Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Fleisch- und der Geflügelfleischhygiene


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Zuständigkeiten auf dem
Gebiet der Fleisch- und der Geflügelfleischhygiene

Vom 19. Januar 1999 (Fn 1)

Auf Grund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG. NW.) vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1996 (GV. NW. S. 136), insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags, sowie auf Grund des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164, 187), wird verordnet:

§ 1 (Fn 4)
Grundsatz

(1) Zuständige Behörde im Sinne

1. des Fleischhygienegesetzes (FlHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, ber. S. 1585) in der jeweils geltenden Fassung,

2. der Fleischhygiene-Verordnung (FlHV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1366) in der jeweils geltenden Fassung und

3. der Fleischkontrolleur-Verordnung (FlKV) vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1227)

ist die Kreisordnungsbehörde, soweit in den §§ 2 und 3 keine abweichende Regelung getroffen ist.

(2) Zuständige Behörde im Sinne

1. des Geflügelfleischhygienegesetzes (GFlHG) vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991) in der jeweils geltenden Fassung,

2. der Geflügelfleischhygiene-Verordnung (GFlHV) i. d. F. der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4098, ber. 2002 S. 456) in der jeweils geltenden Fassung und

3. der Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure (GFlKV) vom 24. Juli 1973 (BGBl. I S. 899) in der jeweils geltenden Fassung,

ist die Kreisordnungsbehörde, soweit in den §§ 2 und 3 keine abweichende Regelung getroffen ist.

§ 2 (Fn 4)
Zuständigkeit des Ministeriums
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft

(1) Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium) ist auf dem Gebiet der Fleischhygiene zuständige Behörde im Sinne von

1. § 22a Abs. 4 FlHG für die gegenseitige Unterrichtung der mit den für die Durchführung des Gesetzes zuständigen Stellen des Bundes und der Länder
- über die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Stellen und Sachverständigen,
- bei Zuwiderhandlung sowie bei Verdacht auf Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich
sowie für die gegenseitige Unterstützung bei der Ermittlungstätigkeit,

2. § 22e Abs. 2 Nr. 2 FlHG für das vorübergehende Beschränken oder Verbieten der Einfuhr oder des Verbringens von Schlachttieren und Fleisch im Einzelfall, wenn Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf schließen lassen, daß das Fleisch geeignet ist, die menschliche Gesundheit zu gefährden,

3. § 22f FlHG für die Zusammenarbeit mit anderen Behörden der Länder und Mitgliedstaaten, mit dem zuständigen Bundesministerium sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übermittlung von Daten und Auskünften zur Überwachung der Fleischhygiene,

4. § 6 FlKV für den Erlaß näherer Vorschriften zur Durchführung der Fleischkontrolleur-Verordnung.

(2) Das Ministerium ist auf dem Gebiet der Geflügelfleischhygiene zuständige Behörde im Sinne von

1. § 17 Abs. 4 GFlHG für die gegenseitige Unterrichtung der mit den für die Durchführung des Gesetzes zuständigen Stellen des Bundes und der Länder
- über die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Stellen und Sachverständigen,
- bei Zuwiderhandlung sowie bei Verdacht auf Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich
sowie für die gegenseitige Unterstützung bei der Ermittlungstätigkeit,

2. § 21 Abs. 2 Nr. 2 GFlHG für das vorübergehende Beschränken oder Verbieten der Einfuhr oder des sonstigen Verbringens von Geflügelfleisch im Einzelfall, wenn Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf schließen lassen, daß das Geflügelfleisch geeignet ist, die menschliche Gesundheit zu gefährden,

3. § 22 GFlHG für die Zusammenarbeit mit anderen Behörden der Länder und Mitgliedstaaten, mit dem zuständigen Bundesministerium sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übermittlung von Daten und Auskünften zur Überwachung der Geflügelfleischhygiene,

4. § 6 GFlKV für den Erlaß näherer Vorschriften zur Durchführung der Geflügelfleischkontrolleur-Verordnung.

§ 3 (Fn 4)
Zuständigkeiten der Bezirksregierung

(1) Die Bezirksregierung ist auf dem Gebiet des Fleischhygienerechts zuständige Behörde im Sinne von

1. § 13 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 FlHG und § 11 d Abs. 2 FlHV für die Zulassung der Abgabestellen von Isolierschlachtbetrieben,

2. § 16 Abs. 3 Satz 1 FlHG für die Bestimmung der Grenzkontrollstellen im Benehmen mit der zuständigen Oberfinanzdirektion,

3. § 21 Abs. 1 Satz 1 FlHG für die Zulassung von Betrieben zur Ausfuhr,

4. § 5 Nr. 2 Buchstabe a) Unterbuchstabe aa) FlHG sowie § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 FlHV für die Zulassung von Betrieben unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer, für die Rücknahme und den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Zulassung sowie die entsprechende Mitteilung an das Bundesministerium für Gesundheit,

5. Anlage 4 Nrn. 3.5, 3.6, 4.4 und 4.5 FlHV für die nähere Anweisung zur Durchführung von Untersuchungen,

6. § 3 Abs. 2 und 3 sowie nach § 5 Abs. 2 FlKV für die Ausbildung und Prüfung der Fleischkontrolleure, für die Ausstellung des Befähigungsnachweises und Nachprüfung zum Wiedererwerb des Befähigungsnachweises sowie für die Verkürzung der Lehrgangsdauer im Einzelfall.

(2) Die Bezirksregierung ist auf dem Gebiet des Geflügelfleischhygienerechts zuständige Behörde im Sinne von

1. § 9 Abs. 1 GFlHG sowie § 11 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 GFlHV für die Zulassung von Betrieben unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer, für die Rücknahme und den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Zulassung sowie die entsprechende Mitteilung an das zuständige Bundesministerium,

2. § 11 Abs. 2 GFlHG für die Bestimmung der Grenzkontrollstellen im Benehmen mit der zuständigen Oberfinanzdirektion,

3. Anlage 5 Nr. 2.5 und Anlage 5 Nr. 4.7 GFlHV zur Bestimmung der weitergehenden Untersuchungen,

4. § 4 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 2 GFlKV für die Bestimmung von Geflügelschlachtbetrieben zur Einweisung von Geflügelfleischkontrolleuren in die Untersuchungstätigkeit, für die Prüfung und Ausstellung des Befähigungsnachweises und für die Verkürzung der Lehrgangsdauer im Einzelfall.

§ 4
Ordnungswidrigkeiten

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 29 Abs. 1 und 2 FlHG, § 18a FlHV und § 30 GFlHG wird auf die Kreisordnungsbehörde übertragen.

§ 5 (Fn 2) (Fn 5)
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3). Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2007 zu berichten.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Die Ministerin
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW.S. 41; geändert durch Artikel 148 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.
Aufgehoben durch VO vom 10.1.2006 (GV. NRW. S. 42), in Kraft getreten am 1. Januar 2006.

Fn 2

§ 5 Abs. 2 entfallen; Aufhebungsvorschrift.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 17. Februar 1999.

Fn 4

§§ 1, 2 und 3 Abs. 2 geändert durch Artikel 148 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 5

§ 5 Überschrift neu gefasst und Satz 2 angefügt durch Artikel 148 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.



Normverlauf ab 2000: