Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024


Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen

Normüberschrift

Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen
nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung
im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen

Vom 21. Mai 2021 (Fn 1)

Auf Grund des § 5 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der durch § 97 des Gesetzes vom 21. Dezember 1976 (GV. NRW. S. 438) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 57 Satz 2, § 58 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, § 59 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), verordnet das Ministerium der Finanzen:

§ 1

Den Landesmittelbehörden im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen wird nach § 57 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung, in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die Befugnis übertragen, in Verträge der nachgeordneten Behörden mit ihren Angehörigen des öffentlichen Dienstes einzuwilligen.

§ 2

Den Landesober- und Landesmittelbehörden sowie den Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen werden die Befugnisse übertragen,

1. Verträge gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr als 100 000 Euro und bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50 000 Euro pro Jahr beträgt und

2. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach Teil 9 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (GVBl. I S. 3328) geändert worden ist, zu erteilen, soweit ihnen entsprechende Ausgabemittel zur Verfügung stehen und ein Gesamtbetrag von 500 000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird.

§ 3

Den Landesober- und Landesmittelbehörden im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen werden die Befugnisse übertragen,

1. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung zu stunden

a) bei Beträgen bis zu 100 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und

b) bei Beträgen bis zu 40 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren,

2. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung niederzuschlagen, im Falle der

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 75 000 Euro,

b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 50 000 Euro, und

3. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 25 000 Euro zu erlassen.

§ 4

Abweichend von § 3 Absatz 1 Nummer 1b werden dem Landesamt für Finanzen die Befugnisse übertragen, Ansprüche des Landes nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist sowie für daraus resultierend Zinsansprüche, gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung zu stunden, wenn diese nicht mehr als 25 000 Euro je unterhaltsberechtigtem Kind betragen und die Dauer der Stundung zehn Jahre nicht übersteigt.

§ 5

Den unteren Landesbehörden sowie Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen werden die Befugnisse übertragen,

1. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 50 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten zu stunden,

2. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung niederzuschlagen, im Falle der

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 35 000 Euro,

b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 20 000 Euro, und

3. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 10 000 Euro zu erlassen.

§ 6

Dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW werden die Befugnisse übertragen, im Rahmen seiner ihm durch das Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetz vom 12. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 754), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 184) geändert worden ist, eingeräumten eigenen Haushalts- und Wirtschaftsführung selbst

1. von ihm geschlossene Verträge gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern,

2. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung abzuschließen

a) für Vorhaben im Zusammenhang mit Grundstücken (Bauvorhaben), soweit die dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW durch Vergleiche insgesamt entstehenden Mehrausgaben oder Mindereinnahmen 10 Prozent der Gesamtsumme aller bezüglich des Bauvorhabens abgeschlossener Verträge nicht überschreiten oder im Falle des Überschreitens dieser 10-Prozent-Grenze unter 500 000 Euro liegen;

b) in allen anderen Fällen mit Ausnahme von Ansprüchen aus Mietverhältnissen, soweit ein Gesamtbetrag in Höhe von 500 000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird.

Bei Ansprüchen aus Mietverhältnissen wird dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW die Befugnis, Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung abzuschließen, uneingeschränkt übertragen.

3. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden,

4. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung niederzuschlagen und

5. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 50 000 Euro zu erlassen.

In diesen Fällen ist eine Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums nicht erforderlich.

§ 7

Die Übertragung der Befugnisse nach den §§ 1 bis 6 gilt nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann. In den Fällen des § 6 Satz 1 Nummer 2 gilt die Übertragung zudem nicht, wenn die dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW durch den Vergleich entstehenden Mehrausgaben oder Mindereinnahmen den Betrag von 10 000 000 Euro überschreiten.

§ 8

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung vom 16. April 2016 (GV. NRW. S. 200) geändert worden ist, außer Kraft.

Der Minister der Finanzen
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 12. Juni 2021 (GV. NRW. S. 717).



Normverlauf ab 2000: