Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
Gesetz über den Zusammenschluß der Gemeinden des Amtes Schöppingen, Landkreis Ahaus
Normüberschrift
Gesetz
über den Zusammenschluß
der Gemeinden des Amtes Schöppingen,
Landkreis Ahaus
Vom 2. Juni 1969 (Fn 1)
§ 1
§ 1
(1) Die Gemeinden Wigbold Schöppingen, Kirchspiel Schöppingen und Eggerode, Landkreis Ahaus, werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Schöppingen.
(2) Das Amt Schöppingen wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Schöppingen.
§ 2
§ 2
Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Wigbold Schöppingen, Kirchspiel Schöppingen und Eggerode vom 6. Mai 1968 wird mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage (Fn 1)]
1. Die Frist für die Weitergeltung des bisherigen Ortsrechts (§ 3 Abs. 1) wird auf zwölf Monate verlängert.
2. § 5 Abs. 4 Satz 2 findet keine Anwendung, sofern der Vorsitzende des Ortsausschusses nicht Ratsmitglied ist. Im übrigen trifft die näheren Vorschriften über die Befugnisse des Ortsausschusses und seines Vorsitzenden sowie dessen Bezeichnung die Hauptsatzung.
3. Die Verpflichtung nach § 6 Abs. 2 endet fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
4. § 7 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
5. Für die Überleitung der Angestellten und Arbeiter des Amtes Schöppingen sind die Bestimmungen der §§ 128 ff. des Beamtenrechtsrahmengesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 3
§ 3
Die Gemeinde Schöppingen wird dem Amtsgericht Ahaus zugeordnet.
§ 4
§ 4
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1969 in Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn1 | GV. NW. 1969 S. 232. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 01.01.2000 bis heute (aktuelle Seite)