Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen ,,Architekt", ,,Architektin", ,,Stadtplaner" und ,,Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung ,,Beratender Ingenieur" und ,,Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NW) -


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen
,,Architekt", ,,Architektin", ,,Stadtplaner" und
,,Stadtplanerin" sowie über die
Architektenkammer, über den Schutz der
Berufsbezeichnung ,,Beratender Ingenieur" und
,,Beratende Ingenieurin" sowie über die
Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz
(BauKaG NW) -

Vom 15. Dezember 1992 (Fn 1)

Inhaltsübersicht

Erster Teil:

Schutz der Berufsbezeichnungen
,,Architekt", ,,Architektin",
,,Stadtplaner" und ,,Stadtplanerin"; Architektenkammer

Erster Abschnitt:
Schutz der Berufsbezeichnungen

§ 1

Berufsaufgaben

§ 2

Berufsbezeichnungen

§ 3

Architektenlisten, Stadtplanerliste

§ 4

Eintragung

§ 5

Löschung der Eintragung

§ 6

Auswärtige Architekten und Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen

Zweiter Abschnitt:
Architektenkammer

§ 7

Architektenkammer

§ 8

Mitgliedschaft

§ 9

Aufgaben der Architektenkammer

§ 10

Organe der Architektenkammer

§ 11

Vertreterversammlung der Architektenkammer

§ 12

Aufgaben der Vertreterversammlung

§ 13

Vorstand der Architektenkammer

§ 14

Satzung

§ 15

Berufspflichten

§ 16

Finanzwesen

§ 17

Pflicht zur Verschwiegenheit; Auskünfte

Dritter Abschnitt:
Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer

§ 18

Einrichtung und Zusammensetzung

§ 19

Wahl

§ 20

Verfahrensvorschriften

Zweiter Teil:

Schutz der Berufsbezeichnung ,,Beratender Ingenieur"
und ,,Beratende Ingenieurin"; Ingenieurkammer-Bau

Erster Abschnitt:
Schutz der Berufsbezeichnung

§ 21

Berufsaufgaben

§ 22

Berufsbezeichnung

§ 23

Listen der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen

§ 24

Eintragung

§ 25

Löschung der Eintragung

§ 26

Auswärtige Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen

Zweiter Abschnitt:
Ingenieurkammer-Bau

§ 27

Errichtung

§ 28

Mitgliedschaft

§ 29

Aufgaben der Ingenieurkammer-Bau

§ 30

Organe der Ingenieurkammer-Bau

§ 31

Vertreterversammlung der Ingenieurkammer-Bau

§ 32

Aufgaben der Vertreterversammlung

§ 33

Vorstand der Ingenieurkammer-Bau

§ 34

Satzung

§ 35

Berufspflichten

§ 36

Finanzwesen

§ 37

Pflicht zur Verschwiegenheit; Auskünfte

Dritter Abschnitt:
Eintragungsausschuss bei der Ingenieurkammer-Bau

§ 38

Einrichtung und Zusammensetzung

§ 39

Wahl, Verfahrensvorschriften

Dritter Teil:

Berufsgerichtsbarkeit

§ 40

Bildung der Berufsgerichte

§ 41

Sachliche Zuständigkeit

§ 42

Zusammensetzung der Berufsgerichte

§ 43

Bestellung der Berufsrichter

§ 44

Ehrenamtliche Beisitzer

§ 45

Amtsunfähigkeit der ehrenamtlichen Beisitzer

§ 46

Geschäftsverteilung

§ 47

Eröffnungsantrag

§ 48

Verteidigung

§ 49

Entscheidung über den Eröffnungsantrag

§ 50

Eröffnungsbeschluss

§ 51

Zusammentreffen mit Strafverfahren

§ 52

Vernehmung des Beschuldigten

§ 53

Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen

§ 54

Beweiserhebung

§ 55

Ergänzung des Eröffnungsbeschlusses

§ 56

Abschluß der Ermittlungen

§ 57

Beschlussverfahren

§ 58

Hauptverhandlung

§ 59

Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache

§ 60

Ausbleiben des Beschuldigten

§ 61

Eröffnung der Hauptverhandlung

§ 62

Anwendung der Vorschriften der Strafprozeßordnung

§ 63

Schluß der Beweisaufnahme

§ 64

Ausdehnung des Verfahrens

§ 65

Gegenstand der Urteilsfindung

§ 66

Urteil

§ 67

Beratung und Abstimmung

§ 68

Verkündung

§ 69

Einstellung des Verfahrens

§ 70

Einstellungsbeschluss

§ 71

Berufung

§ 72

Verfahren vor dem Landesberufsgericht

§ 73

Verwerfungsbescheid

§ 74

Berufungsurteil

§ 75

Beschwerde

§ 76

Wiederaufnahme

§ 77

Kosten

§ 78

Auslagen

§ 79

Kostenfestsetzung

§ 80

Vollstreckung

§ 81

Aufhebung von Maßnahmen

§ 82

Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 83

Amts- und Rechtshilfe

§ 84

Kostenerstattung

Vierter Teil:

Aufsicht über die Architektenkammer
und die Ingenieurkammer-Bau

§ 85

Aufsichtsbehörde

§ 86

Durchführung der Aufsicht

Fünfter Teil:

Zusammenarbeit der Architektenkammer
und der Ingenieurkammer-Bau

§ 87

Bereiche der Zusammenarbeit

§ 88

Gemeinsamer Ausschuß; gemeinsame Arbeitskreise und Einrichtungen

Sechster Teil:

Ordnungswidrigkeiten

§ 89

Ordnungswidrigkeiten

Siebenter Teil:

Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 90

Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften

§ 91

Fortführung der Berufsbezeichnung ,,Stadtplaner" und ,,Stadtplanerin"

§ 92

Gründungsausschuss der Ingenieurkammer-Bau

§ 93

Vorläufiger Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer-Bau

§ 94

Fortbestand von Organen und Ausschüssen der Architektenkammer

§ 95

Inkrafttreten

Erster Teil:

Schutz der Berufsbezeichnungen ,,Architekt",
,,Architektin", ,,Stadtplaner" und ,,Stadtplanerin";
Architektenkammer

Erster Abschnitt:
Schutz der Berufsbezeichnungen

§ 1
Berufsaufgaben

(1) Berufsaufgabe der Architekten und Architektinnen ist die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von Bauwerken.

(2) Berufsaufgabe der Innenarchitekten und Innenarchitektinnen ist die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von Innenräumen.

(3) Berufsaufgabe der Landschaftsarchitekten und Landschaftsarchitektinnen ist die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Garten- und Landschaftsplanung.

(4) Berufsaufgabe der Stadtplaner und Stadtplanerinnen ist die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Stadt- und Raumplanung, insbesondere die Erarbeitung städtebaulicher Pläne.

(5) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen gehören die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers oder der Auftraggeberin in den mit der Planung und Ausführung eines Vorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten sowie die Überwachung der Ausführung. Zu den Berufsaufgaben kann auch die Erstattung von Fachgutachten gehören.

§ 2
Berufsbezeichnungen

(1) Die Berufsbezeichnung ,,Architekt", ,,Architektin", ,,Innenarchitekt", ,,Innenarchitektin", ,,Landschaftsarchitekt", ,,Landschaftsarchitektin", ,,Stadtplaner" und ,,Stadtplanerin" darf nur führen, wer in die Architektenliste der jeweiligen Fachrichtung oder die Stadtplanerliste (§ 3 Abs. 1) eingetragen ist oder wem die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 6 zusteht. Landschaftsarchitekten und Landschaftsarchitektinnen dürfen auch die bisherige Berufsbezeichnung ,,Garten- und Landschaftsarchitekt" und ,,Garten- und Landschaftsarchitektin" führen, wenn sie entsprechend in die Liste der Landschaftsarchitekten und Landschaftsarchitektinnen eingetragen sind.

(2) Wortverbindungen mit Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 oder mit ähnlichen Bezeichnungen darf nur verwenden, wer die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen befugt ist.

(3) Das Recht zur Führung akademischer Grade wird durch diese Regelung nicht berührt.

§ 3
Architektenlisten, Stadtplanerliste

(1) Die Architektenkammer (§ 7) führt je eine Liste der Architekten und Architektinnen, der Innenarchitekten und Innenarchitektinnen, der Landschaftsarchitekten und Landschaftsarchitektinnen sowie der Stadtplaner und Stadtplanerinnen.

(2) Über die Eintragung und die Löschung in den Fällen des § 5 Buchstaben d und e entscheidet der Eintragungsausschuss. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende stellt der betroffenen Person die Entscheidung zu und übermittelt sie nach Unanfechtbarkeit der Architektenkammer. Über die Eintragung wird eine Bescheinigung ausgestellt, welche bei der Löschung zurückzugeben ist.

(3) Der Eintragungsausschuss entscheidet auch über die Ausstellung der Bescheinigung für in die Liste der Architekten und Architektinnen eingetragene Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Nachweis

1. der Berufserfahrung von Architekten und Architektinnen mit abgeschlossener Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur an einer deutschen Fachhochschule oder mit einer entsprechenden Ausbildung an einer deutschen Gesamthochschule, soweit die Studiendauer weniger als vier Jahre, mindestens jedoch drei Jahre betragen hat,

2. der Berufsbefähigung von Architekten und Architektinnen mit einem Prüfungszeugnis, das vor dem 1. Januar 1973 in einem Studiengang für Architektur von einer deutschen Ingenieur- oder Werkkunstschule ausgestellt wurde, nach Artikel 4 Abs. 1 Unterabsatz 2 und Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 11 Buchstabe a vierter Gedankenstrich der Richtlinie 85/384/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. EG Nr. L 223 S. 15), geändert durch die Richtlinie 85/614/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. EG Nr. L 376 S. 1), die Richtlinie 86/17/EWG des Rates vom 27. Januar 1986 (ABl. EG Nr. L 27 S. 71, ber. ABl. EG NR. L 87 S. 36) und die Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. EG Nr. L 353 S. 73), - RL 85/384/EWG -, nachdem er die entsprechenden Voraussetzungen zuvor festgestellt hat.

(4) Der Eintragungsausschuss entscheidet ferner über die Ausstellung von Bescheinigungen zum Nachweis der für die Tätigkeit als Innenarchitekten, Innenarchitektinnen, Landschaftsarchitekten, Landschaftsarchitektinnen, Stadtplaner oder Stadtplanerinnen erforderlichen Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG - ABl. EG Nr. L 19/16 v. 24. Januar 1989) bei Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihre Hauptwohnung, ihre Niederlassung oder ihre überwiegende berufliche Beschäftigung im Land Nordrhein-Westfalen haben und danach die Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenlisten oder die Stadtplanerliste erfüllen.

§ 4
Eintragung

(1) In die Liste ihrer Fachrichtung wird auf Antrag die Person eingetragen, die ihre Hauptwohnung, ihre Niederlassung oder ihre überwiegende berufliche Beschäftigung in Nordrhein-Westfalen hat und

a) die Ausbildung für eine der in § 1 Abs. 1 bis 4 genannten Berufsaufgaben an einer deutschen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen und danach eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung ausgeübt hat,

b) Lehrer oder Lehrerin einer der Fachrichtungen nach § 1 Abs. 1 bis 4 an einer deutschen Hochschule ist oder

c) die Befähigung zum höheren oder gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst der Fachrichtungen Hochbau oder Städtebau oder zum höheren Dienst Landschaftspflege und Naturschutz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Landespflege besitzt oder dem gehobenen Dienst in der Landschaftspflege und dem Naturschutz angehört oder angehörte.

Als Ausbildung zum Stadtplaner oder zur Stadtplanerin wird ein Studium der Stadtplanung sowie ein Studium der Architektur oder der Raumplanung mit Schwerpunkt im Städtebau anerkannt.

In die Liste ihrer Fachrichtung wird auch eine Person eingetragen, die eine Lehrtätigkeit an einer anerkannten deutschen oder ausländischen Lehranstalt ausübt oder die Abschlußprüfung einer solchen Lehranstalt besitzt und danach eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der entsprechenden Fachrichtung ausgeübt hat. Die Anerkennung spricht die Aufsichtsbehörde (§ 85) aus.

(2) War eine sich bewerbende Person in einer Architektenliste oder der Stadtplanerliste eines anderen Landes eingetragen und ist ihre Eintragung nur gelöscht worden, weil sie ihre Hauptwohnung, ihre Niederlassung und ihre überwiegende berufliche Beschäftigung in diesem Lande aufgegeben hat, so ist sie auf Antrag in die Liste ihrer Fachrichtung einzutragen, ohne daß es einer erneuten Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen bedarf, sofern keine Versagungsgründe nach den Absätzen 6 bis 8 vorliegen.

(3) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstaben a bis c nicht erfüllen, werden, ohne daß es einer Anerkennung nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 bedarf, auf Antrag in die Liste ihrer Fachrichtung eingetragen

a) als Architekt oder Architektin nach § 1 Abs. 1, wenn ein Diplom, Prüfungszeugnis oder ein sonstiger Befähigungsnachweis nach Art. 7, 11 oder 12 der Richtlinie 85/384/EWG vorgelegt und nach der Ausbildung eine praktische Tätigkeit in den wesentlichen Berufsaufgaben der entsprechenden Fachrichtung von mindestens zwei Jahren nachgewiesen wird;

b) als Innenarchitekt, Innenarchitektin, Landschaftsarchitekt, Landschaftsarchitektin, Stadtplaner oder Stadtplanerin, wenn

aa) aufgrund eines Diploms im Sinne des Art. 1 Buchstabe a) der Richtlinie 89/48 EWG in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die beruflichen Voraussetzungen für den unmittelbaren Zugang zum Beruf des Innenarchitekten, der Innenarchitektin, des Landschaftsarchitekten, der Landschaftsarchitektin, des Stadtplaners oder der Stadtplanerin oder für die Ausübung dieses Berufs gegeben sind oder

bb) er oder sie über Ausbildungsnachweise im Sinne des Art. 3 Buchstabe b) der Richtlinie 89/48/EWG verfügt und er oder sie diesen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vollzeitlich mindestens zwei Jahre in den zehn Jahren vor der Antragstellung ausgeübt hat.

Die Voraussetzungen nach Satz 1 Buchstabe b) können durch eine Bescheinigung nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 89/48/EWG nachgewiesen werden.

(4) Personen, die keine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstaben a) bis c) und Satz 2 oder des Absatzes 3 Buchstabe a) erfüllen, werden in die Liste der Architekten und Architektinnen eingetragen, wenn sie nachweisen, daß sie sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben. Über die Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss auf der Grundlage eines Gutachtens des Sachverständigenausschusses, dessen Mitglieder vom für das Architektenrecht zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium auf die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum führen den Nachweis durch ein Prüfungszeugnis ihres Heimat- oder Herkunftsstaates.

(5) Die Eintragung in die Liste einer Fachrichtung steht der Eintragung in die Liste einer anderen Fachrichtung nicht entgegen.

(6) Die Eintragung in die Liste einer Fachrichtung ist einer sich bewerbenden Person zu versagen,

a) solange sie nach § 45 des Strafgesetzbuches (StGB) die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verloren hat oder solange ihr das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkannt ist,

b) solange ihr nach § 70 StGB die Ausübung eines Berufes rechtskräftig untersagt oder nach § 132 a der Strafprozeßordnung (StPO) die Ausübung des Berufs vorläufig verboten ist, der eine der in § 1 genannten Tätigkeiten zum Gegenstand hat,

c) solange ihr gemäß § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung die Berufsausübung untersagt ist,

d) wenn sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, daß sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 1 nicht geeignet ist oder

e) solange ihr wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung zur Besorgung aller Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt.

(7) Die Eintragung kann einer sich bewerbenden Person versagt werden, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages

a) die Person eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozeßordnung (ZPO) abgegeben hat,

b) wenn das Konkursverfahren über ihr Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder

c) sie sich gröblich oder wiederholt berufsunwürdig verhalten hat.

(8) Die Eintragung kann bei Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes (GG) sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist. Das gilt nicht für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften.

§ 5
Löschung der Eintragung

Die Eintragung ist zu löschen, wenn

a) die eingetragene Person dies beantragt,

b) die eingetragene Person verstorben ist,

c) die eingetragene Person ihre Hauptwohnung, ihre Niederlassung und ihre überwiegende berufliche Beschäftigung im Lande Nordrhein-Westfalen aufgegeben hat,

d) die eingetragene Person über die Eintragungsvoraussetzungen oder über Umstände, die der Eintragung entgegenstanden, getäuscht hat und die Eintragungsvoraussetzungen auch im Zeitpunkt der Entscheidung über eine Löschung nicht vorliegen,

e) gemäß § 4 Abs. 6 Buchstaben a, b, c und e die Eintragung zu versagen wäre,

f) in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung in den Listen nach § 3 Abs. 1 erkannt worden ist (§ 41 Abs. 2 Buchstabe f).

§ 6
Auswärtige Architekten, Architektinnen,
Stadtplaner und Stadtplanerinnen

(1) Personen, die im Land Nordrhein-Westfalen weder ihre Hauptwohnung, ihre Niederlassung noch ihre überwiegende berufliche Beschäftigung haben (auswärtige Architekten und Architektinnen oder auswärtige Stadtplaner und Stadtplanerinnen) dürfen eine Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 oder eine Wortverbindung nach § 2 Abs. 2 ohne Eintragung in eine Architektenliste oder die Stadtplanerliste führen, wenn sie

a) diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung auf Grund einer gesetzlichen Regelung des Landes ihrer Hauptwohnung, ihrer Niederlassung oder ihrer überwiegenden beruflichen Beschäftigung führen dürfen oder

b) die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllen und in dem Land, in dem sie ihre Hauptwohnung, ihre Niederlassung oder ihre überwiegende berufliche Beschäftigung haben, eine vergleichbare gesetzliche Regelung nicht besteht und Versagungsgründe nach § 4 Abs. 6 und 7 nicht vorliegen.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Buchstabe b entscheidet der Eintragungsausschuss.

(2) Soweit auswärtige Architekten und Architektinnen oder auswärtige Stadtplaner und Stadtplanerinnen nicht Mitglied einer Architektenkammer in der Bundesrepublik Deutschland sind, sind sie zur Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten wie Mitglieder der Architektenkammer zu behandeln und haben hierzu das erstmalige Erbringen von Leistungen als Architekten, Architektinnen, Stadtplaner oder Stadtplanerinnen vorher der Architektenkammer anzuzeigen. Sie haben dabei Bescheinigungen darüber vorzulegen, daß sie

1. den Beruf des Architekten, der Architektin, des Stadtplaners oder der Stadtplanerin im Staate ihrer Hauptwohnung, ihrer Niederlassung oder ihres Dienst- oder Beschäftigungsortes rechtmäßig ausüben und

2. ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über eine anerkannte abgeschlossene Ausbildung oder gleichwertige Befähigung auf dem Gebiet der Architektur oder der Stadtplanung besitzen.

Sie sind nach Prüfung der Voraussetzung durch den Eintragungsausschuss jeweils in einem besonderen Verzeichnis zu führen. Hierüber ist ihnen eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 ergibt.

(3) Den in Absatz 2 genannten Personen kann der Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer die Führung der Berufsbezeichnung untersagen, wenn

a) die Gegenseitigkeit hinsichtlich des Rechts auf Führung der Berufsbezeichnung nicht gewährleistet ist - dies gilt nicht für Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum -,

b) dem § 4 Abs. 1 bis 3 vergleichbare Voraussetzungen nicht vorliegen oder

c) Tatsachen eingetreten oder bekannt geworden sind, die eine Versagung der Eintragung gemäß § 4 Abs. 6 und 7 rechtfertigen.

Zweiter Abschnitt:
Architektenkammer

§ 7
Architektenkammer

(1) Die Architektenkammer ist die berufliche Vertretung der Architekten und Architektinnen, Innenarchitekten und Innenarchitektinnen, Landschaftsarchitekten und Landschaftsarchitektinnen sowie der Stadtplaner und Stadtplanerinnen. Ihr Sitz wird durch die Satzung der Kammer bestimmt.

(2) Die Architektenkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel.

§ 8
Mitgliedschaft

(1) Der Architektenkammer gehören alle in die Architektenlisten und die Stadtplanerliste eingetragenen Architekten, Architektinnen, Innenarchitekten, Innenarchitektinnen, Landschaftsarchitekten, Landschaftsarchitektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen an.

(2) Die Mitgliedschaft endet, wenn die Eintragung in den Architektenlisten oder der Stadtplanerliste gelöscht wird.

(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Architektenkammer und der Ingenieurkammer-Bau ist zulässig.

§ 9 (Fn 2)
Aufgaben der Architektenkammer-Bau

(1) Die Architektenkammer hat die Aufgabe,

1. die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen,

2. die Baukultur und das Bauwesen zu fördern,

3. die Architektenlisten, die Stadtplanerliste und die in § 6 Abs. 2 Satz 3 bestimmten Verzeichnisse zu führen und die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen zu erteilen,

4. die berufliche Aus- und Fortbildung der Mitglieder sowie entsprechende Einrichtungen für die Aus- und Fortbildung zu fördern,

5. die Behörden und Gerichte durch Gutachten, Stellungnahmen und in sonstiger Weise zu unterstützen,

6. auf die Beilegung von Streitigkeiten hinzuwirken, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben,

7. Wettbewerbe zu fördern, bei der Regelung des Wettbewerbswesens mitzuwirken und die Übereinstimmung der jeweiligen Bedingungen mit den bundes- und landesrechtlichen Vorschriften zu überwachen,

8. Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen, das Sachverständigenwesen zu fördern und auf Anforderung von Behörden und Gerichten sowie Dritter Sachverständige namhaft zu machen.

9. Sachverständige nach § 85 Abs. 2 Nr. 4 der Landesbauordnung und der hierzu erlassenen Rechtsverordnung staatlich anzuerkennen.

(2) Die Architektenkammer kann Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen für die Mitglieder und deren Familien schaffen. Der Versorgungseinrichtung gehören auch Personen an, die die Voraussetzungen zur Eintragung nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Buchstabe a, und Satz 3 mit Ausnahme der zweijährigen praktischen Tätigkeit erfüllen. Mitglieder, deren Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften geregelt ist, dürfen nicht zur Teilnahme verpflichtet werden. Für Angestellte, die Pflichtmitglieder einer Versorgungseinrichtung nach Satz 1 sind, sind die Pflichtbeiträge von dem Mitglied und seinem Arbeitgeber oder seiner Arbeitgeberin im Verhältnis zueinander je zur Hälfte zu tragen. Die Architektenkammer kann die Mitglieder anderer Architektenkammern oder Ingenieurkammern in Versorgungseinrichtungen aufnehmen. Sie kann Versorgungseinrichtungen einer anderen Versorgungs- oder Versicherungseinrichtung in der Bundesrepublik Deutschland anschließen oder zusammen mit einer oder mehreren Versorgungseinrichtungen eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen.

§ 10
Organe der Architektenkammer

(1) Organe der Architektenkammer sind

1. die Vertreterversammlung,

2. der Vorstand.

(2) Die in die Organe der Architektenkammer berufenen Mitglieder sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Pflicht zur Ausübung des Amtes dauert über die Amtsdauer hinaus bis zum Amtsantritt des neuen Mitglieds. Angehörige der Aufsichtsbehörde (§ 85) können nicht Mitglieder der Organe sein.

(3) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis, deren Höhe die Vertreterversammlung festsetzt.

§ 11
Vertreterversammlung der Architektenkammer

(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden von den Mitgliedern der Architektenkammer auf die Dauer von fünf Jahren in allgemeiner, gleicher, geheimer und direkter Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.

(2) Die Architektenkammer erläßt die Wahlordnung. Sie regelt das Nähere über die Ausübung des Wahlrechts, die Durchführung der Wahl, die Anzahl der zu wählenden Vertreter und Vertreterinnen und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft zur Vertreterversammlung. Auf höchstens 200 Kammermitglieder ist mindestens ein Mitglied in die Vertreterversammlung zu wählen. Die Wahlordnung bestimmt ferner, wie die vier Fachrichtungen und die Tätigkeitsarten bei der Zusammensetzung der Vertreterversammlung zu berücksichtigen sind. Die Wahlordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 85).

§ 12
Aufgaben der Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung beschließt über

1. die Satzung (§ 14),

2. die Wahlordnung (§ 11 Abs. 2),

3. die Beitragsordnung (§ 16 Abs. 1),

4. die Gebührenordnung für die Inanspruchnahme von Kammereinrichtungen sowie für das Verfahren vor dem Eintragungsausschuss (§ 16 Abs. 2),

5. den Haushaltsplan (§ 16 Abs. 3),

6. die Haushalts- und Kassenordnung (§ 16 Abs. 3),

7. die Genehmigung der Jahresrechnung und die Wahl der Rechnungsprüfer (§ 16 Abs. 3),

8. die Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes (§ 13),

9. die Wahl der Mitglieder des Eintragungsausschusses (§ 19 Abs. 1),

10. die Bildung weiterer Ausschüsse sowie die Wahl und die Abberufung der Mitglieder dieser Ausschüsse,

11. die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder der Organe (§ 10 Abs. 3), des Eintragungsausschusses (§ 19 Abs. 2) und der weiteren Ausschüsse (Nr. 10),

12. die Wahl und die Abberufung der zwei zu bestimmenden Kammervertreter oder Kammervertreterinnen im Gemeinsamen Ausschuß der Architektenkammer und der Ingenieurkammer-Bau (§ 88 Abs. 1),

13. die Bildung von Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen (§ 9 Abs. 2).

(2) Die Vertreterversammlung kann weitere Entscheidungen an sich ziehen; dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.

(3) Die Vertreterversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit der Versammlung zurückgestellt worden und tritt die Vertreterversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Male zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung muß auf diese Vorschrift ausdrücklich hingewiesen werden.

(4) Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(5) Beschlüsse zur Änderung der Satzung und zur vorzeitigen Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung. Absatz 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß Beschlüsse in der zweiten Sitzung einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder bedürfen.

(6) Die Vertreterversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Vertreterversammlungen sind binnen einer Frist von zwei Monaten einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes dies schriftlich beantragt.

§ 13 (Fn 3)
Vorstand der Architektenkammer

(1) Der Vorstand wird von der Vertreterversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, drei Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen und mindestens sechs, höchstens elf Beisitzern und Beisitzerinnen. Jeweils mindestens ein Vizepräsident oder eine Vizepräsidentin muß der Gruppe der angestellten oder beamteten Kammermitglieder und der Gruppe der eigenverantwortlich tätigen Kammermitglieder angehören.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Architektenkammer; er bedient sich hierzu eines Geschäftsführers oder einer Geschäftsführerin.

(3) Der Präsident oder die Präsidentin vertritt die Architektenkammer gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Erklärungen, durch welche die Architektenkammer verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von dem Präsidenten oder der Präsidentin und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen. Dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.

(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 14
Satzung

(1) Die Architektenkammer gibt sich eine Satzung. Diese muß Bestimmungen enthalten über

1. den Sitz der Architektenkammer,

2. die Rechte der Kammermitglieder,

3. die Einberufung und die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung der Architektenkammer,

4. die Zusammensetzung des Vorstandes der Architektenkammer sowie die Wahl und die Abberufung der Mitglieder,

5. die Zusammensetzung der Ausschüsse der Architektenkammer, falls solche gebildet werden, sowie die Wahl und die Abberufung von deren Mitgliedern,

6. die Form und die Art der Bekanntmachungen.

(2) Die Satzung bestimmt ferner die Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft in der Architektenkammer ergeben, insbesondere trifft sie Regelungen über

1. die Entrichtung des Mitgliedsbeitrags,

2. den Abschluß schriftlicher Arbeitsverträge,

3. die Pflicht, als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin die Fort- und Weiterbildung seiner oder ihrer Angestellten zu fördern,

4. das Führen der Berufsbezeichnung entsprechend der jeweiligen Fachrichtung,

5. die neben der Berufsbezeichnung zulässigen Hinweise auf die Tätigkeitsart.

(3) Die Satzung ist so auszugestalten, daß die Wahrung der Belange aller Fachrichtungen und Tätigkeitsarten gesichert ist.

(4) Die Satzung und deren Änderung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 85).

§ 15
Berufspflichten

(1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.

(2) Sie sind insbesondere verpflichtet,

1. bei der Ausübung des Berufs darauf zu achten, daß das Leben und die Gesundheit Dritter, die natürlichen Lebensgrundlagen und bedeutende Sachwerte nicht gefährdet werden,

2. die berechtigten Interessen des Auftraggebers oder der Auftraggeberin zu wahren,

3. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren,

4. sich beruflich fortzubilden und sich über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,

5. im Falle freiberuflicher Tätigkeit ihre Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit zu wahren und sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern,

6. berufswidrige Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs, insbesondere anpreisende Werbung, zu unterlassen,

7. an Wettbewerben sich nur zu beteiligen, wenn durch die Verfahrensbedingungen gemäß geltenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften ein lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist und in ausgewogener Weise den Belangen von Auslober oder Ausloberin sowie Teilnehmern und Teilnehmerinnen Rechnung getragen wird,

8. in Ausübung ihres Berufs keine Vorteile von Dritten, die nicht Auftraggeber oder Auftraggeberin sind, zu fordern oder anzunehmen,

9. bei Honorarvereinbarungen die Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure in der jeweils geltenden Fassung sowie sonstige einschlägige preisrechtliche Bestimmungen zu beachten,

10. das geistige Eigentum anderer zu achten und nur solche Entwürfe und Bauvorlagen mit ihrer Unterschrift zu versehen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung gefertigt wurden,

11. sich gegenüber Berufsangehörigen sowie Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe kollegial zu verhalten.

(3) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten ist eine Berufspflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstandes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Der Aufsicht der Kammer unterliegt nicht die amtliche Tätigkeit der Mitglieder, die im öffentlichen Dienst stehen. Das gleiche gilt für die berufliche Tätigkeit von Mitgliedern, soweit sie als Beliehene öffentliche Aufgaben wahrnehmen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für auswärtige Architekten und Architektinnen sowie auswärtige Stadtplaner und Stadplanerinnen (§ 6).

§ 16
Finanzwesen

(1) Die Kosten der Kammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, durch Beiträge der Kammermitglieder aufgebracht. Zur Erhebung der Beiträge erläßt die Kammer eine Beitragsordnung. Die Beiträge können nach der Höhe der Einnahmen der Mitglieder aus ihrer Berufstätigkeit als Architekten, Architektinnen, Stadtplaner oder Stadtplanerinnen gestaffelt werden.

(2) Für die Inanspruchnahme von Kammereinrichtungen und für das Verfahren vor den Eintragungsausschüssen können Gebühren erhoben werden. Das Nähere bestimmt die Gebührenordnung (§ 12 Abs. 1 Nr. 4). Die §§ 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Kammer hat für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan und eine Jahresrechnung aufzustellen. Die Haushaltsführung muß den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen. Die Kammer hat eine Haushalts- und Kassenordnung zu erlassen, die Bestimmungen über die Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplanes, die Kassen- und Buchführung sowie über die Rechnungslegung und Rechnungsführung enthält.

(4) Die Beitragsordnung, die Gebührenordnung, der Haushaltsplan sowie die Haushalts- und Kassenordnung und deren Änderung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 85).

§ 17
Pflicht zur Verschwiegenheit; Auskünfte

(1) Die Mitglieder der Organe der Architektenkammer, deren Hilfskräfte sowie die hinzugezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen in dienstlicher Eigenschaft bekannt geworden sind und an deren Geheimhaltung erkennbar ein schutzwürdiges Interesse besteht. Sie dürfen Angaben über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse von Kammermitgliedern und anderen natürlichen Personen sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt offenbaren. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

(2) Jeder hat ein Recht auf Auskunft aus den Listen nach § 3 Abs. 1 sowie den nach § 6 Abs. 2 Satz 3 geführten Verzeichnissen über Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Fachrichtung und Tätigkeitsart. Diese Angaben dürfen auch veröffentlicht oder an andere zum Zwecke der Veröffentlichung übermittelt werden, sofern die Betroffenen der Veröffentlichung nicht widersprechen. In den Fällen des Satzes 2 ist der oder die Betroffene über die beabsichtigte Übermittlung, die Art der zu übermittelnden Daten und den Verwendungszweck in geeigneter Weise zu unterrichten.

(3) Sich bewerbende Personen und Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen, soweit die Angaben zur Durchführung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben notwendig sind. § 55 StPO über das Auskunftsverweigerungsrecht eines Zeugen gilt entsprechend.

(4) Die Architektenkammer ist berechtigt, Auskünfte aus den Listen nach § 3 Abs. 1, aus den nach § 6 Abs. 2 Satz 3 geführten Verzeichnissen, insbesondere zu Eintragungsanträgen und Anzeigen nach § 6 Abs. 2 Satz 1, Versagungen und Löschungen sowie über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren an Behörden in der Bundesrepublik Deutschland und auswärtiger Staaten, soweit die Gegenseitigkeit gewährleistet ist, zu erteilen und nach Maßgabe der Vorschriften des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen einzuholen.

(5) Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften hat die Architektenkammer auf Anfrage der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.

Dritter Abschnitt:
Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer

§ 18
Einrichtung und Zusammensetzung

(1) Bei der Architektenkammer wird ein Eintragungsausschuss gebildet. Sie trägt seine Kosten.

(2) Der Eintragungsausschuss bedient sich zur Erledigung seiner Aufgaben der Dienstkräfte und Einrichtungen der Architektenkammer.

(3) Der Eintragungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von Beisitzern und Beisitzerinnen. Für den Vorsitzenden oder die Vorsitzende sind Vertreter oder Vertreterinnen zu bestellen. Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit dem oder der Vorsitzenden und vier Beisitzern und Beisitzerinnen.

(4) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende und seine oder ihre Vertreter und Vertreterinnen müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Die Beisitzer und Beisitzerinnen müssen in einer Architektenliste oder der Stadtplanerliste eingetragen sein. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen weder dem Vorstand der Architektenkammer noch einem Ausschuß der Architektenkammer, der für die gütliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer oder zwischen diesen und Dritten zuständig ist, angehören, noch Dienstkräfte der Architektenkammer oder der Aufsichtsbehörde (§ 85) sein.

§ 19
Wahl

(1) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses und ihre Vertreter und Vertreterinnen werden für die Dauer von fünf Jahren von der Vertreterversammlung gewählt.

(2) Der Eintragungsausschuss ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Er entscheidet nach seiner freien, aus dem Gang des gesamten Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Seine Mitglieder sind ehrenamtlich tätig; § 10 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 20
Verfahrensvorschriften

Die Sitzungen des Eintragungsausschusses sind nicht öffentlich. Bei der Entscheidung des Eintragungsausschusses sollen mindestens zwei Beisitzer oder Beisitzerinnen der Fachrichtung des Betroffenen angehören.

Zweiter Teil:

Schutz der Berufsbezeichnung ,,Beratender Ingenieur"
und ,,Beratende Ingenieurin"; Ingenieurkammer-Bau

Erster Abschnitt:
Schutz der Berufsbezeichnung

§ 21
Berufsaufgaben

(1) Berufsaufgabe der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen ist die eigenverantwortliche und unabhängige Beratung, Entwicklung, Planung, Betreuung, Kontrolle und Prüfung sowie Sachverständigentätigkeit und Mitwirkung bei Forschungs- und Entwicklungsaufgaben auf dem Gebiet des Ingenieurwesens; dazu gehört auch die Vertretung des Auftraggebers oder der Auftraggeberin in mit der Vorbereitung, Leitung, Ausführung, Überwachung und Abrechnung zusammenhängenden Aufgaben, wobei sich die Tätigkeit auf alle oder einzelne dieser Aufgaben erstrecken kann.

(2) Eigenverantwortlich sind die Personen,

a) die ihre berufliche Tätigkeit als alleinige Inhaber oder Inhaberinnen ihres Büros selbständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausüben,

b) die sich mit Beratenden Ingenieuren und Ingenieurinnen oder Angehörigen anderer freier Berufe zusammengeschlossen haben und innerhalb dieses Zusammenschlusses als Vorstand, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter eine Rechtsstellung besitzen, kraft derer sie ihre Berufsaufgaben unbeeinflusst durch Rechte berufsfremder Dritter innerhalb oder durch Rechte Dritter außerhalb dieses Zusammenschlusses ausüben können, wobei die Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen oder in gleicher Weise wie diese tätige Architekten und Architektinnen über die Stimmenmehrheit innerhalb dieses Zusammenschlusses verfügen müssen,

c) die als leitende Angestellte in einem nach Absatz 3 unabhängigen Ingenieurunternehmen im wesentlichen selbständig Aufgaben wahrnehmen, die ihnen regelmäßig wegen ihrer Bedeutung für den Bestand und die Entwicklung des Betriebs übertragen werden oder

d) die als Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen im Rahmen der genehmigten Nebentätigkeit in selbständiger Beratung tätig sind.

(3) Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen sind unabhängig, wenn sie bei Ausübung ihrer Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen haben noch fremde Interessen dieser Art vertreten, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.

§ 22
Berufsbezeichnung

(1) Die Berufsbezeichnung ,,Beratender Ingenieur" oder ,,Beratende Ingenieurin" dürfen nur die Personen führen, die in die Listen der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen (§ 23) eingetragen sind oder denen die Berechtigung zur Führung dieser Berufsbezeichnung nach § 26 zusteht.

(2) Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 sowie Zusätze oder ähnliche Bezeichnungen dürfen nur Personen verwenden, welche die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen befugt sind.

(3) Bezeichnungen, die auf Zusammenschlüsse Beratender Ingenieure und Ingenieurinnen hinweisen, dürfen in Verbindung mit der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder ähnlichen Bezeichnungen nur geführt werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes, der Geschäftsführer oder der persönlich haftenden Gesellschafter, die Aufgaben im Sinne des § 21 wahrnehmen, in der Liste der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen eingetragen ist.

(4) Das Recht zur Führung akademischer Grade wird durch diese Regelung nicht berührt.

§ 23
Listen der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen

(1) Die Ingenieurkammer-Bau (§ 27) führt je eine Liste der im Bauwesen tätigen Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen sowie der sonstigen Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen. Aus der Liste der im Bauwesen tätigen Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen muß die Fachrichtung nach Absatz 2 und die Tätigkeitsart nach § 21 Abs. 2 ersichtlich sein. Aus der Liste der sonstigen Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen muß die Fachrichtung und die Tätigkeitsart nach § 21 Abs. 2 ersichtlich sein; § 4 Abs. 5 gilt entsprechend.

(2) Im Bauwesen tätige Ingenieure und Ingenieurinnen sind Ingenieure und Ingenieurinnen im Sinne des Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung ,,Ingenieur/Ingenieurin" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 5. Mai 1970 (GV. NW. S. 312), geändert durch Gesetz vom 15. Oktober 1991 (GV. NW. S. 376), die in einer oder mehreren Fachrichtungen des Bauingenieur-, Vermessungs-, Wasserwirtschafts- oder Verkehrswesens, der Bauphysik, der Geotechnik, der Umwelttechnik, der Landespflege, der Energie-, Heizungs-, Raumluft-, Ver- und Entsorgungs-, Sanitär-, Medien-, Elektro- und Lichttechnik sowie der Arbeitssicherheit an baulichen Anlagen tätig sind.

(3) Über die Eintragung und die Löschung in den Fällen des § 25 Abs. 1 Buchstaben d, e, g und h sowie Abs. 2 entscheidet der Eintragungsausschuss. § 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 24
Eintragung

(1) In die Listen der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen wird auf Antrag die Person eingetragen, die ihre Hauptwohnung, ihre Niederlassung oder ihre überwiegende berufliche Beschäftigung in Nordrhein-Westfalen hat und

1. auf Grund der §§ 1 bis 3 IngG die dort vorgesehene Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung zu führen berechtigt ist,

2. seit dem Zeitpunkt der Berechtigung zur Führung der im Ingenieurgesetz vorgesehenen Berufsbezeichnung eine nachfolgende entsprechende praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren ausgeübt hat und

3. zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Beruf eigenverantwortlich und unabhängig im Sinne von § 21 Abs. 2 und 3 ausübt.

(2) Die Eintragung in die Listen der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen ist einer sich bewerbenden Person zu versagen,

a) solange sie nach § 45 StGB die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verloren hat oder solange ihr das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkannt ist,

b) solange ihr nach § 70 StGB die Ausübung eines Berufs untersagt oder nach § 132 a StPO die Ausübung des Berufs vorläufig verboten ist, der eine der in § 21 bezeichneten Tätigkeiten zum Gegenstand hat,

c) wenn sie wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und sich aus dem der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt ergibt, daß sie zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 21 nicht geeignet ist oder

d) solange ihr wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung zur Besorgung aller Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des BGB bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt.

(3) Die Eintragung kann einer sich bewerbenden Person versagt werden, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages

a) die Person eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben hat,

b) wenn das Konkursverfahren über ihr Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder

c) sie sich gröblich oder wiederholt berufsunwürdig verhalten hat.

(4) Die Eintragung kann bei sich bewerbenden Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 GG sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist. Dies gilt nicht für Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften.

§ 25
Löschung der Eintragung

Die Eintragung ist zu löschen, wenn

a) die eingetragene Person dies beantragt,

b) die eingetragene Person verstorben ist,

c) die eingetragene Person ihre Hauptwohnung, ihre Niederlassung und ihre überwiegende berufliche Beschäftigung im Lande Nordrhein-Westfalen aufgegeben hat,

d) die eingetragene Person über die Eintragungsvoraussetzungen oder über Umstände, die der Eintragung entgegenstanden, getäuscht hat und die Eintragungsvoraussetzungen auch im Zeitpunkt der Entscheidung über eine Löschung nicht vorliegen,

e) gemäß § 24 Abs. 2 Buchstaben a, b und d die Eintragung zu versagen wäre,

f) in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen erkannt worden ist,

g) die Berechtigung zur Führung der im Ingenieurgesetz vorgesehenen Berufsbezeichnung entfallen ist,

h) die eingetragene Person in anderer Form tätig ist als eigenverantwortlich und unabhängig.

§ 26
Auswärtige Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen

(1) Ingenieure und Ingenieurinnen, die im Land Nordrhein-Westfalen weder ihre Hauptwohnung, ihre Niederlassung noch ihre überwiegende berufliche Beschäftigung haben (auswärtige Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen), dürfen eine Berufsbezeichnung nach § 22 Abs. 1 oder eine Wortverbindung nach § 22 Abs. 2 ohne Eintragung in eine Liste der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen führen, wenn sie

a) diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung auf Grund einer gesetzlichen Regelung des Landes ihrer Hauptwohnung, ihrer Niederlassung oder ihrer überwiegenden beruflichen Beschäftigung führen dürfen oder

b) die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 erfüllen und in dem Land, in dem sie ihre Hauptwohnung, ihre Niederlassung oder ihre überwiegende berufliche Beschäftigung haben, eine vergleichbare gesetzliche Regelung nicht besteht und Versagungsgründe nach § 24 Abs. 2 und 3 nicht vorliegen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Buchstabe b entscheidet der Eintragungsausschuss.

(2) Soweit auswärtige Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen nicht Mitglied einer Ingenieurkammer in der Bundesrepublik Deutschland sind, sind sie zur Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten wie Mitglieder der Ingenieurkammer-Bau zu behandeln und haben hierzu das erstmalige Erbringen von Leistungen als Beratende Ingenieure oder Ingenieurinnen vorher der Ingenieurkammer-Bau anzuzeigen. Sie haben dabei Bescheinigungen darüber vorzulegen, daß sie

1. den Beruf des Ingenieurs oder der Ingenieurin in dem Land oder auswärtigen Staat ihrer Hauptwohnung, ihrer Niederlassung oder ihres Dienst- oder Beschäftigungsortes rechtmäßig ausüben und

2. ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über eine anerkannte abgeschlossene Ausbildung oder gleichwertige Befähigung besitzen.

Sie sind nach Prüfung der Voraussetzungen durch den Eintragungsausschuss in einem besonderen Verzeichnis zu führen. Hierüber ist ihnen eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 22 Abs. 1 ergibt.

(3) Den in Absatz 2 genannten Personen kann der Eintragungsausschuss bei der Ingenieurkammer-Bau die Führung der Berufsbezeichnung untersagen, wenn

a) die Gegenseitigkeit hinsichtlich des Rechts auf Führung der Berufsbezeichnung nicht gewährleistet ist - das gilt nicht für Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum -,

b) dem § 24 Abs. 1 vergleichbare Voraussetzungen nicht vorliegen oder

c) Tatsachen eingetreten oder bekannt geworden sind, die eine Versagung nach § 24 Abs. 2 und 3 rechtfertigen.

Zweiter Abschnitt:
Ingenieurkammer-Bau

§ 27
Errichtung

(1) In Nordrhein-Westfalen wird eine Ingenieurkammer-Bau errichtet, die die berufliche Vertretung der Ingenieure und Ingenieurinnen im Bauwesen und der sonstigen Mitglieder ist. Ihr Sitz wird durch die Satzung der Kammer bestimmt.

(2) Die Ingenieurkammer-Bau ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel.

§ 28
Mitgliedschaft

(1) Der Ingenieurkammer-Bau gehört als Pflichtmitglied die Person an, die

a) als im Bauwesen tätiger Ingenieur oder im Bauwesen tätige Ingenieurin in der Liste der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 eingetragen oder

b) in Nordrhein-Westfalen als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin zugelassen ist.

(2) Als freiwilliges Mitglied kann die Person beitreten, die

a) ohne im Bauwesen tätig zu sein, in der Liste der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen nach § 23 Abs. 1 Sätze 1 und 3 eingetragen ist oder

b) als Ingenieur oder Ingenieurin im Bauwesen tätig ist (§ 23 Abs. 2), ohne in der Liste der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen eingetragen zu sein, ihre Hauptwohnung oder ihre überwiegende berufliche Beschäftigung in Nordrhein-Westfalen und eine einschlägige praktische Tätigkeit von mindestens zwei Jahren ausgeübt hat.

Die Aufnahme kann unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 bis 4 versagt werden.

(3) Mitglied ist die Person, die im Mitgliederverzeichnis eingetragen ist. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer-Bau und der Architektenkammer ist zulässig.

(4) Die Mitgliedschaft endet mit der Löschung der Eintragung im Mitgliederverzeichnis der Ingenieurkammer-Bau. Für die Löschung ist § 25 Buchstaben a bis e und g entsprechend anzuwenden. Die Eintragung ist bei freiwilligen Mitgliedern außerdem auf deren Antrag sowie im Fall des Ausschlusses nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe g) zu löschen.

(5) Über die Versagung der Aufnahme in die Kammer (Absatz 2 Satz 2) sowie über die Löschung der Eintragung im Mitgliederverzeichnis entscheidet der Vorstand der Ingenieurkammer-Bau.

§ 29 (Fn 4)
Aufgaben der Ingenieurkammer-Bau

(1) Die Ingenieurkammer-Bau hat die Aufgabe,

1. die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen,

2. die Baukultur und das Bauwesen zu fördern,

3. das Mitgliederverzeichnis (§ 28 Abs. 3), die Listen der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen (§ 23 Abs. 1) und das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen (§ 26 Abs. 2) zu führen sowie die für die Berufsausübung erforderlichen Bescheinigungen zu erteilen,

4. die berufliche Aus- und Fortbildung der Mitglieder und entsprechende Einrichtungen für die Aus- und Fortbildung zu fördern,

5. die Behörden und Gerichte durch Gutachten, Stellungnahmen und in sonstiger Weise zu unterstützen,

6. auf die Beilegung von Streitigkeiten hinzuwirken, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben,

7. bei der Regelung des Wettbewerbswesens mitzuwirken und die Übereinstimmung der jeweiligen Bedingungen mit den bundes- und landesrechtlichen Vorschriften zu überwachen,

8. Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen, das Sachverständigenwesen zu fördern und auf Anforderung von Behörden und Gerichten sowie Dritter Sachverständige namhaft zu machen.

9. Sachverständige nach § 85 Abs. 2 Nr. 4 der Landesbauordnung und der hierzu erlassenen Rechtsverordnung staatlich anzuerkennen.

(2) § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 30
Organe der Ingenieurkammer-Bau

Organe der Ingenieurkammer-Bau sind

1. die Vertreterversammlung

2. der Vorstand.

§ 10 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 31 (Fn 7)
Vertreterversammlung der Ingenieurkammer-Bau

(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden von den Mitgliedern der Ingenieurkammer-Bau auf die Dauer von fünf Jahren in allgemeiner, gleicher, geheimer und direkter Wahl getrennt nach Wahlgruppen

  1. der Pflichtmitglieder,
  2. der freiwilligen Mitglieder nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a),
  3. der freiwilligen Mitglieder nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b),

und in diesen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.

(2) Die Vertreterversammlung besteht aus 101 Vertretern und Vertreterinnen. Die Anzahl der Vertreter und Vertreterinnen der Wahlgruppen in der Vertreterversammlung soll dem Verhältnis der Anzahl der Kammermitglieder in den Wahlgruppen entsprechen; die Wahlgruppe 1 erhält mindestens 50 Sitze, die Wahlgruppe 2 mindestens einen Sitz in der Vertreterversammlung.

(3) Die Ingenieurkammer-Bau erläßt die Wahlordnung. Sie regelt das Nähere über die Ausübung des Wahlrechts, die Durchführung der Wahl, die Anzahl der zu wählenden Vertreter und Vertreterinnen und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft zur Vertreterversammlung. Die Wahlordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 85).

§ 32
Aufgaben der Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung beschließt über

1. die Satzung (§ 34),

2. die Wahlordnung (§ 31 Abs. 2),

3. die Beitragsordnung (§ 36 in Verbindung mit § 16 Abs. 1),

4. die Gebührenordnung für die Inanspruchnahme von Einrichtungen der Ingenieurkammer-Bau sowie für das Verfahren vor dem Eintragungsausschuss (§ 36 in Verbindung mit § 16 Abs. 2),

5. den Haushaltsplan (§ 36 in Verbindung mit § 16 Abs. 3),

6. die Haushalts- und Kassenordnung (§ 36 in Verbindung mit § 16 Abs. 3),

7. die Genehmigung der Jahresrechnung und die Wahl der Rechnungsprüfer (§ 36 in Verbindung mit § 16 Abs. 3),

8. die Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstands (§ 33),

9. die Wahl der Mitglieder des Eintragungsausschusses (§ 38),

10. die Bildung weiterer Ausschüsse und fachrichtungsbezogener Untergliederungen sowie die Wahl und die Abberufung der Mitglieder dieser Ausschüsse und Untergliederungen,

11. die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder der Organe (§ 30 in Verbindung mit § 10 Abs. 3), des Eintragungsausschusses (§ 38 in Verbindung mit § 19 Abs. 2) und der weiteren Ausschüsse sowie fachrichtungsbezogenen Untergliederungen (Nr. 10),

12. die Wahl und die Abberufung der zwei zu bestimmenden Kammervertreter oder Kammervertreterinnen im Gemeinsamen Ausschuß der Architektenkammer und der Ingenieurkammer-Bau (§ 88 Abs. 1),

13. die Bildung von Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen (§ 29 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 2).

(2) Die Vertreterversammlung kann weitere Entscheidungen an sich ziehen; dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.

(3) § 12 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.

§ 33 (Fn 7)
Vorstand der Ingenieurkammer-Bau

(1) Der Vorstand wird von der Vertreterversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, zwei Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen und mindestens sechs, höchstens zehn Beisitzern und Beisitzerinnen. Der Präsident oder die Präsidentin oder ein Vizepräsident oder eine Vizepräsidentin muß Pflichtmitglied sein.

(2) § 13 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

§ 34
Satzung

(1) Die Ingenieurkammer-Bau gibt sich eine Satzung. Diese muß Bestimmungen enthalten über

1. den Sitz der Ingenieurkammer-Bau,

2. die Rechte der Kammermitglieder,

3. die Einberufung und die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung der Ingenieurkammer-Bau,

4. die Zusammensetzung des Vorstandes der Ingenieurkammer-Bau sowie die Wahl und die Abberufung seiner Mitglieder,

5. die Zusammensetzung der Ausschüsse und fachrichtungsbezogenen Untergliederungen der Ingenieurkammer-Bau, falls solche gebildet werden, sowie die Wahl und die Abberufung von deren Mitgliedern,

6. die Form und die Art der Bekanntmachungen.

(2) Die Satzung bestimmt ferner die Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer-Bau ergeben, insbesondere trifft sie Regelungen über

1. die Entrichtung des Mitgliedsbeitrags,

2. den Abschluß schriftlicher Arbeitsverträge,

3. die Pflicht, als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin die Fort- und Weiterbildung seiner oder ihrer Angestellten zu fördern.

(3) Die Satzung ist so auszugestalten, daß die berechtigten Interessen aller im Mitgliederkreis vertretenen Tätigkeitsarten und Fachrichtungen gewahrt werden.

(4) Die Satzung und deren Änderung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 85).

§ 35
Berufspflichten und Berufsgerichtsbarkeit

Die Kammermitglieder und die sonstigen Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen nach § 23 Abs. 1 Satz 3, die nicht Mitglieder der Ingenieurkammer-Bau sind, sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. § 15 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen sind darüber hinaus verpflichtet, ihre Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit zu wahren und insbesondere neben ihrer beruflichen Tätigkeit keine gewerbliche Tätigkeit auszuüben, die in einem Zusammenhang mit ihren Berufsaufgaben steht.

§ 36
Finanzwesen

Für das Finanzwesen der Ingenieurkammer-Bau gilt § 16 entsprechend.

§ 37
Pflicht zur Verschwiegenheit; Auskünfte

(1) Hinsichtlich der Pflicht zur Verschwiegenheit gilt § 17 Abs. 1 entsprechend.

(2) Jeder hat ein Recht auf Auskunft aus dem Mitgliederverzeichnis, der Liste der sonstigen Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 und dem Verzeichnis nach § 26 Abs. 2 über Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Fachrichtung und Tätigkeitsart. § 17 Abs. 2 Sätze 2 und 3 und Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.

Dritter Abschnitt:
Eintragungsausschuss bei der Ingenieurkammer-Bau

§ 38
Einrichtung und Zusammensetzung

(1) Bei der Ingenieurkammer-Bau wird ein Eintragungsausschuss gebildet. Sie trägt seine Kosten.

(2) § 18 Abs. 2 und 3 sowie Abs. 4 Sätze 1 und 3 gilt entsprechend. Bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Listen der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen (§ 23) und in das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen (§ 26 Abs. 2) müssen die Beisitzer und Beisitzerinnen in eine der Listen der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen (§ 23) eingetragen sein.

§ 39
Wahl, Verfahrensvorschriften

Hinsichtlich der Wahl der Mitglieder des Eintragungsausschusses und deren Vertreter und Vertreterinnen sowie der Verfahrensvorschriften gelten die §§ 19 und 20 entsprechend.

Dritter Teil:

Berufsgerichtsbarkeit

§ 40
Bildung der Berufsgerichte

(1) Bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf werden ein Berufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen und ein Berufsgericht für Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen sowie Ingenieure und Ingenieurinnen im Bauwesen gebildet.

(2) Bei dem Oberverwaltungsgericht werden als Rechtsmittelgerichte ein Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen und ein Landesberufsgericht für Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen sowie Ingenieure und Ingenieurinnen im Bauwesen gebildet.

(3) Den Berufsgerichten und den Landesberufsgerichten stehen die Geschäftseinrichtungen des Gerichts, dem sie angegliedert sind, zur Verfügung. Die für die Dienstaufsicht über diese Gerichte getroffenen Bestimmungen gelten auch für die Berufsgerichte und die Landesberufsgerichte.

§ 41 (Fn 9)
Sachliche Zuständigkeit

(1) Die Berufsgerichte für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen ahnden die Verletzung beruflicher Pflichten und Mitgliedspflichten der Mitglieder der Architektenkammer und der in das Verzeichnis nach § 6 Abs. 2 Satz 3 eingetragenen auswärtigen Architekten und Architektinnen sowie der auswärtigen Stadtplaner und Stadtplanerinnen. Die Berufsgerichte für Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen sowie Ingenieure und Ingenieurinnen im Bauwesen ahnden die Verletzung beruflicher Pflichten und Mitgliedspflichten der Mitglieder der Ingenieurkammer-Bau, der in das Verzeichnis nach § 26 Abs. 2 Satz 3 eingetragenen auswärtigen Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen sowie der sonstigen Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen nach § 23 Abs. 1 Satz 3, die nicht Mitglieder der Ingenieurkammer-Bau sind. Kammermitglieder, die Beamte oder Beamtinnen sind, unterliegen, soweit sie ihre Beamtenpflichten verletzt haben, nicht der Berufsgerichtsbarkeit.

(2) Die Berufsgerichte können erkennen auf

a) Warnung,

b) Verweis,

c) Geldbuße bis 25 000,- Euro,

d) Verlust von Ämtern in der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer-Bau,

e) Ruhen der Rechte aus der Mitgliedschaft für eine Zeitdauer von höchstens fünf Jahren,

f) Löschung der Eintragung in den Listen nach § 3 Abs. 1 (§ 5 Buchstabe f) oder nach § 23 Abs. 1 (§ 25 Buchstabe f) oder der Eintragung in die Verzeichnisse nach § 6 Abs. 2 Satz 3 oder § 26 Abs. 2 Satz 3,

g) Ausschluß aus der Ingenieurkammer-Bau, wenn ein freiwilliges Mitglied der Kammer betroffen ist.

Auf eine Maßnahme nach den Buchstaben b, d oder e kann neben einer Maßnahme nach Buchstabe c erkannt werden. Eine Maßnahme nach Buchstabe e schließt die Folgen einer Maßnahme nach Buchstabe d in sich ein.

(3) Die Verfolgung der Verletzung beruflicher Pflichten, die höchstens eine Warnung oder einen Verweis gerechtfertigt hätte, verjährt in fünf Jahren. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten § 78 a Satz 1 sowie die §§ 78 b und 78 c Abs. 1 bis 4 StGB entsprechend.

§ 42
Zusammensetzung der Berufsgerichte

(1) Das Berufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen verhandelt und entscheidet in Kammern, die mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei Mitgliedern der Architektenkammer (§ 2 Abs. 1) als ehrenamtlichen Beisitzern besetzt sind. Ein Beisitzer soll der Fachrichtung (§ 3 Abs. 1) des Beschuldigten angehören und seinen Beruf in derselben Tätigkeitsart wie der Beschuldigte ausüben. Die Voraussetzungen des Satzes 2 brauchen nicht in der Person desselben Beisitzers gegeben zu sein.

(2) Das Berufsgericht für Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen sowie Ingenieure und Ingenieurinnen im Bauwesen verhandelt und entscheidet in Kammern, die mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden und zwei Mitgliedern der Ingenieurkammer-Bau als ehrenamtlichen Beisitzern besetzt sind. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Das Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen entscheidet in Senaten, die mit drei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Mitgliedern der Architektenkammer (§ 2 Abs. 1) als ehrenamtlichen Beisitzern besetzt sind. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Das Landesberufsgericht für Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen sowie Ingenieure und Ingenieurinnen im Bauwesen entscheidet in Senaten, die mit drei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Mitgliedern der Ingenieurkammer-Bau als ehrenamtlichen Beisitzern besetzt sind. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Die Berufsrichter müssen Richter auf Lebenszeit sein.

(6) Die ehrenamtlichen Beisitzer dürfen nicht der Aufsichtsbehörde (§ 85), dem Vorstand der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer-Bau, den Vertreterversammlungen, den Eintragungsausschüssen oder einem anderen Ausschuß angehören. Sie dürfen auch nicht Dienstkräfte der Kammern sein oder in deren Organisationen sonstige Funktionen ausüben.

§ 43
Bestellung der Berufsrichter

(1) Die Vorsitzenden der Berufsgerichte sowie die Vorsitzenden und die berufsrichterlichen Beisitzer der Landesberufsgerichte und die Vertreter dieser Berufsrichter werden von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt.

(2) Wird während der Amtszeit die Bestellung neuer oder weiterer Richter erforderlich, so werden sie nur für den Rest der Amtszeit bestellt.

§ 44
Ehrenamtliche Beisitzer

(1) Die ehrenamtlichen Beisitzer der Berufsgerichte und der Landesberufsgerichte sowie deren Vertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren von einem Wahlausschuß gewählt. § 43 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Wahlausschuß für die Wahl zu den Berufsgerichten für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen besteht aus dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts, dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, sowie drei von der Architektenkammer benannten Kammermitgliedern. Für die Wahl zu den Berufsgerichten für Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen sowie Ingenieure und Ingenieurinnen im Bauwesen gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß von der Ingenieurkammer-Bau drei Kammermitglieder zu benennen sind. Für jedes benannte Mitglied des Ausschusses ist gleichzeitig ein Vertreter oder eine Vertreterin zu benennen. Der Vertreter oder die Vertreterin ist nur stimmberechtigt, wenn das Mitglied vorübergehend verhindert oder ausgeschieden ist. Die Amtsdauer der benannten Mitglieder des Ausschusses beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem erstmaligen Zusammentritt.

(3) Der Wahlausschuß wird vom Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts einberufen. Er ist nur beschlußfähig, wenn er vollzählig ist.

(4) Jede Kammer ist verpflichtet, dem jeweiligen Wahlausschuß jeweils eine Liste von geeigneten Bewerbern oder Bewerberinnen vorzulegen, die mindestens fünfzig Namen enthält.

(5) Gewählt ist, wer mindestens vier Stimmen auf sich vereinigt.

(6) Für die Vereidigung der ehrenamtlichen Beisitzer gelten die Vorschriften über die Vereidigung der ehrenamtlichen Verwaltungsrichter entsprechend. Ihre Entschädigung richtet sich nach den Vorschriften über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter.

§ 45
Amtsunfähigkeit der ehrenamtlichen Beisitzer

(1) Als ehrenamtliche Beisitzer sind Personen nicht wählbar, gegen welche auf Maßnahmen nach § 41 Abs. 2 Buchstaben c bis e rechtskräftig erkannt worden ist, es sei denn, daß seit dem Eintritt der Rechtskraft mindestens drei Jahre verstrichen und in den Fällen des § 41 Abs. 2 Buchstabe e die Maßnahme nicht mehr wirksam ist. Schwebt gegen ein Kammermitglied ein berufsgerichtliches Verfahren, das den Ausspruch einer Maßnahme nach § 41 Abs. 2 Buchstaben c bis g erwarten läßt, soll von einer Wahl abgesehen werden.

(2) Ein ehrenamtlicher Beisitzer verliert sein Amt, wenn gegen ihn rechtskräftig auf eine Maßnahme nach § 41 Abs. 2 Buchstaben c bis g erkannt worden ist.

(3) Ein ehrenamtlicher Beisitzer ist seines Amtes zu entheben, wenn er sich einer Straftat oder einer Verletzung seiner Berufspflicht schuldig macht, die ihn als unwürdig erscheinen lassen, das Amt eines Beisitzers auszuüben. Er ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er nach § 42 Abs. 6 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann. Er kann von seinem Amt entbunden werden,

a) wenn er aus Gesundheitsgründen nicht mehr in der Lage ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben,

b) wenn ihm aus anderen zwingenden Gründen die weitere Ausübung seines Amtes nicht mehr zugemutet werden kann.

Die Entscheidung trifft das Landesberufsgericht im Falle der Sätze 1 und 2 auf Antrag des Präsidenten des Gerichts, im Falle des Satzes 3 Buchstabe a auf Antrag des Präsidenten des Gerichts oder des ehrenamtlichen Beisitzers und im Falle des Satzes 3 Buchstabe b auf Antrag des ehrenamtlichen Beisitzers durch Beschluß. Der ehrenamtliche Beisitzer ist vor der Entscheidung zu hören.

§ 46
Geschäftsverteilung

(1) Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres ist zu bestimmen:

1. die Zahl der Kammern oder Senate,

2. die Geschäftsverteilung zwischen den Kammern oder Senaten,

3. die Verteilung der Vorsitzenden, der sonstigen Mitglieder der Berufsgerichte sowie ihrer Vertreter auf die einzelnen Kammern oder Senate.

(2) Die Bestimmung erfolgt auf die Dauer eines Kalenderjahres durch den Präsidenten des jeweiligen Gerichts im Einvernehmen mit den beiden dienstältesten Berufsrichtern des jeweiligen Berufsgerichts.

§ 47
Eröffnungsantrag

(1) Den Antrag auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens kann die jeweilige Kammer oder die Aufsichtsbehörde bei dem Berufsgericht stellen.

(2) Alle Angehörigen einer der Kammern und alle sonstigen Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen nach § 23 Abs. 1 Satz 3, die nicht Mitglied der Ingenieurkammer-Bau sind, können die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen sich beantragen, um sich von dem Verdacht der Verletzung beruflicher Pflichten zu reinigen. Satz 1 gilt entsprechend für auswärtige Architekten und Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen sowie für auswärtige Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen.

(3) Die Antragsberechtigten können den Antrag nur bis zur Zustellung des Eröffnungsbeschlusses zurücknehmen.

§ 48
Verteidigung

(1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistandes bedienen.

(2) Beistand können die bei einem Gericht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte, Rechtsanwältinnen, Rechtslehrer oder Rechtslehrerinnen an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland, Vertreter oder Vertreterinnen der zuständigen Berufsverbände und Gewerkschaften sowie Angehörige der jeweiligen Kammer sein. Vor den Landesberufsgerichten ist als Beistand nur zugelassen, wer die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt. Beistand kann nicht sein, wer Mitglied der Berufsgerichte oder der Landesberufsgerichte ist.

§ 49
Entscheidung über den Eröffnungsantrag

(1) Offensichtlich unzulässige oder unbegründete Anträge auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens kann der Vorsitzende des Gerichts ohne weiteres durch Bescheid zurückweisen. Das gleiche gilt, wenn die Durchführung eines Verfahrens wegen der Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigung nicht erforderlich erscheint. Der Beschluß ist zu begründen.

(2) Wird der Antrag nicht zurückgewiesen, so stellt ihn der Vorsitzende dem Beschuldigten zu mit der Aufforderung, sich innerhalb von zwei Wochen zu dem Antrag zu äußern.

(3) Gegen die Zurückweisung des Antrages kann der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Beschlußfassung des Berufsgerichts beantragen.

§ 50
Eröffnungsbeschluss

(1) Das berufsgerichtliche Verfahren wird durch einen Beschluß des Berufsgerichts eröffnet, in welchem die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat zu bezeichnen ist. Der Beschluß ist dem Beschuldigten und den Antragsberechtigten zuzustellen. Findet ein Ermittlungsverfahren statt, so ist in dem Beschluß zugleich ein richterliches Mitglied des Berufsgerichts zu benennen, welches das Ermittlungsverfahren führt (Untersuchungsführer).

(2) Ist der Sachverhalt genügend geklärt, so kann das Berufsgericht von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens absehen und sogleich die Hauptverhandlung anordnen oder im Beschlussverfahren entscheiden.

§ 51
Zusammentreffen mit Strafverfahren

(1) Ist gegen den einer Verletzung beruflicher Pflichten Beschuldigten wegen desselben Sachverhalts die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben, so kann ein berufsgerichtliches Verfahren zwar eröffnet, es muß aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. Ebenso muß ein bereits eingeleitetes berufsgerichtliches Verfahren ausgesetzt werden, wenn während seines Laufes die öffentliche Klage erhoben wird. Das berufsgerichtliche Verfahren kann fortgesetzt werden, wenn im strafgerichtlichen Verfahren nicht verhandelt wird, weil der Beschuldigte flüchtig ist.

(2) Ist der Beschuldigte im strafgerichtlichen Verfahren freigesprochen, so kann wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der strafgerichtlichen Untersuchung war, ein berufsgerichtliches Verfahren nur dann eröffnet oder fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt, ohne den Tatbestand eines Strafgesetzes zu erfüllen, ein Berufsvergehen enthält.

(3) Für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren sind die tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils bindend, wenn nicht das Berufsgericht einstimmig die Nachprüfung beschließt.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung, wenn gegen den Beschuldigten ein Disziplinarverfahren wegen desselben Sachverhalts eröffnet ist.

§ 52
Vernehmung des Beschuldigten

(1) Im Ermittlungsverfahren ist der Beschuldigte zur Vernehmung zu laden. Der Antragsteller ist hiervon zu benachrichtigen. Er kann an der Vernehmung teilnehmen und ist auf Verlangen zu hören.

(2) Ist der Beschuldigte aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert, so ist er nach dem Wegfall der Hinderungsgründe erneut zu laden. Ist der Beschuldigte nicht vernehmungsfähig, so darf das Verfahren nur insoweit fortgeführt werden, als zu befürchten ist, daß die Beweisaufnahme erschwert wird.

§ 53
Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen

(1) Die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen ist nur zulässig, wenn Gefahr im Verzuge ist oder wenn der Eid zur Herbeiführung einer wahren Aussage für das weitere Verfahren erforderlich ist.

(2) Verwaltungsbehörden und Gerichte haben dem Untersuchungsführer Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Der Beschuldigte ist in jedem Falle durch den Untersuchungsführer oder durch ein Gericht zu vernehmen.

(3) Der Untersuchungsführer hat zu allen Beweiserhebungen einen Schriftführer hinzuzuziehen und ihn, wenn er nicht Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst ist, auf diese Amtstätigkeit zu verpflichten; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.

§ 54
Beweiserhebung

(1) Der Beschuldigte und der Antragsteller sind zu allen Beweiserhebungen rechtzeitig zu laden.

(2) Die Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen erfolgt in Gegenwart des Beschuldigten. Der Untersuchungsführer kann jedoch den Beschuldigten von der Teilnahme ausschließen, wenn er dies mit Rücksicht auf den Untersuchungszweck für erforderlich hält; der Beschuldigte ist jedoch, sobald er wieder vorgelassen wird, über das Ergebnis der Beweiserhebung zu unterrichten.

§ 55
Ergänzung des Eröffnungsbeschlusses

(1) Ergeben sich im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens Tatsachen, die den Verdacht einer weiteren Verletzung der Berufspflichten rechtfertigen, so legt der Untersuchungsführer die Akten dem Berufsgericht zur Ergänzung des Eröffnungsbeschlusses vor. Ist der Beschuldigte zu dem neuen Sachverhalt bereits durch den Untersuchungsführer gehört worden, so kann der Eröffnungsbeschluss ohne vorherige Äußerung des Beschuldigten ergänzt werden.

(2) In dringenden Fällen kann der Untersuchungsführer die hierfür erforderlichen Ermittlungen ohne weiteres vornehmen.

§ 56
Abschluß der Ermittlungen

Nach Abschluß der Ermittlungen übersendet der Untersuchungsführer die Akten dem Berufsgericht. Der Vorsitzende des Berufsgerichts kann eine Ergänzung der Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen.

§ 57 (Fn 9)
Beschlussverfahren

(1) In leichteren Fällen kann das Berufsgericht ohne Hauptverhandlung durch Beschluß entscheiden. In dem Beschlussverfahren kann nur auf Warnung, Verweis oder Geldbuße bis zu 2.500 Euro erkannt werden. Auf Freispruch (§ 66) kann im Beschlussverfahren nicht erkannt werden.

(2) Der Beschluß ist zu begründen und dem Beschuldigten und den Antragsberechtigten zuzustellen.

(3) Gegen den Beschluß können der Beschuldigte sowie die Antragsberechtigten binnen zwei Wochen nach dessen Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Berufsgerichts Antrag auf mündliche Verhandlung stellen. Der Antrag kann bis zum Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen werden. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt und nicht zurückgenommen, so gilt der Beschluß als nicht ergangen, andernfalls gilt er als rechtskräftiges Urteil.

§ 58
Hauptverhandlung

(1) Entscheidet das Berufsgericht nicht im Beschlussverfahren oder ist Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, so wird vom Vorsitzenden Termin zur Hauptverhandlung anberaumt.

(2) Zur Hauptverhandlung lädt der Vorsitzende den Beschuldigten, seinen Beistand, den Antragsteller sowie die übrigen Antragsberechtigten. Der Beschuldigte ist in der Ladung darauf hinzuweisen, daß die Hauptverhandlung auch ohne ihn stattfindet, wenn er unentschuldigt ausbleibt.

(3) Der Vorsitzende lädt ferner die Zeugen und Sachverständigen, deren persönliches Erscheinen er für erforderlich hält; ihre Namen sollen in den Ladungen des Beschuldigten, seines Beistandes und des Antragstellers angegeben werden.

(4) Zwischen der Zustellung der Ladung und der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.

§ 59
Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache

Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Vorschriften des Vierzehnten und Fünfzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache auf das Verfahren vor den Berufsgerichten und den Landesberufsgerichten entsprechend anzuwenden.

§ 60
Ausbleiben des Beschuldigten

(1) Die Hauptverhandlung findet auch statt, wenn der ordnungsgemäß geladene Beschuldigte unentschuldigt nicht erschienen ist.

(2) Ist der Beschuldigte vorübergehend verhandlungsunfähig, so kann das Verfahren auf die Dauer einer vom Gericht festzusetzenden Frist ausgesetzt werden; ist er aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert, und hat er dies rechtzeitig mitgeteilt, so ist ein neuer Termin zur Hauptverhandlung anzusetzen.

§ 61
Eröffnung der Hauptverhandlung

(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Hauptverhandlung.

(2) In der Hauptverhandlung trägt der Vorsitzende oder der von ihm bestellte Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.

(3) Ist der Beschuldigte erschienen, so ist er zu hören.

§ 62
Anwendung der Vorschriften der Strafprozeßordnung

(1) Nach Anhörung des Beschuldigten werden die Zeugen und Sachverständigen vernommen; die Vorschriften des Sechsten und Siebenten Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. Ein Zeuge soll nur vereidigt werden, wenn das Berufsgericht dies mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet.

(2) Das Berufsgericht bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme, ohne durch Anträge der Verfahrensbeteiligten gebunden zu sein.

§ 63
Schluß der Beweisaufnahme

Nach Schluß der Beweisaufnahme werden zunächst der Antragsteller, sodann der Beschuldigte und sein Beistand gehört.

§ 64
Ausdehnung des Verfahrens

(1) Werden dem Beschuldigten im Laufe der Hauptverhandlung Tatsachen vorgeworfen, die den Verdacht einer im Eröffnungsbeschluss oder seinen Ergänzungen nicht genannten Verletzung der Berufspflichten rechtfertigen, so kann diese mit seiner Zustimmung zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden.

(2) Stimmt der Beschuldigte nicht zu, so bestellt das Berufsgericht einen Untersuchungsführer und setzt die Hauptverhandlung für die Dauer des Ermittlungsverfahrens aus.

(3) Der Eröffnungsbeschluss ist in beiden Fällen entsprechend zu ergänzen.

§ 65
Gegenstand der Urteilsfindung

(1) Zum Gegenstand der Urteilsfindung können nur solche Verletzungen beruflicher Pflichten gemacht werden, die in dem Eröffnungsbeschluss oder seinen Ergänzungen aufgeführt sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, die Gegenstand der Hauptverhandlung waren.

(3) Das Berufsgericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen Überzeugung.

§ 66
Urteil

Hält das Berufsgericht eine Verletzung der Berufspflichten für erwiesen, so erkennt es im Urteil auf eine oder mehrere der in § 41 Abs. 2 aufgeführten Maßnahmen, andernfalls erkennt es auf Freispruch.

§ 67
Beratung und Abstimmung

Auf die Beratung und Abstimmung sind die Vorschriften des Sechzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 68
Verkündung

(1) Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel und Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe verkündet. Es ist schriftlich abzufassen und mit Gründen zu versehen.

(2) Das Urteil ist von dem Vorsitzenden und den Beisitzern zu unterzeichnen und dem Beschuldigten, seinem Beistand sowie den Antragsberechtigten zuzustellen.

§ 69
Einstellung des Verfahrens

(1) Nach Zustellung des Eröffnungsbeschlusses kann das Verfahren mit Zustimmung des Beschuldigten und des Antragstellers durch Beschluß eingestellt werden, wenn die Schuld des Beschuldigten als gering anzusehen ist.

(2) Das Verfahren ist durch Beschluß einzustellen,

a) wenn der Beschuldigte verstorben ist,

b) wenn der Beschuldigte in unheilbare Geisteskrankheit verfallen ist,

c) wenn die Einleitung des Verfahrens unzulässig war.

(3) Im Falle des Todes des Beschuldigten ist das Verfahren auch nach Erlass eines Einstellungsbeschlusses fortzusetzen, wenn sein Ehegatte, ein Kind oder ein Elternteil dies beantragt. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach dem Tode des Beschuldigten bei dem Gericht zu stellen, bei dem das Verfahren anhängig war.

(4) Soweit das Gericht in dem fortgesetzten Verfahren nicht auf Freispruch erkennt, ist das Verfahren einzustellen.

§ 70
Einstellungsbeschluss

(1) Der Einstellungsbeschluss ist zu begründen und zuzustellen. § 68 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Im Falle des Todes des Beschuldigten ist der Einstellungsbeschluss den gemäß § 69 Abs. 3 antragsberechtigten Angehörigen zuzustellen.

§ 71
Berufung

(1) Gegen die Urteile der Berufsgerichte können der Beschuldigte und jeder Antragsberechtigte (§ 47) Berufung einlegen.

(2) Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Berufsgericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim zuständigen Landesberufsgericht eingeht.

(3) Die Berufung ist schriftlich zu begründen. Hierfür kann das Gericht eine Frist festsetzen.

(4) Das Berufsgericht stellt die Berufungsschrift den übrigen Berufungsberechtigten zu.

(5) Die Antragsberechtigten können Berufung auch zugunsten des Beschuldigten einlegen.

(6) Hat nur der Beschuldigte Berufung eingelegt oder ist zu seinen Gunsten Berufung eingelegt worden, so kann das Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden.

§ 72
Verfahren vor den Landesberufsgerichten

Für das Verfahren vor den Landesberufsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Berufsgerichten entsprechend, soweit nicht in diesem Teil etwas Abweichendes bestimmt ist.

§ 73
Verwerfungsbescheid

(1) Die Berufung kann durch einen mit Gründen versehenen Bescheid des Vorsitzenden des Landesberufsgerichts verworfen werden, wenn sie wegen Versäumung der Berufungsfrist oder aus anderen Gründen unzulässig ist.

(2) Der Berufungskläger kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides mündliche Verhandlung beantragen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Bescheid als nicht ergangen; andernfalls gilt er als rechtskräftiges Urteil.

(3) § 57 ist auf das Berufungsverfahren nicht anzuwenden.

(4) Ergeht kein Bescheid gemäß Absatz 1 oder ist Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, so setzt der Vorsitzende Termin zur mündlichen Verhandlung an.

§ 74
Berufungsurteil

(1) Soweit das Landesberufsgericht die Berufung für zulässig und begründet hält, hebt es das Urteil des Berufsgerichts auf und entscheidet in der Sache selbst, falls es nicht gemäß den nachfolgenden Absätzen verfährt.

(2) Das Landesberufsgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Berufsgericht zurückverweisen, wenn

a) das Verfahren erster Instanz an einem wesentlichen Mangel leidet,

b) weitere Aufklärung erforderlich ist oder

c) der Beschuldigte der Einbeziehung neuer Vorwürfe in das Verfahren (§ 64) nicht zustimmt.

(3) Im Falle des Absatzes 2 Buchstabe c ist der Eröffnungsbeschluss durch das Landesberufsgericht zu ergänzen.

§ 75
Beschwerde

(1) Im Verfahren vor den Berufsgerichten und vor den Landesberufsgerichten ist nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung die Beschwerde zulässig.

(2) Die Beschwerde ist auch gegeben gegen

a) die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens,

b) die Zurückweisung des Antrages auf Fortsetzung des Verfahrens (§ 69 Abs. 3).

§ 76
Wiederaufnahme

Ein nach diesem Gesetz durch rechtskräftiges Urteil beendetes Verfahren kann unter denselben Voraussetzungen wieder aufgenommen werden wie ein Strafprozess. Die Wiederaufnahme kann von dem Beschuldigten, der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer-Bau sowie der Aufsichtsbehörde beantragt werden. Im übrigen sind die Vorschriften des Vierten Buches der Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.

§ 77 (Fn 9)
Kosten

(1) Jede Entscheidung in der Hauptsache muß eine Bestimmung über die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens enthalten.

(2) Die Gebühren hat der Beschuldigte zu tragen. Gebühren werden nur festgesetzt, wenn auf eine der in § 41 Abs. 2 genannten Maßnahmen erkannt oder das Verfahren nach § 69 Abs. 1 eingestellt wird. Sie betragen mindestens 25Euro, höchstens 500 Euro. Das Gericht setzt die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung der beruflichen Pflichten sowie der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

(3) Die Auslagen des Verfahrens können ganz oder teilweise auferlegt werden,

a) dem Beschuldigten, wenn auf eine der in § 41 Abs. 2 genannten Maßnahmen erkannt oder das Verfahren nach § 69 Abs. 1 eingestellt wird; sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Beschuldigten ausgegangen, so dürfen die besonderen Auslagen insoweit dem Beschuldigten nicht auferlegt werden,

b) dem Antragsteller, wenn er Auslagen durch sein Verhalten herbeigeführt hat.

§ 78
Auslagen

(1) Die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen sind im Falle eines Freispruchs oder einer Einstellung nach § 69 Abs. 2 der Staatskasse aufzuerlegen.

(2) Wird auf eine der in § 41 Abs. 2 genannten Maßnahmen erkannt oder das Verfahren nach § 69 Abs. 1 eingestellt, so werden die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen teilweise oder ganz der Staatskasse auferlegt, soweit es unbillig wäre, den Beschuldigten damit zu belasten. Satz 1 gilt auch, wenn die zur Last gelegten Verletzungen beruflicher Pflichten nur zum Teil die Grundlage der Verurteilung bilden oder durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände dem Beschuldigten besondere Auslagen erwachsen und diese Untersuchungen zugunsten des Beschuldigten ausgegangen sind.

(3) Wird ein Rechtsmittel von der jeweiligen Kammer oder der Aufsichtsbehörde zuungunsten des Beschuldigten eingelegt und wird es zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, so sind die dem Beschuldigten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn ein von der Kammer oder der Aufsichtsbehörde zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel Erfolg hat.

(4) Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel beschränkt und hat es Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Hat ein Rechtsmittel teilweise Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beschuldigten teilweise oder ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Beschuldigten damit zu belasten.

(6) Notwendige Auslagen, die dem Beschuldigten durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind, werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(7) Die notwendigen Auslagen des Beschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Beschuldigte die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens dadurch veranlaßt hat, daß er vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Verletzung beruflicher Pflichten begangen zu haben. Es kann davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen des Beschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der Beschuldigte das berufsgerichtliche Verfahren dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder in Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zu dem ihm gegenüber erhobenen Vorwurf geäußert hat.

(8) Zu den notwendigen Auslagen gehören auch

1. die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten,

2. die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten wären, sowie die Auslagen eines sonstigen Beistandes.

§ 79
Kostenfestsetzung

(1) Die Kosten werden durch die Geschäftsstelle des erstinstanzlichen Gerichts festgesetzt.

(2) Über Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzung entscheidet das Berufsgericht endgültig.

§ 80
Vollstreckung

(1) Die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen sind vollstreckbar, sobald sie rechtskräftig sind.

(2) Warnung und Verweis gelten mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.

(3) Die unter § 41 Abs. 2 Buchstaben d bis g aufgeführten Maßnahmen werden mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils wirksam.

§ 81
Aufhebung von Maßnahmen

(1) Sind im berufsgerichtlichen Verfahren Maßnahmen nach § 41 Abs. 2 Buchstabe e, f oder g verhängt worden, so kann das Landesberufsgericht auf Antrag der betroffenen Person frühestens zwei Jahre nach Rechtskraft des Urteils durch Beschluß

a) die Rechte aus der Mitgliedschaft wieder zuerkennen (§ 41 Abs. 2 Buchstabe e) oder

b) feststellen, daß das frühere Urteil und die es tragenden Gründe einer Wiedereintragung nicht entgegenstehen.

Die Antragsberechtigten sind zu hören.

(2) Der Beschluß ist auch im Falle der Ablehnung zu begründen, von dem Vorsitzenden und den Beisitzern zu unterzeichnen und der betroffenen Person, ihrem Beistand sowie den Antragsberechtigten zuzustellen.

(3) Wird der Antrag abgelehnt, so ist ein erneuter Antrag frühestens zwei Jahre nach Zustellung des Beschlusses zulässig.

§ 82
Allgemeine Verfahrensvorschriften

Soweit das Verfahren nicht in diesem Gesetz geregelt ist, sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. Dies gilt insbesondere für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen, die Berechnung der Fristen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

§ 83
Amts- und Rechtshilfe

Alle Gerichte und Behörden sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts haben den Berufsgerichten Amts- und Rechtshilfe zu leisten.

§ 84
Kostenerstattung

(1) Die persönlichen und sächlichen Kosten der Berufsgerichtsbarkeit für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen sind dem Lande am Schluß eines jeden Rechnungsjahres von der Architektenkammer zu erstatten.

(2) Die Einnahmen an Gebühren, Kosten und Geldbußen fließen dem Lande zu; soweit die Isteinnahmen die nach Absatz 1 dem Lande zu erstattenden Kosten übersteigen, sind sie im nächsten Rechnungsjahr an die Architektenkammer auszuzahlen. Die Kammer soll diese Beträge ihren Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen zuführen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Berufsgerichtsbarkeit für Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen und im Bauwesen tätige Ingenieure und Ingenieurinnen.

Vierter Teil:

Aufsicht über die Architektenkammer
und die Ingenieurkammer-Bau

§ 85 (Fn 8)
Aufsichtsbehörde

Die allgemeine Körperschaftsaufsicht (§ 20 Abs. 1 LOG NRW) über die Architektenkammer und die Ingenieurkammer-Bau mit Ausnahme der Versorgungseinrichtung führt das für das Bauberufsrecht zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde).

§ 86
Durchführung der Aufsicht

Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Vertreterversammlung der Architektenkammer und der Ingenieurkammer-Bau einzuladen. Dem Vertreter oder der Vertreterin der Aufsichtsbehörde ist in der Vertreterversammlung auf Verlangen das Wort zu erteilen. Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, daß eine Vertreterversammlung unverzüglich einberufen wird.

Fünfter Teil:

Zusammenarbeit von Architektenkammer
und Ingenieurkammer-Bau

§ 87
Bereiche der Zusammenarbeit

(1) Architektenkammer und Ingenieurkammer-Bau sollen in allen vergleichbaren Aufgabenbereichen (§ 9, § 29) vertrauensvoll mit dem Ziel einheitlicher Aufgabenerfüllung zusammenarbeiten, wenn gleichgerichtete Interessen der jeweiligen Mitgliederschaft bestehen oder das öffentliche Interesse dies erfordert.

(2) Die Zusammenarbeit soll sich insbesondere erstrecken auf

1. die Fort- und Weiterbildung,

2. das Schlichtungswesen (Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern der Kammern ergeben),

3. das Schiedswesen (Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern der Kammern und Dritten ergeben),

4. die Mitwirkung an der Regelung des Wettbewerbswesens,

5. die Förderung des Sachverständigenwesens,

6. die Förderung des innovativen, kostensparenden und ökologischen Bauens,

7. den Aufbau und Fortführung von Bauinformationsdiensten.

§ 88
Gemeinsamer Ausschuss, gemeinsame Arbeitskreise und
Einrichtungen

(1) Für die Zusammenarbeit im Sinne des § 87 wird ein Gemeinsamer Ausschuss der Architektenkammer und der Ingenieurkammer-Bau gebildet. Der Gemeinsame Ausschuß besteht aus den Präsidenten oder Präsidentinnen und den Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen der Kammern sowie je zwei von den Vertreterversammlungen der Kammern für die Dauer von fünf Jahren gewählten Vertretern oder Vertreterinnen.

(2) Der Gemeinsame Ausschuß kann für einzelne Aufgabenbereiche gemeinsame Arbeitskreise und gemeinsame Einrichtungen bilden.

(3) Der Gemeinsame Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 85) bedarf.

(4) § 86 gilt entsprechend.

Sechster Teil:

Ordnungswidrigkeiten

§ 89 (Fn 9)
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt eine der in § 2 Abs. 1 oder § 22 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnungen führt oder eine Wortverbindung oder ähnliche Bezeichnung im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 oder § 22 Abs. 2 und 3 verwendet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die jeweilige Kammer.

Siebenter Teil:

Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 90 (Fn 5)
Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften

(1) Das für das Bauberufsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften über

1. die Verfahren vor den Eintragungsausschüssen einschließlich der für die Eintragung in die Architektenlisten, die Stadtplanerliste und in die Listen der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen und für die Registrierung auswärtiger Architekten und Architektinnen sowie auswärtiger Stadtplaner und Stadtplanerinnen sowie auswärtiger Beratender Ingenieure und Ingenieurinnen vorzulegenden Nachweise,

2. die Zusammensetzung und die Bestellung der Mitglieder des Sachverständigenausschusses (§ 4 Abs. 4) sowie das Verfahren zu erlassen;

3. die nähere Ausgestaltung der in §§ 15 Abs. 2 Nr. 5 und 35 enthaltenen Haftpflichtversicherungpflicht, in denen die Festsetzung einer Mindestversicherungssumme, die Möglichkeit der Ersetzung der Berufshaftpflichtversicherung durch gleichsam geeignete Mittel sowie die für die Überwachung des Versicherungsschutzes und die nach § 158 c des Gesetzes über den Versicherungsschutz vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 263), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), zuständigen Stellen aufgeführt sind.

(2) Das für das Bauberufsrecht zuständige Ministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. Regelungen zur Umsetzung der RL 85/384/EWG, der RL 89/48/EWG und sonstiger ergänzender Richtlinien, soweit sie die bestehenden gesetzlichen Vorschriften ergänzen und diese in ihrer zweckentsprechenden Durchführung sichern, zu erlassen und

2. weitere Fachrichtungen des Bauwesens im Sinne des § 23 Abs. 2 zu bestimmen.

(3) Das für das Bauberufsrecht zuständige Ministerium erläßt

die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 91
Fortführung der Berufsbezeichnung
,,Stadtplaner" und ,,Stadtplanerin"

Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die in § 1 Abs. 4 genannte Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung ,,Stadtplaner" oder ,,Stadtplanerin" mindestens zwei Jahre ausgeübt hat, ist auf Antrag in die Stadtplanerliste einzutragen, auch wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstaben a) bis c) und Satz 2 nicht erfüllt sind; die bisher geführte Berufsbezeichnung darf bis zur unanfechtbaren Entscheidung über die Eintragung in die Stadtplanerliste weitergeführt werden, wenn die Eintragung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt wird.

§ 92
Gründungsausschuss der Ingenieurkammer-Bau

(1) Die Aufsichtsbehörde bestellt nach Veröffentlichung einer Mitteilung über die beabsichtigte Bestellung eines Gründungsausschusses im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen auf Vorschlag der im Land Nordrhein-Westfalen bestehenden für Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen sowie Ingenieure und Ingenieurinnen im Bauwesen zuständigen Berufsverbände und Gewerkschaften innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Gründungsausschuss, der aus mindestens 15 und höchstens 25 Mitgliedern besteht. Der Gründungsausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.

(2) Der Gründungsausschuss hat die Stellung des Vorstandes der Ingenieurkammer-Bau. Er hat die Aufgabe, die Wahl der ersten Vertreterversammlung der Ingenieurkammer-Bau vorzubereiten und innerhalb von längstens neun Monaten nach seiner Bestellung durchzuführen. Der Gründungsausschuss erläßt eine vorläufige Wahlordnung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 85) bedarf. Die Amtszeit des Gründungsausschusses endet mit der Wahl des Vorstandes der Ingenieurkammer-Bau.

§ 93
Vorläufiger Eintragungsausschuss der
Ingenieurkammer-Bau

(1) Die Aufsichtsbehörde (§ 85) bestellt auf Vorschlag des Gründungsausschusses einen vorläufigen Eintragungsausschuss. Die Beisitzer oder Beisitzerinnen des vorläufigen Eintragungsausschusses und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen sind in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 1 zu bestellen.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder des vorläufigen Eintragungsausschusses endet mit dem Zusammentritt des Eintragungsausschusses nach §§ 38 und 39.

§ 94
Fortbestand von Organen und Ausschüssen
der Architektenkammer

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits gewählten Organe der Architektenkammer, der Eintragungsausschuss und die weiteren Ausschüsse behalten bis zum Ablauf der Wahlperiode nach dem Architektengesetz (ArchG NW) vom 4. Dezember 1969 (GV. NW. S. 888) ihre Funktionen. Auf derselben Rechtsgrundlage dürfen erforderliche Nachwahlen einzelner Mitglieder durchgeführt werden.

(2) Für den Zeitraum bis zur Wahl des Eintragungsausschusses gemäß § 19 bestellt das für das Bauberufsrecht zuständige Ministerium auf Vorschlag der Architektenkammer sechs weitere Beisitzer oder Beisitzerinnen für den Eintragungsausschuss, die die Voraussetzungen für eine Eintragung als Stadtplaner oder Stadtplanerinnen gemäß § 4 erfüllen.

Die Architektenkammer macht den Vorschlag innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes im Benehmen mit den Berufsverbänden, in denen Stadtplaner und Stadtplanerinnen organisiert sind.

§ 95 (Fn 6)
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 31. Dezember 1992 in Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Innenminister

Der Minister für Wirtschaft,
Mittelstand und Verkehr

Die Ministerin für Bauen
und Wohnen

Der Minister für
Stadtentwicklung und Verkehr

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1992 S. 534, geändert durch § 89 der Bauordnung für das Land NRW v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 218), 19. 3. 1996 (GV. NW. S. 136), 28.5.1998 (GV. NW. S. 319; ber. S. 606 und 1999 S. 32), Art. 5 a d. Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen und der Versorgungswerke der Freien Berufe im Land Nordrhein-Westfalen v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 154), Artikel 60 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch Gesetz v. 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 786); in Kraft getreten am 31. Dezember 2003.

Fn 2

§ 9 Abs. 1 geändert durch § 89 der Bauordnung für das Land NRW v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 218); in Kraft getreten am 1. Januar 1996, Abs. 2 geändert durch Gesetz v. 19. 3. 1996 (GV. NW. S. 136); in Kraft getreten am 13. März 1996.

Fn 3

§ 13 Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 19. 3. 1996 (GV. NW. S. 136); in Kraft getreten am 13. März 1996.

Fn 4

§ 29 geändert durch § 89 der Bauordnung für das Land NRW v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 218); in Kraft getreten am 1. Januar 1996.

Fn 5

§ 90 geändert durch § 89 der Bauordnung für das Land NRW v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 218); in Kraft getreten am 1. Januar 1996.

Fn 6

§ 95 zweiter Halbsatz gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 7

§ 31 und § 33 geändert durch Gesetz v. 28. Mai 1998 (GV. NW. S. 391); in Kraft getreten am 13. Juni 1998.

Fn 8

§ 85 geändert durch Art. 5 a d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 154); in Kraft getreten am 21. Mai 1999.

Fn 9

§ 41 Abs. 2, § 57 Abs. 1, § 77 Abs. 2 und § 89 Abs. 2 geändert durch Artikel 60 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.



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