Historische SGV. NRW.
Historisch: Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses
Historisch:
Normüberschrift
Verordnung
über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz
zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses
Vom 30. Januar 2001 (Fn 1)
Aufgrund des § 4 des Gesetzes zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1846) und § 5 Abs. 3 Satz 1 Landesorganisationsgesetz vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), wird im Hinblick auf § 1 dieser Verordnung nach Anhörung des Ausschusses für Kommunalpolitik verordnet:
§ 1
§ 1
Zuständig für die Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses an Empfängerinnen und Empfänger von Wohngeld und auf Antrag ist die Gemeinde.
§ 2
§ 2
Für Empfängerinnen und Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei ihrem Eltern wohnen, ist nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1846) der Träger der Ausbildungsförderung zuständig.
§ 3 (Fn 3)
§ 3 (Fn 3)
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2). Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Städtebau
und Wohnen, Kultur und Sport
Hinweis
Wiederherstellung
des Verordnungsranges
(Artikel 121 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
GV. NRW. S. 47; geändert durch Artikel 100 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005. Obsolet durch Fristablauf. |
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GV. NRW. ausgegeben am 27. Februar 2001. |
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§ 3 Satz 2 angefügt durch Artikel 100 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 28.02.2001 bis 29.04.2005
- Fassung vom 30.04.2005 bis heute (aktuelle Seite)