Historische SGV. NRW.
Historisch: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Altenpflegehilfeausbildung (APRO-APH)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 Ziel und Gliederung der Ausbildung
- § 2 (Fn 3) Zugangsvoraussetzung
- § 3 Theoretische Ausbildung
- § 4 Praktische Ausbildung
- § 5 Verkürzung der Ausbildung
- § 6 Bescheinigungen
- § 7 Benotung
- § 8 Staatliche Prüfung
- § 9 Prüfungsausschuss
- § 10 Fachausschüsse
- § 11 (Fn 3) Zulassung zur Prüfung
- § 12 Vornoten und Prüfungsdurchführung
- § 13 Schriftlicher Teil der Prüfung
- § 14 (Fn 3) Mündlicher Teil der Prüfung
- § 15 Praktischer Teil der Prüfung
- § 16 Niederschrift über die Prüfung
- § 17 Bestehen der Prüfung, Zeugnis
- § 18 Wiederholen der Prüfung
- § 19 Rücktritt von der Prüfung
- § 20 Versäumnisfolgen, Nichtabgabe der Aufsichtsarbeit, Unterbrechung der Prüfung
- § 21 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
- § 22 Prüfungsunterlagen
- § 23 (Fn 3) Erlaubnisurkunde
- § 24 (Fn 2) aufgehoben
- § 25 Zuständigkeit
- § 26 (Fn 3) In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Historisch:
Normüberschrift
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die
Altenpflegehilfeausbildung
(APRO-APH)
Vom 23. August 2006 (Fn 1)
Aufgrund des § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Durchführung des Altenpflegegesetzes und zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 290) wird verordnet:
Inhaltsübersicht |
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Erster Abschnitt Ausbildung |
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§ 1 |
Ziel und Gliederung der Ausbildung |
§ 2 |
Zugangsvoraussetzung |
§ 3 |
Theoretische Ausbildung |
§ 4 |
Praktische Ausbildung |
§ 5 |
Verkürzung der Ausbildung |
Zweiter Abschnitt Leistungsbewertung |
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§ 6 |
Bescheinigungen |
§ 7 |
Benotung |
Dritter Abschnitt Prüfung |
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§ 8 |
Staatliche Prüfung |
§ 9 |
Prüfungsausschuss |
§ 10 |
Fachausschüsse |
§ 11 |
Zulassung |
§ 12 |
Vornoten und Prüfungsdurchführung |
§ 13 |
Schriftlicher Teil der Prüfung |
§ 14 |
Mündlicher Teil der Prüfung |
§ 15 |
Praktischer Teil der Prüfung |
§ 16 |
Niederschrift über die Prüfung |
§ 17 |
Bestehen der Prüfung, Zeugnis |
§ 18 |
Wiederholen der Prüfung |
§ 19 |
Rücktritt von der Prüfung |
§ 20 |
Versäumnisfolgen, Nichtabgabe der Aufsichtsarbeit, Unterbrechung der Prüfung |
§ 21 |
Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche |
§ 22 |
Prüfungsunterlagen |
Vierter Abschnitt Erlaubniserteilung |
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§ 23 |
Erlaubnisurkunde |
§ 24 |
aufgehoben |
Fünfter Abschnitt Schlussvorschriften |
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§ 25 |
Zuständigkeit |
§ 26 |
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht |
Anlage 1 |
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Anlage 2 |
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Anlage 3 |
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Anlage 4 |
Erster Abschnitt
Ausbildung
§ 1 Ziel und Gliederung der Ausbildung
§ 1
Ziel und Gliederung der Ausbildung
(1) Die Ausbildung zur Altenpflegehelferin/zum Altenpflegehelfer soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die für eine qualifizierte Betreuung und Pflege alter Menschen in stabilen Pflegesituationen unter Aufsicht einer Pflegefachkraft erforderlich sind.
Hierzu zählen insbesondere:
1. die fachkundige umfassende Grundpflege älterer Menschen in stabilen Pflegesituationen unter Berücksichtigung ihrer Selbstständigkeit einschließlich ihrer Fähigkeiten und Ressourcen zur Selbstpflege auf der Grundlage der von einer Pflegefachkraft erstellten individuellen Pflegeprozessplanung,
2. die Mitwirkung bei der Gesundheitsvorsorge und Rehabilitation unter Anleitung einer Pflegefachkraft,
3. die Mitwirkung bei der Erhebung von Daten des zu Pflegenden und deren Dokumentation,
4. die Mithilfe zur Erhaltung und Aktivierung der eigenständigen Lebensführung sowie der Erhaltung und Förderung sozialer Kontakte und
5. die Anregung und Begleitung von Familien- und Nachbarschaftshilfe.
(2) Die Ausbildung dauert in der Vollzeitform 12 Monate, in Teilzeit höchstens 24 Monate und umfasst mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und fachpraktischen Unterricht von 750 Stunden und die praktische Ausbildung von 900 Stunden.
(3) Die Ausbildungsform (Teilzeit/Vollzeit) wird im Ausbildungsvertrag verbindlich festgelegt. Nachträgliche Änderungen sind nur nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Behörde möglich.
(4) Die zuständige Behörde bestimmt in ihrem Zuständigkeitsbereich im Einvernehmen mit den betreffenden Fachseminaren für Altenpflege die Fachseminare, an denen die verkürzte Ausbildung nach § 5 durchgeführt werden kann.
(5) Die theoretische Ausbildung findet in den gemäß Altenpflegegesetz anerkannten Fachseminaren für Altenpflege statt, an denen bei Beginn der Altenpflegehilfeausbildung mindestens ein Kurs für eine Ausbildung zur Altenpflegerin bzw. zum Altenpfleger stattfindet. Diese Fachseminare tragen gleichzeitig die Gesamtverantwortung für die Ausbildung. Andere Träger können bei Vorliegen eines entsprechenden Bedarfs, soweit sie die Voraussetzungen des Altenpflegegesetzes des Bundes für die Zulassung als Fachseminar und die Bedingungen zur Durchführung der Ausbildung entsprechend erfüllen, ebenfalls als Fachseminar, begrenzt auf die Durchführung der Altenpflegehilfeausbildung, anerkannt werden.
(6) Die Ausbildung erfolgt entsprechend der Altenpflegeausbildung am Lernfeldkonzept (Anlage 1) sowie im Wechsel von Abschnitten des theoretischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung. Sie schließt mit einer staatlichen Prüfung ab.
(7) Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, von den Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen können bis zu einer Gesamtdauer von vier Wochen, bei der Teilzeit-Ausbildung von bis zu acht Wochen angerechnet werden.
(8) Bei Unterbrechung durch Schwangerschaft im Rahmen der gesetzlichen Mutterschutzfristen kann die Ausbildungszeit auf Antrag um die Dauer der Elternzeit verlängert werden.
(9) Darüber hinaus gehende Fehlzeiten können berücksichtigt werden, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
(10) Die Probezeit beträgt drei Monate.
(11) Der Jahresurlaub ist in der unterrichtsfreien Zeit und auf Grundlage der Ausbildungsplanung des Fachseminars zu gewähren.
§ 2 (Fn 3) Zugangsvoraussetzung
§ 2 (Fn 3)
Zugangsvoraussetzung
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Qualifikation in der Altenpflegehilfe sind:
1. die Vollendung des 16. Lebensjahres,
2. die persönliche und gesundheitliche Eignung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in der Altenpflegehilfe und
3. der Hauptschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsstand oder die durch das durchführende Fachseminar bescheinigte Eignung auf der Grundlage einer besonders erfolgreichen Teilnahme an mindestens zwei Bausteinen von je zwei bis drei Monaten des nordrhein-westfälischen Werkstattjahres, Bereich Altenhilfe.
(2) Zu der Qualifizierung in Teilzeit kann zugelassen werden, wer die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 erfüllt.
(3) Sofern ein Zeugnis nach Absatz 1 nicht an einer deutschen Schule erworben wurde, sind zusätzlich umfassende deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen.
(4) Eine Zulassung zur Ausbildung ist ausgeschlossen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bereits früher eine Prüfung in der staatlichen Altenpflegehilfe endgültig nicht bestanden hat.
(5) Abweichend von Absatz 1 Nr. 3 können andere Bewerber zugelassen werden in vom zuständigen Ministerium gebilligten oder durchgeführten Modellprojekten.
§ 3 Theoretische Ausbildung
§ 3
Theoretische Ausbildung
(1) Für die Durchführung des theoretischen und fachpraktischen Unterrichts nach § 1 Abs. 5 gilt die Regelung des Altenpflegegesetzes des Bundes für die Altenpflegeausbildung entsprechend.
(2) Inhalt und Umfang der theoretischen Ausbildung ergeben sich aus Anlage 1 dieser Verordnung. Für die Lernfelder 1.3, 1.4, 2.1, 2.2, 3 und 4 der Anlage 1 ist jeweils eine benotete Leistungskontrolle zu erbringen. Für die Lernfelder 1.1 und 1.2 ist gemeinsam eine benotete Leistungskontrolle zu erbringen.
§ 4 Praktische Ausbildung
§ 4
Praktische Ausbildung
(1) Die ausbildende Einrichtung muss die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Ausbildung bieten. Die praktische Ausbildung unterteilt sich in vier Abschnitte, von denen jeweils zwei
1. in einem Heim im Sinne des § 1 des Heimgesetzes oder in einer stationären Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn es sich dabei um eine Einrichtung für alte Menschen handelt und
jeweils zwei
2. in einer ambulanten Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn deren Tätigkeitsbereich die Pflege alter Menschen einschließt,
vermittelt werden.
Der Umfang je Praxiseinsatz nach den Nummern 1 und 2 umfasst mindestens 200 Stunden. Die restlichen Stunden können für Praktika in weiteren Einrichtungen, die pflegebedürftige Menschen betreuen, genutzt werden.
(2) Die ausbildende Einrichtung stellt für die Zeit der praktischen Ausbildung die Praxisanleitung der Schülerin oder des Schülers durchgängig durch eine geeignete Pflegefachkraft auf Grundlage eines Ausbildungsplans sicher. Geeignete Pflegefachkraft ist eine nach dem NRW-Standard ausgebildete Praxisanleitung oder eine Altenpflegerin oder ein Altenpfleger oder eine Gesundheits- und Krankenpflegerin oder ein Gesundheits- und Krankenpfleger mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung in der Altenpflege und der Fähigkeit zur Anleitung der Schüler und Schülerinnen als geeignete Pflegefachkraft. Die anleitende Pflegefachkraft wird von der Einrichtung aufgrund ihrer persönlichen und fachlichen Fähigkeiten benannt. Ihre Aufgabe ist es, die Schülerin oder den Schüler schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben heranzuführen. Pflegedienstleitung und anleitende Pflegefachkraft stellen den Kontakt mit dem Fachseminar für Altenpflege sicher.
(3) Das Fachseminar für Altenpflege stellt durch seine Lehrkräfte für die Zeit der praktischen Ausbildung die Praxisbegleitung der Schülerinnen und Schüler in den Einrichtungen sicher. Aufgabe der Lehrkräfte ist es, die Schülerinnen und Schüler durch begleitende Besuche in den Einrichtungen zu betreuen, die anleitende Pflegefachkraft zu beraten und die Schülerinnen und Schüler nach Beratung durch die Praxisanleitung zu beurteilen.
Die Besuche finden während der Ausbildung mindestens einmal in einer stationären und einmal in einer ambulanten Altenpflegeeinrichtung statt.
(4) Der Träger der ausbildenden Einrichtung hat der Schülerin und dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur praktischen Ausbildung und zum Ablegen der jeweils vorgeschriebenen Prüfung erforderlich sind.
(5) Die ausbildende Einrichtung darf der Schülerin und dem Schüler nur Verrichtungen übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen; sie müssen ihrem Ausbildungsstand und ihren Kräften angemessen sein.
(6) Die ausbildende Einrichtung stellt über den bei ihr durchgeführten Ausbildungsabschnitt eine Bescheinigung aus. Diese muss Angaben enthalten über die Dauer der Ausbildung, die Ausbildungsbereiche, die vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie über Fehlzeiten der Schülerin oder des Schülers. Sie enthält eine Benotung. Spätestens eine Woche nach Beendigung des Ausbildungsabschnittes ist die Bescheinigung dem Fachseminar für Altenpflege vorzulegen. Die Schülerin oder der Schüler erhält davon zeitgleich eine Abschrift.
§ 5 Verkürzung der Ausbildung
§ 5
Verkürzung der Ausbildung
(1) Die Ausbildungsdauer kann um bis zu zehn Monate bzw. bei Teilzeitausbildung um bis zu 20 Monate verkürzt werden. Den Antrag auf Verkürzung kann stellen, wer eine mindestens einjährige Qualifikationsmaßnahme in der Pflege nachweisen kann, die folgende Kriterien erfüllt:
1. Mindestens 500 Stunden theoretische Ausbildung,
2. mindestens 600 Stunden praktische Ausbildung im Altenpflegebereich,
3. eine erfolgreich bestandene Abschlussprüfung und
4. innerhalb von sieben Jahren nach dieser Abschlussprüfung eine Beschäftigung als Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer im Umfang einer Vollzeitbeschäftigung von mindestens 12 Monaten.
Der Antrag auf Verkürzung nach diesem Absatz muss bis zum 31. Dezember 2012 gestellt sein.
(2) Einen Antrag auf Verkürzung um 6 bis 10 Monate kann stellen, wer mindestens 12 Monate an der Ausbildung zur Altenpflegefachkraft teilgenommen hat und dieser Zeitraum bei Antragstellung nicht länger als 12 Monate zurückliegt.
(3) Vornoten nach den §§ 3, 4, 6 und 7 werden bei verkürzten Ausbildungen nur insoweit erteilt, als eine Benotung im Rahmen der verkürzten Ausbildung erfolgen konnte.
(4) Die zuständige Behörde entscheidet über die gestellten Anträge und den Umfang der Verkürzung.
Zweiter Abschnitt
Leistungsbewertung
§ 6 Bescheinigungen
§ 6
Bescheinigungen
(1) Vor dem Termin zur Prüfungszulassung stellt das Fachseminar für Altenpflege der Schülerin oder dem Schüler eine Bescheinigung über die Leistungen im Unterricht und in der praktischen Ausbildung aus. Die jeweilige Note ergibt sich aus den Benotungen der einzelnen Ausbildungsabschnitte und durch Bildung des arithmetischen Mittels.
(2) Das Fachseminar für Altenpflege bestätigt vor dem Zulassungsverfahren gemäß § 11 die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung durch eine Bescheinigung (Anlage 2). Das Nähere kann durch Erlass geregelt werden.
§ 7 Benotung
§ 7
Benotung
Für die nach dieser Verordnung zu bewertenden Leistungen gelten folgende Noten:
„sehr gut“ (1),
wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht (bei Werten
bis einschließlich 1,4),
„gut“ (2),
wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht (bei Werten von 1,5 bis
einschließlich 2,4),
„befriedigend“ (3),
wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht (bei Werten von
2,5 bis einschließlich 3,4),
„ausreichend“ (4),
wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch
entspricht (bei Werten von 3,5 bis einschließlich 4,4),
„mangelhaft“ (5),
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt,
dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in
absehbarer Zeit behoben werden können (bei Werten von 4,5 bis einschließlich
5,4),
„ungenügend“ (6),
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht
behoben werden können (bei Werten ab 5,5).
Abschnitt 3
Prüfung
§ 8 Staatliche Prüfung
§ 8
Staatliche Prüfung
(1) Die staatliche Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil.
(2) Der schriftliche und der mündliche Teil der Prüfung werden an dem Fachseminar für Altenpflege abgelegt.
(3) Die zuständige Behörde kann von der Regelung nach Absatz 2 aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden Mitglieder der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.
(4) Der praktische Teil der Prüfung wird abgelegt:
1. in einer Einrichtung nach § 4 Abs. 1, in der die Schülerin oder der Schüler möglichst ausgebildet worden ist oder
2. in der Wohnung einer pflegebedürftigen Person, die von einer Einrichtung nach § 4 Abs. 1 betreut wird, in welcher die Schülerin oder der Schüler ausgebildet worden ist.
§ 9 Prüfungsausschuss
§ 9
Prüfungsausschuss
(1) An jedem Fachseminar für Altenpflege wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist.
Er besteht aus folgenden Mitgliedern:
1. einer Vertreterin, einem Vertreter, einer Beauftragten oder einem Beauftragten der zuständigen Behörde als Vorsitzendem Mitglied,
2. der Leiterin oder dem Leiter des Fachseminars für Altenpflege und
3. mindestens einer Lehrkraft als Fachprüferin oder Fachprüfer.
(2) Die Mitglieder müssen sachkundig und für die Mitwirkung an Prüfungen geeignet sein.
(3) Die zuständige Behörde bestellt das Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 sowie dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Sie bestellt die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Fachseminars für Altenpflege.
(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige sowie Beobachterinnen oder Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsabschnitten entsenden.
§ 10 Fachausschüsse
§ 10
Fachausschüsse
(1) Werden Fachausschüsse gebildet, so gehören ihnen jeweils folgende Mitglieder an:
1. das Vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses als leitendes Mitglied,
2. als Fachprüferinnen oder Fachprüfer:
a) eine Lehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler in den prüfungsrelevanten Lernfeldern zuletzt unterrichtet hat oder eine im betreffenden Lernfeld erfahrene Lehrkraft und
b) eine weitere Lehrkraft als Beisitzerin oder Beisitzer und zur Protokollführung.
(2) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden vom Vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt.
§ 11 (Fn 3) Zulassung zur Prüfung
§ 11 (Fn 3)
Zulassung zur Prüfung
(1) Das Vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag der Schülerin oder des Schülers über die Zulassung zur Prüfung. Es setzt im Benehmen mit dem Fachseminar für Altenpflege die Prüfungstermine fest. Der Prüfungsbeginn soll nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.
(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,
2. ein polizeiliches Führungszeugnis und
3. die Bescheinigungen nach § 6.
(3) Der Zulassungsbescheid, der Prüfungsort, die Prüfungstermine sowie eine Angabe über die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel werden der Schülerin oder dem Schüler spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt.
§ 12 Vornoten und Prüfungsdurchführung
§ 12
Vornoten und Prüfungsdurchführung
(1) Das Vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses setzt auf Vorschlag des Fachseminars für Altenpflege die beiden Vornoten gemäß § 6 Abs. 1 fest. Die Vornoten können Dezimalstellen gerundet auf eine Stelle hinter dem Komma sein.
(2) Die Vornote der praktischen Ausbildung wird bei der Bildung der Note für den praktischen Teil der Prüfung mit einem Anteil von 25 vom Hundert berücksichtigt. Die Vornote des Unterrichts wird sowohl bei der Bildung der Noten des mündlichen als auch des schriftlichen Teils der Prüfung jeweils mit einem Anteil von 25 vom Hundert berücksichtigt.
§ 13 Schriftlicher Teil der Prüfung
§ 13
Schriftlicher Teil der Prüfung
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst eine Aufsichtsarbeit aus dem Lernfeld „Alte Menschen in stabilen Pflegesituationen unter Aufsicht situationsbezogen pflegen“.
(2) Die Aufsichtsarbeit dauert 90 Minuten.
(3) Es werden zwei Prüfungsvorschläge von dem Fachseminar für Altenpflege bei der zuständigen Behörde eingereicht, die auf dieser Grundlage die Aufgabe für die Aufsichtsarbeit bestimmt. Die Aufsichtsarbeit ist von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern unabhängig voneinander zu benoten.
(4) Das Vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bildet die Note für den schriftlichen Teil der Prüfung aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer und der Vornote für den Unterricht gemäß § 6 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2.
§ 14 (Fn 3) Mündlicher Teil der Prüfung
§ 14 (Fn 3)
Mündlicher Teil der Prüfung
(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Lernfelder:
1. „Alte Menschen in stabilen Pflegesituationen unter Aufsicht situationsbezogen pflegen“,
2. „Altenpflege als Beruf“.
(2) Der mündliche Teil der Prüfung wird als Einzelprüfung oder Gruppenprüfung mit bis zu vier Schülerinnen oder Schülern durchgeführt.
(3) Zu den beiden Lernfeldern des Absatzes 1 soll jede Schülerin oder jeder Schüler jeweils etwa 10 Minuten geprüft werden.
(4) Die Fachprüferinnen oder Fachprüfer im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 nehmen die Prüfung ab und benoten die Leistungen zu den beiden Lernfeldern des Absatzes 1. Das Vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen und selbst zu prüfen.
(5) Das Vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bildet die Note für den mündlichen Teil der Prüfung aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer und der Vornote für den Unterricht gemäß § 6 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2.
(6) Das Vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann die Anwesenheit von Zuhörerrinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht und die Schülerin oder der Schüler bzw. die Schülerinnen und Schüler damit einverstanden ist.
§ 15 Praktischer Teil der Prüfung
§ 15
Praktischer Teil der Prüfung
(1) Der praktische Teil der Prüfung besteht aus einer Aufgabe zur direkten Pflege, einschließlich der Betreuung und Begleitung eines pflegebedürftigen Menschen. Im Prüfungsverlauf soll erkennbar werden, dass der Prüfling nach Abschluss der Ausbildung eine sichere stabile Pflegesituation gemäß § 1 Abs. 1 übernehmen kann.
(2) Die gesamte praktische Prüfung einschließlich der Vor- und Nachbereitung soll die Dauer von 90 Minuten nicht überschreiten. Die Schülerinnen und Schüler werden einzeln geprüft.
(3) Mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer nehmen die Prüfung ab und benoten die Leistung. Das Vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen und selbst zu prüfen. Die Auswahl der Einrichtung gemäß § 8 Abs. 4 und der pflegebedürftigen Person erfolgt unter Mitteilung an die zuständige Behörde gemeinsam durch die Fachprüferinnen oder Fachprüfer und die verantwortliche Pflegedienstleitung. Die Einbeziehung der pflegebedürftigen Person in die Prüfungssituation setzt deren Einverständnis voraus.
(4) Das Vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bildet die Note für den praktischen Teil der Prüfung aus der Note der Fachprüferinnen oder Fachprüfer und der Vornote der praktischen Ausbildung gemäß § 6 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2.
§ 16 Niederschrift über die Prüfung
§ 16
Niederschrift über die Prüfung
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwaige Vorkommnisse hervorgehen.
§ 17 Bestehen der Prüfung, Zeugnis
§ 17
Bestehen der Prüfung, Zeugnis
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 8 Abs. 1 vorgesehenen Prüfungsteile mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist.
(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält die Schülerin oder der Schüler vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten und ggfs. die Auflagen nach § 18 Abs. 2 anzugeben sind.
§ 18 Wiederholen der Prüfung
§ 18
Wiederholen der Prüfung
(1) Jeder der nach § 8 Abs. 1 vorgesehenen Prüfungsteile kann einmal wiederholt werden, wenn er mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden ist.
(2) Das Vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern über die Dauer einer höchstens einmaligen sechsmonatigen Verlängerung der Ausbildung sowie deren Inhalt.
§ 19 Rücktritt von der Prüfung
§ 19
Rücktritt von der Prüfung
(1) Tritt die Schülerin/der Schüler nach der Zulassung von der Prüfung zurück, so sind die Gründe für den Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt das Vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses den Rücktritt, so gilt die Prüfung als „nicht unternommen“. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es die Schülerin/der Schüler, die Gründe für den Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als „nicht bestanden“. § 18 gilt entsprechend.
§ 20 Versäumnisfolgen, Nichtabgabe der Aufsichtsarbeit,
Unterbrechung der Prüfung
§ 20
Versäumnisfolgen, Nichtabgabe der Aufsichtsarbeit,
Unterbrechung der Prüfung
(1) Wenn die Schülerin oder der Schüler einen Prüfungstermin versäumt, eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder die Prüfung unterbricht, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt.
§ 18 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als „nicht unternommen“.
(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft das Vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. § 19 Abs. 1 Sätze 1, 4 und Abs. 2 gelten entsprechend.
§ 21 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
§ 21
Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
Das Vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann bei Schülerinnen oder Schülern, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für „nicht bestanden“ erklären; § 18 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung zulässig. Die Rücknahme einer Prüfungsentscheidung wegen Täuschung ist nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung zulässig.
§ 22 Prüfungsunterlagen
§ 22
Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist der Schülerin oder dem Schüler nach Abschluss der Prüfung Einsicht in die eigenen Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei Jahre, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften 10 Jahre aufzubewahren.
Vierter Abschnitt
Erlaubniserteilung
§ 23 (Fn 3) Erlaubnisurkunde
§ 23 (Fn 3)
Erlaubnisurkunde
(1) Die Erlaubnis (Anlage 4) ist auf Antrag zu erteilen, wenn die den Antrag stellende Person
1. die durch diese Verordnung vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die jeweils vorgeschriebene Prüfung bestanden hat,
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
4. bei Antragstellung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 nachweist.
Der Antrag nach Satz 1 soll spätestens fünf Jahre nach Abschluss der Prüfung gestellt werden. Über begründete Ausnahmefälle entscheidet auf Antrag die zuständige Bezirksregierung.
(2) Die in einem anderen Land erteilte Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Altenpflegehelferin“ oder „staatlich anerkannter Altenpflegehelfer“ gilt auch in Nordrhein-Westfalen.
§ 24 (Fn 2) aufgehoben
§ 24 (Fn 2)
aufgehoben
Fünfter Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 25 Zuständigkeit
§ 25
Zuständigkeit
Zuständige Behörde für die Durchführung dieser Verordnung ist die Bezirksregierung.
§ 26 (Fn 3) In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
§ 26 (Fn 3)
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Diese Verordnung tritt am 1. September 2006 in Kraft. Das für Gesundheit zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung und dem Landtag bis zum 31. Dezember 2011 und danach alle fünf Jahre über die Auswirkungen dieser Verordnung.
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Anlagen:
GV. NRW. S. 404, in Kraft getreten am 1. September
2006; geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 7. Dezember 2007; VO vom 24. März 2010 (GV. NRW. S. 261), in Kraft getreten am 29. April 2010. |
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§ 24 aufgehoben durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 7. Dezember 2007. |
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§ 2, § 11, § 14, § 23 und § 26 geändert durch VO vom 24. März 2010 (GV. NRW. S. 261), in Kraft getreten am 29. April 2010. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 01.09.2006 bis 06.12.2007
mit folgenden Anlagen:
... Anlage001.pdf | Anlage002.pdf | Anlage003.pdf | Anlage004.pdf | - Fassung vom 07.12.2007 bis 28.04.2010
mit folgenden Anlagen:
... Anlage001.pdf | Anlage002.pdf | Anlage003.pdf | Anlage004.pdf | - Fassung vom 29.04.2010 bis 29.06.2021
mit folgenden Anlagen:
... Anlage 1 | Anlage 2 | Anlage 3 | Anlage 4 |