannt gegeben.
(5) Kollegiatinnen und Kollegiaten, die die Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife. Die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen der Universität wird unter ,,Bemerkungen" in das Zeugnis aufgenommen. Aus der Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen gegebenenfalls resultierende, von einzelnen Fakultäten zugesprochene Berechtigungen werden gesondert bescheinigt. Zulassungs- und einschreibungsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
§ 44 (Fn 11) Wiederholung von Prüfungen und Prüfungsteilen
§ 44 (Fn 11)
Wiederholung von Prüfungen und Prüfungsteilen
(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann einmal wiederholt werden. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann eine zweite Wiederholung zulassen, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Kollegiatin oder der Kollegiat nicht zu vertreten hat.
(2) Kollegiatinnen oder Kollegiaten, die die Abschlussprüfung wiederholen, werden zurückgestuft. Über die Zulassung wird neu entschieden.
§ 45 Prüfungsbericht
§ 45
Prüfungsbericht
Nach Abschluss der Prüfungen legt das Oberstufen-Kolleg der oberen Schulaufsichtsbehörde einen Bericht über das Gesamtergebnis der Prüfungen vor. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen anfordern.
§ 46 Widerspruch und Akteneinsicht
§ 46
Widerspruch und Akteneinsicht
(1) Gegen Entscheidungen des Oberstufen-Kollegs, die Verwaltungsakte sind, kann beim Oberstufen-Kolleg Widerspruch eingelegt werden. Hierüber sind die Kollegiatinnen und Kollegiaten sowie deren Erziehungsberechtigte schriftlich zu belehren. Die Durchführung des Widerspruchsverfahrens richtet sich nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
(2) Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.
(3) Kollegiatinnen und Kollegiaten sowie deren Erziehungsberechtigten ist auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsakten zu geben, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.
(Fn 14)
§ 47 (Fn 10) In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Berichtspflicht
§ 47 (Fn 10)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Berichtspflicht
(1) Die Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft; zum gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität Bielefeld (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 26 b SchVG - APO-OS) vom 23. November 1982 (GV. NRW. S. 787) unbeschadet der Übergangsregelung des Absatzes 2 außer Kraft.
(2) Kollegiatinnen und Kollegiaten, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Ausbildungsgang am Oberstufen-Kolleg befinden, beenden ihre Ausbildung nach den bisherigen Bestimmungen.
(3) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium unterrichtet die Landesregierung bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.
Die Ministerin
für Schule, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Zusatz:
(Artikel 10 d. VO v. 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222))
Überprüfungsklausel
Das Ministerium überprüft die Auswirkungen der geänderten Verordnungen und unterrichtet den Ausschuss für Schule und Weiterbildung des Landtags bis spätestens 31. Dezember 2010 über das Ergebnis der Überprüfung.
Zusatz:
(Artikel 12 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288))
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmung
1. Die Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
2. Abweichend von Nummer 1 tritt
2.1 Artikel 1 Nr. 4 in Bezug auf § 5 Abs. 6,
2.2 Artikel 1 Nr. 5,
2.3 Artikel 1 Nr. 9,
2.4 Artikel 1 Nr. 11,
2.5 Artikel 2 Nr. 7,
2.6 Artikel 3 Teil I Nr. 6,
2.7 Artikel 6 Nr. 5,
2.8 Artikel 6 Nr. 6,
2.9 Artikel 6 Nr. 9,
am Tag nach Verkündung dieser Verordnung
und Artikel 2 Nr. 10 und Nr. 11 am 1. Februar 2008 in Kraft.
3. Abweichend von § 49 Abs. 2 Nr. 1 SchulG werden die unentschuldigten Fehlzeiten in Abschluss- und Abgangszeugnissen der gymnasialen Oberstufe, der Abendgymnasien und Kollegs sowie der Bildungsgänge der Berufskollegs, die zur allgemeinen Hochschulreife führen, erstmals im Schuljahr 2007/08 ausgewiesen.
GV. NRW. 2002 S. 268; geändert durch Art. 4 der VO v. 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222), in Kraft getreten am 14. Juni 2006; Artikel 5 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007; Artikel 6 der VO vom 5. November 2008 (GV. NRW. S. 674), in Kraft getreten am 15. November 2008; Artikel 7 der VO vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2010 und am 26. Juli 2011; Artikel 3 der Verordnung vom 12. Juli 2018 (GV. NRW. S. 406), in Kraft getreten am 1. August 2018; Artikel 6 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312b), in Kraft getreten am 2. Mai 2020; Artikel 6 der Verordnung vom 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 449), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 2021; Artikel 3 der Verordnung vom 17. November 2021 (GV. NRW. S. 1239), in Kraft getreten am 1 Dezember 2021; Artikel 10 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022; Artikel 3 der Verordnung vom 20. März 2023 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 1. August 2023. |
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Überschrift geändert durch Art. 4 der VO v. 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222), in Kraft getreten am 14. Juni 2006. |
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Eingangsformel zuletzt geändert durch Art. 5 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007. |
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§ 30 zuletzt geändert durch Artikel 7 der VO vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2010. |
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§ 23 zuletzt geändert durch Artikel 7 der VO vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2010. |
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§ 33 geändert durch Art. 5 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007. |
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§ 25 zuletzt geändert durch Artikel 7 der VO vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2010. |
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§ 17 Absatz 2, 3 und 4 geändert durch Artikel 7 der VO vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 26. Juli 2011. |
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§ 17: Absatz 1 geändert und Absatz 6 angefügt durch Artikel 7 der VO vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2010; Absatz 3 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. November 2021 (GV. NRW. S 1239), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021; Absatz 6 neu gefasst durch Artikel 10 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. |
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§ 47 zuletzt geändert durch Artikel 7 der VO vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2010. |
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§§ 2, 3, 4, 7, 9, 12, 18, 19, 20, 21, 22, 24, 26, 31, 36, 37, 38, 41, 43 und 44 geändert durch Artikel 7 der VO vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2010. |
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§ 39 zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. März 2023 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 1. August 2023. |
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Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. März 2023 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 1. August 2023. |
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§§ 46a bis 46f eingefügt durch Artikel der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312b), in Kraft getreten am 2. Mai 2020; §§ 46a bis 46c, 46e unf 46f geändert sowie § 46d neu gefasst durch Artikel 6 der Verordnung vom 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 449), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 2021; §§ 46a bis 46f aufgehoben durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. März 2023 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 1. August 2023. |
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§ 5 zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. |
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- Fassung vom 01.08.2002 bis 13.06.2004
- Fassung vom 14.06.2004 bis 31.07.2007
- Fassung vom 01.08.2007 bis 14.11.2008
- Fassung vom 15.11.2008 bis 25.07.2011
- Fassung vom 26.07.2011 bis 31.07.2018
- Fassung vom 01.08.2018 bis 01.05.2020
- Fassung vom 02.05.2020 bis 31.01.2021
- Fassung vom 01.02.2021 bis 30.11.2021
- Fassung vom 01.12.2021 bis 31.07.2022
- Fassung vom 01.08.2022 bis 31.07.2023
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