Historische SGV. NRW.
Historisch: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (VAPhD-Feu)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen
- § 2 Bewerbungen
- § 3 Einstellung, Beginn der Ausbildung
- § 4 Rechtsstellung der Beamtinnen oder Beamten
- § 5 Dauer
- § 6 Ziel
- § 7 Ausbildungsleiter
- § 8 Bewertung der Leistungen
- § 9 Praktische Ausbildung
- § 10 Theoretische Ausbildung
- § 11 Beurteilung
- § 12 Zweck
- § 13 Prüfungsausschuss
- § 14 Durchführung der Prüfungen
- § 15 Zulassung zum mündlichen Teil der Zugführerprüfung
- § 16 Klausuren
- § 17 Bewertung der Klausuren
- § 18 Mündliche Prüfung, Planübung und Bewertung der Prüfungsleistungen
- § 19 Gesamtergebnis der Zugführerprüfung
- § 20 Zulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung
- § 21 Hausarbeit
- § 22 Planübung
- § 23 Vorgangsbearbeitung
- § 24 Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung
- § 25 Niederschrift
- § 26 Prüfungszeugnis
- § 27 Wiederholung der Prüfung
- § 28 Aufstiegsbeamte
- § 29 In-Kraft-Treten
Historisch:
Normüberschrift
Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des
höheren feuerwehrtechnischen Dienstes
im Lande Nordrhein-Westfalen (VAPhD-Feu)
Vom 25. März 2004 (Fn 1)
Aufgrund des § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, ber. 1982 S. 256) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 |
Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen |
§ 2 |
Bewerbungen |
§ 3 |
Einstellung, Beginn der Ausbildung |
§ 4 |
Rechtsstellung der Beamtinnen oder Beamten |
II
Vorbereitungsdienst
1. Allgemeines
§ 5 |
Dauer |
§ 6 |
Ziel |
2. Ausbildung
§ 7 |
Ausbildungsleiter |
§ 8 |
Bewertung der Leistungen |
§ 9 |
Praktische Ausbildung |
§ 10 |
Theoretische Ausbildung |
§ 11 |
Beurteilung |
3. Prüfung
§ 12 |
Zweck |
§ 13 |
Prüfungsausschuss |
§ 14 |
Durchführung der Prüfungen |
3.1 Zugführerprüfung
§ 15 |
Zulassung zum mündlichen Teil der Zugführerprüfung |
§ 16 |
Klausuren |
§ 17 |
Bewertung der Klausuren |
§ 18 |
Mündliche Prüfung, Planübung und Bewertung der Prüfungsleistungen |
§ 19 |
Gesamtergebnis der Zugführerprüfung |
3.2 Laufbahnprüfung
§ 20 |
Zulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung |
§ 21 |
Hausarbeit |
§ 22 |
Planübung |
§ 23 |
Vorgangsbearbeitung |
§ 24 |
Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung |
§ 25 |
Niederschrift |
§ 26 |
Prüfungszeugnis |
§ 27 |
Wiederholung der Prüfung |
III
Aufstieg
§ 28 |
Aufstiegsbeamte |
IV
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 29 |
In-Kraft-Treten |
Anlagen
Anlage 1 Ausbildungsabschnitte und -inhalte
Anlage 2 Musterausbildungsplan
Anlage 3 Befähigungsbericht
Anlage 4 Meldung zur Zugführer- oder Laufbahnprüfung und abschließende Beurteilungen
Anlage 5 Prüfungsfächer der mündlichen Zugführerprüfung
Anlage 6 Prüfungszeugnis
- Brandreferendarin / Brandreferendar
- Aufstiegsbeamtin / Aufstiegsbeamter
- Angehörige von Werkfeuerwehren
Anlage 7 Prüfungsniederschrift Zugführerprüfung
Anlage 8 Prüfungsniederschrift Laufbahnprüfung
I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen
§ 1
Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen
(1) Diese Verordnung gilt für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen.
(2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung insbesondere nach § 13 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (LVOFeu) vom 1. Dezember 1985 (GV. NRW. S. 744) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt,
2. aufgrund des durchzuführenden Auswahlverfahrens nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst geeignet erscheint.
§ 2 Bewerbungen
§ 2
Bewerbungen
(1) Bewerbungen können
1. für eine Ausbildung im Landesdienst an das Innenministerium,
2. für eine Ausbildung in einer Gemeinde an die Gemeinde oder den Deutschen Städtetag
gerichtet werden. Der Deutsche Städtetag vermittelt diese an Gemeinden mit einer Berufsfeuerwehr (Einstellungsbehörden). Der Deutsche Städtetag und die Länder bilden einen Ausschuss (Annahmeausschuss), der eine Vorauswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern trifft. Der Ausschuss setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen, von denen drei vom Deutschen Städtetag und zwei von den Ländern benannt werden. Die Sitzungen des Annahmeausschusses werden vom Deutschen Städtetag vorbereitet. Die Einstellungsbehörden sind an das Votum des Deutschen Städtetages nicht gebunden und stellen die Eignung der Bewerberinnen oder Bewerber für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes fest. Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr können auf Antrag durch das Innenministerium zur Einstellungsbehörde erklärt werden, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Ausbildung bieten. Die Einstellungsbehörden sind zugleich Ausbildungsbehörden.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
1. ein Lebenslauf,
2. ein Lichtbild aus neuester Zeit,
3. eine Abschrift des letzten Schulzeugnisses und des Zeugnisses der Abschlussprüfung nach § 13 Nr. 1 LVOFeu,
4. ein Nachweis über etwaige berufliche Tätigkeiten,
5. eine Erklärung der Bewerberinnen oder Bewerber, ob sie vorbestraft ist oder gegen sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,
6. eine Erklärung der Bewerberinnen oder Bewerber, ob sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben.
§ 3 Einstellung, Beginn der Ausbildung
§ 3
Einstellung, Beginn der Ausbildung
(1) Die Einstellung erfolgt jeweils zum 1. April eines Jahres. Bewerberinnen oder Bewerber, die für den Landesdienst angenommen sind, werden dem Institut der Feuerwehr NRW (Einstellungsbehörde) zur Einstellung zugewiesen.
(2) Vor Beginn der Ausbildung müssen vorliegen:
1. eine Geburtsurkunde,
2. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das sich auf die besondere Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst erstreckt,
3. eine beglaubigte Abschrift der nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 geforderten Unterlagen.
(3) Die Bewerberinnen oder Bewerber haben rechtzeitig bei der für sie zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden zu beantragen.
(4) Die Einstellungsbehörden melden dem Institut der Feuerwehr NRW bis zum 1. März des Einstellungsjahres den Beginn des Vorbereitungsdienstes.
§ 4 Rechtsstellung der Beamtinnen oder Beamten
§ 4
Rechtsstellung der Beamtinnen oder Beamten
Die Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und führen die Dienstbezeichnung:
"Brandreferendarin" oder "Brandreferendar".
II
Vorbereitungsdienst
1. Allgemeines
§ 5 Dauer
§ 5
Dauer
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und umfasst die Ausbildung, eine Zugführerprüfung und die Laufbahnprüfung.
(2) Bestehen die Beamtinnen oder Beamten die Zugführerprüfung erstmalig nicht, ist der Vorbereitungsdienst um ein Jahr zu verlängern. Bestehen sie die Laufbahnprüfung erstmalig nicht, ist der Vorbereitungsdienst um 6 Monate zu verlängern.
§ 6 Ziel
§ 6
Ziel
(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die Beamtinnen und Beamten für ihre Laufbahn zu befähigen.
(2) Die Beamtinnen und Beamten sind so auszubilden, dass sie der freiheitlich demokratischen Grundordnung unseres Staates verpflichtet sind und den Beruf als Dienst für das allgemeine Wohl auffassen.
2. Ausbildung
§ 7 Ausbildungsleiter
§ 7
Ausbildungsleiter
(1) Bei der Einstellungsbehörde ist eine Beamtin oder ein Beamter des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter zu bestellen. Die Ausbildungsleiterinnen oder Ausbildungsleiter haben die Aufgabe, die Ausbildung zu organisieren und zu leiten. Sie melden die Beamtinnen oder Beamten mindestens vier Wochen vor den festgelegten Terminen zu der Zugführer- und der Laufbahnprüfung am Institut der Feuerwehr NRW unter Beifügung der abschließenden Beurteilungen (Anlage 4) an.
(2) Bei den Ausbildungsstellen für die praktischen Abschnitte (dies sind die Dienststellen der Ausbildungsabschnitte 2, 4, 6 und 8 der Anlage 1) sind Betreuerinnen oder Betreuer, die dem höheren feuerwehrtechnischen Dienst angehören sollen, zu bestellen. Sie betreuen die Beamtinnen oder Beamten vor Ort, regeln die Ausbildung in diesem Abschnitt und erstellen die Beurteilungen für diesen Abschnitt (Anlage 3).
§ 8 Bewertung der Leistungen
§ 8
Bewertung der Leistungen
Die Leistungen während des Vorbereitungsdienstes dürfen nur wie folgt bewertet werden:
Note |
Punkte |
Beschreibung |
sehr gut |
15 |
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; |
gut |
13 |
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; |
befriedigend |
10 |
eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung; |
ausreichend |
7 |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft |
4 |
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
ungenügend |
1 |
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
§ 9 Praktische Ausbildung
§ 9
Praktische Ausbildung
(1) Die praktische Ausbildung erfolgt bei drei verschiedenen Berufs- oder Freiwilligen Feuerwehren (letztere müssen über hauptamtliche Kräfte verfügen und Brandschutzdienststelle im Sinne des § 5 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung [FSHG] vom 10. Februar 1998 [GV. NRW. S. 122] des Landes Nordrhein-Westfalen sein) sowie einer Verwaltungsbehörde. Feuerwehren und Verwaltungsbehörden müssen über mindestens eine hauptamtliche Kraft im höheren feuerwehrtechnischen Dienst als Betreuerin oder Betreuer verfügen.
(2) Umfang und Inhalt der praktischen Ausbildung ergeben sich aus den Anlagen 1und 2 dieser Verordnung. Bei der konkreten Planung eines Ausbildungsjahres sind Abweichungen von den Vorgaben der Anlagen 1 und 2 insbesondere von der zeitlichen Abfolge zulässig. Vor Beginn eines Ausbildungsabschnittes haben die Ausbildungsstellen in Abstimmung mit den Ausbildungsleiterinnen oder Ausbildungsleitern einen Ausbildungsplan aufzustellen und den Beamtinnen oder Beamten auszuhändigen.
§ 10 Theoretische Ausbildung
§ 10
Theoretische Ausbildung
(1) Die theoretische Ausbildung dient der Vorbereitung, der Ergänzung und der Vertiefung der praktischen Ausbildung. Inhalt und Umfang der theoretischen Ausbildung ergeben sich aus der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (VAPmD-Feu) vom 5. Juni 1998 (GV. NRW. S. 400) und aus dem Ausbildungs- und Stoffplan der Anlagen 1 und 2 dieser Verordnung in der jeweils geltenden Fassung. Bei der konkreten Planung eines Ausbildungsjahres sind Abweichungen von den Vorgaben der Anlagen 1 und 2 insbesondere von der zeitlichen Abfolge zulässig.
§ 11 Beurteilung
§ 11
Beurteilung
Die Leistungen der Beamtinnen und Beamten während der praktischen und theoretischen Ausbildung sind zu beurteilen. Die Betreuerinnen oder Betreuer haben über die Leistungen im praktischen Ausbildungsabschnitt einen Befähigungsbericht (Anlage 3) zu fertigen. Die Ausbildungsstellen für die theoretische Ausbildung haben den Lernerfolg durch Lernerfolgskontrollen festzustellen. Der Befähigungsbericht sowie das Ergebnis der Lernerfolgskontrollen sind den Beamtinnen oder Beamten spätestens am letzten Tage des Ausbildungsabschnitts mitzuteilen und im Rahmen eines Beurteilungs-/Abschlussgespräches zu erläutern. Eine Abschrift des Befähigungsberichtes sowie das Endergebnis aus den Lernerfolgskontrollen des jeweiligen Abschnitts sind zur Ausbildungsakte zu nehmen.
3. Prüfung
§ 12 Zweck
§ 12
Zweck
In der Zugführer- und in der Laufbahnprüfung haben die Beamtinnen oder Beamten nachzuweisen, dass sie wissenschaftliche Kenntnisse anzuwenden verstehen, einschlägige Gesetze und Vorschriften beherrschen und mit den Aufgaben für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes in verwaltungstechnischer, betriebswirtschaftlicher und feuerwehrtechnischer Hinsicht vertraut sind.
§ 13 Prüfungsausschuss
§ 13
Prüfungsausschuss
(1) Die Zugführer- und die Laufbahnprüfung sind vor dem Prüfungsausschuss für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen abzulegen.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und drei Beisitzerinnen oder Beisitzern.
(3) Die Direktorin oder der Direktor des Instituts der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen oder deren allgemeine Vertreterinnen oder Vertreter sind Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses.
(4) Die Beisitzerinnen oder Beisitzer und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen Angehörige des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes sein.
(5) Der Prüfungsausschuss ist so zu besetzen, dass jeweils eine Beisitzerin oder ein Beisitzer oder deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter eine Beamtin oder ein Beamter einer Aufsichtsbehörde eines Bundeslandes der Bundesrepublik Deutschland ist.
Die beiden anderen Beisitzerinnen oder Beisitzer oder deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen Beamtinnen oder Beamte von Berufsfeuerwehren sein.
Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses sollte analog zu § 28 dieser Verordnung aus dem gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst hervorgegangen sein.
(6) Die Beamtin oder der Beamte der Aufsichtsbehörde eines Bundeslandes sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von den Innenministerien der Bundesländer gemeinsam ausgewählt.
Die Beamtinnen oder Beamten von Berufsfeuerwehren sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden vom Deutschen Städtetag zur Auswahl vorgeschlagen.
(7) Die Beisitzerinnen oder Beisitzer und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden vom Innenministerium für die Dauer von vier Jahren berufen. Die Wiederberufung ist zulässig. Die Berufung zur Beisitzerin oder zum Beisitzer oder zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter ist zu widerrufen, wenn die Gründe, die für die Berufung maßgebend waren, weggefallen sind. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter aus dem Prüfungsausschuss aus, so ist für den Rest der Zeit, für die der Prüfungsausschuss bestellt worden ist, eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu berufen.
(8) Bei der Auswahl der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für eine Prüfung ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nicht an eine Reihenfolge gebunden.
§ 14 Durchführung der Prüfungen
§ 14
Durchführung der Prüfungen
(1) Die Zugführer- und die Laufbahnprüfung werden am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen in Münster abgelegt.
(2) Die Zugführerprüfung findet am Ende des ersten Ausbildungsjahres statt. Sie besteht aus zwei Klausuren, die im Rahmen des Führungslehrgangs I geschrieben werden, und einem mündlichen Teil. Der mündliche Teil der Zugführerprüfung besteht aus der Planübung "Zugführer" und einer mündlichen Prüfung.
(3) Die Laufbahnprüfung findet am Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt. Sie besteht aus der Hausarbeit und einem mündlichen Teil. Der mündliche Teil der Laufbahnprüfung besteht aus einer Planübung "Verbandführer" und zwei Vorgangsbearbeitungen zu den Themen "Vorbeugender Brandschutz" und "Amtsführung".
(4) Ist ein Prüfling durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile verhindert, so hat er dies in geeigneter Form nachzuweisen.
(5) Ein Prüfling kann in besonderen Fällen mit Genehmigung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.
(6) Bricht ein Prüfling aus Gründen nach Absatz 4 oder 5 die Prüfung ab, so wird die Prüfung an einem von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Dabei ist zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die bereits abgelegten Prüfungsteile anzurechnen sind.
(7) Wenn ein Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung zu einzelnen Prüfungsterminen nicht erscheint oder eine Prüfungsleistung ohne ausreichende Entschuldigung nicht erbringt, so wird dieser Teil der Prüfung mit 0 Punkten (ungenügend) bewertet.
(8) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(9) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Ausbildungsleiterinnen oder Ausbildungsleitern und anderen Personen, bei denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, mit Zustimmung des Prüflings gestatten, als Zuhörer beiden mündlichen Teilen der Prüfungen zugegen zu sein. Beauftragte des Innenministeriums sind berechtigt, den Prüfungen als Beobachter beizuwohnen.
(10) An den mündlichen Prüfungsteilen der Zugführer- und Laufbahnprüfung kann ein Vertreter der Personalvertretung, zu der der Prüfling wahlberechtigt ist, beratend teilnehmen.
(11) Die Prüfungsergebnisse werden durch den Prüfungsausschuss in nichtöffentlicher Sitzung festgelegt.
3.1 Zugführerprüfung
§ 15 Zulassung zum mündlichen Teil
der Zugführerprüfung
§ 15
Zulassung zum mündlichen Teil
der Zugführerprüfung
Der Prüfling ist zum mündlichen Teil der Zugführerprüfung zugelassen, wenn
1. das arithmetische Mittel der Punkte aus den Ausbildungsabschnitten 2 bis 4
und
2. das arithmetische Mittel der Punkte aus den Klausuren jeweils den Wert 5 nicht unterschreiten und keine der Abschnitte oder Klausuren mit 1 oder 0 Punkten (ungenügend) bewertet wurde.
§ 16 Klausuren
§ 16
Klausuren
(1) Die Themen für die Klausuren bestimmt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Sie sind den Stoffgebieten der Grundausbildung und des Führungslehrganges I zu entnehmen.
(2) Es sind zwei Klausuren zu je drei Zeitstunden zu fertigen.
(3) Die beiden Klausuren werden am Ende des Führungslehrgangs I an zwei aufeinander folgenden Tagen geschrieben.
§ 17 Bewertung der Klausuren
§ 17
Bewertung der Klausuren
(1) Jede Klausur ist zu kopieren. Original und Kopie sind von je einem Mitglied des Prüfungsausschusses zu beurteilen. Anschließend bewertet der Prüfungsausschuss die Arbeit endgültig.
(2) Spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung sind dem Prüfling der Beschluss über die Zulassung zum mündlichen Teil der Zugführerprüfung und die Ergebnisse der Klausuren schriftlich mitzuteilen.
§ 18 Mündliche Prüfung, Planübung
und Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 18
Mündliche Prüfung, Planübung
und Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Wer zum mündlichen Teil nicht zugelassen ist, hat die Zugführerprüfung nicht bestanden.
(2) Die Prüfung ist auf die in Anlage 5 aufgeführten Gebiete zu begrenzen. Die Themen der mündlichen Befragung beziehen sich auf die Ausbildungsinhalte der Abschnitte 1 bis 4 einschließlich der festgelegten Inhalte für das Selbststudium gemäß Anlage 1.
(3) In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling neben dem erforderlichen feuerwehrtechnischen Wissen insbesondere das Verständnis für rechtliche und führungstaktische Zusammenhänge nachweisen.
(4) In dermündlichen Befragung sollen nicht mehr als drei Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Die durchschnittliche Dauer für jeden Prüfling soll nicht mehr als 40 Minuten betragen.
(5) In der Planübung hat der Prüfling den Nachweis zu erbringen, dass er zur Leitung eines Zuges an Einsatzstellen im Rahmen eines Brandeinsatzes, einer technischen Hilfeleistung oder eines ABC - Einsatzes befähigt ist. Die Dauer der Planübung soll je Prüfling 30 Minuten nicht wesentlich überschreiten.
(6) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet den mündlichen Teil der Zugführerprüfung. Sie oder er hat darauf hinzuwirken, dass der Prüfling in geeigneter Weise befragt wird. Angehörige des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes des Instituts der Feuerwehr NRW können durch den Prüfungsausschuss zur Mitwirkung beim mündlichen Teil der Zugführerprüfung herangezogen werden.
(7) Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
§ 19 Gesamtergebnis der Zugführerprüfung
§ 19
Gesamtergebnis der Zugführerprüfung
(1) Nach der Prüfung stellt der Prüfungsausschuss entsprechend den Ergebnissen der Klausuren und des mündlichen Teils der Zugführerprüfung unter Berücksichtigung der Leistungen im ersten Ausbildungsjahr das Gesamtergebnis der Zugführerprüfung fest und gibt es dem Prüfling bekannt.
(2) Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses werden die Punkte aus dem arithmetischen Mittel der Beurteilungen der Ausbildungsabschnitte 2 bis 4 des ersten Ausbildungsjahres, dem arithmetischen Mittel der Beurteilungen der beiden Klausuren, der Beurteilung der Planübung und der Beurteilung der mündlichen Prüfung addiert und durch 4 geteilt. Das Gesamtergebnis ist in ganzen Noten aber mit differenziertem Punktwert gemäß § 8 anzugeben. Der Prüfling hat die Zugführerprüfung bestanden, wenn das Gesamtergebnis mit mindestens 5 Punkten (ausreichend) und weder die Planübung noch die mündliche Prüfung mit 1 oder 0 Punkten (ungenügend) bewertet wurde.
(3) Hat der Prüfling die Zugführerprüfung bestanden, kann die Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr fortgesetzt werden. Hat der Prüfling die Zugführerprüfung nicht bestanden, kann die Prüfung einmal wiederholt werden. In diesem Fall ist das erste Ausbildungsjahr in allen Teilen zu wiederholen.
3.2 Laufbahnprüfung
§ 20 Zulassung zum mündlichen Teil
der Laufbahnprüfung
§ 20
Zulassung zum mündlichen Teil
der Laufbahnprüfung
(1) Der Prüfling ist zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung zugelassen, wenn
1. er die Zugführerprüfung bestanden hat
und
2. das arithmetische Mittel der Punkte aus den Ausbildungsabschnitten 5 bis 9 des zweiten Ausbildungsjahres den Wert 5 nicht unterschreitet und kein Abschnitt mit 1 oder 0 Punkten (ungenügend) bewertet wurde.
(2) Wer zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung nicht zugelassen ist, hat diese nicht bestanden.
§ 21 Hausarbeit
§ 21
Hausarbeit
(1) Der Prüfling hat im 8. Ausbildungsabschnitt eine schriftliche Hausarbeit zu fertigen. Das Thema der Hausarbeit wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgewählt und dem Prüfling zugeteilt. Der Prüfling soll durch die Hausarbeit zeigen, dass er eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfassen, das Ergebnis methodisch erarbeiten und klar darstellen kann.
(2) Das Thema der Hausarbeit wird dem Prüfling am Ende des Führungslehrgangs II übergeben. Der Prüfling hat die Hausarbeit innerhalb von drei Monaten nach Themenvergabe zu fertigen und der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in dreifacher Ausfertigung unmittelbar einzureichen.
(3) Der Umfang des Textteils der Hausarbeit soll 20 Seiten nicht überschreiten. Mit der Hausarbeit ist eine schriftliche Erklärung des Prüflings einzureichen, dass er diese Arbeit in allen Teilen ohne fremde Hilfe und ohne Benutzung anderer als in der Quellenangabe angeführten Unterlagen gefertigt hat.
(4) Verzögert sich die Abgabe der Hausarbeit durch einen vom Prüfling nicht zu verantwortenden Grund, so kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Abgabefrist nach der Dauer der Verhinderung einmalig um maximal bis zu 2 Monaten verlängern. Reicht ein Prüfling aus einem von ihm zu vertretenden Grund die Hausarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ein, so ist die Prüfungsleistung mit ungenügend (0 Punkte) zu bewerten.
(5) Die Hausarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu beurteilen. Anschließend bewertet der Prüfungsausschuss die Arbeit endgültig. Spätestens eine Woche vor dem mündlichen Teil der Laufbahnprüfung sind dem Prüfling der Beschluss über die Zulassung und das Ergebnis der Hausarbeit schriftlich mitzuteilen.
§ 22 Planübung
§ 22
Planübung
(1) In der Planübung "Verbandführer" hat der Prüfling den Nachweis zu erbringen, dass er zur Leitung eines taktischen Verbandes bestehend aus mehreren Zügen auch verschiedener Organisationen an Einsatzstellen im Rahmen eine Brandeinsatzes, einer technischen Hilfeleistung oder eines ABC - Einsatzes befähigt ist. Die Dauer der Planübung soll je Prüfling 60 Minuten nicht wesentlich überschreiten.
(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat darauf hinzuwirken, dass die Prüflinge in geeigneter Weise geprüft werden. Angehörige des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes des Instituts der Feuerwehr NRW können durch den Prüfungsausschuss zur Mitwirkung bei der Planübung herangezogen werden.
§ 23 Vorgangsbearbeitung
§ 23
Vorgangsbearbeitung
(1) Die Vorgangsbearbeitung besteht aus den Teilen "Vorbeugender Brandschutz" und "Amtsführung". Der Prüfling erhält je einen kompletten oder Teile eines Bauantrag oder schriftliche Unterlagen eines Vorgangs. Er hat je 40 Minuten Zeit, um sich in die Thematik einzuarbeiten. Anschließend soll er vor dem Prüfungsausschuss den Sachverhalt darstellen und im Rahmen eines "Architekten- bzw. Dezernentengespräches" seine Ergebnisse präsentieren sowie seine Absichten erläutern und umsetzen.
(2) In der Vorgangsbearbeitung soll der Prüfling zeigen, dass er die Grundkenntnisse des Verwaltungshandelns, der Betriebswirtschaftslehre sowie der Personal- und Menschenführung beherrscht und zur Lösung praktischer Aufgabenstellungen einsetzen kann.
(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat darauf hinzuwirken, dass der Prüfling in geeigneter Weise geprüft wird. Angehörige des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes des Instituts der Feuerwehr NRW können durch den Prüfungsausschuss zur Mitwirkung bei der Vorgangsbearbeitung herangezogen werden.
(4) Die durchschnittliche Dauer des Vortrages und des anschließenden Gespräches soll für jeden Prüfling in der Regel nicht mehr als 30 Minuten betragen.
(5) Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
§ 24 Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung
§ 24
Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung
(1) Nach der Prüfung stellt der Prüfungsausschuss entsprechend den Ergebnissen der Zugführerprüfung, der schriftlichen Hausarbeit, der Planübung und den Vorgangsbearbeitungen unter Berücksichtigung der Leistungen im zweiten Ausbildungsjahr das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung fest und gibt es dem Prüfling bekannt.
(2) Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses werden die Punkte aus dem Ergebnis der Zugführerprüfung, der Beurteilung der Hausarbeit, dem arithmetischen Mittel der Beurteilungen der Ausbildungsabschnitte 5 bis 9 des zweiten Ausbildungsjahres, der Beurteilung der Planübung "Verbandführer" und dem arithmetischen Mittel der Beurteilungen der beiden Vorgangsbearbeitungen addiert und durch 5 geteilt.
(3) Das Gesamtergebnis ist im Prüfungszeugnis (Anlage 6) in ganzen Noten anzugeben; die Prüfungsniederschrift (Anlage 7) soll auch die Angabe des Punktwertes gemäß § 8 enthalten. Der Prüfling hat die Laufbahnprüfung bestanden, wenn das Gesamtergebnis mit mindestens 5 Punkten (ausreichend) und weder die Planübung, die Hausarbeit noch eine der beiden Vorgangsbearbeitungen mit 1 oder 0 Punkten (ungenügend) bewertet wurde.
(4) Hat der Prüfling die Laufbahnprüfung nicht bestanden, kann die Prüfung nach 6 Monaten einmal wiederholt werden. Die Ausbildung ist entsprechend zu verlängern.
(5) Mit der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses an den Prüfling gilt der Vorbereitungsdienst als abgeleistet.
§ 25 Niederschrift
§ 25
Niederschrift
Über die einzelnen Prüfungsergebnisse ist für jeden Prüfling eine Niederschrift (Anlagen 7 und 8) zu fertigen. Die Niederschrift ist mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Eine Zweitausfertigung der Niederschrift ist in die Personalakte zu nehmen.
§ 26 Prüfungszeugnis
§ 26
Prüfungszeugnis
Über das Ergebnis der Laufbahnprüfung erhält der Prüfling ein Prüfungszeugnis (Anlage 6) oder eine schriftliche Mitteilung des Nichtbestehens. Eine Zweitausfertigung des Zeugnisses oder der Mitteilung ist in die Personalakte zu nehmen.
§ 27 Wiederholung der Prüfung
§ 27
Wiederholung der Prüfung
(1) Wer die Zugführer- oder die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsteile können nicht erlassen werden.
(3) Wer eine der beiden Prüfungen endgültig nicht bestanden hat, ist mit Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird, aus dem Beamtenverhältnis entlassen.
III
Aufstieg
§ 28 Aufstiegsbeamte
§ 28
Aufstiegsbeamte
(1) Der Dienstherr kann Beamtinnen und Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes unter den Voraussetzungen des § 16 LVOFeu zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes zulassen.
(2) Die Einführungszeit für die Aufstiegsbeamtinnen und -beamten beginnt am 1. April eines Jahres.
(3) Die Ausbildungsbehörden melden dem Institut der Feuerwehr NRW spätestens bis zum 1. März den Beginn der Einführungszeit.
(4) Die §§ 7 bis 14 und §§ 20 bis 26 und § 27 Abs.1 und 2 gelten für den Aufstieg entsprechend.
(5) Umfang und Inhalt der Einführungszeit entsprechen dem zweiten Ausbildungsjahr für Brandreferendarinnen oder Brandreferendare (Anlage 1). Die Einführungszeit von insgesamt einem Jahr kann auf Antrag der Aufstiegsbeamtin oder des -beamten nach Abschnitten gegliedert auf 2 Jahre verteilt werden. Die Aufstiegsbeamtinnen oder -beamten beginnen ihre Einführungszeit mit der Teilnahme am Einführungsseminar für Brandreferendarinnen oder Brandreferendare des jeweiligen Jahrganges.
(6) Die Aufstiegsprüfung entspricht der Laufbahnprüfung für Brandreferendarinnen oder Brandreferendare. Das Gesamtergebnis der Aufstiegsprüfung entspricht dem Ergebnis der Laufbahnprüfung ohne den Anteil der Zugführerprüfung.
(7) Aufstiegsbeamtinnen oder -beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestanden haben, verbleiben in ihrer bisherigen Laufbahn.
IV
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 29 In-Kraft-Treten
§ 29
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2010 außer Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes (VAPhD-Feu) vom 16. Juli 1987 (GV. NRW. S. 278), geändert durch Verordnung vom 2. Februar 1991 (GV. NRW. S. 147), außer Kraft.
(2) Die Ausbildung und Prüfung einer bis zum 31. Dezember 2004 begonnenen Ausbildung richtet sich nach den Vorschriften der bisherigen Verordnung.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Anlagen:
GV. NRW. S. 158, In Kraft getreten am 1.Januar 2005. Aufgehoben durch VO vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 26. März 2010. |
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SGV. NRW. 2030. |
Normverlauf ab 2000: