Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 30.11.2024
Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AG TierGesG TierNebG NRW)
Normüberschrift
Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz und zum
Tierische
Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AG TierGesG TierNebG NRW)
Vom 2. September 2008 (Fn 1) (Fn 5)
(Artikel 1des Gesetzes zur Änderung und
Bereinigung von Vorschriften auf den Gebieten
der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte
vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 612))
I. Tierseuchen (Fn 2)
§ 1 (Fn 2) Verordnungsrecht im besonderen Gefährdungsfall
§ 1 (Fn 2)
Verordnungsrecht im besonderen Gefährdungsfall
Das für die Tiergesundheit zuständige Ministerium (Ministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Bereich des Tiergesundheitsrechts bestehende Anordnungs- und Regelungsbefugnisse
a) des Ministeriums auf das Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz (Landesamt),
b) des Ministeriums oder des Landesamtes auf nachgeordnete Behörden,
c) der nachgeordneten Behörden auf das Landesamt oder das Ministerium
ganz oder teilweise zu übertragen, soweit und so lange dies zur Bekämpfung einer Tierseuche oder Abwehr einer erheblichen Tierseuchengefahr dringend erforderlich ist.
§ 2 (Fn 2) Amtstierarzt, amtlicher Tierarzt
§ 2 (Fn 2)
Amtstierarzt, amtlicher Tierarzt
(1) Die Leitung eines für Tiergesundheitsangelegenheiten zuständigen Dienstes eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt (Veterinäramt) darf nur einem Amtstierarzt oder einer Amtstierärztin (Amtstierarzt) übertragen werden.
(2) Zum Amtstierarzt darf nur bestellt werden, wer die Befähigung für den tierärztlichen Dienst in der öffentlichen Veterinärverwaltung erworben hat.
(3) Amtliche Tierärzte sind die vom Staat angestellten Tierärzte. Anstelle der amtlichen Tierärzte können andere approbierte Tierärzte zugezogen werden. Diese sind innerhalb des ihnen erteilten Auftrags befugt und verpflichtet, alle Amtsverrichtungen wahrzunehmen, die den amtlichen Tierärzten übertragen sind.
(4) Im Tierseuchenfall können andere fachkundige Personen für Unterstützungstätigkeiten unter der Aufsicht von amtlichen Tierärzten oder anderen approbierten Tierärzten nach Absatz 3 Satz 2 hinzugezogen werden.
(5) Der amtliche Tierarzt ist bei der Durchführung von amtstierärztlichen Untersuchungen sowie bei der Erstellung von Gutachten auf der Grundlage des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) in der jeweils geltenden Fassung und der auf Grund des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht an Weisungen gebunden.
(6) Ist in Gesetzen und Rechtsverordnungen dem Amtstierarzt eine Aufgabe übertragen, kann diese Aufgabe auch von amtlichen Tierärzten wahrgenommen werden. Absatz 1 bleibt unberührt.
§ 2a (Fn 3) Veterinärassistentinnen/Veterinärassistenten
§ 2a (Fn 3)
Veterinärassistentinnen/Veterinärassistenten
(1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Tiergesundheitsrechts, des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrechts, des Verkehrs mit Tierarzneimitteln und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieser Rechtsgebiete kann unter fachlicher Aufsicht und Verantwortung eines amtlichen Tierarztes von Veterinärassistentinnen und Veterinärassistenten durchgeführt werden.
(2) Das für Tiergesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung von Veterinärassistentinnen und Veterinärassistenten zu erlassen und insbesondere Folgendes zu regeln:
1. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung,
2. den Inhalt und das Ziel der Ausbildung,
3. die Dauer und die Ausgestaltung der Ausbildung,
4. den Ort, die Art und den Umfang des theoretischen Unterrichts und der praktischen Unterweisung,
5. die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf die Ausbildung,
6. die Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung (Art und Inhalt der Leistungskontrolle),
7. die Art und die Zahl der Prüfungsleistungen,
8. das Verfahren der Prüfung und die Zulassung zur Prüfung,
9. die Bildung von Prüfungsausschüssen,
10. die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung des Kandidaten abgestufte Beurteilung ermöglichen,
11. die Ermittlung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses,
12. die Wiederholung von Prüfungsleistungen und der gesamten Prüfung,
13. die Rechtsfolgen des Rücktritts und des Fernbleibens von der Prüfung,
14. die Nachprüfung zur Wiedererlangung der Befähigung und
15. die Fortbildung.
§ 3 (Fn 2) Tierseuchenverfügung
§ 3 (Fn 2)
Tierseuchenverfügung
Eine auf der Grundlage des Tiergesundheitsgesetzes erlassene schriftliche oder elektronische Ordnungsverfügung, die sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet, kann öffentlich bekannt gegeben werden.
§ 4 Tierseuchenverordnung
§ 4
Tierseuchenverordnung
(1) Eine ordnungsbehördliche Verordnung zur Bekämpfung von Tierseuchen ist als „Tierseuchenverordnung“ zu bezeichnen.
(2) Für Tierseuchenverordnungen gelten die §§ 25 bis 38 des Ordnungsbehördengesetzes entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
(3) Die Zuständigkeit der kommunalen Vertretungen für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Tierseuchenverordnungen nach § 27 Abs. 4 Satz 1 Ordnungsbehördengesetz kann im Einzelfall auf den Hauptverwaltungsbeamten übertragen werden.
(4) Auf Tierseuchenverordnungen des Ministeriums findet § 26 Abs. 3 Ordnungsbehördengesetz keine Anwendung.
II. Tierseuchenkasse
§ 5 Tierseuchenkasse
§ 5
Tierseuchenkasse
Die Tierseuchenkasse ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster. Es wird unter der Bezeichnung „Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen – Tierseuchenkasse“ (Tierseuchenkasse) verwaltet. Das Sondervermögen und seine Erträge dürfen nur für die in §§ 6 und 7 genannten Aufgaben und Zwecke verwendet werden.
§ 6 (Fn 2) Aufgaben
§ 6 (Fn 2)
Aufgaben
(1) Die Tierseuchenkasse erhebt nach Maßgabe dieses Gesetzes von den Tierbesitzern Beiträge, um Entschädigungen zu leisten, Beihilfen zu gewähren, Verwaltungskosten zu bestreiten und Rücklagen zu bilden. Die Beiträge werden von der Tierseuchenkasse festgesetzt und erhoben.
(2) Die Tierseuchenkasse leistet Entschädigungen für die Tierverluste nach den Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes. Die Entschädigungen werden von der Tierseuchenkasse festgesetzt und ausgezahlt. Der Anteil, der auf das Land entfällt, ist ihr aus dem Landeshaushalt zu erstatten.
(3) Die Tierseuchenkasse kann weitere Aufgaben übernehmen, die im unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung stehen. Dies gilt insbesondere für die Erhebung des Eigenanteils der Tierhalter an den Kosten für die Beseitigung von Tierkörpern von im Betrieb verendetem oder tot geborenem Vieh im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes.
(4) Im Falle eines Seuchenausbruchs erstellt die Tierseuchenkasse die erforderlichen Anträge auf Kofinanzierung durch die Europäische Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (ABl. L vom 1. März 2005, S.12) in der jeweils geltenden Fassung und leitet diese dem Ministerium zu.
§ 7 (Fn 2) Beihilfen
§ 7 (Fn 2)
Beihilfen
(1) Die Tierseuchenkasse kann auch Beihilfen gewähren für
1. Tierverluste, die aus Anlass von Tierseuchen oder seuchenähnlich
verlaufenden Tierkrankheiten erwachsen,
2. die Ausmerzung seuchenkranker, einer Seuche verdächtiger oder der Ansteckung
verdächtiger Tiere,
3. wirtschaftliche Schäden, die Tierbesitzern durch zur Bekämpfung von
Tierseuchen angeordnete Maßnahmen entstanden sind, sofern die Kosten für diese
Maßnahmen durch die Europäische Kommission kofinanziert werden,
4. Impfungen und Maßnahmen diagnostischer Art,
5. Maßnahmen zur Schaffung von Strukturen, die das Risiko von
Seucheneinschleppungen und -ausbrüchen minimieren,
6. die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten,
7. die Durchführung sonstiger Maßnahmen, die der Vorsorge, der Bekämpfung und
der Nachsorge im Zusammenhang mit Tierseuchen dienen,
8. Ausgaben, für die nach der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom
28. Februar 2005 eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt wird oder
9. Forschungsvorhaben, die der Feststellung, Bekämpfung oder der Verhütung von
Tierseuchen oder seuchenartigen Erkrankungen dienen.
(2) Beihilfen sind nicht zu gewähren
a) wenn und soweit das Tiergesundheitsgesetz eine Entschädigung vorsieht
oder durch besondere Vorschrift ausschließt oder versagt,
b) für Tiere, die sich zum Zeitpunkt des Todes, der Anordnung der Tötung, der
Impfung oder der Maßnahme diagnostischer Art nicht im Geltungsbereich dieses
Gesetzes befunden haben.
Satz 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere, die allein zum Zwecke der Schlachtung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht wurden.
§ 8 Verwaltungsrat
§ 8
Verwaltungsrat
Bei der Tierseuchenkasse wird für die Dauer von vier Jahren ein Verwaltungsrat gebildet. Er beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Tierseuchenkasse, insbesondere über die Verwaltung des Vermögens sowie über Beihilfen nach § 7 sowie die Übernahme weiterer Aufgaben gemäß § 6 Abs. 3.
§ 9 Mitglieder des Verwaltungsrates
§ 9
Mitglieder des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus
1. neun stimmberechtigten Mitgliedern:
a) drei Vertretern der Landwirtschaftskammer, von denen zwei Personen
Tierhalter sowie eine Person Mitarbeiter im Tiergesundheitsdienst der
Landwirtschaftkammer sein müssen,
b) je drei durch das jeweils zuständige Organ des Rheinischen
Landwirtschafts-Verbandes e.V. sowie des Westfälisch-Lippischen
Landwirtschaftsverbandes e.V. gewählten Vertretern,
2. drei beratenden Mitgliedern:
a) einem Vertreter des Ministeriums,
b) zwei Vertretern des Landesamtes,
3. zwei beratenden Mitgliedern mit eingeschränktem Stimmrecht:
a) einem Vertreter des Landkreistages,
b) einem Vertreter des Städtetages.
Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 nehmen an den Beratungen zu Fragen der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten mit beratender Stimme, in allen Angelegenheiten, die die Entsorgung von in landwirtschaftlichen Betrieben verendeten oder dort totgeborenen Tieren betreffen, als stimmberechtigte Mitglieder teil.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Entsendungsberechtigten bestimmen die Mitglieder des Verwaltungsrates und deren Stellvertretung jeweils für ihren Bereich. Für jedes Mitglied des Verwaltungsrates ist eine Stellvertretung zu bestellen. Die Stellvertretung muss die Voraussetzungen des jeweils von ihr vertretenen Mitglieds erfüllen. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung aus dem Verwaltungsrat aus, kann ein neues Mitglied oder eine neue Stellvertretung bestimmt werden.
(3) Der Verwaltungsrat wählt bei seinem ersten Zusammentreffen seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Einzelheiten über den Verfahrensablauf regelt der Verwaltungsrat durch Geschäftsordnung. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrates ein und leitet sie. Er kann zu den Sitzungen des Verwaltungsrates weitere Personen zur Beratung beiziehen.
(4) Der Verwaltungsrat bestellt einen Geschäftsführer der Tierseuchenkasse. Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Zustimmung des Direktors der Landwirtschaftskammer.
(5) Der Verwaltungsrat kann sich vom Geschäftsführer jederzeit über alle Geschäfte der laufenden Verwaltung unterrichten lassen und hat Anspruch auf Akteneinsicht.
§ 10 Geschäftsführer
§ 10
Geschäftsführer
(1) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Tierseuchenkasse.
(2) Der Geschäftsführer bereitet die Beschlüsse des Verwaltungsrates vor und führt dessen Beschlüsse aus. Der Geschäftsführer entscheidet in Angelegenheiten, die ihm vom Verwaltungsrat zur Entscheidung übertragen sind.
(3) Der Geschäftsführer hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Angelegenheiten der Tierseuchenkasse zu unterrichten.
§ 11 Wirtschaftsführung
§ 11
Wirtschaftsführung
(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Tierseuchenkasse gelten die Grundsätze der Landeshaushaltsordnung entsprechend.
(2) Die Beilage zum Haushaltsplan der Landwirtschaftskammer über das Sondervermögen Tierseuchenkasse bedarf der Zustimmung des Ministeriums.
(3) Die Tierseuchenkasse hat aus ihren Einnahmen Rücklagen in angemessenem Umfang zu bilden.
§ 12 Einnahmen
§ 12
Einnahmen
(1) Die Einnahmen der Tierseuchenkasse bestehen aus
1. den Beiträgen der Tierbesitzer, den Gebühren und anderen Entgelten,
2. dem Ertrag aus den angelegten Mitteln und Rücklagen,
3. den Erstattungen durch das Land nach § 6 Abs. 2 Satz 3,
4. den Einnahmen aus kofinanzierten Maßnahmen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 8.
(2) Aus den Beiträgen für eine Tierart dürfen nur Ausgaben für die Tiere dieser Tierart gedeckt werden. Dies gilt nicht für Ausgaben, die erstattet werden oder Verwaltungskosten betreffen.
§ 13 (Fn 3) Beitragspflicht
§ 13 (Fn 3)
Beitragspflicht
(1) Die Tierseuchenkasse erhebt von den Tierbesitzern zur Erfüllung ihrer Aufgaben jährlich Beiträge. Beiträge sind pro Tier für Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Gehegewild sowie bei Bienen pro Volk zu erheben.
(2) Die Höhe des für jedes gehaltene Tier oder Bienenvolk zu zahlenden Beitrags zur Tierseuchenkasse (Beitragssatz) wird durch Rechtsverordnung nach § 27 bestimmt.
(3) Der Beitragssatz errechnet sich aus den voraussichtlichen Kosten für die einzelne Tierart im Erhebungszeitraum, die zur Aufgabenerfüllung zu erwarten sind, und der Anzahl der gehaltenen Tiere und Bienenvölker am 1. Januar eines jeden Jahres (Stichtag). Abweichend von Satz 1 kann für die Beitragsberechnung auch ein Höchst- oder Regelbesatz zu Grunde gelegt werden.
§ 14 (Fn 3) Meldepflichten
§ 14 (Fn 3)
Meldepflichten
Ein Tierbesitzer ist verpflichtet, der Tierseuchenkasse oder den von ihr beauftragten Personen jährlich sowie nach deren Aufforderung die zur Ermittlung der Beitragshöhe erforderlichen Angaben zu machen. Von Tierbesitzern, die eine Meldung nicht oder nicht fristgerecht abgeben, kann ein Verspätungszuschlag erhoben werden.
III. Entschädigung
§ 15 (Fn 2) Feststellung des Krankheitszustandes im Entschädigungsfall
§ 15 (Fn 2)
Feststellung des Krankheitszustandes im Entschädigungsfall
Zur Ermittlung des Krankheitszustandes ist der Tierkörper sofort nach der Tötung oder unverzüglich nach einem sonstigen Eintritt des Entschädigungsfalles durch den amtlichen Tierarzt zu untersuchen. Der Krankheitszustand und der Befund, ob eine Krankheit vorliegt, die nach § 15 Tiergesundheitsgesetz einen Entschädigungsanspruch begründet, wird durch ein Gutachten des amtlichen Tierarztes festgestellt.
§ 16 Einleitung des Entschädigungsverfahrens
§ 16
Einleitung des Entschädigungsverfahrens
Der Entschädigungsantrag ist an die Kreisordnungsbehörde zu richten. Diese hat die Gesamtzahl der Tiere der betroffenen Tierarten am Tage der Seuchenfeststellung zu ermitteln und der Tierseuchenkasse mitzuteilen. Die Kreisordnungsbehörde hat die nach § 17 erforderlichen Schätzungen und Ermittlungen zu veranlassen.
§ 17 (Fn 2) Wertermittlung durch Schätzung
§ 17 (Fn 2)
Wertermittlung durch Schätzung
(1) Der Wert der zu entschädigenden Tiere, der in den Fällen des § 15 Satz 1 der Entschädigung zugrunde zu legen ist, ist durch Schätzung zu ermitteln (Schätzwert). Die Schätzung soll bei Tieren, die auf Grund einer Tierseuchenverfügung zu töten sind, vor der Tötung und im Übrigen unverzüglich nach dem Tode vorgenommen werden.
(2) Ferner ist der Wert derjenigen Teile eines getöteten Tieres, die dem Besitzer verbleiben (§16 Absatz 4 Tiergesundheitsgesetz), soweit notwendig durch Schätzung, zu ermitteln.
§ 18 (Fn 2) Verfahren der Schätzung
§ 18 (Fn 2)
Verfahren der Schätzung
(1) Die Schätzung wird durch den amtlichen Tierarzt und zwei sachverständige Schätzer vorgenommen. Abweichend von Satz 1 kann die Kreisordnungsbehörde anstelle des amtlichen Tierarztes und nach dessen näherer Weisung auch sachverständige Bedienstete der Landwirtschaftskammer mit der Schätzung beauftragen.
(2) Der amtliche Tierarzt kann die Schätzung allein vornehmen, wenn der beteiligte Tierbesitzer zustimmt und der Schätzwert für die gleichzeitig zu entschädigenden Tiere eines Besitzers einen Betrag in Höhe von 25.000 Euro nicht überschreitet.
§ 19 Ausgeschlossene Personen
§ 19
Ausgeschlossene Personen
Von der Teilnahme an der Schätzung ist ausgeschlossen,
1. wer selbst Beteiligter oder gesetzlicher Vertreter eines Beteiligten ist
oder wer als Ersatzpflichtiger einem Beteiligten gegenüber in Frage kommt,
2. der Ehegatte in Sachen des anderen Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr
besteht,
3. die eingetragene Lebenspartnerin oder der Lebenspartner in Sachen der
anderen Lebenspartnerin oder des anderen Lebenspartners, auch wenn die
Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,
4. wer mit dem Entschädigungsberechtigten in gerader Linie verwandt,
verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden, in der Seitenlinie
bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, auch
wenn die Ehe, auf der die Schwägerschaft beruht, nicht mehr besteht,
5. wer im Wirtschaftsbetrieb des Entschädigungsberechtigten angestellt ist,
6. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
nicht besitzt.
§ 20 Niederschrift
§ 20
Niederschrift
Über das Ergebnis der Schätzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Personen zu unterzeichnen ist, die die Schätzung durchgeführt haben. In der Niederschrift sind die von den an der Schätzung beteiligten Personen geschätzten Werte gesondert anzugeben. Schätzungen, die von dem Durchschnittswert der Marktnotierungen für Schlacht-, Zucht- oder Nutzvieh abweichen, sind unter Angabe der Wert bestimmenden Merkmale des Einzeltieres besonders zu begründen.
§ 21 (Fn 3) Festsetzung der Entschädigung
§ 21 (Fn 3)
Festsetzung der Entschädigung
Die Tierseuchenkasse setzt auf Grund der Niederschrift über die Schätzung den Schätzwert und die Höhe der Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. Hat die Tierseuchenkasse mit einem Dienstleistungsunternehmen eine Rahmenvereinbarung über die Verwertung oder Tötung von Tieren getroffen, so kann sie die Erstattung der zusätzlichen Kosten nach § 16 Absatz 4 Tiergesundheitsgesetz auf die Höhe der in der Rahmenvereinbarung vereinbarten Beträge begrenzen.
§ 22 (Fn 2) Absehen von der Schätzung
§ 22 (Fn 2)
Absehen von der Schätzung
Von der Schätzung soll abgesehen werden, wenn nach Ansicht des amtlichen Tierarztes feststeht, dass nach den §§ 17 und 18 Tiergesundheitsgesetz eine Entschädigung nicht gewährt werden kann. Satz 1 gilt nicht, wenn der Tierbesitzer die Schätzung schriftlich beantragt.
IV. Kosten
§ 23 (Fn 2) Kostentragung
§ 23 (Fn 2)
Kostentragung
(1) Soweit nicht in den §§ 24 bis 27 etwas anderes bestimmt ist, tragen
1. die Anstellungskörperschaften die Kosten der auf Veranlassung von
Behörden vorgenommenen Amtsverrichtungen der amtlichen Tierärzte und der an
ihrer Stelle hinzugezogenen anderen Tierärzte (§ 2 Absatz 3 Satz 2), sowie die
Kosten der zur Unterstützung der amtlichen Tierärzte hinzugezogenen
Sachverständigen,
2. die Behörden, welche Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen verfügen, die
Kosten, die ihnen durch die Anordnung, Leitung und Überwachung der Maßnahmen
entstehen,
3. das Land und die Tierseuchenkasse in den Fällen, in denen eine Entschädigung
zu zahlen ist, die Kosten der Tötung oder Schlachtung sowie die Kosten, die
damit in unmittelbarem Zusammenhang stehen; für die Verteilung der Kosten gilt
§ 20 Tiergesundheitsgesetz entsprechend.
(2) In den Fällen des § 1 Buchstabe c fallen die nach Absatz 1 Nr. 2 entstehenden Kosten den Behörden der unteren Verwaltungsstufe zur Last.
(3) Die Kosten, die durch die Mitwirkung von Schätzern entstehen, sind den Kreisordnungsbehörden von der Tierseuchenkasse zu erstatten. Die Verteilung der Kosten richtet sich nach § 20 Tiergesundheitsgesetz.
§ 24 (Fn 2) Kosten der amtstierärztlichen Beaufsichtigungen
§ 24 (Fn 2)
Kosten der amtstierärztlichen Beaufsichtigungen
Die Kosten der Überwachung von Veranstaltungen und Einrichtungen nach § 25 Tiergesundheitsgesetz fallen dem Unternehmer des Betriebes oder der Veranstaltung zur Last. Neben dem Unternehmer haftet auch der Eigentümer oder Besitzer der Tiere, die beaufsichtigt, untersucht oder überwacht werden, für die Zahlung der Kosten. Mehrere Personen, die bei demselben Unternehmen oder derselben Veranstaltung oder als Eigentümer oder Besitzer von Tieren beteiligt sind, haften als Gesamtschuldner.
§ 25 (Fn 2) Kosten der örtlichen Ordnungsbehörden
§ 25 (Fn 2)
Kosten der örtlichen Ordnungsbehörden
Die örtlichen Ordnungsbehörden haben
1. auf Ihre Kosten die Durchführung der Schutzmaßnahmen zu überwachen oder
überwachen zu lassen,
2. die Kosten der Einrichtungen zu tragen, die zur wirksamen Durchführung der
Sperre nach § 6 Absatz 1 Nummer 18 Tiergesundheitsgesetz in ihren Bezirken
vorgeschrieben werden,
3. auf ihre Kosten die Hilfskräfte zu stellen, die erforderlich sind, um die
durch die zuständige Behörde angeordnete Tötung oder Impfung von Tieren,
Maßnahme diagnostischer Art, Zerlegung oder unschädliche Beseitigung von toten
Tieren oder Teilen von solchen auszuführen,
4. im Bedarfsfall auf ihre Kosten die Möglichkeit zu schaffen, dass tote Tiere
oder Teile von solchen, die Streu, der Dünger oder andere Abfälle, welche mit
dem Ansteckungsstoff behaftet sein können, unschädlich beseitigt werden können;
die Vorschriften des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG)
vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt.
§ 26 (Fn 2) Sonstige Kostenträger
§ 26 (Fn 2)
Sonstige Kostenträger
(1) Unbeschadet etwaiger privatrechtlicher Ersatzansprüche fallen alle in den §§ 23 bis 25 nicht aufgeführten Kosten, die bei der Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen entstehen, den Beteiligten zur Last. Als Beteiligte sind anzusehen
1. der Eigentümer, Besitzer oder Begleiter der von den Maßregeln betroffenen
Tiere,
2. der Unternehmer der betroffenen Betriebe oder Veranstaltungen,
3. der Eigentümer oder Inhaber der betroffenen Örtlichkeiten, Räume oder
Gegenstände.
Mehrere Beteiligte haften als Gesamtschuldner.
(2) In den Fällen des § 22 Satz 2 fallen die Kosten der Feststellung des Krankheitszustandes und der Schätzung dem Antragsteller zur Last, wenn ein Entschädigungsfall nicht vorliegt.
(3) Die örtlichen Ordnungsbehörden sind verpflichtet, auch die in Absatz 1 genannten Kosten, soweit erforderlich, zu verauslagen und im Falle des Unvermögens der Beteiligten zu tragen.
(4) Die Kosten von Impfungen, von Maßnahmen diagnostischer Art und von tierärztlichen Behandlungen, die von der zuständigen Behörde auf Grund des § 24 Absatz 3 Satz 2 Nummer 10 Tiergesundheitsgesetz oder der aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen angeordnet oder verfügt worden sind, fallen dem Tierhalter zur Last, soweit sie nicht von dem Bund, dem Land, der Tierseuchenkasse, den Kreisen, den kreisfreien Städten oder den Gemeinden übernommen werden.
§ 27 (Fn 3) Ermächtigungen
§ 27 (Fn 3)
Ermächtigungen
(1) Das Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Verwaltungsrat durch Rechtsverordnung
1. die Beitragspflicht zur Tierseuchenkasse über § 13 Abs. 1 hinaus auf
weitere Tierarten, die für eine anzeigepflichtige Tierseuche empfänglich sind,
zu erstrecken,
2. die Höhe des Beitragssatzes für ein Tier, einen Bestand oder ein Bienenvolk
zu bestimmen,
3. festzulegen, auf welche Umstände, Gegebenheiten und Sachverhalte der
Beitragssatz zu beziehen ist,
4. Näheres oder Ergänzendes über das Verfahren und die Art und Weise der
Meldepflicht des § 14 Satz 1 zu regeln sowie Ausnahmen davon zu bestimmen und
die Höhe des Verspätungszuschlags nach § 14 Satz 2 festzulegen,
5. Abweichendes oder Ergänzendes zur Stichtagsregelung des § 13 Abs. 3 zu
bestimmen, soweit
a) sich bei einem Tierbesitzer der Bestand an Tieren einer Tierart nach dem
Stichtag innerhalb des Erhebungszeitraumes um mindestens 10 vom Hundert ändert
oder
b) die Haltung einer am Stichtag nicht gehaltenen Tierart aufgenommen wird oder
c) bei landwirtschaftlichen Betriebsformen die Tierbestandszahlen innerhalb des
Erhebungszeitraumes regelmäßig wechseln,
6. Einzelheiten über die Festsetzung, Erhebung, Fälligkeit und Einziehung von
Beiträgen zu regeln,
7. Näheres zu regeln über die Höhe, Festsetzung und Gewährung von Beihilfen
sowie über die Höhe, Ansammlung und Verwaltung von Rücklagen.
(2) Das Ministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. abweichend von § 15 zur Vereinfachung des Verfahrens zu bestimmen, in
welchen Fällen
a) eine Untersuchung vor dem Tode des Tieres als ausreichend anzusehen ist,
b) eine Untersuchung auf einzelne Tiere eines Bestandes beschränkt werden kann,
c) auf die Untersuchung verdächtiger Tiere verzichtet werden kann,
wenn hierdurch Nachteile für den Tierbesitzer nicht zu erwarten sind,
2. die Höhe der Vergütung für die Tätigkeit der Schätzer festzusetzen.
V. Datenaustausch
§ 28 Datenaustausch
§ 28
Datenaustausch
(1) Die zuständigen Behörden oder die von diesen beauftragten Stellen übermitteln Daten, die nach den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen erhoben worden sind, an die Tierseuchenkasse zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen sowie der Gewährung von Beihilfen und Entschädigungen. Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 kann durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen.
(2) Zu Zwecken der Tierseuchenbekämpfung übermittelt die Tierseuchenkasse Daten im Sinne des § 26 Viehverkehrsverordnung an die zuständigen Behörden sowie an das Landesamt. Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 kann durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen.
(3) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände das Verfahren der Datenübermittlung zu regeln und Anforderungen an die Struktur der zu übermittelnden Daten festzulegen.
VI. Beseitigung tierischer Nebenprodukte
§ 29 Beseitigungspflichtige Körperschaften
§ 29
Beseitigungspflichtige Körperschaften
Die Kreise, kreisfreien Städte sowie Zweckverbände beseitigungspflichtiger Körperschaften zur gemeinsamen Erfüllung der Beseitigungspflicht sind beseitigungspflichtige Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne von § 3 Abs. 1 TierNebG. Sie können einen Dritten für die Beseitigung der in ihrem Zuständigkeitsbereich anfallenden tierischen Nebenprodukte bestimmen.
§ 30 Einzugsbereiche
§ 30
Einzugsbereiche
(1) Das für die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (Ministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. Einzugsbereiche nach § 6 Abs. 1 TierNebG zu bestimmen,
2. zu bestimmen, dass das nach § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG bezeichnete Material
auch außerhalb der nach Nummer 1 bestimmten Einzugsbereiche in Verarbeitungsbetrieben,
Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen behandelt, verarbeitet oder
beseitigt werden darf.
(2) Geht eine Maßnahme nach Absatz 1 über die Sozialbindung des Eigentums gemäß Artikel 14 Abs. 2 des Grundgesetzes hinaus, so ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. Die Vorschriften des Dritten und Vierten Teils des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
§ 31 Verfahrensvorschriften
§ 31
Verfahrensvorschriften
(1) Vor der Ausschreibung zur Beauftragung eines Dritten nach § 3 Abs. 1 Satz 3 TierNebG oder vor Ausschreibung einer Übertragung der Beseitigungspflicht auf Dritte nach § 3 Abs. 2 TierNebG sind das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt), der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband, der Rheinische Landwirtschaftsverband, der Landesmarktverband für Vieh und Fleisch des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die Tierseuchenkasse zu dem Entwurf einer Leistungsbeschreibung oder einem vergleichbaren Vertragsentwurf anzuhören.
(2) Die Kreise und kreisfreien Städte haben sich bei der maschinentechnischen Überwachung der Anlagen zur Beseitigung von tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1 und 2 eines Sachverständigen des Landes oder eines vom Land beliehenen Unternehmens zu bedienen. Die nach § 5 TierNebG zu entnehmenden Proben sind in staatlichen Untersuchungseinrichtungen oder in integrierten Untersuchungsanstalten oder unter deren Aufsicht zu untersuchen.
§ 32 (Fn 4) Gebühren, Entgelte und Vergütungen
§ 32 (Fn 4)
Gebühren, Entgelte und Vergütungen
(1) Bei toten Fundtieren, herrenlosen Tierkörpern, Tierkörpern von frei lebenden Wildtieren sowie bei geringen Mengen von Schlachtabfällen kann von der Erhebung von Gebühren oder Entgelten abgesehen werden.
(2) Beseitigungspflichtige Körperschaften nach § 3 Abs. 1 TierNebG können vom Besitzer des in § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG bezeichneten Materials (überlassungspflichtiges Material) Gebühren gemäß § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) in der jeweils geltenden Fassung auf der Grundlage einer Satzung erheben, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Dabei kann die gewichtsmäßige Erfassung des überlassungspflichtigen Materials ebenfalls Gegenstand von Gebühren oder Entgelten sein. Dritte, denen die Pflicht nach § 3 Abs. 2 TierNebG übertragen ist, können vom Besitzer des überlassungspflichtigen Materials ein privatrechtliches Entgelt fordern.
(3) Übersteigen die Erlöse für Erzeugnisse aus überlassungspflichtigem Material die Kosten für die Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und die Beseitigung nicht unerheblich, so ist dem Besitzer eine Vergütung zu bezahlen. Die Höhe der Vergütung darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den Erlösen stehen.
(4) Abweichend von Absatz 2 werden für die Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung von Tierkörpern von im landwirtschaftlichen Betrieb verendetem und von tot geborenem Vieh im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3, ABl. L 348M vom 24.12.2008, S. 925) (Falltiere) von den Tierbesitzern Gebühren oder Entgelte in Höhe von 25 Prozent der dabei entstehenden Kosten erhoben. Die verbleibenden Kosten tragen die Kreise und kreisfreien Städte, soweit nicht ein anderer Kostenträger eintritt. Die Sätze 1 und 2 gelten nur bis zu einem Betrag von 640 Euro der jährlichen einzelbetrieblichen Gesamtkosten für die Beseitigung von Falltieren (Obergrenze). Darüber hinaus hat der Tierbesitzer die Kosten für die Beseitigung von Falltieren vollständig selbst zu tragen. Sofern ein Inkassoverfahren gemäß § 6 Absatz 3 Satz 2 durchgeführt wird, werden die Beträge nach Satz 1 durch die Tierseuchenkasse zur Erstattung an die Unternehmen nach § 3 Absatz 1 und Absatz 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes eingezogen.
(5) Absatz 4 gilt nicht für
1. Vieh im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes, das in Schlachtstätten vor Einleitung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung getötet wird oder in der Schlachtstätte oder auf dem Transport dorthin verendet ist,
2. Tiere nach § 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes und
3. Tiere, die durch ein Schadensereignis auf einem landwirtschaftlichen Betrieb zu Tode gekommen sind sowie
4. Tierbesitzer, die einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
Die Kosten für die Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung dieser Tierkörper haben in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 die Schlachtstätten, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 die Tierbesitzer zu tragen.
(6) Die Kosten für die Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung von auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie in Gewässern anfallenden Körpern von Wildtieren sind vom jeweiligen Träger der Straßenbaulast oder dem Gewässerunterhaltsverpflichteten zu tragen.
(7) Die Unternehmen haben
1. mindestens einmal jährlich den Kreisen und kreisfreien Städten eine Auflistung der in ihrem Zuständigkeitsbereich anfallenden Tierkörper von Falltieren, aufgeschlüsselt nach Tierart und Herkunftsbetrieb, vorzulegen und
2. der Tierseuchenkasse im Rahmen der Tierseuchenfrüherkennung eine Auflistung der in ihrem Zuständigkeitsbereich anfallenden Tierkörper von Falltieren, aufgeschlüsselt nach Tierart und Herkunftsbetrieb, auf elektronischem Wege zu übermitteln.
Das Landesamt kann im Falle einer Seuchengefahr gegenüber dem Unternehmen anordnen, ihm unverzüglich eine nach Tierarten getrennte Auflistung der für die Seuchengefahr relevanten Falltiere zur Verfügung zu stellen.
VII. Schlussregelungen
§ 33 (Fn 5) Inkrafttreten
§ 33 (Fn 5)
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten das Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 1984 (GV. NRW. S. 754) und das Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 95) außer Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
Der Finanzminister
Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
Der Innenminister
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Der Minister
für Bauen und Verkehr
GV. NRW. S. 612, in Kraft getreten am 27. September 2008; geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 885), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Mai 2014, am 18. Dezember 2014 und am 1. Januar 2015; Artikel 7 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 27. September 2016. |
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Zwischenüberschrift vor § 1, § 1, § 2, § 3, § 6, § 7, § 15, § 17, § 18, § 22, § 23, § 24, § 25 und § 26 geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 885), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Mai 2014. |
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§ 2a eingefügt und § 13, § 14, § 21 und § 27 geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 885), in Kraft getreten am 18. Dezember 2014. |
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§ 32 geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 885), in Kraft getreten am 1. Januar 2015. |
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Überschrift zuletzt und § 33 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 27. September 2016. |
Normverlauf ab 2000: