Historische SGV. NRW.
Historisch: Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Förderung des Bürgerfunks im lokalen Hörfunk (Fördersatzung Bürgerfunk)
Historisch:
Normüberschrift
Satzung
der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)
über die Förderung des Bürgerfunks im lokalen Hörfunk
(Fördersatzung Bürgerfunk)
Vom 18. Dezember 2009 (Fn 1)
Aufgrund des § 40 Absatz 6 Satz 4 Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), zuletzt geändert durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ und des Landesmediengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) (13. Rundfunkänderungsgesetz) vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728), erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) die folgende Satzung:
§ 1 Ziele und Grundsätze der Förderung
§ 1
Ziele und Grundsätze der Förderung
(1) Der Bürgerfunk im lokalen Hörfunk dient dazu, das lokale Informationsangebot zu ergänzen und den Erwerb von Medienkompetenz, insbesondere von Schülerinnen und Schülern, zu ermöglichen und damit auch zur gesellschaftlichen Meinungsbildung beizutragen.
(2) Zur Verwirklichung dieses Funktionsauftrages fördert die LfM Maßnahmen und Projekte für den Bürgerfunk im lokalen Hörfunk und zwar vorrangig diejenigen, die Medienkompetenz durch Schul- und Jugendprojekte in Kooperation mit einer Veranstaltergemeinschaft stärken. Ferner unterstützt sie Ausbildungs- und Qualifizierungsprojekte und -maßnahmen.
(3) Die Förderung erfolgt nach pflichtgemäßen Ermessens gem. dieser Satzung und der Förderrichtlinie Bürgerfunk ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltmittel, wobei der Förderung von Schul- und Jugendprojekten Vorrang gegenüber anderen förderfähigen Maßnahmen einzuräumen ist.
(4) Voraussetzung für die Gewährung von Zuschüssen ist der Nachweis einer angemessenen Eigenleistung.
(5) Die Förderung von Schul und Jugendprojekten setzt eine Kooperationsvereinbarung mit der Veranstaltergemeinschaft für die Projektdauer voraus.
(6) Die Schul- und Jugendprojekte werden nur gefördert, wenn sie in der Produktion eines oder mehrerer sendefähiger Bürgerfunkbeiträge im Sinne des § 40 a LMG NRW münden.
(7) Die LfM gibt die Rahmenbedingungen für Maßnahmen und Projekte i. S. v. § 2 landesweit in geeigneter Weise bekannt.
§ 2 Förderfähige Maßnahmen und Projekte
§ 2
Förderfähige Maßnahmen und Projekte
(1) Die LfM fördert
a) Schul- und Jugendprojekte i. S. v. § 40 Absatz 6 LMG NRW,
b) Maßnahmen zur Qualifizierung der Nutzerinnen und Nutzer im Sinne des § 40 a Absatz 2 Satz 4 LMG NRW,
c) Maßnahmen zur Qualifizierung von durch die LfM anzuerkennenden Zertifizierungsstellen sowie Prüferinnen und Prüfern,
d) Ausbildungs- und Qualifizierungsprojekte und -maßnahmen,
e) Qualitätsmanagement und
f) in besonderen Fällen Modellprojekte sowie Experimente, die einer Weiterentwicklung des Bürgerfunks dienen.
(2) Die LfM achtet bei der Förderung der genannten Projekte und Maßnahmen auf eine angemessene Berücksichtigung aller Verbreitungsgebiete.
(3) Bei der Förderung der Schulprojekte achtet die LfM darüber hinaus auf eine angemessene Berücksichtigung aller Schulformen.
(4) Bei der Prüfung der zu fördernden Vorhaben werden neben den vorrangigen inhaltlich qualitativen Kriterien, wie dem Grad zur Erreichung der unter § 1 genannten Ziele, unter anderem die Realisierbarkeit des Vorhabens innerhalb eines angemessenen Zeitraums, die Nachhaltigkeit des Angebotes, Art und Umfang der Eigenleistungen und die Erreichbarkeit der Zielgruppe berücksichtigt.
§ 3 Art der Förderung
§ 3
Art der Förderung
(1) Die LfM fördert die unter § 2 Absatz 1 genannten Projekte und Maßnahmen durch die Gewährung von Zuschüssen. Zuschüsse werden grundsätzlich als Geldmittel geleistet.
(2) Die Förderung über den Finanzierungsbedarf hinaus ist nicht zulässig.
(3) Die LfM kann darüber hinaus Sach- und Dienstleistungen zur Verfügung stellen.
(4) In der Förderrichtlinie Bürgerfunk werden Förderhöchstbeträge und Pauschalen für die Anerkennung förderfähiger Kosten festgelegt.
(5) Förderfähig im Zusammenhang der Durchführung von Projekten und Maßnahmen im Sinne des § 2 Absatz 1 sind Kosten für Honorare, Raum, Technik, Verwaltung und Organisation.
Näheres regelt die Förderrichtlinie Bürgerfunk.
(6) Nicht förderfähig sind Bewirtungskosten.
§ 4 Förderempfänger
§ 4
Förderempfänger
(1) Förderempfänger im Hinblick auf die unter § 2 aufgeführten Maßnahmen und Projekte sind in der Regel juristische Personen, die die Voraussetzungen für die Durchführung der Maßnahmen und Projekte erbringen.
(2) Im Falle von § 2 Absatz1 1 Buchstabe f können auch natürliche Personen Förderempfänger sein.
§ 5 Anträge
§ 5
Anträge
(1) Anträge sind schriftlich an die LfM zu richten. Für den Antrag sind in der Regel die Vordrucke, die auf der LfM-Homepage zum Download bereitgestellt werden, zu verwenden. Wenn für ein Kalenderhalbjahr für mehrere Projekte und Maßnahmen die Förderung beantragt wird, sind diese in einem Antrag zusammenzufassen. Dem Antrag ist eine Halbjahresplanung beizufügen.
(2) Die Anträge haben alle für die Entscheidung über die Zuschussbewilligung erforderlichen Angaben und Unterlagen zu enthalten. Insbesondere ist das zu fördernde Vorhaben hinreichend genau darzustellen, die voraussichtlich anfallenden Gesamtkosten des Vorhabens und die Einnahmen, bzw. Eigenleistungen sind dem Grunde nach zu beschreiben. Darüber hinaus sind Angaben zur Evaluation des Projektes oder der Maßnahme zu machen.
(3) Der Förderempfänger muss nachweisen, dass
- seine Geschäftsführung ordnungsgemäß ist,
- er in der Lage ist, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen,
- er die die erforderlichen Einrichtungen für die Durchführung der Maßnahmen und Projekte bereithält und
- er die erforderliche Eigenleistung erbringen kann.
(4) Förderempfänger, deren jährliche Förderung durch die LfM insgesamt 12.000,-- € übersteigt, müssen nachweisen, dass sie entweder ein Qualitätsmanagementsystem Bürgerfunk oder ein vergleichbares Verfahren eingeführt haben oder im bewilligten Förderzeitraum mit der Einführung beginnen.
(5) Soweit die geförderten Projekte und Maßnahmen von der LfM evaluiert werden, verpflichtet sich der Träger der Maßnahme bzw. des Projektes zur Mitwirkung, u. a. durch Bereitstellung von Unterlagen und Ergebnissen der Selbstevaluation.
(6) Die LfM kann darüber hinaus weitere Informationen und Nachweise verlangen.
(7) Insbesondere haben die Antragsteller eine Erklärung beizufügen, dass vor der Bekanntgabe des Bescheides nicht mit dem Projekt begonnen wird.
(8) Der Antrag ist grundsätzlich drei Monate vor Beginn des jeweils beantragten Bewilligungszeitraumes vorzulegen.
(9) Förderanträgen für Schul- und Jugendprojekte nach § 2 Absatz 1 ist eine schriftliche Kooperationsvereinbarung zwischen dem Antragsteller und der Veranstaltergemeinschaft für lokalen Rundfunk im jeweiligen Verbreitungsgebiet beizufügen, in der Art, Umfang und Dauer der Kooperation geregelt und die von den jeweiligen Kooperationspartnern im Rahmen zu erbringenden Leistungen beschrieben sind.
§ 6 Bewilligung
§ 6
Bewilligung
Zuschüsse werden durch Bescheid der LfM bewilligt. In besonderen Fällen kann an die Stelle des Bescheides über die Bewilligung eines Zuschusses auch die Mittelgewährung auf der Grundlage eines Vertrages treten.
§ 7 Verwendung von Zuschüssen, Verwendungsnachweis
§ 7
Verwendung von Zuschüssen, Verwendungsnachweis
(1) Der Zuschuss darf vom Zuschussempfänger nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid genannten Zwecks verwendet werden. Die bewilligten Mittel sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.
(2) Ansprüche aus dem Bescheid dürfen vom Zuschussempfänger weder abgetreten noch verpfändet werden. Die Maßnahmen und Projekte dürfen weder ganz noch in Teilen einem Dritten übertragen werden.
(3) Mittel, die für den Zweck der Bewilligung nicht benötigt werden, die nicht zweckentsprechend verwendet werden oder deren Verwendung in anderer Weise gegen diese Bewilligungsbedingungen verstößt, sind vom Zuschussempfänger der LfM unverzüglich zurückzuerstatten. Vorübergehend nicht benötigte Mittel sind im Rahmen der Liquiditätserfordernisse zinsbringend anzulegen; die Zinserträge dürfen nur für den Bewilligungszweck verwendet werden oder sind andernfalls unverzüglich der LfM zu überweisen oder ihr zum Zwecke der Verrechnung anzuzeigen.
(4) Gegenüber der LfM hat der Zuschussempfänger einen Verwendungsnachweis zu führen, der die zweckentsprechende Verwendung der Zuschüsse erkennen lässt. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht einschließlich der Sendebeiträge und einem zahlenmäßigen Nachweis. Zwischennachweise erfolgen nach Maßgabe des Bewilligungsbescheides.
(5) Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Belegen übereinstimmen.
(6) Im Verwendungsnachweis ist anzugeben, wo die Originalbelege eingesehen bzw. angefordert werden können.
Die jeweiligen Belege sind für Prüfungen durch die LfM fünf Jahre aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
(7) Für den Fall, dass die Förderung aus der Gewährung von Pauschalen besteht, müssen im Rahmen des Verwendungsnachweises lediglich die Kosten dem Grunde nach in geeigneter Weise dargelegt werden. Auf einen Einzelkosten nachweis kann insoweit verzichtet werden.
(8) Die LfM ist zum Zwecke der Erhebung statistischer Daten, u.a. zur Anpassung der Förderhöchstbeträge und Pauschalen, zur Einsichtnahme in die Vertragsunterlagen zum Projekt berechtigt.
(9) Die jeweiligen Belege sind für Prüfungen durch die LfM fünf Jahre aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
§ 8 Prüfung der zweckentsprechenden
Verwendung von Zuschüssen
§ 8
Prüfung der zweckentsprechenden
Verwendung von Zuschüssen
(1) Die LfM kann beim Zuschussempfänger jederzeit Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen - soweit sie nicht bereits mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen sind - zur Einsichtnahme anfordern oder die zweckentsprechende Verwendung durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen örtlich prüfen; sie kann sich hierzu Beauftragter bedienen.
(2) Der LRH ist berechtigt, beim Zuschussempfänger die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses nach dieser Satzung zu überprüfen.
§ 9 Rücknahme, Widerruf des Zuschusses
§ 9
Rücknahme, Widerruf des Zuschusses
(1) Rücknahme oder Widerruf von Zuschussbescheiden sowie als Folge hiervon die Rückforderung der Zuschüsse richten sich nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 48, 49, 49 a VwVfG NRW).
(2) Außerplanmäßige Eigenleistungen sind grundsätzlich auf die Zuwendung anzurechnen und im Verwendungsnachweis darzustellen. Den sich hieraus ergebenden Rückforderungsanspruch der LfM kann die LfM auf Antrag für zusätzliche Projekte oder Maßnahmen zur Verfügung stellen. Dies gilt auch für im Bewilligungszeitraum nicht abgeforderte Förderbeträge.
(3) Der Widerruf des Bewilligungsbescheides ist insbesondere zulässig, wenn die LfM feststellt, dass Förderziel und -zweck bei den getätigten Ausgaben nicht eingehalten wurden.
§ 10 Richtlinien
§ 10
Richtlinien
Weitere Einzelheiten der Förderung nach dieser Satzung können durch Richtlinien der LfM geregelt werden.
§ 11 Inkrafttreten
§ 11
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die die Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Förderung des Bürgerfunks im lokalen Hörfunk (Fördersatzung Bürgerfunk) vom 20. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 478) außer Kraft.
Düsseldorf, den 18. Dezember 2009
Der Direktor
der Landesanstalt für Medien
Nordrhein-Westfalen (LfM)
Prof. Dr. Norbert S c h n e i d e r
GV. NRW. 2010 S. 120, in Kraft getreten am 1. Januar 2010. Aufgehoben durch Satzung vom 21. November 2014 (GV. NRW. S. 848), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014. |
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