Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
Normüberschrift
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
Vom 26. November 1996 (Fn 1 )
(Artikel 5 des Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 26. 11. 1996)(Fn 2)
Inhaltsverzeichnis
I. Abschnitt (Fn 13) Verfahren zum Rundfunkbeitrag |
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§ 1 |
Bedarfsanmeldung |
§ 2 |
Einsetzung der KEF |
§ 3 |
Aufgaben und Befugnisse der KEF |
§ 4 |
Zusammensetzung der KEF |
§ 5 |
Verfahren bei der KEF |
§ 5 a |
Information der Landesparlamente |
§ 6 |
Finanzierung und Organisation der KEF |
§ 7 |
Verfahren bei den Ländern |
II. Abschnitt Höhe des Rundfunkbeitrags |
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§ 8 |
Höhe des Rundfunkbeitrags |
§ 9 |
Aufteilung der Mittel |
III. Abschnitt Anteil der Landesmedienanstalten |
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§ 10 |
Höhe des Anteils |
§ 11 |
Zuweisung des Anteils |
IV. Abschnitt Finanzausgleich |
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§ 12 |
Ermächtigung und Verpflichtung zum Finanzausgleich |
§ 13 |
Aufbringung der Finanzausgleichsmasse |
§ 14 |
Umfang der Finanzausgleichsmasse |
§ 15 |
Vereinbarung der Rundfunkanstalten |
§ 16 |
Beschluß der Landesregierungen |
V. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften |
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§ 17 |
Vertragsdauer, Kündigung |
I. Abschnitt (Fn 13)
Verfahren zum Rundfunkbeitrag
§ 1 (Fn 12) Bedarfsanmeldung
§ 1 (Fn 12)
Bedarfsanmeldung
(1) Die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten des Landesrechts auf der Grundlage von Einzelanmeldungen ihrer Mitglieder, die Anstalt des öffentlichen Rechts ,,Zweites Deutsches Fernsehen" (ZDF) und die Körperschaft des öffentlichen Rechts ,,Deutschlandradio" melden im Abstand von zwei Jahren ihren Finanzbedarf zur Erfüllung des öffentlichen Auftrages der unabhängigen Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF).
(2) Die Rundfunkanstalten haben die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen und zur Bewertung geeigneten, vergleichbaren Zahlenwerke und Erläuterungen über ihren mittelfristigen Finanzbedarf in der von der KEF vorgegebenen Form vorzulegen. Diese Unterlagen sind, aufgeteilt nach dem Hörfunk- und Fernsehbereich, insbesondere nach Bestand, Entwicklung sowie Darlegung von Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsmaßnahmen aufzubereiten und umfassen auch die wirtschaftlichen Auswirkungen eingegangener Selbstverpflichtungen. Die Bedarfsanmeldung von ARD und ZDF stellen den Finanzbedarf für den deutschen Anteil an der Finanzierung des Europäischen Fernsehkulturkanals ,,ARTE" gesondert dar. Erträge und Aufwendungen sind jeweils nach Ertrags- und Kostenarten gesondert auszuweisen. Die KEF kann weitere Anforderungen an die vorzulegenden Unterlagen stellen, insbesondere im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Zahlenwerke und die Strukturierung von Kostenarten sowie hinsichtlich der Zuordnung der Kosten zu bestimmten Ausgabenfeldern (insbesondere Programmen, Online-Angeboten und Marketing). Entsprechen die Unterlagen nicht den in den Sätzen 1 bis 5 genannten Voraussetzungen, kann sie die KEF zurückweisen. Angeforderte Unterlagen zur fachlichen Überprüfung der Bedarfsanmeldungen sowie für erforderlich gehaltene ergänzende Auskünfte, Erläuterungen und Zahlenangaben sind der KEF fristgerecht vorzulegen.
(3) Kredite sollen nur zum Erwerb, zur Erweiterung und zur Verbesserung der Betriebsanlagen aufgenommen werden. Die Aufnahme muss betriebswirtschaftlich begründet sein. Ihre Verzinsung und Tilgung aus Mitteln der Betriebseinnahmen, insbesondere des Rundfunkbeitrags, muss auf Dauer gewährleistet sein.
(4) Übersteigen die Gesamterträge der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF oder des Deutschlandradios die Gesamtaufwendungen für die Erfüllung ihres Auftrages, sind diese Beträge verzinslich anzulegen und bei zehn vom Hundert der jährlichen Beitragseinnahmen übersteigende Beträge als Rücklage zu bilden.
§ 2 Einsetzung der KEF
§ 2
Einsetzung der KEF
Zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs wird eine unabhängige Kommission (KEF) eingesetzt. Die Mitglieder sind in ihrer Aufgabenerfüllung an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden.
§ 3 (Fn 6) Aufgaben und Befugnisse der KEF
§ 3 (Fn 6)
Aufgaben und Befugnisse der KEF
(1) Die KEF hat die Aufgabe, unter Beachtung der Programmautonomie der Rundfunkanstalten den von den Rundfunkanstalten angemeldeten Finanzbedarf fachlich zu überprüfen und zu ermitteln. Dies bezieht sich darauf, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrages halten und ob der aus ihnen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend und im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und der Entwicklung der Haushalte der öffentlichen Hand ermittelt worden ist.
(2) Bei der Prüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs
berücksichtigt die KEF sämtliche Erträge der Rundfunkanstalten. Die
Gesamterträge der Rundfunkanstalten aus Beiträgen und weiteren direkten oder
indirekten Einnahmen sollen die zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags
notwendigen Ausgaben und Aufwendungen decken. Überschüsse am Ende der
Beitragsperiode werden vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode
abgezogen. Die Übertragung von Defiziten ist nicht zulässig.
(3) Die Prüfung, ob der Finanzbedarf im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden ist, umfasst auch, in welchem Umfang Rationalisierungs- einschließlich Kooperationsmöglichkeiten genutzt werden, ob bei Beteiligungen ein marktangemessener Rückfluss der Investitionen stattfindet und inwieweit die Rundfunkanstalten zunächst nicht verwendete Mittel für im Voraus festgelegte Zwecke verwendet haben. Sie erstreckt sich auch auf entgegen dem Grundsatz wirtschaftlichen Handelns nicht erzielte Einnahmen. Soweit die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF oder das Deutschlandradio finanzwirksame Selbstverpflichtungen erklärt haben, sind diese Bestandteil des Ermittlungsverfahrens und zu beachten. Bedarfsanmeldungen, die sich auf technische oder programmliche Innovationen im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Medienstaatsvertrages beziehen, dürfen von der KEF nur anerkannt werden, wenn sie Beschlüssen der zuständigen Gremien der Rundfunkanstalten, soweit das jeweils geltende Landesrecht solche Beschlussfassungen vorsieht, entsprechen.
(4) Im Rahmen ihrer Aufgaben ist die KEF berechtigt, von den Rundfunkanstalten Auskünfte über deren Unternehmen, Beteiligungen und Gemeinschaftseinrichtungen einzuholen. Erfolgt die Vorlage von Unterlagen nach Satz 1 oder nach § 1 nicht, ist die KEF berechtigt, notwendige Zahlenangaben durch näher zu begründende Schätzwerte zu ersetzen.
(5) Die Prüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs soll von der KEF grundsätzlich auf der Basis von Ist-Zahlen vorgenommen werden. Soweit der Ermittlung des Finanzbedarfs Planzahlen oder Schätzwerte zugrunde liegen, werden diese nachträglich zur Vermeidung einer Überfinanzierung mit den Ist-Zahlen abgeglichen.
(6) Die Rundfunkanstalten wirken an der Fortentwicklung von Methoden und Verfahren zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs mit.
(7) Die KEF kann zur Unterstützung ihrer Aufgaben ergänzend zu Einzelfragen Aufträge für gutachterliche Stellungnahmen an Dritte vergeben. Für diese gutachterlichen Stellungnahmen stellen die Rundfunkanstalten dem beauftragten Dritten die Informationen über die bedeutsamen Sachverhalte zur Verfügung.
(8) Die KEF erstattet den Landesregierungen mindestens alle zwei Jahre einen Bericht. Sie leitet den Bericht den Rundfunkanstalten zur Unterrichtung zu und veröffentlicht diesen. Die Landesregierungen leiten diesen Bericht den Landesparlamenten zur Unterrichtung zu. In diesem Bericht legt die KEF unter Beachtung von Absatz 1 und § 35 des Medienstaatsvertrages die Finanzlage der Rundfunkanstalten dar und nimmt insbesondere zu der Frage Stellung, ob und in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt eine Änderung des Rundfunkbeitrags notwendig ist, die betragsmäßig beziffert wird oder bei unterschiedlichen Entwicklungsmöglichkeiten aus einer Spanne bestehen kann. Sie weist zugleich auf die Notwendigkeit und Möglichkeit für eine Änderung des Finanzausgleichs der Rundfunkanstalten hin. Weiterhin beziffert sie prozentual und betragsmäßig die Aufteilung der Beiträge im Verhältnis von ARD und ZDF und den Betrag des Deutschlandradios.
(9) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und 8 gelten nicht für Sonderberichte, die die KEF auf Anforderung der Länder zu einzelnen Teilfragen erstellt. Die Beteiligungsrechte der Rundfunkanstalten bleiben unberührt.
(10) Abweichende Meinungen von Mitgliedern der KEF werden auf deren Verlangen in den Bericht aufgenommen.
§ 4 (Fn 3) Zusammensetzung der KEF
§ 4 (Fn 3)
Zusammensetzung der KEF
(1) Die KEF besteht aus 16 unabhängigen Sachverständigen. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder zwei Stellvertreter.
(2) Die KEF beschließt ihre Berichte nach § 3 mit einer Mehrheit von mindestens zehn Stimmen ihrer gesetzlichen Mitglieder.
(3) Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind Mitglieder und Bedienstete der Institutionen der Europäischen Union oder der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder, Gremienmitglieder und Bedienstete von Landesrundfunkanstalten der ARD, des ZDF, des Deutschlandradios, des Europäischen Fernsehkulturkanals ,,ARTE", der Landesmedienanstalten und der privaten Rundfunkveranstalter sowie Bedienstete von an ihnen unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 62 des Medienstaatsvertrages beteiligten Unternehmen. Gleiches gilt für Personen, bei denen aufgrund ihrer ständigen oder regelmäßigen Tätigkeit für die in Satz 1 genannten Institutionen die Gefahr einer Interessenkollision besteht.
(4) Jedes Land benennt ein Mitglied. Die Sachverständigen sollen aus folgenden Bereichen berufen werden:
1. Drei Sachverständige aus dem Bereich Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung,
2. zwei Sachverständige aus dem Bereich der Betriebswirtschaft; sie sollen fachkundig in Personalfragen oder für Investitionen und Rationalisierung sein,
3. zwei Sachverständige, die über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet des Rundfunkrechts verfügen und die die Befähigung zum Richteramt haben,
4. drei Sachverständige aus den Bereichen der Medienwirtschaft und Medienwissenschaft,
5. ein Sachverständiger aus dem Bereich der Rundfunktechnik,
6. fünf Sachverständige aus den Landesrechnungshöfen.
(5) Die Mitglieder der KEF werden von den Ministerpräsidenten jeweils für die Dauer von fünf Jahren berufen; Wiederberufung ist zulässig. Die Berufung kann aus wichtigem Grund seitens der Länder widerrufen werden. Scheidet ein Mitglied aus, so ist nach den für die Berufung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Vorschriften ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu berufen.
(6) Die Mitglieder der KEF und die zur Erfüllung ihrer Aufgaben herangezogenen Dritten sind auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen der Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, es sei denn, diese sind offenkundig oder bedürfen ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung.
§ 5 Verfahren bei der KEF
§ 5
Verfahren bei der KEF
(1) Die Rundfunkanstalten sind bei der Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs durch die KEF angemessen zu beteiligen. Vertreter der Rundfunkanstalten sind nach Bedarf zu den Beratungen der KEF hinzuzuziehen.
(2) Vor der abschließenden Meinungsbildung in der KEF in den Rundfunkanstalten Gelegenheit zu einer Stellungnahme und Erörterung zu geben. Zu diesem Zweck wird der ARD, dem ZDF und dem Deutschlandradio der Berichtsentwurf durch die KEF übersandt. Gleiches gilt für die Rundfunkkommission der Länder. Die Stellungnahmen der Rundfunkanstalten sind von der KEF in den endgültigen Bericht einzubeziehen.
§ 5a (Fn 5) Information der Landesparlamente
§ 5a (Fn 5)
Information der Landesparlamente
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio erstatten jeweils zeitnah nach Vorliegen des Berichts der KEF nach § 3 Abs. 8 allen Landesparlamenten einen schriftlichen Bericht zur Information über ihre wirtschaftliche und finanzielle Lage.
(2) Der Bericht der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten erfasst die Gemeinschaftsprogramme nach § 1 des ARD-Staatsvertrages und § 28 des Medienstaatsvertrages sowie gemeinsame Aktivitäten. Landesrechtliche Berichtspflichten der Landesrundfunkanstalten gegenüber dem jeweiligen Landesparlament bleiben unberührt.
(3) Die Berichte über die wirtschaftliche und finanzielle Lage nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 enthalten insbesondere auch eine Darstellung der Geschäftsfelder von Tochter- und Beteiligungsgesellschaften, einschließlich von Eckdaten dieser Gesellschaften, sofern sie publizitätspflichtig sind, sowie der strukturellen Veränderungen und Entwicklungsperspektiven von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Die Berichterstattung erstreckt sich jeweils auf einen Zeitraum von vier Jahren.
(4) Vertreter der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios stehen jeweils dem Landesparlament für Anhörungen zu den Berichten nach Absatz 1 zur Verfügung.
§ 6 (Fn 7) Finanzierung und Organisation der KEF
§ 6 (Fn 7)
Finanzierung und Organisation der KEF
(1) Die Kosten der KEF und ihrer Geschäftsstelle werden vorab aus dem Rundfunkbeitrag gedeckt. Das Deutschlandradio trägt die Kosten entsprechend seinem Anteil am Aufkommen des Rundfunkbeitrags, die übrigen Kosten tragen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF jeweils zur Hälfte.
(2) Die KEF erstellt einen Wirtschaftsplan. Er bedarf der Genehmigung des Sitzlandes der Einrichtung, an die die KEF-Geschäftsstelle organisatorisch angebunden ist. Die Genehmigung erfolgt nach Abstimmung mit den Staats- und Senatskanzleien der übrigen Länder. Sie ist zu erteilen, wenn die Grundsätze einer geordneten und sparsamen Haushaltswirtschaft gewahrt sind.
(3) Die Einrichtung, an die die KEF-Geschäftsstelle organisatorisch angebunden ist, kann die ihr zustehenden Mittel vierteljährlich, jeweils in der Mitte des Kalendervierteljahres, abrufen. Erster Abruftermin ist der 15. Februar 1997.
(4) Die näheren Einzelheiten der Finanzierung und der organisatorischen Anbindung der KEF legen die Ministerpräsidenten in einem Statut durch Beschluß fest. Das Statut regelt auch die fachliche und haushaltsmäßige Unabhängigkeit der Geschäftsstelle.
§ 7 (Fn 13) Verfahren bei den Ländern
§ 7 (Fn 13)
Verfahren bei den Ländern
(1) Die Rundfunkkommission der Länder erhält von den Rundfunkanstalten zeitgleich die der KEF zugeleiteten Bedarfsanmeldungen und diese erläuternde sowie ergänzende weitere Unterlagen der Rundfunkanstalten.
(2) Der Beitragsvorschlag der KEF ist Grundlage für eine Entscheidung der Landesregierungen und der Landesparlamente. Davon beabsichtigte Abweichungen soll die Rundfunkkommission der Länder mit den Rundfunkanstalten unter Einbeziehung der KEF erörtern. Die Abweichungen sind zu begründen.
II. Abschnitt (Fn 13)
Höhe des Rundfunkbeitrags
§ 8 (Fn 8) Höhe des Rundfunkbeitrags
§ 8 (Fn 8)
Höhe des Rundfunkbeitrags
Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird auf monatlich 17,50 Euro festgesetzt.
§ 9 (Fn 14) Aufteilung der Mittel
§ 9 (Fn 14)
Aufteilung der Mittel
(1) Von dem Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag erhalten die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten einen Anteil von 71,7068 vom Hundert, das ZDF einen Anteil von 25,3792 vom Hundert und die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ einen Anteil von 2,9140 vom Hundert.
(2) Soweit die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder das ZDF sich nicht an der nationalen Stelle des Europäischen Fernsehkulturkanals ,,ARTE" beteiligen, stehen der nationalen Stelle von ARTE für die Finanzierung dieses Programmvorhabens die auf diese Anstalten entfallenden Anteile an der Finanzierung unmittelbar aus dem Rundfunkbeitragsaufkommen zu. Der Anteil dieser Anstalten bemißt sich nach dem für sie in Ziffer 6.2 des Gesellschaftsvertrages der nationalen Stelle von ARTE in der Fassung vom 1. Dezember 1994 vorgesehenen Pflichtanteil für die Programmzulieferung. Dabei ist ein Finanzierungsbetrag von insgesamt 180,84 Mio Euro jährlich zugrunde zu legen. Die Mittel können in zwölf gleichen Teilbeträgen vierteljährlich, jeweils in der Mitte des Kalendervierteljahres abgerufen oder Teilbeträge auf einen der späteren Abruftermine übertragen werden.
III. Abschnitt
Anteil der Landesmedienanstalten
§ 10 (Fn 10) Höhe des Anteils
§ 10 (Fn 10)
Höhe des Anteils
(1) Die Höhe des Anteils der Landesmedienanstalten beträgt 1,8989 vom Hundert des Rundfunkbeitragsaufkommens. Aus dem jährlichen Gesamtbetrag des Anteils aller Landesmedienanstalten erhält jede Landesmedienanstalt vorab einen Sockelbetrag von 511.290 Euro. Der verbleibende Betrag steht den einzelnen Landesmedienanstalten im Verhältnis des Aufkommens aus dem Rundfunkbeitrag in ihren Ländern zu.
(2) Wird aus zwei oder mehreren Landesmedienanstalten eine gemeinsame Landesmedienanstalt gebildet, so steht dieser für einen Zeitraum von drei Kalenderjahren ein Sockelbetrag in der Höhe der Summe der bisher den einzelnen Landesmedienanstalten zugewiesenen Sockelbeträge zu. Für Landesmedienanstalten, die bis zum 29. Februar 2012 fusionieren, gilt unbeschadet des Satzes 1, dass im vierten Jahr nach der Zusammenlegung der zweite und jeder weitere Sockelbetrag ebenfalls 100 vom Hundert betragen. Der zweite und jeder weitere Sockelbetrag betragen im fünften Jahr 75 vom Hundert, im sechsten Jahr 50 vom Hundert und im siebten Jahr 25 vom Hundert des ursprünglichen zweiten oder weiteren Sockelbetrages und entfallen mit Beginn des achten Jahres.
§ 11 Zuweisung des Anteils
§ 11
Zuweisung des Anteils
Die Landesmedienanstalten erhalten nach Anforderung von ihrer zuständigen Landesrundfunkanstalt jeweils zur Mitte eines Kalendervierteljahres angemessene Abschlagszahlungen. Die Schlußzahlung für ein Kalenderjahr ist spätestens sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahres zu leisten.
IV. Abschnitt
Finanzausgleich
§ 12 Ermächtigung und Verpflichtung zum Finanzausgleich
§ 12
Ermächtigung und Verpflichtung zum Finanzausgleich
Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten werden ermächtigt und verpflichtet, einen angemessenen Finanzausgleich durchzuführen. Der Finanzausgleich muß gewährleisten, daß
1. die übergeordneten Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und solche Aufgaben einzelner Rundfunkanstalten, die wegen ihrer Bedeutung für den gesamten Rundfunk als Gemeinschaftsaufgaben wahrgenommen werden müssen, erfüllt werden können;
2. jede Rundfunkanstalt in der Lage ist, ein ausreichendes Programm zu gestalten und zu senden.
§ 13 Aufbringung der Finanzausgleichsmasse
§ 13
Aufbringung der Finanzausgleichsmasse
Die Finanzausgleichsmasse wird von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten nach Maßgabe ihrer Finanzkraft gemäß der nach § 15 zwischen diesen Rundfunkanstalten abzuschließenden Vereinbarung aufgebracht.
§ 14 (Fn 9) Umfang der Finanzausgleichsmasse
§ 14 (Fn 9)
Umfang der Finanzausgleichsmasse
Die Finanzausgleichsmasse beträgt 1,6 vom Hundert des ARD-Nettobeitragsaufkommens. Die Finanzausgleichsmasse wird im Verhältnis 50,92 vom Hundert zu 49,08 vom Hundert auf den Saarländischen Rundfunk und Radio Bremen aufgeteilt.
§ 15 Vereinbarung der Rundfunkanstalten
§ 15
Vereinbarung der Rundfunkanstalten
Im Rahmen der vorstehenden Grundsätze wird der Finanzausgleich von den in § 13 genannten Rundfunkanstalten im einzelnen vereinbart. Rundfunkanstalten, die nicht in die Finanzausgleichsmasse gemäß § 14 Abs. 1 einzahlen, sind dabei lediglich an der Aufbringung der Finanzierungsbeträge für die Gemeinschaftsaufgaben zu beteiligen; diese Beteiligungen sind bei der Vereinbarung der Zuwendungsbeträge zu berücksichtigen.
§ 16 Beschluß der Landesregierungen
§ 16
Beschluß der Landesregierungen
(1) Kommt bis zum Beginn eines Rechnungsjahres eine Vereinbarung nicht zustande, so werden Ausgleichsmasse, Ausgleichspflicht und Ausgleichsberechtigung durch Beschluß der Landesregierungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln festgelegt. Für den Beschluß hat jede Landesregierung so viele Stimmen, wie das Land Stimmen im Bundesrat hat (Art. 51 Abs. 2 Grundgesetz).
(2) Bis zum Zustandekommen des Beschlusses richten sich Ausgleichsmasse, Ausgleichspflicht und Ausgleichsberechtigung nach der Vereinbarung oder dem Beschluß des Vorjahres.
V. Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 17 (Fn 11) Vertragsdauer, Kündigung
§ 17 (Fn 11)
Vertragsdauer, Kündigung
Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragschließenden Länder zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2012 erfolgen. Das Vertragsverhältnis nach dem IV. Abschnitt kann erstmals zum 31. Dezember 2012 mit einer halbjährlichen Frist zum Jahresende gesondert gekündigt werden. Wird der Staatsvertrag oder das Vertragsverhältnis nach dem IV. Abschnitt zu diesen Zeitpunkten nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes läßt das Vertragsverhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt, jedoch kann jeder der übrigen Länder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
Hinweis
(Artikel 3 des Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 28.10.2008 (GV. NRW. S. 694))
Artikel 3
Kündigung,
In-Kraft-Treten,
Neubekanntmachung
(1) Für die Kündigung der in Artikel 1 und 2 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2008 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den
Wortlaut des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1
und 2 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Übergangsbestimmung,
Kündigung,
Inkrafttreten, Neubekanntmachung
(Artikel 7 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 2. April 2009 (GV. NRW. S. 199))
(1) Die Anforderungen des § 11d des Rundfunkstaatsvertrages
gelten auch für alle bestehenden Angebote, die über den 31. Mai 2009 hinaus
fortgeführt werden. Dieser Bestand ist in Telemedienkonzepten den Ländern
darzulegen. Für den Bestand gilt § 11f des Rundfunkstaatsvertrages
entsprechend. Das Verfahren entsprechend § 11f des Rundfunkstaatsvertrages ist
bis zum 31. August 2010 abzuschließen. Bis zum Abschluss des Verfahrens ist die
Fortführung bestehender Angebote zulässig. Entsprechendes gilt für Angebote
nach § 11c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 4 des Rundfunkstaatsvertrages.
(2) Teleshoppingkanäle, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Staatsvertrages verbreitet werden, gelten für die Dauer von zehn Jahren
als zugelassen. Der Betrieb ist der zuständigen Landesmedienanstalt anzuzeigen.
Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in der der Veranstalter
seinen Sitz hat. Im Übrigen gelten die §§ 20a und 38 des
Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.
(3) Für die Kündigung der in Artikel 1 bis 6 geänderten
Staatsverträge sind die in diesen vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(4) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Juni 2009 in Kraft.
Sind bis zum 31. Mai 2009 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der
Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt,
wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(5) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der
Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der
Ratifikationsurkunden mit.
(6) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des
Rundfunkstaatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des
Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und
des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1
bis 6 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
(Artikel 7 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 675))
Artikel 7
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung
(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 enthaltenen Staatsvertrages sowie der in Artikel 3 bis 6 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Die Vorschriften nach § 14 Abs. 1, 2 und 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages treten am 1. Januar 2012 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2011 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, ZDF-Staatsvertrages, Deutschlandradio-Staatsvertrages und Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 3 bis 6 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Hinweis
(Artikel 2 des Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. 2015 S. 72))
Artikel 2
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung
(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten Staatsvertrages ist die dort vorgesehene Kündigungsvorschrift maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 3 am 1. April 2015 in Kraft. Artikel 1 Nr. 3 tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft. Sind bis zum 31. März 2015 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Hinweis
(Artikel 4 des Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 8. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 402))
Artikel 4
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung
(1) Für die Kündigung der in den Artikeln 1 bis 3 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ausnahme von Artikel 3 am 1. September 2017 in Kraft. Artikel 3 tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft. Sind bis zum 31. August 2017 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 3 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Art. 5 d. Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 26. 11. 1996 (GV. NW. S. 484), 1.2.2000 (GV. NRW. S. 106), Art. 6 d. Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706), Art. 2 d. Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 7.6.2002 (GV. NRW. S. 178); Art. 6 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 8.3.2005 (GV. NRW. S. 192); Art. 8 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v.30.1.2007 (GV. NRW. S. 107), in Kraft getreten am 1. März 2007; Artikel 1 des Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 28.10.2008 (GV. NRW. S. 694); in Kraft getreten am 1. Januar 2009; durch Artikel 5 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 2. April 2009 (GV. NRW. S. 199), in Kraft getreten am 1. Juni 2009; Artikel 6 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 675), in Kraft getreten am 1. Januar 2013; Artikel 1 des Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. 2015 S. 72), in Kraft getreten am 1. April 2015 und am 1. Januar 2017; Artikel 3 des Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 8. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 402), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; Artikel 7 des Staatsvertrages vom 14./28. April 2020 - Bekanntmachung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 7. November 2020. |
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Artikel 5 v. 26.11.1996 (GV. NW. S. 484); in Kraft getreten am 1. Januar 1997. |
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§ 4 zuletzt geändert durch Artikel 7 des Staatsvertrages vom 14./28. April 2020 - Bekanntmachung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 7. November 2020. |
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Entfallen |
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§ 5a neu eingefügt durch Art. 2 d. Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 7.6.2002 (GV. NRW. S. 178), in Kraft getreten am 1. Juli 2002; zuletzt geändert durch Artikel 7 des Staatsvertrages vom 14./28. April 2020 - Bekanntmachung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 7. November 2020. |
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§ 3 zuletzt geändert durch Artikel 7 des Staatsvertrages vom 14./28. April 2020 - Bekanntmachung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 7. November 2020. |
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§ 6 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 675), in Kraft getreten am 1. Januar 2013. |
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§ 8 zuletzt neu gefasst durch Artikel 1 des Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. 2015 S. 72), in Kraft getreten am 1. April 2015. |
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§ 14 neu gefasst durch Artikel 6 Nr. 7 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 8.3.2005 (GV. NRW. S. 192), in Kraft getreten am 1. Januar 2007; neu gefasst durch Artikel 1 des Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. 2015 S. 72), in Kraft getreten am 1. Januar 2017. |
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§ 10 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 675), in Kraft getreten am 1. Januar 2013. |
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§ 17 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 28.10.2008 (GV. NRW. S. 694); in Kraft getreten am 1. Januar 2009. |
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§ 1 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 675), in Kraft getreten am 1. Januar 2013. |
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Inhaltsverzeichnis, Überschrift I. und II. Abschnitt und § 7 geändert durch Artikel 6 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 675), in Kraft getreten am 1. Januar 2013. |
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§ 9 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 8. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 402), in Kraft getreten am 1. Januar 2017. |