Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II - VAPPol II)


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Ausbildung und die
II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II
der Polizeivollzugsbeamten
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Laufbahnabschnitt II - VAPPol II)

Vom 21. März 1995 (Fn 1)

Aufgrund des § 187 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Februar 1995 (GV. NW. S. 102) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung verordnet:

Übersicht

I.

Einleitende Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

II.

Einstellung und Zulassung

1. Einstellung in den Laufbahnabschnitt II als Kommissaranwärterin oder Kommissaranwärter (Direkteinstieg)

§ 2

Bewerbungen

§ 3

Auswahlverfahren

§ 4

Zulassung zur Ausbildung und Einstellung

2. Zulassung von Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II (Fachhochschulaufstieg)

§ 5

Bewerbungen

§ 6

Zulassungsverfahren

§ 7

Feststellung des Ergebnisses der Einstufungsprüfung und des Auswahlverfahrens, Zulassung zum Laufbahnabschnitt II

III.

Ausbildung

§ 8

Dauer der Ausbildung

§ 9

Ziel der Ausbildung

§ 10

Vorzeitige Entlassung

§ 11

Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder

§ 12

Gliederung der Ausbildung

§ 13

Fachwissenschaftliche Studienzeit

§ 14

Leistungsnachweise und Studiennoten

§ 15

Fachpraktische Studienzeit

§ 16

Leistungsnachweise, Beurteilungen

§ 16a

Integrative Ausbildung ab 1.9.2000.

IV.

Prüfung

§ 17

Prüfungskommissionen

§ 18

Zweck

§ 19

Meldung

§ 20

Durchführung

§ 21

Noten und Bewertungsgrundsätze

§ 22

Schriftliche Prüfung

§ 23

Aufsicht

§ 24

Bewertung und Rechtsfolgen

§ 25

Mündliche Prüfung

§ 26

Gesamtergebnis

§ 27

Niederschrift und Einsichtnahme

§ 28

Prüfungszeugnis

§ 29

Rechtsfolgen einer nicht bestandenen Prüfung

V.

Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 30

Geltungsbereich der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften

§ 31

Inkrafttreten und Außerkrafttreten der §§ 11 bis 15 AVO Pol

I.
Einleitende Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Laufbahnabschnitts II der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, soweit sie zur Ausbildung nach den §§ 11 bis 17 der Laufbahnverordnung der Polizeivollzugsbeamten (LVO Pol) vom 4. Januar 1995 (GV. NW. S. 42) zum Laufbahnabschnitt II zugelassen werden.

II.
Einstellung und Zulassung

1. Einstellung in den Laufbahnabschnitt II
als Kommissaranwärterin
oder Kommissaranwärter
(Direkteinstieg)

§ 2 (Fn 3)
Bewerbungen

(1) Bewerbungen für eine Einstellung in den Laufbahnabschnitt II sind an die ,,Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen" zu richten.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf,

2. ein Lichtbild aus neuester Zeit,

3. eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, wenn die Bewerberin oder der Bewerber noch nicht volljährig ist,

4. eine Abschrift oder Kopie des letzten Schulzeugnisses vor der Bewerbung und von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung. Sofern ein Zwischenzeugnis vorgelegt wird, ist das Abschlußzeugnis, das die geforderte Vorbildung nachweist, unverzüglich nachzureichen.

5. Die Erklärung, daß die Bewerberin oder der Bewerber bisher nicht strafrechtlich verurteilt (auch Jugendstrafrecht) worden ist und keine oder folgende strafrechtliche Ermittlungsverfahren anhängig sind,

6. das Einverständnis zum Drogenscreening.

§ 3 (Fn 3)
Auswahlverfahren

(1) Der Entscheidung über die Einstellung als Kommissaranwärterin oder Kommissaranwärter geht ein Auswahlverfahren voraus.

(2) Das Auswahlverfahren dient dem Ziel, eine Aussage über die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für den Polizeivollzugsdienst im Laufbahnabschnitt II und für das Studium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (Fachhochschule) abzugeben.

(3) Die Auswahlmethode bestimmt das Innenministerium unter Berücksichtigung der in Wissenschaft und Praxis sich fortentwickelnden Erkenntnisse über Personalausleseverfahren. Die Auswahlmethode muß für Bewerberinnen und Bewerber desselben Einstellungstermins gleichbleiben.

(4) Für die Auswahlverfahren werden Auswahlkommissionen bei der ,,Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen" gebildet. Jeder Auswahlkommission gehören drei Mitglieder an. Sie sind in ihrer Kommissionsarbeit unabhängig.

§ 4 (Fn 3)
Zulassung zur Ausbildung und Einstellung

(1) Nach Abschluß des Auswahlverfahrens wird von der ,,Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen" für jede Bewerberin und jeden Bewerber ein Rangordnungswert ermittelt.

(2) Über die Zulassung entscheidet das Innenministerium im Rahmen des Bedarfs an Nachwuchskräften für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes unter Berücksichtigung der durch den Ordnungswert bestimmten Rangfolge.

(3) Die Fachhochschule bestimmt, an welcher ihrer Abteilungen die Bewerberinnen und Bewerber ihr Studium beginnen.

(4) Die ,,Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen" weist die Bewerberinnen und Bewerber zum 1. September oder einem weiteren vom Innenministerium festgelegten Termin den Einstellungsbehörden (Ausbildungsbehörden) entsprechend der Zuordnung zu den Abteilungen der Fachhochschule zu. Bei den Einstellungsbehörden werden die Bewerberinnen und Bewerber unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärtern ernannt.

2. Zulassung von Beamtinnen und Beamten des
Polizeivollzugsdienstes zur Ausbildung
für den Laufbahnabschnitt II
(Fachhochschulaufstieg)

§ 5 (Fn 4)
Bewerbungen

(1) Der Entscheidung über die Zulassung von Beamtinnen und Beamten zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II geht ein Zulassungsverfahren voraus. Dieses führt die Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen durch.

(2) Die Bewerbungstermine für die Zulassungsverfahren setzt das Innenministerium fest.

(3) Bewerbungen um eine Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II sind an die Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen zu richten.

(4) Der Dienstvorgesetzte leitet Bewerbungen von Beamtinnen und Beamten, die die in der Laufbahnverordnung der Polizei festgelegten Voraussetzungen für die Teilnahme am Zulassungsverfahren erfüllen, mit dem Personalbogen (Anlage 1) der Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen zu. Bewerbungen von Beamtinnen und Beamten, die die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllen, weist der Dienstvorgesetzte mit schriftlicher Begründung zurück. (Anlage 1)

§ 6
Zulassungsverfahren

(1) Das Zulassungsverfahren besteht aus der Einstufungsprüfung und dem Auswahlverfahren.

(2) Die Einstufungsprüfung dient der Feststellung, ob die Beamtinnen und Beamten über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die für ein erfolgreiches Studium an der Fachhochschule vom zweiten Studienjahr an erforderlich sind.

(3) Das Auswahlverfahren dient der Feststellung, in welcher Rangfolge die Beamtinnen und Beamten für die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II geeignet sind.

(4) Die Anforderungen der Einstufungsprüfung richten sich an den Studieninhalten des ersten Studienjahres an der Fachhochschule aus. In der Einstufungsprüfung haben die Bewerberinnen und Bewerber schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Sie haben dabei anzugeben, welche der mit den Fragen vorgelegten Antworten sie für zutreffend halten. Die Aufgaben der Einstufungsprüfung werden von der Fachhochschule in Zusammenarbeit mit der ,,Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen" erarbeitet.

(5) Für das Auswahlverfahren gilt § 3 Abs. 3 und 4 entsprechend.

§ 7 (Fn 4)
Feststellung des Ergebnisses der
Einstufungsprüfung und des Auswahlverfahrens,
Zulassung zum Laufbahnabschnitt II

(1) Die Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen stellt nach Abschluß der Einstufungsprüfung in Zusammenarbeit mit der Fachhochschule fest, ob hinreichende Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen, die für ein erfolgreiches Studium an der Fachhochschule vom zweiten Studienjahr an erforderlich sind. Über das Ergebnis der Einstufungsprüfung erhalten die Beamtinnen und Beamten eine Bescheinigung (Anlage 2). Eine Zweitschrift ist zu den Personalakten zu nehmen.

(2) Wer die Anforderungen der Einstufungsprüfung nicht erfüllt, scheidet aus dem Zulassungsverfahren aus.

(3) Wer die Anforderungen der Einstufungsprüfung erfüllt, setzt das Zulassungsverfahren mit dem Auswahlverfahren fort.

(4) Die Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen ermittelt nach Abschluß des Auswahlverfahrens für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer den Rangordnungswert aus den einzelnen Bestandteilen des Auswahlverfahrens. Über die Feststellung des Rangordnungswertes erhalten die Beamtinnen und Beamten eine Bescheinigung (Anlage 3). Eine Zweitschrift ist zu den Personalakten zu nehmen.

(5) Die Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen legt dem Innenministerium eine Übersicht (Anlage 4) vor, aus der sich die Rangfolge der Ordnungswerte aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren ergibt.

(6) Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet das Innenministerium im Rahmen des Bedarfs an Nachwuchskräften für den Laufbahnabschnitt II unter Berücksichtigung der durch den Ordnungswert bestimmten Rangfolge.

(7) Die Fachhochschule bestimmt, an welcher ihrer Abteilungen die Beamtinnen und Beamten ihr Studium beginnen.

(8) Die Beamtinnen und Beamten werden zum 1. September oder einem weiteren vom Innenministerium festgelegten Termin zu der jeweiligen Ausbildungsbehörde entsprechend der Zuordnung zu einer Abteilung der Fachhochschule abgeordnet.

(9) Zum Laufbahnabschnitt II zugelassene Beamtinnen und Beamte (Kommissarbewerberinnen und Kommissarbewerber) nehmen ihr Studium an der Fachhochschule im zweiten Studienjahr (Studienabschnitt III) auf.

III.
Ausbildung

§ 8 (Fn 4)
Dauer der Ausbildung

(1) Die Ausbildung der Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter (Direkteinstieg) dauert drei Jahre. Sie endet mit dem Bestehen der II. Fachprüfung, frühestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren.

(2) Die Ausbildung der Kommissarbewerberinnen und Kommissarbewerber (Fachhochschulaufstieg) dauert zwei Jahre. Sie endet mit dem Bestehen der II. Fachprüfung, frühestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren.

(3) Die Ausbildung verlängert sich

1. in dem Maße, in dem sie gem. § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 1 und 4 und § 29 Abs. 2 verlängert wird,

2. um Beurlaubungszeiten ohne Besoldung, Krankheitszeiten oder Ermäßigungszeiten infolge von Teilzeitbeschäftigungen, wenn insgesamt die Dauer von mehr als drei Monaten überschritten wird. Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann von der Verlängerung abgesehen werden; § 14 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 und 4 bleiben unberührt.

§ 9
Ziel der Ausbildung

Ziel der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II ist, Beamtinnen und Beamte auszubilden, die nach ihrer Persönlichkeit, ihren Kenntnissen und ihren Fähigkeiten in der Lage sind, die Aufgaben des Laufbahnabschnitts II zu erfüllen.

§ 10
Vorzeitige Entlassung

(1) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sind zu entlassen, wenn sie die geistigen und körperlichen Anforderungen nicht erfüllen oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Für die zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II zugelassenen Beamtinnen und Beamten gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sie aus der Ausbildung ausscheiden.

§ 11
Ausbildungsleitung,
Ausbilderinnen und Ausbilder

(1) Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter. Für die einzelnen fachpraktischen Studienabschnitte oder für Studienteilabschnitte bestimmt sie Ausbilderinnen oder Ausbilder.

(2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter hat die Aufgabe, die fachpraktischen Studienzeiten zu ordnen und zu überwachen sowie die Studentinnen und Studenten zu betreuen. Mindestens einmal jährlich hat die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter die Ausbilderinnen und Ausbilder über aktuelle Probleme der Ausbildung zu unterrichten und auf die Beseitigung von Mängeln hinzuwirken.

§ 12 (Fn 5)
Gliederung der Ausbildung

Die Ausbildung gliedert sich in die fachwissenschaftliche Studienzeit an der Fachhochschule und die fachpraktische Studienzeit bei den ausbildenden Stellen. Die ausbildenden Stellen bestimmt das Innenministerium.

§ 13 (Fn 12)
Fachwissenschaftliche Studienzeit

(1) Die fachwissenschaftliche Studienzeit gliedert sich wie folgt:

Studienabschnitt I

31 Wochen

Studienabschnitt III

18 Wochen

Studienabschnitt VI

19 Wochen

Die Studentinnen und Studenten sind verpflichtet, an den in der Studienordnung vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen teilzunehmen und die dort vorgesehenen Leistungsnachweise zu erbringen. Diese Verpflichtung gilt auch für das Projektstudium im Studienabschnitt V.

(2) Für Studentinnen und Studenten sollen so weit wie möglich gemeinsame Lehrveranstaltungen mit anderen Fachbereichen durchgeführt werden.

§ 14 (Fn 13)
Leistungsnachweise und Studiennoten

(1) Bis zum Beginn des Studienabschnitts III haben die Studentinnen und Studenten sieben Leistungsnachweise durch Klausurarbeiten zu erbringen. Bis zum Beginn des Studienabschnitts V haben sie fünf Leistungsnachweise durch Klausurarbeiten und bis zum Studienabschnitt VI fünf weitere Leistungsnachweise durch zwei Klausurarbeiten und eine Projekt-/Seminararbeit (= drei Leistungsnachweise) zu erbringen. Die Themen der Klausurarbeiten bestimmt die Leiterin oder der Leiter der Fachhochschule. Für jede Klausurarbeit sind drei Zeitstunden vorzusehen; die Frist, nach deren Ablauf die Projekt-/Seminararbeiten abzugeben sind, setzt die Leiterin oder der Leiter der Fachhochschule fest. Für Leistungsnachweise gilt sinngemäß § 20 Abs. 2 bis 5, 7 und 8. An die Stelle des Prüfungsamtes tritt die Leiterin oder der Leiter der Fachhochschule.

(2) Die Leistungsnachweise sind mit einer der in § 21 Abs. 1 genannten Noten und einem der genannten Punkte zu bewerten. Bescheinigungen über die Leistungsnachweise sind zur Ausbildungsakte zu nehmen.

(3) Bis zum Beginn des fachwissenschaftlichen Studienabschnitts III haben die Studentinnen und Studenten (Direkteinstieg) nachzuweisen, daß ihre Studienleistungen den Mindestanforderungen entsprechen. Das ist der Fall, wenn der Durchschnitt (§ 21 Abs. 3) der vorgeschriebenen Leistungsnachweise mindestens 5,00 Punkte erreicht und mindestens vier Leistungsnachweise mit mindestens ,,ausreichend" bewertet sind. Genügen die Studentinnen und Studenten diesen Anforderungen nicht, haben sie einmal Gelegenheit, einen Leistungsnachweis, der schlechter als "ausreichend" bewertet ist, zu wiederholen. Die Studentinnen und Studenten, die von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen oder bei der Wiederholung keine den Mindestanforderungen entsprechende Studienleistung nachweisen, setzen ihre Ausbildung mit dem folgenden Einstellungsjahrgang fort.

(4) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die auch nach Fortsetzung der Ausbildung mit dem folgenden Einstellungsjahrgang nicht den Mindestanforderungen entsprechende Studienleistungen nachweisen, sind zu entlassen.

§ 15
Fachpraktische Studienzeit

Die fachpraktische Studienzeit gliedert sich wie folgt:

Einführungspraktikum

1 Woche

Studienabschnitt II

19 Wochen

Studienabschnitt IV

32 Wochen

Studienabschnitt V

18 Wochen

Projektstudium, in dieser Zeit findet parallel ein fachtheoretisches Studium mit 8 Wochenstunden statt

Abschlußpraktikum

8 Wochen

Während dieser Zeit sollen die in den vorausgegangenen fachwissenschaftlichen Studienabschnitten erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in polizeiliches Handeln umgesetzt und die dafür erforderlichen Arbeitstechniken vermittelt werden. Die Einstellungsbehörde weist die Studentinnen und Studenten dementsprechend der ausbildenden Stelle zu. Ihnen ist unverzüglich nach Beginn der Ausbildung ein Ausbildungsplan über die fachpraktischen Studienabschnitte auszuhändigen.

§ 16 (Fn 13)
Leistungsnachweise, Beurteilungen

(1) Im Studienabschnitt II haben die Studentinnen und Studenten den Erwerb der für den Polizeivollzugsdienst erforderlichen Basisfertigkeiten (Anlage 5 und 6) nachzuweisen. Haben die Studentinnen und Studenten die Leistungsnachweise zu den in der Anlage 5, Teil A, aufgeführten Basisfertigkeiten nicht erbracht, setzen sie ihre Ausbildung grundsätzlich mit dem nachfolgenden Einstellungsjahrgang fort. Für Studentinnen und Studenten, die einzelne Leistungsnachweise der in der Anlage 5, Teil A, aufgeführten Basisfertigkeiten aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund nicht bis zum Ende des Studienabschnitts II erbringen, kann die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit einräumen, die Leistungsnachweise bis zum Ende des Studienabschnitts III zu erbringen. Die Studentinnen und Studenten, die die Leistungsnachweise auch bis zum Ende des Studienabschnitts III nicht erbringen, setzen die Ausbildung mit dem nachfolgenden Einstellungsjahrgang vom Beginn des Studienabschnitts II an fort (Anlagen 5, 6). Sie sind bis dahin in der Ausbildungsbehörde einzusetzen.

(2) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die auch nach der Fortsetzung der Ausbildung mit dem folgenden Einstellungsjahrgang die Leistungsnachweise zu den in Anlage 5, Teil A, aufgeführten Basisfertigkeiten nicht erbracht haben, sind zu entlassen.

(3) Für jeden Studienteilabschnitt von mindestens vier Wochen des fachpraktischen Studienabschnitts IV ist eine Beurteilung (Anlage 7) durch die gem. § 11 Abs. 1 bestimmte Ausbilderin oder den nach dieser Vorschrift bestimmten Ausbilder zu fertigen und nach Bekanntgabe zur Ausbildungsakte zu nehmen. Dies gilt auch, wenn der Studienabschnitt IV nicht in Studienteilabschnitte unterteilt ist (Anlage 7).

(4) Jede Beurteilung muß mit einer der in § 21 Abs. 1 genannten Noten und mit einem der dort genannten Punkte abschließen. Werden gem. Absatz 3 Satz 1 mehrere Beurteilungen gefertigt, so sind die Bewertungen entsprechend ihrem zeitlichen Anteil zu gewichten und durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter zu einer Note für den gesamten Studienabschnitt IV zusammenzufassen. Schließt die Beurteilung für den gesamten Studienabschnitt IV nicht mindestens mit der Note ,,ausreichend" und mit mindestens 5,00 Punkten ab, setzen die Studentinnen und Studenten ihre Ausbildung mit dem nachfolgenden Einstellungsjahrgang fort. Bei der Feststellung des Gesamtergebnisses gem. § 26 Abs. 2 Nr. 2 ist nur die Beurteilung für die Wiederholungszeit zu berücksichtigen.

(5) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, deren Beurteilung auch nach Fortsetzung der Ausbildung mit dem nachfolgenden Einstellungsjahrgang nicht mindestens mit der Note "ausreichend" und mindestens 5,00 Punkten abschließt, sind zu entlassen. Für die zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II zugelassenen Beamtinnen und Beamten gilt dies mit der Maßgabe, daß sie aus der Ausbildung ausscheiden.

§ 16 a (Fn 15)
Integrative Ausbildung ab 1.9.2000

(1) Von dem in § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Abs. 1 Satz 1 festgelegten Studienverlaufsplan kann das Innenministerium abweichende Zeiten bestimmen, um fachbereichsübergreifene Lehrveranstaltungen zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang kann vom Innenministerium auf Vorschlag der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung die Erprobung neuer und die Veränderung bestehender Lehrformen und Leistungsnachweise (z.B. Seminar, Projekt, Verhaltenstraining, Fachgespräch) zugelassen werden. Eine Anrechnung der Leistungsnachweise der fachwissenschaftlichen Studienzeiten des ersten Studienjahres auf die Staatsprüfung entfällt.

(2) Die Regelungen nach Absatz 1 gelten nur für Kommissaranwärterinnen und -anwärter, die ab dem 1.September 2000 ihr Studium aufnehmen oder mit dem 1. Studienjahr fortsetzen. Die Regelungen nach Absatz 1 sollen die Dauer von vier Jahren nicht überschreiten.

IV.
Prüfung

§ 17 (Fn 12)
Prüfungskommissionen

(1) Die Staatsprüfung, die gleichzeitig II. Fachprüfung ist, wird vom Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen (Prüfungsamt) abgenommen.

(2) Das Prüfungsamt bestellt nach Bedarf Prüfungskommissionen. Bei der Besetzung der Prüfungskommissionen sind Lehrende der Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst und Angehörige der Verwaltung angemessen zu berücksichtigen. Jede Prüfungskommission besteht aus einer oder einem vom Prüfungsamt zu bestellenden Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern. Zu Mitgliedern der Prüfungskommission können bestellt werden:

1. Professorinnen und Professoren oder Dozentinnen und Dozenten an einer Fachhochschule für den öffentlichen Dienst oder

2. Personen, die eine Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes besitzen, oder

3. Personen, die eine durch eine Prüfung erworbene Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes oder für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes besitzen.

(3) Der Prüfungskommission müssen zwei Personen aus der Gruppe zu Nummer 3 und eine Person aus der Gruppe zu Nummer 2 angehören. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden auf die Dauer von drei Jahren bestellt; die Wiederbestellung ist zulässig. Sie sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

(4) Das Prüfungsamt bestellt im Verhinderungsfall Vertreterinnen oder Vertreter für die Vorsitzenden und die Beisitzerinnen oder Beisitzer. Darüber hinaus kann es Personen, die die Befähigung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 besitzen, vorübergehend zur Deckung des aktuellen Bedarfs als Prüferinnen oder Prüfer heranziehen.

(5) Die Sitzungen der Prüfungskommissionen sind nicht öffentlich.

§ 18
Zweck

(1) In der Staatsprüfung ist festzustellen, ob die Kandidatinnen und Kandidaten für ihren Laufbahnabschnitt befähigt sind.

(2) Im schriftlichen Teil der Prüfung sollen die Kandidatinnen und Kandidaten nachweisen, daß sie gründliche Fachkenntnisse besitzen und über das notwendige Methodenwissen verfügen, Aufgaben sicher erfassen, sie in der vorgegebenen Zeit mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und die Ergebnisse in praxisgerechter Form begründen.

(3) Im mündlichen Teil der Prüfung sollen die Kandidatinnen und Kandidaten zu praxisbezogenen Fragen Stellung nehmen und zeigen, daß sie sich auf neue Argumente einstellen und Lösungsvorschläge entwickeln können.

§ 19
Meldung

Das Prüfungsamt bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Einstellungsbehörde oder Ausbildungsbehörde die Kandidatinnen und Kandidaten unter Angabe der vom Prüfungsamt festgelegten und für die Durchführung der Prüfung erforderlichen Daten zu melden hat.

§ 20 (Fn 6)
Durchführung

(1) Das Prüfungsamt setzt die Termine der schriftlichen und mündlichen Prüfung fest und gibt die Termine der schriftlichen Prüfung vor Abschluß des fachwissenschaftlichen Studienabschnitts VI bekannt. Termine der mündlichen Prüfung können in begründeten Einzelfällen auch für Zeitpunkte nach Ablauf der Ausbildung festgesetzt werden.

(2) Sind Kandidatinnen oder Kandidaten durch Krankheit oder sonstige von ihnen nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder von Prüfungsabschnitten gehindert, so haben sie dies nachzuweisen.

(3) Kandidatinnen oder Kandidaten können in besonderen Fällen mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der Prüfung zurücktreten.

(4) Brechen Kandidatinnen oder Kandidaten aus den in Absatz 2 und 3 genannten Gründen die Prüfung ab, so wird die Prüfung an einem vom Prüfungsamt zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Das Prüfungsamt entscheidet, ob und in welchem Umfang bereits erbrachte Prüfungsleistungen anzurechnen sind.

(5) Klausurarbeiten, zu denen Kandidatinnen oder Kandidaten ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheinen oder deren Lösung sie ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgeben, werden mit der Note ,,ungenügend" und 0 Punkten bewertet.

(6) Erscheinen Kandidatinnen oder Kandidaten ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur mündlichen Prüfung oder treten sie ohne Genehmigung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(7) Kandidatinnen oder Kandidaten, die bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit erheblich gegen die Ordnung verstoßen, können die Aufsichtsführenden von der Fortsetzung dieser Arbeit ausschließen. Unternehmen die Kandidatinnen oder Kandidaten bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit eine Täuschung oder einen Täuschungsversuch, so haben die Aufsichtsführenden dies in ihrer Niederschrift zu vermerken und das Prüfungsamt davon unverzüglich zu unterrichten.

(8) Über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet das Prüfungsamt. Es bewertet die vorliegende Arbeit in der Regel mit der Note ,,ungenügend" und 0 Punkten. In besonderen Fällen kann es nach dem Grad der Verfehlung die Wiederholung dieser Prüfungsleistung anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Maßnahmen nach Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn nach dem letzten Prüfungstage mehr als drei Jahre vergangen sind.

§ 21 (Fn 6)
Noten und Bewertungsgrundsätze

(1) Einzelleistungen dürfen nur unter Verwendung von folgenden Noten und Punkten bewertet werden:

sehr gut

=

=

15-14 Punkte
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;

gut

=

=

13-11 Punkte
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

befriedigend

=

=

10-8 Punkte
eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;

ausreichend

=

=

7-5 Punkte
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft

=

=

4-2 Punkte
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend

=

=

1-0 Punkte
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Die Bewertung von Einzelleistungen hat insbesondere die Richtigkeit und Vertretbarkeit der sachlichen Aussage, die praktische Anwendbarkeit, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung der Darstellung und die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.

(3) Die Durchschnittsnoten (§§ 16, 26) sind jeweils bis zur zweiten Dezimalstelle zu berechnen. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses bleiben Bruchwerte, die sich bei Abschluß des Rechenganges ergeben, unter einem Wert von 5,00 Punkten unberücksichtigt und werden ab 5,00 Punkten wie folgt auf- oder abgerundet:

5,00 bis unter

5,50

=

ausreichend

(5)

5,50 bis unter

6,50

=

ausreichend

(6)

6,50 bis unter

7,50

=

ausreichend

(7)

7,50 bis unter

8,50

=

befriedigend

(8)

8,50 bis unter

9,50

=

befriedigend

(9)

9,50 bis unter

10,50

=

befriedigend

(10)

10,50 bis unter

11,50

=

gut

(11)

11,50 bis unter

12,50

=

gut

(12)

12,50 bis unter

13,50

=

gut

(13)

13,50 bis unter

14,50

=

sehr gut

(14)

14,50 bis

15,00

=

sehr gut

(15)

§ 22
Schriftliche Prüfung

(1) Die sechs Klausuraufgaben für die schriftliche Prüfung stellt das Prüfungsamt. Dabei bestimmt es je eine Aufgabe aus den in der Anlage 8 aufgeführten drei Pflichtfächern und je eine Aufgabe aus den Fächern (Wahlpflichtfächern), die die Kandidatinnen und Kandidaten aus den in Anlage 8 aufgeführten Wahlbereichen ausgewählt haben. Ihre Wahlpflichtfächer haben die Kandidatinnen und Kandidaten am Ende des fachwissenschaftlichen Studienabschnitts V dem Prüfungsamt mitzuteilen. (Anlage 8)

(2) Die Aufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst an den Prüfungstagen in Gegenwart der Kandidatinnen und Kandidaten zu öffnen. Bei jeder Aufgabe sind die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben. Die Lösungen dürfen keinen Hinweis auf die Kandidatinnen und Kandidaten enthalten.

(3) Für die Bearbeitung und Lösung sind jeweils vier Zeitstunden anzusetzen.

§ 23
Aufsicht

(1) Das Prüfungsamt bestimmt, wer die Aufsicht führt.

(2) Die Aufsichtsführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken in ihr jede Unregelmäßigkeit und den Zeitpunkt der Abgabe. Die Lösungen und die Niederschriften sind jeweils in einem Umschlag zu verschließen. Die Lösungen sind in verschlossenem Umschlag unmittelbar den Vorsitzenden oder dem von diesen bestimmten Mitglied zu übersenden; die Niederschrift wird dem Prüfungsamt zugeleitet.

§ 24
Bewertung und Rechtsfolgen

(1) Die Arbeiten sind von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission nacheinander in der von der oder dem Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge zu beurteilen und mit einer der Noten und einem der Punkte zu bewerten, die in § 21 festgelegt sind. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann abweichend von Satz 1 im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt eine geeignete Person, die nicht Mitglied der Prüfungskommission ist, mit der Erstkorrektur beauftragen; ein Mitglied der Prüfungskommission beurteilt und bewertet als Zweitkorrektorin oder Zweitkorrektor.

Bei abweichender Wertung zwischen den Korrektorinnen und/oder Korrektoren ist eine Einigung im Rahmen der vorgegebenen Noten anzustreben. Kommt sie nicht zustande, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig.

Erst nach Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität (§ 22 Abs. 2 Satz 3) aufzuheben. Prüfungsbewertungen dürfen nach Aufhebung der Anonymität nicht mehr geändert werden.

(2) Kandidatinnen und Kandidaten, die in mehr als zwei Prüfungsarbeiten die Note ,,mangelhaft" oder ,,ungenügend" erhalten haben, haben die gesamte Prüfung nicht bestanden. Sie erhalten darüber eine schriftliche Mitteilung durch das Prüfungsamt.

(3) Spätestens am 14. Tag vor Beginn der mündlichen Prüfung sind den Kandidatinnen und Kandidaten die Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung und auf Antrag die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung bekanntzugeben.

§ 25
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung findet unverzüglich nach Abschluß der schriftlichen Prüfung statt. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen bestimmen die Gebiete, auf die sich die mündliche Prüfung erstreckt. Die Prüfung muß mindestens ein Pflichtfach enthalten und ist auf drei der in der Anlage 8 aufgeführten Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer zu begrenzen.

(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung. Sie oder er hat darauf hinzuwirken, daß die Kandidatinnen und Kandidaten in geeigneter Weise befragt werden. Sie oder er ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen. Beauftragte des Dienstherrn sind berechtigt, bei der mündlichen Prüfung zugegen zu sein.
Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann ferner Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, und Studentinnen und Studenten, die sich noch nicht im Prüfungsverfahren befinden, gestatten, bei der mündlichen Prüfung, nicht jedoch bei der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse, zugegen zu sein.

(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt geeignete Personen, die nicht Mitglieder der Prüfungskommission sind, beauftragen, Prüfungsfragen zu stellen.

(4) In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als fünf Kandidatinnen und Kandidaten gleichzeitig geprüft werden. Die durchschnittliche Dauer der mündlichen Prüfung jeder Kandidatin und jedes Kandidaten soll in der Regel 45 Minuten betragen.

(5) Die Leistungen in den einzelnen Fächern sind mit einer der Noten und einem der Punkte zu bewerten, die in § 21 Abs. 1 festgelegt sind. Die Entscheidung wird von der Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit getroffen; Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Prüfungskommission kann eine einmal getroffene Prüfungsbewertung nicht mehr ändern.

(6) Kandidatinnen und Kandidaten, die in mehr als einem Fach die Note ,,mangelhaft" oder ,,ungenügend" erhalten haben, haben die gesamte Prüfung nicht bestanden.

§ 26 (Fn 7)
Gesamtergebnis

(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt die Prüfungskommission das Gesamtergebnis (Abschlußnote) der Prüfung fest und gibt es den Kandidatinnen und Kandidaten bekannt.

(2) Bei der Feststellung werden

1. die Leistungsnachweise, die während der fachwissenschaftlichen Studienzeiten zu erbringen sind, mit 20 v.H.,

2. die Beurteilung in den fachpraktischen Studienzeiten mit 10 v.H.,

3. die Leistungen in der schriftlichen Prüfung mit 40 v.H.,

4. die Leistungen in der mündlichen Prüfung mit 30 v.H.

berücksichtigt.

(3) Bei der Feststellung gem. Absatz 2 Nr. 1 und 2 sind im Falle der Wiederholung von Studienzeiten die Leistungen der Wiederholung zu berücksichtigen.

(4)Der Anteil nach Absatz 2 Nr. 1 und Nr. 2 verringert sich in den Fällen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 in dem Maße, in dem die Zahl der Leistungsnachweise und Beurteilungen hinter dem Regelmaß zurückbleibt; entsprechend erhöhen sich die Anteile nach Absatz 2 Nr. 3 und Nr. 4.

(5)Wird als Gesamtergebnis der Prüfung ,,mangelhaft" oder ,,ungenügend" festgestellt, ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 27 (Fn 8)
Niederschrift und Einsichtnahme

(1) Über den Prüfungsverlauf ist für jede Kandidatin und jeden Kandidaten eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist zusammen mit den Prüfungsarbeiten bei dem Prüfungsamt mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Eine Zweitausfertigung der Niederschrift ist zu den Personalakten zu geben.

(2) Die Kandidatinnen und Kandidaten können nach Abschluß des Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten einschließlich ihrer Bewertung nehmen.

§ 28
Prüfungszeugnis

Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung händigt das Prüfungsamt durch die Kommissionsvorsitzende oder den Kommissionsvorsitzenden ein Prüfungszeugnis aus. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung durch das Prüfungsamt. Eine Zweitausfertigung des Zeugnisses oder der Mitteilung ist zu den Personalakten zu geben.

§ 29
Rechtsfolgen einer nicht bestandenen Prüfung

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden.

(2) Wer die Prüfung wiederholen möchte, setzt die Ausbildung mit dem folgenden Einstellungsjahrgang fort. An die Stelle der für die Feststellung des Gesamtergebnisses maßgebenden Punkte des dritten treten die des vierten Ausbildungsjahres. Die Beamtinnen und Beamten können auf die Wiederholung der Projekt-/Seminarleistung verzichten; in diesem Fall ist das Ergebnis der entsprechenden Leistung aus dem dritten Ausbildungsjahr zu berücksichtigen.

(3) Bei der Wiederholungsprüfung dürfen keine Leistungen aus der vorhergehenden Prüfung angerechnet werden.

(4) Für Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die die Prüfung

a) nicht bestanden haben und die Wiederholung der Prüfung nicht wünschen,

b) auch bei Wiederholung nicht bestanden haben,

endet das Beamtenverhältnis an dem Tage, an dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird.

Erklären Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung nicht bestanden haben, erst später, daß sie die Prüfung nicht wiederholen wollen (Buchstabe a), endet das Beamtenverhältnis am Tage der Erklärung.

(5) Für Beamtinnen und Beamte, die zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II zugelassen waren, gilt Absatz 4 mit der Maßgabe, daß sie aus der Ausbildung ausscheiden.

V.
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 30
Geltungsbereich der Ausbildungs-
und Prüfungsvorschriften

(1) Für die vor dem Jahr 1995 zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zugelassenen Beamtinnen und Beamten, die bis einschließlich 1. September 1995 die Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst aufgenommen haben, richtet sich die Ausbildung und Prüfung nach den Vorschriften der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen und für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst - VAPgD) vom 25. Juni 1994 (GV. NW. S. 494) (Fn 9).

(2) Für die vor dem Jahr 1995 zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zugelassenen Beamtinnen und Beamten, die die Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst am 1. September 1996 oder zu einem späteren Zeitpunkt aufnehmen oder nach einer Unterbrechung fortsetzen, richtet sich die Ausbildung und Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung. Diese Beamtinnen und Beamten gelten als nach den Vorschriften dieser Verordnung zum Laufbahnabschnitt II zugelassene Beamtinnen und Beamte. Die Beamtinnen und Beamten können auf Antrag die Einstufungsprüfung (§ 6) ablegen. Beamtinnen und Beamte, die bereits die Leistungsnachweise gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 erbracht oder die Einstufungsprüfung (§ 6) bestanden haben, nehmen die Ausbildung vom zweiten Studienjahr an (§ 7 Abs. 9) auf.
Vor dem Jahr 1995 zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zugelassene Beamtinnen und Beamte, die die Einstufungsprüfung nicht ablegen oder diese nicht bestehen, nehmen abweichend von § 7 Abs. 9 ihr Studium im ersten Studienjahr auf.

§ 31 (Fn 10)
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
der §§ 11 bis 15 AVO Pol

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 11).

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Anlage 8
(zu den §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1)

Übersicht
über die in der Laufbahnprüfung
zu berücksichtigenden schriftlichen und mündlichen Fächer

Pflichtfächer

Einsatzlehre/Kriminalistik

Staatsrecht/Allgemeines Verwaltungsrecht/Eingriffsrecht

Strafrecht/Strafprozeßrecht/Zivilrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht

Wahlpflichtfächer
(je ein Fach aus den folgenden Fächerkombinationen)

Führungslehre/Kriminaltechnik/Verkehrsrecht

Psychologie/Verkehrslehre/Politikwissenschaft

Kriminologie/Öffentliches Dienstrecht/Ethik

Anlage 5
(zu § 16 Abs. 1)

Übersicht
über die in den Praktika 1 und 2
den Studierenden des Fachbereichs Polizeivollzugsdienst
zu vermittelnden Basisfertigkeiten

Teil A

- Polizeitechnikseminar

- Trainingsbaustein 1 (insbesondere Verkehrssicherheitsarbeit, Informations- und Kommunikationstechnik)

- Trainingsbaustein 2 (insbesondere Streitigkeiten, Eingriffstechniken)

- Trainingsbaustein 3 (insbesondere Ereignisort, Ermittlungen)

- Schießen/Nichtschießen

- Sport

Teil B

- Fahr- und Sicherheitstraining

Anlage 4
(zu § 7 Abs. 5)

Übersicht über die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren

gem. § 7 Abs. 5 im Jahr 19 . . . . . .

Lfd.
Nr.


Name


Vorname

Amtsbe-
zeichnung

Behörde /
Einrichtung

Geburts-
datum

Rangord-
nungswert

angestrebter
Studienstand-
ort und
Alternativ-
standort

Bemerkungen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 170, geändert durch VO v. 10. 9. 1996 (GV. NW. S. 356; ber. S. 418), 6.5.1998 (GV. NW. S. 385), 3.2.2000 (GV. NRW. S. 63), 7.8.2000 (GV. NRW. S. 562).
Aufgehoben durch Neufassung v. 14.8.2001 (GV. NRW. S. 506).

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 2, § 3 und § 4 zuletzt geändert durch VO v. 6.5.1998 (GV. NW. S. 385); in Kraft getreten am 5. Juni 1998.

Fn 4

§ 5, § 7 und § 8 zuletzt geändert durch VO v. 6.5.1998 (GV. NW. S. 385); in Kraft getreten am 5. Juni 1998.

Fn 5

§ 12 geändert durch VO v. 10. 9. 1996 (GV. NW. S. 356); in Kraft getreten am 20. September 1996.

Fn 6

§ 20 Abs. 5 und § 21 Abs. 2 geändert durch VO v. 10. 9. 1996 (GV. NW. S. 356); in Kraft getreten am 20. September 1996.

Fn 7

§ 26 geändert durch VO v. 10. 9. 1996 (GV. NW. S. 356); in Kraft getreten am 20. September 1996.

Fn 8

§ 27 Abs. 1 geändert durch VO v. 10. 9. 1996 (GV. NW. S. 356); in Kraft getreten am 20. September 1996.

Fn 9

SGV. NW. 203012.

Fn 10

§ 31 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 11

GV. NW. ausgegeben am 27. März 1995.

Fn 12

§13 und § 17 zuletzt geändert durch VO v. 6.5.1998 (GV. NW. S. 385); in Kraft getreten am 5. Juni 1998.

Fn 13

§ 14 und § 16 zuletzt geändert durch VO v. 3.2.2000 (GV. NRW. S. 63); in Kraft getreten am 22. Februar 2000.

Fn 14

§ 25 geändert durch VO v. 3.2.2000 (GV. NRW. S. 63); in Kraft getreten am 22. Februar 2000.

Fn 15

§ 16 a eingefügt durch VO v. 7.8.2000 (GV. NRW. S. 562); in Kraft getreten am 1. September 2000.



Normverlauf ab 2000: