Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024


Gesetz zur Durchführung der Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte in Nordrhein-Westfalen (MÜBaupG NRW)

Normüberschrift

Gesetz
zur Durchführung der Marktüberwachung
harmonisierter Bauprodukte in Nordrhein-Westfalen
(MÜBaupG NRW)

Vom 25. März 2015 (Fn 1)

(Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 310))

§ 1 (Fn 2)
Marktüberwachungsbehörden

Marktüberwachungsbehörden im Hinblick auf harmonisierte Bauprodukte sind

1. das für das Bauen zuständige Ministerium und für den Bereich des Verkehrswegebaus das für den Verkehr zuständige Ministerium als oberste Marktüberwachungsbehörden,

2. die Bezirksregierung Düsseldorf als untere Marktüberwachungsbehörde und

3. das Deutsche Institut für Bautechnik als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde.

§ 2 (Fn 3)
Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden

(1) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen im Hinblick auf harmonisierte Bauprodukte die Aufgaben nach

1. der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1), im Folgenden EU-Marktüberwachungsverordnung genannt,

2. dem Marktüberwachungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723), sofern es auf Bauprodukte im Sinne der EU-Marktüberwachungsverordnung entsprechend Anwendung findet,

3. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5; L 103 vom 12.4.2013, S. 10; L 92 vom 8.4.2015, S. 118), die zuletzt durch delegierte Verordnung (EU) Nr. 574/2014 (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 41) geändert worden ist, im Folgenden EU-Bauproduktenverordnung genannt, und

4. dem Bauproduktengesetz

wahr. Für die Aufsicht über die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde gilt Artikel 5 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik.

(2) Den Marktüberwachungsbehörden stehen die sich aus den Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 ergebenden Befugnisse zu.

§ 3 (Fn 4)
Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden

(1) Zuständig ist die untere Marktüberwachungsbehörde, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für die einheitliche Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht. Sie ist außerdem in den Fällen, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der EU-Bauproduktenverordnung die in Bezug auf die wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr im Sinne des Artikels 58 der EU-Bauproduktenverordnung darstellen, dafür zuständig, die den Marktüberwachungsbehörden nach der EU-Bauproduktenverordnung und der EU-Marktüberwachungsverordnung zustehenden Maßnahmen zu ergreifen.

(3) Besteht für die untere Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass Maßnahmen oder Anordnungen nach Absatz 2 in Betracht kommen, gibt sie die Sachbehandlung für das Bauprodukt an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ab. Die Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde beginnt mit dem Eingang der Abgabenachricht. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, umfasst sie alle Aufgaben und Befugnisse nach § 2 Absatz 1 und 2; sie schließt die Zuständigkeit der unteren Marktüberwachungsbehörde auch dann aus, wenn sie durch die Abgabe der Sachbehandlung für das Bauprodukt durch eine Marktüberwachungsbehörde eines anderen Landes begründet worden ist. Die Befugnis der unteren Marktüberwachungsbehörde, bei Gefahr im Verzug vorläufige Maßnahmen und Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt. Die Aufhebung eines Verwaltungsakts einer Marktüberwachungsbehörde, der nicht nach § 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorgelegen haben oder die untere Marktüberwachungsbehörde die Sachbehandlung nicht an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde abgegeben hat, obwohl die Voraussetzungen des Satzes 1 vorgelegen haben; §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen bleiben unberührt.

(4) Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde gelten auch im Land Nordrhein-Westfalen.

(5) Der Vollzug der Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde einschließlich der Anordnung von Maßnahmen des Verwaltungszwangs obliegt der unteren Marktüberwachungsbehörde.

(6) Die untere Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 des Bauproduktengesetzes und § 21 des Marktüberwachungsgesetzes nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 des Bauproduktengesetzes. Dies gilt nicht, soweit sie die Sachbehandlung für das Bauprodukt nach Absatz 3 Satz 1 an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde abgegeben hat; mit Eingang der Abgabenachricht ist die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig. Geldbußen fließen in die Landeskasse.

§ 4
Evaluierung

Die oberste Marktüberwachungsbehörde hat dem Landtag nach Inkrafttreten dieses Gesetzes alle fünf Jahre, erstmalig zum 31. Dezember 2019, über die Wirksamkeit, Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Gesetzes zu berichten.

§ 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2015 (GV. NRW. S. 310); geändert durch Gesetz vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1212a), in Kraft getreten mit Wirkung vom 16. Juli 2021 und am 1. Dezember 2021 (Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b).

Fn 2

§ 1 geändert durch Gesetz vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1212a), in Kraft getreten mit Wirkung vom 16. Juli 2021 (Satzteil vor Nummer 1) und am 1. Dezember 2021 (Nummer 1).

Fn 3

§ 2 Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1212a), in Kraft getreten mit Wirkung vom 16. Juli 2021.

Fn 4

§ 3 Absatz 2 neu gefasst und Absatz 6 geändert durch Gesetz vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1212a), in Kraft getreten mit Wirkung vom 16. Juli 2021.



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