Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024


Landeswahlordnung (LWahlO)

Normüberschrift

Landeswahlordnung (LWahlO)

Vom 14. Juli 1994 (Fn 1)

Inhaltsübersicht (Fn 21)

I.

Wahlorgane und Wahlbehörden

§ 1

Kreiswahlleiter

§ 2

Aufgaben des Bürgermeisters

§ 3

Allgemeine Vorschriften für Wahlausschüsse

§ 4

Bildung des Kreiswahlausschusses in zusammengesetzten Wahlkreisen

§ 5

Wahlvorsteher und Wahlvorstand

§ 6

Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand

§ 7

Beweglicher Wahlvorstand

§ 8

Sonderstimmbezirke

II.

Wählerverzeichnis und Wahlschein

§ 9

Führung des Wählerverzeichnisses, Datenschutz

§ 10

Eintragung der Wahlberechtigten

§ 11

Benachrichtigung der Wahlberechtigten

§ 12

Bekanntmachung über Wählerverzeichnisse und Wahlscheine

§ 13

Einsicht in das Wählerverzeichnis

§ 14

Einspruch und Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis

§ 15

Berichtigung des Wählerverzeichnisses

§ 16

Abschluß des Wählerverzeichnisses

§ 17

Wahlscheinantrag

§ 18

Erteilung von Wahlscheinen, Datenschutz

§ 19

Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen

§ 20

Vermerk im Wählerverzeichnis

§ 21

Einspruch und Beschwerde gegen die Versagung eines Wahlscheines

III.

Wahlvorschläge und Wahlvorbereitung

§ 22

Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen

§ 22a

Beteiligungsanzeige der in § 17a Absatz 2 des Gesetzes genannten Parteien, Beseitigung von Mängeln

§ 23

Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge, Datenschutz

§ 24

Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge durch den Kreiswahlleiter

§ 25

Zulassung der Kreiswahlvorschläge

§ 26

Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses

§ 27

Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge

§ 28

Landeslisten

§ 29

Stimmzettel, Stimmzettelschablonen, Umschläge für die Briefwahl

IV.

Durchführung der Wahl

§ 30

Wahlbekanntmachung

§ 31

Ausstattung des Wahlvorstandes

§ 31a

Wahlräume

§ 32

Wahlkabine

§ 33

Wahlurnen

§ 34

Wahltisch

§ 35

Eröffnung der Wahlhandlung

§ 36

Öffentlichkeit der Wahl, Ordnung im Wahlraum

§ 37

Stimmabgabe

§ 38

Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen

§ 39

Stimmabgabe mit Wahlschein

§ 40

Schluß der Wahlhandlung

V.

Besondere Regelungen der Stimmabgabe

§ 41

Wahl in Sonderstimmbezirken

§ 42

Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern sowie kleineren Alten- und Pflegeheimen

§ 43

Stimmabgabe in Klöstern

§ 44

Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten

VI.

Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse,
Wahlniederschrift

§ 45

Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk

§ 46

Zählung der Wähler

§ 47

Zählung der Stimmen

§ 48

Ungültige Stimmen

§ 49

Schnellmeldungen

§ 50

Wahlniederschrift

§ 51

Abschluß des Wahlgeschäfts

VII.

Durchführung der Briefwahl

§ 52

Briefwahl

§ 53

Aufgaben des Bürgermeisters bei der Briefwahl

§ 54

Ermittlung des Briefwahlergebnisses

VIII.

Verteilung der Sitze

§ 55

Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

§ 56

Benachrichtigung des Gewählten

§ 57

Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

§ 58

Feststellung des Ergebnisses der Wahl aus den Landeslisten

§ 59

Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Land

§ 60

Überprüfung der Wahl durch den Landeswahlleiter

IX.

Nachwahlen und Wiederholungswahlen

§ 61

Nachwahlen

§ 62

Wiederholungswahlen

X.

Allgemeine Vorschriften

§ 63

Vordrucke

§ 64

Wahlstatistik

§ 65

Sicherung der Wahlunterlagen

§ 66

Kosten

§ 67

Vernichtung von Wahlunterlagen

§ 68

Öffentliche Bekanntmachung

§ 69

Wahlgeräte

§ 70

Funktionsbezeichnungen

XI.

Schlußbestimmung

§ 71

Inkrafttreten

Anlage 1

Zu § 11 Abs. 1 Satz 1
Wahlbenachrichtigung

Anlage 2

Zu § 11 Abs. 2 Satz 2
Wahlscheinantrag

Anlage 3

Zu § 16 Abs. 1 Satz 2
Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses

Anlage 4

Zu § 18 Abs. 2
Wahlschein

Anlage 5

Zu § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 29 Abs. 4
Stimmzettelumschlag für die Briefwahl
- Vorder- und Rückseite -

Anlage 6

- nicht besetzt -

Anlage 7

Zu § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 29 Abs. 5
Wahlbriefumschlag
- Vorder- und Rückseite -

Anlage 8

Zu § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4
Merkblatt für die Briefwahl
- Vorder- und Rückseite -

Anlage 9a

Zu § 23 Abs. 3 Nr. 3
Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung des Bewerbers für den Wahlkreis

Anlage 9b

Zu § 28 Abs. 2 Satz 4
Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die Landesliste

Anlage 10a

Zu § 23 Abs. 3 Nr. 3
Versicherung an Eides Statt zur Bewerberaufstellung im Wahlkreis

Anlage 10b

Zu § 28 Abs. 2 Satz 3
Versicherung an Eides Statt zur Aufstellung der Bewerber für die Landesliste

Anlage 11a

Zu § 23 Abs. 1 Satz 1
Kreiswahlvorschlag

Anlage 11b

Zu § 28 Abs. 1 Satz 1
Landesliste

Anlage 12a

Zu § 23 Abs. 3 Nr. 3 b
Zustimmungserklärung (Kreiswahlvorschlag)
mit der Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft
(Kreiswahlvorschlag einer Partei)

Anlage 12b

Zu § 28 Abs. 2 Satz 6
Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft (Landesliste)

Anlage 13

Zu § 23 Abs. 3 Nr. 2, § 28 Abs. 2 Satz 3
Bescheinigung der Wählbarkeit

Anlage 14a

Zu § 23 Abs. 2
Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts (Kreiswahlvorschlag)

Anlage 14b

Zu § 28 Abs. 2 Satz 1
Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts (Landesliste)

Anlage 15

Zu § 23 Abs. 2 Nr. 3, § 28 Abs. 2 Satz 1
Bescheinigung des Wahlrechts

Anlage 16

Zu § 25 Abs. 6
Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur Prüfung und Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Kreiswahlvorschläge

Anlage 17

Zu § 29 Abs. 1 Satz 1
Stimmzettel

Anlage 18

Zu § 50 Abs. 1 Satz 1
Wahlniederschrift (Urnenwahl)

Anlage 19

Zu § 54 Abs. 5 Satz 1
Wahlniederschrift (Briefwahl)

Anlage 20

Zu § 49 Abs. 2 Satz 1
Schnellmeldung über das Ergebnis der Landtagswahl

Anlage 21

Zu § 50 Abs. 3 Satz 2, § 55 Abs. 1
Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse der Wahl

Anlage 22

Zu § 55 Abs. 4 Satz 1
Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

(Fn 10)

Aufgrund des § 42 des Landeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993 (GV. NW. S. 516) (Fn 2) wird verordnet:

I.

Wahlorgane und Wahlbehörden

§ 1 (Fn 5)
Kreiswahlleiter

(1) Die Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreter sind alsbald nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl zu ernennen. Namen und Anschriften ihrer Dienststellen sind mit Telekommunikationsanschlüssen dem Landeswahlleiter mitzuteilen und öffentlich bekannt zu machen.

(2) Der Kreiswahlleiter führt den Vorsitz im Kreiswahlausschuß. Er ist für die ordnungsmäßige Durchführung der Wahl im Wahlkreis verantwortlich, soweit nicht die Zuständigkeit des Landeswahlleiters, des Landeswahlausschusses, des Kreiswahlausschusses oder des Wahlvorstandes begründet ist. Die Gemeinde- und Kreisverwaltungen haben nach den Weisungen des Kreiswahlleiters für den reibungslosen Vollzug der Wahl innerhalb ihres Bezirks zu sorgen.

(3) Dem Kreiswahlleiter obliegen im besonderen folgende Aufgaben:

1. Die Namen der Mitglieder des Kreiswahlausschusses und ihrer Stellvertreter bekanntzugeben (§ 3 Abs. 1 Satz 2),

2. zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufzufordern (§ 22), Wahlvorschläge entgegenzunehmen (§ 19 Abs. 1 des Gesetzes) und zur Beseitigung etwaiger Mängel aufzufordern (§ 21 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes, § 24 Abs. 1 Satz 3 und 4),

3. bei der Vorbereitung und Durchführung der Entscheidungen des Kreiswahlausschusses über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge mitzuwirken, insbesondere die zugelassenen Kreiswahlvorschläge öffentlich bekanntzugeben (§ 22 Abs. 1 des Gesetzes, §§ 25 und 27),

4. die Herstellung der Stimmzettel zu veranlassen und ihre Verwendung zu überwachen (§ 29 Abs. 2 Satz 2 und 3),

5. alle Wahlvorstände des Wahlkreises über die Ungültigkeit eines Wahlscheines zu unterrichten (§ 18 Abs. 8 Satz 3),

6. bei Stimmengleichheit im Wahlkreis das Los zu ziehen (§ 32 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes),

7. das Ergebnis im Wahlkreis bekanntzugeben (§ 34 des Gesetzes, § 57),

8. den im Wahlkreis Gewählten von der Wahl zu benachrichtigen (§ 32 Abs. 3 des Gesetzes, § 56),

9. erforderlichenfalls die Absage einer Wahl und die Anberaumung einer Nachwahl bekanntzugeben (§ 61 Abs. 1 Satz 1).

§ 2 (Fn 6)
Aufgaben des Bürgermeisters

Der Bürgermeister trägt nach den Weisungen des Landeswahlleiters und des Kreiswahlleiters die Verantwortung für den reibungslosen Vollzug der Wahl innerhalb der Gemeinde. Insbesondere obliegen ihm folgende Aufgaben:

1. Das Gemeindegebiet in Stimmbezirke einzuteilen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes, § 8 Abs. 1),

2. die Mitglieder des Wahlvorstandes und des Briefwahlvorstandes zu berufen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Gesetzes, § 5 Abs. 2, § 6),

3. die Wahlbriefe entgegenzunehmen und aufzubewahren sowie die Ermittlung des Briefwahlergebnisses vorzubereiten (§ 28 Abs. 1 des Gesetzes, § 53),

4. das Wählerverzeichnis anzulegen, es zur Einsichtnahme bereit zu halten und dies öffentlich bekannt zu machen (§ 12 Nr. 1), über Einsprüche zu entscheiden und das Wählerverzeichnis nach Abschluss rechtzeitig dem Wahlvorsteher zu übergeben sowie die Wahlberechtigten über ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis schriftlich zu benachrichtigen (§ 16 Abs. 2 und Abs. 3, § 17 Abs. 3 des Gesetzes, §§ 9 bis 16),

5. Wahlscheine zu erteilen und über Einsprüche zu entscheiden (§ 3 Abs. 4, § 17 Abs. 3 des Gesetzes, §§ 17 bis 21),

6. die für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen Bescheinigungen auszustellen (§ 23 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2, § 28 Abs. 2),

7. Ort, Zeit und nähere Einzelheiten der Wahl bekanntzugeben (§ 30 Abs. 1 und 2),

8. Abdruck der Wahlbekanntmachung dem Kreiswahlleiter zu übersenden (§ 30 Abs. 3),

9. bei der Stimmabgabe in besonderen Fällen mitzuwirken (§§ 41 bis 44).

§ 3 (Fn 22)
Allgemeine Vorschriften für Wahlausschüsse

(1) Für jeden Beisitzer des Wahlausschusses und für jeden Richter des Oberverwaltungsgerichts ist ein Stellvertreter zu berufen. Die Namen der Beisitzer der Wahlausschüsse und ihrer Stellvertreter sollen vom Wahlleiter öffentlich bekanntgemacht werden; vereinfachte Bekanntmachung genügt.

(2) Ort, Zeit und Gegenstand der Beratungen des Wahlausschusses sind öffentlich bekanntzumachen; vereinfachte Bekanntmachung, verbunden mit dem Hinweis, daß jedermann Zutritt zu der Sitzung hat, genügt. Der Wahlleiter weist die Beisitzer in der Ladung darauf hin, daß der Wahlausschuß ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig ist.

(3) Der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten.

(4) Den Beisitzern der Kreiswahlausschüsse wird für die Teilnahme an deren Sitzung eine Entschädigung nach den geltenden kommunalrechtlichen Regelungen für die Teilnahme an Ausschusssitzungen der kommunalen Vertretungen gewährt. Die Beisitzer des Landeswahlausschusses werden nach den Grundsätzen entschädigt, die für die Landtagsabgeordneten bei der Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse des Landtags gelten.

(5) Die Vorschriften in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 gelten für die Richter des Oberverwaltungsgerichts entsprechend.

§ 4
Bildung des Kreiswahlausschusses in zusammengesetzten
Wahlkreisen

(1) Erstreckt sich ein Wahlkreis auf mehrere Kreise, mehrere kreisfreie Städte oder Kreise und kreisfreie Städte und können sich die beteiligten Vertretungen über die Zusammensetzung des Kreiswahlausschusses nicht einigen, so sind die Stellen der Beisitzer im Kreiswahlausschuß nach den Grundsätzen der Absätze 2 und 3 zu besetzen.

(2) Auf jede Partei und Wählergruppe entfallen so viele Sitze, wie ihr im Verhältnis der im Wahlkreis für sie bei der letzten Wahl zu den Vertretungen der Kreise und kreisfreien Städte, im Falle des § 10 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zum Rat der kreisangehörigen Gemeinde, abgegebenen gültigen Stimmen zustehen. Der Kreiswahlleiter stellt hiernach die auf die Parteien und Wählergruppen entfallenden Sitze fest.

(3) Die Vertreter derselben Partei oder derselben Wählergruppe in den Vertretungen der zum Wahlkreis gehörenden Kreise und kreisfreien Städte bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen die in den Kreiswahlausschuß zu entsendenden Beisitzer. Sie sollen bei der Aufteilung der Sitze den bevölkerungsmäßigen Anteil der zum Wahlkreis gehörenden Kreise und kreisfreien Städte berücksichtigen.

§ 5 (Fn 7)
Wahlvorsteher und Wahlvorstand

(1) Der Bürgermeister bestimmt die Zahl der Beisitzer im Rahmen des § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes.

(2) Der Bürgermeister beruft den Wahlvorsteher und dessen Stellvertreter sowie die Beisitzer des Wahlvorstandes aus den Wahlberechtigten möglichst der Gemeinde und berücksichtigt hierbei nach Möglichkeit die Vorschläge der in der Gemeinde vertretenen Parteien; die Beisitzer können auch im Auftrag des Bürgermeisters vom Wahlvorsteher berufen werden. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sollen nach Möglichkeit in dem Stimmbezirk, für den sie tätig sind, wohnen.

(3) Der Bürgermeister oder in seinem Auftrag der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter.

(4) Der Bürgermeister hat die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unterrichten, daß ein ordnungsmäßiger Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist.

(5) Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter werden, wenn sie nicht schon für ihr Hauptamt verpflichtet sind, vom Bürgermeister vor der Wahl zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet. Die Verpflichtung der Beisitzer obliegt dem Wahlvorsteher. Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.

(6) Der Wahlvorstand wird vom Bürgermeister oder in seinem Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen. Er tritt am Wahltage rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahlraum zusammen. Er sorgt für die ordnungsmäßige Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes.

(7) Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein.

(8) Der Wahlvorstand ist beschlußfähig

- während der Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mitglieder,

- bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder,

darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlußfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist; sie sind vom Wahlvorsteher nach § 35 Abs. 1 Satz 1 zu verpflichten.

(9) Bei Bedarf stellt der Bürgermeister dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.

(10) Den Mitgliedern des Wahlvorstandes kann für den Wahltag ein Erfrischungsgeld von 28 Euro gewährt werden.

§ 6
Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand

(1) Für die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gilt § 5 entsprechend.

(2) Der Bürgermeister bestimmt, wieviel Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltag feststellen zu können.

§ 7
Beweglicher Wahlvorstand

Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sollen bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zuständigen Stimmbezirks oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern des Wahlvorstandes. Der Bürgermeister kann jedoch auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Stimmbezirks der Gemeinde innerhalb eines Wahlkreises mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.

§ 8
Sonderstimmbezirke

(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll der Bürgermeister bei entsprechendem Bedürfnis Sonderstimmbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden.

(2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderstimmbezirk zusammengefaßt werden.

(3) Wird ein Sonderstimmbezirk nicht gebildet, gilt § 7 entsprechend.

II.

Wählerverzeichnis und Wahlschein

§ 9 (Fn 23)
Führung des Wählerverzeichnisses, Datenschutz

(1) Der Bürgermeister legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Stimmbezirk (§ 15 Abs. 1 des Gesetzes) ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und Wohnung an. Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden.

(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. Es enthält eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und eine Spalte für Bemerkungen.

(3) Der Bürgermeister sorgt dafür, daß die Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind, daß diese vor Wahlen rechtzeitig angelegt werden können.

(4) Hinsichtlich der für die Führung des Wählerverzeichnisses und Erteilung eines Wahlscheines verarbeiteten personenbezogenen Daten erfolgt die Information der betroffenen Person abweichend von § 5 Absatz 8 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) durch die Bekanntmachung nach den §§ 3 und 28 des Gesetzes in Verbindung mit § 12 dieser Verordnung.  

(5) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten besteht abweichend von § 5 Absatz 8 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 und 3 der Datenschutz-Grundverordnung das Recht auf Auskunft und das Recht auf Erhalt einer Kopie abschließend durch das unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 13 dieser Verordnung gewährleistete Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und das Recht auf Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis.   

(6) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten besteht abweichend von § 5 Absatz 8 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit den Artikeln 16 und 18 der Datenschutz-Grundverordnung das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch die unter den Voraussetzungen der § 16 Absatz 3 und § 17 Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 14 dieser Verordnung gewährleisteten Einspruchsrechte.

§ 10 (Fn 12)
Eintragung der Wahlberechtigten

(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, gemeldet sind. In den Fällen des § 16 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes sind die Wahlberechtigten unverzüglich nach der Anmeldung in das Wählerverzeichnis einzutragen. Hierauf sollen sie bei der Anmeldung hingewiesen werden.

(2) Wahlberechtigte, die nicht nach Absatz 1 Satz 1 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen worden sind, werden bis zum Beginn der Einsichtsfrist auf Antrag eingetragen. Zuständig für die Eintragung von Wahlberechtigten, die sich im Lande sonst gewöhnlich aufhalten, ohne eine Wohnung innezuhaben, ist die Gemeinde, in der sie sich am Stichtag gewöhnlich aufhalten oder aufgehalten haben. § 17 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes und § 14 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Verlegen Wahlberechtigte nach dem Stichtag und vor dem Beginn der Einsichtsfrist ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, innerhalb des Landes von einer Gemeinde in eine andere, so sind sie auf Antrag in das Wählerverzeichnis einzutragen, falls sie nicht in ihrer bisherigen Wohngemeinde wählen wollen. Hierauf sollen sie bei der Anmeldung hingewiesen werden. Anträge auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis sollen nach Möglichkeit sogleich bei der Anmeldung entgegengenommen werden. Werden die Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis aufgenommen, so ist dies der Fortzugsgemeinde mitzuteilen. Diese streicht die Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis.

4) Verlegen Wahlberechtigte während der Einsichtsfrist ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, innerhalb des Landes von einer Gemeinde in eine andere, so sind sie auf Einspruch in das Wählerverzeichnis einzutragen. Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

§ 11 (Fn 13)
Benachrichtigung der Wahlberechtigten

(1) Spätestens am Tage vor dem Beginn der Frist zur Einsicht in das Wählerverzeichnis benachrichtigt der Bürgermeister alle Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, nach dem Muster der Anlage 1 (Wahlbenachrichtigung). In den Fällen des § 16 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes benachrichtigt der Bürgermeister unverzüglich die Wahlberechtigten, die nach Satz 1 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben.

(2) Die Wahlbenachrichtigung soll enthalten:

1. Den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Wahlberechtigten,

2. den Stimmbezirk, die Angabe des Wahlraumes und ob dieser barrierefrei ist,

3. die Wahlzeit,

4. die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,

5. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung und den Personalausweis oder Reisepaß zur Wahl mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, daß das Wahlrecht auch bei Verlust der Wahlbenachrichtigung ausgeübt werden kann,

5a. die Belehrung, dass nach § 26 Absatz 4 des Landeswahlgesetzes jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,

6. die Belehrung, daß die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt,

7. die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheins und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen. Sie muß mindestens Hinweise darüber enthalten,

a) daß der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Wahlberechtigte in einem anderen Stimmbezirk seines Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will,

b) daß der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 17 Abs. 3), und

c) daß Wahlschein und Briefwahlunterlagen an einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich nur ausgehändigt werden dürfen, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 18 Abs. 5).

8. gegebenenfalls den Hinweis, dass der Stimmbezirk in eine repräsentative Wahlstatistik oder eine wahlstatistische Auszählung einbezogen ist und mit Stimmzetteln gewählt wird, die mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen versehen sind (§ 64 Abs. 4 Satz 1).

Die Rückseite der Wahlbenachrichtigung muß einen Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins nach dem Muster der Anlage 2 enthalten.

§ 12 (Fn 20)
Bekanntmachung über Wählerverzeichnisse
und Wahlscheine

Der Bürgermeister macht spätestens am 24. Tage vor der Wahl öffentlich bekannt,

1. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann,

2. daß innerhalb der Einsichtsfrist beim Bürgermeister Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann (§ 17 Abs. 1 des Gesetzes, § 14),

3. wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein beantragt werden kann (§ 17 ff.),

4. bis zu welchem Tage vor der Wahl den Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, spätestens eine Wahlbenachrichtigung zugeht (§ 11 Abs. 1),

5. wie durch Briefwahl gewählt wird (§ 52).

§ 13 (Fn 16)
Einsicht in das Wählerverzeichnis

(1) Die Gemeindebehörde hält das Wählerverzeichnis während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit.

(2) Bei Führung im automatisierten Verfahren kann die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis auch durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. Es ist sicherzustellen, daß Bemerkungen (§ 15 Abs. 3) im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von Bediensteten der Gemeindeverwaltung bedient werden.

(3) Innerhalb der Einsichtsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

§ 14 (Fn 24)
Einspruch und Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis

(1) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Bürgermeister einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

(2) Will der Bürgermeister einem Einspruch gegen die Eintragung eines anderen stattgeben, so hat er diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben (§ 17 Abs. 2 des Gesetzes).

(3) Der Bürgermeister hat seine Entscheidung dem Einspruchsführer und dem Betroffenen spätestens am zehnten Tage vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt der Bürgermeister in der Weise statt, daß er dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen läßt.

(4) Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Bürgermeisters ist bei diesem schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Bürgermeister legt die Beschwerde, sofern er ihr nicht sogleich abhilft, mit den Vorgängen unverzüglich der Aufsichtsbehörde vor. Diese hat über die Beschwerde spätestens am vierten Tage vor der Wahl zu entscheiden; Absatz 2 gilt entsprechend. Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und dem Bürgermeister bekanntzugeben.

(5) Ein Wahlberechtiger mit Behinderungen kann sich bei der Einlegung eines Einspruchs oder einer Beschwerde der Hilfe einer anderen Person bedienen. § 38 gilt entsprechend.

§ 15 (Fn 20)
Berichtigung des Wählerverzeichnisses

(1) Nach Beginn der Einsichtsfrist sind die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur zulässig

a) aufgrund eines rechtzeitigen Einspruchs (§ 16 Abs. 3, 1. Teilsatz, und § 17 Abs. 1 des Gesetzes),

b) zur Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten (§ 16 Abs. 3, 2. Teilsatz, des Gesetzes); dazu gehört auch, daß Wahlberechtigte aus dem Wahlgebiet fortziehen oder die Wohnung zur Nebenwohnung wird,

c) im Falle nachträglich ausgestellter Wahlscheine (§ 17 Abs. 4 Satz 3).

Die Pflicht zur Eintragung von Amts wegen nach § 16 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes bleibt unberührt.

(2) Im Falle der Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten gilt § 14 Abs. 2 bis 4 entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 14 Abs. 3 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 14 Abs. 4 Satz 3) gilt nur, wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem zwölften Tage vor der Wahl bekannt werden.

(3) Alle vom Beginn der Einsichtsfrist ab vorgenommenen Änderungen sind in derSpalte ,,Bemerkungen" zu erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren an Stelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten, zu versehen.

§ 16 (Fn 14)
Abschluß des Wählerverzeichnisses

(1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der Wahl, abzuschließen. Der Abschluß wird nach dem Muster der Anlage 3 beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.

(2) Änderungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 können auch noch nach Abschluß des Wählerverzeichnisses vorgenommen werden.

§ 17 (Fn 16)
Wahlscheinantrag

(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 38 gilt entsprechend.

(2) Der Antragsteller muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.

(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, daß er dazu berechtigt ist.

(4) Wahlscheine können bis zum zweiten Tage vor der Wahl, 18.00 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 3 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes können Wahlscheine noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Falle hat der Bürgermeister vor Ausstellung des Wahlscheines den für den Stimmbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der nach § 35 Abs. 2 zu verfahren hat.

(5) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.

§ 18 (Fn 25)
Erteilung von Wahlscheinen, Datenschutz

(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge erteilt werden.

(2) Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 4 von derjenigen Gemeinde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.

(3) Der Wahlschein muß von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden, wenn die sichere Aufbewahrung der Wahlscheinvordrucke gewährleistet ist. Bei Erteilung des Wahlscheins im automatisierten Verfahren kann anstelle der eigenhändigen Unterschrift der Name des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden.

(4) Dem Wahlschein sind beizufügen

1. ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises,

2. ein amtlicher Stimmzettelumschlag nach dem Muster der Anlage 5,

3. ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 7, auf dem die vollständige Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Gemeindebehörde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Stimmbezirk angegeben sind, und

4. ein Merkblatt für die Briefwahl nach dem Muster der Anlage 8.

Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 19 Abs. 1.

(5) Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden dem Wahlberechtigten an seine Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. Postsendungen sind von der Gemeinde freizumachen. Die Gemeinde übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn dieses sonst geboten erscheint.

(6) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei dem Bürgermeister ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. § 17 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie dem Bürgermeister vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

(7) Über die erteilten Wahlscheine führt der Bürgermeister ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Gesetzes getrennt gehalten werden. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, daß dessen Erteilung nach § 3 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes erfolgt ist und welchem Stimmbezirk der Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach Satz 1 bis 3 zu führen.

(8) Werden Wahlberechtigte, die bereits einen Wahlschein erhalten haben, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Der Bürgermeister führt darüber ein Verzeichnis, in das die Namen der Wahlberechtigten und die Nummern der für ungültig erklärten Wahlscheine aufzunehmen sind; das Wahlscheinverzeichnis ist zu berichtigen. Der Bürgermeister verständigt den Kreiswahlleiter, der alle Wahlvorstände des Wahlkreises über die Ungültigkeit der Wahlscheine unterrichtet. In den Fällen des § 31 Abs. 4 des Gesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine zu vermerken, daß die Stimme eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.

(9) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, daß ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; Absatz 8 gilt entsprechend.

(10) Hinsichtlich der für die Erteilung von Wahlscheinen verarbeiteten personenbezogenen Daten besteht im Zeitraum von der Zulassung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages abweichend von § 5 Absatz 8 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit den Artikeln 16 und 18 der Datenschutz-Grundverordnung das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend nach Maßgabe des § 3 Absatz 4 des Gesetzes in Verbindung mit den §§ 17 und 21 dieser Verordnung.

§ 19 (Fn 16)
Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen

(1) Der Bürgermeister fordert spätestens am achten Tage vor der Wahl von den Leitungen

1. der Einrichtungen, für die ein Sonderstimmbezirk gebildet worden ist (§§ 8 und 41),

2. der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- und Pflegeheime, Klöster, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten, für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist (§§ 7 und 42 bis 44),

ein Verzeichnis der innerhalb der Gemeinde wahlberechtigten Personen aus dem Wahlkreis, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Wahltage in der Einrichtung wählen wollen. Er erteilt diesen Wahlberechtigten Wahlscheine und übersendet sie unmittelbar an die jeweiligen Wahlberechtigten.

(2) Der Bürgermeister veranlaßt die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tage vor der Wahl, die Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Wählerverzeichnissen anderer Wahlkreise in der Gemeinde oder anderer Gemeinden des gleichen Wahlkreises geführt werden, zu verständigen, daß sie ihr Wahlrecht durch Briefwahl in ihrem Heimatwahlkreis oder in ihrer Heimatgemeinde ausüben können und sich dafür einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.

(3) Der Bürgermeister ersucht spätestens am 13. Tage vor der Wahl die Truppenteile und die in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Polizeieinheiten in der Gemeinde, die wahlberechtigten Soldaten und Bediensteten entsprechend Absatz 2 zu verständigen.

§ 20
Vermerk im Wählerverzeichnis

Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird in das Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe ,,Wahlschein" oder ,,W" eingetragen.

§ 21
Einspruch und Beschwerde
gegen die Versagung eines Wahlscheins

(1) Der Einspruch wird bei dem Bürgermeister schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt, sofern ihm nicht sogleich abgeholfen wird. Der Bürgermeister soll seine Entscheidung unverzüglich treffen und bekannt geben sowie auf den zulässigen Rechtsbehelf hinweisen.

(2) Die Beschwerde wird bei dem Bürgermeister schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt. Der Bürgermeister legt die Beschwerde, sofern er ihr nicht sogleich abhilft, mit den Vorgängen unverzüglich der Aufsichtsbehörde vor.

III.

Wahlvorschläge und Wahlvorbereitung

§ 22 (Fn 8)
Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen

Der Kreiswahlleiter fordert zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl im Wahlkreis durch öffentliche Bekanntmachung auf. Er soll in der Bekanntmachung darauf hinweisen,

1. daß die Wahlvorschläge nach Möglichkeit frühzeitig vor dem Stichtag (§ 19 Abs. 1 des Gesetzes) einzureichen sind, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können,

2. welche Voraussetzungen für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 17a Absatz 2 des Gesetzes gelten, wo und bis zu welchem Zeitpunkt Anzeigen nach § 17a Absatz 2 des Gesetzes eingereicht werden müssen und welche Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge gelten,

3. wieviel Unterschriften die Wahlvorschläge gemäß § 19 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes enthalten müssen,

4. wo Vordrucke für die Wahlvorschläge zu erhalten sind (§ 63 Abs. 1).

§ 22a (Fn 26)
Beteiligungsanzeige der in § 17a Absatz 2 des Gesetzes genannten Parteien, Beseitigung von Mängeln

(1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Beteiligungsanzeige den Tag des Eingangs und prüft unverzüglich, ob sie den Anforderungen des Landeswahlgesetzes entspricht. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Vorstand der Partei und fordert ihn auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Dabei hat er darauf hinzuweisen, dass nach § 17a Absatz 3 des Gesetzes

1. nach Ablauf der Anzeigefrist nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden können,

2. nach der Entscheidung über die Feststellung der Parteieigenschaft jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen ist,

3. der Vorstand der Partei gegen Verfügungen des Landeswahlleiters den Landeswahlausschuss anrufen kann.

(2) Der Landeswahlleiter lädt die Vereinigungen, die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, zu der Sitzung, in der über ihre Anerkennung als Partei für die Wahl entschieden wird. In der Ladung weist er auf die Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung und die Rechtsfolgen hin. Er legt dem Landeswahlausschuss die Beteiligungsanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung. Vor der Beschlussfassung ist den erschienenen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Im Anschluss an die Feststellung nach § 17a Absatz 4 des Gesetzes gibt der Landeswahlleiter die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt. Ist eine Partei oder Vereinigung wegen der Feststellung an der Einreichung von Wahlvorschlägen gehindert, weist er dabei auf den Rechtsbehelf der Beschwerde nach § 17a Absatz 5 des Gesetzes, die hierfür geltende Frist und die Rechtsfolgen einer Beschwerde hin. Die Entscheidung ist vom Landeswahlleiter öffentlich bekanntzumachen.

(4) Die Niederschrift über die Sitzung des Landeswahlausschusses ist unverzüglich auszufertigen. In der Niederschrift sind die tragenden Gründe darzustellen. Der Landeswahlleiter übermittelt Parteien oder Vereinigungen, die durch die Feststellung des Landeswahlausschusses an der Einreichung von Wahlvorschlägen gehindert sind, unverzüglich, spätestens am Tag nach der Sitzung des Landeswahlausschusses, auf schnellstem Wege eine Ausfertigung des sie betreffenden Teils der Niederschrift mit den nach Absatz 3 Satz 2 erforderlichen Hinweisen.

§ 23 (Fn 27)
Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge, Datenschutz

(1) Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 11a eingereicht werden. Er muß enthalten

1. den Namen und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; Wahlvorschläge von Einzelbewerbern können durch ein Kennwort gekennzeichnet werden,

2. Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung) und E-Mail-Adresse oder Postfach des Bewerbers.

Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, dem Satz 3 gemäß unterzeichnet sein (§ 19 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes). Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, daß dem Landeswahlleiter eine schriftliche, dem Satz 3 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt. Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben mindestens drei Unterzeichner ihre Unterschrift auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten; Absatz 2 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend. Der Kreiswahlvorschlag soll ferner Namen und Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

(2) Muß ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 100 Wahlberechtigten unterzeichnet sein (§ 19 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes), so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14a unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

1. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert; er kann sie auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. Bei der Anforderung sind der Familienname, der Vorname und der Wohnort des vorgeschlagenen Bewerbers und die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe (Kurzbezeichnung), die den Kreiswahlvorschlag einreichen will, anzugeben. Der Kreiswahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.

2. Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben. Die Angaben zum Familiennamen, Vornamen, Geburtdatum und zur Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichnenden sowie der Tag der Unterzeichnung sind vom Unterzeichnenden persönlich und handschriftlich auszufüllen.

3. Für jeden Unterzeichner ist eine Bescheinigung seiner Gemeinde über seine Wahlberechtigung im Wahlkreis im Zeitpunkt der Unterzeichnung nach dem Muster der Anlage 15 beizufügen. Die Bescheinigung kann auf dem Formblatt nach Anlage 14a erteilt werden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muß nachweisen, daß der Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt. Der Bürgermeister darf nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.

4. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Kreiswahlvorschlägen ungültig. Leistet ein Wahlberechtigter mehrere Unterstützungsunterschriften für verschiedene Kreiswahlvorschläge mit unterschiedlichem oder gleichem Datum, kommt es für die Gültigkeit ausschließlich auf die Reihenfolge der Vorlage durch die Wahlvorschlagsträger bei der Gemeinde an, die die Wahlberechtigung bescheinigt. Gültig ist die zuerst vorgelegte Unterstützungsunterschrift. Die gleichzeitige Unterzeichnung einer Landesliste bleibt unberührt. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch den Bewerber ist zulässig.

5. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

(3) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:

1. Die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 12a, daß er der Aufstellung zustimmt und daß er für keinen anderen Kreiswahlvorschlag seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat; die Erklärung kann auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11a abgegeben werden,

2. eine Bescheinigung des zuständigen Bürgermeisters nach dem Muster der Anlage 13, daß der Bewerber wählbar ist; die Bescheinigung kann auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11a erteilt werden,

3. sofern der Wahlvorschlag von einer Partei oder Wählergruppe eingereicht wird, eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung der Bewerber, im Falle eines Einspruches nach § 18 Abs. 6 des Gesetzes auch eine Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit den nach § 18 Abs. 8 des Gesetzes vorgeschriebenen Versicherungen an Eides Statt; bei Wahlvorschlägen nach § 18 Abs. 4 des Gesetzes brauchen die Ausfertigung der Niederschrift und die Versicherungen an Eides Statt nur einem Wahlvorschlag beigefügt zu werden; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 9a, die Versicherungen an Eides Statt sollen nach dem Muster der Anlage 10a gefertigt sein,

4. sofern der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht wird, die Versicherung an Eides statt des vorgeschlagenen Wahlbewerbers, dass er Mitglied der Partei ist, die ihn aufgestellt hat, und keiner weiteren Partei angehört, oder keiner Partei angehört,

5. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Absatz 2 Nr. 2 und 3), sofern der Wahlvorschlag von Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muß.

(4) Die Bescheinigungen über das Wahlrecht der Unterzeichner (Absatz 2 Nr. 3) und über die Wählbarkeit der Bewerber (Absatz 3 Nr. 2) sowie die Beglaubigungen von Abschriften der beizubringenden Unterlagen sind kostenfrei zu erteilen. Die Bescheinigung darf für jeden Wahlberechtigten nur einmal zu einem Kreiswahlvorschlag oder Listenvorschlag erteilt werden; dabei darf nicht festgehalten werden, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.

(5) Hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen Daten besteht im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages abweichend von § 5 Absatz 8 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit den Artikeln 16 und 18 der Datenschutz-Grundverordnung das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch das unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 und 2 des Gesetzes in Verbindung mit §§ 24 und 28 Absatz 3 dieser Verordnung gewährleistete Mängelbeseitigungsverfahren.

§ 24 (Fn 8)
Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge
durch den Kreiswahlleiter

(1) Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem eingereichten Kreiswahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit des Eingangs und übersendet dem Landeswahlleiter sofort einen Abdruck. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Wahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Gesetzes und dieser Verordnung entsprechen. Stellt der Kreiswahlleiter Mängel fest, die einen gültigen Wahlvorschlag bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nicht zustande kommen lassen (§ 18 Abs. 8 Satz 5, § 19 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 3 Satz 5 des Gesetzes), so fordert er unverzüglich auf, diese Mängel zu beseitigen. Stellt er Mängel fest, die die Gültigkeit des Wahlvorschlages bei Ablauf der Einreichungsfrist nicht berühren, so fordert er unverzüglich auf, diese Mängel bis zur Zulassung zu beseitigen.

(2) Sofern Zweifel bestehen, ob die Versammlung zur Aufstellung der Bewerber gemäß § 18 des Gesetzes ordnungsmäßig einberufen und zusammengesetzt war, kann der Kreiswahlleiter die erforderlichen Nachweise hierüber, insbesondere eine Liste über die Teilnehmer an der Versammlung und über ihre Parteizugehörigkeit, verlangen.

(3) Wird dem Kreiswahlleiter bekannt, daß ein im Wahlkreis vorgeschlagener Bewerber noch in einem anderen Wahlkreis vorgeschlagen ist, so weist er den Kreiswahlleiter des anderen Wahlkreises auf die Doppelbewerbung hin.

(4) Ruft die Vertrauensperson gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters den Kreiswahlausschuß an (§ 21 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes), so hat dieser der Vertrauensperson Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme zu geben. Über den Einspruch ist spätestens am Tage nach seiner Erhebung zu entscheiden.

§ 25 (Fn 7)
Zulassung der Kreiswahlvorschläge

(1) Der Kreiswahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Kreiswahlvorschläge zu der Sitzung ein, in der über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge entschieden wird.

(2) Der Kreiswahlleiter legt dem Kreiswahlausschuß alle eingegangenen Kreiswahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.

(3) Der Kreiswahlausschuß prüft die eingegangenen Kreiswahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Fehlt bei einem Kreiswahlvorschlag eines Einzelbewerbers das Kennwort, ist es dem demokratischen Wahlverfahren unangemessen oder ist es geeignet, Verwechslungen mit anderen Kreiswahlvorschlägen hervorzurufen, so erhält der Kreiswahlvorschlag den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort. Geben die Namen mehrerer Parteien oder Wählergruppen oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlaß, so fügt der Kreiswahlausschuß nach Anhörung der erschienenen Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge einem oder mehreren Wahlvorschlägen eine Unterscheidungsbezeichnung bei; hat der Landeswahlausschuß eine Unterscheidungsregelung getroffen (§ 28 Abs. 3), so gilt diese.

(5) Der Kreiswahlleiter verkündet die Entscheidung des Kreiswahlausschusses im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.

(6) Über die Sitzung wird eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 16 angefertigt.

(7) Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landeswahlleiter unverzüglich Abschrift der Niederschrift. Dabei weist er auf ihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders hin.

§ 26 (Fn 25)
Beschwerde gegen Entscheidungen
des Kreiswahlausschusses

(1) Die Beschwerde der Vertrauensperson des Wahlvorschlags gegen die Entscheidung des Kreiswahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landeswahlleiter oder beim Kreiswahlleiter einzulegen. Der Landeswahlleiter hat seine Beschwerde beim Kreiswahlleiter, der Kreiswahlleiter seine Beschwerde beim Landeswahlleiter einzulegen. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung als gewahrt. Der Kreiswahlleiter unterrichtet auf kürzestem Wege den Landeswahlleiter über die eingegangenen Beschwerden und verfährt nach seinen Weisungen.

(2) Der Landeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer, die Vertrauenspersonen der betroffenen Kreiswahlvorschläge sowie den Kreiswahlleiter zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird. Den Vertrauenspersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.

§ 27 (Fn 7)
Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge

Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit den in § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Angaben bekannt; statt des Tages der Geburt ist jedoch jeweils nur das Geburtsjahr und statt der vollständigen Anschrift sind der Wohnort und die E-Mail-Adresse oder das Postfach der Bewerber anzugeben. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Kreiswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach den melderechtlichen Vorschriften eingetragen ist, ist anstelle von Wohnort und E-Mail-Adresse oder Postfach eine Erreichbarkeitsanschrift, die sich ebenfalls aus der Angabe einer Gemeinde und einer E-Mail-Adresse oder eines Postfaches zusammensetzt, zu verwenden. Der Kreiswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift.

§ 28 (Fn 25)
Landeslisten

(1) Die Landesliste soll nach dem Muster der Anlage 11b eingereicht werden. Sie muß enthalten

1. den Namen der Partei, die die Landesliste einreicht,

2. Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung), E-Mail-Adresse oder Postfach der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge.

§ 23 Abs. 1 Satz 3 bis 5 und 7 gilt entsprechend.

(2) Müssen mindestens 1000 Unterstützungsunterschriften gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes erbracht werden, gilt § 23 Abs. 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14b zu leisten sind und diese Formblätter vom Landeswahlleiter geliefert werden; er kann sie auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. Bei Anforderung der Formblätter ist die Bezeichnung der Partei anzugeben. Der Landesliste sind für die betreffende Partei und die in ihr enthaltenen Bewerber die in § 23 Abs. 3 genannten Unterlagen beizufügen. Die Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber (§ 18 Abs. 8 Satz 1 des Gesetzes) soll nach dem Muster der Anlage 9 b, die Versicherung an Eides statt (§ 18 Abs. 8 Satz 3, § 20 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) soll nach dem Muster der Anlage 10 b gefertigt sein. Die Zustimmungserklärung und die Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft (§ 19 Abs. 3 Satz 4, § 18 Abs. 8 Satz 2, § 20 Abs. 2 des Gesetzes) sind nach dem Muster der Anlage 12 b abzugeben.

(3) Für die Aufforderung zur Einreichung von Landeslisten, die Vorprüfung durch den Landeswahlleiter, die Zulassung und die Bekanntmachung gelten die §§ 22, 24, 25 Abs. 1 bis 6 und § 27 entsprechend. Hinsichtlich der in Landeslisten enthaltenen personenbezogenen Daten gilt § 23 Absatz 5 entsprechend.

§ 29 (Fn 25)
Stimmzettel, Stimmzettelschablonen, Umschläge für die Briefwahl

(1) Für die Stimmzettel ist das Muster der Anlage 17 maßgebend; bei einem Nachweis nach § 27 Satz 2 ist anstelle des Wohnortes die Gemeinde der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. Der Stimmzettel muss so groß sein, dass alle Angaben übersichtlich auf ihm erscheinen. Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen wird die rechte obere Ecke des Stimmzettels abgeschnitten.

(2) Der Landeswahlleiter teilt den Kreiswahlleitern die sich aus § 24 Abs. 2 des Gesetzes ergebende Reihenfolge der Landeslisten, die Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerber sowie die Unterscheidungsbezeichnungen nach § 24 Abs. 3 des Gesetzes für die für die Wahlstatistik ausgewählten Stimmbezirke mit. Der Kreiswahlleiter veranlaßt den Druck der Stimmzettel. Er ist für ihre Herstellung und den Schutz gegen mißbräuchliche Verwendung verantwortlich.

(3) Die Stimmzettel müssen in jedem Stimmbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat.

(4) Die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl sollen mindestens 16,2 x 11,4 cm (DIN C6) groß und blau und nach dem Muster der Anlage 5 beschriftet sein.

(5) Für die Wahlbriefumschläge ist das Muster der Anlage 7 maßgebend. Sie sollen mindestens 17,6 x 12 cm groß und müssen hellrot sein.

(6) Der Landeswahlleiter beschafft die Stimmzettelschablonen für sehbehinderte Menschen in Zusammenarbeit mit den Blindenverbänden, die ihre Bereitschaft zur Herstellung und zum Versand erklärt haben. Dazu werden den Blindenverbänden von den Kreiswahlleitern die Muster der Stimmzettel unverzüglich nach ihrer Fertigstellung zur Verfügung gestellt. Der Landeswahlleiter erstattet den Blindenverbänden die für Herstellung und Versand der Stimmzettelschablonen notwendigen Kosten und regelt die weiteren Einzelheiten.

IV.

Durchführung der Wahl

§ 30 (Fn 25)
Wahlbekanntmachung

(1) Der Bürgermeister macht spätestens am sechsten Tage vor der Wahl Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Stimmbezirke und Wahlräume öffentlich bekannt; an Stelle der Aufzählung der Stimmbezirke und Wahlräume kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. Dabei weist der Bürgermeister darauf hin,

1. daß die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,

2. daß die Wahlbenachrichtigung mitgebracht werden soll und daß der Personalausweis oder Reisepaß mitzubringen ist, damit sich der Wähler auf Verlangen über seine Person ausweisen kann,

3. dass der Wähler eine Erststimme und eine Zweitstimme hat und die Stimmabgabe durch einen Vertreter anstelle des Wählers unzulässig ist,

4. welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kennzeichnen ist,

4a. dass ein Wähler, der des Lesens unkundig oder aufgrund einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen kann, die Hilfeleistung auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wähler selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt und eine Hilfeleistung unzulässig ist, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wählers ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht,

5. in welcher Weise mit Wahlschein und insbesondere durch Briefwahl gewählt werden kann,

6. dass nach § 107a des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, und dass unbefugt auch wählt, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt, und dass nach § 107a Absatz 3 des Strafgesetzbuches auch der Versuch strafbar ist.

(2) Ein Abdruck der Wahlbekanntmachung ist vor Beginn der Wahlhandlung am Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Dem Abdruck ist ein amtlicher Stimmzettel als Muster beizufügen.

(3) Ein Abdruck der Wahlbekanntmachung ist dem Kreiswahlleiter zu übersenden.

§ 31 (Fn 19)
Ausstattung des Wahlvorstandes

Der Bürgermeister übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Stimmbezirks vor Beginn der Wahlhandlung

1. das abgeschlossene Wählerverzeichnis,

2. das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,

3. amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,

4. Vordrucke der Wahlniederschrift,

5. Vordrucke der Schnellmeldung,

6. Abdrucke des Landeswahlgesetzes und dieser Wahlordnung, die die Anlagen nicht zu enthalten brauchen,

7. Abdruck der Wahlbekanntmachung,

8. Verschlußmaterial für die Wahlurne,

9. Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Wahlunterlagen.

§ 31a (Fn 9)
Wahlräume

Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewähltund eingerichtet werden, dass allen Wählerinnen und Wählern, insbesondere Menschen mit Behinderung und anderen Menschen mit Mobilitätsbeschränkungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindeverwaltung teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei im Sinne von § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) in der jeweils geltenden Fassung sind.

§ 32 (Fn 7)
Wahlkabine

(1) In jedem Wahlraum richtet der Bürgermeister eine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen jeder Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. Als Wahlkabine kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen. Die Wahlkabinen müssen vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden können.

(2) In der Wahlkabine sollen nicht radierfähige Schreibstifte bereitliegen.

§ 33
Wahlurnen

(1) Die Wahlurne muß mit einem Deckel versehen und verschließbar sein. Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm betragen. Im Deckel muß die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf.

(2) Für die Stimmabgabe vor einem beweglichen Vorstand (§ 7) und in Sonderstimmbezirken (§ 8) können kleinere Wahlurnen verwendet werden.

§ 34
Wahltisch

Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muß von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.

§ 35 (Fn 20)
Eröffnung der Wahlhandlung

(1) Der Wahlvorsteher verpflichtet die Beisitzer vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten.

(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der etwa nachträglich erteilten Wahlscheine (§ 18 Abs. 7 Satz 5), indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk ,,Wahlschein" oder ,,W" einträgt. Er berichtigt dementsprechend die Abschlußbescheinigung des Wählerverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte und bescheinigt dies an der vorgesehenen Stelle. Erhält der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Erteilung von Wahlscheinen nach § 17 Abs. 4 Satz 3, verfährt er entsprechend.

(3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, daß die Wahlurne leer ist. Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluß der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.

§ 36
Öffentlichkeit der Wahl, Ordnung im Wahlraum

(1) Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

(2) Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum.

§ 37 (Fn 25)
Stimmabgabe

(1) Im Wahlraum geht der Wähler zum Tisch des Wahlvorstandes und gibt auf Verlangen seine Wahlbenachrichtigung ab. Auf Verlangen, insbesondere wenn er eine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person auszuweisen.

(2) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat und die Wahlberechtigung festgestellt worden ist, erhält der Wähler einen amtlichen Stimmzettel. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, daß sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.

(3) Der Wähler begibt sich in die Wahlkabine, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, daß bei der Abgabe von Umstehenden nicht erkannt werden kann, wie er gewählt hat. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. Danach tritt er wieder an den Tisch des Wahlvorstandes und wirft den Stimmzettel in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen des Wählers im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte (§ 9 Abs. 2 Satz 3).

(4) Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, daß das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet insbesondere darauf, daß sich immer nur ein Wähler in der Wahlkabine aufhält.

(5) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der

1. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt,

2. sich auf Verlangen des Wahlvorstands nichts ausweisen kann oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert,

3. keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk nach § 20 befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,

4. bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat, es sei denn, er weist nach, dass er noch nicht gewählt hat,

5. seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet, gefaltet oder so gefaltet hat, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist,

6. seinen Stimmzettel mit einem äußerlich erkennbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat,

7. für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat oder

8. für den Wahlvorstand erkennbar mehrere oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will.

Ein Wähler, bei dem die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 vorliegen und der im Vertrauen auf die ihm übersandte Benachrichtigung, daß er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist gegebenenfalls bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, daß er bei dem Bürgermeister bis 15.00 Uhr einen Wahlschein beantragen kann.

(6) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen, oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluß ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(7) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Absatz 5 Nummer 5 bis 8 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstandes vernichtet hat.

§ 38 (Fn 25)
Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen

(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder aufgrund einer Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein. Blinden oder sehbeeinträchtigten Personen steht es nach § 26 Absatz 5 Satz 5 des Gesetzes frei, sich stattdessen einer amtlich hergestellten Stimmzettelschablone zu bedienen.

(2) Die Hilfeleistung ist nach § 26 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wähler selbst getroffenen Wahlentscheidung beschränkt. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.

§ 39
Stimmabgabe mit Wahlschein

Der Inhaber eines Wahlscheines weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahlvorsteher. Dieser prüft den Wahlschein. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheines oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein.

§ 40 (Fn 25)
Schluß der Wahlhandlung

Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von da ab sind nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zuzulassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen sind und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befinden. Nach Ablauf der Wahlzeit eintreffenden Personen ist der Zutritt zur Stimmabgabe zu sperren. Nachdem die vor Ablauf der Wahlzeit erschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben haben, erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.

V.

Besondere Regelungen der Stimmabgabe

§ 41 (Fn 19)
Wahl in Sonderstimmbezirken

(1) Zur Stimmabgabe in Sonderstimmbezirken (§ 8) wird jeder in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte zugelassen, der einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein hat.

(2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines Sonderstimmbezirks verschiedene Personen als Beisitzer des Wahlvorstandes zu bestellen.

(3) Der Bürgermeister bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahlraum. Für die verschiedenen Teile eines Sonderstimmbezirks können verschiedene Wahlräume bestimmt werden. Der Bürgermeister richtet die Wahlräume her.

(4) Der Bürgermeister bestimmt die Wahlzeit für den Sonderstimmbezirk im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis.

(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten den Wahlraum und die Wahlzeit am Tage vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.

(6) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei Beisitzer können sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel auch in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach den §§ 39 und 37 Abs. 2 bis 7. Dabei muß auch bettlägerigen Wählern Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, daß sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluß der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonderstimmbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluß der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderstimmbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden.

(8) Die Leitung der Einrichtung hat bei Kranken mit ansteckenden Krankheiten insbesondere § 30 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes zu beachten.

(9) Das Wahlergebnis des Sonderstimmbezirks darf nicht vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.

(10) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 42
Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern
sowie kleineren Alten- und Pflegeheimen

(1) Der Bürgermeister soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines kleineren Krankenhauses oder eines kleineren Alten- oder Pflegeheimes zulassen, daß dort anwesende Wahlberechtigte, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 7) wählen.

(2) Der Bürgermeister vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit erforderlich, einen geeigneten Wahlraum bereit. Der Bürgermeister richtet ihn her. Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt.

(3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in das Krankenhaus oder in das Alten- oder Pflegeheim, nimmt die Wahlscheine entgegen und verfährt nach den §§ 39 und 37 Abs. 2 bis 7.

(4) § 41 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 43
Stimmabgabe in Klöstern

Der Bürgermeister soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 42 regeln.

§ 44
Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten
und Justizvollzugsanstalten

(1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten soll der Bürgermeister bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich Gelegenheit geben, daß die in der Anstalt anwesenden Wahlberechtigten, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, in der Anstalt vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 7) wählen.

(2) § 42 Abs. 2 und 3 und § 41 Abs. 6 bis 8 gelten entsprechend. Die Anstaltsleitung sorgt dafür, daß die Wahlberechtigten zur Stimmabgabe den Wahlraum aufsuchen können. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

VI.

Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse, Wahlniederschrift

§ 45 (Fn 19)
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
im Stimmbezirk

Im Anschluß an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Stimmbezirk. Er stellt fest

1. die Zahl der Wahlberechtigten, (Zahl der im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten),

2. die Zahl der Wähler,

3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,

4. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,

5. die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,

6. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen.

§ 46 (Fn 19)
Zählung der Wähler

Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Sodann werden die Stimmzettelder Wahlurne entnommen und gezählt. Zugleich werden die Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die eingenommenen Wahlscheine gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern. In diesem Fall gilt die Zahl der in der Wahlurne enthaltenen Stimmzettel als Zahl der Wähler.

§ 47 (Fn 18)
Zählung der Stimmen

(1) Nachdem die Stimmzettel sowie die Stimmabgabevermerke und die Wahlscheine gezählt worden sind, bilden mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:

1. nach Landeslisten getrennte Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und Zweitstimme zweifelsfrei gültig für den Bewerber und die Landesliste derselben Partei abgegeben worden ist,

2. einen Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und Zweitstimme zweifelsfrei gültig für Bewerber und Landeslisten verschiedener Träger von Wahlvorschlägen abgegeben worden ist, sowie mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Erst- oder Zweitstimme jeweils zweifelsfrei gültig und die andere Stimme nicht abgegeben worden ist,

3. einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln.

Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, werden ausgesondert und von einem vom Wahlvorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen.

(2) Die Beisitzer, die die nach Landeslisten geordneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautet, und sagen zu jedem Stapel laut an, für welchen Bewerber und für welche Landesliste er Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügen sie diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei.

(3) Hierauf prüft der Wahlvorsteher die ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3), die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hat, übergeben werden. Der Wahlvorsteher sagt an, dass hier beide Stimmen ungültig sind.

(4) Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher und seinem Stellvertreter nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die Zahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.

(5) Sodann übergibt der Beisitzer, der den nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gebildeten Stimmzettelstapel unter Aufsicht hat, diesen Stapel dem Wahlvorsteher. Der Wahlvorsteher legt die Stimmzettel zunächst getrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen Landeslisten und liest bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Zweitstimme abgegeben worden ist. Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Erststimme abgegeben worden ist, sagt er an, dass die nicht abgegebene Zweitstimme ungültig ist. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher Anlass zu Bedenken, fügt er diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei. Dann werden die vom Wahlvorsteher gebildeten Stapel entsprechend Absatz 4 gezählt. Anschließend ordnet der Wahlvorsteher die Stimmzettel nach abgegebenen Erststimmen neu, und es wird entsprechend den Sätzen 2 bis 5 verfahren. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.

(6) Zum Schluss entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber oder für welche Landesliste die Stimme abgegeben worden ist. Er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme für gültig oder ungültig erklärt worden sind und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.

(7) Die nach den Absätzen 4 bis 6 ermittelten Zahlen der ungültigen und für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen werden vom Schriftführer in der Wahlniederschrift zusammengezählt. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenzählung. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 6 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(8) Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammeln

1. die Stimmzettel, auf denen die Erststimme und die Zweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben worden sind, getrennt nach den Bewerbern, denen die Erststimme zugefallen ist,

2. die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist,

3. die ungekennzeichneten Stimmzettel,

4. die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben haben

je für sich und behalten sie unter Aufsicht.

§ 48 (Fn 17)
Ungültige Stimmen

(1) Zu den Stimmen, die ungültig sind, weil der Stimmzettel den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt (§ 30 Nr. 3 des Gesetzes), gehören insbesondere solche,

a) bei denen mehrere Kreiswahlvorschläge oder Landeslisten angekreuzt oder bezeichnet sind,

b) deren Ankreuzung oder Kennzeichnung nicht zweifelsfrei erkennen lässt, welcher Kreiswahlvorschlag oder welche Landesliste gemeint ist,

c) bei denen der Stimmzettel zerrissen oder stark beschädigt ist.

(2) Zusätze, Vorbehalte oder Anlagen machen Stimmen dann ungültig, wenn der Wähler mit ihnen über die zulässige Bezeichnung des Bewerbers oder der Landesliste hinaus eine weitere Willensäußerung zum Ausdruck bringt. Eine solche Willensäußerung ist nicht darin zu sehen, dass der Wähler bei einem Bewerber oder einer Landesliste mehrere Kreuze anbringt oder ein Kreuz oder den Teil eines Kreuzes hinter einem Kreiswahlvorschlag oder einer Landesliste streicht.

§ 49 (Fn 25)
Schnellmeldungen

(1) Sobald das Wahlergebnis im Stimmbezirk ermittelt ist, meldet der Wahlvorsteher das Wahlergebnis dem Bürgermeister, der die Wahlergebnisse für alle Stimmbezirke der Gemeinde zusammenfaßt und dem Kreiswahlleiter meldet.

(2) Die Meldung wird auf schnellstem Weg nach dem Muster der Anlage 20 erstattet. Sie enthält die Zahlen

1. der Wahlberechtigten (Zahl der in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wahlberechtigten),

2. der Wähler,

3. der gültigen und ungültigen Erststimmen,

4. der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,

5. der für jeden Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,

6. der für jede Landesliste abgegebenen gültigen Zweitstimmen.

(3) Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen das vorläufige Wahlergebnis im Wahlkreis. Er teilt es auf dem schnellsten Weg dem Landeswahlleiter mit.

(4) Meldewege und informationstechnische Systeme zur Erfassung, Verarbeitung und Präsentation von Ergebnisdaten sind durch geeignete Maßnahmen der Informationssicherheit gegen Einflussnahmen von außen zu schützen.

§ 50 (Fn 19)
Wahlniederschrift

(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 18 zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. Beschlüsse nach § 37 Abs. 6 und § 39 Satz 3 sowie Beschlüsse über die Gültigkeit von Stimmen nach § 47 Abs. 6 sowie Gründe für eine erneute Zählung nach § 47 Abs. 7 Satz 3 und zu besonderen Vorkommnissen bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(2) Der Wahlniederschrift sind, verpackt und versiegelt, beizufügen

1. die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 47 Abs. 6 besonders beschlossen hat, sowie

2. die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 39 Satz 3 besonders beschlossen hat.

Die Unterlagen nach Satz 1 sind, je für sich, laufend durchzunumerieren.

(3) Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Bürgermeister zu übergeben. Dieser übersendet die Wahlniederschriften unverzüglich dem Kreiswahlleiter unter Beifügung einer Zusammenstellung des Ergebnisses der Wahl innerhalb der Gemeinde nach dem Muster der Anlage 21; § 51 Abs. 2 Satz 1 findet sinngemäße Anwendung.

(4) Wahlvorsteher und Bürgermeister haben sicherzustellen, daß die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

§ 51 (Fn 19)
Abschluß des Wahlgeschäfts

(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher

1. die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach Wahlkreisbewerbern, nach Stimmzetteln, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist, und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln,

2. die eingenommenen Wahlscheine,

soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete und übergibt sie dem Bürgermeister. Bis zur Übergabe an den Bürgermeister hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, daß die Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

(2) Der Bürgermeister hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist (§ 67). Er hat sicherzustellen, daß die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.

(3) Der Wahlvorsteher gibt dem Bürgermeister die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen zurück.

VII.

Durchführung der Briefwahl

§ 52 (Fn 7)
Briefwahl

(1) Wer durch Briefwahl wählt,

1. kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen,

2. unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl unter Angabe des Tages,

3. steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag,

4. verschließt den Wahlbriefumschlag und

5. übersendet den Wahlbrief durch ein Postunternehmen an den Bürgermeister. Der Wahlbrief kann dort auch abgegeben werden.

Nach Eingang des Wahlbriefes beim Bürgermeister darf er nicht mehr zurückgegeben werden.

(2) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag zu legen; § 37 Abs. 7 gilt entsprechend. Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt § 38 entsprechend. Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese auf dem Wahlschein durch Unterschreiben der Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl zu bestätigen, daß sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat (§ 28 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes); die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(3) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, daß der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlaßt dessen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht. § 37 Abs. 7 gilt entsprechend.

(4) Der Bürgermeister weist die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tage vor der Wahl auf die Regelung des Absatzes 3 hin.

(5) Der Wahlbrief kann innerhalb des Bundesgebietes von dem Absender bei einem oder mehreren vom für Inneres zuständigen Ministerium vor der Wahl amtlich bekannt gemachten Postunternehmen als Briefsendung ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn er sich in einem amtlichen Wahlbriefumschlag befindet. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat der Absender die Kosten der jeweiligen Briefbeförderung selbst zu tragen.

§ 53
Aufgaben des Bürgermeisters bei der Briefwahl

(1) Der Bürgermeister sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluß. Er vermerkt auf jedem am Wahltage nach 18.00 Uhr eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.

(2) Der Bürgermeister ordnet die Wahlbriefe nach den darauf vermerkten Stimmbezirken und gegebenenfalls nach den darauf verzeichneten Wahlscheinnummern und übergibt sie am Wahltag dem Briefwahlvorstand oder, falls mehrere Briefwahlvorstände eingesetzt werden, verteilt sie auf die Briefwahlvorstände. Er übergibt jedem Briefwahlvorstand das Verzeichnis über die in den ihm zugeteilten Stimmbezirken für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, daß keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind.

(3) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden vom Bürgermeister angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird vom Bürgermeister versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Wahl unanfechtbar geworden ist.

§ 54 (Fn 20)
Ermittlung des Briefwahlergebnisses

(1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheins erhoben, so ist der betroffene Wahlbrief samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 2 zu behandeln; § 18 Abs. 8 Satz 4 bleibt unberührt. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine werden gesammelt.

(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes vorliegt. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes).

(3) Die Zahlen der beanstandeten, der nach besonderer Beschlußfassung zugelassenen und der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen, fortlaufend zu nummerieren und der Wahlniederschrift in einem versiegelten Paket beizufügen. Entsprechend ist mit den Wahlbriefumschlägen und Wahlscheinen der nach besonderer Beschlußfassung zugelassenen Wahlbriefe zu verfahren.

(4) Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 45 Satz 2 Nr. 2 bis 6 bezeichneten Angaben nach den allgemeinen Vorschriften mit der Maßgabe, daß die Zahl der Briefwähler durch Zählung der Stimmzettelumschläge festgestellt wird. Leere Stimmzettelumschläge und Stimmzettelumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten, sind auszusondern und von einem hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung zu nehmen; über diese ist gesondert Beschluß zu fassen. Mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel; lauten die Stimmabgaben gleich oder ist nur ein Stimmzettel gekennzeichnet, gelten sie als gültige, andernfalls als ungültige Stimmen. Ist ein Stimmzettelumschlag leer abgegeben worden, so gelten die Erststimme und die Zweitstimme als ungültig. Die ausgesonderten leeren Stimmzettelumschläge und Stimmzettelumschläge mit mehreren Stimmzetteln sind mit entsprechenden Vermerken der Wahlniederschrift beizufügen.

(5) Der Briefwahlvorstand nimmt eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 19 auf; § 47 Abs. 7 Satz 3 und 4, § 50 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 finden Anwendung. Der Briefwahlvorsteher verpackt die Unterlagen gemäß § 51 Abs. 1 und übergibt sie dem Bürgermeister, der sie verwahrt, bis die Wahl unanfechtbar geworden ist. Die leeren Wahlbriefumschläge sind zu vernichten.

(6) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird vom Bürgermeister in die Schnellmeldung für die Gemeinde (§ 49 Abs. 1) übernommen.

(7) Stellt der Landeswahlleiter fest, dass im Wahlgebiet die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach Behebung des Ereignisses, spätestens aber am 22. Tag nach der Wahl bei der zuständigen Stelle (§ 52 Abs. 1) eingehen, als rechtzeitig eingegangen, wenn sie ohne die Störung spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingegangen wären. Dabei gelten im Wahlgebiet abgesandte Wahlbriefe mit einem Poststempel spätestens vom zweiten Tag vor der Wahl als rechtzeitig eingegangen. Die als rechtzeitig eingegangen geltenden Wahlbriefe sind auf schnellstem Wege dem zuständigen Briefwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses zu überweisen.

VIII.

Verteilung der Sitze

§ 55 (Fn 20)
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

(1) Der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Gibt die Wahlniederschrift eines Wahlvorstandes oder Briefwahlvorstandes zu Bedenken Anlaß, so fordert der Kreiswahlleiter die notwendigen Unterlagen an. Über die Einsichtnahme in die gemäß § 50 Abs. 2, § 51 Abs. 1 und § 54 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 Satz 5 versiegelten Unterlagen ist eine Niederschrift in Gegenwart von mindestens zwei Zeugen zu fertigen. Nach Einsichtnahme sind die Unterlagen wieder zu versiegeln. Der Kreiswahlleiter stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Wahlergebnis im Wahlkreis nach dem Muster der Anlage 21 zusammen.

(2) Der Kreiswahlausschuß ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen in den Feststellungen der Wahlvorstände vorzunehmen. Im übrigen ist er an deren Entscheidungen gebunden. Bedenken gegen sie vermerkt er in der Niederschrift (§ 32 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes).

(3) Der Kreiswahlausschuss stellt fest

1. die Zahl der Wahlberechtigten (Zahl der in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wahlberechtigten zuzüglich der Wahlberechtigten mit Wahlschein gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes),

2. die Zahl der Wähler,

3. die Zahlen der ungültigen und gültigen Erststimmen,

4. die Zahlen der ungültigen und gültigen Zweitstimmen,

5. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen,

6. die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen.

Der Kreiswahlausschuss stellt ferner fest, welcher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist. Die Losziehung bei Stimmengleichheit (§ 32 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) ist im Anschluss an die Feststellung nach Satz 1 Nr. 6 in der Sitzung des Wahlausschusses vorzunehmen.

(4) Ist bei der Wahl im Wahlkreis der Bewerber einer Wählergruppe, ein Einzelbewerber oder der Bewerber einer Partei, für die keine Landesliste zugelassen ist, gewählt worden, so fordert der Kreiswahlleiter von allen Bürgermeistern die Stimmzettel mit für diesen Bewerber abgegebener Stimme an, einschließlich der Stimmzettel der Briefwahl. Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wie viel Zweitstimmen unberücksichtigt bleiben und bei welchen Landeslisten sie abzusetzen sind.

(5) Nach dem Muster der Anlage 22 wird eine Niederschrift über die Feststellung des Wahlergebnisses angefertigt und von allen Mitgliedern, die an der Feststellungsverhandlung teilgenommen haben, unterzeichnet. Eine Abschrift der Niederschrift ist unverzüglich dem Landeswahlleiter vorzulegen.

§ 56 (Fn 17)
Benachrichtigung des Gewählten

(1) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den Gewählten nach Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses und weist ihn darauf hin, dass die Rechtsstellung eines Abgeordneten mit der Feststellung seiner Wahl durch den Kreiswahlausschuss, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des letzen Landtags, erworben wird (§ 35 des Gesetzes).

(2) Der Kreiswahlleiter teilt dem Landeswahlleiter und dem Präsidenten des Landtags unverzüglich mit, an welchem Tag der Gewählte die Mitgliedschaft im Landtag erworben hat (§ 35 des Gesetzes).

§ 57 (Fn 16)
Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

Der Kreiswahlleiter gibt das vom Kreiswahlausschuß festgestellte Wahlergebnis mit den in § 55 Abs. 3 bezeichneten Angaben öffentlich bekannt. § 27 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 58 (Fn 20)
Feststellung des Ergebnisses der Wahl
aus den Landeslisten

(1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Der Landeswahlleiter stellt das endgültige Ergebnis im Lande, nach Wahlkreisen getrennt, unter entsprechender Verwendung des Musters der Anlage 21 zusammen.

(2) Bei der Sitzberechnung gemäß § 33 Abs. 4 des Gesetzes wird zur Bestimmung des Zuteilungsdivisors die Gesamtstimmenzahl der am Verhältnisausgleich teilnehmenden Parteien durch die Ausgangszahl der im Verhältnisausgleich zu verteilenden Sitze geteilt; jede Partei erhält so viele Sitze, wie sich nach Teilung ihrer Stimmen durch den so ermittelten Divisor und anschließender Rundung ergeben.

Wird die Ausgangszahl nicht erreicht, ist der Divisor nach Maßgabe von § 33 Abs. 4 Satz 7 des Gesetzes auf den nächstfolgenden Divisor herunterzusetzen oder heraufzusetzen und mit diesem Enddivisor erneut eine Berechnung nach Satz 1 durchzuführen. Nächstfolgender Divisor ist bei Unterschreitung der Ausgangszahl der Sitze um eins der größte, um zwei der zweitgrößte etc. der Quotienten (Divisorkandidaten), die aus der Teilung der Stimmenzahlen der Parteien durch deren um 0,5 erhöhte (ganze) Sitzzahl gemäß Satz 1 resultieren. Bei Überschreitung der Ausgangszahl der Sitze um eins ist nächstfolgender Divisor der kleinste, um zwei der zweitkleinste etc. der Quotienten (Divisorkandidaten), die aus der Teilung der Stimmenzahlen der Parteien durch deren um 0,5001 verringerte (ganze) Sitzzahl gemäß Satz 1 resultieren. Entfallen bei der Berechnung mit den um 0,5001 verringerten Sitzzahlen ausnahmsweise nicht insgesamt so viele Sitze auf die Landeslisten wie nach der Ausgangszahl der Sitze, ist die bisherige Sitzzahl der Parteien um 0,5000001 zu verringern.

Der Zuteilungsdivisor und die Quotienten (Divisorkandidaten) sind mit vier Stellen nach dem Komma zu bestimmen, ebenso wie die Sitzzahlen der Parteien; dabei ist die vierte Nachkommastelle nicht zu runden. Im Falle des Satzes 4 sind der Zuteilungsdivisor, die Quotienten (Divisorkandidaten) und die Sitzzahlen der Parteien mit sieben Stellen nach dem Komma zu bestimmen.

Entspricht bei der Berechnung mit dem Enddivisor die Summe der gerundeten Sitzzahlen nicht der Ausgangszahl der Sitze, entscheidet bei gleichen Zahlenbruchteilen das vom Landeswahlleiter zu ziehende Los, wenn dadurch die Ausgangszahl erreicht wird.

(3) Der Landeswahlausschuss stellt fest

1. die Zahl der Wahlberechtigten,

2. die Zahl der Wähler,

3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,

4. die Zahlen der auf die einzelnen Landeslisten entfallenen gültigen Zweitstimmen,

5. welche Parteien und Wählergruppen mindestens fünf Prozent der im Lande abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben und an der Verteilung der Sitze aus den Landeslisten teilnehmen,

6. im Falle des § 33 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes die Zahlen der für die Sitzverteilung zu berücksichtigenden Zweitstimmen der einzelnen Landeslisten (bereinigte Zahlen),

7. die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber, die nach § 33 Abs. 3 des Gesetzes von der Gesamtzahl der bei der Sitzzahl zu berücksichtigenden Abgeordneten abzuziehen sind,

8. die Zahl der Sitze, die den einzelnen Parteien insgesamt zustehen,

9. die Zahl der Sitze, die die Parteien aus den Landeslisten unter Anrechnung der in den Wahlkreisen für sie gewählten Bewerber erhalten,

10. die Namen der aus den Landeslisten gewählten Bewerber.

(4) Unter entsprechender Verwendung des Musters der Anlage 22 wird eine Niederschrift über die Feststellung des Ergebnisses der Wahl aus den Landeslisten angefertigt und von allen Mitgliedern, die an der Feststellungsverhandlung teilgenommen haben, unterzeichnet.

(5) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die gewählten Landeslistenbewerber in entsprechender Anwendung des § 56.

(6) Der Landeswahlleiter teilt dem Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen unverzüglich mit, an welchem Tag die aus den Landeslisten gewählten Bewerber die Mitgliedschaft im Landtag nach § 35 des Gesetzes erworben haben.

§ 59 (Fn 16)
Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Land

(1) Der Landeswahlleiter gibt die von den Kreiswahlausschüssen in den Wahlkreisen festgestellten Wahlergebnisse und das vom Landeswahlausschuß festgestellte Ergebnis der Wahl aus den Landeslisten bekannt. § 27 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Vom Tage der Bekanntmachung läuft die Frist zur Erhebung von Einsprüchen gegen die Wahl (§ 2 Abs. 1 des Wahlprüfungsgesetzes NRW). Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

§ 60 (Fn 6)
Überprüfung der Wahl durch den Landeswahlleiter

Der Landeswahlleiter prüft, ob die Wahl nach den Vorschriften des Gesetzes und dieser Wahlordnung durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis der Prüfung entscheidet er, ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist (§ 3 Satz 1 des Wahlprüfungsgesetzes NRW).

IX.

Nachwahlen und Wiederholungswahlen

§ 61
Nachwahlen

(1) Sobald feststeht, daß die Wahl wegen Todes eines Wahlkreisbewerbers, infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grunde nicht durchgeführt werden kann, sagt der Kreiswahlleiter die Wahl ab und gibt bekannt, daß eine Nachwahl stattfinden wird. Er unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter.

(2) Stirbt der Bewerber eines zugelassenen Kreiswahlvorschlages vor dem Wahltag, so fordert der Kreiswahlleiter die Vertrauensperson auf, binnen einer zu bestimmenden Frist schriftlich einen anderen Bewerber zu benennen. Der Ersatzvorschlag muß von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson unterzeichnet sein. Das Verfahren nach § 18 des Gesetzes braucht nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 19 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes bedarf es nicht.

(3) Bei der Nachwahl wird

1. mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen,

2. vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 2 nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen,

3. in den für die Hauptwahl bestimmten Stimmbezirken und Wahlräumen und

4. vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen

gewählt.

(4) Findet die Nachwahl wegen Todes eines Wahlkreisbewerbers statt, so haben die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl keine Gültigkeit. Sie werden von Amts wegen ersetzt. § 18 Abs. 4 ist anzuwenden. Neue Wahlscheine werden nach den allgemeinen Vorschriften erteilt. Wahlbriefe mit alten Wahlscheinen, die beim Bürgermeister eingegangen sind, werden von diesem gesammelt und unter Beachtung des Wahlgeheimnisses vernichtet.

(5) Findet die Nachwahl statt, weil die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grund nicht durchgeführt werden konnte, so behalten die für die Hauptwahl ausgestellten Wahlscheine für die Nachwahl Gültigkeit. Neue Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden des Gebiets, in dem die Nachwahl stattfindet, erteilt werden.

(6) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.

(7) Der Landeswahlleiter macht den Tag der Nachwahl öffentlich bekannt.

§ 62 (Fn 6)
Wiederholungswahlen

(1) Ist nur das Wahlergebnis einzelner Stimmbezirke für ungültig erklärt worden, so darf die Abgrenzung dieser Stimmbezirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die Wahl in denselben Stimmbezirken wiederholt werden.

(2) Findet die Wiederholungswahl wegen Unregelmäßigkeiten bei der Anlegung von Wählerverzeichnissen statt, so ist, vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren, in den betroffenen Stimmbezirken das Verfahren zur Anlegung, Einsichtnahme, Berichtigung und zum Abschluß der Wählerverzeichnisse nach dem Stande am Tage der Hauptwahl nach den allgemeinen Vorschriften neu durchzuführen.

(3) Findet die Wiederholungswahl mehr als sechs Monate nach der für ungültig erklärten Wahl statt, so werden die Wählerverzeichnisse in den Stimmbezirken, in denen die Wahl zu wiederholen ist, nach den allgemeinen Vorschriften neu aufgestellt.

(4) Wenn im Wahlprüfungsverfahren eine Wiederholungswahl wegen Unregelmäßigkeiten bei der Zulassung von Wahlvorschlägen angeordnet worden ist, können nicht beanstandete Wahlvorschläge nur geändert werden, falls ein Bewerber gestorben oder nicht mehr wählbar ist.

(5) Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden in dem Gebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, erteilt werden.

X.

Allgemeine Vorschriften

§ 63 (Fn 19)
Vordrucke

(1) Der Kreiswahlleiter beschafft für seinen Wahlkreis die Stimmzettel und folgende Vordrucke:

1. Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung des Bewerbers für den Wahlkreis (Anlage 9a),

2. Versicherung an Eides statt zur Aufstellung des Bewerbers im Wahlkreis (Anlage 10a),

3. Kreiswahlvorschlag (Anlage 11a),

4. Zustimmungserklärung (Kreiswahlvorschlag) mit der Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft (Kreiswahlvorschlag einer Partei) (Anlage 12a),

5. Bescheinigung der Wählbarkeit (Anlage 13),

6. Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts (Anlage 14a),

7. Bescheinigung des Wahlrechts (Anlage 15).

(2) Der Landeswahlleiter beschafft folgende Vordrucke für die Landeslistenwahl:

1. Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die Landesliste (Anlage 9b),

2. Versicherung an Eides statt zur Aufstellung der Bewerber für die Landesliste (Anlage 10b),

3. Landesliste (Anlage 11b),

4. Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft (Landesliste) (Anlage 12b),

5. Bescheinigung der Wählbarkeit (Anlage 13),

6. Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts (Anlage 14b),

7. Bescheinigung des Wahlrechts (Anlage 15).

Er beschafft außerdem die Vordrucke für die Schnellmeldungen der Kreiswahlleiter an den Landeswahlleiter nach § 49 Abs. 3.

(3) Der Bürgermeister beschafft die für die Gemeinde und für die Stimmbezirke erforderlichen Vordrucke, soweit nicht der Landeswahlleiter oder der Kreiswahlleiter die Lieferung übernimmt.

(4) Die Vordrucke sind kostenfrei abzugeben.

§ 64 (Fn 7)
Wahlstatistik

(1) Erhebungsmerkmale für die Statistik nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a des Gesetzes sind Wahlscheinvermerk, Beteiligung an der Wahl, Geburtsjahresgruppe und Geschlecht sowie Kreis oder Städteregion Aachen und Gemeinde. Erhebungsmerkmale für die Statistik nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b des Gesetzes sind abgegebene Stimme, ungültige Stimme, Geburtsjahresgruppe und Geschlecht sowie Kreis oder Städteregion Aachen und Gemeinde. Hilfsmerkmal für beide Erhebungen ist der Stimmbezirk.

(2) Die Erhebung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a des Gesetzes wird von den Gemeinden, in denen ausgewählte Stimmbezirke liegen, unter Auszählung der Wählerverzeichnisse durchgeführt. Das Ergebnis wird dem Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT. NRW) getrennt für die einzelnen Stimmbezirke übermittelt.

(3) Die Erhebung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b des Gesetzes wird unter Verwendung von Stimmzetteln gemäß § 24 Abs. 3 des Gesetzes durchgeführt; Briefwähler sind nicht einzubeziehen. Der Bürgermeister leitet die Wahlniederschriften, deren Anlagen sowie die vom Wahlvorsteher übergebenen verpackten und versiegelten Stimmzettel der für die Erhebung ausgewählten Stimmbezirke ungeöffnet zur Auswertung an den Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT. NRW) weiter, der diese Unterlagen nach der Auswertung unverzüglich zurückzusenden hat. Eine Gemeinde mit einer Statistikdienststelle, die die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen erfüllt, kann die Auswertung der Stimmzettel selbst in der Statistikdienststelle vornehmen; in diesem Falle teilt der Bürgermeister dem Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT. NRW) die Ergebnisse getrennt für die einzelnen Stimmbezirke mit.

(4) Die Wahlberechtigten in den ausgewählten Stimmbezirken sind in der Wahlbenachrichtigung darauf hinzuweisen, dass ihr Stimmbezirk in eine repräsentative Wahlstatistik einbezogen ist, bei der die Stimmzettel nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen gekennzeichnet sind. Im Wahlraum ist ferner durch einen Aushang auf die repräsentative Wahlstatistik hinzuweisen.

(5) Für wahlstatistische Auszählungen, die Gemeinden gemäß § 45 Abs. 4 des Gesetzes durchführen, gelten Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 entsprechend.

(6) Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel dürfen nicht zusammengeführt werden. Ergebnisse für eine Gemeinde dürfen nur im Falle des § 45 Abs. 4 des Gesetzes veröffentlicht werden.

(7) Für die Auszählung der Stimmen und die Feststellung des Ergebnisses sind die vom Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT. NRW) im Einvernehmen mit dem Landeswahlleiter festgelegten Vordrucke zu verwenden. §§ 50, 51 und 55 Abs. 1 finden entsprechend Anwendung.

§ 65
Sicherung der Wahlunterlagen

(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 18 Abs. 8 Satz 2 und § 19 Abs. 1, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sowie eingenommene Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, daß sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.

(2) Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und den Verzeichnissen nach § 18 Abs. 8 Satz 2 und § 19 Abs. 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Ein solcher Anlaß liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor.

(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.

§ 66 (Fn 8)
Kosten

Die Kosten der Kreiswahlleiter können durch einen vom für Inneres zuständigen Ministerium festgesetzten Betrag je Wahlberechtigten des Wahlkreises erstattet werden.

§ 67 (Fn 19)
Vernichtung von Wahlunterlagen

(1) Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.

(2) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 18 Abs. 8 Satz 2 und § 19 Abs. 1 sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Landeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

(3) Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Landtags vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, daß die Unterlagen schon früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

§ 68 (Fn 25)
Öffentliche Bekanntmachung

(1) Der Beschluß der Landesregierung über die Festsetzung des Wahltages (§ 7 Abs. 1 des Gesetzes) wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.

(2) Wahlbekanntmachungen des Landeswahlleiters werden im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.

(3) Wahlbekanntmachungen der Bezirksregierungen werden in ihren Amtsblättern veröffentlicht

(4) Wahlbekanntmachungen des Kreiswahlleiters werden in den Amtsblättern oder Zeitungen, die allgemein für Bekanntmachungen der Kreise und kreisfreien Städte des Wahlkreises bestimmt sind, veröffentlicht. Fehlt es an einer Bestimmung im Sinne des Satzes 1, sind für Wahlbekanntmachungen des Kreiswahlleiters Amtsblätter oder Zeitungen besonders zu bestimmen und die Wahlbekanntmachungen des Kreiswahlleiters darin zu veröffentlichen.

(5) Wahlbekanntmachungen des Bürgermeisters sind in ortsüblicher Weise vorzunehmen.

(6) Ist vereinfachte Bekanntmachung zugelassen, so genügt es, wenn der Aushang oder der Plakatanschlag am Dienstgebäude der für die Veröffentlichung verantwortlichen Stelle angebracht wird.

(7) Die Bekanntmachung ist bewirkt, sobald das Amtsblatt oder die Zeitung ausgegeben, der Aushang oder Plakatanschlag der Öffentlichkeit erstmalig zugänglich gemacht ist, oder im Falle einer öffentlichen Bekanntmachung durch Bereitstellung im Internet mit Ablauf des Tages, an dem das digitalisierte Dokument im Internet verfügbar ist. Wird die Bekanntmachung in mehreren Amtsblättern oder Zeitungen veröffentlicht oder ist sie durch Aushang oder Plakatanschlag an mehreren Stellen vorzunehmen, so ist die erste Veröffentlichung oder der erste Aushang oder Plakatanschlag maßgebend.

§ 69 (Fn 17)
Wahlgeräte

Werden Wahlgeräte verwendet, so sind die besonderen Vorschriften über die Stimmabgabe am Wahlgerät und die Feststellung der am Wahlgerät abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen zu beachten.

XI.

§ 70 (Fn 5)
Funktionsbezeichnungen

Die Funktionsbezeichnungen dieser Verordnung werden in weiblicher oder männlicher Form geführt.

Schlußbestimmung

§ 71 (Fn 15)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (Fn 4)

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 548, ber. S. 964; geändert durch VO v. 29.6.1999 (GV. NRW. S. 440); 2. VO v. 4. 11. 2003 (GV. NRW. S. 630), in Kraft getreten am 18. November 2003; Artikel 8 d. Gesetzes v. 16.12.2003 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; 3. VO v. 8.5.2004 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 20. Mai 2004; 4. VO v. 28.2.2005 (GV. NRW. S. 60); in Kraft getreten am 8. März 2005; Artikel 5 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 1 der VO vom 4. März 2009 (GV. NRW. S. 114, ber. S. 255), in Kraft getreten am 7. März 2009; 6. ÄndVO vom 11. November 2009 (GV. NRW. S. 564, ber. S. 631), in Kraft getreten am 21. November 2009; Artikel 1 der VO vom 27. Juni 2014 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 12. Juli 2014; Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666), in Kraft getreten am 1. November 2015; Verordnung vom 24. August 2016 (GV. NRW. S. 726, ber. S. 794), in Kraft getreten am 14. September 2016; Verordnung vom 15. Juni 2021 (GV. NRW. S. 790, ber. S. 1210), in Kraft getreten am 2. Juli 2021.

Fn 2

SGV. NW. 1110.

Fn 3

SGV. NW. 204.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 22. August 1994.

Fn 5

§§ 1, 53 und 70 geändert durch VO v. 29.6.1999 (GV. NRW. S. 440); in Kraft getreten am 3. August 1999.

Fn 6

§§ 2, 60 und 62 Abs. 2 geändert durch 2. VO v. 4.11.2003 (GV. NRW. S. 630); in Kraft getreten am 18. November 2003.

Fn 7

§ 5, § 25, § 27, § 32, § 52 und § 64 zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. August 2016 (GV. NRW. S. 726), in Kraft getreten am 14. September 2016.

Fn 8

§ 22, § 24 und § 66 geändert durch Verordnung vom 24. August 2016 (GV. NRW. S. 726), in Kraft getreten am 14. September 2016; § 22 geändert durch Verordnung vom 15. Juni 2021 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 2. Juli 2021.

Fn 9

§ 31a eingefügt durch Artikel 8 d. Gesetzes v. 16.12.2003 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; geändert durch Verordnung vom 24. August 2016 (GV. NRW. S. 726), in Kraft getreten am 14. September 2016.

Fn 10

Anlagen 1 bis 22 neu gefasst durch Verordnung vom 24. August 2016 (GV. NRW. S. 726), in Kraft getreten am 14. September 2016.

Fn 11

§ 68 zuletzt geändert durch 3. VO v. 8.5.2004 (GV. NRW. S. 230); in Kraft getreten am 20. Mai 2004.

Fn 12

§ 10 neu gefasst durch 4. VO v. 28.2.2005 (GV. NRW. S. 60), in Kraft getreten am 8. März 2005; Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 15. Juni 2021 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 2. Juli 2021.

Fn 13

§ 11 zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juni 2021 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 2. Juli 2021..

Fn 14

§ 16 Abs. 2 geändert durch 4. VO v. 28.2.2005 (GV. NRW. S. 60), in Kraft getreten am 8. März 2005.

Fn 15

§ 71 zuletzt geändert durch Artikel 1 der VO vom 27. Juni 2014 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 12. Juli 2014.

Fn 16

§ 13, § 17, § 19, § 57 und § 59 zuletzt geändert durch Artikel 1 der VO vom 4. März 2009 (GV. NRW. S. 114), in Kraft getreten am 7. März 2009.

Fn 17

§ 48, § 56 und § 69 zuletzt geändert (neu gefasst) durch Artikel 1 der VO vom 4. März 2009 (GV. NRW. S. 114), in Kraft getreten am 7. März 2009.

Fn 18

§ 47 neu gefasst durch Artikel 1 der VO vom 4. März 2009 (GV. NRW. S. 114), in Kraft getreten am 7. März 2009.

Fn 19

§ 31, § 41, § 45, § 46, § 50, § 51, § 63 und § 67 geändert durch Artikel 1 der VO vom 4. März 2009 (GV. NRW. S. 114), in Kraft getreten am 7. März 2009.

Fn 20

§ 12, § 15, § 35, § 54, § 55 und § 58 zuletzt geändert durch 6. ÄndVO vom 11. November 2009 (GV. NRW. S. 564), in Kraft getreten am 21. November 2009.

Fn 21

Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juni 2021 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 2. Juli 2021.

Fn 22

§ 3 Absatz 1 zuletzt geändert und Absatz 5 angefügt durch Verordnung vom 15. Juni 2021 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 2. Juli 2021.

Fn 23

§ 9 Überschrift geändert und Abätze 4 bis 6 angefügt durch Verordnung vom 15. Juni 2021 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 2. Juli 2021.

Fn 24

§ 14 Absatz 5 angefügt durch Verordnung vom 15. Juni 2021 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 2. Juli 2021.

Fn 25

§ 18, § 26, § 28, § 29, 30, 37, 38, § 40, § 49 und § 68 zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juni 2021 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 2. Juli 2021.

Fn 26

§ 22a eingefügt durch Verordnung vom 15. Juni 2021 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 2. Juli 2021.

Fn 27

§ 23 zuletzt Überschrift geändert, Absatz 4 aufgehoben, bisheriger Absatz 5 wird Absatz 4, Absatz 5 angefügt durch Verordnung vom 15. Juni 2021 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 2. Juli 2021.

Fn 28

Anlagen 1, 4, 5, 7, 8, 11a, 11b, 12a, 12b, 13, 14a, 14b, 15 und 17 neu gefasst durch Verordnung vom 15. Juni 2021 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 2. Juli 2021.



Normverlauf ab 2000: