Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024


Gesetz zur Errichtung der Landesbank Nordrhein-Westfalen und zur Umwandlung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale


Inhaltsverzeichnis:


    Inhaltsverzeichnis:

    Normüberschrift

    Gesetz
    zur Errichtung der Landesbank Nordrhein-Westfalen
    und zur Umwandlung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale

    Vom 2. Juli 2002 (Fn 1)

    (Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse
    der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen
    vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284))

    Inhaltsverzeichnis

    § 1

    Errichtung der Landesbank Nordrhein-Westfalen

    § 2

    Abspaltung

    § 3

    Haftung der beteiligten Rechtsträger für Altverbindlichkeiten

    § 4

    Übergang der Arbeitsverhältnisse

    § 5

    Übergangsmandat in den Betrieben der Landesbank Nordrhein-Westfalen

    § 6

    Übergang der Anteile an der Westdeutschen Landesbank Girozentrale auf die Landesbank Nordrhein-Westfalen

    § 7

    Kapitalerhöhung

    § 8

    Formwechselnde Umwandlung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale in eine Aktiengesellschaft

    § 9

    Anmeldung und Bekanntmachung des Formwechsels

    § 10

    Wirkung der Eintragung

    § 11

    Haftung für die Verbindlichkeiten der WestLB AG

    § 12

    Übergangsmandat in den Betrieben der WestLB AG

    § 13

    Fortgeltung von Dienstvereinbarungen

    § 14

    Vorstand und Aufsichtsrat der WestLB AG

    § 15

    Gebührenbefreiung

    § 1
    Errichtung der Landesbank Nordrhein-Westfalen

    (1) Die Landesbank Nordrhein-Westfalen ist mit dem Tage des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Düsseldorf und Münster errichtet.

    (2) 1Die Landesbank Nordrhein-Westfalen wird mit einem Stammkapital von 500 000 000 Euro ausgestattet. 2Dieses wird durch Sacheinlage des im Wege der Abspaltung gemäß § 2 übertragenen Vermögens geleistet. 3An diesem Stammkapital sind die Gewährträger der Westdeutschen Landesbank Girozentrale im gleichen Verhältnis beteiligt, wie sie vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an der Westdeutschen Landesbank Girozentrale beteiligt waren.

    (3) 1Die Rechtsverhältnisse der Landesbank Nordrhein-Westfalen bestimmen sich nach den Vorschriften in Abschnitt E des Sparkassengesetzes und der Satzung, die im Anhang zu diesem Gesetz festgestellt wird. 2Mit dem Tage der Eintragung der Umwandlung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale in eine Aktiengesellschaft gemäß § 9 in das Handelsregister tritt Abschnitt E des Sparkassengesetzes an die Stelle des Abschnitts B des Sparkassengesetzes unter Übernahme der Paragrafenreihenfolge des Abschnitts B. 3Der Tag der Eintragung der WestLB AG in das Handelsregister ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.

    § 2
    Abspaltung

    (1) 1Mit dem Tage des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes werden aus dem Vermögen der Westdeutschen Landesbank Girozentrale die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der Westdeutschen Landesbank Girozentrale, der Geschäftsbereich Investitionsbank Nordrhein-Westfalen, der Geschäftsbereich Öffentlicher Pfandbrief, der Anteil am Stammkapital der InvestitionsBank Brandenburg Anstalt des öffentlichen Rechts, die Geschäftsanteile an der Landesentwicklungsgesellschaft Nordrhein-Westfalen GmbH und die im Anhang zu diesem Gesetz aufgeführten Spielbanken- und Lotteriebeteiligungen durch Übertragung als Gesamtheit auf die nach § 1 errichtete Landesbank Nordrhein-Westfalen abgespalten. 2Zur Durchführung der Abspaltung wird das Stammkapital der Westdeutschen Landesbank Girozentrale um 500 000 000 Euro herabgesetzt. 3Stichtag für die Abspaltung ist der 1. Januar 2002; ab diesem Zeitpunkt gelten alle Geschäfte, die dem abgespaltenen Bereich zuzuordnen sind, bereits als für Rechnung der Landesbank Nordrhein-Westfalen abgeschlossen. 4Der Abspaltung wird die Bilanz der Westdeutschen Landesbank Girozentrale zum 31. Dezember 2001 als Schlussbilanz zu Grunde gelegt. 5Wegen der durch die Landesbank Nordrhein-Westfalen übernommenen Verpflichtungen nach § 4 Abs. 4 werden zusätzliche Vermögenswerte auf die Landesbank Nordrhein-Westfalen übertragen. 6Das Finanzministerium wird ermächtigt, durch sofort vollziehbaren Bescheid die dem abgespaltenen Bereich zuzuordnenden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die nach Satz 5 zusätzlich zu übertragenen Vermögenswerte festzustellen. 7Darüber hinaus kann das Finanzministerium in dem Bescheid Grundschulden aus dem Vermögen der Westdeutschen Landesbank Girozentrale, die nicht bereits nach Satz 1 oder nach Artikel 2 § 1 Abs. 1 Satz 1 abgespalten werden, der Landesbank Nordrhein-Westfalen zuordnen, die diese für den wirtschaftlich Berechtigten treuhänderisch übernimmt.

    (2) Die Landesbank Nordrhein-Westfalen wird hinsichtlich der abgespaltenen Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie der gemäß § 4 übergehenden Arbeitsverhältnisse Gesamtrechtsnachfolgerin der Westdeutschen Landesbank Girozentrale.

    (3) 1Die Abspaltung ist eine Umwandlung im Sinne des § 1 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, ber. BGBl. 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852). 2Auf die Abspaltung sind die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, ber. BGBl. 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852), ergänzend anzuwenden, soweit dieses Gesetz keine abschließende Regelung enthält.

    (4) Die Abspaltung ist in das für die Westdeutsche Landesbank Girozentrale und die Landesbank Nordrhein-Westfalen jeweils zuständige Handelsregister einzutragen.

    § 3
    Haftung der beteiligten Rechtsträger für Altverbindlichkeiten

    1Für die Erfüllung der bis zum Tag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes vereinbarten Verbindlichkeiten haften die Westdeutsche Landesbank Girozentrale und die Landesbank Nordrhein-Westfalen als Gesamtschuldner. 2Derjenige Rechtsträger, dem eine Verbindlichkeit durch den Bescheid nach § 2 Abs. 1 Satz 6 nicht zugeordnet ist, haftet für diese Verbindlichkeit nur, wenn sie vor Ablauf des 31. Dezember 2006 fällig ist und daraus Ansprüche gegen ihn gerichtlich geltend gemacht sind. 3Bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt zur Geltendmachung der Erlass eines Verwaltungsakts. 4Im Innenverhältnis haftet derjenige Rechtsträger, dem die Verbindlichkeit zugeordnet ist. 5Weitergehende Ansprüche von Gläubigern und Sonderrechtsinhabern aufgrund der Abspaltung sind ausgeschlossen.

    § 4
    Übergang der Arbeitsverhältnisse

    (1) 1Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in dem abgespaltenen Bereich beschäftigt sind, gehen mit dem Tage des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes mit allen Rechten und Pflichten auf die Landesbank Nordrhein-Westfalen über. 2Vorbehaltlich der Regelung in Artikel 2 § 8 Abs. 1 dieses Gesetzes gehen zu diesem Zeitpunkt auch die Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die einen vertraglichen Anspruch auf Gewährung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bei verminderter Erwerbsfähigkeit, im Alter sowie an Hinterbliebene oder eine Anwartschaft auf eine solche Versorgung haben, auf die Landesbank Nordrhein-Westfalen über, soweit nicht die Westdeutsche Landesbank Girozentrale schriftlich gegenüber betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bis spätestens drei Wochen vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes dem Übergang widerspricht. 3Der Vorstand der Westdeutschen Landesbank Girozentrale informiert die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich über den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse. 4In den Fällen des Satzes 2 leistet die Westdeutsche Landesbank Girozentrale der Landesbank Nordrhein-Westfalen für den mit der Übertragung der Arbeitsverhältnisse verbundenen Übergang der Pensionslasten einen Ausgleich. 5Art und Umfang des Ausgleichs werden vom Finanzministerium in dem Bescheid gemäß § 2 Abs. 1 Satz 6 festgelegt.

    (2) 1Die in der Westdeutschen Landesbank Girozentrale am Tage des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden Dienstvereinbarungen gelten in der Landesbank Nordrhein-Westfalen bis zum In-Kraft-Treten neuer Dienstvereinbarungen, die die Landesbank Nordrhein-Westfalen mit den zuständigen Personalräten abschließt, fort. 2Gekündigte Dienstvereinbarungen, die in der Westdeutschen Landesbank Girozentrale am Tage des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes Nachwirkung entfalten, gelten in der Landesbank Nordrhein-Westfalen als gekündigte Dienstvereinbarungen nach Maßgabe der Bestimmungen des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 754), fort.

    (3) Soweit vorstehend nichts anderes geregelt ist, gelten im Übrigen die Bestimmungen des § 613a Abs. 1 und 4 BGB entsprechend.

    (4) 1Die Landesbank Nordrhein-Westfalen gewährt den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Westdeutschen Landesbank Girozentrale und, nach deren Formwechsel in eine Aktiengesellschaft, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der WestLB AG, deren Beschäftigungsverhältnis mit der Westdeutschen Landesbank Girozentrale vor dem 1. Januar 1999 begründet wurde, Beihilfen nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Anwendung beamten- und besoldungsrechtlicher Vorschriften auf nichtbeamtete Angehörige des öffentlichen Dienstes (GV. NRW. 1967 S. 342), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 750), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende vom 9. April 1965 (GV. NRW. S. 108), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 672). 2Dieser Anspruch besteht nur, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gegen die Westdeutsche Landesbank Girozentrale einen Anspruch auf Beihilfe nach den in Satz 1 genannten Vorschriften hat. 3Satz 1 gilt auch für ehemalige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Westdeutschen Landesbank Girozentrale, denen vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Ansprüche auf Beihilfe nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Regelung zustehen. 4 Sätze 1 bis 3 gelten nicht für ehemalige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem Bereich LBS Westdeutsche Landesbausparkasse zuzuordnen sind.

    § 5
    Übergangsmandat in den Betrieben
    der Landesbank Nordrhein-Westfalen

    (1) 1Die örtlichen Personalräte in den Betrieben oder Betriebsteilen der Westdeutschen Landesbank Girozentrale behalten ihre Zuständigkeit auch für die Betriebe oder Betriebsteile, die auf die Landesbank Nordrhein-Westfalen abgespalten werden. 2Das Übergangsmandat endet, sobald in den Betrieben oder Betriebsteilen der Landesbank Nordrhein-Westfalen ein Personalrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist, spätestens sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.

    (2) 1Die Aufgaben des Gesamtpersonalrats nimmt der bisherige Gesamtpersonalrat der Westdeutschen Landesbank Girozentrale übergangsweise wahr. 2Das Übergangsmandat des Gesamtpersonalrats endet, sobald bei der Landesbank Nordrhein-Westfalen ein Gesamtpersonalrat gebildet ist, spätestens sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.

    (3) Die vorstehenden Absätze 1 und 2 gelten für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen und die Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung sowie für die Schwerbehindertenvertretung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale entsprechend.

    § 6
    Übergang der Anteile an der Westdeutschen Landesbank Girozentrale
    auf die Landesbank Nordrhein-Westfalen

    1Mit dem Tage des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes gehen die Anteile der Gewährträger an der Westdeutschen Landesbank Girozentrale auf die Landesbank Nordrhein-Westfalen über. 2Der Gegenwert der Einlagen wird den Rücklagen zugeführt.

    § 7
    Kapitalerhöhung

    1Mit dem Tage des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes werden das Stammkapital und die Kapitalrücklage der Westdeutschen Landesbank Girozentrale zum teilweisen Ausgleich der durch die Abspaltung gemäß Artikel 1 § 2 Abs. 1 und Artikel 2 § 1 Abs. 1 eingetretenen Vermögensminderung gegen Bareinlage erhöht. 2Die auf das Stammkapital und die Kapitalrücklage zu leistende Einlage übernimmt die Landesbank Nordrhein-Westfalen.

    § 8
    Formwechselnde Umwandlung der Westdeutschen
    Landesbank Girozentrale in eine Aktiengesellschaft

    (1) 1Am Tage des In In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes erfolgt die formwechselnde Umwandlung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale in eine Aktiengesellschaft. 2Die Umwandlung wird mit Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister wirksam.

    (2) 1Als Gründer der Aktiengesellschaft gilt die Landesbank Nordrhein-Westfalen. 2Sie übernimmt das Grundkapital der Aktiengesellschaft und stellt deren Satzung fest.

    (3) 1Die Aktiengesellschaft führt die Firma „WestLB AG“ und hat ihren Sitz in Düsseldorf und Münster. 2 Firma und Sitz können durch die Satzung geändert werden.

    (4) Die Vorschriften des Ersten Teils des Fünften Buches des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, ber. BGBl. 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) sind nicht anzuwenden.

    § 9
    Anmeldung und Bekanntmachung des Formwechsels

    (1) Der Formwechsel ist zur Eintragung in das Handelsregister bei dem zuständigen Gericht anzumelden.

    (2) 1Das zuständige Gericht hat die Eintragung der neuen Rechtsform durch den Bundesanzeiger und mindestens ein anderes Blatt ihrem ganzen Inhalt nach bekanntzumachen. 2Mit dem Ablauf des Tages, an dem das letzte der die Bekanntmachung enthaltenden Blätter erschienen ist, gilt die Bekanntmachung als erfolgt.

    § 10
    Wirkung der Eintragung

    Die Eintragung der WestLB AG in das Handelsregister hat folgende Wirkungen:

    1. Die Westdeutsche Landesbank Girozentrale besteht als Aktiengesellschaft weiter.

    2. Die Landesbank Nordrhein-Westfalen ist an der WestLB AG nach Maßgabe des Aktiengesetzes und der Satzung als Aktionär beteiligt.

    § 11
    Haftung für Verbindlichkeiten der WestLB AG

    (1) 1Die Gewährträger der Landesbank Nordrhein-Westfalen haften für die Erfüllung sämtlicher bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten der WestLB AG. 2Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. 3Die Gewährträger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der WestLB AG nicht befriedigt werden können. 4Verpflichtungen der WestLB AG aufgrund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage sind vereinbart und fällig im Sinne von Satz 1 bis 3 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit. 5Mehrere Gewährträger haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Anteilen am Stammkapital der Landesbank Nordrhein-Westfalen.

    (2) Die Gewährträger der Landesbank Nordrhein-Westfalen stellen bis einschließlich zum 18. Juli 2005 sicher, dass die WestLB AG ihre Verpflichtungen erfüllen kann.

    (3) Ab dem 19. Juli 2005 tritt an die Stelle des Begriffes "Gewährträger" die Bezeichnung "Träger".

    § 12
    Übergangsmandat in den Betrieben der WestLB AG

    (1) 1Die Aufgaben der Betriebsräte in den Betrieben der WestLB AG nehmen die bisherigen örtlichen Personalräte übergangsweise nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518) wahr. 2Das Übergangsmandat des jeweiligen Personalrats endet, sobald in dem jeweiligen Betrieb ein Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist, spätestens sechs Monate nach Eintragung der WestLB AG in das Handelsregister.

    (2) 1Die Aufgaben des Gesamtbetriebsrates nimmt der bisherige Gesamtpersonalrat der Westdeutschen Landesbank Girozentrale übergangsweise nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518) wahr. 2Das Übergangsmandat des Gesamtpersonalrates endet, sobald ein Gesamtbetriebsrat bei der WestLB AG gebildet ist, spätestens sechs Monate nach Eintragung der WestLB AG in das Handelsregister.

    (3) Absatz 1 und 2 gelten für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen und die Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung sowie für die Schwerbehindertenvertretung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale entsprechend.

    § 13
    Fortgeltung von Dienstvereinbarungen

    (1) Die in der Westdeutschen Landesbank Girozentrale im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Formwechsels (§ 10) bestehenden Dienstvereinbarungen gelten in der WestLB AG bis zum In-Kraft-Treten neuer Regelungen als Betriebsvereinbarungen weiter.

    (2) Gekündigte Dienstvereinbarungen, die in der Westdeutschen Landesbank Girozentrale Nachwirkung entfaltet haben, gelten in der WestLB AG als gekündigte Betriebsvereinbarungen nach Maßgabe der Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518) weiter.

    § 14
    Vorstand und Aufsichtsrat der WestLB AG

    Die Zusammensetzung des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie die Bestellung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates richten sich nach den maßgeblichen Vorschriften des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852), und der Satzung der WestLB AG.

    § 15
    Gebührenbefreiung

    1Rechtshandlungen, die aus Anlass der in diesem Artikel geregelten Maßnahmen erforderlich werden, sind gebührenfrei. 2Das gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.

    Der Ministerpräsident

    Der Finanzminister

    Der Innenminister

    Der Minister
    für Wirtschaft und Mittelstand,
    Energie und Verkehr

    Der Minister
    für Städtebau und Wohnen,

    Kultur und Sport


    Anlagen:

    Fußnoten:

    Fn 1

    In Kraft getreten am 1. August 2002 (GV. NRW. 2002 S. 284).



    Normverlauf ab 2000: