Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
Verordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen, Eltern - und Pflegezeit, Erholungs- und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen (Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW - FrUrlV NRW)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Arbeitstage
- § 3 (Fn 12) Anwendung des Mutterschutzgesetzes
- § 4 (Fn 13) Besoldung bei Beschäftigungsverbot, Untersuchungen und Stillzeit
- § 5 (Fn 12) Zuschuss bei Beschäftigungsverbot während einer Elternzeit
- § 6 (Fn 12) Entlassungsverbot
- § 7 (Fn 12) Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen
- § 8 Auslage des Mutterschutzgesetzes und dieser Verordnung
- § 9 (Fn 6) Anwendung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
- § 10 (Fn 3) Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit
- § 11 Sonderregelung im Schul- und Hochschuldienst
- § 12 Entlassung aus dem Beamtenverhältnis
- § 13 (Fn 5) Krankenversicherung
- § 14 (Fn 8) Richterlicher Dienst
- § 15 (Fn 7) Übergangsvorschrift
- § 16 (Fn 15) Kurzzeitige Arbeitsverhinderung, Pflegezeit und sonstige Freistellungen
- § 16a (Fn 16) Familienpflegezeit
- § 17 Urlaubsanspruch
- § 18 (Fn 11) Urlaubsdauer
- § 19 (Fn 15) Inanspruchnahme des Urlaubs
- § 19a (Fn 4) Finanzielle Abgeltung von Mindesturlaub bei Beendigung des Beamtenverhältnisses
- § 20 Zeitliche Lage des Urlaubs
- § 20a (Fn 4) Urlaubsansparung zur Kinderbetreuung
- § 21 (Fn 11) Anrechnung des früheren Urlaubs
- § 22 Urlaub im Anschluss an eine Kurmaßnahme
- § 23 (Fn 12) Urlaub beim Abweichen von der Fünf-Tage-Woche
- § 24 Beamtinnen und Beamte im Auslandseinsatz
- § 25 (Fn 9) Urlaub zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte und zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten sowie zur Bekämpfung von öffentlichen Notständen
- § 26 (Fn 3) Urlaub für staatsbürgerliche, berufliche, kirchliche, gewerkschaftliche, sportliche und ähnliche Zwecke
- § 27 (Fn 3) Urlaub für wissenschaftliche und künstlerische Zwecke im Hochschulbereich
- § 28 (Fn 10) Urlaub für gewerkschaftliche Aufgaben nach § 53 Beamtenstatusgesetz in Verbindung mit § 93 Landesbeamtengesetz sowie zur Teilnahme an Tarifverhandlungen
- § 29 (Fn 3) Urlaub für ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendhilfe
- § 30 Urlaub für eine Ausbildung als Schwesternhelferin oder Pflegediensthelfer
- § 31 (Fn 3) Urlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in zwischenstaatlichen und überstaatlichen Organisationen oder zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit
- § 32 Urlaub für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung
- § 33 (Fn 14) Urlaub aus persönlichen Anlässen
- § 34 (Fn 3) Urlaub in besonderen Fällen
- § 35 (Fn 6) Sonderurlaub beim Abweichen von der Fünf-Tage-Woche
- § 36 (Fn 6) Fortzahlung der Besoldung und Anrechnung auf den Erholungsurlaub
- § 37 (Fn 11) Sondervorschriften für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
- § 38 Erkrankung während des Urlaubs
- § 39 (Fn 3) Antrag und Bewilligung des Urlaubs
- § 40 (Fn 17) Widerruf und Verlegung eines Urlaubs
- § 41 (Fn 10) Inkrafttreten
Normüberschrift
Verordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz für
Beamtinnen und Richterinnen, Eltern - und Pflegezeit,
Erholungs- und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und
Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen
(Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW - FrUrlV NRW)
Vom 10. Januar 2012 (Fn 1)
(Artikel 1 der Verordnung zur Änderung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher
Vorschriften
des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2))
Auf Grund der §§ 73, 74 Absatz 1 und 76 Absatz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) (Fn 2), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes vom 29. März 1966 (GV. NRW. S. 217), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 2009 (GV. NRW. S. 341), wird verordnet:
Inhaltsübersicht (Fn 12):
Teil 1
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Arbeitstage
Teil 2
Mutterschutz
§ 3 Anwendung des Mutterschutzgesetzes
§ 4 Besoldung bei Beschäftigungsverbot, Untersuchungen und Stillzeit
§ 5 Zuschuss bei Beschäftigungsverbot während einer Elternzeit
§ 6 Entlassungsverbot
§ 7 Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen
§ 8 Auslage des Mutterschutzgesetzes und dieser Verordnung
Teil 3
Elternzeit
§ 9 Anwendung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
§ 10 Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit
§ 11 Sonderregelung im Schul- und Hochschuldienst
§ 12 Entlassung aus dem Beamtenverhältnis
§ 13 Krankenversicherung
§ 14 Richterlicher Dienst
§ 15 Übergangsvorschrift
Teil 4
Pflege- und Familienpflegezeit
§ 16 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung, Pflegezeit und sonstige Freistellungen
§ 16a Familienpflegezeit
Teil 5
Erholungsurlaub
§ 17 Urlaubsanspruch
§ 18 Urlaubsdauer
§ 19 Inanspruchnahme des Urlaubs
§ 19a Finanzielle Abgeltung von Mindesturlaub bei Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 20 Zeitliche Lage des Urlaubs
§ 20a Urlaubsansparung zur Kinderbetreuung
§ 21 Anrechnung des früheren Urlaubs
§ 22 Urlaub im Anschluss an eine Kurmaßnahme
§ 23 Urlaub beim Abweichen von der Fünf-Tage-Woche
§ 24 Beamtinnen und Beamte im Auslandseinsatz
Teil 6
Sonderurlaub
§ 25 Urlaub zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte und zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten sowie zur Bekämpfung von öffentlichen Notständen
§ 26 Urlaub für staatsbürgerliche, berufliche, kirchliche, gewerkschaftliche, sportliche und ähnliche Zwecke
§ 27 Urlaub für wissenschaftliche und künstlerische Zwecke im Hochschulbereich
§ 28 Urlaub für gewerkschaftliche Aufgaben nach § 53 Beamtenstatusgesetz in Verbindung mit § 93 Landesbeamtengesetz sowie zur Teilnahme an Tarifverhandlungen
§ 29 Urlaub für ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendhilfe
§ 30 Urlaub für eine Ausbildung als Schwesternhelferin oder Pflegediensthelfer
§ 31 Urlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in zwischenstaatlichen und überstaatlichen Organisationen oder zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit
§ 32 Urlaub für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung
§ 33 Urlaub aus persönlichen Anlässen
§ 34 Urlaub in besonderen Fällen
§ 35 Sonderurlaub beim Abweichen von der Fünf-Tage-Woche
§ 36 Fortzahlung der Besoldung und Anrechnung auf den Erholungsurlaub
§ 37 Sondervorschriften für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Teil 7
Gemeinsame Vorschriften zum Erholungsurlaub und Sonderurlaub
§ 38 Erkrankung während des Urlaubs
§ 39 Antrag und Bewilligung des Urlaubs
§ 40 Widerruf und Verlegung eines Urlaubs
Teil 8
Schlussvorschriften
§ 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Teil 1
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie gilt für Richterinnen und Richter entsprechend, soweit nicht durch besondere Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.
§ 2 Arbeitstage
§ 2
Arbeitstage
Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen dienstplanmäßig oder auf Grund der Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Dienst zu leisten ist; ausgenommen sind Feiertage, die zu einer Kürzung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit um die an sich auf diese Tage entfallenden Dienststunden führen. Ist eine Dienstschicht auf zwei Kalendertage verteilt, wird als Arbeitstag im Sinne des Satzes 1 nur der erste Kalendertag berücksichtigt.
Teil 2
Mutterschutz
§ 3 (Fn 12) Anwendung des Mutterschutzgesetzes
§ 3 (Fn 12)
Anwendung des Mutterschutzgesetzes
(1) Auf die Beschäftigung und den Gesundheitsschutz von Beamtinnen während
der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit sind die
folgenden Vorschriften des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S.
1228) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:
1. zu Zielen des Mutterschutzes und Begriffsbestimmungen (§ 1 Absatz 1, § 2
Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Mutterschutzgesetzes),
2. zu Beschäftigungsverboten und Ausnahmen (§§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13
Absatz 1 Nummer 3, §§ 16, 28 und 29 Absatz 3 Nummer 1 des
Mutterschutzgesetzes),
3. zur Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen (§ 7 des Mutterschutzgesetzes),
4. zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen (§ 9, 10 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1
Nummern 1 und 2 und § 14 des Mutterschutzgesetzes),
5. zu unzulässigen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für
a) schwangere Frauen (§ 11 des Mutterschutzgesetzes) und
b) stillende Frauen (§ 12 des Mutterschutzgesetzes),
6. zu Mitteilungen und Nachweisen über die Schwangerschaft und das Stillen (§
15 des Mutterschutzgesetzes),
7. zu den Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten (§ 27 Absatz 1 bis 5 des
Mutterschutzgesetzes) und
8. zu den Bußgeld- und Strafvorschriften (§§ 32 und 33 des
Mutterschutzgesetzes).
(2) An die Stelle des Arbeitgebers im Sinne des Mutterschutzgesetzes tritt die nach § 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. September 2017 (GV. NRW. S. 764) geändert worden ist, zuständige dienstvorgesetzte Stelle. Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften und damit einhergehenden Befugnissen gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.
§ 4 (Fn 13) Besoldung bei Beschäftigungsverbot, Untersuchungen und Stillzeit
§ 4 (Fn 13)
Besoldung bei Beschäftigungsverbot, Untersuchungen und Stillzeit
(1) Durch die mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit Ausnahme des Verbots der Mehrarbeit wird die Zahlung der Besoldung nicht berührt. Das Gleiche gilt für Freistellungen für Untersuchungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie für Freistellungen zum Stillen. Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Zulagen für den Dienst zu ungünstigen Zeiten und den Wechselschicht- oder Schichtdienst sowie der Vergütung im Vollstreckungsdienst ist der Durchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist (Zulagen nach §§ 3, 4 und 20 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Nummer 2 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung, Vergütungen nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 880) geändert worden ist, in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Nummer 4 des Landesbesoldungsgesetzes sowie Vergütungen nach der Gerichtsvollziehervergütungsverordnung vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 880) in der jeweils geltenden Fassung).
(2) Nach der Beendigung einer Elternzeit nach § 16 Absatz 3 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung richtet sich der Besoldungsanspruch nach dem Beschäftigungsumfang vor Beginn der Elternzeit. Während der Elternzeit eingetretene Veränderungen sind zu berücksichtigen. Wenn die Besoldung aus einer Teilzeitbeschäftigung während der beendeten Elternzeit höher ist als der Besoldungsanspruch im Sinne von Satz 1, wird diese Besoldung zugrunde gelegt.
§ 5 (Fn 12) Zuschuss bei Beschäftigungsverbot während
einer Elternzeit
§ 5 (Fn 12)
Zuschuss bei Beschäftigungsverbot während
einer Elternzeit
Beamtinnen erhalten in der Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung (§ 3 des Mutterschutzgesetzes) und für den Entbindungstag einen Zuschuss von 13 Euro für jeden Kalendertag, der in eine Elternzeit fällt. Dies gilt nicht, wenn sie während der Elternzeit teilzeitbeschäftigt sind. Der Zuschuss ist auf insgesamt 210 Euro begrenzt, wenn die Besoldung der Beamtin vor Beginn der Elternzeit ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreitet oder überschreiten würde.
§ 6 (Fn 12) Entlassungsverbot
§ 6 (Fn 12)
Entlassungsverbot
(1) Die Entlassung einer Beamtin auf Probe oder auf Widerruf darf gegen
ihren Willen nicht ausgesprochen werden
1. während der Schwangerschaft,
2. bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften
Schwangerschaftswoche und
3. bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis
zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung,
wenn der dienstvorgesetzten Stelle zum Zeitpunkt der Entlassung die
Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder
die Entbindung bekannt ist oder wenn sie ihr innerhalb von zwei Wochen nach
Zustellung der Entlassungsverfügung mitgeteilt wird. Das Überschreiten dieser
Frist ist unbeachtlich, wenn es auf einem von der Beamtin nicht zu vertretenden
Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Die Sätze 1 und 2
gelten entsprechend für Maßnahmen zur Vorbereitung einer Entlassung.
(2) In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde abweichend von Absatz 1 eine Entlassung aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem eine Beamtin auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfahrens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen wäre.
(3) Die §§ 22 und 23 Absätze 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes bleiben unberührt.
§ 7 (Fn 12) Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen
§ 7 (Fn 12)
Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen
Die Beamtin hat zeitlich unabhängig von dienstlichen Interessen jederzeit das Recht auf Freistellung für die bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlichen Untersuchungen oder für die zum Stillen erforderliche Zeit. Freistellungszeiten für Untersuchungen einschließlich Wegezeiten und zum Stillen werden als Arbeitszeit entsprechend § 23 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes berücksichtigt.
§ 8 Auslage des Mutterschutzgesetzes und dieser Verordnung
§ 8
Auslage des Mutterschutzgesetzes und dieser Verordnung
In jeder Dienststelle, bei der regelmäßig mehr als drei Beamtinnen tätig sind, sind ein Abdruck des Mutterschutzgesetzes sowie ein Abdruck dieser Verordnung an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen, sofern diese nicht allen Bediensteten in elektronischer Fassung zur Verfügung stehen.
Teil 3
Elternzeit
§ 9 (Fn 6) Anwendung des Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetzes
§ 9 (Fn 6)
Anwendung des Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetzes
Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Besoldung in entsprechender Anwendung des § 15 Absatz 1 bis 3 und § 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
§ 10 (Fn 3) Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit
§ 10 (Fn 3)
Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit
(1) Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bei ihrem Dienstherrn bis zu 32 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Mit Genehmigung der zuständigen Dienstbehörde darf während der Elternzeit auch eine Teilzeitbeschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses in dem in Absatz 1 genannten Umfang ausgeübt werden. Diese Obergrenze gilt nicht für eine Tätigkeit als Tagespflegeperson im Sinne von § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) in der jeweils geltenden Fassung, sofern nicht mehr als fünf Kinder in Kindertagespflege betreut werden. Die Genehmigung kann nur innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung versagt werden, wenn dringende dienstliche Belange entgegenstehen. Sie ist zu versagen, wenn einer der in § 50 in Verbindung mit § 49 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 6 des Landesbeamtengesetzes genannten Gründe vorliegt. Eine Ablehnung bedarf der Schriftform.
§ 11 Sonderregelung im Schul- und Hochschuldienst
§ 11
Sonderregelung im Schul- und Hochschuldienst
Bei Beamtinnen und Beamten mit Lehraufgaben im Schul- und Hochschuldienst sind Unterbrechungen der Elternzeit nicht zulässig, wenn sie überwiegend auf die Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit entfallen. Bei der Wahl von Beginn und Ende der Elternzeit dürfen Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit nicht ohne sachgerechte Begründung ausgespart werden.
§ 12 Entlassung aus dem Beamtenverhältnis
§ 12
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis
(1) Während der Elternzeit darf die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren Willen nur ausgesprochen werden, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit aus dem Dienst zu entfernen wären.
(2) Die §§ 22 und 23 Absätze 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes bleiben unberührt.
§ 13 (Fn 5) Krankenversicherung
§ 13 (Fn 5)
Krankenversicherung
(1) Den Beamtinnen und Beamten werden die Beiträge für die Krankenversicherung während der Elternzeit in Höhe von monatlich 31 Euro erstattet, wenn ihre Besoldung (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Bestimmungen) im Monat vor Beginn der Elternzeit ein Zwölftel der allgemeinen Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder überschritten hätten. Nehmen die Eltern gemeinsam Elternzeit, steht die Beitragserstattung nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll.
(2) Für die Dauer einer Elternzeit, für welche nach den §§ 4 und 4c des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Anspruch auf die Zahlung von Basiselterngeld besteht und Zahlungen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bezogen werden, werden Beamtinnen und Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8 sowie Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst auf Antrag die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung über die Erstattung nach Absatz 1 hinaus in voller Höhe erstattet, soweit sie auf einen die jeweilige Beihilfe ergänzenden Tarif einschließlich etwaiger darin enthaltener Altersrückstellungen entfallen. Für andere Monate einer Elternzeit wird die Beitragserstattung nach Satz 1 weitergezahlt, solange keine Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wird. Zu den Beiträgen zählen auch die auf die Kinder entfallenden Anteile, soweit die Kinder im Familienzuschlag berücksichtigt sind.
§ 14 (Fn 8) Richterlicher Dienst
§ 14 (Fn 8)
Richterlicher Dienst
Richterinnen und Richter müssen die im Sinne von § 10 Absatz 1 zulässige Teilzeitbeschäftigung mindestens mit 30 Prozent des regelmäßigen Dienstes leisten.
§ 15 (Fn 7) Übergangsvorschrift
§ 15 (Fn 7)
Übergangsvorschrift
Für die vor dem 1. September 2021 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist Teil 3 in der bis zum 31. August 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Teil 4 (Fn 10)
Pflege- und Familienpflegezeit
§ 16 (Fn 15) Kurzzeitige Arbeitsverhinderung, Pflegezeit und sonstige Freistellungen
§ 16 (Fn 15)
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung, Pflegezeit und sonstige Freistellungen
(1) In entsprechender Anwendung des § 2 Absatz 1 und 2, des § 3 Absatz 1 bis 6, § 4 und des § 7 Absatz 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung haben Beamtinnen und Beamte Anspruch
1. dem Dienst bis zu zehn Arbeitstage fernzubleiben (kurzzeitige Arbeitsverhinderung) oder
2. vom Dienst teilweise oder vollständig freigestellt zu werden bis zur Dauer von maximal
a) sechs Monaten (Pflegezeit, Betreuung pflegebedürftiger minderjähriger Angehöriger) oder
b) drei Monaten (Begleitung letzte Lebensphase),
soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Die Pflegebedürftigkeit ist entsprechend den §§ 2 Absatz 2 und 3 Absatz 2 des Pflegezeitgesetzes nachzuweisen. Das Vorliegen einer Erkrankung in Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 b ist entsprechend § 3 Absatz 6 des Pflegezeitgesetzes nachzuweisen. Soweit Kosten für die ärztliche Bescheinigung entstehen, werden sie vom Dienstherrn übernommen.
(3) Die Freistellung nach Absatz 1 Nummer 1 erfolgt im Umfang von 9 Arbeitstagen unter Fortzahlung der Besoldung, soweit keine andere Person bezahlte Freistellung im Rahmen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung für dieselbe pflegebedürftige Person in Anspruch nimmt. Der Dauer der Freistellung liegt eine Fünf-Tage-Woche zugrunde. § 23 Absatz 1, 2 und 4 gilt entsprechend. Zeiten einer vollständigen Freistellung nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgen als Urlaub ohne Besoldung.
(4) Beamtinnen und Beamten ist für die Dauer der Freistellungen nach §§ 3, 4 des Pflegezeitgesetzes auf Antrag auch eine Teilzeitbeschäftigung zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Richterinnen und Richter müssen die im Sinne von Satz 1 zulässige Teilzeitbeschäftigung mindestens mit 30 Prozent des regelmäßigen Dienstes leisten.
(5) Vollständige oder teilweise Freistellungen nach § 3 des Pflegezeitgesetzes unterbrechen eine Elternzeit, Beurlaubung nach §§ 64, 70 des Landesbeamtengesetzes oder eine Teilzeitbeschäftigung nach §§ 64, 65 des Landesbeamtengesetzes. Sie sind spätestens zwei Wochen vor Beginn schriftlich oder elektronisch zu beantragen.
(6) Bei einer Kombination müssen Pflegezeit und Familienpflegezeit (§ 16a) in unmittelbarem Anschluss aneinander erfolgen. Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen gemeinsam 24 Monate je pflegebedürftiger Angehöriger oder pflegebedürftigem Angehörigen nicht überschreiten (Gesamtdauer).
(7) Für eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis während der vollständigen und teilweisen Freistellungen nach § 3 des Pflegezeitgesetzes gilt § 12 entsprechend.
§ 16a (Fn 16) Familienpflegezeit
§ 16a (Fn 16)
Familienpflegezeit
(1) In entsprechender Anwendung der §§ 1, 2 Absatz 1, 2 und 5, § 2a des Familienpflegezeitgesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564) in der jeweils geltenden Fassung haben Beamtinnen und Beamte Anspruch auf Familienpflegezeit, wenn sie
1. eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen oder
2. eine minderjährige pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung betreuen,
soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Die Familienpflegezeit nach Absatz 1 wird als Teilzeitbeschäftigung im beantragten Umfang bewilligt, soweit zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in der Pflegephase muss mindestens 15 Stunden betragen. Richterinnen und Richter müssen die im Sinne von Satz 1 zulässige Teilzeitbeschäftigung mindestens mit 30 Prozent des regelmäßigen Dienstes leisten.
(3) Teilzeitbeschäftigung kann auch als Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell entsprechend § 65 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes in Anspruch genommen werden. In diesen Fällen ist Beamtinnen und Beamten ihre tatsächliche Arbeitszeit während der Pflegephase bis zu längstens 24 Monaten um den Anteil der reduzierten Arbeitszeit zu ermäßigen, welcher nach Beendigung der Pflegephase in der ebenso langen Nachpflegephase erbracht wird. In diesen Fällen ist die Bewilligung der Familienpflegezeit mit einem Widerrufsvorbehalt für die Fälle des § 65 Absatz 3 Satz 1 bis 5 des Landesbeamtengesetzes zu versehen.
(4) Die Pflegephase der Familienpflegezeit ist nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitabschnitt zu bewilligen. Die Dauer der Pflegephase der Familienpflegezeit beträgt maximal 24 Monate je pflegebedürftiger naher Angehöriger oder pflegebedürftigem nahen Angehörigen. § 16 Absatz 6 gilt entsprechend.
(5) Die Pflegebedürftigkeit der oder des Angehörigen ist entsprechend § 2a Absatz 4 des Familienpflegezeitgesetzes nachzuweisen. Soweit Kosten für die ärztliche Bescheinigung entstehen, werden sie vom Dienstherrn übernommen. § 7 Absatz 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes gelten entsprechend.
(6) Für Freistellungen nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes gilt § 16 Absatz 5 entsprechend. Sie sind spätestens acht Wochen vor Beginn schriftlich oder elektronisch zu beantragen.
(7) Für eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis während der Familienpflegezeit gilt § 12 entsprechend.
Teil 5
Erholungsurlaub
§ 17 Urlaubsanspruch
§ 17
Urlaubsanspruch
(1) Beamtinnen und Beamte haben in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Besoldung.
(2) Erholungsurlaub kann erst nach einer Beschäftigungszeit im öffentlichen Dienst von sechs Monaten, bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und bei Beamtinnen und Beamten, die das 18. Lebensjahr zu Beginn des Urlaubsjahres noch nicht vollendet haben, nach einer Wartezeit von drei Monaten beansprucht werden. Ausnahmen können aus besonderen Gründen zugelassen werden.
§ 18 (Fn 11) Urlaubsdauer
§ 18 (Fn 11)
Urlaubsdauer
(1) Der Urlaub wird nach Arbeitstagen berechnet.
(2) Der jährliche Erholungsurlaub beträgt bei regelmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche 30 Arbeitstage.
(3) Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so besteht ein Urlaubsanspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit. Von einem vollen Monat ist auszugehen, wenn das Beamtenverhältnis am ersten regelmäßigen Werktag eines Monats beginnt beziehungsweise am letzten regelmäßigen Werktag eines Monats endet. Endet das Beamtenverhältnis wegen Eintritt in den Ruhestand, so besteht Anspruch auf die Hälfte des Jahresurlaubes, wenn das Beamtenverhältnis in der ersten Jahreshälfte endet, sonst auf den vollen Urlaub.
(4) Während eines Urlaubs oder einer Freistellung ohne Besoldung wird der für das Urlaubsjahr zustehende Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Beurlaubung, Freistellung, Elternzeit (Teil 3) oder Pflegezeit (Teil 4) um ein Zwölftel gekürzt. Die Kürzung unterbleibt, wenn zeitgleich eine Teilzeitbeschäftigung bei dem eigenen Dienstherrn ausgeübt wird.
(5) Die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote gelten als Beschäftigungszeiten.
(6) Für das Urlaubsjahr, in dem eine gemäß § 65 des Landesbeamtengesetzes oder § 10 des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812) in der jeweils geltenden Fassung bewilligte volle ununterbrochene Freistellung vom Dienst beginnt oder endet, wird der Erholungsurlaub wie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 berechnet. Absatz 4 Satz 2 und § 19 Absatz 4 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(7) Für das Urlaubsjahr, in dem eine gemäß § 66 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes bis zum Beginn des Ruhestandes dauernde Freistellung beginnt, wird der Erholungsurlaub wie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 berechnet.
(8) Ergibt sich der Bruchteil eines Arbeitstages, so ist - bei mehreren Bruchteilen nach der Zusammenrechnung - aufzurunden.
§ 19 (Fn 15) Inanspruchnahme des Urlaubs
§ 19 (Fn 15)
Inanspruchnahme des Urlaubs
(1) Der Erholungsurlaub soll im Laufe des Urlaubsjahres nach Möglichkeit voll ausgenutzt werden. Der Erholungsurlaub kann geteilt werden, soweit dadurch der Urlaubszweck nicht gefährdet wird.
(2) Urlaub, der nicht innerhalb von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist und nicht nach § 20a angespart wird, verfällt. Urlaub, der zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht in Anspruch genommen wurde, verfällt. § 19a bleibt unberührt.
(3) Hat die Beamtin den ihr zustehenden Urlaub vor Beginn der Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen, ist der Resturlaub nach Ablauf der Fristen dem Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzuzufügen.
(4) Hat die Beamtin oder der Beamte den ihr oder ihm zustehenden Erholungsurlaub vor Beginn eines Urlaubs ohne Besoldung oder einer Eltern- oder Pflegezeit nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen, ist der Resturlaub nach dem Ende des Urlaubs ohne Besoldung oder der Eltern- oder Pflegezeit dem Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzuzufügen. Gleiches gilt auch für unmittelbar aufeinanderfolgende Urlaube ohne Besoldung oder unmittelbar aufeinanderfolgende Elternzeiten. Der Übertragungsanspruch erhöht sich um den Zusatzurlaub nach § 208 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234) in der jeweils geltenden Fassung und um den Dienstbefreiungsanspruch nach § 9 Absatz 4 der Arbeitszeitverordnung vom 4. Juli 2006 (GV. NRW. S. 335) in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Zu viel gewährter Erholungsurlaub, den die Beamtin oder der Beamte vor dem Beginn eines Urlaubs unter Wegfall der Besoldung oder der Eltern- oder Pflegezeit in einem Urlaubsjahr in Anspruch genommen hat, ist durch Anrechnung auf den nächsten neuen Urlaubsanspruch auszugleichen; dies gilt nicht, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle spätestens bei Beendigung des Urlaubs ohne Besoldung schriftlich oder elektronisch anerkannt hat, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient.
(6) Die dienstvorgesetzte Stelle teilt von Amts wegen der Beamtin und dem Beamten zu Beginn eines jeden Kalenderjahres den vorhandenen Urlaubsanspruch nach dieser Verordnung, getrennt nach Kalenderjahren, in Textform mit, fordert zur rechtzeitigen Beantragung und Inanspruchnahme des Urlaubs auf und belehrt für den Fall der Nichtinanspruchnahme über den ersatzlosen Verfall nach Absatz 2. Die Absätze 3 und 4 bleiben unberührt. Wird die Mitteilungspflicht nicht oder unvollständig erfüllt, tritt nicht beanspruchter Mindesturlaub nach § 19a Absatz 1 Satz 1 am Ende des Übertragungszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 zu dem im Folgejahr entstandenen Urlaubsanspruch hinzu beziehungsweise wird zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses entsprechend dem Verfahren nach § 19a finanziell abgegolten. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Zusatzurlaubsanspruch nach § 208 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Die Beweislast für die Erfüllung der Mitteilungspflicht liegt bei der dienstvorgesetzten Stelle.
§ 19a (Fn 4) Finanzielle Abgeltung von Mindesturlaub bei Beendigung
des Beamtenverhältnisses
§ 19a (Fn 4)
Finanzielle Abgeltung von Mindesturlaub bei Beendigung
des Beamtenverhältnisses
(1) Erholungsurlaub bis zu einer Dauer von 20 Arbeitstagen im Urlaubsjahr (Mindesturlaub), der zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses krankheitsbedingt ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen und zu diesem Zeitpunkt nach § 19 Absatz 2 nicht verfallen ist, ist von Amts wegen finanziell abzugelten. Gleiches gilt für nicht beanspruchten Zusatzurlaub nach § 208 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Dem Mindesturlaub nach Satz 1 liegt eine Fünf-Tage-Woche bei ganzjähriger Beschäftigung zugrunde. Im Urlaubsjahr bereits gewährte Urlaubstage sind zunächst vom Mindesturlaubsanspruch und von einem Zusatzurlaubsanspruch nach § 208 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch für dieses Jahr in Abzug zu bringen, auch wenn diese in Abrechnung von Urlaubsansprüchen für andere Jahre genommen wurden. § 18 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 8 sowie § 23 Absatz 3 finden keine Anwendung. In Fällen der Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Tod entsteht der finanzielle Abgeltungsanspruch für Urlaubsansprüche nach den Sätzen 1 bis 5 voraussetzungslos.
(2) Der Abgeltungsbetrag pro nicht genommenem Urlaubstag entspricht dem anteiligen Bruttobezug eines Arbeitstages. Die Höhe der Abgeltung bemisst sich nach dem Durchschnitt der Bruttobesoldung der letzten drei Monate vor Beendigung des Beamtenverhältnisses. Für die Berechnung ist die Summe dieser Bruttobezüge durch 13 (Wochenzahl des Quartals) und der sich hieraus ergebende Betrag durch die Anzahl der regelmäßigen Arbeitstage pro Woche zu dividieren und anschließend mit der Anzahl der nach Absatz 1 abzugeltenden Urlaubstage zu multiplizieren.
(3) Der Abgeltungsanspruch verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem das Beamtenverhältnis beendet wird. Der Umfang der nach Absatz 1 abzugeltenden Urlaubstage ist von der personalaktenführenden Stelle durch Verwaltungsakt festzusetzen und der Beamtin oder dem Beamten und zeitgleich der für die Auszahlung der Besoldung zuständigen Stelle schriftlich mitzuteilen.
§ 20 Zeitliche Lage des Urlaubs
§ 20
Zeitliche Lage des Urlaubs
(1) Während einer Ausbildung ist der Erholungsurlaub so zu bewilligen, dass der geordnete Ablauf der Ausbildung gewährleistet ist.
(2) Beamtinnen und Beamten in der Ausbildung, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soll der Urlaub zusammenhängend erteilt und, soweit sie berufsschulpflichtig sind, in der Zeit der Berufsschulferien gewährt werden. Soweit er nicht in diese Zeit fällt, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.
(3) Bei einer Ausbildung an einer Fachhochschule soll Urlaub nicht während der fachwissenschaftlichen Studienzeit gewährt werden.
(4) Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen erhalten den Erholungsurlaub während der Schulferien.
§ 20a (Fn 4) Urlaubsansparung zur Kinderbetreuung
§ 20a (Fn 4)
Urlaubsansparung zur Kinderbetreuung
(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag den Erholungsurlaub nach § 18
Absatz 2, der den Mindesturlaub nach § 19a Absatz 1 Satz 1 übersteigt,
ansparen, solange ihnen für mindestens ein Kind unter zwölf Jahren die
Personensorge zusteht. Satz 1 gilt auch für Beamtinnen und Beamte, deren
Kinder, für die ihnen die Personensorge obliegt, wegen Pflegebedürftigkeit
(nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel
1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) in der jeweils geltenden
Fassung) oder Schwerbehinderung (nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch) auch
nach Vollendung des 12. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf deren
persönliche Betreuung im häuslichen Umfeld angewiesen sind. Die Angewiesenheit
auf Betreuung im häuslichen Umfeld liegt in der Regel vor, wenn und solange für
das zu betreuende Kind ein Grad der Behinderung von mindestens 70 nach § 152
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder das Merkzeichen H nach § 3 Absatz 1
Nummer 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1739) in der jeweils geltenden
Fassung oder mindestens der Pflegegrad 3 nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
festgestellt ist. Dem Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen liegt eine
Fünf-Tage-Woche bei ganzjähriger Beschäftigung zugrunde. Die §§ 23 und 18
Absatz 4 finden entsprechende Anwendung.
(2) Angesparter, nicht in Anspruch genommener Erholungsurlaub verfällt bei Wegfall der Personensorge zum Ende des folgenden Urlaubsjahres, in den Fällen des § 20a Absatz 1 Satz 1 jedoch spätestens mit Ablauf des zwölften Urlaubsjahres nach der Geburt des letzten Kindes, für das die Personensorge zusteht, und in den Fällen des § 20a Absatz 1 Sätze 2 und 3 jedoch spätestens mit Ablauf des achtzehnten Urlaubsjahres nach der Geburt des schwerbehinderten oder pflegebedürftigen Kindes, für das die Personensorge zusteht. Eine zusammenhängende Inanspruchnahme des angesparten Erholungsurlaubs von mehr als 30 Arbeitstagen soll mindestens vier Monate vorher beantragt werden. Bei der Urlaubsgewährung sind dienstliche Belange zu berücksichtigen.
§ 21 (Fn 11) Anrechnung des früheren Urlaubs
§ 21 (Fn 11)
Anrechnung des früheren Urlaubs
(1) Erholungsurlaub, der Beamtinnen und Beamten bei einer anderen Dienststelle oder während eines anderen Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum gewährt worden ist, für den nach dieser Verordnung Erholungsurlaub zusteht, ist anzurechnen.
(2) Beginnt das Beamtenverhältnis im Laufe eines Kalenderjahres, so ist eine unmittelbar vorher beendete Zeit in einem Beamtenverhältnis bei demselben oder einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich des § 1 Beamtenstatusgesetz beziehungsweise § 1 Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe dieser Verordnung anzurechnen, soweit der Urlaub zu diesem Zeitpunkt nach § 19 nicht verfallen und für diese frühere Zeit noch nicht verbraucht oder finanziell abgegolten ist. Gleiches gilt bei der Übernahme aus einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis in das Beamtenverhältnis beim selben Dienstherrn. Für eine Anrechnung nach den Sätzen 1 und 2 muss das neue Beamtenverhältnis innerhalb eines Monats begründet werden.
§ 22 Urlaub im Anschluss an eine Kurmaßnahme
§ 22
Urlaub im Anschluss an eine Kurmaßnahme
Dem Antrag einer Beamtin oder eines Beamten auf Gewährung von Erholungsurlaub im Anschluss an eine Kurmaßnahme ist zu entsprechen.
§ 23 (Fn 12) Urlaub beim Abweichen von der Fünf-Tage-Woche
§ 23 (Fn 12)
Urlaub beim Abweichen von der Fünf-Tage-Woche
(1) Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um ein zweihundertsechzigstel des Urlaubs nach § 18. Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um ein zweihundertsechzigstel des Urlaubs nach § 18; die zusätzlichen arbeitsfreien Tage werden ohne Rücksicht auf gesetzliche Feiertage ermittelt.
(2) Wird die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres auf Dauer oder jahreszeitlich bedingt vorübergehend geändert, ist für die Berechnung aller zu diesem Zeitpunkt bestehenden Urlaubsansprüche die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Urlaubszeit maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde.
(3) Verbleibt nach der Berechnung des Urlaubs nach den Absätzen 1 und 2 ein Bruchteil eines Urlaubstages von 0,5 oder mehr, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt unberücksichtigt.
(4) Abweichend von Absatz 2 unterbleibt eine Minderung von Urlaubsansprüchen aus Vorjahren und anteiligen Urlaubsansprüchen des laufenden Jahres, soweit diese bis zum Zeitpunkt einer regelmäßigen Verringerung der wöchentlichen Arbeitstage wegen
1. Ablehnung oder Widerruf des Erholungsurlaubs,
2. durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesener Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit (§ 62 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes),
3. Beschäftigungsverbot nach § 16 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
4. Dienstunfähigkeit nach § 26 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 33 des Landesbeamtengesetzes, wenn eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 29 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 35 des Landesbeamtengesetzes erfolgt oder
5. begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes
tatsächlich nicht in Anspruch genommen werden konnten und nicht nach § 20a angespart wurden. Für ungeminderte Urlaubsansprüche nach Satz 1 erfolgt im Falle einer späteren Erhöhung der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage keine Umrechnung nach den Absätzen 1 bis 3. Für nicht beanspruchten Zusatzurlaub nach § 208 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
§ 24 Beamtinnen und Beamte im Auslandseinsatz
§ 24
Beamtinnen und Beamte im Auslandseinsatz
Den Erholungs- und Heimaturlaub der im Ausland tätigen Beamtinnen und Beamten regelt die oberste Dienstbehörde nach den für die vergleichbaren Bundesbeamtinnen und -beamten geltenden Grundsätzen.
Teil 6
Sonderurlaub
§ 25 (Fn 9) Urlaub zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte und zur
Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten sowie zur Bekämpfung
von öffentlichen Notständen
§ 25 (Fn 9)
Urlaub zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte und zur
Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten sowie zur Bekämpfung
von öffentlichen Notständen
(1) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst ist Urlaub zu gewähren
1. für die Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstimmungen,
2. zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten der Beamtin oder des Beamten veranlasst sind,
3. zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Ehrenamtes in anderen als in § 72 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes genannten Fällen, wenn dazu eine gesetzliche Verpflichtung besteht.
(2) Beruht eine ehrenamtliche Tätigkeit oder ein öffentliches Ehrenamt auf gesetzlicher Vorschrift, besteht aber zur Übernahme keine Verpflichtung, soll der erforderliche Urlaub gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Für die Teilnahme an regelmäßig wiederkehrenden Sitzungen in anderen als den in § 72 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes genannten Fällen in Ausübung eines Mandates oder eines öffentlichen Ehrenamtes soll der erforderliche Urlaub gewährt werden, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Gleiches gilt für die Wahrnehmung einer Bevollmächtigung oder eines Beistandes gemäß § 20 Absatz 1 Landesdisziplinargesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Zum Einsatz bei Deichschutzarbeiten gemäß § 123 Absatz 2 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung und im freiwilligen Sanitäts- und Rettungsdienst zur Bekämpfung öffentlicher Notstände ist der erforderliche Urlaub zu gewähren, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
§ 26 (Fn 3) Urlaub für staatsbürgerliche, berufliche, kirchliche,
gewerkschaftliche, sportliche und ähnliche Zwecke
§ 26 (Fn 3)
Urlaub für staatsbürgerliche, berufliche, kirchliche,
gewerkschaftliche, sportliche und ähnliche Zwecke
(1) Für die Teilnahme an Tagungen und Veranstaltungen, die staatsbürgerlichen, wissenschaftlichen oder anderen beruflichen, politischen, kirchlichen, gewerkschaftlichen, karitativen, sportlichen oder ähnlichen Zwecken dienen, kann Urlaub unter Beschränkung auf das notwendige Maß bewilligt werden, soweit die Ausübung der Tätigkeit außerhalb der Dienstzeit nicht möglich ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 678) in der jeweils geltenden Fassung gilt hinsichtlich des Nachweises, ob Veranstaltungen beruflichen oder politischen Zwecken dienen, entsprechend.
(2) Der Urlaub darf, auch wenn er für verschiedene Zwecke bewilligt wird, insgesamt fünf Arbeitstage einschließlich Reisetage im Urlaubsjahr nicht übersteigen. In besonderen Ausnahmefällen kann Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen einschließlich Reisetage im Urlaubsjahr bewilligt werden. Für die aktive Teilnahme an den Olympischen Spielen, sportlichen Welt- und Europameisterschaften, internationalen sportlichen Länderwettkämpfen und den dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene sowie an Europapokalwettbewerben kann darüber hinaus Urlaub bewilligt werden.
§ 27 (Fn 3) Urlaub für wissenschaftliche und künstlerische
Zwecke im Hochschulbereich
§ 27 (Fn 3)
Urlaub für wissenschaftliche und künstlerische
Zwecke im Hochschulbereich
(1) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern kann unbeschadet des § 40 Hochschulgesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) in der jeweils geltenden Fassung für Vorhaben in ihren Fächern, die nicht zu ihrem Hauptamt zählen, aber geeignet sind, die Erfüllung der Aufgaben dieses Amtes zu fördern, Urlaub ohne Besoldung bewilligt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Urlaub darf grundsätzlich sechs Monate nicht übersteigen. In der Vorlesungszeit darf Urlaub nur ausnahmsweise bewilligt werden, wenn das Vorhaben nicht in der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt werden kann und das Lehrangebot nicht beeinträchtigt wird. Den Urlaub bewilligt die Rektorin oder der Rektor bzw. die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule.
(2) Bei einer zur Durchführung von Vorhaben im Sinne des Absatzes 1 notwendigen Abwesenheit vom Dienstort bis zu zwei Tagen zweiwöchentlich während der Vorlesungszeit und bis zu zwei Wochen halbjährlich in der vorlesungsfreien Zeit wird der Urlaub unter Belassung der Besoldung generell bewilligt. Die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben, insbesondere der Lehrverpflichtungen, darf nicht beeinträchtigt werden. Die Abwesenheit ist der Rektorin oder dem Rektor bzw. der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hochschule rechtzeitig vor Antritt des Urlaubs anzuzeigen.
(3) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren kann zur weiteren wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung Urlaub ohne Besoldung bewilligt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Den Urlaub bewilligt die Rektorin oder der Rektor bzw. die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule.
(4) Urlaub gemäß Absatz 1 oder 3, der ganz oder teilweise dienstlichen Interessen dient, kann unter voller oder teilweiser Belassung der Besoldung bewilligt werden. Dabei sind der Umfang der dienstlichen Interessen sowie die Einnahmen und Ausgaben aus Anlass des Urlaubsvorhabens zu berücksichtigen. Den Urlaub bewilligt die Präsidentin oder der Präsident oder die Rektorin oder der Rektor der Hochschule; sofern die Besoldung für eine sechs Wochen übersteigende Zeit mit mehr als der Hälfte oder für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten belassen werden soll, bedarf diese Entscheidung bei den Kunsthochschulen jedoch der Zustimmung des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums sowie des Finanzministeriums.
(5) Die für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer geltenden Bestimmungen finden auch auf Akademische Oberrätinnen und Akademische Oberräte auf Zeit, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten sowie Studienprofessorinnen und Studienprofessoren und Dozentinnen und Dozenten im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren geltenden Bestimmungen auch auf Akademische Rätinnen und Akademische Räte auf Zeit, wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten sowie Oberingenieurinnen und Oberingenieure Anwendung. Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf das Personal der Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst.
(6) Das für Wissenschaft zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium im Kunsthochschulbereich zu den Absätzen 1 bis 5 Richtlinien erlassen.
§ 28 (Fn 10) Urlaub für gewerkschaftliche Aufgaben nach
§ 53 Beamtenstatusgesetz in Verbindung mit
§ 93 Landesbeamtengesetz sowie zur
Teilnahme an Tarifverhandlungen
§ 28 (Fn 10)
Urlaub für gewerkschaftliche Aufgaben nach
§ 53 Beamtenstatusgesetz in Verbindung mit
§ 93 Landesbeamtengesetz sowie zur
Teilnahme an Tarifverhandlungen
(1) Für die Teilnahme an Arbeitstagungen auf überörtlicher Ebene, die auf Veranlassung einer Spitzenorganisation der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände im Lande im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 53 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 93 des Landesbeamtengesetzes durchgeführt werden, kann auf Anforderung der Spitzenorganisation Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(2) Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit dem Bund, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder ihrer Arbeitgeberverbände kann auf Antrag einer der an den Verhandlungen beteiligten Gewerkschaften Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden.
§ 29 (Fn 3) Urlaub für ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendhilfe
§ 29 (Fn 3)
Urlaub für ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendhilfe
(1) Beamtinnen und Beamten, die ehrenamtlich in der Jugendhilfe tätig sind, das 16. Lebensjahr vollendet haben und deren Eignung und Befähigung zur ehrenamtlichen Mitarbeiterin oder zum ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Jugendhilfe in entsprechender Anwendung des § 1 Absatz 3 des Sonderurlaubsgesetzes vom 31. Juli 1974 (GV. NRW. S. 768) in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen ist, kann Urlaub zu folgenden Zwecken bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen:
1. für die leitende und helfende Tätigkeit, die in Jugendferienlagern, bei Jugendreisen, Jugendwandern, Jugendfreizeit- und Jugendsportveranstaltungen und internationalen Begegnungen ausgeübt wird,
2. zur erzieherischen Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und ähnlichen Einrichtungen im Rahmen der Familien- und Kindererholung und
3. zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie Fachtagungen in Fragen der Jugendhilfe, wenn diese einer Aufgabe nach Nummer 1 und 2 dienen oder auf sie vorbereiten.
(2) Urlaub ist nur zu gewähren, wenn die Veranstaltungen und Maßnahmen von einem nach § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuchs - Kinder- und Jugendhilfe - anerkannten Träger der freien Jugendhilfe oder von einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe selbst oder in seinem Auftrag von einem öffentlichen oder anderen anerkannten Träger der Weiterbildung durchgeführt werden.
(3) Der Urlaub darf, auch wenn er für mehrere der in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Anlässe bewilligt wird, insgesamt acht Arbeitstage einschließlich Reisetage im Urlaubsjahr nicht übersteigen. Der Urlaub kann auf höchstens drei Veranstaltungen innerhalb des Urlaubsjahres verteilt werden.
(4) Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Schulen, die ehrenamtlich in der Jugendhilfe tätig sind, darf Urlaub aus den in Absatz 1 genannten Anlässen nur während der Schulferien bewilligt werden. Das für Schule zuständige Ministerium kann Ausnahmen zulassen.
§ 30 Urlaub für eine Ausbildung als Schwesternhelferin
oder Pflegediensthelfer
§ 30
Urlaub für eine Ausbildung als Schwesternhelferin
oder Pflegediensthelfer
Zur Teilnahme an einem geschlossenen Lehrgang für eine Ausbildung als Schwesternhelferin oder Pflegediensthelfer soll der erforderliche Urlaub bis zu 20 Arbeitstagen im Urlaubsjahr bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
§ 31 (Fn 3) Urlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in zwischenstaatlichen
und überstaatlichen Organisationen oder zur
Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit
§ 31 (Fn 3)
Urlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in zwischenstaatlichen
und überstaatlichen Organisationen oder zur
Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit
(1) Werden Beamtinnen oder Beamte zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen oder in Verwaltungen oder öffentliche Einrichtungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union entsandt, ist ihnen für die Dauer dieser Tätigkeit Urlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
(2) Nicht entsandten Beamtinnen und Beamten kann zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder in Verwaltungen oder öffentliche Einrichtungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union Urlaub unter Wegfall der Besoldung bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(3) Zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe soll durch die oberste Dienstbehörde Urlaub ohne Besoldung bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
§ 32 Urlaub für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung
§ 32
Urlaub für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung
Für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung im Ausland kann Urlaub bis zur Dauer von drei Monaten bewilligt werden, wenn die Ausbildung im dienstlichen Interesse liegt und zu erwarten ist, dass ausreichende Fortschritte im Erlernen der Fremdsprache gemacht werden. Ein weiterer Urlaub zu diesem Zweck darf frühestens zwei Jahre nach Beendigung des letzten Urlaubs aus diesem Anlass bewilligt werden.
§ 33 (Fn 14) Urlaub aus persönlichen Anlässen
§ 33 (Fn 14)
Urlaub aus persönlichen Anlässen
(1) Aus wichtigen persönlichen Gründen kann, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung im notwendigen Umfang gewährt werden. In den nachstehenden Fällen wird Urlaub in dem angegebenen Umfang gewährt:
1. Niederkunft der Ehefrau, eingetragenen
Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266)
in der jeweils geltenden Fassung oder der mit der Beamtin
oder dem Beamten in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher
Gemeinschaft lebenden
Lebensgefährtin 1
Arbeitstag
2. Tod der Ehefrau oder des Ehemanns, der
eingetragenen
Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners im
Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder
eines
Elternteils 2 Arbeitstage
3. Umzug aus dienstlichem Grund an einen anderen Ort 1 Arbeitstag
4. 25-, 40- und 50jähriges Dienstjubiläum 1 Arbeitstag
5. Erkrankung einer oder eines im Haushalt der
Beamtin oder des Beamten lebenden
Angehörigen,
1 Arbeitstag im Kalenderjahr
6. Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren
oder
eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen
Kindes bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr pro
Kind, maximal 12 Arbeitstage im Kalenderjahr
7. Schwere Erkrankung der Betreuungsperson eines
Kindes der Beamtin oder des Beamten, das das achte Lebensjahr
noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger
oder seelischer Behinderung dauernd
pflegebedürftig
ist
bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr
8. in sonstigen dringenden Fällen bis zu 3 Arbeitstage.
Zu den Kindern nach den Nummern 2, 6, 7 und Absatz 2 zählen leibliche (eheliche und nichteheliche) und angenommene Kinder, Stiefkinder sowie Kinder in Vollzeit- und Adoptionspflege. In den Fällen der Nummern 5 bis 7 wird Urlaub nur gewährt, soweit keine andere Person zur Betreuung zur Verfügung steht. In diesen Fällen können auch halbe Urlaubstage gewährt werden, deren Länge sich nach der Hälfte der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit richtet. In den Fällen der Nummern 5 und 6 muss die Notwendigkeit zur Beaufsichtigung oder Betreuung der erkrankten Person ärztlich bescheinigt werden.
In den Fällen der Nummer 6 kann Beamtinnen und Beamten, deren Besoldung (ohne Familienzuschlag und ohne Aufwandsentschädigung) die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482) in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreitet, Urlaub bis zum Umfang der in § 45 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für eine Freistellung von der Arbeitsleistung jeweils vorgesehenen Arbeitstage gewährt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Bereits in Anspruch genommener Urlaub nach Nummer 6 wird angerechnet. Als Einkommensnachweis dient eine formlose Erklärung der Beamtin oder des Beamten.
Abweichend von Satz 7 kann Beamtinnen und Beamten in den Jahren 2024 und 2025 ohne Berücksichtigung der Jahresarbeitsentgeltgrenze zur Betreuung eines Kindes in Fällen nach Satz 2 Nummer 6 Urlaub im Umfang von bis zu 13 Arbeitstagen, für Alleinerziehende bis zu 26 Arbeitstagen, im Kalenderjahr bewilligt werden. Der Urlaub nach Satz 10 besteht für nicht mehr als 30 Arbeitstage, für Alleinerziehende nicht mehr als 60 Arbeitstage, im Kalenderjahr.
(2) Urlaub unter Weitergewährung der Besoldung soll zur Beaufsichtigung oder Betreuung eines Kindes gewährt werden, wenn das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet,
1. die bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat und weiter fortschreitet,
2. bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativ-medizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und
3. die eine begrenzte Lebensdauer von wenigen Monaten erwarten lässt.
Der Anspruch besteht nur für einen Elternteil.
(3) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst bei einer amts-,
vertrauens- oder versorgungsärztlich angeordneten Untersuchung oder
kurzfristigen Behandlung einschließlich der Anpassung, Wiederherstellung oder
Erneuerung von Körperersatzstücken ist Urlaub zu gewähren, wenn zwingende
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. In dem nach ärztlicher Bescheinigung
nachgewiesenen Umfang ist der erforderliche Urlaub für die Dauer der
notwendigen Abwesenheit vom Dienst für alle medizinisch notwendigen Maßnahmen
zu gewähren im Zusammenhang mit
1. der Spende von Organen oder Geweben nach den
§§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. September 2007 (BGBl. I S. 2206) in der jeweils geltenden Fassung und
2. der Blutspende zur Separation von Blutstammzellen oder anderer Blutbestandteile im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2169) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung wird
gewährt für
1. eine Kurmaßnahme, deren
Notwendigkeit nach den Voraussetzungen der Beihilferegelungen oder den
Vorschriften über die freie Heilfürsorge der Polizei nachgewiesen wird,
2. die Durchführung einer auf
Grund des § 11 Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21) in der jeweils geltenden
Fassung versorgungsärztlich verordneten Badekur sowie für dienstunfallbedingte
Kurmaßnahmen auf Grund der versorgungsrechtlichen Bestimmungen oder
3. die Teilnahme an einer Kur eines Kindes als aus zwingenden medizinischen Gründen notwendige Begleitperson, sofern keine Erstattung der Bezüge durch Dritte erfolgt und keine andere Person zur Verfügung steht.
Soweit für eine Kurmaßnahme Urlaub nach Satz 1 nicht im beantragten Umfang gewährt werden kann, ist auf Antrag Erholungsurlaub oder Sonderurlaub nach § 34 unter Wegfall der Besoldung zu bewilligen. Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen erhalten den Urlaub während der Schulferien.
(5) Besteht nach § 3 der Trennungsentschädigungsverordnung vom 29. April 1988 GV. NRW. S. 226) in der jeweils geltenden Fassung Anspruch auf Trennungsentschädigung und werden die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b TEVO erfüllt, kann für jeden vollen Monat der getrennten Haushaltsführung ein Arbeitstag Urlaub für eine Familienheimfahrt bewilligt werden; dies gilt nicht, wenn eine ermäßigte Trennungsentschädigung nach § 4 Absatz 7 TEVO gewährt wird. Urlaub steht nicht zu für einen Monatszeitraum, in dem die Beamtin oder der Beamte an insgesamt mindestens zehn Arbeitstagen Urlaub erhalten hat, vom Dienst freigestellt oder wegen Erkrankung vom Dienstort abwesend gewesen ist. Der Anspruch verfällt, wenn der Urlaub nicht innerhalb eines Vierteljahres nach Ablauf des Monats, für den er gewährt werden kann, angetreten wird. Aus Anlass des Oster-, Pfingst- oder Weihnachtsfestes kann der Urlaub vor Ablauf eines Monats gewährt werden.
(6) Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung wird für bis zu fünf Arbeitstage
pro Kalenderjahr gewährt, wenn es aus medizinischen Gründen notwendig ist, dass
die Beamtin oder der Beamte in den nachfolgenden Fällen bei einer stationären
Krankenhausbehandlung zur Begleitung mit aufgenommen wird:
1. Begleitung eines Kindes, welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht
vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist oder
2. Begleitung eines Angehörigen im Sinne des § 20 Absatz 5 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in
der jeweils geltenden Fassung, bei dem die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen.
Die Notwendigkeit der Begleitung muss durch die stationäre Einrichtung bescheinigt werden. Bei der stationären Behandlung eines Kindes, das das neunte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird die Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson aus medizinischen Gründen unwiderlegbar vermutet. Der Mitaufnahme steht die ganztägige Begleitung gleich.
§ 34 (Fn 3) Urlaub in besonderen Fällen
§ 34 (Fn 3)
Urlaub in besonderen Fällen
(1) Urlaub ohne Besoldung kann bewilligt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein Urlaub für mehr als sechs Monate bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde, bei Landesbediensteten ab einer Dauer von mehr als zwei Jahren auch der Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums.
(2) Urlaub ohne Besoldung kann gewährt werden zur Ableistung eines
1. freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) in der jeweils geltenden Fassung,
2. freiwilligen Dienstes für das Allgemeinwohl im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) in der jeweils geltenden Fassung,
3. vergleichbaren staatlich anerkannten Freiwilligendienstes für das Allgemeinwohl,
wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(3) Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Schulen kann zur Wahrnehmung einer Tätigkeit im Ersatzschuldienst oder im Auslandsschuldienst Urlaub ohne Besoldung bewilligt werden. Die Entscheidung trifft die obere Schulaufsichtsbehörde.
(4) Liegt ein bewilligter Urlaub zugleich ganz oder teilweise im dienstlichen Interesse, kann der Beamtin oder dem Beamten die Besoldung je nach dem Umfang des dienstlichen Interesses und unter Berücksichtigung der Einnahmen und Ausgaben aus Anlass des Urlaubsvorhabens bis zur Dauer von zwei Wochen, durch die oberste Dienstbehörde bis zur Dauer von sechs Monaten, für die sechs Wochen übersteigende Zeit jedoch nur bis zur halben Höhe belassen werden. Die oberste Dienstbehörde kann - bei Landesbediensteten mit Zustimmung des Finanzministeriums - Ausnahmen zulassen.
§ 35 (Fn 6) Sonderurlaub beim Abweichen von der
Fünf-Tage-Woche
§ 35 (Fn 6)
Sonderurlaub beim Abweichen von der
Fünf-Tage-Woche
Bei einem Abweichen von der Fünf-Tage-Woche richtet sich die Höhe des Sonderurlaubs gemäß §§ 26, 28, 29,30 und 33 Absatz 1 Satz 7 nach § 23 Absatz 1 bis 3.
§ 36 (Fn 6) Fortzahlung der Besoldung und Anrechnung auf den
Erholungsurlaub
§ 36 (Fn 6)
Fortzahlung der Besoldung und Anrechnung auf den
Erholungsurlaub
(1) Während des Urlaubs wird die Besoldung weitergezahlt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Wird Urlaub ohne Besoldung bewilligt, so richtet sich die Berücksichtigung der Zeiten beim Stufenaufstieg, sowie ihre Berücksichtigung bei der Bemessung des Ruhegehalts nach den geltenden besoldungs- und versorgungsrechtlichen Regelungen.
(2) Urlaub, der unter Belassung der Besoldung bewilligt wird, ist auf den Erholungsurlaub nicht anzurechnen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 37 (Fn 11) Sondervorschriften für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
§ 37 (Fn 11)
Sondervorschriften für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
Bei Gemeinden, Gemeindeverbänden und anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt in den Fällen des § 31 Absatz 1, Absatz 3 und des § 34 Absatz 1 Satz 2 an die Stelle der obersten Dienstbehörde die dienstvorgesetzte Stelle.
Teil 7
Gemeinsame Vorschriften zum Erholungsurlaub und Sonderurlaub
§ 38 Erkrankung während des Urlaubs
§ 38
Erkrankung während des Urlaubs
Die Zeit einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit während des Urlaubs wird auf den Urlaub nicht angerechnet, wenn dies unverzüglich angezeigt wird und die Tage der Dienstunfähigkeit durch ein ärztliches Zeugnis, auf Verlangen durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen sind. Eine Fortsetzung des Urlaubs nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit über den festgelegten Zeitraum hinaus bedarf einer neuen Bewilligung.
§ 39 (Fn 3) Antrag und Bewilligung des Urlaubs
§ 39 (Fn 3)
Antrag und Bewilligung des Urlaubs
(1) Urlaub wird auf Antrag bewilligt. Er ist rechtzeitig zu beantragen. Der Antrag auf Urlaub für staatsbürgerliche Pflichten ist unverzüglich nach Bekanntwerden des Urlaubsanlasses zu stellen. Kosten für eine Stellvertretung sind nach Möglichkeit zu vermeiden.
(2) Die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte während des Urlaubs muss gewährleistet sein.
(3) Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Schulen darf Urlaub zur Fortbildung oder zur Durchführung von Studienreisen nur während der Schulferien bewilligt werden; die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Ausnahmen zulassen.
§ 40 (Fn 17) Widerruf und Verlegung eines Urlaubs
§ 40 (Fn 17)
Widerruf und Verlegung eines Urlaubs
(1) Die Bewilligung des Urlaubs kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit der Beamtin oder des Beamten die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht mehr gewährleistet wäre. Unvermeidbare Mehraufwendungen, die der Beamtin oder dem Beamten durch den Widerruf entstehen, werden ersetzt. Für den Ersatz von Mehraufwendungen gelten die Bestimmungen des Reisekosten- und Umzugskostenrechts entsprechend. Zuwendungen, die von anderer Seite zur Deckung der Aufwendungen geleistet werden, sind anzurechnen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.
(2) Die Bewilligung eines Urlaubs aus anderen Anlässen ist zu widerrufen, wenn der Urlaub zu einem anderen als dem bewilligten Zweck verwendet wird oder wenn andere Gründe, die von der Beamtin oder dem Beamten zu vertreten sind, den Widerruf erfordern. In diesem Fall ist der Urlaub auf den Erholungsurlaub des gleichen Jahres und, soweit dieser Urlaub bereits genommen ist, auf den Erholungsurlaub des folgenden Jahres anzurechnen. Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(3) Wünschen Beamtinnen und Beamte aus wichtigen Gründen den Urlaub hinauszuschieben oder abzubrechen, so ist dem Wunsch zu entsprechen, wenn dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist.
(4) § 59 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung.
Teil 8
Schlussvorschriften
§ 41 (Fn 10) Inkrafttreten
§ 41 (Fn 10)
Inkrafttreten
(1) Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten gleichzeitig die folgenden Verordnungen außer Kraft:
1. die Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen im Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 1968 (GV. NRW. S. 230),
2. die Elternzeitverordnung vom 1. April 2008 (GV. NRW. S. 370),
3. die Erholungsurlaubsverordnung vom 14. September 1993 (GV. NRW. S. 690) sowie
4. die Sonderurlaubsverordnung vom 14. September 1993 (GV. NRW. S. 691).
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Stellvertreterin
der Ministerpräsidentin
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Zusatz:
(Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Freistellungs- und
Urlaubsverordnung NRW vom 15. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 576))
Inkrafttreten/Übergangsregelung
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Abweichend von § 18 Absatz 2 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92) beträgt der jährliche Erholungsurlaub 30 Arbeitstage für das Urlaubsjahr 2012 bei regelmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche. § 23 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung findet Anwendung.
(3) Für das Urlaubsjahr 2013 erhalten Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im
Vorbereitungsdienst, die nach § 18 Absatz 2 der Freistellungs- und
Urlaubsverordnung vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2) in 2013 einen
Urlaubsanspruch von 29 Tagen oder 30 Tagen haben, 29 bzw. 30 Arbeitstage bei
regelmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche. §
23 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung findet Anwendung.
Zusatz:
(Artikel 2 der Vierten Verordnung
zur Änderung der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 27. Januar 2021 (GV. NRW. S. 36))
Artikel
2
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 5. Januar 2021 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 2 b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Zusatz:
(Artikel 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Freistellungs- und
Urlaubsverordnung NRW vom 22. Dezember 2021 (GV. NRW. 2022 S. 2))
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in
Kraft.
(2) Artikel 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer
Kraft.
Zusatz:
(Artikel 2 und 3 der Siebten Verordnung zur Änderung der Freistellungs- und
Urlaubsverordnung NRW vom 13. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1084))
Artikel 2
Weitere Änderung der Freistellungs- und Urlaubsverordnung
In der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10.
Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92), die zuletzt durch Artikel 1 dieser
Verordnung geändert worden ist, wird § 33 Absatz 1 Satz 10 bis 12 aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
1. Januar 2023 in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
In Kraft getreten am 19. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92); geändert durch Artikel 1 der VO vom 15. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 576), in Kraft getreten am 31. Oktober 2013; 2. ÄndVO vom 23. Juni 2015 (GV. NRW. S. 497), in Kraft getreten am 4. Juli 2015; Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812), in Kraft getreten am 1. Januar 2016; Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 485), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Artikel 9 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 452), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2017; Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 1004), in Kraft getreten am 1. Januar 2018; Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 378), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019; Verordnung vom 6. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1007), in Kraft getreten am 22. Oktober 2020; Verordnung vom 27. Januar 2021 (GV. NRW. S. 36), in Kraft getreten mit Wirkung vom 5. Januar 2021; Verordnung vom 24. August 2021 (GV. NRW. S. 1044), in Kraft getreten am 1. September 2021; Verordnung vom 22. Dezember 2021 (GV. NRW. 2022 S. 2), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022; Artikel 45 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1084), in Kraft getreten am 1. Januar 2023; Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1084), in Kraft getreten am 1. Januar 2024; Verordnung vom 10. September 2024 (GV. NRW. S. 620), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2024 (Artikel 1), Artikel 2 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. |
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SGV. NRW. 2030. |
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§§ 10, 26, 27, 29, 31, 34 und 39 geändert durch Artikel 1 der VO vom 15. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 576), in Kraft getreten am 31. Oktober 2013; § 10 zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. August 2021 (GV. NRW. S. 1044), in Kraft getreten am 1. September 2021; § 20a neu gefasst durch |
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§§ 19a und 20a eingefügt durch Artikel 1 der VO vom 15. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 576), in Kraft getreten am 31. Oktober 2013; geändert durch 2. ÄndVO vom 23. Juni 2015 (GV. NRW. S. 497), in Kraft getreten am 4. Juli 2015; § 19a zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Januar 2021 (GV. NRW. S. 36), in Kraft getreten mit Wirkung vom 5. Januar 2021; § 20a neu gefasst durch Verordnung vom 10. September 2024 (GV. NRW. S. 620), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2024. |
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§ 13 zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. August 2021 (GV. NRW. S. 1044), in Kraft getreten am 1. September 2021. |
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§§ 9, 35 und 36 geändert durch 2. ÄndVO vom 23. Juni 2015 (GV. NRW. S. 497), in Kraft getreten am 4. Juli 2015. |
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§ 15 neu gefasst durch 2. ÄndVO vom 23. Juni 2015 (GV. NRW. S. 497), in Kraft getreten am 4. Juli 2015; § 15 geändert durch Verordnung vom 24. August 2021 (GV. NRW. S. 1044), in Kraft getreten am 1. September 2021. |
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§ 14 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812), in Kraft getreten am 1. Januar 2016. |
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§ 25 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 485), in Kraft getreten am 1. Juli 2016. |
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Überschrift zu Teil 4, § 28 Überschrift und Absatz 1 und § 41 Überschrift und Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 485), in Kraft getreten am 1. Juli 2016. |
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§ 18, § 21 und § 37 zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1007), in Kraft getreten am 22. Oktober 2020. |
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Inhaltsübersicht und § 23 zuletzt geändert, § 5 und § 6 (Überschrift geändert und Absatz 1 neu gefasst) geändert sowie § 3, § 7 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 1004), in Kraft getreten am 1. Januar 2018. |
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§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 1004), in Kraft getreten am 1. Januar 2018; Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 6. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1007), in Kraft getreten am 22. Oktober 2020; Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 10. September 2024 (GV. NRW. S. 620), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2024. |
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§ 33 zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. September 2024 (GV. NRW. S. 620), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2024. |
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§ 16 und § 19 zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 16a eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 485), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.; Absatz 6 geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 40 Absatz 4 angefügt durch Verordnung vom 13. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1084), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 19.01.2012 bis 30.10.2013
- Fassung vom 31.10.2013 bis 03.07.2015
- Fassung vom 04.07.2015 bis 31.12.2015
- Fassung vom 01.01.2016 bis 30.06.2016
- Fassung vom 01.07.2016 bis 31.03.2017
- Fassung vom 01.04.2017 bis 31.12.2017
- Fassung vom 01.01.2018 bis 31.12.2018
- Fassung vom 01.01.2019 bis 21.10.2020
- Fassung vom 22.10.2020 bis 04.01.2021
- Fassung vom 05.01.2021 bis 31.08.2021
- Fassung vom 01.09.2021 bis 31.12.2021
- Fassung vom 01.01.2022 bis 18.02.2022
- Fassung vom 19.02.2022 bis 31.12.2022
- Fassung vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
- Fassung vom 01.01.2024 bis heute (aktuelle Seite)