Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Ausführungsgesetz
zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Vom 20. September 1899 (Fn 1)

Achtung: Das AG BGB ist in Teilbereichen noch gültig und steht daher in der geltenden Fassung in der aktuellen SGV. NRW..

Nachfolgend wird diejenige historische Fassung wiedergegeben, die sich in Anlage 1 zu dem Gesetz zur Bereinigung des in NRW geltenden Preußischen Rechts vom 7. November 1971 (GV. NRW. S. 325) befindet.

Stiftungen

Artikel 1

§ 1

(1) Für die Genehmigung einer Stiftung, die nach der Stiftungsurkunde ausschließlich dem Interesse der Mitglieder einer bestimmten Familie oder mehrerer bestimmter Familien dient (Familienstiftung), ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke die Stiftung ihren Sitz haben soll.

(2) Wird in Ansehung einer Familienstiftung, deren Verwaltung oder Beaufsichtigung nach der Stiftungsurkunde von dem Gerichte geführt werden soll, das Landgericht oder das Oberlandesgericht durch den Justizminister mit der Verwaltung oder der Beaufsichtigung beauftragt, so ist das beauftragte Gericht auch für die Genehmigung der Stiftung zuständig.

§ 2

(1) Das Gericht hat zu prüfen, ob die Stiftungsurkunde deutlich und bestimmt gefasst ist und ob sie ausreichende Bestimmungen über die Bestellung eines Vorstandes enthält.

(2) Stehen der Genehmigung der Stiftung Bedenken entgegen, so ist die Genehmigung zu versagen oder eine angemessene Frist zur Beseitigung der Bedenken zu bestimmen. Im letzteren Falle ist die Genehmigung nach dem Ablaufe der Frist zu versagen, wenn nicht inzwischen die Bedenken beseitigt sind. Gegen die Verfügung, durch welche die Genehmigung erteilt oder versagt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

(3) Besteht das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen, so hat das Gericht vor der Entscheidung über die Genehmigung die Mitglieder der berufenen Familie öffentlich aufzufordern, sich in einem hierfür bestimmten Termin zu erklären, widrigenfalls ihnen gegen die Entscheidung die Beschwerde nicht zustehe. Die Beschwerde steht jedem Erben, dem Testamentsvollstrecker und den in dem Termin erschienenen Mitgliedern der berufenen Familie zu.

Artikel 2

Für die Verfassung einer Familienstiftung gelten folgende Vorschriften:

§ 1

Die Änderung der Verfassung sowie die Aufhebung der Stiftung kann durch Familienschluss erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn die Änderung der Verfassung oder die Aufhebung der Stiftung durch die Stiftungsurkunde oder durch Familienschluss verboten ist.

§ 2

(1) Der Familienschluss muss einstimmig gefasst werden.

(2) Die Errichtung des Familienschlusses wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass nur ein berechtigtes Familienmitglied vorhanden ist.

§ 3

Der Familienschluss bedarf der Aufnahme und der Genehmigung durch das Gericht, dem die Verwaltung oder Beaufsichtigung der Stiftung zusteht.

§ 4

Zu der Errichtung des Familienschlusses müssen alle Familienmitglieder zugezogen werden, die entweder ihren Wohnsitz innerhalb des Deutschen Reichs haben oder zur Wahrnehmung ihrer Rechte in den Stiftungsangelegenheiten einen innerhalb des Deutschen Reichs wohnhaften Bevollmächtigten bestellt und die Bevollmächtigung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde dem Vorstand oder dem Gerichte nachgewiesen haben.

§ 5

(1) Für ein geschäftsunfähiges oder in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Familienmitglied ist sein gesetzlicher Vertreter zuzuziehen. Dies gilt auch von solchen Familienmitgliedern, welche vor dem Ablaufe des dreihundertundzweiten Tages nach dem Tage geboren werden, an welchem ihr Vater und, wenn die Mutter bei der Familienstiftung für ihre Person beteiligt ist, auch diese die Zustimmung zu dem Familienschluss erklärt haben.

(2) Die zustimmende Erklärung des gesetzlichen Vertreters bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

§ 6

(1) Steht die Vertretung geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkter Familienmitglieder Vormündern oder Pflegern zu, welche der Aufsicht verschiedener Vormundschaftsgerichte unterworfen sind, oder würde die Bestellung von Vertretern solcher Familienmitglieder verschiedenen Vormundschaftsgerichten obliegen, so kann auf Antrag des Vorstandes der Stiftung der Justizminister einem Vormundschaftsgerichte die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters und die Genehmigung der Erklärung des Vertreters übertragen, soweit die Interessen der beteiligten Familienmitglieder nicht im Gegensatze zueinander stehen.

(2) Die Vorschrift des Abs. 1 findet auf die Genehmigung von Erklärungen der kraft elterlicher Gewalt berufenen gesetzlichen Vertreter entsprechende Anwendung.

§ 7

(1) Der Vorstand der Stiftung hat mit dem Gesuch um Aufnahme des Familienschlusses einen Entwurf des letzteren sowie ein Verzeichnis der zuzuziehenden Familienmitglieder einzureichen.

(2) Bestehen gegen den Entwurf keine Bedenken oder sind die erhobenen Bedenken erledigt, so hat das Gericht einen Termin zur Aufnahme des Familienschlusses zu bestimmen.

§ 8

Zur Teilnahme an der Errichtung des Familienschlusses ist berechtigt:

1. wer seine Zugehörigkeit zu der berufenen Familie durch öffentliche Urkunden nachweist;
2. wer von den Berechtigten, die in dem Termine zur Aufnahme des Familienschlusses erschienen sind, und von dem Vorstande der Stiftung als berechtigt anerkannt wird.

§ 9

(1) Wer außer den Fällen des § 8 die Berechtigung zur Teilnahme in Anspruch nimmt, ist von dem Gericht aufzufordern, binnen drei Monaten seine Berechtigung oder die Erhebung der Klage gegen diejenigen, welche die Berechtigung bestreiten, nachzuweisen, widrigenfalls der ohne seine Zuziehung errichtete Familienschluss für ihn verbindlich sein werde.

(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung der Aufforderung. Die Genehmigung des Familienschlusses darf erst erfolgen, wenn die Frist abgelaufen und im Falle rechtzeitiger Klageerhebung über die Berechtigung rechtskräftig entschieden ist.

§ 10

(1) Besteht kein Grund zu der Annahme, dass außer den angezeigten noch andere nach § 4 zuzuziehende Familienmitglieder vorhanden sind, so genügt die eidesstattliche Versicherung des Vorstandes der Stiftung, dass ihm solche Mitglieder nicht bekannt sind.

(2) Anderenfalls darf der Familienschluss nicht genehmigt werden, bevor die Familienmitglieder, deren Leben oder Aufenthalt unbekannt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit ihrem Widerspruchsrecht ausgeschlossen sind.

§ 11

(1) Für das Aufgebotsverfahren ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke die Stiftung ihren Sitz hat.

(2) Antragsberechtigt ist der Vorstand der Stiftung.

(3) In dem Aufgebote sind die Familienmitglieder, deren Leben oder Aufenthalt unbekannt ist, unter Bezeichnung des Gegenstandes des Familienschlusses aufzufordern, spätestens im Aufgebotstermine gegen den Familienschluss Widerspruch zu erheben, widrigenfalls sie mit ihrem Widerspruch ausgeschlossen werden würden.

§ 12

(1) Die Zustimmung zu dem Familienschluss ist in dem zur Aufnahme bestimmten Termin oder in einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde zu erklären.

(2) Erklärt sich ein nach den §§ 4, 5 zuzuziehendes Familienmitglied oder sein Vertreter auf die Aufforderung des Vorstandes nicht, so ist er auf Antrag des Vorstandes von dem Gericht unter Mitteilung des Entwurfes des Familienschlusses zu dem im § 7 Abs. 2 bezeichneten oder einem besonderen Termine mit dem Hinweise zu laden, dass er als dem Familienschlusse zustimmend angesehen werden würde, wenn er nicht spätestens im Termin dem Gerichte gegenüber seinen Widerspruch erkläre.

§ 13

Die Genehmigung des Familienschlusses erfolgt, wenn den Vorschriften der §§ 4 bis 12 genügt, insbesondere auch die im § 5 Abs. 1 vorgesehene Frist abgelaufen ist.

§ 14

Die Vorschriften der §§ 2 bis 13 finden keine Anwendung, soweit durch die Stiftungsurkunde oder durch Familienschluss ein anderes bestimmt ist.

Artikel 3

(1) Auf eine Familienstiftung, die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs im bisherigen Geltungsbereiche des Allgemeinen Landrechts besteht, finden die Vorschriften über rechtsfähige Stiftungen sowie die Vorschriften dieses Gesetzes über Familienstiftungen Anwendung. Ist über die Bestätigung einer Familienstiftung vor der bezeichneten Zeit noch nicht endgültig entschieden, so gelten für die Entscheidung die Vorschriften des Artikel 1 § 2.

(2) Ist bei der vom König erteilten Bestätigung der Familienstiftung die Änderung der Verfassung oder die Aufhebung der Stiftung ausgeschlossen worden, so bedarf ein die Verfassung ändernder oder die Stiftung aufhebender Familienschluss der Genehmigung der Landesregierung 2).

Artikel 4

Die Änderung der Verfassung einer rechtsfähigen Stiftung, die nicht eine Familienstiftung ist, sowie die Aufhebung einer solchen Stiftung kann durch Beschluss des Vorstands mit staatlicher Genehmigung erfolgen.

Anfall des Vermögens eines Vereins oder einer Stiftung
Artikel 5

§ 1

Das Anfallrecht in Ansehung des Vermögens eines Vereins bestimmt sich ausschließlich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

§ 2

(1) Das Vermögen einer rechtsfähigen Stiftung fällt mit dem Erlöschen der Stiftung, wenn sie von einer Gemeinde oder einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechtes errichtet oder verwaltet war, an die Körperschaft, in den übrigen Fällen an den Fiskus. Das Vermögen ist tunlichst in einer dem Zwecke der Stiftung entsprechenden Weise zu verwenden.

(2) Die Vorschriften des Abs. 1 finden keine Anwendung, wenn durch die Verfassung der Stiftung ein anderer Anfallberechtigter bestimmt ist.

Erwerbsbeschränkungen für juristische Personen
Artikel 6

§ 1

Schenkungen oder Zuwendungen von Todes wegen an juristische Personen 3) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ihrem vollen Betrage nach der Genehmigung der Landesregierung 4) oder der durch Verordnung der Landesregierung 4) bestimmten Behörde, wenn sie Gegenstände im Werte von mehr als fünftausend 5) Deutsche Mark betreffen. Wiederkehrende Leistungen werden mit vier vom Hundert zu Kapital gerechnet.

§ 2

Die Genehmigung kann auf einen Teil der Schenkung oder der Zuwendung von Todes wegen beschränkt werden.

§ 3

Mit Geldstrafe ... 6) wird bestraft:

1. 6)

2. wer einer juristischen Person, die nicht in Preußen ihren Sitz hat 7), eine Schenkung oder Zuwendung von Todes wegen verabfolgt, bevor die erforderliche Genehmigung erteilt ist.

§ 4

Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 gelten nicht für Familienstiftungen.

Artikel 7 8)
Verjährung gewisser Ansprüche

Artikel 8

§ 1

In vier Jahren verjähren:

1. die Ansprüche der Kirchen, der Geistlichen und der sonstigen Kirchenbeamten wegen der Gebühren für kirchliche Handlungen;

2. die Ansprüche auf Zahlung der von einer Verwaltungsbehörde, einem Verwaltungsgericht oder einer Auseinandersetzungsbehörde nicht oder zu wenig eingezogenen Kosten;

3. die Ansprüche der Ortsbehörden wegen der Gebühren für Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder für ihre Tätigkeit als gerichtliche Hilfsbeamte;

4. die Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten, die von einer öffentlichen Behörde mit Unrecht erhoben sind;

5. die Ansprüche auf Rückstände von Verkehrsabgaben, die infolge einer besonderen Berechtigung an Privatpersonen zu entrichten sind.

§ 2

Auf die Verjährung finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Artikels 169 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1. Die Verjährung beginnt, unbeschadet der Vorschrift des § 201 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, für die im § 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Ansprüche mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Gebühren oder Kosten fällig werden, für die im § 1 Nr. 4, 5 bezeichneten Ansprüche mit dem Schlusse des Jahres, in welchem der Anspruch entsteht.

2. Soweit die im § 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Gebühren und Kosten der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren unterliegen, wird die Verjährung auch durch eine an den Zahlungspflichtigen erlassene Aufforderung zur Zahlung und durch die Bewilligung einer von ihm nachgesuchten Stundung unterbrochen. Wird die Verjährung unterbrochen, so beginnt eine neue Verjährung nicht vor dem Schlusse des Jahres, in welchem der für die Beendigung der Unterbrechung maßgebende Zeitpunkt eintritt, und im Falle der Bewilligung einer Stundung nicht vor dem Schlusse des Jahres, in welchem die bewilligte Frist abläuft.

Artikel 9 9)
Gesetzliche Zinsen

Artikel 10

Soweit in Gesetzen, die neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft bleiben, die Verzinsung einer Schuld mit mehr als vier vom Hundert für das Jahr vorgeschrieben ist, tritt an die Stelle dieser Verzinsung die Verzinsung mit vier vom Hundert. Dies gilt für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dann, wenn die Verzinsung schon vorher begonnen hat.

Zahlungen aus öffentlichen Kassen
Artikel 11

Zahlungen aus öffentlichen Kassen sind, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, an der Kasse in Empfang zu nehmen.

Beurkundung von Grundstücksveräußerungen
Artikel 12

§ 1

(1) Für einen Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstücke gegen Übernahme einer festen Geldrente zu übertragen (Rentengutsvertrag), genügt bei den durch Vermittlung der Landesämter für Flurbereinigung und Siedlung 10) begründeten und bei den vom Staate ausgegebenen Rentengütern die schriftliche Form.

(2) Das gleiche gilt für den in den §§ 16, 17 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 11) bezeichneten Vertrag über die freiwillige Abtretung von Grundeigentum.

§ 2

Wird bei einem Vertrage, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem in Preußen liegenden Grundstücke zu übertragen, einer der Vertragschließenden durch eine öffentliche Behörde vertreten, so ist für die Beurkundung des Vertrags außer den Gerichten und Notaren auch der Beamte zuständig, welcher von dem Vorstande der zur Vertretung berufenen Behörde oder von der vorgesetzten Behörde bestimmt ist *).

§ 3 12)

§ 4 *)

Auf die Beurkundung, die ein nach dem § 2 zuständiger Beamter vornimmt, finden die Vorschriften des § 168 Satz 2 und der §§ 169 bis 180 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, des § 191 des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Artikel 41 des Preußischen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit 13) entsprechende Anwendung. Ist nach diesen Vorschriften ein Dolmetscher zuzuziehen, so kann die erforderliche Beeidigung des Dolmetschers durch den beurkundenden Beamten erfolgen.

Ermächtigung von Handelsmäklern zu Kaufgeschäften
Artikel 13

(1) Die öffentliche Ermächtigung, deren Handelsmäkler zu Verkäufen oder Käufen bedürfen, wird für Orte innerhalb des Bezirkes einer Handelskammer oder einer kaufmännischen Körperschaft durch diese vorbehaltlich der Bestätigung des Regierungspräsidenten, für andere Orte durch den Regierungspräsidenten erteilt.

(2) Die Ermächtigung wird erst wirksam, wenn der Handelsmäkler den Eid leistet, dass er die ihm obliegenden Pflichten getreu erfüllen werde. Für die Abnahme des Eides ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke der Handelsmäkler seine Geschäftsräume oder in Ermangelung solcher seine Wohnung hat. Die Beeidigung kann auch von der Handelskammer oder der kaufmännischen Korporation vorgenommen werden, welche die Ermächtigung erteilt hat.

(3) 14) Auf die Rücknahme der Ermächtigung findet die Vorschrift des § 120 Nr. 3 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 (Gesetzsamml. S. 237) Anwendung.

Gesinderecht
Artikel 14 15)

Leibgedingsvertrag
Artikel 15

Steht mit der Überlassung eines Grundstücks ein Leibgedingsvertrag (Leibzuchts-, Altenteils-, Auszugs-, Ausgedingevertrag) in Verbindung, so gelten für das sich aus dem Vertrag ergebende Schuldverhältnis, soweit nicht abweichende Vereinbarungen getroffen sind, folgende Vorschriften:

§ 1

Der Erwerber des Grundstücks ist verpflichtet, dem Berechtigten an dem Grundstück eine den übernommenen wiederkehrenden Leistungen entsprechende Reallast und, wenn dem Berechtigten das Recht eingeräumt ist, ein auf dem Grundstücke befindliches Gebäude oder ein Teil eines solchen Gebäudes zu bewohnen oder mitzubewohnen oder ein Teil des Grundstücks in sonstiger Weise zu benutzen, eine entsprechende persönliche Dienstbarkeit mit dem Range unmittelbar hinter den zur Zeit der Überlassung bestehenden Belastungen zu bestellen.

§ 2

Auf das Schuldverhältnis finden die Vorschriften der §§ 759, 760 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Leibrente Anwendung.

§ 3

Hat der Verpflichtete dem Berechtigten Erzeugnisse solcher Gattung zu leisten, wie sie auf dem überlassenen Grundstücke gewonnen werden, so kann der Berechtigte nur Erzeugnisse von der mittleren Art und Güte derjenigen verlangen, welche auf dem Grundstücke bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung gewonnen werden.

§ 4

Lasten, die auf einen dem Berechtigten zur Benutzung überlassenen Teil des Grundstücks entfallen, hat der Verpflichtete zu tragen.

§ 5

(1) Ist dem Berechtigten eine abgesonderte Wohnung zu gewähren, so hat der Verpflichtete sie ihm in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauche geeigneten Zustande zu überlassen und während der Dauer seiner Verpflichtung in diesem Zustande zu erhalten.

(2) Wird das Gebäude durch Zufall zerstört, so hat der Verpflichtete die Wohnung in einer nach den Umständen der Billigkeit entsprechenden Zeit und Weise wiederherzustellen und bis zur Wiederherstellung dem Berechtigten eine angemessene andere Wohnung zu beschaffen.

§ 6

(1) Ist dem Berechtigten eine abgesonderte Wohnung zu gewähren, so ist er befugt, seine Familie sowie die zur standesgemäßen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.

(2) Hat der Verpflichtete dem Berechtigten die Mitbenutzung seiner Wohnung zu gestatten, so erstreckt sich die Befugnis des Berechtigten zur Aufnahme seiner Familie nicht auf Personen, die erst nach der Schließ8nng des Leibgedingsvertrags durch Eheschließung, Ehelichkeitserkärung oder Annahme an Kindes Statt Familienangehörige geworden sind, und nicht auf Kinder, die aus dem Hausstande des Berechtigten ausgeschieden waren.

§ 7

Unterlässt der Verpflichtete die Bewirkung einer vertragsmäßigen Leistung, so steht dem Berechtigten nicht das Recht zu, wegen der Nichterfüllung oder des Verzugs nach § 325 Abs. 2 oder § 326 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von dem Vertrag zurückzutreten oder nach § 527 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Herausgabe des Grundstücks zu fordern.

§ 8

Veranlasst der Verpflichtete durch sein Verhalten eine solche Störung der persönlichen Beziehung zu dem Berechtigten, dass diesem nicht zugemutet werden kann, die Wohnung auf dem Grundstücke zu behalten, so hat er den Berechtigten, falls dieser die Wohnung aufgibt, den für die Beschaffung einer anderen angemessenen Wohnung erforderlichen Aufwand sowie den Schaden zu ersetzen, der daraus entsteht, dass dieser andere ihm gebührende Leistungen nicht auf dem Grundstück in Empfang nehmen kann; statt der Leistungen kann der Berechtigte Entschädigung in Geld verlangen.

§ 9

(1) Veranlasst der Berechtigte durch sein Verhalten eine solche Störung der persönlichen Beziehung zu dem Verpflichteten, dass diesem nicht zugemutet werden kann, ihm das fernere Wohnen auf dem Grundstück zu gestatten, so kann ihm der Verpflichtete die Wohnung unter Gewährung einer angemessenen Räumungspflicht kündigen.

(2) Macht der Verpflichtete von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er dem Berechtigten eine Geldrente zu gewähren, die nach billigem Ermessen dem Werte der Vorteile entspricht, welche er durch die Befreiung von der Pflicht zur Gewährung der Wohnung und zu Dienstleistungen erlangt.

(3) Die Vorschrift des Abs. 2 findet auch Anwendung, wenn der Berechtigte durch andere Umstände als durch das Verhalten des Verpflichteten ohne eigenes Verschulden genötigt ist, das Grundstück dauernd zu verlassen.

§ 10

Ist ein Leibgedinge für mehrere Berechtigte, insbesondere für Ehegatten, vereinbar, so wird der Verpflichtete durch den Tod eines der Berechtigten zu dem Kopfteile des Verstorbenen von seiner Verpflichtung frei, soweit die geschuldeten Leistungen zum Zwecke des Gebrauchs oder Verbrauchs unter den Berechtigten geteilt werden mussten.

Staatsschuldbuch
Artikel 16 15)

Schuldverschreibungen auf den Inhaber
Artikel 17

§ 1

(1) Bei den von dem Staate oder einem Kommunalverband ausgestellten Schuldverschreibungen auf den Inhaber hängt die Gültigkeit der Unterzeichnung davon ab, dass die Schuldverschreibung vorschriftsmäßig ausgefertigt ist. Der Aufnahme dieser Bestimmung in die Urkunde bedarf es nicht.

(2) Die Ausfertigung erfolgt bei den über das Kapital lautenden Schuldverschreibungen durch eigenhändige Unterzeichnung des Vermerkes „Ausgefertigt“ seitens des damit beauftragten Beamten, bei Zins- und Erneuerungsscheinen durch den Aufdruck eines Trockenstempels, der bei den Schuldverschreibungen eines Kommunalverbandes das diesem zustehende Siegel enthalten muss; für die vom Staate ausgestellten Schuldverschreibungen auf den Inhaber hat die Hauptverwaltung der Staatsschulden die Form der Ausfertigung zu bestimmen und im Staatsanzeiger bekannt zu machen 16).

§ 2

(1) Bei Zinsscheinen, die für die Schuldverschreibungen der im § 1 bezeichneten Art oder für Rentenbriefe der zur Vermittlung der Ablösung von Renten in Preußen bestehenden Rentenbanken oder für Landesrentenbriefe der Preußischen Landesrentenbank 17) ausgegeben sind, ist der im § 801 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Anspruch ausgeschlossen, ohne dass es der Ausschließung in dem Scheine bedarf.

(2) Das gleiche gilt für Zinsscheine von Pfandbriefen einer öffentlichen landschaftlichen (ritterschaftlichen) Kreditanstalt oder einer provinzial-(kommunal-)ständischen öffentlichen Grundkreditanstalt.

Artikel 18

§ 1

(1) Bei Schuldverschreibungen auf den Inhaber, die von einer preußischen Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechtes ausgestellt sind, kann der Inhaber von dem Aussteller verlangen, dass die Schuldverschreibung auf seinen Namen oder auf den Namen eines von ihm bezeichneten Dritten umgeschrieben wird, es sei denn, dass er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist. Zugunsten des Ausstellers gilt der Inhaber als zur Verfügung über die Urkunde berechtigt.

(2) Die Vorschriften des Abs. 1 finden auf Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine sowie auf die auf Sicht zahlbaren Schuldverschreibungen keine Anwendung.

§ 2

Die Umschreibung auf den Namen einer juristischen Person, die ihren Sitz außerhalb des Deutschen Reichs hat, kann nicht verlangt werden.

§ 3

In den Fällen des § 1667 Abs. 2, des § 1815 und des § 2117 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann die Umschreibung mit der gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmung verlangt werden.

§ 4

Eine Ehefrau bedarf zu einer Verfügung über die umgeschriebene Schuldverschreibung dem Aussteller gegenüber nicht der Zustimmung des Ehemannes.

§ 5

Wer zur Verfügung über die umgeschriebene Schuldverschreibung berechtigt ist, kann, solange die Schuldverschreibung nicht gekündigt ist, von dem Aussteller die Umschreibung auf seinen Namen oder den Namen eines Dritten, die Rückverwandlung in eine Schuldverschreibung auf den Inhaber und gegen Aushändigung der Urkunde die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber verlangen.

§ 6

Die Kosten der Umschreibung, der Rückverwandlung in eine Schuldverschreibung auf den Inhaber und der Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber hat der Antragsteller zu tragen und vorzuschießen.

§ 7

Die zuständigen Minister erlassen die erforderlichen Ausführungsvorschriften. Sie können insbesondere Bestimmungen treffen

1. über die Form der an den Aussteller zu richtenden Anträge und der Vollmacht zur Stellung solcher Anträge,

2. über die Form des Nachweises, dass der Antragsteller oder der Empfänger der Zahlung der in der Schuldverschreibung genannte Gläubiger oder sonst zur Verfügung über die Schuldverschreibung berechtigt oder zur Vertretung des Berechtigten befugt ist,

3. über die Form der Umschreibung und der Rückverwandlung in eine Schuldverschreibung auf den Inhaber,

4. über die Sätze, nach denen die im § 6 bezeichneten Kosten zu bemessen sind.

§ 8

Ist den nach Maßgabe des § 7 Nr. 1, 2 bestimmten Erfordernissen genügt, so gilt der Antragsteller oder der Empfänger der Zahlung zugunsten des Ausstellers als zur Verfügung über die Schuldverschreibung berechtigt oder zur Vertretung des Berechtigten befugt.

§ 9

(1) Eine abhanden gekommene oder vernichtete Schuldverschreibung, die auf den Namen umgeschrieben ist, kann, wenn nicht in der Urkunde das Gegenteil bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden.

(2) Die Vorschriften des § 799 Abs. 2 und der §§ 800, 805 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.

§ 10

Die Vorschriften der §§ 1 bis 9 gelten auch für Schuldverschreibungen, die vor dem In-Kraft-Treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgestellt oder auf den Nahmen umgeschrieben worden sind.

§ 11

Für die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung auf den Namen eines bestimmten Berechtigten ist eine Stempelabgabe nicht zu entrichten.

Unschädlichkeitszeugnis
Artikel 19

Die bestehenden Vorschriften über die Erteilung von Unschädlichkeitszeugnissen zum Zwecke der Befreiung eines Teiles eines Grundstücks von dessen Belastungen bleiben mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1. Bei der Entscheidung, ob der Grundstücksteil im Verhältnis zum Hauptgrundstücke von geringem Werte und Umfang ist, wird, wenn die Belastungen, von denen der Teil befreit werden soll, noch auf anderen Grundstücken desselben Eigentümers haften, die Gesamtheit der belasteten Grundstücke als Hauptgrundstück behandelt.

2. Das Unschädlichkeitszeugnis kann auf einzelne Belastungen beschränkt werden.

Artikel 20 18)

Landeskulturrenten
Artikel 21 18)

Der Eintragung nicht bedürfende Rechte
Artikel 22

Zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs bedürfen der Eintragung nicht:

1. das in den Fällen der Enteignung oder der Grundabtretung zu Zwecken des Bergbaubetriebs bestehende gesetzliche Vorkaufsrecht;

2. die Gebrauchs- und Nutzungsrechte, welche nach den §§ 8, 142 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 19) im Wege des Zwangsverfahrens erworben werden können,

3. die den Rentenbanken überwiesenen Renten und die Domänen-Amortisationsrenten; ... 20)

Nachbarrechtliche Beschränkungen des Eigentums
Artikel 23

§ 1

(1) Werden im bisherigen Geltungsbereiche des Rheinischen Rechts zwei Grundstücke durch eine Mauer geschieden, zu deren Benutzung die Eigentümer der Grundstücke gemeinschaftlich berechtigt sind, so kann der Eigentümer des einen Grundstücks dem Eigentümer des anderen Grundstücks nicht verbieten, die Mauer ihrer ganzen Dicke nach zu erhöhen, wenn ihm nachgewiesen wird, dass durch die Erhöhung die Mauer nicht gefährdet wird.

(2) Der sich aus der Vorschrift des Abs. 1 ergebende Anspruch unterliegt nicht der Verjährung.

§ 2

(1) Der Eigentümer des Grundstücks, von dem aus die Erhöhung erfolgt ist, kann dem Eigentümer des anderen Grundstücks die Benutzung des Aufbaues verbieten, bis ihm für die Hälfte oder, wenn nur ein Teil des Aufbaues benutzt werden soll, für den entsprechenden Teil der Baukosten Ersatz geleistet wird. Solange das Verbietungsrecht besteht, hat der Berechtigte den Mehraufwand zu tragen, den die Unterhaltung der Mauer infolge der Erhöhung verursacht.

(2) Das Verbietungsrecht erlischt durch Einigung der Eigentümer.

§ 3

Wird die Mauer zum Zwecke der Erhöhung verstärkt, so ist die Verstärkung auf dem Grundstück anzubringen, dessen Eigentümer die Erhöhung unternimmt. Der von dem Eigentümer des anderen Grundstücks nach § 2 zu ersetzende Betrag der gesamten Baukosten erhöht sich um den entsprechenden Teil des Wertes der zu der Verstärkung verwendeten Grundfläche. Verlangt der Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Verstärkung angebracht worden ist, die Ersatzleistung, so ist er verpflichtet, dem Eigentümer des anderen Grundstücks das Eigentum an der zu der Mauer verwendeten Grundfläche seines Grundstücks so weit zu übertragen, dass die neue Grenzlinie durch die Mitte der verstärkten Mauer geht; die Vorschriften über den Kauf finden Anwendung.

Artikel 24

Hat im bisherigen Geltungsbereiche des Rheinischen Rechtes der Eigentümer eines Grundstücks vor dem In-Kraft-Treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Grund des Artikel 663 des Rheinischen Bürgerlichen Gesetzbuchs von seinem Nachbar verlangt, dass er zur Errichtung einer Scheidemauer beitrage, so bleiben für das Recht und die Pflicht zur Errichtung der Mauer die bisherigen Vorschriften maßgebend.

Widerrufliches Eigentum an Grundstücken
Artikel 25 20)

Form der Auflassung
Artikel 26

Für Grundstücke, die im bisherigen Geltungsbereiche des Rheinischen Rechtes belegen sind, gelten folgende Vorschriften:

§ 1

(1) 20)

(2) Jeder Teil ist berechtigt, zu verlangen, dass die Auflassung vor dem Grundbuchamt erfolgt.

§ 2

Bei der Auflassung bedarf es der gleichzeitigen Anwesenheit beider Teile nicht, wenn das Grundstück durch ein Amtsgericht oder einen Notar versteigert worden ist und die Auflassung noch in dem Versteigerungstermine stattfindet.

Übertragung des Eigentums
an buchungsfreien Grundstücken
Artikel 27

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstücke, das im Grundbuche nicht eingetragen ist und auch nach der Übertragung nicht eingetragen zu werden braucht, ist die Einigung des Veräußerers und des Erwerbers über den Eintritt der Übertragung erforderlich. Die Einigung bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung; wird einer der Beteiligten durch eine öffentliche Behörde vertreten, so genügt die Beurkundung durch einen nach Artikel 12 § 2 für die Beurkundung des Veräußerungsvertrags zuständigen Beamten.

(2) Die Übertragung des Eigentums kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen.

Besitzschutz bei Grunddienstbarkeiten
Artikel 28

Für den Schutz der Ausübung einer Grunddienstbarkeit gelten, auch bevor das Grundbuch für das Grundstück als angelegt anzusehen ist, wenn die Grunddienstbarkeit in einem über das Grundstück geführten gerichtlichen Buche eingetragen ist, die Vorschriften des § 1029 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, anderenfalls die Vorschriften des Artikels 191 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche.

Wiederkaufsrecht bei Rentengütern
Artikel 29

§ 1

(1) Ein Grundstück, welches gegen Übernahme einer festen Geldrente zu Eigentum übertragen ist (Rentengut), kann zugunsten des Veräußerers in der Weise belastet werden, dass dieser dem Eigentümer gegenüber zum Wiederkaufe berechtigt ist.

(2) Das Wiederkaufsrecht kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks des Veräußerers bestellt werden.

§ 2

Ein Bruchteil eines Rentenguts kann mit dem Wiederkaufsrechte nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.

§ 3

Das Wiederkaufsrecht beschränkt sich auf die Fälle, dass der Eigentümer das Rentengut verkauft oder sich durch einen sonstigen Vertrag zur Übertragung des Eigentums verpflichtet oder dass das Rentengut im Wege der Zwangsversteigerung veräußert wird; es kann auch für die Fälle bestellt werden, dass der Eigentümer stirbt oder eine im Rentengutsvertrage festgesetzte Verpflichtung nicht erfüllt.

§ 4

Das Wiederkaufsrecht erstreckt sich auf das zur Zeit der Ausübung vorhandene Zubehör.

§ 5

(1) Das Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten bestimmt sich nach den Vorschriften des § 497 Abs. 1 und der §§ 498 bis 502 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Dritten gegenüber hat das Wiederkaufsrecht die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung des durch die Ausübung des Rechtes entstehenden Anspruchs auf Übertragung des Eigentums.

§ 6

Das Wiederkaufsrecht kann nur bis zum Ablaufe von drei Monaten nach dem Zeitpunkt ausgeübt werden, in welchem der Berechtigte von dem Eintritte des zum Wiederkaufe berechtigenden Falles Kenntnis erhält. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.

§ 7

Gelangt das Rentengut in das Eigentum eines Dritten, so kann dieser die Zustimmung zur Eintragung des Berechtigten als Eigentümer und die Herausgabe des Rentenguts verweigern, bis ihm der Wiederkaufspreis soweit ausgezahlt wird, als er oder sein Rechtsvorgänger für den Erwerb des Rentenguts Aufwendungen gemacht hat. Erlangt der Berechtigte die Eintragung als Eigentümer, so kann der bisherige Eigentümer von ihm die Erstattung der für den Erwerb des Rentenguts gemachten Aufwendungen bis zur Höhe des Wiederkaufspreises gegen Herausgabe des Rentenguts fordern.

§ 8

Soweit der Berechtigte nach § 7 den Dritten zu entschädigen hat, wird er von der Verpflichtung zur Zahlung des aus dem Wiederkaufe geschuldeten Kaufpreises frei.

§ 9

Verliert der neue Eigentümer infolge der Geltendmachung des Wiederkaufsrechts das Eigentum, so wird er, soweit die für den Erwerb des Rentenguts von ihm geschuldete Gegenleistung noch nicht berichtigt ist, von seiner Verpflichtung frei; die für den Erwerb bereits gemachten Aufwendungen kann er soweit zurückfordern, als sie durch den an ihn gezahlten Wiederkaufspreis nicht gedeckt sind.

§ 10

(1) Ein zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehendes Wiederkaufsrecht kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstücke getrennt werden.

(2) Ein zugunsten einer bestimmten Person bestehendes Wiederkaufsrecht kann nicht mit dem Eigentum an einem Grundstücke verbunden werden.

§ 11

(1) Ist der Berechtigte unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Rechte ausgeschlossen werden, wenn die im § 1170 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Mit der Erlassung des Ausschlussurteils erlischt das Wiederkaufsrecht.

(2) Auf ein Wiederkaufsrecht, das zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks besteht, finden diese Vorschriften keine Anwendung.

Beschränkung der Reallasten
Artikel 30

Im linksrheinischen Teile der Rheinprovinz ... 20) treten folgende Vorschriften in Kraft:

(1) Mit Ausnahme fester Geldrenten können beständige Abgaben und Leistungen einem Grundstück als Reallasten nicht auferlegt werden.

(2) Eine neu auferlegte Geldrente ist der Eigentümer nach vorgängiger sechsmonatiger Kündigung mit dem zwanzigfachen Betrag abzulösen berechtigt, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Es kann jedoch vertragsmäßig die Kündigung nur während eines bestimmten Zeitraums, welcher dreißig Jahre nicht übersteigen darf, ausgeschlossen und ein höherer Ablösungsbetrag als der fünfundzwanzigfache Betrag der Rente nicht festgesetzt werden.

(3) Vertragsmäßige Bestimmungen, welche diesen Vorschriften zuwiderlaufen, sind unwirksam, unbeschadet der Rechtsverbindlichkeit des sonstigen Inhalts eines Vertrags.

(4) Die Vorschriften über Rentengüter bleiben unberührt.

Verteilung von Reallasten
Artikel 31

Die Vorschriften, nach welchen im Falle der Teilung eines mit einer Reallast belasteten Grundstücks die Reallast auf die einzelnen Teile des Grundstücks verteilt wird, bleiben in Kraft. Die Verteilung ist bei der Auseinandersetzungsbehörde zu beantragen.

Kündigungsrecht bei Hypotheken und Grundschulden
Artikel 32

§ 1

Bei Hypothekenforderungen, Grundschulden und Rentenschulden kann das Kündigungsrecht des Eigentümers nur so weit ausgeschlossen werden, dass der Eigentümer nach zwanzig Jahren unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist kündigen kann.

§ 2 20)

Bestehende Hypotheken
Artikel 33 20)

Bestehende Grundschulden
Artikel 34 20)

Übertragung von Vorschriften auf Rentenschulden
Artikel 35

Die neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft bleibenden Vorschriften, die sich auf Hypotheken und Grundschulden beziehen, finden auf Rentenschulden entsprechende Anwendung.

Auseinandersetzungen
Artikel 36 20)

Bergrecht
Artikel 37-39 20)

Selbständige Gerechtigkeiten
Artikel 40

(1) Für Gerechtigkeiten, die nach den bisherigen Gesetzen in Ansehung der Eintragung in die gerichtlichen Bücher und der Verpfändung den Grundstücken gleichstehen (selbständige Gerechtigkeiten), gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die Gerechtigkeit ein Grundbuchblatt erhalten hat.

(2) Unter der gleichen Voraussetzung finden die für den Erwerb des Eigentums und die Ansprüche aus dem Eigentum an Grundstücken geltenden Vorschriften auf eine solche Gerechtigkeit entsprechende Anwendung.

(3) 20)

Pfandleihgewerbe
Artikel 41 20)

Eheschließung
Artikel 42 20)

Artikel 43

§ 1

Wollen Ausländer oder Ausländerinnen in Preußen eine Ehe eingehen, so haben sie ein Zeugnis der zuständigen Behörde des Staates, dem sie angehören, darüber beizubringen, dass der Behörde ein nach den Gesetzen dieses Staates bestehendes Ehehindernis nicht bekannt geworden ist.

§ 2

Ausländer haben außerdem ein Zeugnis der zuständigen Behörde des Staates, dem sie angehören, darüber beizubringen, dass sie nach den Gesetzen dieses Staates ihre Staatsangehörigkeit nicht durch die Eheschließung verlieren, sondern auf ihre Ehefrau und ihre ehelichen oder durch die nachfolgende Ehe legitimierten Kinder übertragen.

§ 3

(1) Die nach den §§ 1, 2 erforderlichen Zeugnisse müssen von einem Konsul oder Gesandten des Reichs mit der Bescheinigung versehen sein, dass die das Zeugnis ausstellende Behörde für die Ausstellung zuständig ist.

(2) Diese Vorschrift findet auf solche Zeugnisse keine Anwendung, welche nach den Bestimmungen der Staatsverträge über die Beglaubigung der von öffentlichen Behörden ausgestellten Urkunden keiner Beglaubigung bedürfen.

§ 4

(1) Von der Vorschrift des § 1 kann der Justizminister im einzelnen Falle, von der Vorschrift des § 2 kann der Minister des Innern im einzelnen Falle oder für die Angehörigen eines ausländischen Staates im allgemeinen Befreiung bewilligen.

(2) Die Befugnis zur Befreiung im einzelnen Falle kann auf nachgeordnete Behörden übertragen werden 21).

§ 5-6 22)

Güterstand bestehender Ehen
Artikel 44 bis 67 **)

Erklärungen über den Familiennamen
Artikel 68 22)

Elterliche Gewalt
Artikel 69 22)

Anerkennung der Vaterschaft
Artikel 70

(1) Für die Aufnahme der im § 1718 und im § 1720 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen öffentlichen Urkunden über die Anerkennung der Vaterschaft ist der Standesbeamte, welcher die Geburt des Kindes oder die Eheschließung seiner Eltern beurkundet hat, auch dann zuständig, wenn die Anerkennung der Vaterschaft nicht bei der Anzeige der Geburt oder bei der Eheschließung erfolgt.

(2) Beantragt bei einer vor dem Gericht oder einem Notar erfolgenden Anerkennung der Erklärende die Beischreibung eines Vermerkes im Geburtsregister, so hat das Gericht oder der Notar die Erklärung und den Antrag dem zuständigen Standesbeamten mitzuteilen.

Artikel 71 22)

Beamte und Geistliche als Vormünder
Artikel 72

(1) Wer ein Staatsamt oder ein besoldetes Amt in der Kommunal- oder Kirchenverwaltung bekleidet, bedarf zur Übernahme einer Vormundschaft oder zur Fortführung einer vor dem Eintritt in das Amt übernommenen Vormundschaft der Erlaubnis der zunächst vorgesetzten Behörde. Das gleiche gilt für die Übernahme oder die Fortführung des Amtes eines Gegenvormundes, Pflegers oder Beistandes.

(2) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden.

(3) Notare bedürfen der Erlaubnis nicht.

Anlegung von Mündelgeld
Artikel 73

§ 1

(1) Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld an einem in Preußen belegenen Grundstück ist für die Anlegung von Mündelgeld als sicher anzusehen, wenn sie innerhalb des Fünfzehnfachen oder, sofern ihr kein anderes der Eintragung bedürfendes Recht im Range vorgeht oder gleichsteht, innerhalb des Zwanzigfachen des staatlich ermittelten Grundsteuerreinertrags oder bei einem ländlichen Grundstück innerhalb der Beleihungsgrenze einer öffentlichen landschaftlichen (ritterschaftlichen Kreditanstalt 23), bei einem städtischen Grundstück innerhalb der ersten Hälfte des Wertes zu stehen kommt.

(2) Der Wert ist bei ländlichen Grundstücken durch Taxe einer Preußischen öffentlichen Kreditanstalt, die durch Vereinigung von Grundsbesitzern gebildet ist und durch staatliche Verleihung Rechtsfähigkeit erlangt hat, oder durch Taxe einer Preußischen provinzial(kommunal)ständischen öffentlichen Grundkreditanstalt oder durch gerichtliche Taxe 24), bei städtischen Grundstücken in gleicher Weise oder durch Taxe einer öffentlichen Feuerversicherungsanstalt festzustellen.

§ 2

(1) Statt des Zwanzigfachen des Grundsteuerreinertrags ist bei Grundstücken, die von einer Kreditanstalt der im § 1 Abs. 2 bezeichneten Art satzungsmäßig ohne besondere Ermittlungen bis zu einem größeren Vielfachen beliehen werden können, das größere Vielfache, sofern es jedoch den dreißigfachen betrag übersteigt, dieser Betrag maßgebend.

(2) Für einzelne Bezirke kann durch Verordnung der Landesregierung 25) statt des Zwanzigfachen des Grundsteuerreinertrags ein das Vierzigfache nicht übersteigendes größeres Vielfaches bestimmt werden.

Artikel 74

Zur Anlegung von Mündelgeld sind außer den im § 1807 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Forderungen und Wertpapieren geeignet:

1. die Rentenbriefe der zur Vermittlung der Ablösung von Renten in Preußen bestehenden Rentenbanken;

2. die Schuldverschreibungen, welche von einer deutschen kommunalen Körperschaft oder von der Kreditanstalt einer solchen Körperschaft oder mit Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde von einer Kirchengemeinde oder einem kirchlichen Verband ausgestellt und entweder von seiten der Inhaber kündbar sind oder einer regelmäßigen Tilgung unterliegen;

3. die mit staatlicher Genehmigung ausgegebenen Pfandbriefe und gleichartigen Schuldverschreibungen einer Kreditanstalt der im Artikel 73 § 1 Abs. 2 bezeichneten Art;

4. die auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen, welche von einer preußischen Hypotheken-Aktien-Bank auf Grund von Darlehen an preußische Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder von Darlehen, für welche eine solche Körperschaft die Gewährleistung übernommen hat, ausgegeben sind.

Artikel 75

§ 1

(1) Eine in Nordrhein-Westfalen 25) bestehende öffentliche Sparkasse kann durch den Regierungspräsidenten im Einvernehmen mit den Landgerichtspräsidenten zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt werden. Die Erklärung kann zurückgenommen werden.

(2) Die Erklärung und die Rücknahme sind durch das Amtsblatt bekannt zu machen.

§ 2 26)

Artikel 76 27)

(1) Im Falle des § 1808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann Mündelgeld bei einer preußischen öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt, die zur Annahme von Einlagen berechtigt ist, und, wenn eine Privatbank, die IN Preußen ihren Sitz hat, auf Grund der §§ 27, 33 der Hinterlegungsordnung vom 10. März 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 285) für die Hinterlegung von Wertpapieren als Hinterlegungsstelle bestimmt ist, bei dieser Bank angelegt werden.

(2) Bei den Amtsgerichten als Hinterlegungsstellen kann Mündelgeld nicht angelegt werden.

Gemeindewaisenrat
Artikel 77 28)

Bevormundung durch einen Anstaltsvorstand oder
durch Beamte der Armenverwaltung
Artikel 78 29)

Fürsorge des Nachlassgerichts
Artikel 79 30)

Nottestament
Artikel 80 30)

Amtliche Verwahrung von Testamenten
und Erbverträgen
Artikel 81 30)

Eröffnung von Testamenten
und Erbverträgen
Artikel 82 30)

Feststellung des Ertragswerts eines Landguts
Artikel 83

(1) Soweit in Fällen der Erbfolge oder der Aufhebung einer fortgesetzten Gütergemeinschaft der Ertragswert eines Landguts zu ermitteln ist, gilt als solcher der fünfundzwanzigfache Betrag des jährlichen Reinertrags. Durch Verordnung der Landesregierung 31) kann eine andere Verhältniszahl bestimmt werden. 32)

(2) Die Grundsätze, nach welchen der Reinertrag festzustellen ist, können durch allgemeine Anordnung des Justizministers und des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 33) bestimmt werden.

Hinterlegung
Artikel 84 34)

Artikel 85

Für die Hinterlegung von Wertpapieren in den Fällen der §§ 1082 ... 31) 1667, 1814, 1818, 2116 des Bürgerlichen Gesetzbuches können durch Anordnung der zuständigen Minister auch die Seehandlung, die Preußische Central-Genossenschafts-Kasse oder eine sonstige preußische öffentliche Bankanstalt (Landesbank, landschaftliche, ritterschaftliche Darlehnskasse usw.) sowie die preußischen öffentlichen Sparkassen 35), die von Kreditanstalten der im Artikel 17 § 2 Abs. 2 bezeichneten Art eingerichteten Verwahrungs- oder Verwaltungsstellen und im Falle des Bedürfnisses geeignete preußische Privatbanken als Hinterlegungsstellen bestimmt werden.

Gerichtskosten
Artikel 86 36)

Schlussbestimmungen

Artikel 87 36)

Artikel 88 37)

Artikel 89 38)

Artikel 90 38)

Nachfolgend die in dem vorstehenden Text enthaltenen Fußnoten und Bemerkungen:

1) PrGS. S. 177.
2) geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse..
3) gilt nur noch für juristische Personen mit dem Sitz im Ausland; vgl. Art 2. Abs. 1 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts v. 5.3.1953 (BGBl. I S. 33).
4) vgl. Anmerkung 2.
5) geändert durch Gesetz v. 8.4.1924 (PrGS. S. 201) u. VO v. 2.7.1926 (PrGS. S. 192).
6) gegenstandslos.
7) vgl. Anmerkung 3.
8) aufgehoben durch Gesetz v. 9.4.1956 (GS. NW. S. 577).
9) gegenstandslos.
10) geändert auf Grund des § 1 des Gesetzes v. 3.6.1919 (PrGS. S. 101) i. Verb. mit dem Gesetz v. 19.11.1957 (GV. NW. S. 271).
11) vgl. Gl.Nr. 214.
12) gegenstandslos.
13) vgl. Gl.Nr. 321.
14) vgl. dazu Anlage 2 Nr. 36 des Ersten Vereinfachungsgesetzes v. 23.7.1957 (GV. NW. S. 189 [205]).
15) gegenstandslos.
*) vgl. hierzu Art. 7 Abs. 3 d. Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Notarrechts v. 16.2.1961 (BGBl. I S. 77).
16) Abs. 2 geändert durch Gesetz v. 5.12.1923 (PrGS. S. 547).
17) eingefügt durch § 44 des Gesetzes v. 29.12.1927 (PrGS. S. 283).
18) gegenstandslos.
19) vgl. Gl.Nr. 75.
20) gegenstandslos.
21) Abs. 2 angefügt durch Gesetz v. 16.12.1921 (PrGS. S. 561).
**) nicht abgedruckt; vgl. § 3 des Bereinigungsgesetzes.
22) gegenstandslos.
23) geändert durch § 23 des Gesetzes v. 8.6.1918 (PrGS. S. 83).
24) für ländliche Grundstücke gegenstandslos; abgedruckt im Hinblick auf die Bezugnahme bei städtischen Grundstücken und auf die Verweisungen in Art. 73 § 2 Abs. 1 und Art. 74 Nr. 3.
25) geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.
26) gegenstandslos.
27) Art. 76 in der durch Gesetz v. 31.7.1940 (PrGS. S. 39) erfolgten Fassung.
28) gegenstandslos.
29) Art. 78 aufgehoben durch § 35 des Gesetzes v. 29.3.1924 (PrGS. S. 180).
30) gegenstandslos.
31) vgl. Anmerkung 25.
32) vgl. Art. 129 Abs. 3 GG.
33) vgl. Anmerkung 25.
34) gegenstandslos.
35) eingefügt durch Gesetz v. 2.3.1918 (PrGS.. S. 17).
36) gegenstandslos.
37) aufgehoben durch § 41 Nr. 76 d. Gesetzes v. 23.6.1920 (PrGS. S. 367).
38) gegenstandslos.

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 177



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