Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Verordnung zur Einrichtung einer Härtefallkommission nach § 23a des Aufenthaltsgesetzes und zur Regelung des Verfahrens (Härtefallkommissionsverordnung – HFKVO -)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung
zur Einrichtung einer Härtefallkommission
nach § 23a des Aufenthaltsgesetzes und
zur Regelung des Verfahrens
(Härtefallkommissionsverordnung – HFKVO -)

Vom 14. Dezember 2004 (Fn 1)

Aufgrund des § 23a Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) wird verordnet:

§ 1 (Fn 2)
Einrichtung

(1) Beim für Ausländerangelegenheiten zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen wird eine Härtefallkommission im Sinne des § 23a des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden ist, eingerichtet.

(2) Die Befugnis zur Aufenthaltsgewährung aufgrund des § 23a des Aufenthaltsgesetzes steht ausschließlich im öffentlichen Interesse und begründet keine eigenen Rechte des Ausländers.

§ 2 (Fn 5)
Berufungsverfahren und Zusammensetzung

(1) Die Härtefallkommission hat mindestens sieben und maximal zehn Mitglieder. Das für Ausländerangelegenheiten zuständige Ministerium beruft die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Der Berufungszeitraum beträgt in der Regel zwei Jahre. Wiederholte Berufungen sind zulässig.

(2) Die evangelische Kirche, die katholische Kirche, die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege des Landes NRW, der Flüchtlingsrat Nordrhein-Westfalen e.V. sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft Pro Asyl können dem für Ausländerangelegenheiten zuständige Ministerium für seine Berufungsentscheidungen je ein Mitglied sowie eine Vertreterin oder einen Vertreter vorschlagen. Die vorgeschlagenen Mitglieder und ihre Vertreterinnen und Vertreter sollen Erfahrungen in der Ausländer- und Flüchtlingsarbeit haben.

(3) Bei den Vorschlägen und den Berufungsentscheidungen soll darauf Bedacht genommen werden, dass die unterschiedlichen Aspekte eingebrachter Härtefälle sachkundig gewürdigt werden können, und dass die Härtefallkommission möglichst gleichmäßig mit Frauen und Männern besetzt werden kann. Für die Teilnahme an der Härtefallkommission und am Vorprüfungsausschuss erfolgt eine Entschädigung nach dem Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetz vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3 (Fn 3)
Geschäftsstelle, Vorprüfungsausschuss

(1) Beim für Ausländerangelegenheiten zuständige Ministerium wird eine Geschäftsstelle für die Härtefallkommission gebildet. Der Leiter oder die Leiterin der Geschäftsstelle ist Vorsitzendes Mitglied der Härtefallkommission und vertritt die Härtefallkommission nach außen. Der Leiter oder die Leiterin der Geschäftsstelle kann eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Geschäftsstelle als Stellvertretung für den Vorsitz der Härtefallkommission berufen.

(2) Die Geschäftsstelle bereitet die Sitzungen vor. Sie holt die erforderlichen Stellungnahmen ein und legt den Mitgliedern der Kommission die zu behandelnden Anträge rechtzeitig vor dem Sitzungstermin mit einer begründeten Stellungnahme der zuständigen Ausländerbehörde vor.

(3) Die Härtefallkommission kann einen Vorprüfungsausschuss bilden, dem die oder der Vorsitzende der Härtefallkommission sowie zwei weitere von der Kommission benannte Mitglieder angehören. Für jedes Mitglied wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter aus der Kommission benannt.

§ 4
Einleitung des Beschlussverfahrens

(1) Die Härtefallkommission wird ausschließlich im Wege der Selbstbefassung tätig. Dritte können nicht verlangen, dass die Härtefallkommission sich mit einem bestimmten Einzelfall befasst oder eine bestimmte Entscheidung trifft. In Anträgen aus der Kommission sind das bisherige ausländerrechtliche Verfahren sowie die dringenden humanitären oder persönlichen Gründe, welche die weitere Anwesenheit eines Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen, nachvollziehbar darzustellen.

(2) Anträge nach Absatz 1 werden zunächst der Geschäftsstelle zugeleitet. Liegen keine Ausschlussgründe gemäss § 5 dieser Verordnung vor, bittet die Geschäftsstelle die zuständige Ausländerbehörde um eine Stellungnahme zu dem dargestellten Sachverhalt und zu dem Votum des Antrages.

(3) Die Geschäftsstelle kann der Kommission oder dem Vorprüfungsausschuss sonstige Einzelfälle vorlegen. Für sich hieraus ergebende Anträge nach Absatz 1 leitet sie das Beschlussverfahren nach Absatz 2 ein.

§ 5 (Fn 4)
Ausschlussgründe

(1) Das Verfahren nach dieser Verordnung ist ausgeschlossen für Ausländerinnen und Ausländer,

- die sich nicht im Bundesgebiet aufhalten,

- für die keine nordrhein-westfälische Ausländerbehörde zuständig ist,

- die nicht ausreisepflichtig sind,

- die keinen ordnungsgemäßen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben,

- gegen die eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erlassen worden ist,

- denen ein Aufenthaltstitel nach § 5 Abs. 4 AufenthG versagt wurde

oder

- die nach den §§ 53 bis 55 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses oder nach § 53 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in der am 1. Februar 2009 geltenden Fassung oder nach § 47 Absatz 1 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356), das durch Artikel 15 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) aufgehoben worden ist, ausgewiesen wurden.

(2) Das Verfahren nach dieser Verordnung soll ausgeschlossen sein für Ausländerinnen und Ausländer,

- die sich entgegen einem Einreise -und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG im Bundesgebiet aufhalten, es sei denn, eine Ausreise ist aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich,

- für die noch eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Bescheinigung über das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht  in einem anderen aufenthaltsrechtlichen Verfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde oder im asylrechtlichen Verfahren vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erreicht werden kann,

- die zur Fahndung ausgeschrieben sind oder keine ladungsfähige Adresse haben,

- die Straftaten von erheblichem Gewicht i.S.d. § 23a AufenthG begangen haben,

- die nach den §§ 53 bis 55 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines schwerwiegenden Ausweisungsinteresses oder nach § 54 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in der am 1. Februar 2009 geltenden Fassung oder nach den §§ 46 oder 47 Absatz 2 des Ausländergesetzes ausgewiesen wurden

oder

- für die der Termin einer Rückführung bereits feststeht.

§ 6
Beratungs- und Beschlussverfahren

(1) Die Mitglieder der Härtefallkommission sind in ihrer Entscheidung unabhängig und frei von Weisungen. Rechts- und fachaufsichtliche Befugnisse werden durch das Verfahren nach § 23a AufenthG nicht berührt.

(2) Die Härtefallkommission tagt mindestens einmal im Monat. Wird ein Vorprüfungsausschuss gebildet, tagt die Härtefallkommission mindestens einmal im Quartal. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Ihre Sitzungen sind nicht öffentlich. Beratungsinhalte, im Verfahren bekannt gewordene Daten sowie das Abstimmungsverhalten unterliegen der Verschwiegenheitspflicht.

(3) Kommt die Härtefallkommission nach Abwägung aller Gesichtspunkte zu dem Ergebnis, dass aufgrund der besonderen Situation des Einzelfalles dringende humanitäre oder dringende persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt der Ausländerin  bzw. des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen, beschließt sie ein Härtefallersuchen. Für ein Härtefallersuchen im Sinne des § 23a Aufenthaltsgesetz bedarf es der Stimmenmehrheit der in der Sitzung anwesenden Mitglieder der Härtefallkommission. Die Gründe für das Härtefallersuchen werden im Sitzungsprotokoll schriftlich festgehalten. Trifft die Härtefallkommission keine Ersuchensentscheidung nach § 23a AufenthG, kann sie im Einzelfall mit Stimmenmehrheit Empfehlungen zur Anwendung des geltenden Ausländerrechts geben.

§ 7 (Fn 6)
Anordnung

(1) Die Befugnis zur Anordnung, dass einem Ausländer im Falle eines Härtefallersuchens abweichend von den im Gesetz festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wird gem. § 23a Abs. 2 AufenthG auf die jeweils zuständige Ausländerbehörde übertragen.

(2) Die Geschäftsstelle leitet ein Härtefallersuchen der zuständigen Ausländerbehörde zu. Die Ausländerbehörde darf auf der Grundlage des Härtefallersuchens, abweichend von den im Aufenthaltsgesetz festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel eine Aufenthaltserlaubnis erteilen. Sie kann ihre Anordnung im Einzelfall davon abhängig machen, ob der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist oder ob eine Verpflichtungserklärung im Sinne des § 68 AufenthG abgegeben wird.

(3) Die Ausländerbehörde informiert das für Ausländerangelegenheiten zuständige Ministerium und die Geschäftsstelle der Härtefallkommission über ihre beabsichtigte Entscheidung. Will sie einem Ersuchen nicht entsprechen, teilt sie dem für Ausländerangelegenheiten zuständige Ministerium und der Geschäftstelle der Härtefallkommission vor einer abschließenden Entscheidung auch die hierfür maßgeblichen Gründe mit.

§ 8 (Fn 6)
Entscheidungsgrundsätze; Verfahrensvorschriften

(1) Die Härtefallkommission gibt sich notwendige Entscheidungsgrundsätze im Einvernehmen mit dem für Ausländerangelegenheiten zuständige Ministerium.

(2) Wird ein Vorprüfungsausschuss gebildet, regelt das für Ausländerangelegenheiten zuständige Ministerium im Benehmen mit der Härtefallkommission das Vorprüfungsverfahren auf der Grundlage der Entscheidungsgrundsätze.

(3) Sonstige Verwaltungsvorschriften zum Verfahren erlässt das für Ausländerangelegenheiten zuständige Ministerium nach Anhörung der Härtefallkommission.

§ 9 (Fn 2)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Innenminister

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 820, in Kraft getreten am 1. Januar 2005; geändert durch VO v. 19.4.2005 (GV. NRW. S. 487), in Kraft getreten am 19. Mai 2005; 2.Änd-HFKVO v. 27.3.2007 (GV. NRW. S. 147), in Kraft getreten am 18. April 2007; Artikel 7 der VO vom 3. November 2009 (GV. NRW. S. 561), in Kraft getreten am 21. November 2009; Verordnung vom 25. November 2014 (GV. NRW. S. 850), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014; Verordnung vom 1. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 799), in Kraft getreten am 9. Dezember 2015; Verordnung vom 13. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1097), in Kraft getreten am 20. Dezember 2016; Artikel 2 der Verordnung vom 6. Februar 2018 (GV. NRW. S. 146), in Kraft getreten am 16. März 2018; Verordnung vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 976), in Kraft getreten am 14. Oktober 2020.

Fn 2

§§ 1 und 9 neu gefasst durch Verordnung vom 13. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1097), in Kraft getreten am 20. Dezember 2016; § 1 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Februar 2018 (GV. NRW. S. 146), in Kraft getreten am 16. März 2018.

Fn 3

§ 3 Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Februar 2018 (GV. NRW. S. 146), in Kraft getreten am 16. März 2018.

Fn 4

§ 5 Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1097), in Kraft getreten am 20. Dezember 2016.

Fn 5

§ 2 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1097), in Kraft getreten am 20. Dezember 2016 und Absatz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Februar 2018 (GV. NRW. S. 146), in Kraft getreten am 16. März 2018; Absatz 1 zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 976), in Kraft getreten am 14. Oktober 2020.

Fn 6

§ 7 Absatz 3 und § 8 Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Februar 2018 (GV. NRW. S. 146), in Kraft getreten am 16. März 2018.



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