Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
Gesetz über die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts „d-NRW AöR“ (Errichtungsgesetz d-NRW AöR)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 (Fn5) Errichtung, Rechtsform, Name
- § 2(Fn 6) Beitritt, Kündigung
- § 3 Vermögensübergang, Rechtsnachfolge
- § 4 (Fn 7) Stammkapital, Anstaltslast
- § 5 Satzung
- § 6 (Fn 8) Aufgaben
- § 7 Organe
- § 8 (Fn4) Verwaltungsrat
- § 9 Aufgaben des Verwaltungsrates
- § 10 Geschäftsführung
- § 11 (Fn 9) Wirtschaftsführung, Risikovorsorge, Rücklagenbildung
- § 12 Wirtschaftsjahr, Jahresabschluss, Prüfung
- § 13 Public Corporate Governance Kodex
- § 14 (Fn2) Aufsicht
- § 15 Veröffentlichungen
- § 16 (Fn 10) Überleitung der Beschäftigungsverhältnisse
- § 17 (Fn 3) Inkrafttreten, Berichtspflicht
Normüberschrift
Gesetz
über die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts „d-NRW AöR“
(Errichtungsgesetz d-NRW AöR)
Vom 25. Oktober 2016 (Fn 1)
Teil 1
§ 1 (Fn5) Errichtung, Rechtsform, Name
§ 1 (Fn
5)
Errichtung, Rechtsform, Name
(1) Das Land Nordrhein-Westfalen errichtet zum 1. Januar 2017 eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „d-NRW AöR“.
(2) Gemeinsame Träger der Anstalt sind das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das für Digitalisierung zuständige Ministerium, sowie die Gemeinden und Gemeindeverbände, Kreise und Landschaftsverbände des Landes Nordrhein-Westfalen, die der Anstalt beigetreten sind.
§ 2(Fn 6) Beitritt, Kündigung
§ 2
(Fn 6)
Beitritt, Kündigung
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände, Kreise und Landschaftsverbände des Landes Nordrhein-Westfalen können der Anstalt durch einseitige Erklärung beitreten.
(2) Die Trägerschaft kann durch Kündigung beendet werden. Die Kündigung erfolgt durch einseitige Erklärung, die zum Ende des auf den Zugang der Erklärung bei der Anstalt folgenden Jahres wirksam wird. Mit der Wirksamkeit der Kündigung endet die Anstaltsträgerschaft.
§ 3 Vermögensübergang, Rechtsnachfolge
§ 3
Vermögensübergang, Rechtsnachfolge
Das Vermögen der d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG und der d-NRW Besitz-GmbH Verwaltungsgesellschaft geht mit Errichtung der Anstalt mit dem zu diesem Stichtag vorhandenen Vermögen, das heißt mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens sowie den Beschäftigungsverhältnissen, unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zum Buchwert auf die Anstalt über. Die Anstalt tritt als Gesamtrechtsnachfolger in alle Rechte und Pflichten ein.
§ 4 (Fn 7) Stammkapital, Anstaltslast
§ 4 (Fn 7)
Stammkapital, Anstaltslast
(1) Die Anstalt wird von den Trägern der Anstalt mit einem Stammkapital ausgestattet. Das Stammkapital des Landes Nordrhein-Westfalen beträgt eine Million Euro, das der beitretenden Gemeinden und Gemeindeverbände, Kreise und Landschaftsverbände des Landes Nordrhein-Westfalen je Träger 1 000 Euro.
(2) Die Träger unterstützen die Anstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Anstalt gegen die Träger oder eine sonstige Verpflichtung der Träger, der Anstalt Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.
(3) Das eingebrachte Stammkapital wird im Falle der Kündigung unverzinslich zurückgezahlt.
§ 5 Satzung
§ 5
Satzung
Die Anstalt regelt ihre inneren Angelegenheiten durch Satzung.
§ 6 (Fn 8) Aufgaben
§ 6 (Fn 8)
Aufgaben
(1) Die Anstalt unterstützt ihre Träger und, soweit ohne Beeinträchtigung
ihrer Aufgaben möglich, andere öffentliche Stellen beim Einsatz von
Informationstechnik in der öffentlichen Verwaltung.
(2) Das für Digitalisierung zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung der d-NRW AöR Digitalisierungsaufgaben der Landesverwaltung, der strategische Bedeutung zukommen, zur ausschließlichen Wahrnehmung zuweisen. Liegt die Zuständigkeit für eine Digitalisierungsaufgabe in einem anderen Ministerium, so ist auch dessen Einvernehmen für die Übertragung erforderlich. Sofern durch eine Aufgabenzuweisung an die d-NRW AöR der Aufgabenbereich der Bezirksregierungen betroffen ist, ist auch das Einvernehmen des für Inneres zuständigen Ministeriums erforderlich. Eine Betrauung Dritter mit der Wahrnehmung der in der Rechtsverordnung aufgeführten Digitalisierungsaufgaben ist ausgeschlossen. Die jeweilige Aufgabenbetrauung zu Gunsten der d-NRW AöR erfolgt auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Verträge. Die d-NRW AöR kann sich bei der Erfüllung dieser Aufgaben geeigneter Dritter bedienen.
(3) Die Anstalt unterstützt den IT-Kooperationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 21 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die Anstalt erbringt ihre Leistungen gegenüber ihren Trägern und anderen öffentlichen Stellen auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach den §§ 54 bis 62 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 7 Organe
§ 7
Organe
Organe der Anstalt sind der Verwaltungsrat und die Geschäftsführung.
§ 8 (Fn4) Verwaltungsrat
§ 8 (Fn
4)
Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 13 Mitgliedern.
(2) Die Vertretung der kommunalen Träger der Anstalt erfolgt durch jeweils zwei benannte Vertreter des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen, des Städtetages Nordrhein-Westfalen und des Landkreistages Nordrhein-Westfalen.
(3) Die übrigen Mitglieder werden vom Land Nordrhein-Westfalen benannt. Unter den vom Land Nordrhein-Westfalen benannten Mitgliedern soll mindestens jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Digitalisierung zuständigen Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums sowie die oder der Beauftragte der Landesregierung für Informationstechnik vertreten sein.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden für die Dauer von fünf Jahren durch die Landesregierung bestellt. Für jedes Mitglied des Verwaltungsrates ist für den Fall der Verhinderung ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. Bis zur Bestellung eines neuen Verwaltungsrates werden die Aufgaben durch den bisherigen Verwaltungsrat weiter wahrgenommen.
(5) Eine vorzeitige Abberufung ist auf Vorschlag desjenigen, der das Mitglied benannt hat, zulässig. In diesem Fall ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu benennen und zu bestellen.
(6) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie deren oder dessen Stellvertretung.
(7) Der Verwaltungsrat entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Die Satzung kann für einzelne Entscheidungen andere Mehrheiten vorsehen.
(8) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(9) Beamtinnen und Beamte der Träger nehmen ihre Aufgaben im Verwaltungsrat im Rahmen ihres Hauptamtes wahr.
(10) Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates beratend teil.
§ 9 Aufgaben des Verwaltungsrates
§ 9
Aufgaben des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat entscheidet über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Anstalt, insbesondere über:
1. den Erlass von Satzungen und Geschäftsordnungen für die Anstalt und ihre Änderungen,
2. den Sitz der Anstalt,
3. die Feststellung des Wirtschaftsplanes und seine Änderungen,
4. die Bestellung der Jahresabschlussprüferin oder des Jahresabschlussprüfers,
5. die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und die Genehmigung des Lageberichts,
6. die Ergebnisverwendung,
7. die Entlastung der Geschäftsführung,
8. die Auswahl, Einstellung, Verlängerung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der Geschäftsführung,
9. allgemeine Vereinbarungen und Maßnahmen zur Regelung der arbeits-, dienst- und versorgungsrechtlichen Verhältnisse der Beschäftigten und
10. Grundsatzfragen der Personalverwaltung.
(2) Der Verwaltungsrat ist Vorgesetzter der Geschäftsführung. Er überwacht die Geschäftsführung sowie die Durchführung seiner Entscheidungen. Er kann sich jederzeit über alle Angelegenheiten der Anstalt unterrichten lassen.
(3) Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich gegenüber der Geschäftsführung.
§ 10 Geschäftsführung
§ 10
Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung besteht aus der oder dem Vorsitzenden der Geschäftsführung und einer allgemeinen Vertreterin oder einem allgemeinen Vertreter. Sie wird vom Verwaltungsrat für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Eine erneute Bestellung ist zulässig.
(2) Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der Anstalt eigenverantwortlich nach wirtschaftlichen Grundsätzen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns im Rahmen der Gesetze, der Satzung und der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung. Die oder der Vorsitzende der Geschäftsführung vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Die Geschäftsführung hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und auf Aufforderung dem Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten der Anstalt Auskunft zu geben. Sie bereitet die Beschlüsse des Verwaltungsrates vor und führt diese aus.
(4) Die oder der Vorsitzende der Geschäftsführung ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Beschäftigten der Anstalt. Sie oder er entscheidet über die Einstellung und Kündigung sowie über weitere arbeitsrechtliche Maßnahmen gegenüber den Beschäftigten und übt das Direktionsrecht aus.
§ 11 (Fn 9) Wirtschaftsführung, Risikovorsorge, Rücklagenbildung
§ 11 (Fn 9)
Wirtschaftsführung, Risikovorsorge, Rücklagenbildung
(1) Wirtschaftsführung, Rechnungswesen, die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der Anstalt richten sich nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist.
(2) Die Anstalt erhebt für ihre Leistungen kostendeckende Entgelte. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Zweck der Anstalt.
(3) Die Anstalt soll geeignete Vorkehrungen zur Risikovorsorge zur Gewährleistung der nachhaltigen Erfüllung ihrer Aufgaben treffen. Sie soll in angemessenem Umfang Rücklagen bilden.
§ 12 Wirtschaftsjahr, Jahresabschluss, Prüfung
§ 12
Wirtschaftsjahr, Jahresabschluss, Prüfung
(1) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Anstalt stellt vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan auf. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan und dem Vermögensplan. Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. Der Vermögensplan muss mindestens alle voraussehbaren Einzahlungen und Auszahlungen des Wirtschaftsjahres, die sich aus Investitionen und aus der Kreditwirtschaft der Anstalt ergeben, enthalten. Die Geschäftsführung hat den Verwaltungsrat vierteljährlich über die Abwicklung des Vermögens- und des Erfolgsplans schriftlich zu unterrichten.
(3) Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss und einen Lagebericht innerhalb von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Verwaltungsrat nach Durchführung der Abschlussprüfung zur Feststellung vorzulegen. Im Lagebericht ist auch auf Sachverhalte einzugehen, die Gegenstand der Berichterstattung im Rahmen der Prüfung nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273) in der jeweils geltenden Fassung sein können. Im Anhang zum Jahresabschluss werden die individualisierten Angaben gemäß § 65a Absatz 1 und 3 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesen.
(4) Der Jahresabschluss, die Ergebnisverwendung sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sind öffentlich bekannt zu machen.
(5) Die Prüfungsrechte des Landesrechnungshofs bleiben nach Maßgabe der Regelungen dieses Gesetzes unberührt.
§ 13 Public Corporate Governance Kodex
§ 13
Public Corporate Governance Kodex
Der Public Corporate Governance Kodex des Landes Nordrhein-Westfalen ist in seiner jeweils aktuellen Fassung zu beachten. Die Geschäftsführung und der Verwaltungsrat haben jährlich zu erklären, dass den Empfehlungen des Kodex entsprochen wurde und wird. Wenn von den Empfehlungen abgewichen wird, ist dies nachvollziehbar zu begründen. Die Erklärung ist als Teil des Corporate Governance Berichts zu veröffentlichen.
§ 14 (Fn2) Aufsicht
§ 14 (Fn
2)
Aufsicht
Die allgemeine Aufsicht über die Anstalt führt das für Digitalisierung zuständige Ministerium.
§ 15 Veröffentlichungen
§ 15
Veröffentlichungen
Die Satzungen und alle sonstigen Bekanntmachungen der Anstalt sind im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen zu veröffentlichen.
Teil 2
Überleitungs- und Übergangsvorschriften
§ 16 (Fn 10) Überleitung der Beschäftigungsverhältnisse
§ 16 (Fn 10)
Überleitung der Beschäftigungsverhältnisse
(1) Mit Errichtung der Anstalt gehen die Beschäftigungsverhältnisse der bei der d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG und bei der d-NRW Besitz-GmbH Verwaltungsgesellschaft tätigen Beschäftigten mit allen Rechten und Pflichten auf die Anstalt über. Für sie gelten zur Wahrung des Besitzstandes die bisher maßgebenden vertraglichen Vereinbarungen.
(2) Für die von Absatz 1 erfassten Beschäftigten werden die Zeiten einer Beschäftigung bei der d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG und bei der d-NRW Besitz-GmbH Verwaltungsgesellschaft so angerechnet, als wenn sie bei der Anstalt geleistet worden wären.
(3) Zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Beschäftigten, deren Beschäftigungsverhältnis nach Absatz 1 übergegangen ist, stellt die Anstalt sicher, dass die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, beziehungsweise erhalten bleiben.
§ 17 (Fn 3) Inkrafttreten, Berichtspflicht
§ 17 (Fn 3)
Inkrafttreten, Berichtspflicht
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2021 über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Der Finanzminister
zugleich für den Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
Der Minister
für Inneres und Kommunales
In Kraft getreten am 5. November 2016 (GV. NRW. S. 862); geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018; Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644, ber. S. 702), in Kraft getreten am 14. Juli 2020; Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 14 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018. |
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§ 18 (alt) aufgehoben und § 19 (alt) umbenannt in § 18 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 14. Juli 2020; § 17 (alt) aufgehoben und § 18 (alt) umbenannt in § 17 (neu) durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 8: Absatz 3 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018; Absatz 4 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 14. Juli 2020; Absatz 4 erneut geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 1: Absatz 2 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018; Absatz 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 2: Absatz 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 14. Juli 2020; Absatz 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 4 Absatz 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 6 Absatz 1 geändert, neuen Absatz 2 eingefügt, Absatz 2 (alt) wird Absatz 3 (neu) und Absatz 3 (alt) wird Absatz 4 (neu) und jeweils geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 11 Absatz 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 16 Absatz 2 aufgehoben, Absatz 3 (alt) wird Absatz 2 (neu) und Absatz 4 (alt) wird Absatz 3 (neu) durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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