Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen über das Versorgungswerk der Mitglieder der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg (Versorgungswerksgesetz NRW – VLTG NRW)
Normüberschrift
Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen über das
Versorgungswerk der Mitglieder
der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg
(Versorgungswerksgesetz NRW – VLTG NRW)
Vom 16. September 2014 (Fn 1) (Fn 2)
(Artikel II des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 544))
§ 1(Fn 2) Name und Mitgliedschaft
§ 1
(Fn 2)
Name und Mitgliedschaft
Das Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg trägt ab dem 1. Dezember 2019 den Namen „Versorgungswerk der Mitglieder der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg (Versorgungswerk der Landtage – VLT)“. Die Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen, des Landtags Brandenburg und des Landtags von Baden-Württemberg sind Mitglieder im Versorgungswerk der Landtage.
§ 2(Fn 2) Rechtsnatur, Sitz und Rechtsgrundlagen
§ 2
(Fn 2)
Rechtsnatur, Sitz und Rechtsgrundlagen
(1) Das Versorgungswerk der Landtage ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Düsseldorf. Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln. Die Kosten der Verwaltung trägt das Land, soweit der Landtag Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe des § 4 zur Kostentragung verpflichtet ist. Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerks nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Die Satzung wird vom Versorgungswerk im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.
(2) Die Rechte und Pflichten der nordrhein-westfälischen Mitglieder des Versorgungs-werks werden durch dieses Gesetz, das Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 252), den Vertrag zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen, dem Landtag Brandenburg und dem Landtag von Baden-Württemberg über das Versorgungswerk der Mitglieder der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg sowie im Übrigen durch die Satzung des Versorgungswerks in der jeweils geltenden Fassung geregelt.
§ 3(Fn 3) Rechtsaufsicht, Verfahren und Datenübermittlung
§ 3
(Fn 3)
Rechtsaufsicht, Verfahren und Datenübermittlung
(1) Das Versorgungswerk unterliegt den versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Versicherungsaufsicht und die Körperschaftsaufsicht über das Versorgungswerk führt das für das Versicherungswesen zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit den für die Versicherungsaufsicht zuständigen Ministerien der Länder Brandenburg und Baden-Württemberg. Insbesondere vor der Erteilung von Genehmigungen ist das Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder Brandenburg und Baden-Württemberg herzustellen. Es gelten die Vorschriften der Versicherungsaufsichtsverordnung vom 29. Februar 2016 (GV. NRW. S. 149) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Das Verwaltungsverfahren des Versorgungswerks richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen. Auf die Vollstreckung von Verwaltungsakten des Versorgungswerks in den Ländern Brandenburg und Baden-Württemberg finden die in den jeweiligen Ländern geltenden Verwaltungsvollstreckungsgesetze Anwendung.
(3) Der Präsident bzw. die Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen ist befugt, dem Versorgungswerk Auskünfte über die nordrhein-westfälischen Mitglieder des Versorgungswerks und die sonstigen Leistungsberechtigten zu erteilen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft, der Beitragspflicht und der Versorgungsleistung erforderlich sind. Das Versorgungswerk ist befugt, den Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg Auskünfte über seine Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten zu erteilen, soweit diese für die Gewährung von Leistungen nach den jeweiligen Abgeordnetengesetzen erforderlich sind.
§ 4(Fn 4) Verwaltungskosten und Vermögen
§ 4
(Fn 4)
Verwaltungskosten und Vermögen
(1) Die Verwaltungskosten des Versorgungswerks werden nach § 3 des brandenburgischen Gesetzes über das Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg vom 19. Juni 2013 sowie nach § 11 des baden-württembergischen Abgeordnetengesetzes vom 12. September 1978 anteilig vom Landtag Brandenburg und vom Landtag von Baden-Württemberg getragen. Vorbehaltlich der Übergangsregelung in Artikel 8 Absatz 5 des Vertrages zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen, dem Landtag Brandenburg und dem Landtag von Baden-Württemberg über das Versorgungswerk der Mitglieder der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg ist für den zu leistenden Anteil an den Gesamtkosten das Verhältnis der gesetzlichen Mitgliederzahlen des Landtags Nordrhein-Westfalen, des Landtags Brandenburg und des Landtags von Baden-Württemberg maßgeblich. Solange Anwartschaften auf Leistungen bestehen oder Renten aus dem Versorgungswerk gezahlt werden, ist im Falle einer Kündigung oder Beendigung des Vertrages nach § 6 bei der Umlegung der Verwaltungskosten für den kündigenden Landtag die Zahl der Mitglieder des Versorgungswerks aus dem entsprechenden Land maßgeblich, sobald diese Zahl niedriger ist als die Zahl der gesetzlichen Mitglieder des Landtags. Die anteilige Kostentragungspflicht gilt nicht für Aufwandsentschädigungen und Reisekosten der Mitglieder des Versorgungswerks.
(2) Das von den Mitgliedern des Versorgungswerks
eingebrachte Vermögen wird gemeinsam verwaltet. Die bis zum 1. Dezember 2019
erworbenen Ansprüche der Mitglieder des Versorgungswerks der Mitglieder des
Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg bleiben unberührt.
(3) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 kann das Land zur
Sicherstellung der versicherungsaufsichtsrechtlichen Mindestquote für die
Verlustrücklage
1. nach Maßgabe des Landeshaushalts einen Zuschuss gewähren sowie
2. nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes Garantien
und sonstige Gewährleistungen zur Risikoentlastung übernehmen.
(4) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 kann das Land zum Zwecke des Nachteilsausgleich der Mitglieder in der Aufbauphase des Versorgungswerks nach Maßgabe des Landeshaushalts einen Zuschuss zu den Anrechten der Mitglieder des Versorgungswerks aus Nordrhein-Westfalen gewähren. Die Höhe des Zuschusses wird auf die Summe von 50 Prozent der auf die nordrhein-westfälischen Mitglieder des Versorgungswerks entfallenden Rohüberschüsse des Versorgungswerks der jeweiligen Jahre begrenzt. Diese werden aus dem sich zum jeweiligen Bilanzstichtag ergebenden Anteil, den die nordrhein-westfälischen Mitglieder an der Gesamtdeckungsrückstellung haben, ermittelt. Soweit für das Jahr der Zuschussgewährung Zuführungen zur Rückstellung für satzungsgemäße Überschussbeteiligungen erfolgten, wird die Summe dieser Zuführungen auf den Zahlbetrag angerechnet. Eine Auszahlung von Teilbeträgen ist möglich.
§ 5(Fn 5) Organe und Dienstverhältnisse
§ 5
(Fn 5)
Organe und Dienstverhältnisse
(1) Organe des Versorgungswerks sind
1. die Vertreterversammlung,
2. der Vorstand,
3. der bzw. die Vorstandsvorsitzende.
Der oder die Vorstandsvorsitzende vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich.
(2) In der Vertreterversammlung müssen sowohl die nordrhein-westfälischen als auch die brandenburgischen als auch die baden-württembergischen Abgeordneten angemessen vertreten sein. Maßgeblich ist jeweils das Verhältnis der gesetzlichen Mitgliederzahlen der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg. Die nordrhein-westfälischen Mitglieder des Versorgungswerks wählen jeweils zu Beginn der Wahlperiode die auf sie entfallenden Vertreterinnen und Vertreter und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter in die Vertreterversammlung. Die Vertreterversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands. Dabei steht den nordrhein-westfälischen Mitgliedern das Vorschlagsrecht für die auf sie entfallenden Mitglieder des Vorstands zu. Die Amtsdauer der nordrhein-westfälischen Mitglieder der Vertreterversammlung und des Vorstands endet jeweils mit Ablauf der Wahlperiode des Landtags Nordrhein-Westfalen. Diese führen ihre Ämter bis zur Wahl ihrer Nachfolger weiter.
(3) Näheres zu den Organen des Versorgungswerks wird durch
den Vertrag zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen, dem Landtag Brandenburg
und dem Landtag von Baden-Württemberg über das Versorgungswerk der Mitglieder
der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg sowie
durch die Satzung des Versorgungswerks geregelt. Für eine Übergangszeit bis zur
Neuwahl der Vertreterinnen und Vertreter aus Nordrhein-Westfalen nach dem Ende
der 17. Wahlperiode des Landtags Nordrhein-Westfalen können der Vertrag und die
Satzung abweichende Regelungen vorsehen, soweit diese wegen der bis zu diesem
Zeitpunkt noch laufenden Amtsperioden der nordrhein-westfälischen
Organmitglieder erforderlich sind.
(4) Das Versorgungswerk besitzt das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben. Oberste Dienstbehörde ist der Vorstand. Oberste Aufsichtsbehörde im Sinne des § 136 des Landesbeamtengesetzes ist das für das Versicherungswesen zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.
§ 6(Fn 2) Kündigung
§ 6
(Fn 2)
Kündigung
(1) Der Vertrag zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen, dem Landtag Brandenburg und dem Landtag von Baden-Württemberg über das Versorgungswerk der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg kann von jedem der vertragsschließenden Landtage zum Ablauf seiner auf den Ausspruch der Kündigung folgenden nächsten Wahlperiode gekündigt werden. Der Vertrag besteht zwischen den anderen beiden Landtagen fort. Bei Kündigung durch zwei Landtage wird der Vertrag mit dem Wirksamwerden der zweiten Kündigung beendet.
(2) Im Fall einer Kündigung oder Beendigung des Vertrages findet eine Vermögensauseinandersetzung nicht statt. Die von den Mitgliedern des Versorgungswerks eingebrachten Beiträge verbleiben im Vermögen des Versorgungswerks; die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung oder der Beendigung des Vertrages erworbenen Anwartschaften sowie Ansprüche wegen der Nichterfüllung der Wartezeit für eine Altersrente bleiben bestehen, soweit sie nicht durch Maßnahmen zur Deckung von Fehlbeträgen oder zum Ausgleich von Bilanzverlusten gemindert werden.
§ 7(Fn 2) Beitritt anderer Landtage
§ 7
(Fn 2)
Beitritt anderer Landtage
Die Satzung kann vorsehen, dass andere Landesparlamente der Bundesrepublik Deutschland dem Versorgungswerk beitreten können. Der Beitritt bedarf der Zustimmung des Landtags Nordrhein-Westfalen, des Landtags Brandenburg und des Landtags von Baden-Württemberg.
Hinweis:
Artikel III des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 544):
Artikel III
Inkrafttreten
Artikel I tritt mit Ausnahme der Nummern 1, 6, 12, 14 und 15 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Artikel I Nummer 1, 6 und 15 sowie Artikel II treten mit dem Beginn der 6. Wahlperiode des Landtags Brandenburg in Kraft.
Artikel I Nummer 12 und 14 treten am 1. Januar 2015 in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Der Finanzminister
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
In Kraft getreten am 8. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 544); geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 992), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2019; geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten am 1. Januar 2024. |
|
Überschrift, § 1, § 2 Absätze 2 und 3, § 6 und § 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 992), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2019. |
|
§ 3 Absätze 1 und 2 neu gefasst und Absatz 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 992), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2019. |
|
§ 4: Absätze 1 und 2 neu gefasst und Absätze 3 und 4 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 992), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2019; Absatz 3 geändert und Absatz 4 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten am 1. Januar 2024. |
|
§ 5 Überschrift und Absätze 2 und 3 neu gefasst und Absatz 4 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 992), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2019. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 08.10.2014 bis 30.11.2019
- Fassung vom 01.12.2019 bis 31.12.2023
- Fassung vom 01.01.2024 bis heute (aktuelle Seite)