Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.11.2024


Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen (Waffenverbotszonenverordnung – WVZ VO)

Normüberschrift

Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen
(Waffenverbotszonenverordnung – WVZ VO)

Vom 16. Dezember 2021 (Fn 1)

Auf Grund des § 1 der Waffenverbotszonenübertragungsverordnung vom 7. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1338a) in Verbindung mit § 1 der Waffenverbotszonensubdelegationsverordnung vom 13. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1410) in Verbindung mit § 42 Absatz 6 Satz 1, 2 und 4 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), der durch Artikel 1 Nummer 26a Buchstabe b des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166) angefügt worden ist, verordnet das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen:

§ 1
Verbot des Führens von Waffen

(1) Innerhalb der in der Anlage bestimmten Gebiete und angegebenen Zeiten ist das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, und Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter auf Grundlage des § 42 Absatz 6 Satz 1 des Waffengesetzes verboten (Waffenverbotszone).

(2) Führen im Sinne dieser Verordnung ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Messer außerhalb der eigenen Wohnung, von Geschäftsräumen, des befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte im Sinne des § 1 Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 4 des Waffengesetzes.

(3) Die Waffenverbotszone ist durch eine geeignete Beschilderung für die Öffentlichkeit kenntlich zu machen.

§ 2
Ausnahmen

Ausgenommen vom Verbot nach § 1 Absatz 1 sind Fälle, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt vor bei

1. Personen, für die durch oder auf Grund der §§ 55 und 56 des Waffengesetzes das Waffengesetz keine Anwendung findet,

2. Vollzugsdienstkräften im Sinne des § 68 Absatz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762) geändert worden ist, im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit,

3. Bediensteten von Behörden und Organisationen des Rettungsdienstes, des Brand- und Katastrophenschutzes, von Pflege- und medizinischen Versorgungsdiensten sowie Ärztinnen und Ärzten und medizinischen Hilfskräften im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit,

4. Anwohnerinnen und Anwohnern, die ihre Wohnung im Sinne des § 20 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. März 2021(BGBl. I S. 591) geändert worden ist, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung in einem der in der Anlage bestimmten Gebiete haben,

5. Personen, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung einer oder eines anderen in deren oder dessen Hausrechtsbereich nach Nummer 4 führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,

6. Gewerbetreibenden und bei ihren Beschäftigten oder bei von den Gewerbetreibenden Beauftragten, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen und das Führen im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit steht,

7. Personen, die im gewerblichen Geld- und Werttransport- oder Sicherheitsdienst tätig sind, wenn das Führen im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit steht,

8. der Verwendung von Messern im Sinne des § 1 Absatz 1 beim bestimmungsgemäßen Betrieb und Besuch eines gastronomischen Betriebes in einem der in der Anlage bestimmten Gebiete,

9. Personen, die Inhaberinnen oder Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen nach § 10 Absatz 4 des Waffengesetzes sind, die die Waffe im Umfang ihrer entsprechenden Erlaubnis führen,

10. Personen, die erlaubnisfreie Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege oder der Ausübung des Sports führen und

11. Personen, die Waffen und Messer in verschlossenen Behältern oder Verpackungen, die einen unmittelbaren Zugriff verhindern, bei sich führen, um diese von einem Ort zum anderen zu befördern.

§ 3
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Absatz 1 Nummer 23 des Waffengesetzes handelt, wer innerhalb der in der Anlage beschriebenen Gebiete vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1 eine Waffe oder ein Messer führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verbotenerweise geführte Waffen und Messer können nach § 54 Absatz 2 des Waffengesetzes eingezogen werden.

§ 4
Inkrafttreten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen hat über das für Waffenrecht zuständige Ministerium gegenüber der Landesregierung zum 31. Dezember 2026 und danach alle fünf Jahre Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.

Der Direktor
des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste
Nordrhein-Westfalen


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 21. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1414a, ber. S. 1454a); geändert durch Verordnung vom 5. Juni 2024 (GV. NRW. S. 321), in Kraft getreten am 12. Juni 2024; Verordnung vom 1. August 2024 (GV. NRW. S. 550), in Kraft getreten am 31. August 2024.

Fn 2

Anlage: neu gefasst durch Verordnung vom 5. Juni 2024 (GV. NRW. S. 321), in Kraft getreten am 12. Juni 2024; neu gefasst durch Verordnung vom 1. August 2024 (GV. NRW. S. 550), in Kraft getreten am 31. August 2024.



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