Historische SGV. NRW.
Historisch: Verordnung zur Durchführung des Berufsanerkennungsverfahrens und zur Regelung der Verwaltungszusammenarbeit nach der Richtlinie 2005/36/EG und für Drittstaatenangehörige (Berufsanerkennungsdurchführungsverordnung – BerufsanDVO NRW)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 Geltungsbereich und Zuständigkeit
- § 2 Anerkennungsbedingungen für gleichgestellte Ausbildungsgänge
- § 3 Befreiung von Ausgleichsmaßnahmen auf der Grundlage gemeinsamer Plattformen
- § 4 Unterlagen und Bescheinigungen
- § 5 Verfahren für die Anerkennung der Berufsqualifikationen
- § 6 Anpassungslehrgang
- § 7 Prüfungsausschüsse beim LPA
- § 8 Prüfungsausschüsse bei den Bezirksregierungen
- § 9 Gegenstand der Prüfung
- § 10 Feststellung des Prüfungsergebnisses
- § 11 Wiederholung der subjektiven Gleichwertigkeitsprüfung
- § 12 Unterlagen
- § 13 Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und den Kontaktstellen
- § 14 Berichte
- § 15 Inkrafttreten, Berichtspflicht
Historisch:
Normüberschrift
Verordnung
zur Durchführung des Berufsanerkennungsverfahrens und
zur Regelung der Verwaltungszusammenarbeit nach
der Richtlinie 2005/36/EG und für Drittstaatenangehörige
(Berufsanerkennungsdurchführungsverordnung – BerufsanDVO NRW)
Vom 19. Januar 2009 (Fn 1)
Aufgrund des § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung der Berufsanerkennung für nichtakademische Heilberufe nach der Richtlinie 2005/36/EG und für Drittstaatenangehörige (Berufsanerkennungsdurchführungsgesetz – BerufsanDG-NRW) vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572) wird verordnet:
Teil 1
Zuständigkeiten
§ 1 Geltungsbereich und Zuständigkeit
§ 1
Geltungsbereich und Zuständigkeit
(1) Diese Verordnung gilt für die in § 1 Absatz 2 Berufsanerkennungsdurchführungsgesetz genannten Berufe und sonstige reglementierte nichtakademische Gesundheitsberufe.
(2) Das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie bei der Bezirksregierung Düsseldorf (LPA) ist die zuständige Behörde für die Durchführung der Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren, für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Europäischen Staaten und den nationalen Kontaktstellen nach § 13 Absatz 1 sowie für die Erstellung der Berichte nach § 14.
(3) Die unteren Gesundheitsbehörden sind die zuständigen Behörden für die Erlaubniserteilung zur Führung der Berufsbezeichnung und für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Europäischen Staaten nach § 13 Absatz 2 und 3.
(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 ist für den Bereich der Altenpflegeberufe die jeweilige Bezirksregierung zuständig.
Teil 2
Objektive Gleichwertigkeitsfeststellung
§ 2 Anerkennungsbedingungen für gleichgestellte Ausbildungsgänge
§ 2
Anerkennungsbedingungen für gleichgestellte Ausbildungsgänge
(1) Jeder Ausbildungsnachweis über Ausbildungsgänge, der nicht dem Grundsatz der automatischen Anerkennung nach Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG unterliegt und von der zuständigen Behörde in einem anderen europäischen Staat ausgestellt wurde, ist den deutschen Ausbildungsnachweisen gleichgestellt, sofern er eine Ausbildung abschließt, die von diesem europäischen Staat als gleichwertig anerkannt wird und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verliehen werden. Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers qualitativ unmittelbar unter dem entsprechenden Niveau nach Artikel 11 Richtlinie 2005/36/EG liegt, das die deutschen Berufsgesetze fordern.
(2) Ist der Beruf in einem anderen europäischen Staat nicht reglementiert, darf der Beruf ausgeübt werden, wenn dieser in den vorhergehenden zehn Jahren dort zwei Jahre in Vollzeit ausgeübt wurde und die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise der zuständigen Behörde des anderen europäischen Staates bescheinigen, dass
1. das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 Richtlinie 2005/36/EG der deutschen Ausbildung liegt und
2. der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.
(3) Ein höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang oder die Ablegung einer Eignungsprüfung können verlangt werden, wenn
1. die Aus- oder die Weiterbildungsdauer in dem anderen europäischen Staat die Dauer der deutschen Aus- oder Weiterbildung um mindestens ein Jahr unterschreitet oder
2. die Aus- und Weiterbildung in dem anderen europäischen Staat sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, die für die deutsche Aus- oder Weiterbildung vorgeschrieben ist oder
3. die Aus- oder Weiterbildung eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die in dem anderen europäischen Staat der Antrag stellenden Person nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn dieser Unterschied sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antrag stellende Person vorlegt.
Vor Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung ist zu prüfen, ob die von der Antrag stellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis in einem europäischen Staat oder in einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können. Für Drittstaatenangehörige ist eine Eignungsprüfung durchzuführen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben ist oder sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sächlichen Aufwand feststellbar ist. Ein Wahlrecht zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung besteht nicht.
(4) Für einjährige Ausbildungen in den Alten- und Krankenpflegeberufen können abweichend von Absatz 3 Satz 1 ein höchstens zwölfmonatiger Anpassungslehrgang oder die Ablegung einer Eignungsprüfung verlangt werden, wenn die Ausbildung in einem anderen europäischen Staat
1. sich in Fächern wesentlich unterscheidet, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und
2. die ausländische Ausbildung die Dauer der deutschen Ausbildung um mindestens drei Monate unterschreitet oder bedeutende Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der deutschen Ausbildung bestehen.
§ 3 Befreiung von Ausgleichsmaßnahmen auf
der Grundlage gemeinsamer Plattformen
§ 3
Befreiung von Ausgleichsmaßnahmen auf
der Grundlage gemeinsamer Plattformen
Erfüllen die Berufsqualifikationen der Antrag stellenden Person die Kriterien der gemeinsamen Plattformen nach Artikel 15 Richtlinie 2005/36/EG, sind Ausgleichsmaßnahmen nach § 2 Absatz 3 nicht durchzuführen.
§ 4 Unterlagen und Bescheinigungen
§ 4
Unterlagen und Bescheinigungen
(1) Der zuständigen Behörde sind vorzulegen:
1. ein tabellarischer Lebenslauf,
2. ein Nachweis, aus dem die Staatsangehörigkeit hervorgeht und in der Regel eine Meldebescheinigung,
3. Urkunde über Namensänderung,
4. ein Nachweis über die allgemeine Schulbildung,
5. ein Befähigungsnachweis oder ein Ausbildungsnachweis, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung.
(2) Sind Unterlagen in fremder Sprache abgefasst, so ist eine Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. Die zuständige Behörde kann eine beglaubigte oder von öffentlich bestellten oder beeidigten Personen angefertigte Übersetzung verlangen (qualifizierte Übersetzung). Eine im Ausland gefertigte Übersetzung steht einer qualifizierten Übersetzung gleich, wenn die übersetzende Person von der diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland anerkannt worden ist oder die Vertretung die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung bestätigt.
(3) Die zuständige Behörde kann von der Antrag stellenden Person verlangen, dass zusammen mit den Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des anderen europäischen Staates vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass diese Nachweise den in der Richtlinie 2005/36/EG verlangten Nachweisen entsprechen. Die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Bei Ausbildungsgängen, die dem Grundsatz der automatischen Anerkennung nach Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG unterliegen, soll die zuständige Behörde zudem von der zuständigen Behörde des anderen europäischen Staates eine Bestätigung darüber verlangen, dass die Mindestanforderungen der Ausbildung nach der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt werden.
(4) Beziehen sich Ausbildungsnachweise, die von der zuständigen Behörde eines anderen europäischen Staates ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung, die ganz oder teilweise in einer im Hoheitsgebiet eines anderen europäischen Staates niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, so kann die zuständige Behörde bei berechtigten Zweifeln bei der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaates überprüfen, ob
1. der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung offiziell bescheinigt worden ist;
2. der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig dort absolviert worden wäre;
3. mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet dieses europäischen Staates dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
§ 5 Verfahren für die Anerkennung der Berufsqualifikationen
§ 5
Verfahren für die Anerkennung der Berufsqualifikationen
(1) Die zuständige Behörde bestätigt der Antrag stellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Sie informiert über die Rahmenbedingungen des Anerkennungsverfahrens.
(2) Das Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Anerkennung muss unverzüglich abgeschlossen werden, für Angehörige der europäischen Staaten jedoch spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen der betreffenden Person. Diese Frist verlängert sich bei den Berufen, die nicht dem Grundsatz der automatischen Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG unterliegen, um einen Monat.
(3) Soweit eine Antrag stellende Person einen Anpassungslehrgang gem. § 6 wählt, sind die wesentlichen Defizite innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen mitzuteilen.
Teil 3
Anpassungslehrgang
§ 6 Anpassungslehrgang
§ 6
Anpassungslehrgang
(1) Ein Anpassungslehrgang ist die Ausübung eines reglementierten Berufes als Praktikum unter Verantwortung einer Fachkraft, die über die einschlägige Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung und mindestens drei Jahre Berufserfahrung verfügt. Soweit wesentliche Defizite gem. § 2 Absatz 3 in der theoretischen Ausbildung festgestellt wurden, ist eine entsprechende theoretische Zusatzausbildung zu absolvieren.
(2) Das Praktikum und die theoretische Ausbildung finden in geeigneten Einrichtungen statt. Sie sind Gegenstand einer Bewertung durch die zuständige Behörde, die nach Abschluss dieser Maßnahmen die Leistungen der Teilnehmer auf Grundlage der Vorschläge der Einrichtungen in einer Gesamtbeurteilung zusammenfasst und abschließend feststellt, ob oder inwieweit die wesentlichen Defizite durch die Maßnahmen ausgeglichen wurden.
(3) Konnte der Nachweis des Defizitausgleichs durch den Anpassungslehrgang nicht erbracht werden, steht es der Antrag stellenden Person frei, eine Eignungsprüfung zu wählen, die auf die verbleibenden Defizite beschränkt ist.
Teil 4
Subjektive Gleichwertigkeitsfeststellung
§ 7 Prüfungsausschüsse beim LPA
§ 7
Prüfungsausschüsse beim LPA
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die subjektive Gleichwertigkeitsfeststellung durch eine Eignungsprüfung beim LPA. Dort werden Prüfungsausschüsse gebildet, die jeweils aus folgenden Mitgliedern bestehen:
1. einer Ärztin oder einem Arzt einer unteren Gesundheitsbehörde oder einer für die Wahrnehmung dieser Aufgabe geeigneten Ärztin oder geeigneten Arzt als vorsitzendem Mitglied,
2.zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die die betreffende berufliche Expertise abdecken, wobei jeweils unterschiedliche inhaltliche Schwerpunkte der Ausbildung vertreten sein sollen.
Für den Prüfungsvorsitz sowie für jede Fachprüferin und für jeden Fachprüfer ist eine Vertretung zu bestellen.
Die Bestellung erfolgt durch das LPA.
(2) Der jeweilige Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er trifft seine Entscheidung im Hinblick auf das Prüfungsergebnis mit einfacher Mehrheit.
(3) Das LPA übersendet dem Kreis bzw. der kreisfreien Stadt als untere Gesundheitsbehörde, die für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung zuständig ist, eine Kopie der Entscheidung über die Feststellung der Gleichwertigkeit.
(4) Für die Tätigkeit im Prüfungsausschuss wird eine Entschädigung gemäß §§ 4 und 5 des Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetzes (AMEG) gewährt.
§ 8 Prüfungsausschüsse bei den Bezirksregierungen
§ 8
Prüfungsausschüsse bei den Bezirksregierungen
(1) Für den Bereich der Altenpflege und Altenpflegehilfe bildet jede Bezirksregierung einen Prüfungsausschuss bei einem Fachseminar für Altenpflege, der aus folgenden Mitgliedern besteht:
1. einer Vertretung oder einer beauftragten Person der zuständigen Behörde als vorsitzendem Mitglied und
2. zwei Lehrkräften als Fachprüferinnen oder Fachprüfern.
Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist eine Vertretung zu bestellen.
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er trifft seine Entscheidung im Hinblick auf das Prüfungsergebnis mit einfacher Mehrheit.
(3) Für die Tätigkeit im Prüfungsausschuss wird den nicht im Hauptamt tätigen Fachprüfern eine Entschädigung gem. §§ 4 und 5 des Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetzes (AMEG) gewährt.
§ 9 Gegenstand der Prüfung
§ 9
Gegenstand der Prüfung
(1) Soweit Angehörige der europäischen Staaten bei Vorliegen wesentlicher Unterschiede der Ausbildung im Sinne von Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG eine Eignungsprüfung statt eines Anpassungslehrganges gewählt haben, erstreckt sich die Prüfung der Gleichwertigkeit auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung. Dabei muss sie sich auf diejenigen Bereiche beschränken, in denen die nachgewiesene Aus- oder Weiterbildung hinter der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung bzw. Weiterbildungsverordnung nach deutschem Recht zurückbleibt. Die Prüfung ist inhaltlich auf die nach Aktenlage festgestellten Defizite gem. Teil 2 zu beschränken. Auch die Auswahl der Prüfungsform (mündlich oder/und praktisch) richtet sich nach den festgestellten Defiziten.
(2) Ist die ausländische Ausbildung eines Drittstaatenangehörigen mit der deutschen Ausbildung nach Aktenlage nicht gleichwertig oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich, weil die geforderten Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Antrag stellenden Person liegen, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist eine Eignungsprüfung durchzuführen, die sich auf den gesamten Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt. In der Regel ist eine mündliche und praktische Eignungsprüfung durchzuführen.
§ 10 Feststellung des Prüfungsergebnisses
§ 10
Feststellung des Prüfungsergebnisses
Das Ergebnis der Prüfung wird in einem Protokoll festgehalten. In dieses sind aufzunehmen:
1. Personalien der Antrag stellenden Person,
2. Ort der Prüfung,
3. die Besetzung der Prüfungskommission,
4. Beginn und Ende der Prüfungsteile,
5. Gegenstand der mündlichen und praktischen Prüfung,
6. Prüfungsergebnis und
7. Besonderheiten.
Die Leistungen der Prüflinge werden in einer Gesamtbeurteilung zusammengefasst. Eine Note wird nicht erteilt, sondern lediglich die Feststellung getroffen, dass der Nachweis der Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes erbracht oder nicht erbracht wurde. Kommt die Prüfungskommission zu dem Ergebnis, dass die Gleichwertigkeit nicht gegeben ist, hat sie dies im Einzelnen zu begründen.
Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
§ 11 Wiederholung der subjektiven Gleichwertigkeitsprüfung
§ 11
Wiederholung der subjektiven Gleichwertigkeitsprüfung
Die subjektive Gleichwertigkeitsprüfung kann einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling den Nachweis der Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes nicht erbracht hat.
Teil 5
Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
§ 12 Unterlagen
§ 12
Unterlagen
(1) Der zuständigen Behörde sind von der Antrag stellenden Person vorzulegen:
1. ein Staatsangehörigkeitsnachweis,
2. eine beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung,
3. Nachweise über die Zuverlässigkeit; als solche werden Bescheinigungen über die Konkursfreiheit und über das Nichtvorliegen eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen anerkannt, die von den zuständigen Behörden des anderen europäischen Staates ausgestellt wurden und die belegen, dass die Erfordernisse für die Aufnahme des Berufs gemäß § 1 Absatz 2 Berufsanerkennungsdurchführungsgesetz erfüllt werden. Werden in dem anderen europäischen Staat diese Bescheinigungen nicht ausgestellt, können sie durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Person vor der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls vor einem Notar abgibt,
4. ein in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen europäischen Staat ausgestellter Nachweis über die körperliche und geistige Gesundheit der Antrag stellenden Person; dieser darf nicht älter als drei Monate sein. Wird in dem anderen europäischen Staat kein solcher Nachweis verlangt, erkennt die zuständige Behörde eine von einer zuständigen Behörde des anderen europäischen Staates ausgestellte entsprechende Bescheinigung an,
5. vor Ausübung der beruflichen Tätigkeit eine Haftpflichtversicherung, soweit für die Ausübung des Berufs erforderlich; anzuerkennen ist ein Nachweis einer Bank oder einer Versicherung, dass die Antrag stellende Person gegen die finanziellen Risiken ihrer beruflichen Tätigkeit ausreichend haftpflichtversichert ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Drittstaatenangehörige. Bestehen berechtigte Zweifel über die Authentizität der ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, soll die zuständige Behörde von der zuständigen Behörde des anderen europäischen Staates oder eines Drittstaates eine Bestätigung über die Authentizität der Unterlagen verlangen.
Teil 6
Verwaltungszusammenarbeit
§ 13 Zusammenarbeit mit den zuständigen
Behörden und den Kontaktstellen
§ 13
Zusammenarbeit mit den zuständigen
Behörden und den Kontaktstellen
(1) Die zuständige Behörde arbeitet mit den zuständigen Behörden der europäischen Staaten und den nationalen Kontaktstellen nach Artikel 57 der Richtlinie 2005/36/EG eng zusammen und leistet Amtshilfe, um die Anwendung der Richtlinie zu erleichtern. Sie stellt die erforderlichen Informationen über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen und die sonstigen Bedingungen für den Zugang zu den reglementierten Berufen zur Verfügung. Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen wird sichergestellt.
(2) Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates über Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des Berufes auswirken können, z.B. über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im Sinne der Richtlinien 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) einzuhalten.
(3) Bei Anfragen der zuständigen Behörden der europäischen Staaten nach Absatz 2 entscheidet die zuständige Behörde über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichtet die zuständige Behörde im Herkunftsmitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften zieht.
§ 14 Berichte
§ 14
Berichte
(1) Das LPA legt dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium über die oberste Landesgesundheitsbehörde zur Weiterleitung an die Kommission alle zwei Jahre nach dem 20. Oktober 2007 einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG auf die Berufe gemäß § 1 Absatz 2 Berufsanerkennungsdurchführungsgesetz und sonstige reglementierte nichtakademische Gesundheitsberufe vor. Neben den allgemeinen Ausführungen enthält dieser Bericht eine statistische Aufstellung der getroffenen Entscheidungen sowie eine Beschreibung der Hauptprobleme, die sich aus der Anwendung dieser Richtlinie ergeben.
(2) Für die Altenpflegeberufe legen die Bezirksregierungen die Berichte nach Absatz 1 der obersten Landesgesundheitsbehörde zur Weiterleitung an die Kommission vor.
Teil 7
Schlussbestimmungen
§ 15 Inkrafttreten, Berichtspflicht
§ 15
Inkrafttreten, Berichtspflicht
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2012 und danach alle 5 Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
GV. NRW. S. 36, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1.
Januar 2008. |
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