Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des bautechnischen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Bau 2.1 –VAPbD LG 2.1)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 Zweck und Ziel des bautechnischen Vorbereitungsdienstes
- § 2 Geltungsbereich und Fachrichtungen des bautechnischen Vorbereitungsdienstes
- § 3 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen
- § 4 Einstellungsbedingungen
- § 5 Einstellungsverfahren
- § 6 Rechtsstellung, Ernennung, Bezüge und Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf
- § 7 Dauer des bautechnischen Vorbereitungsdienstes
- § 8 Leitung und Organisation des bautechnischen Vorbereitungsdienstes
- § 9 Gliederung und Inhalt des bautechnischen Vorbereitungsdienstes
- § 10 Beurteilung während der Ausbildung
- § 11 Urlaub
- § 12 Zweck der Laufbahnprüfung
- § 13 Zulassung zur Laufbahnprüfung
- § 14 Prüfungsausschuss
- § 15 Art der Prüfungen
- § 16 Praxisarbeit
- § 17 Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht
- § 18 Mündliche Prüfung
- § 19 Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt
- § 20 Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen
- § 21 Gesamtergebnis
- § 22 Prüfungszeugnis
- § 23 Wiederholung der Prüfung
- § 24 Regelungen für Menschen mit Behinderungen
- § 25 Prüfungsakte
- § 26 Verstöße gegen die Prüfungsordnung
- § 27 Widerspruch
- § 28 Inkrafttreten
Normüberschrift
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die
Ämtergruppe des
ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des bautechnischen
Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen
(Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Bau 2.1 –VAPbD LG 2.1)
Vom 18. Januar 2023 (Fn 1)
Auf Grund des § 7 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung und dem Ministerium des Innern:
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck und Ziel des bautechnischen Vorbereitungsdienstes
§ 2 Geltungsbereich und Fachrichtungen des bautechnischen Vorbereitungsdienstes
§ 3 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen
§ 4 Einstellungsbedingungen
§ 5 Einstellungsverfahren
Teil 2
Vorbereitungsdienst
§ 6 Rechtsstellung, Ernennung, Bezüge und Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf
§ 7 Dauer des bautechnischen Vorbereitungsdienstes
§ 8 Leitung und Organisation des bautechnischen Vorbereitungsdienstes
§ 9 Gliederung und Inhalt des bautechnischen Vorbereitungsdienstes
§ 10 Beurteilung während der Ausbildung
§ 11 Urlaub
Teil 3
Laufbahnprüfung
§ 12 Zweck der Laufbahnprüfung
§ 13 Zulassung zur Laufbahnprüfung
§ 14 Prüfungsausschuss
§ 15 Art der Prüfungen
§ 16 Praxisarbeit
§ 17 Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht
§ 18 Mündliche Prüfung
§ 19 Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt
§ 20 Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen
§ 21 Gesamtergebnis
§ 22 Prüfungszeugnis
§ 23 Wiederholung der Prüfung
§ 24 Regelungen für Menschen mit Behinderungen
§ 25 Prüfungsakte
§ 26 Verstöße gegen die Prüfungsordnung
§ 27 Widerspruch
Teil 4
Schlussbestimmungen
§ 28 Inkrafttreten
Anlage 1: Ausbildungsplan
Anlage 2: Ausbildungsnachweis
Anlage 3: Muster der Beurteilung der fachpraktischen Ausbildungsabschnitte
Anlage 4: Regeln zur Bearbeitung der Aufgaben mit dem PC
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck und Ziel des bautechnischen Vorbereitungsdienstes
§ 1
Zweck und Ziel des bautechnischen Vorbereitungsdienstes
(1) Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Nachwuchskräfte praxisgerecht für den bautechnischen Verwaltungsdienst der Laufbahngruppe 2.1 des Landes Nordrhein-Westfalen auszubilden.
(2) Die Ausbildung soll auf der Grundlage des während des Studiums erworbenen Wissens und der erlernten Fähigkeiten gründliche theoretische und praktische Kenntnisse über den Aufbau, die Aufgaben und Arbeitsweisen der Bauverwaltung sowie über die Gebiete Verwaltung und Recht allgemein wie fachbezogen vermitteln und für die Laufbahn befähigen.
(3) Dabei sind Verantwortungsbereitschaft und Eigeninitiative zu wecken und zu fördern. Staatspolitische, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Belange sind zu berücksichtigen. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere der Kommunikation und Zusammenarbeit, der kritischen Reflexion des eigenen Handelns und des selbständigen und wirtschaftlichen Handelns sowie der sozialen Kompetenz sind zu fördern.
§ 2 Geltungsbereich und Fachrichtungen des bautechnischen Vorbereitungsdienstes
§ 2
Geltungsbereich und Fachrichtungen des bautechnischen Vorbereitungsdienstes
Diese Verordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des bautechnischen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen mit den Fachrichtungen
1. Hochbau,
2. Bauingenieurwesen,
3. Maschinenbau/Versorgungstechnik,
4. Elektrotechnik/Nachrichtentechnik,
5. Technisches Facility Management,
6. Wirtschaftsingenieurwesen/Bau.
§ 3 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen
§ 3
Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen
(1) Die Einstellungsbehörde ist das für Finanzen zuständige Ministerium oder eine von ihm beauftragte Dienststelle.
(2) Die Ausbildungsbehörde ist der Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen oder eine durch das für Finanzen zuständige Ministerium beauftragte Dienststelle.
(3) Die Ausbildungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter den Ausbildungsstellen zu. Die Ausbildungsstellen sind im Ausbildungsplan (Anlage 1) aufgeführt.
§ 4 Einstellungsbedingungen
§ 4
Einstellungsbedingungen
(1) In den Vorbereitungsdienst können Bewerberinnen und Bewerber eingestellt werden, die mindestens das Abschlusszeugnis eines zu einem Bachelorgrad oder einer entsprechenden Qualifikation führenden geeigneten Studiums an einer Fachhochschule, einer Universität, einer technischen Hochschule, einer Berufsakademie oder einer gleichgestellten Hochschule in einer in § 2 genannten Fachrichtung besitzen. Die Einstellungsbehörde kann weitere geeignete bautechnische Studiengänge zulassen, soweit sie den Fachrichtungen in § 2 unterfallen.
(2) Daneben müssen die Bewerberinnen und Bewerber die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen und nach ihren charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn geeignet sein, wobei von schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden darf.
(3) Die für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe festgelegten Altersgrenzen gemäß § 14 Absatz 3 und 6 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung, müssen am Tag der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf um mindestens drei Jahre unterschritten sein. § 14 Absatz 5, 7, 10 und 11 des Landesbeamtengesetzes gelten entsprechend.
§ 5 Einstellungsverfahren
§ 5
Einstellungsverfahren
(1) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu richten.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
1. tabellarischer Lebenslauf,
2. Zeugnis über den Nachweis mindestens der Fachhochschulreife,
3. Abschlusszeugnis eines Studiengangs gemäß § 4 (1), zumindest jedoch eine Bescheinigung des vorletzten Studiensemesters sowie gegebenenfalls über Zusatz- und andere Prüfungen,
4. Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 (BGBl. I S. 1), das zuletzt durch Gesetz vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 968) geändert worden ist, oder einen Nachweis darüber, dass die Bewerberin oder der Bewerber eine der gemäß § 7 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, geforderten Staatsangehörigkeiten besitzt,
5. Kopien von Zeugnissen der praktischen Tätigkeiten und Prüfungen seit der Schulentlassung.
(3) Über die Einstellung entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage eines geeigneten Auswahlverfahrens.
(4) Mit der Zusage der Einstellung ist der Termin für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst mitzuteilen. Nimmt die Bewerberin oder der Bewerber den dem Termin ohne triftigen Grund nicht wahr, verliert die Zusage ihre Gültigkeit.
(5) Vor der Einstellung sind der Einstellungsbehörde auf Anforderung vorzulegen:
1. beglaubigte Kopien der Personenstandsurkunden, mithin der Geburtsurkunde oder des Geburtsscheins, gegebenenfalls der Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde, der Geburtsurkunden oder der Geburtsscheine von Kindern,
2. Originale oder beglaubigte Kopien der in Absatz 2 Nummer 2,3 und 5 genannten Zeugnisse,
3. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis der unteren Gesundheitsbehörde des Hauptwohnsitzes, das auch über das Seh- und Farbunterscheidungs- sowie das Hörvermögen Auskunft gibt und nicht älter als drei Monate ist,
4. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gem. § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. S. 1229, ber. 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3420) geändert worden, beziehungsweise bei europäischen Staatsbürgerinnen oder Staatsbürgern ein europäisches Führungszeugnis gemäß § 30b BZRG, der zuständigen Meldebehörde,
5. eine persönliche schriftliche Erklärung, dass keine gerichtlichen Vorstrafen vorliegen und kein gerichtliches Strafverfahren oder Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft und kein Disziplinarverfahren anhängig ist,
6. eine persönliche schriftliche Erklärung, dass sie oder er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
(6) Aus der Einstellung in den Vorbereitungsdienst kann kein Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst hergeleitet werden.
Teil 2
Vorbereitungsdienst
§ 6 Rechtsstellung, Ernennung, Bezüge und Beendigung
des Beamtenverhältnisses auf Widerruf
§ 6
Rechtsstellung, Ernennung, Bezüge und Beendigung
des Beamtenverhältnisses auf Widerruf
(1) Die Einstellung erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und Ernennung zur Bauoberinspektoranwärterin oder zum Bauoberinspektoranwärter. Die Übernahme in das Beamtenverhältnis bei erfolgreich absolvierter Laufbahnprüfung wird angestrebt.
(2) Die dienstrechtlichen Entscheidungen trifft unbeschadet besonderer Vorschriften die Einstellungsbehörde.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten nach den hierfür geltenden Vorschriften Anwärterbezüge.
(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages, an dem die Laufbahnprüfung bestanden wird, an dem das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung bekannt gegeben wird oder durch Entlassung.
(5) Die Einstellungsbehörde kann eine Beamtin auf Widerruf oder einen Beamten auf Widerruf aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
1. sie oder er sich durch eine Verletzung der beamtenrechtlichen Pflichten unwürdig erweist, im Dienst belassen zu werden oder
2. sie oder er die charakterlichen, geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllt oder
3. zu erkennen ist, dass sie oder er das Ziel der Ausbildung nicht erreichen wird.
§ 7 Dauer des bautechnischen Vorbereitungsdienstes
§ 7
Dauer des bautechnischen Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert einschließlich Erholungsurlaub 14 Monate. Er umfasst die gemäß § 9 im Ausbildungsplan genannten Ausbildungsabschnitte (Anlage 1) und die Prüfung nach § 15
(2) In den praktischen Ausbildungsabschnitten des Vorbereitungsdienstes kann auf Antrag aus den in § 64 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes genannten Gründen eine Teilzeitbeschäftigung mit 75 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden. Wird Teilzeit für die gesamte Dauer des Vorbereitungsdienstes in Anspruch genommen, verlängert sich dieser um vier Monate. Im Falle eines Wechsels in Teilzeit während des Vorbereitungsdienstes kann die Ausbildungsbehörde diesen angemessen verlängern, höchstens jedoch um vier Monate. Über die Verlängerung setzt die Ausbildungsbehörde die Einstellungsbehörde in Kenntnis.
(3) Bei Dienstunfähigkeit, Sonderurlaub, Beschäftigungsverboten nach den Bestimmungen über den Mutterschutz für Beamtinnen, Elternzeit und bei sonstigen Zeiten einer Nichtbeschäftigung von mehr als einem Monat jährlich, mit Ausnahme des Erholungsurlaubs, kann die Ausbildung angemessen verlängert werden. Hierüber entscheidet die Ausbildungsbehörde und setzt die Einstellungsbehörde in Kenntnis.
§ 8 Leitung und Organisation des bautechnischen Vorbereitungsdienstes
§ 8
Leitung und Organisation des bautechnischen Vorbereitungsdienstes
(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde. Diese oder dieser bestellt zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter eine geeignete Bedienstete oder einen geeigneten Bediensteten der Ausbildungsbehörde, die oder der das technische Referendariat durchlaufen und das Staatsexamen erfolgreich abgelegt hat oder erfolgreich die Laufbahnbefähigung für den bautechnischen Verwaltungsdienst der Laufbahngruppe 2.1 erworben hat.
(2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die gesamte Ausbildung. Sie oder er stellt für jede Anwärterin oder jeden Anwärter im Einvernehmen mit den Ausbildungsstellen einen Ausbildungsplan nach dem Muster der Anlage 1 auf, nach welchem sich die Ausbildung der Anwärterin oder des Anwärters zu richten hat, und überwacht die Ausbildung.
(3) Die Ausbilderin oder der Ausbilder ist die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Ausbildungsstelle oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person. Die Ausbildungsbeauftragten müssen über die notwendigen Kenntnisse verfügen sowie fachlich und persönlich für diese Aufgabe geeignet sein. Die Ausbildungsbeauftragten unterweisen die Anwärterinnen und Anwärter, leiten sie an und vergewissern sich anhand von selbstständig auszuführender Arbeiten, zum Beispiel Übungsarbeiten, Lösung praktischer Fälle im Innen- und Außendienst, Bearbeitung ausgewählter Vorgänge und Kurzvorträge, über deren Lernfortschritt.
(4) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.
(5) In regelmäßigen Abständen haben die Ausbildungsbeauftragten die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter über die aktuellen Probleme der Ausbildung zu unterrichten und gemeinsam mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter auf die Beseitigung von Mängeln hinzuwirken.
§ 9 Gliederung und Inhalt des bautechnischen Vorbereitungsdienstes
§ 9
Gliederung und Inhalt des bautechnischen Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in Ausbildungsabschnitte, deren Anzahl, Dauer und Inhalt im Ausbildungsplan (Anlage 1) geregelt sind und obliegt den dort genannten Ausbildungsstellen. Als Einführung in den Vorbereitungsdienst soll den Anwärterinnen und Anwärtern ein Überblick über die allgemeine Verwaltung sowie über den öffentlichen Dienst und die besonderen Aufgaben der bautechnischen Landesverwaltung vermittelt werden. Dabei sollen ihnen die Ziele und die Gliederung der Ausbildung sowie des Ausbildungsstoffs erläutert und ein Ausblick sowie Hinweise auf die Laufbahnprüfung gegeben werden. Der Einführungslehrgang soll innerhalb des ersten Monats der Ausbildung stattfinden.
(2) Die Reihenfolge und Dauer der Ausbildungsabschnitte können aus wichtigen Gründen durch die Ausbildungsbehörde verändert werden. Die fachtheoretische Ausbildung erfolgt in Seminaren und Lehrgängen. Die Lehrgänge werden im Einzelnen nach den im Einvernehmen mit der Einstellungsbehörde dem für Finanzen zuständigen Ministerium aufgestellten Lehr- und Stoffverteilungsplänen durchgeführt.
(3) Zur Begleitung der Anwärterinnen und Anwärter in den Ausbildungsstellen sollen in allen längeren Ausbildungsabschnitten mit den Ausbildungsbeauftragten regelmäßige Feedback-Gespräche stattfinden.
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter haben einen Ausbildungsnachweis (Anlage 2) zu führen und darin eine Übersicht über ihre wesentlichen Tätigkeiten zu geben. Der Nachweis ist monatlich der Leitung der jeweiligen Ausbildungsstelle und vierteljährlich der Ausbildungsbehörde zur Prüfung und Bescheinigung vorzulegen.
(5) Die Seminare und Lehrgänge sollen nach Möglichkeit mit den Seminaren und Lehrgängen der Referendarinnen und Referendare korrespondieren, die die Ausbildung im bautechnischen Referendariat absolvieren.
(6) Themenabhängig sollen gemeinsame Arbeitsgemeinschaften der Anwärterinnen und Anwärter mit den technischen Referendarinnen und Referendaren der Fachrichtungen Hochbau und Maschinen- und Elektrotechnik stattfinden.
§ 10 Beurteilung während der Ausbildung
§ 10
Beurteilung während der Ausbildung
(1) Nach Beendigung der Ausbildungsabschnitte, die eine Mindestdauer von vier Wochen haben, ist durch die jeweilige Ausbildungsbeauftragte oder den jeweiligen Ausbildungsbeauftragten eine Beurteilung zu erstellen. Die Beurteilung erfolgt unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung nach den Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter, ihren Befähigungen sowie ihrem allgemeinen dienstlichen Verhalten entsprechend der Beurteilungsmerkmale gemäß Anlage 3. Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes oder -teilabschnittes erreicht ist. Besondere Fähigkeiten und Mängel sind zu vermerken.
(2) Beurteilungen sind nach dem Muster der Anlage 3 zu fertigen. Die Bewertung erfolgt nach der Bewertungsskala gemäß § 20 Absatz 4. Die Beurteilungen der praktischen Ausbildung werden unmittelbar nach den Ausbildungsabschnitten mit den Anwärterinnen und Anwärtern erörtert. Die Beurteilungen sind zur Ausbildungsakte zu nehmen.
(3) Die Ausbildungsbehörde erstellt am Ende der Ausbildung eine abschließende fachpraktische Beurteilung über die gesamte Dauer des Vorbereitungsdienstes aufgrund der erbrachten Leistungen und vorliegenden Beurteilungen sowie eigener Bewertungen.
(4) Zur Abschlussprüfung werden nur die Anwärterinnen und Anwärter zugelassen, welche die fachpraktische Beurteilung gemäß Absatz 3 mindestens mit der Note „ausreichend“ abschließen. Die fachpraktische Gesamtnote wird in der Prüfungsleistung gewertet.
§ 11 Urlaub
§ 11
Urlaub
(1) Der Erholungsurlaub ist in dem Ausbildungsplan nach § 8 Absatz 2 in die praktischen Ausbildungsabschnitte einzuarbeiten. Es handelt sich nicht um einen verbindlichen Urlaubsplan. Erholungsurlaub kann nur in den praktischen Ausbildungsabschnitten gewährt werden. Es ist darauf zu achten, dass der zustehende Erholungsurlaub bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes verbraucht wird.
(2) Die Ausbildungsbehörde kann Sonderurlaub nach den für Beamtinnen und Beamten geltenden Bestimmungen gewähren. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes soll in der Regel dadurch um nicht mehr als drei Monate verlängert werden.
Teil 3
Laufbahnprüfung
§ 12 Zweck der Laufbahnprüfung
§ 12
Zweck der Laufbahnprüfung
Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterinnen oder Anwärter für die Laufbahn befähigt sind. Sie soll nachweisen, dass die Anwärterinnen oder Anwärter die erforderlichen Fachkenntnisse erworben haben und in der Lage sind, diese Kenntnisse in Aufgabenbereichen der Laufbahn praxisbezogen anzuwenden.
§ 13 Zulassung zur Laufbahnprüfung
§ 13
Zulassung zur Laufbahnprüfung
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. Zugelassen werden die Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst ordnungsgemäß und erfolgreich abgeleistet haben.
§ 14 Prüfungsausschuss
§ 14
Prüfungsausschuss
(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt. Sofern der Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen die Ausbildungsbehörde gemäß § 3 Absatz 2 ist, beruft dessen Geschäftsführung die Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Andernfalls wird er durch das für Finanzen zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen berufen.
(2) Der Prüfungsausschuss führt die Bezeichnung „Prüfungsausschuss für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt des bautechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen“. Er führt das kleine Landessiegel. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(3) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens folgenden Mitgliedern:
1. einer Beamtin oder einem Beamten als Vorsitzende oder Vorsitzender, die oder der das bautechnische Referendariat durchlaufen und das Staatsexamen erfolgreich abgelegt hat,
2. einer weiteren Beamtin oder einem Beamten, die oder der die Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des bautechnischen Verwaltungsdienstes besitzt und
3. zwei Beamtinnen oder Beamten, die die Befähigung für den bautechnischen Verwaltungsdienst der Laufbahngruppe 2 besitzen.
Abweichend von Satz 1 können auch geeignete tarifbeschäftigte Personen in den Prüfungsausschuss berufen werden, deren Eingruppierung mit dem bautechnischen Verwaltungsdienst der Laufbahngruppen 2.2 oder 2.1 vergleichbar ist.
(4) Die Bauabteilung der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen schlägt eine Stellvertretung für den Vorsitz nach Absatz 3 Nummer 1 sowie Prüferinnen und Prüfer zu Absatz 3 Nummer 2 und 3 vor. Das für Finanzen zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen kann einen zusätzlichen Sitz für einen Prüfungsjahrgang beanspruchen. Das Vorhandensein von Fachexpertise der Fachrichtungen gemäß § 2 soll bei den Prüferinnen oder Prüfern nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(5) Jedes Mitglied hat eine ausreichende Anzahl an Stellvertreterinnen oder Stellvertretern, mindestens aber zwei. Diese müssen die gemäß Absatz 3 Satz 1 und 2 jeweils geforderten Voraussetzungen, die an das Mitglied gestellt werden, das sie vertreten, erfüllen. Die Ausbildungsstellen sind bei der Zusammensetzung angemessen zu berücksichtigen.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Alle mit der Behandlung von Prüfungsangelegenheiten befassten Personen sind zur Verschwiegenheit in allen die Vorbereitungen und Durchführung der Prüfung betreffenden Angelegenheiten verpflichtet.
(7) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und zwei weitere Prüferinnen oder Prüfer anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses und bestimmt die Prüfungstermine.
(9) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses können auch als Video- oder Hybridkonferenz stattfinden.
§ 15 Art der Prüfungen
§ 15
Art der Prüfungen
(1) Die Laufbahnprüfung besteht aus:
1. der Praxisarbeit,
2. drei schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und
3. der mündlichen Prüfung.
(2) Im schriftlichen Teil der Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 soll die Anwärterin oder der Anwärter nachweisen, dass gründliche Fachkenntnisse und das notwendige Methodenwissen vorhanden sind, Aufgaben sicher erfasst und in der vorgegebenen Zeit mit den zugelassenen Hilfsmitteln gelöst sowie die Ergebnisse in praxisgerechter Form begründet werden können.
(3) Im mündlichen Teil der Prüfung nach Absatz 1 Nummer 3 soll zu praxisbezogenen Themen Stellung genommen und gezeigt werden, dass die Fähigkeit besteht, sich auf neue Argumente einzustellen und Lösungsvorschläge zu entwickeln.
§ 16 Praxisarbeit
§ 16
Praxisarbeit
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt anhand von Themenvorschlägen der Ausbildungsbeauftragten das von der Anwärterin oder dem Anwärter in der Praxisarbeit zu behandelnde Thema. Das Thema wird frühestens nach einer Ausbildungsdauer von sechs Monaten mitgeteilt. Dabei sollen nach Möglichkeit in den Ausbildungsstellen tatsächlich bearbeitete Vorgänge den fachlichen Inhalt der Prüfungsarbeit bilden.
(2) Die Anwärterin oder der Anwärter hat die Praxisarbeit innerhalb von vier Wochen nach Aushändigung der Themenstellung zu fertigen und im Original bei der Ausbildungsbehörde einzureichen. Die Ausbildungsbehörde hat die Praxisarbeit unverzüglich an den Prüfungsausschuss weiterzuleiten. Beim Vorliegen triftiger Gründe kann die Ausbildungsbehörde die Frist um höchstens zwei Wochen verlängern. Die Anwärterin oder der Anwärter hat in diesem Fall unverzüglich einen Antrag über die Ausbildungsbehörde, die dazu Stellung nimmt, an den Prüfungsausschuss zu richten. Bei längerer Verhinderung hat die Anwärterin oder der Anwärter ersatzweise eine neue Aufgabe zu bearbeiten.
(3) Die Praxisarbeit ist mit einer Erklärung, dass die Arbeit selbst verfasst wurde sowie unter Angabe aller benutzten Quellen und Hilfsmittel abzugeben. Dies ist in einer dem Textteil der Arbeit vorzuheftenden Erklärung zu versichern beziehungsweise anzugeben. Alle Ausarbeitungen müssen die Unterschrift der Anwärterin oder des Anwärters tragen.
§ 17 Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht
§ 17
Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht
(1) Ist die Praxisarbeit als bestanden bewertet, so wird die Anwärterin oder der Anwärter vom Prüfungsausschuss zu den schriftlichen Aufsichtsarbeiten unter Angabe von Zeit und Ort der Prüfung, spätestens zwei Wochen vorher, geladen.
(2) Die drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind aus folgenden Stoffgebieten zu fertigen: Fachübergreifende und fachbezogene Rechts- und Verwaltungsgrundlagen, Ziele und Steuerungsinstrumente, wirtschaftliche Grundsätze des staatlichen Immobilienmanagements, Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre sowie Vergabe- und Vertragsrecht. Sie werden an drei aufeinander folgenden Tagen über einen Zeitraum von je vier Stunden gefertigt. Die Themen der Aufsichtsarbeiten werden vom Prüfungsausschuss festgelegt.
(3) Die Klausuraufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst an den Prüfungstagen in Gegenwart der Anwärterinnen und Anwärter zu öffnen. Bei jeder Aufgabe ist die Zeit, in der sie zu lösen ist, die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen und die Gewichtung der Bewertung der Teilaufgaben anzugeben. Die Lösungen dürfen keinen Hinweis auf die Identität der Anwärterinnen oder die Anwärter enthalten, die sie verfasst haben.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt bei den schriftlichen Aufsichtsarbeiten, wer die Aufsicht führt. Vor Beginn der Arbeiten ist auf die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung hinzuweisen.
(5) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit sind die Arbeiten der Aufsicht mit allen Entwürfen und Arbeitsbögen abzugeben.
(6) Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden grundsätzlich mit einem Computer bearbeitet, wenn die oder der Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses dem zustimmt und die für die Ausbildung zuständige Behörde für die Prüfung eine anforderungsgerechte informationstechnische Ausstattung nach Anlage 4 gewährleistet.
(7) Über den Verlauf der schriftlichen Aufsichtsarbeiten fertigt die Aufsicht jeweils eine Niederschrift an, vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit sowie den Zeitpunkt der Abgabe der Arbeiten und übersendet diese am letzten Fertigungstag dem Prüfungsausschuss. Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind am jeweiligen Fertigungstag zusammen mit den Entwürfen und Arbeitsbögen mit Einlieferungsnachweis den vom Prüfungsausschuss benannten Erstbeurteilerinnen und Erstbeurteilern nach § 20 Absatz 2 zur Erstbewertung zuzuleiten.
§ 18 Mündliche Prüfung
§ 18
Mündliche Prüfung
(1) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung setzt voraus, dass der schriftliche Teil der Prüfung bestanden wurde. Die Anwärterin oder der Anwärter wird vom Prüfungsausschuss unter Angabe von Zeit und Ort der Prüfung, spätestens zwei Wochen vorher, geladen.
(2) Im Prüfungsgespräch ist nachzuweisen, inwieweit die im Vorbereitungsdienst vermittelten technischen, fachtechnischen und verwaltungsrechtlichen Grundlagen beherrscht werden.
(3) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch und einem freien Vortrag. Sie wird in der Regel als Gruppenprüfung mit bis zu drei Anwärterinnen und Anwärtern durchgeführt. Das Prüfungsgespräch soll pro Anwärterin oder Anwärter in der Regel 30 Minuten betragen und 45 Minuten nicht überschreiten. Das Thema für den freien Vortrag gibt der Prüfungsausschuss vor. Die Anwärterinnen und Anwärter haben eine Vorbereitungszeit von etwa zwanzig Minuten. Der Vortrag soll etwa zehn Minuten dauern.
(4) Die Prüfungskommission kann die Prüfungszeit verlängern, wenn dies zur Beurteilung der Leistungen einer Anwärterin oder eines Anwärters notwendig ist. Die Verlängerung soll die Zeit einer Viertelstunde nicht überschreiten.
(5) Die Prüfung und die Beratung sind nicht öffentlich. Während der mündlichen Prüfung können Beauftragte der Einstellungsbehörde und die Ausbildungsleitung zugegen sein, nicht dagegen bei der Festsetzung der Prüfungsnoten.
(6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fertigt eine Niederschrift über den Ablauf und den wesentlichen Inhalt der mündlichen Prüfung, die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses sowie das Ergebnis der Laufbahnprüfung an.
§ 19 Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt
§ 19
Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt
(1) Kann die Anwärterin oder der Anwärter nicht zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur mündlichen Prüfung erscheinen oder muss die Prüfung abgebrochen werden, so ist unverzüglich die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unter Angabe der Gründe zu verständigen und der Nachweis der Verhinderung zu erbringen. Erkennt die oder der Vorsitzende die Gründe als triftig an, so gelten bei einer Unterbrechung die bis dahin abgeschlossenen Prüfungsteile als abgelegt. Die Prüfungskommission entscheidet, wann die Prüfung fortzusetzen ist.
(2) Entsprechendes gilt, wenn die Anwärterin oder der Anwärter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Zustimmung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktritt.
§ 20 Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen
§ 20
Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen
(1) Die Praxisarbeit nach § 16 ist von der oder dem Ausbildungsbeauftragten nach § 8 Absatz 3 oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person mit ingenieur- oder naturwissenschaftlichem Hochschulabschluss zu bewerten. Die endgültige Bewertung der Leistung nimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses vor. Sie oder er kann von einer sachkundigen Person für die Praxisarbeit einen weiteren Bewertungsvorschlag einholen.
(2) Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten nach § 17 sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bewerten. Die oder der Vorsitzende bestimmt, welches Mitglied die Erstbeurteilungen und welches die Zweitbeurteilungen vornimmt. Bei abweichender Beurteilung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Erst nach Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität nach § 17 Absatz 3 Satz 3 aufzuheben. Prüfungsbewertungen sind zu dokumentieren und dürfen nach Aufhebung der Anonymität nicht mehr geändert werden.
(3) Die Leistungen während des Vortrags und des Prüfungsgesprächs nach § 18 sind vom Prüfungsausschuss zu bewerten. Eine einmal getroffene Prüfungsbewertung kann nicht mehr geändert werden. Bei der Feststellung des Ergebnisses der mündlichen Prüfung werden der Vortrag mit 20 Prozent und das Prüfungsgespräch mit 80 Prozent berücksichtigt.
(4) Die Einzelleistungen nach den Absätzen 1 bis 3 werden mit folgenden Noten und unter Verwendung von ausschließlich vollen Punktzahlen bewertet:
15 Punkte und 14 Punkte: sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
13 Punkte bis 11 Punkte: gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
10 Punkte bis 8 Punkte: befriedigend (3) = eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;
7 Punkte bis 5 Punkte: ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
4 Punkte bis 2 Punkte: mangelhaft (5)= eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
1 Punkt und 0 Punkte: ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(5) Bei der Bewertung von Einzelleistungen ist insbesondere die Richtigkeit der sachlichen Aussage, die praktische Anwendbarkeit, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung der Darstellung und die Ausdrucksweise zu berücksichtigen. Die Bewertung ist zu dokumentieren.
(6) Führt die Bewertung der Aufsichtsarbeiten oder der Praxisarbeit dazu, dass die Prüfung nach § 21 Absatz 6 als nicht bestanden gilt, ist § 23 entsprechend anzuwenden.
§ 21 Gesamtergebnis
§ 21
Gesamtergebnis
(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung in einer Abschlussnote fest und gibt es der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt.
(2) Bei der Feststellung des Gesamtergebnisses wird die Note der abschließenden fachpraktischen Beurteilung mit 20 Prozent, die Praxisarbeit mit 20 Prozent, jede der drei Aufsichtsarbeiten mit 10 Prozent und die mündliche Prüfung mit 30 Prozent berücksichtigt.
(3) Für das Gesamtergebnis gelten die folgenden Noten
1. sehr gut,
2. gut,
3. befriedigend,
4. ausreichend oder
5. nicht bestanden.
(4) Die Prüfung ist bestanden bei einem Wert von
1. 15 Punkten und 14 Punkten mit der Note „sehr gut“,
2. 13 Punkten bis 11 Punkten mit der Note „gut“,
3. 10 Punkten bis 8 Punkten mit der Note „befriedigend“ oder
4. 7 Punkten bis 5 Punkten mit der Note „ausreichend“.
(5) Die Notenanteile gemäß Absatz 2 sind auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Bei der Ermittlung der Abschlussnote ist das Ergebnis bis 0,49 der schlechteren und ab 0,50 der besseren Punktzahl zuzuordnen.
(6) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
1. die Praxisarbeit nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurde,
2. eine schriftliche Aufsichtsarbeit mit der Note „ungenügend“ bewertet wurde,
3. zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten mit der Note „mangelhaft“ bewertet wurden,
4. eine schriftliche Aufsichtsarbeit mit der Note „mangelhaft“ bewertet wurde und dabei die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Arbeiten 4,5 oder schlechter lautet oder
5. die mündliche Prüfung nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurde.
(7) Die Prüfung gilt als endgültig nicht bestanden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter
1. die Praxisarbeit nicht rechtzeitig einreicht,
2. ohne vom Prüfungsausschuss anerkannten Grund zu mindestens einer der schriftlichen Aufsichtsarbeiten oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheint oder einen dieser Prüfungsteile abbricht oder mindestens eine der schriftlichen Aufsichtsarbeiten nicht abgibt oder
3. nach § 26 von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen ist.
§ 22 Prüfungszeugnis
§ 22
Prüfungszeugnis
(1) Mit Bestehen der Prüfung erwirbt die Anwärterin oder der Anwärter die Befähigung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamts der Laufbahngruppe 2 des bautechnischen Verwaltungsdienstes. Hierüber händigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein Prüfungszeugnis aus, das die Einzelnoten und das Gesamtergebnis enthält. Das Prüfungszeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet sowie mit dem Siegel versehen. Es wird mit einem Bescheid der Einstellungsbehörde mit Rechtsbehelfsbelehrung ausgehändigt.
(2) Bei Nichtbestehen der Prüfung wird die Einstellungsbehörde vom Prüfungsausschuss entsprechend informiert. Die Einstellungsbehörde erteilt der Anwärterin oder dem Anwärter darüber einen schriftlichen Bescheid, der auch die Noten enthält. Das Zeugnis nach Satz 2 und der Bescheid nach Satz 4 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
§ 23 Wiederholung der Prüfung
§ 23
Wiederholung der Prüfung
(1) Wurde die Prüfung nicht bestanden, so darf sie einmal wiederholt werden. Die Frist, innerhalb derer die Prüfung wiederholt werden muss, soll mindestens zwei Monate betragen und sechs Monate nicht überschreiten. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.
(2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich auf
1. die nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertete Praxisarbeit,
2. die nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewerteten Arbeiten des schriftlichen Teils der Prüfung sowie
3. die nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertete mündliche Prüfung.
(3) Wurde auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, erhält die Anwärterin oder der Anwärter einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung über das endgültige Nichtbestehen der Prüfung von der Einstellungsbehörde.
§ 24 Regelungen für Menschen mit Behinderungen
§ 24
Regelungen für Menschen mit Behinderungen
Menschen mit Behinderungen sind für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die Entscheidung hierüber trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den betroffenen Personen zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Prüfungsanforderungen insgesamt führen. Bei schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu informieren und anzuhören. Diese kann an mündlichen Prüfungen der betroffenen Personen beobachtend teilnehmen.
§ 25 Prüfungsakte
§ 25
Prüfungsakte
(1) Die Anwärterin oder der Anwärter kann nach Abschluss des Prüfungsverfahrens innerhalb der Rechtsmittelfrist auf Antrag Einsicht in die Prüfungsakte einschließlich der Bewertungen nehmen. Die Einsichtnahme ist in der Prüfungsakte zu vermerken.
(2) Nach fünf Jahren wird die Prüfungsakte vernichtet.
§ 26 Verstöße gegen die Prüfungsordnung
§ 26
Verstöße gegen die Prüfungsordnung
(1) Einer Anwärterin oder einem Anwärter, die oder der zu täuschen versucht, insbesondere die Erklärung gemäß § 16 Absatz 3 zur Praxisarbeit unrichtig abgibt oder bei den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht andere als die zugelassenen Hilfsmittel mit sich führt oder sich sonst eines Verstoßes gegen die Prüfungsordnung schuldig macht, soll die Fortsetzung der Prüfung unter Vorbehalt gestattet werden. Der Vorbehalt ist aktenkundig zu machen. Bei einer erheblichen Störung soll sie oder er von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Über die Folgen eines Vorfalls nach Absatz 1, bei einer Täuschung oder einem Ordnungsverstoß während der mündlichen Prüfung oder einer Täuschung, die nach Abgabe einer schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen mit neuer Aufgabenstellung anordnen, die Anwärterin oder den Anwärter von der weiteren Prüfung ausschließen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erteilt der Anwärterin oder dem Anwärter darüber einen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.
(3) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, ist die Einstellungsbehörde unverzüglich zu unterrichten. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann im Benehmen mit der Einstellungsbehörde die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären. Diese Maßnahme ist zulässig innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem letzten Tag der mündlichen Prüfung.
(4) Die betroffene Anwärterin oder der betroffene Anwärter ist vor der Entscheidung anzuhören.
§ 27 Widerspruch
§ 27
Widerspruch
(1) Gegen Entscheidungen, die aufgrund dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung ergehen, kann innerhalb eines Monats beim Prüfungsausschuss Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist nur zulässig, wenn Rechtsverstöße geltend gemacht werden, die das Gesamtergebnis der Prüfung beeinflussen können.
(2) Gegen die Widerspruchsentscheidung des Prüfungsausschusses kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Verwaltungsrechtsweg beschritten werden.
Teil 4
Schlussbestimmungen
§ 28 Inkrafttreten
§ 28
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Minister der
Finanzen
für das Land Nordrhein-Westfalen
Anlagen:
In Kraft getreten am 14. Februar 2023 (GV. NRW. S. 128). |
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Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 14.02.2023 bis heute (aktuelle Seite)