Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024


Verordnung über die maschinelle Führung des Grundbuchs und die Konzentration der Führung des Berggrundbuchs

Normüberschrift

Verordnung
über die maschinelle Führung des Grundbuchs
und die Konzentration der Führung des Berggrundbuchs

Vom 13. April 2010 (Fn 1)

Auf Grund des § 1 Absatz 3, des § 126 Absatz 1 und des § 148 Absatz 2 Satz 4 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713), sowie des § 67 Sätze 2 und 3 und des § 93 Satz 1 der Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713), wird verordnet:

§ 1
Einführung des maschinell geführten Grundbuchs

Bei den Amtsgerichten wird das Grundbuch mit Ausnahme des Bahngrundbuchs in maschineller Form als automatisierte Datei geführt. Die einzelnen maschinell geführten Grundbuchblätter treten mit ihrer Freigabe an die Stelle der bisher in Papierform geführten Grundbuchblätter (§ 128 Grundbuchordnung, § 71 Grundbuchverfügung).

§ 2
Anlegung der maschinell geführten Grundbücher

(1) Das maschinell geführte Grundbuch wird durch Umstellung angelegt (§ 70 Grundbuchverfügung). Ist eine Umstellung nicht möglich, so erfolgt die Anlegung durch Neufassung oder Umschreibung (§§ 68, 69 Grundbuchverfügung).

(2) Die Anlegung und Freigabe des maschinell geführten Grundbuchs wird der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen, soweit die Anlegung durch Umstellung erfolgt (§ 93 Satz 1 Grundbuchverfügung).

§ 3
Abrufverfahren

Die Durchführung und Abwicklung des automatisierten Abrufs von Daten aus dem maschinell geführten Grundbuch, insbesondere die Erteilung von Genehmigungen, der Abschluss von Vereinbarungen sowie die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Teilnahme am Abrufverfahren, werden dem Amtsgericht Hagen zugewiesen.

§ 4
Datenverarbeitung im Auftrag

Die Datenverarbeitung wird im Auftrag des nach § 1 der Grundbuchordnung zuständigen Amtsgerichts bei dem Landesbetrieb Information und Technik des Landes Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) vorgenommen (§ 126 Absatz 3 Grundbuchordnung).

§ 5
Amtliche Ausdrucke

Anstelle der Siegelung kann in dem Vordruck maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels mit der Umschrift „Nordrhein-Westfalen Amtsgericht“ eingedruckt sein oder aufgedruckt werden. Der Abdruck des Dienstsiegels enthält keine fortlaufende Nummer. Wird der amtliche Ausdruck bei dem Landesbetrieb IT. NRW hergestellt, so trägt er den Vermerk "beglaubigt" mit dem Namen der Person, die bei dem Landesbetrieb IT. NRW die ordnungsgemäße drucktechnische Herstellung des Ausdrucks allgemein zu überwachen hat.

§ 6
Ersatzgrundbuch

(1) Ist die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch länger als vier Wochen nicht möglich, so können auf Anordnung der Leitung des Grundbuchamts Eintragungen in einem Ersatzgrundbuch in Papierform erfolgen, sofern hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist (§ 148 Absatz 2 Satz 1 Grundbuchordnung).

(2) Bei der Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch ist die Speicherung des Schriftzuges von Unterschriften nicht notwendig. Die aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch übernommene Eintragung ist mit dem Vermerk „Aus dem Ersatzgrundbuch übernommen und freigegeben am/zum …“ abzuschließen. Das Ersatzgrundbuch ist zu schließen. In der Aufschrift ist der Schließungsvermerk „Nach Wiederherstellung des maschinell geführten Grundbuchs geschlossen am/zum …“ einzutragen. § 70 Absatz 2 Satz 2 Grundbuchverfügung gilt entsprechend.

(3) Erst nach Übernahme darf die elektronische Einsicht in das Grundbuchblatt gestattet werden.

§ 7
Konzentration der Führung des Berggrundbuchs

Die Führung des Bergrundbuchs wird dem Amtsgericht Recklinghausen zusätzlich

ab dem 15. April 2010

aus dem Landgerichtsbezirk Arnsberg
für die Amtsgerichtsbezirke Arnsberg, Brilon, Marsberg, Medebach, Menden (Sauerland), Meschede, Schmallenberg, Soest und Warstein

aus dem Landgerichtsbezirk Bielefeld
für die Amtsgerichtsbezirke Halle (Westf.), Lübbecke und Minden

aus dem Landgerichtsbezirk Bochum
für die Amtsgerichtsbezirke Bochum, Herne, Herne-Wanne und Witten

ab dem 17. Mai 2010

aus dem Landgerichtsbezirk Detmold
für die Amtsgerichtsbezirke Detmold und Lemgo

aus dem Landgerichtsbezirk Dortmund
für die Amtsgerichtsbezirke Castrop-Rauxel, Dortmund, Hamm, Kamen, Lünen und Unna

ab dem 15. Juni 2010

aus dem Landgerichtsbezirk Essen
für die Amtsgerichtsbezirke Bottrop, Dorsten, Essen, Essen-Borbeck, Essen-Steele, Gelsenkirchen, Gelsenkirchen-Buer, Gladbeck, Hattingen und Marl

aus dem Landgerichtsbezirk Hagen
für die Amtsgerichtsbezirke Hagen, Iserlohn, Plettenberg, Schwelm, Schwerte und Wetter (Ruhr)

aus dem Landgerichtsbezirk Münster
für die Amtsgerichtsbezirke Ahaus, Ahlen, Beckum, Bocholt, Borken, Coesfeld, Ibbenbüren, Lüdinghausen, Münster, Rheine, Steinfurt, Tecklenburg und Warendorf

aus dem Landgerichtsbezirk Paderborn
für die Amtsgerichtsbezirke Höxter, Lippstadt, Paderborn und Warburg

aus dem Landgerichtsbezirk Siegen
für die Amtsgerichtsbezirke Bad Berleburg, Lennestadt, Olpe und Siegen

ab dem 2. August 2010

aus dem Landgerichtsbezirk Aachen
für die Amtsgerichtsbezirke Aachen, Düren, Eschweiler, Geilenkirchen, Heinsberg, Jülich und Schleiden

aus dem Landgerichtsbezirk Bonn
für die Amtsgerichtsbezirke Bonn, Euskirchen, Königswinter, Rheinbach, Siegburg und Waldbröl

aus dem Landgerichtsbezirk Köln
für die Amtsgerichtsbezirke Bergheim, Bergisch Gladbach, Brühl, Gummersbach, Kerpen, Köln, Leverkusen und Wipperfürth

ab dem 1. September 2010

aus dem Landgerichtsbezirk Düsseldorf
für den Amtsgerichtsbezirk Neuss

aus dem Landgerichtsbezirk Duisburg
für die Amtsgerichtsbezirke Dinslaken, Duisburg, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Ruhrort, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen und Wesel

aus dem Landgerichtsbezirk Kleve
für die Amtsgerichtsbezirke Emmerich am Rhein, Geldern, Moers und Rheinberg

aus dem Landgerichtsbezirk Krefeld
für die Amtsgerichtsbezirke Krefeld und Nettetal

aus dem Landgerichtsbezirk Mönchengladbach
für die Amtsgerichtsbezirke Erkelenz, Grevenbroich, Mönchengladbach, Mönchengladbach-Rheydt und Viersen

aus dem Landgerichtsbezirk Wuppertal
für die Amtsgerichtsbezirke Velbert und Wuppertal

zugewiesen.

§ 8
Delegation

(1) Die Ermächtigung der Landesregierung,

1. durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass und in welchem Umfang das Grundbuch in maschineller Form als automatisierte Datei geführt wird,

2. durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens zur Anlegung eines Ersatzgrundbuches und der Übernahme der Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch zu regeln,

3. durch Rechtsverordnung die Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs einschließlich seiner Freigabe ganz oder teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu übertragen und weitere Einzelheiten des Verfahrens zu regeln und

4. durch Rechtsverordnung die Führung des Grundbuchs einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen

wird auf das Justizministerium übertragen.

(2) Die Weiterübertragung umfasst auch die Befugnis zur Änderung und Aufhebung der §§ 1 bis 7.

§ 9
Inkrafttreten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am 15. April 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die maschinelle Führung des Grundbuchs vom 20. Juni 2002 (GV. NRW. S. 281) und die Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 126 Abs. 1 und § 141 Abs. 2 der Grundbuchordnung sowie § 93 der Grundbuchverfügung vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 485) außer Kraft.

Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2015 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Die Justizministerin

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 259, in Kraft getreten am 15. April 2010.



Normverlauf ab 2000: