Historische SGV. NRW.
Historisch: Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) zur Deckung der notwendigen Ausgaben/Aufwendungen der Organe nach § 35 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrags und zur Erfüllung der Gemeinschaftsaufgaben (Finanzierungssatzung - FS)
Inhaltsverzeichnis:
Historisch:
Normüberschrift
Satzung
der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)
zur Deckung der notwendigen Ausgaben/Aufwendungen der Organe
nach § 35 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrags und zur
Erfüllung der Gemeinschaftsaufgaben
(Finanzierungssatzung - FS)
Vom 17. Juni 2011
Auf Grund von § 35
Absatz 10 Satz 4 des Staatsvertrages über Rundfunk und Telemedien
(Rundfunkstaatsvertrag – RStV) vom 31. August 1991 (GV. NRW. S. 408) in der
Fassung des 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 10. März 2010 (GV. NRW. S.
144) und nach Maßgabe des Vertrages über die
Zusammenarbeit der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten in der
Bundesrepublik Deutschland (ALM) - ALM-Statut - erlässt die Landesanstalt für
Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) folgende Satzung:
§ 1 Grundsatz
§ 1
Grundsatz
Die
Landesmedienanstalten decken die notwendigen Ausgaben/Aufwendungen für die
personellen und sachlichen Mittel der Organe nach § 35 Absatz 2 RStV sowie für
die übrigen Gemeinschaftsaufgaben nach § 2 des ALM-Statutes.
§ 2 Gemeinsame Geschäftsstelle, Beauftragter für den Haushalt
§ 2
Gemeinsame Geschäftsstelle, Beauftragter für den Haushalt
(1) Zur
Aufgabenerfüllung ist eine Gemeinsame Geschäftsstelle mit Sitz in Berlin
eingerichtet. Näheres regelt das ALM-Statut.
(2) Der Gemeinsamen
Geschäftsstelle obliegt die Umsetzung (Ausführung, Vollzug und Abrechnung) des
Gesamtwirtschaftsplans der ALM-GbR nach Maßgabe dieser Satzung und in
Abstimmung mit dem/der nach § 6 Absatz 2 des ALM-Statutes gewählten
Beauftragten für den Haushalt (BfH). Der/die BfH ist für die ALM sowie für die
ALM als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Abwicklung des
Wirtschaftsplans/Haushalts bevollmächtigt. Die Gemeinsame Geschäftsstelle kann
sich mit Zustimmung des/der BfH der Zuarbeit Dritter bedienen.
§ 3 Gesamtwirtschaftsplan, Wirtschaftspläne
§ 3
Gesamtwirtschaftsplan, Wirtschaftspläne
(1) Die von den Organen
jeweils aufgestellten Einzelwirtschaftspläne nach § 35 Absatz 10 RStV werden
von dem oder der BfH gemeinsam mit den sonstigen Gemeinschaftskosten in einem
Gesamtwirtschaftsplan der ALM als GbR zusammengefasst.
(2) Der
Gesamtwirtschaftsplan und die Einzelwirtschaftspläne müssen den Grundsätzen der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.
(3) Der
Gesamtwirtschaftsplan enthält die voraussichtlichen Ausgaben/Aufwendungen
(Personal-, Sach-, und sonstige Ausgaben/Aufwendungen) für das darauffolgende
Rechnungsjahr. Rechnungsjahr des Gesamtwirtschaftsplanes ist das Kalenderjahr.
(4) Als Einnahmen sind
im Gesamtwirtschaftsplan die Zuführungen an die ALM als GbR durch die
Landesmedienanstalten vorzusehen.
(5) Die Aufstellung und
der Vollzug des Gesamtwirtschaftsplanes erfolgt in Anlehnung an das
Haushaltsrecht des Landes Berlin. Durch den Gesamtwirtschaftsplan und die
Einzelwirtschaftspläne der Organe nach § 35 Absatz 2 RStV werden Ansprüche und
Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
(6) Der oder die BfH
legt den Gesamtwirtschaftsplan spätestens bis zum 15. September eines Jahres
vor. Gesamtwirtschaftsplan und Finanzierungsschlüssel werden nach § 1 des
ALM-Statutes beschlossen.
(7) Den für die
Landesmedienanstalten zuständigen Landesrechnungshöfen ist ein Prüfungsrecht
eingeräumt.
§ 4 Finanzierung der ALM als GbR
§ 4
Finanzierung der ALM als GbR
Jeder Gesellschafter (§ 1 ALM-Statut) trägt zur Finanzierung
im Rahmen eines jährlich zu beschließenden Finanzierungsschlüssels bei und
haftet im Innenverhältnis nur in diesem Umfang. Der Finanzierungsschlüssel
bestimmt sich aus dem Verhältnis des der jeweiligen Landesmedienanstalt
zustehenden Rundfunkgebührenanteils zum Gesamtaufkommen. Daneben werden
Einnahmen aus Verwaltungsgebühren zur Finanzierung herangezogen.
§ 5 Zuführungen
§ 5
Zuführungen
(1) Zur Deckung der
notwendigen Ausgaben/Aufwendungen insbesondere im Zusammenhang mit den Organen
nach § 35 Absatz 2 RStV leisten die zuständigen Landesmedienanstalten Zahlungen
aus ihrem Anteil nach § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages rechnerisch
in Höhe von 75 vom Hundert der nach § 2 Absatz 3 der Satzung zur Erhebung von
Kosten im Bereich des bundesweiten privaten Rundfunks festgelegten Gebühren an
die ALM als GbR (Zuführungen). Die um die Zuführungen nach Satz 1 geminderten
notwendigen Ausgaben/Aufwendungen werden durch Leistungen aller
Landesmedienanstalten an die ALM als GbR gedeckt. Die Höhe der Zuführungen nach
Satz 2 bemisst sich nach dem gemäß § 4 jährlich festzulegenden
Finanzierungsschlüssel.
(2) Soweit Zuführungen
nach Absatz 1 Satz 1 die notwendigen Ausgaben/Aufwendungen für das laufende
Rechnungsjahr übersteigen, sind sie zur Deckung der im Folgejahr notwendigen
Ausgaben/Aufwendungen zu übertragen. Soweit Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 die
notwendigen Ausgaben/Aufwendungen für das laufende Rechnungsjahr übersteigen,
sind sie nach Feststellung des Jahresabschlusses im Verhältnis des für das
betreffende Geschäftsjahr beschlossenen Finanzierungsschlüssels an die
Landesmedienanstalten zurückzuführen. Zinserträge können auch zur Deckung der
notwendigen Ausgaben/Aufwendungen im Folgejahr verwendet werden.
(3) Die Beträge für die
regelmäßigen notwendigen Ausgaben/Aufwendungen werden den Landesmedienanstalten
von der ALM als GbR mitgeteilt und von den Landesmedienanstalten innerhalb von
zwei Wochen nach Absendung der Mitteilung geleistet. Im Übrigen erfolgen die
Zuführungen nach Bedarf. Die ALM als GbR ist berechtigt, von den
Landesmedienanstalten Abschlagszahlungen zu fordern, soweit der Kassenstand den
Betrag von EUR 100 000 unterschreitet.
(4) Zum 1. Oktober des
Rechnungsjahres teilt die ALM als GbR den Landesmedienanstalten die
voraussichtlich im Rechnungsjahr noch erforderlichen Zuführungen mit. Zum 1.
Dezember des Rechnungsjahres ruft sie die dann voraussichtlich noch
erforderlichen Zuführungen ab.
(5) Nachbewilligungen
sind nur zulässig, wenn für die beabsichtigte Mehrausgabe Deckung durch
entsprechende Minderausgaben innerhalb des Gesamtwirtschaftsplans möglich ist.
Sie sind von dem/der BfH gegenzuzeichnen.
§ 6 Rechtsgeschäfte
§ 6
Rechtsgeschäfte
(1) Die ALM als GbR
geht im Rahmen des Gesamtwirtschaftsplans entsprechende rechtsgeschäftliche
Verpflichtungen ein.
(2) Soweit
Verpflichtungen nach Absatz 1 sachlich die Arbeit der Organe nach § 35 Absatz 2
RStV betreffen, bedarf es für Rechtsgeschäfte mit einem Volumen von bis zu EUR
25 000 der Zustimmung des BfH, über EUR 25 000 zusätzlich eines Beschlusses des
jeweiligen Organs nach § 35 Absatz 2 RStV.
(3) Soweit
Verpflichtungen nach Absatz 1 sachlich sonstige Gemeinschaftsaufgaben
betreffen, entscheidet über Aufwendungen mit einem Volumen von bis zu EUR 25
000 der/die ALM-Vorsitzende oder der/die BfH, über EUR 25 000 bedarf die ALM
als GbR der Zustimmung der Gesellschafter.
(4) Der/die
ALM-Vorsitzende kann dem/der Leiter/in der Gemeinsamen Geschäftsstelle und
weiteren Personen allgemein oder im Einzelfall schriftliche Untervollmacht
erteilen. Im Übrigen kann der/die Leiter/in der Gemeinsamen Geschäftsstelle
Rechtsgeschäfte bis zu EUR 10 000 tätigen.
§ 7 Rechnungslegung
§ 7
Rechnungslegung
(1) Die Abrechnung der
Einzelwirtschaftspläne der Organe nach § 35 Absatz 2 RStV erfolgt im Rahmen der
Rechnungslegung der ALM als GbR. Die ALM als GbR stellt jährlich einen
handelsrechtlichen Jahresabschluss (nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften)
auf, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang. Daneben
erfolgt die Abrechnung des Gesamtwirtschaftsplans auf Basis Einnahmen/Ausgaben
sowie einer Überleitung zur handelsrechtlichen Rechnungslegung.
(2) Der Jahresabschluss,
die Abrechnung des Gesamtwirtschaftsplans und die Überleitungsrechnung sind
jährlich von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer, die oder
den die Gesellschafterversammlung der ALM-GbR mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln ihrer Mitglieder bestellt, zu prüfen.
(3) Den
Jahresabschluss, die Abrechnung des Gesamtwirtschaftsplans, die
Überleitungsrechnung sowie den Bericht und den Prüfbericht der Wirtschaftsprüferin
oder des Wirtschaftsprüfers legt die/der BfH der Gesellschafterversammlung der
ALM als GbR bis zum 30. Juni des neuen Rechnungsjahres vor, die mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder über die Feststellung des
Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorsitzenden der ALM als GbR und des
BfH beschließt.
(4) Der
Jahresabschluss, die Abrechnung des Gesamtwirtschaftsplans und die
Überleitungsrechnung werden auf den Internetseiten der ALM GbR veröffentlicht.
§ 8 Beschäftigte
§ 8
Beschäftigte
(1) Arbeitsverträge mit
den Beschäftigten der Gemeinsamen Geschäftsstelle werden von dem/der
ALM-Vorsitzenden im Namen und auf Rechnung der ALM als GbR geschlossen. Der/die
ALM-Vorsitzende kann den/die BfH insoweit ermächtigen. Die Besetzung von
Personalstellen ist nur zulässig im Rahmen des Stellenplanes, der dem
Gesamtwirtschaftsplan beizufügen ist.
(2) Dienst- und
Arbeitsverhältnissen sind der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der
Länder (TV-L) und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden
Tarifverträge zugrunde zu legen. Im Übrigen gelten die arbeits- und
dienstrechtlichen Bestimmungen des Landes Berlin. Außertarifliche
Eingruppierungen sind in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Abordnungen von
Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Landesmedienanstalten in die Gemeinsame
Geschäftsstelle sind im Rahmen der Stellenpläne zulässig.
(3) Die Dienstaufsicht
über den/die Leiter/in und die Beschäftigten der Gemeinsamen Geschäftsstelle
und der Außenstellen im Sinne des § 9 Absatz 3 übt der/die ALM-Vorsitzende aus.
Er/sie kann die Dienstaufsicht auf den/die BfH übertragen.
(4) Der/die Leiter/in
der Gemeinsamen Geschäftsstelle unterliegt im Rahmen der jeweiligen
Zuständigkeiten den fachlichen Weisungen des ALM-Vorsitzenden und der
Vorsitzenden der Organe nach § 35 Absatz 2 RStV. Er/sie übt das fachliche
Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern der Geschäftsstelle aus und ist im
Rahmen des inneren Dienstbetriebes im Verhältnis zu den Beschäftigten der
Gemeinsamen Geschäftsstelle verantwortlich.
§ 9 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
§ 9
Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
(1) Diese Satzung tritt
am ersten des Folgemonats in Kraft, in dem alle Landesmedienanstalten ihr
zugestimmt haben und die Satzung in den jeweiligen Verkündungsblättern aller
Länder veröffentlicht ist. Zugleich tritt die Finanzierungssatzung vom 17. März
2010 außer Kraft. Der/die ALM-Vorsitzende nach dem ALM-Statut gibt den
Zeitpunkt des Inkrafttretens bekannt.
(2) Diese Satzung wird
spätestens bis zum 31. August 2013 überprüft.
(3) Soweit und solange
die Außenstellen der Gemeinsamen Geschäftsstelle nach § 35 Absatz 7 Satz 2 RStV
in Erfurt und in Potsdam fortbestehen, gelten für diese die Bestimmungen in den
§§ 6 und 8 entsprechend.
(4) Unabhängig von der
Geltungsdauer dieser Satzung besteht bis zum 31. August 2013 die Verpflichtung
aller Landesmedienanstalten, die auf Rechnung der Landesmedienanstalten nach
dieser Satzung eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen.
Düsseldorf, den 15.
Juli 2011
der Landesanstalt für Medien
Nordrhein-Westfalen (LfM)
Dr. Jürgen B r a u t m e i e r
GV. NRW. 2011 S. 405. Aufgehoben durch Satzung vom 20. November 2013 (GV. NRW. 2014 S. 201), in Kraft getreten am 1. August 2019. |