Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I – APO-S I)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 (Fn2) Aufnahme
- § 2 (Fn18) Dauer der Ausbildung
- § 3 (Fn17) Unterricht, individuelle Förderung
- § 4 (Fn5) Unterrichtsorganisation
- § 5 (Fn27) Unterricht und Prüfungen in der Herkunftssprache
- § 6 (Fn 6) Leistungsbewertung, Klassenarbeiten, Nachteilsausgleich
- § 7 (Fn18) Zeugnisse, Lern- und Förderempfehlungen
- § 8 (Fn 3) Information und Beratung
- § 9 (Fn18) Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung, Gemeinsames Lernen
- § 10 (Fn18) Gliederung und Dauer der Erprobungsstufe
- § 11 (Fn 7) Wechsel der Schulform oder des Bildungsgangs während der Erprobungsstufe
- § 12 (Fn 8) Abschluss der Erprobungsstufe
- § 13 (Fn22) Wechsel der Schulform oder des Bildungsgangs ab Klasse 7
- § 14 (Fn 23) Hauptschule
- § 15 (Fn 9) Realschule und Realschule in der Aufbauform
- § 16 (Fn19) (weggefallen)
- § 17 (Fn 32) Gymnasium
- § 18 (Fn 19) (weggefallen)
- § 19 (Fn 24) Gesamtschule
- § 20 (Fn 24) Sekundarschule
- § 21 (Fn32) Allgemeine Versetzungsbestimmungen, Vorversetzung, Profilklassen, Wiederholung, Rücktritt, Auslandsaufenthalt
- § 22 Allgemeine Versetzungsanforderungen
- § 23 Nachprüfung
- § 24 (Fn 28) Freiwillige Wiederholung der Klassen 9 und 10 zum Erwerb einer Berechtigungoder eines Abschlusses
- § 25 Besondere Versetzungsbestimmungen für die Hauptschule
- § 26 (Fn18) Besondere Versetzungsbestimmungen für die Realschule
- § 27 (Fn16) Besondere Versetzungsbestimmungen für das Gymnasium
- § 28 (Fn29) Besondere Versetzungsbestimmungen für die Gesamtschule
- § 29 (Fn 10) Besondere Versetzungsbestimmungen für die Sekundarschule
- § 30 (Fn30) Allgemeine Bestimmungen
- § 31 Gliederung und Zeit der Prüfungen, Abschlusskonferenz
- § 32 Vornote, Prüfungsnote, Abschlussnote
- § 33 Schriftliche Prüfung
- § 34 Weiteres Verfahren
- § 35 Fachprüfungsausschüsse
- § 36 Mündliche Prüfung
- § 37 Erwerb des Abschlusses und der Berechtigung
- § 38 Erkrankung, Versäumnis, Täuschungsversuch
- § 39 (Fn31) Wiederholung der Klasse 10
- § 40 (Fn 11) Erster Schulabschluss
- § 41 (Fn 12) Erweiterter Erster Schulabschluss
- § 42 (Fn 13) Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife)
- § 43 (Fn 14) Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe
- § 44 (Fn 3) Nachprüfung zum Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen
- § 44d (Fn 21) Berücksichtigung von Minderleistungen
- § 44e (Fn 21) Mündliche Leistungsüberprüfung im Fach Englisch
- § 45 (Fn 25) Besondere Bestimmungen für NRW-Sportschulen
- § 46 (Fn18) Besondere Bestimmungen für die Laborschule Bielefeld des LandesNordrhein-Westfalen, die Schule für Circuskinder inNordrhein-Westfalen und die schulische Bildung von Kindern aus Familienberuflich Reisender
- § 47 (Fn 15) Sicherung von Schullaufbahnen
- § 48 (Fn 15) Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Normüberschrift
Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen
in der Sekundarstufe I
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I – APO-S I)
Vom 2. November 2012 (Fn 1)
(Artikel 1 der Verordnung zur Neufassung und Änderung von
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
gemäß § 52 Schulgesetz NRW vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488))
Auf Grund der §§ 52 und 65 Absatz 3 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), wird mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses verordnet:
Inhaltsübersicht (Fn 26)
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Aufnahme
§ 2 Dauer der Ausbildung
§ 3 Unterricht, individuelle Förderung
§ 4 Unterrichtsorganisation
§ 5 Unterricht und Prüfungen in der Herkunftssprache
§ 6 Leistungsbewertung, Klassenarbeiten, Nachteilsausgleich
§ 7 Zeugnisse, Lern- und Förderempfehlungen
§ 8 Information und Beratung
§ 9 Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung, Gemeinsames Lernen
Abschnitt 2
Erprobungsstufe, Wechsel der Schulform oder des Bildungsgangs ab Klasse 7
§ 10 Gliederung und Dauer der Erprobungsstufe
§ 11 Wechsel der Schulform oder des Bildungsgangs während der Erprobungsstufe
§ 12 Abschluss der Erprobungsstufe
§ 13 Wechsel der Schulform oder des Bildungsgangs ab Klasse 7
Abschnitt 3
Bestimmungen für den Unterricht in den Schulformen
§ 14 Hauptschule
§ 15 Realschule und Realschule in der Aufbauform
§ 16 (weggefallen)
§ 17 Gymnasium
§ 18 (weggefallen)
§ 19 Gesamtschule
§ 20 Sekundarschule
Abschnitt 4
Versetzungsbestimmungen
§ 21 Allgemeine Versetzungsbestimmungen, Vorversetzung, Profilklassen, Wiederholung, Rücktritt, Auslandsaufenthalt
§ 22 Allgemeine Versetzungsanforderungen
§ 23 Nachprüfung
§ 24 Freiwillige Wiederholung der Klassen 9 und 10 zum Erwerb einer Berechtigung oder eines Abschlusses
§ 25 Besondere Versetzungsbestimmungen für die Hauptschule
§ 26 Besondere Versetzungsbestimmungen für die Realschule
§ 27 Besondere Versetzungsbestimmungen für das Gymnasium
§ 28 Besondere Versetzungsbestimmungen für die Gesamtschule
§ 29 Besondere Versetzungsbestimmungen für die Sekundarschule
Abschnitt 5
Abschlussverfahren
§ 30 Allgemeine Bestimmungen
§ 31 Gliederung und Zeit der Prüfungen, Abschlusskonferenz
§ 32 Vornote, Prüfungsnote, Abschlussnote
§ 33 Schriftliche Prüfung
§ 34 Weiteres Verfahren
§ 35 Fachprüfungsausschüsse
§ 36 Mündliche Prüfung
§ 37 Erwerb des Abschlusses und der Berechtigung
§ 38 Erkrankung, Versäumnis, Täuschungsversuch
§ 39 Wiederholung der Klasse 10
Abschnitt 6
Schulabschlüsse und Berechtigungen
§ 40 Erster Schulabschluss
§ 41 Erweiterter Erster Schulabschluss
§ 42 Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife)
§ 43 Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe
§ 44
Nachprüfung zum Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen
Abschnitt
7
Sicherung von Schullaufbahnen und Schlussbestimmungen
§ 45 Besondere Bestimmungen für NRW-Sportschulen
§ 46 Besondere Bestimmungen für die Laborschule Bielefeld des Landes Nordrhein-Westfalen, die Schule für Circuskinder in Nordrhein-Westfalen und die schulische Bildung von Kindern aus Familien beruflich Reisender
§ 47 Sicherung von Schullaufbahnen
§ 48 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 (Fn2) Aufnahme
§ 1 (Fn
2)
Aufnahme
(1) Die Aufnahme in die Klasse 5
einer Schule der Sekundarstufe I setzt grundsätzlich ein Versetzungszeugnis der
bisher besuchten Grundschule oder einer Förderschule voraus, die nach den
Unterrichtsvorgaben für die Grundschule unterrichtet.
(1a) Die Anmeldung erfolgt
spätestens bis zum letzten Tag des Anmeldeverfahrens unter Vorlage des
Anmeldescheins und des Halbjahreszeugnisses der Klasse 4 einschließlich der
Empfehlung für die Schulform. Anmeldungen an mehr als einer Schule sind nicht
zulässig. Der Schulträger kann zusätzlich einen Zweit- und Drittwunsch
hinsichtlich einer weiteren Schule oder einer bestimmten Schulform abfragen.
(1b) Wollen die Eltern ihr Kind an einer Schule einer Schulform anmelden, für die es keine und auch keine eingeschränkte Schulformempfehlung erhalten hat, nehmen sie während des Anmeldeverfahrens an einem Beratungsgespräch der weiterführenden Schule teil. Dabei werden insbesondere die Möglichkeiten dieser Schule zur individuellen Förderung des Kindes in den Bereichen erörtert, die zur fehlenden Empfehlung geführt haben. Danach entscheiden die Eltern über den weiteren Bildungsgang ihres Kindes in der Sekundarstufe I.
(2)
Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule,
berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter bei der Entscheidung über
die Aufnahme in die Schule Härtefälle. Er oder sie zieht im Übrigen eines oder
mehrere der folgenden Kriterien heran:
1.
Geschwisterkinder,
2.
ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen,
3.
ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher
Herkunftssprache,
4.
Schulwege,
5.
Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule,
6. Losverfahren.
In Gesamtschulen und Sekundarschulen gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass stets Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind (Leistungsheterogenität). Im Übrigen zieht die Schulleiterin oder der Schulleiter eines oder mehrere der in Satz 2 genannten Kriterien heran. Satz 2 Nummern 4 und 5 dürfen nicht herangezogen werden, wenn Schülerinnen und Schüler angemeldet worden sind, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewünschten Schulform nicht besuchen können (§ 46 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung).
(3) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule und hat der Schulträger einen Schuleinzugsbereich nach § 84 Absatz 1 Schulgesetz NRW gebildet, werden im Aufnahmeverfahren zunächst die Kinder berücksichtigt, die im Schuleinzugsbereich wohnen oder bei denen ein wichtiger Grund nach § 84 Absatz 1 Schulgesetz NRW besteht. § 46 Absatz 5 und 6 Schulgesetz NRW bleibt unberührt. Besteht danach auch weiterhin ein Anmeldeüberhang, gilt Absatz 2.
(4) Ist an der Schule ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet und ist eine Aufnahmekapazität für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung bestimmt, führt die Schulleiterin oder der Schulleiter ein eigenständiges Aufnahmeverfahren für diese Plätze durch. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Kapazität der Schule zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme gemäß Absätzen 2 und 3. Hierbei haben die Kinder Vorrang, für die diese Schule gemäß § 19 Absatz 5 Satz 3 Schulgesetz NRW durch die Schulaufsichtsbehörde als ihrer Wohnung nächstgelegene allgemeine Schule der gewünschten Schulform vorgeschlagen worden ist.
§ 2 (Fn18) Dauer der Ausbildung
§ 2 (Fn
18)
Dauer der Ausbildung
Die Regeldauer der Ausbildung in der Sekundarstufe I ist sechs Jahre, im Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang fünf Jahre. Die Schülerin oder der Schüler kann sie um zwei Jahre überschreiten. Die Versetzungskonferenz kann sie um ein weiteres Jahr verlängern, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen. Dies schließt die Höchstdauer der Ausbildung in der Erprobungsstufe (§ 10 Absatz 2) ein.
§ 3 (Fn17) Unterricht, individuelle Förderung
§ 3 (Fn
17)
Unterricht, individuelle Förderung
(1) Der Pflichtunterricht besteht nach Maßgabe der Stundentafeln (Anlagen 1 bis 9) aus Kernstunden und Ergänzungsstunden. Er ist durch individuelle Förderung als pädagogisches Grundprinzip geprägt.
(2) Die Kernstunden umfassen den für alle Schülerinnen und Schüler verbindlichen Unterricht und den von der Schule angebotenen Wahlpflichtunterricht. Im Wahlpflichtunterricht belegt die Schülerin oder der Schüler das gewählte Fach oder den gewählten Lernbereich in der Regel bis zum Ende der Sekundarstufe I. Nach der Belegung ist ein einmaliger Wechsel bis zum Ende des ersten Jahres möglich.
(3) Die Ergänzungsstunden dienen der Intensivierung der individuellen Förderung innerhalb des Klassenverbandes sowie in anderen Lerngruppen. Die Schule kann die Schülerin oder den Schüler dazu verpflichten, im Rahmen der Ergänzungsstunden an bestimmten Angeboten teilzunehmen.
(4)
Jede Schülerin und jeder Schüler hat ein Recht auf individuelle Förderung, die
auf die Herstellung der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft unabhängig von Geschlecht, kultureller und sozialer Herkunft oder
Behinderung hinwirkt. Hierfür erarbeitet jede Schule ein schulisches
Förderkonzept, das im Rahmen der Bestimmungen für den Unterricht in den
Schulformen Maßnahmen der inneren Differenzierung und Maßnahmen der äußeren
Differenzierung umfasst. Hierdurch sollen alle Schülerinnen und Schüler
individuell gefördert werden, insbesondere wenn
1. die Versetzung, der Abschluss oder das Erreichen einer Berechtigung
gefährdet ist,
2. der Verbleib in der Schulform gefährdet ist,
3. sie besondere Begabungen und Potenziale haben oder auf Grund ihrer
Leistungsstärke die Schulform gewechselt haben oder für einen Wechsel in Frage
kommen oder
4. sie auf Grund ihrer Zuwanderungsgeschichte besondere Voraussetzungen
(Mehrsprachigkeit) mitbringen.
(5) Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, sind verpflichtet, am Unterricht im Fach Praktische Philosophie teilzunehmen, soweit die personellen und sächlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(6) Arbeitsgemeinschaften als weitere Unterrichtsveranstaltungen können klassen- und jahrgangsübergreifend angeboten werden.
(7) Für den Unterricht sind die Unterrichtsvorgaben des Ministeriums (§ 29 Schulgesetz NRW) sowie die auf dieser Grundlage entwickelten schuleigenen Unterrichtsvorgaben verbindlich.
§ 4 (Fn5) Unterrichtsorganisation
§ 4 (Fn
5)
Unterrichtsorganisation
(1) Eine Unterrichtsstunde nach der Stundentafel wird mit 45 Minuten berechnet. Im Rahmen eines Wochen-, Monats-, Halbjahres- oder Jahresplanes kann die Schulkonferenz andere Zeiteinheiten oder Epochenunterricht beschließen; die in den Stundentafeln festgelegten Wochenstundenzahlen für das einzelne Fach oder den einzelnen Lernbereich bleiben verbindlich. Bei fächerübergreifendem Unterricht werden die in Anspruch genommenen Zeitanteile jeweils auf das Stundenvolumen der einbezogenen Fächer oder Lernbereiche angerechnet.
(2) Unterricht in anderer Form (Projekte, Schülerbetriebspraktika, Erkundungen, Schulfahrten und ähnliche Veranstaltungen) kann zeitlich begrenzt an die Stelle des in den Stundentafeln ausgewiesenen Unterrichts treten.
(3) Die Fächer eines Lernbereichs sind während des Bildungsgangs gleichgewichtig zu unterrichten. Sie können in einem Schuljahr im Wechsel je ein Schulhalbjahr unterrichtet werden (Halbjahresunterricht). Sie können auf Grund einer Entscheidung der Schulkonferenz auch integriert unterrichtet werden, sofern dies die Unterrichtsvorgaben für die Schulform zulassen.
(4)
Auch außerhalb bilingualer Zweige kann der Unterricht in nichtsprachlichen
Fächern (Sachfächern) bilingual erteilt werden. Hierzu kann die Schulkonferenz
beschließen, dass der Unterricht ab Klasse 9, im Gymnasium mit achtjährigem
Bildungsgang ab Klasse 8, vollständig oder zeitlich begrenzt bilingual erteilt
wird. Für eine erhöhte Wochenstundenzahl im Sachfach
kann die Schule eine Stunde des Unterrichts der jeweiligen Fremdsprache
verwenden.
(5) Der Unterricht kann auf der
Grundlage eines pädagogischen Konzeptes und mit Zustimmung der zuständigen
Schulaufsichtsbehörde in einzelnen Fächern für begrenzte Zeit
jahrgangsübergreifend erteilt werden.
§ 5 (Fn27) Unterricht und Prüfungen in der Herkunftssprache
§ 5 (Fn
27)
Unterricht und Prüfungen in der Herkunftssprache
(1) Für Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist, kann diese Sprache mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde anstelle einer zweiten oder dritten Fremdsprache angeboten werden, sofern die personellen, organisatorischen und curricularen Voraussetzungen gegeben sind. Die Herkunftssprache anstelle der zweiten Fremdsprache kann auch in Lerngruppen für mehrere Schulen aller Schulformen der Sekundarstufe I unterrichtet werden.
(2) Am Unterricht in der Herkunftssprache anstelle einer zweiten Fremdsprache können geeignete Schülerinnen und Schüler auch zusätzlich zum Unterricht in ihren anderen Fremdsprachen teilnehmen. Die Note wird im Zeugnis bescheinigt. Bei der Vergabe der Abschlüsse gemäß §§ 40 bis 42 kann in diesem Fall eine mindestens gute Leistung eine mangelhafte Leistung in einer Fremdsprache ausgleichen.
(3) Schülerinnen und Schülern, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist und die nicht an einem Unterricht gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 teilnehmen, wird herkunftssprachlicher Unterricht in den Schulformen oder schulformübergreifend angeboten, sofern entsprechender Unterricht zugelassen ist und die personellen Voraussetzungen vorliegen. Am Ende ihres Bildungsgangs in der Sekundarstufe I legen die Schülerinnen und Schüler eine Sprachprüfung auf der Anspruchsebene des angestrebten Abschlusses ab. Das Ergebnis der Prüfung wird im Abschlusszeugnis bescheinigt. Bei der Vergabe der Abschlüsse gemäß §§ 40 bis 42 kann eine mindestens gute Leistung in der Sprachprüfung eine mangelhafte Leistung in einer Fremdsprache ausgleichen.
(4) Schülerinnen und Schüler, die die Sekundarstufe I einer deutschen Schule nicht von Beginn an besucht haben und nicht in das Sprachenangebot der Schule eingegliedert werden konnten, können zum Erwerb von Abschlüssen der Sekundarstufe I an einer Sprachfeststellungsprüfung teilnehmen. Das Ergebnis der Prüfung tritt an die Stelle der Note in einer Fremdsprache.
§ 6 (Fn 6) Leistungsbewertung, Klassenarbeiten, Nachteilsausgleich
§ 6 (Fn 6)
Leistungsbewertung, Klassenarbeiten, Nachteilsausgleich
(1) Die Leistungsbewertung richtet sich nach § 48 Schulgesetz NRW.
(2) Zum Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen“ gehören alle im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten mündlichen und praktischen Leistungen sowie gelegentliche kurze schriftliche Übungen in allen Fächern. Die Leistungen bei der Mitarbeit im Unterricht sind bei der Beurteilung ebenso zu berücksichtigen wie die übrigen Leistungen.
(3) Die Beurteilungsbereiche „Schriftliche Arbeiten“ und „Sonstige Leistungen im Unterricht“ werden bei der Leistungsbewertung angemessen berücksichtigt.
(4) Schülerinnen und Schüler erhalten eine Lernbereichsnote, wenn nach Maßgabe dieser Verordnung ein Lernbereich integriert unterrichtet wird.
(5) Nicht erbrachte Leistungsnachweise gemäß § 48 Absatz 4 Schulgesetz NRW sind nach Entscheidung der Fachlehrerin oder des Fachlehrers nachzuholen oder durch eine Prüfung zu ersetzen, falls dies zur Feststellung des Leistungsstandes erforderlich ist.
(6) Die Förderung in der deutschen Sprache ist Aufgabe des Unterrichts in allen Fächern. Häufige Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache müssen bei der Festlegung der Note angemessen berücksichtigt werden. Dabei sind insbesondere das Alter, der Ausbildungsstand und die Herkunftssprache der Schülerinnen und Schüler zu beachten.
(7)
Bei einem Täuschungsversuch
1. kann der Schülerin oder dem Schüler aufgegeben werden, den Leistungsnachweis
zu wiederholen,
2. können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für
ungenügend erklärt werden oder
3. kann, sofern der Täuschungsversuch umfangreich war, die gesamte Leistung für
ungenügend erklärt werden.
(8) Einmal im Schuljahr kann pro Fach eine Klassenarbeit durch eine andere, in der Regel schriftliche, in Ausnahmefällen auch gleichwertige nicht schriftliche Leistungsüberprüfung ersetzt werden. In den modernen Fremdsprachen können Klassenarbeiten mündliche Anteile enthalten. Einmal im Schuljahr kann eine schriftliche Klassenarbeit durch eine gleichwertige Form der mündlichen Leistungsüberprüfung ersetzt werden. Im Fach Englisch wird im letzten Schuljahr eine schriftliche Klassenarbeit durch eine gleichwertige Form der mündlichen Leistungsüberprüfung ersetzt.
(9) Soweit es die Behinderung oder der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung einer Schülerin oder eines Schülers erfordert, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen. Entsprechendes gilt bei einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens. Die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt.
§ 7 (Fn18) Zeugnisse, Lern- und Förderempfehlungen
§ 7 (Fn
18)
Zeugnisse, Lern- und Förderempfehlungen
(1) Die Schülerinnen und Schüler erhalten zum Ende des Schulhalbjahres und zum Ende des Schuljahres Zeugnisse gemäß § 49 Schulgesetz NRW. Auf Antrag sind die am Ende des Schuljahres erworbenen Abschlüsse und Berechtigungen auf dem Zeugnis zu vermerken.
(2) Die Zeugnisse enthalten Noten für die Fächer, über die die Zeugnis- oder Versetzungskonferenz entscheidet. Außerdem enthalten sie die nach § 49 Absatz 2 und 3 Schulgesetz NRW erforderlichen Angaben.
(3) Ist die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers auf Grund der Leistungen im ersten Schulhalbjahr gefährdet, weist ein Vermerk im Halbjahreszeugnis darauf und auf etwaige Folgen einer Nichtversetzung (Überschreiten der Verweildauer, Schulformwechsel) hin. Ein fehlender Vermerk begründet keinen Anspruch auf Versetzung.
(4) Ist die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet, weil die Leistungen in einem Fach abweichend vom Halbjahreszeugnis nicht mehr ausreichen, gilt § 50 Absatz 4 Schulgesetz NRW. Die Eltern werden spätestens zehn Wochen vor dem Versetzungstermin schriftlich benachrichtigt. Ist mit der Versetzung der Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung verbunden, werden bei der Entscheidung über die Versetzung und die Vergabe des Abschlusses oder der Berechtigung auch Minderleistungen berücksichtigt, die nicht abgemahnt worden sind.
(5) Die Schülerin oder der Schüler erhält eine individuelle Lern- und Förderempfehlung (§ 50 Absatz 3 Schulgesetz NRW). Die Schule informiert die Eltern in geeigneter Weise über Möglichkeiten zur notwendigen Förderung und bietet den Eltern ein Beratungsgespräch an. Der Schülerin oder dem Schüler ist in der Regel die Gelegenheit zur Teilnahme an dem Beratungsgespräch zu geben.
(6) In den Zeugnissen der Hauptschule, der Gesamtschule und der Sekundarschule in integrierter (§ 20 Absatz 5) oder teilintegrierter (§ 20 Absatz 6) Form ist anzugeben, in welchen Fächern der Unterricht auf unterschiedlichen Anspruchsebenen erteilt worden ist und auf welche Anspruchsebene sich die jeweilige Note bezieht. Noten aus dem Wahlpflichtunterricht sind entsprechend zu kennzeichnen. In Zeugnissen des Gymnasiums sowie in Zeugnissen der Sekundarschule in kooperativer Form mit nach Schulformen getrennten Bildungsgängen (§ 20 Absatz 8 Nummer 1) ist anzugeben, auf welchen Bildungsgang sich die Noten beziehen. In Zeugnissen der Sekundarschule in kooperativer Form mit zwei Bildungsgängen (§ 20 Absatz 8 Nummer 2) ist anzugeben, auf welche Anspruchsebene sich die Noten beziehen.
(7) Bei einem Schulwechsel innerhalb der Sekundarstufe I wird ein Überweisungszeugnis ausgestellt, auf dem erworbene Abschlüsse und Berechtigungen zu vermerken sind. Bei einem Wechsel von dem Gymnasium, der Gesamtschule oder von der Sekundarschule wird auf dem Überweisungszeugnis vermerkt, zum Besuch welcher Jahrgangsstufe und welcher Schulform und gegebenenfalls welchen Bildungsgangs die Schülerin oder der Schüler berechtigt ist.
(8) Wer die Schule nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht verlässt und einen Abschluss erworben hat, erhält ein Abschlusszeugnis. Wer die Schule nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht ohne Abschluss verlässt, erhält ein Abgangszeugnis.
§ 8 (Fn 3) Information und Beratung
§ 8 (Fn 3)
Information und Beratung
(1) Die Schule informiert und berät die Schülerinnen und Schüler während der gesamten Schullaufbahn in der Sekundarstufe I.
(2)
Die Information erstreckt sich
1. in den Klassen 5 bis 8 insbesondere auf den Wahlpflichtunterricht und die
individuelle Förderung unter Einbeziehung der Ergänzungsstunden und
2. in den Klassen 9 und 10 insbesondere auf
a) die mit den Abschlüssen und Berechtigungen verbundenen Anforderungen,
b) die berufs- und studienorientierten Bildungsgänge in den Schulformen der
Sekundarstufe II und
c) die Wahlmöglichkeiten in der gymnasialen Oberstufe und die Voraussetzungen,
die dafür in der Sekundarstufe I zu erfüllen sind.
Auf Wunsch berät sie die Schülerinnen und Schüler und ihre Eltern.
(3) Berufsorientierung ist eine verpflichtende Aufgabe der Schulen der Sekundarstufe I. Schülerinnen und Schüler sollen so gefördert werden, dass sie bei ihrer Berufswahl selbstständig und eigenverantwortlich entscheiden können. Dazu arbeiten die Schulen insbesondere mit den Berufskollegs und der Berufsberatung der Agentur für Arbeit zusammen.
§ 9 (Fn18) Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung, Gemeinsames Lernen
§ 9 (Fn
18)
Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung, Gemeinsames Lernen
(1) Soweit es die Behinderung oder der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung einer Schülerin oder eines Schülers erfordert, kann von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen werden.
(2) Ist an einer Schule Gemeinsames Lernen gemäß § 20 Absatz 5 Schulgesetz NRW eingerichtet, gelten für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung § 1 Absatz 4 dieser Verordnung und § 16 der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (AO-SF) in der jeweils geltenden Fassung. Für die sonderpädagogische Förderung gilt die AO-SF insgesamt.
Abschnitt 2
Erprobungsstufe, Wechsel der Schulform oder des Bildungsgangs ab Klasse 7
§ 10 (Fn18) Gliederung und Dauer der Erprobungsstufe
§ 10 (Fn
18)
Gliederung und Dauer der Erprobungsstufe
(1) In der Hauptschule, der Realschule und dem Gymnasium sind die Klassen 5 und 6 eine pädagogische Einheit (Erprobungsstufe). Die Schülerinnen und Schüler gehen ohne Versetzung von der Klasse 5 in die Klasse 6 über.
(2) Die Ausbildung in der Erprobungsstufe dauert höchstens drei Jahre. Die Klasse 5 kann einmal gemäß § 21 Absatz 4 freiwillig wiederholt werden.
(3) In der Erprobungsstufe werden dreimal im Schuljahr Erprobungsstufenkonferenzen durchgeführt, in denen über die individuelle Entwicklung der Schülerin oder des Schülers, über etwaige Schwierigkeiten, deren Ursachen und mögliche Wege zu ihrer Überwindung und über besondere Fördermöglichkeiten beraten wird.
(4) Für Zusammensetzung, Stimmberechtigung und Verfahren der Erprobungsstufenkonferenzen gilt § 50 Absatz 2 Schulgesetz NRW. Den Vorsitz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine mit Koordinierungsaufgaben beauftragte Lehrkraft. Die Lehrkräfte, die die Schülerin oder den Schüler in der Grundschule unterrichtet haben, können an den Erprobungsstufenkonferenzen teilnehmen.
§ 11 (Fn 7) Wechsel der Schulform oder des Bildungsgangs während der Erprobungsstufe
§ 11 (Fn 7)
Wechsel der Schulform oder des Bildungsgangs während der Erprobungsstufe
(1)
Stellt die Erprobungsstufenkonferenz nach dem jeweils ersten Schulhalbjahr der
Klassen 5 und 6 und am Ende der Klasse 5 fest, dass eine Schülerin oder ein
Schüler in einer anderen Schulform besser gefördert werden kann, teilt sie dies
den Eltern mit und empfiehlt ihnen einen Wechsel der Schulform zum Ende des
laufenden Schulhalbjahres. Am Ende des ersten Schulhalbjahres der Klasse 5 und
des ersten Schulhalbjahres der Klasse 6 kann die Schule den Eltern allein
empfehlen, ihr leistungsstarkes Kind
1. von der Hauptschule zur Realschule oder zum Gymnasium oder
2. von der Realschule zum Gymnasium wechseln zu lassen.
(2)
Ein Wechsel von der Hauptschule zur Realschule oder zum Gymnasium oder von der Realschule
zum Gymnasium soll jedenfalls immer dann in Betracht gezogen werden, wenn die
Voraussetzungen des § 13 Absatz 4 erfüllt sind.
(3) Ein Wechsel zum Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang nach dem ersten Schulhalbjahr der Klasse 6 setzt in der Regel hinreichende Kenntnisse in der zweiten Fremdsprache voraus. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule.
§ 12 (Fn 8) Abschluss der Erprobungsstufe
§ 12 (Fn 8)
Abschluss der Erprobungsstufe
(1) Vor Abschluss der Erprobungsstufe prüft die Erprobungsstufenkonferenz unter Berücksichtigung des Leistungsstandes, der bisherigen von der Schule durchgeführten Fördermaßnahmen und der zu erwartenden Entwicklung der Schülerin oder des Schülers, ob die gewählte Schulform weiterhin besucht oder die Schulform gewechselt werden soll. Soll ein Schulformwechsel empfohlen werden, ist dies den Eltern spätestens sechs Wochen vor Schuljahresende schriftlich mitzuteilen und gleichzeitig ein Beratungstermin anzubieten. § 11 Absatz 3 gilt entsprechend beim Wechsel auf das Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang.
(2) Die Schule empfiehlt versetzten Schülerinnen und Schülern der Hauptschule den Übergang in die Klasse 7 der Realschule oder des Gymnasiums mit neunjährigem Bildungsgang oder in die Klasse 6 des Gymnasiums mit achtjährigem Bildungsgang, wenn die Versetzungskonferenz festgestellt hat, dass sie dafür geeignet sind. Versetzte Schülerinnen und Schüler der Realschule können unter den gleichen Voraussetzungen in die Klasse 7 des Gymnasiums mit neunjährigem Bildungsgang oder in der Regel in die Klasse 6 des Gymnasiums mit achtjährigem Bildungsgang wechseln. Über den empfohlenen Schulwechsel entscheiden die Eltern.
(3) Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums oder der Realschule können die Klasse 6 der besuchten Schulform wiederholen, wenn dadurch die Höchstdauer der Ausbildung in der Erprobungsstufe nicht überschritten wird (§ 10 Absatz 2) und die Versetzungskonferenz feststellt, dass auf Grund der Gesamtentwicklung danach die Versetzung erreicht werden kann. In den anderen Fällen gehen nicht versetzte Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums nach Wahl der Eltern in die Klasse 7 der Realschule oder der Hauptschule über, es sei denn die Versetzungskonferenz stellt fest, dass der Übergang in die Realschule nicht möglich ist. Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler der Realschule gehen in die Klasse 7 der Hauptschule über.
(4) Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums und der Realschule setzen bei einem Wechsel in die Gesamtschule oder in die Sekundarschule nach § 20 Absatz 5 oder 6 dort die Schullaufbahn in der Klasse 7 fort.
§ 13 (Fn22) Wechsel der Schulform oder des Bildungsgangs ab Klasse 7
§ 13 (Fn
22)
Wechsel der Schulform oder des Bildungsgangs ab Klasse 7
(1) Schülerinnen und Schüler, Eltern und Schule sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass niemand nach erfolgreichem Durchlaufen der Erprobungsstufe von der Realschule zur Hauptschule oder vom Gymnasium in die Realschule oder die Hauptschule wechseln muss.
(2) Zeigt sich am Ende der Klasse 7, dass der Schulerfolg einer Schülerin oder eines Schülers trotz besonderer Förderung gefährdet ist, unterrichtet die Schule die Eltern neben dem Zeugnis über den Lernstand sowie über das Lern- und Arbeitsverhalten ihres Kindes. Sie weist die Eltern auf Absatz 3 hin.
(3) Ab Klasse 7 soll eine Schülerin oder ein Schüler die Schulform oder einen Bildungsgang in der Regel nur noch auf Antrag der Eltern wechseln; § 47 Absatz 1 Nummer 3 Schulgesetz NRW bleibt unberührt. Bis zum Ende der Klasse 8 können die Eltern bei der Schule den Wechsel der Schulform oder des Bildungsgangs zum Beginn des nächsten Schuljahres beantragen. Die Versetzungskonferenz der bisher besuchten Klasse entscheidet, ob die Schülerin oder der Schüler für die gewünschte Schulform oder den gewünschten Bildungsgang geeignet ist und in welcher Klassenstufe die Schullaufbahn dort fortgesetzt werden kann.
(4) Erreicht eine Schülerin oder ein Schüler der Hauptschule oder der Realschule bei der Versetzung in den Fächern mit Klassenarbeiten einen Notendurchschnitt von 2,0, berät die Schule die Eltern nach Maßgabe des § 46 Absatz 9 Schulgesetz NRW im Hinblick auf einen Wechsel der Schulform. Dies gilt für die Schülerinnen und Schüler der Bildungsgänge der Hauptschule und der Realschule der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 und für die Schülerinnen und Schüler der Grundebene der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 2 entsprechend.
(5) Für den Wechsel zum Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang oder in den Bildungsgang des Gymnasiums der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 ist über Absatz 3 hinaus die Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache ab Klasse 7 erforderlich. Ein Wechsel zum Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang setzt über Absatz 3 hinaus in der Regel hinreichende Kenntnisse in der zweiten Fremdsprache voraus. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule.
(6) Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler, die in eine andere Schulform oder einen anderen Bildungsgang einer Sekundarschule übergehen, werden dort in die nächsthöhere Klasse aufgenommen, wenn sie die Versetzungsanforderungen dieser Schulform erfüllen. Dabei bleiben nicht ausreichende Leistungen in der zweiten Fremdsprache unberücksichtigt, wenn sie dort nicht fortgesetzt wird. In den anderen Fällen werden nicht versetzte Schülerinnen und Schüler probeweise in die nächsthöhere Klasse aufgenommen. In der zwölften Unterrichtswoche entscheidet die Versetzungskonferenz, in welcher Klasse die Schullaufbahn fortgesetzt wird.
Abschnitt 3
Bestimmungen für den Unterricht in den Schulformen
§ 14 (Fn 23) Hauptschule
§ 14 (Fn 23)
Hauptschule
(1) Englisch wird ab Klasse 5 als Fremdsprache fortgeführt.
(2) Der Unterricht in den Fächern Englisch und Mathematik wird in den Klassen 7 bis 9 auf zwei Anspruchsebenen (Grundkurse, Erweiterungskurse) erteilt. Eine Schule kann mit Zustimmung der Schulkonferenz eine andere Unterrichtsorganisation wählen, die individuelle Förderung ebenso ermöglicht. § 25 Absatz 3 bleibt unberührt.
(3)
Die Klasse 10 wird in zwei Formen geführt:
1.
Klasse 10 Typ A, die zum Erwerb des Erweiterten Ersten Schulabschlusses führt
und
2. Klasse 10 Typ B, die zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) führt. Die Schule kann mit Zustimmung der Schulkonferenz unter Wahrung der Anspruchsebenen in der Klasse 10 eine andere Organisationsform wählen, die gemäß den unterrichtlichen Vorgaben den Erwerb des Erweiterten Ersten Schulabschlusses und den Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) ebenso ermöglicht, wenn dies aus organisatorischen Gründen erforderlich ist.
(4) Im Wahlpflichtunterricht ab Klasse 7 kann die Schule erweiterte Angebote in den Lernbereichen Naturwissenschaften, Wirtschaft und Arbeitswelt sowie in den Fächern Informatik, Kunst und Musik einrichten und eine zweite Fremdsprache anbieten.
(5) Die Ergänzungsstunden werden vorrangig für die Intensivierung der individuellen Förderung der Kompetenzen in Deutsch, Englisch, Mathematik und für berufsorientierende Angebote verwendet, insbesondere, wenn damit eine Klassenwiederholung vermieden oder Abschlüsse oder Berechtigungen erreicht oder die Möglichkeiten der Schülerin oder des Schülers zum Übergang von der Schule in den Beruf verbessert werden können. Die Schulkonferenz beschließt dafür Grundsätze auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Ab Klasse 9 kann die Schule eine weitere moderne Fremdsprache mit vier Wochenstunden anbieten.
(6) Werden die Klassen 10 der Typen A und B an einer Schule geführt, soll der Unterricht im Lernbereich Kunst, Musik, Textilgestaltung und in den Fächern Religionslehre, Praktische Philosophie und Sport klassen- und typenübergreifend erteilt werden. Im Lernbereich Gesellschaftslehre kann der Unterricht klassen- und typenübergreifend erteilt werden.
(7) Klassenarbeiten werden in den Fächern Deutsch, Mathematik und den Fremdsprachen geschrieben.
§ 15 (Fn 9) Realschule und Realschule in der Aufbauform
§ 15 (Fn 9)
Realschule und Realschule in der Aufbauform
(1) Englisch wird ab Klasse 5 als erste Fremdsprache fortgeführt.
(2) Der Wahlpflichtunterricht ab Klasse 7 umfasst die zweite Fremdsprache sowie mindestens ein weiteres Schwerpunktfach aus den Bereichen Naturwissenschaften/Technik, Sozialwissenschaften, Wirtschaft und Musik/Kunst. § 5 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt. Realschulen, an denen ein Bildungsgang gemäß § 47 eingerichtet ist, können im Wahlpflichtunterricht das Schwerpunktfach Wirtschaft und Arbeitswelt anbieten.
(3) Die Ergänzungsstunden werden vorrangig für die Intensivierung der individuellen Förderung der Kompetenzen in Deutsch und Mathematik, den Fremdsprachen, den Naturwissenschaften und für berufsorientierende Angebote verwendet, insbesondere, wenn damit eine Klassenwiederholung oder ein Schulformwechsel vermieden, Abschlüsse oder Berechtigungen erreicht oder die Möglichkeiten der Schülerin oder des Schülers zum Übergang von der Schule in den Beruf verbessert werden können. Die Schulkonferenz beschließt dafür Grundsätze auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Ab Klasse 9 kann die Schule eine weitere moderne Fremdsprache mit vier Wochenstunden sowie das Fach Hauswirtschaft mit zwei Wochenstunden anbieten.
(4) Klassenarbeiten werden in den Fächern Deutsch, Mathematik, den Fremdsprachen sowie in den Schwerpunktfächern des Wahlpflichtunterrichts geschrieben.
(5) Für die Realschule in Aufbauform gelten neben der Stundentafel (Anlage 5) für die Klassen 7 bis 10 die Bestimmungen für die Realschule.
§ 16 (Fn19) (weggefallen)
§ 16 (Fn
19)
(weggefallen)
§ 17 (Fn 32) Gymnasium
§ 17 (Fn 32)
Gymnasium
(1) Englisch wird ab Klasse 5 als erste Fremdsprache fortgeführt. Die Schule kann ab Klasse 5 außerdem eine andere moderne Fremdsprache oder Latein als zweite Fremdsprache anbieten. Über das Fremdsprachenangebot in Klasse 5 entscheidet die Schulkonferenz im Benehmen mit dem Schulträger.
(2) Eine moderne Fremdsprache oder Latein ist am Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang ab Klasse 7, am Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang ab Klasse 6 zweite Fremdsprache. § 5 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.
(3) Im Wahlpflichtunterricht der Klassen 9 und 10 am Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang und der Klassen 8 und 9 am Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang bietet die Schule mindestens eine dritte Fremdsprache und das Fach Informatik oder eine Fachkombination mit Informatik an. Daneben kann sie weitere Fächer oder Fächerkombinationen anbieten. Zulässig sind dabei, einzeln oder in Kombination, alle Fächer dieser Verordnung sowie die in § 7 Absatz 1 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe vom 5. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 594) in der jeweils geltenden Fassung genannten Fächer.
(4) Die Ergänzungsstunden werden vorrangig für die Intensivierung der individuellen Förderung der Kompetenzen in Deutsch, Mathematik, den Fremdsprachen oder in den Naturwissenschaften verwendet, insbesondere, wenn damit eine Klassenwiederholung oder ein Schulformwechsel vermieden werden kann. Darüber hinaus können Ergänzungsstunden zur Profilbildung verwendet werden. Von den in der Stundentafel vorgesehenen Ergänzungsstunden sind am Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang acht, am Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang fünf Stunden nicht für alle Schülerinnen und Schüler verpflichtend. Die Schulkonferenz beschließt ein Konzept für die Verwendung der Ergänzungsstunden auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters.
(5) Klassenarbeiten werden in den Fächern Deutsch, Mathematik, den Fremdsprachen und im Fach oder in den Fächerkombinationen des Wahlpflichtunterrichts geschrieben.
(6) Für die Gymnasien in Aufbauform gelten neben der Stundentafel (Anlage 6) für die Klassen 7 bis 10 die Bestimmungen für das Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang.
§ 18 (Fn 19) (weggefallen)
§ 18 (Fn 19)
(weggefallen)
§ 19 (Fn 24) Gesamtschule
§ 19 (Fn 24)
Gesamtschule
(1) Englisch wird ab Klasse 5 als erste Fremdsprache fortgeführt. Eine moderne Fremdsprache oder Latein ist ab Klasse 7 als zweite Fremdsprache anzubieten. Ab Klasse 9 wird eine weitere Fremdsprache als zweite oder dritte Fremdsprache angeboten. § 5 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.
(2) Das Angebot für den Wahlpflichtunterricht umfasst ab Klasse 7 die zweite Fremdsprache sowie den Lernbereich Wirtschaft und Arbeitswelt und den Lernbereich Naturwissenschaften. Der Lernbereich Darstellen und Gestalten und das Fach Informatik können nach Entscheidung der Schulkonferenz zusätzlich angeboten werden.
(3)
Die Ergänzungsstunden werden vorrangig für einen oder mehrere der folgenden
Zwecke verwendet:
1. für die Intensivierung der individuellen Förderung der Kompetenzen in
Deutsch, Mathematik, den Naturwissenschaften, den Fremdsprachen und dem Fach
des Wahlpflichtunterrichts, insbesondere, wenn damit Abschlüsse oder Berechtigungen
erreicht oder die Möglichkeiten der Schülerin oder des Schülers zum Übergang
von der Schule in den Beruf verbessert werden können,
2. für eine Fremdsprache gemäß Absatz 1 Satz 2 und Satz 3,
3. für erweiterte Angebote in den Fächern der Stundentafel,
4. für berufsorientierende Angebote und für Fächer oder Fächerkombinationen im
mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen und im
gesellschaftswissenschaftlich-wirtschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt;
Schulen können außerdem Fächer oder Fächerkombinationen im
künstlerisch-musischen Schwerpunkt anbieten.
Die Schulkonferenz beschließt dafür Grundsätze auf Vorschlag der Schulleiterin
oder des Schulleiters.
(4) Der Unterricht auf zwei Anspruchsebenen (Grundebene, Erweiterungsebene) beginnt in Mathematik und in Englisch in Klasse 7, in Deutsch in Klasse 8 oder in Klasse 9, in einem der Fächer Biologie, Physik oder Chemie in Klasse 9. In der ersten Klasse der Fachleistungsdifferenzierung beginnt der leistungsdifferenzierte Unterricht spätestens im zweiten Schulhalbjahr. Die Fachleistungsdifferenzierung kann in Form der Binnendifferenzierung in gemeinsamen Lerngruppen oder in Kursen der äußeren Fachleistungsdifferenzierung (Grundkurse, Erweiterungskurse) erfolgen; in den jeweiligen Fächern können jahrgangsweise auch unterschiedliche Differenzierungsformen gewählt werden. Das Differenzierungskonzept ist Teil des Schulprogramms.
(5) Klassenarbeiten werden in den Fächern Deutsch und Mathematik, den Fremdsprachen und im Fach des Wahlpflichtunterrichts geschrieben.
§ 20 (Fn 24) Sekundarschule
§ 20 (Fn 24)
Sekundarschule
(1) Englisch wird ab Klasse 5 als erste Fremdsprache fortgeführt. Eine moderne Fremdsprache oder Latein ist ab Klasse 7 als zweite Fremdsprache anzubieten. Ab Klasse 9 wird eine weitere Fremdsprache als zweite oder dritte Fremdsprache angeboten. § 5 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.
(2) Das Angebot für den Wahlpflichtunterricht umfasst ab Klasse 7 die zweite Fremdsprache sowie mindestens eines der folgenden Angebote: Lernbereiche Wirtschaft und Arbeitswelt, Naturwissenschaften oder Fächer oder Fächerkombinationen mit gesellschaftswissenschaftlich-wirtschaftswissenschaftlichem, mathematisch-naturwissenschaftlich-technischem oder mit künstlerisch-musischem Schwerpunkt.
(3)
Die Ergänzungsstunden werden vorrangig für einen oder mehrere der folgenden
Zwecke verwendet:
1. für die Intensivierung der individuellen Förderung der Kompetenzen in
Deutsch, Mathematik, den Naturwissenschaften, den Fremdsprachen und dem Fach
des Wahlpflichtunterrichts, insbesondere, wenn damit eine Klassenwiederholung
oder ein Bildungsgangwechsel vermieden, Abschlüsse oder Berechtigungen erreicht
oder die Möglichkeiten der Schülerin oder des Schülers zum Übergang von der
Schule in den Beruf verbessert werden können,
2. für eine Fremdsprache gemäß Absatz 1 Satz 3,
3. für erweiterte Angebote in den Fächern der Stundentafel,
4. für berufsorientierende Angebote und für Fächer oder Fächerkombinationen im
mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen und im
gesellschaftswissenschaftlich-wirtschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt;
Schulen können außerdem Fächer oder Fächerkombinationen im
künstlerisch-musischen Schwerpunkt anbieten.
Die Schulkonferenz beschließt dafür Grundsätze auf Vorschlag der Schulleiterin
oder des Schulleiters.
(4) Klassenarbeiten werden in den Fächern Deutsch und Mathematik, den Fremdsprachen und im Fach des Wahlpflichtunterrichts geschrieben.
(5) In der Sekundarschule in der integrierten Form beginnt der Unterricht mit weiteren Maßnahmen der Binnendifferenzierung auf zwei Anspruchsebenen (Grundebene, Erweiterungsebene) in Mathematik und in Englisch in Klasse 7, in Deutsch in Klasse 8 oder in Klasse 9, in einem der Fächer Biologie, Physik oder Chemie in Klasse 9. Die Entscheidungen trifft die Schulkonferenz.
(6) In der Sekundarschule in der teilintegrierten Form wird Absatz 5 mit der Maßgabe angewandt, dass der Unterricht auf den beiden Anspruchsebenen in Form der Binnendifferenzierung in gemeinsamen Lerngruppen oder in Kursen der äußeren Fachleistungsdifferenzierung (Grundkurse, Erweiterungskurse) erteilt wird.
(7) In der Sekundarschule in kooperativer Form wird der Unterricht ab der Klasse 7 nach Bildungsgängen getrennt erteilt. Am Ende der Klasse 6 entscheidet die Versetzungskonferenz unter Berücksichtigung des Leistungsstandes und der Entwicklung nach Beratung der Eltern, in welchem der angebotenen Bildungsgänge die Schülerin oder der Schüler die Schullaufbahn fortsetzen kann.
(8)
Für die Bildungsgänge der Sekundarschule in kooperativer Form gilt:
1. Für die kooperative Form mit drei Bildungsgängen gelten ab Klasse 7 für den
Hauptschulbildungsgang § 14, für den Realschulbildungsgang § 15 und für den
gymnasialen Bildungsgang die Regelungen des § 17 für das Gymnasium mit
neunjährigem Bildungsgang entsprechend. Absatz 4 bleibt unberührt.
2. In der Sekundarschule mit zwei Bildungsgängen wird der Unterricht ab Klasse
7 in den Fächern Deutsch, Mathematik, in der Fremdsprache und im Lernbereich
Naturwissenschaften sowie im bildungsgangspezifischen Lernbereich
Gesellschaftslehre nach Bildungsgängen der Grund- und Erweiterungsebene
getrennt erteilt. In den übrigen Fächern kann der Unterricht auch in
gemeinsamen Lerngruppen erteilt werden.
Abschnitt 4
Versetzungsbestimmungen
§ 21 (Fn32) Allgemeine Versetzungsbestimmungen, Vorversetzung, Profilklassen, Wiederholung,
Rücktritt, Auslandsaufenthalt
§ 21 (Fn
32)
Allgemeine Versetzungsbestimmungen, Vorversetzung, Profilklassen, Wiederholung,
Rücktritt, Auslandsaufenthalt
(1) Das Versetzungsverfahren richtet sich nach § 50 Schulgesetz NRW. Die Schule hat ihren Unterricht so zu gestalten und die Schülerinnen und Schüler so zu fördern, dass die Versetzung der Regelfall ist; die Standards müssen gewahrt bleiben.
(2) Eine Vorversetzung ist zum Ende eines Schulhalbjahres oder eines Schuljahres möglich. Eine Schule kann leistungsstarke Schülerinnen und Schüler nach der Erprobungsstufe in Gruppen zusammenfassen, die auf Grund individueller Vorversetzung eine Klasse überspringen oder übersprungen haben. Ist mit der Versetzung der Erwerb des Ersten Schulabschlusses verbunden, wird dieser von den vorversetzten Schülerinnen und Schülern mit dem erfolgreichen Durchlaufen des folgenden Schulhalbjahres erworben. Für die Vorversetzung in die gymnasiale Oberstufe gelten die Regelungen der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe.
(3) Gymnasien mit neunjährigem
Bildungsgang können zur Verkürzung der Schulzeit leistungsstarker Schülerinnen
und Schüler ab Klasse 7 Profilklassen einrichten. § 6 der Verordnung zu § 93
Abs. 2 Schulgesetz NRW in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Die
Schülerinnen und Schüler der Profilklassen arbeiten
1. in den Klassen 7 bis 9 die Unterrichtsinhalte der Klasse 10 vor, erwerben am
Ende der Klasse 9 die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und
setzen dort die Schullaufbahn in der Einführungsphase fort oder
2. in den Klassen 7 bis 10 die Unterrichtsinhalte der Jahrgangsstufe 11 vor und
erwerben am Ende der Klasse 10 mit Erfüllen der Versetzungsanforderungen auch
die Berechtigung zum Besuch der Qualifikationsphase.
Für die Einrichtung von Profilklassen nach Nummer 1 oder 2 erarbeitet die
Schule ein pädagogisches Konzept. Auf Basis dieses Konzepts entscheidet die
Schulkonferenz über die Einrichtung von Profilklassen. Die Entscheidung bedarf
der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. Die Schulleitung kann die Ausführung
des Schulkonferenzbeschlusses für einen Jahrgang ablehnen, wenn
organisatorische Gründe dem entgegenstehen.
Die Versetzungskonferenz am Ende der Klasse 6 schlägt den Eltern
leistungsstarker Schülerinnen und Schüler den Wechsel in eine Profilklasse vor;
die Aufnahme setzt einen entsprechenden Antrag der Eltern voraus.
(4)
Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Eltern die vorhergegangene
Klasse einmal freiwillig wiederholen oder spätestens am Ende des ersten
Schulhalbjahres in die vorhergegangene Klasse zurücktreten, wenn sie oder er in
der bisherigen Klasse nicht mehr erfolgreich mitarbeiten kann. Darüber
entscheidet die Versetzungskonferenz. Zum nächsten Versetzungstermin wird eine
Versetzung nicht erneut ausgesprochen. Erworbene Abschlüsse und Berechtigungen
bleiben erhalten.
(5) Während der Sekundarstufe I können Schülerinnen und Schüler für einen Auslandsaufenthalt gemäß § 43 Absatz 4 des Schulgesetzes beurlaubt werden. Nach Rückkehr wird die Schullaufbahn grundsätzlich in der Jahrgangsstufe fortgesetzt, in der der Auslandsaufenthalt begonnen wurde. Abweichend davon kann die Schullaufbahn in der nächsthöheren Jahrgangsstufe fortgesetzt werden, wenn die Schülerin oder der Schüler vorversetzt wurde.
§ 22 Allgemeine Versetzungsanforderungen
§ 22
Allgemeine Versetzungsanforderungen
(1)
Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn
1. die Leistungen in allen Fächern und Lernbereichen ausreichend oder besser
sind oder
2. nicht ausreichende Leistungen gemäß §§ 25 bis 29 ausgeglichen werden können
oder unberücksichtigt bleiben.
(2) Die Entscheidung der Versetzungskonferenz beruht auf den Leistungen der Schülerin oder des Schülers im zweiten Schulhalbjahr. Die Gesamtentwicklung während des ganzen Schuljahres und die Zeugnisnote im ersten Schulhalbjahr sind zu berücksichtigen.
(3) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auch dann versetzt werden, wenn die Versetzungsanforderungen aus besonderen Gründen nicht erfüllt werden konnten, jedoch erwartet werden kann, dass auf Grund der Leistungsfähigkeit, der Gesamtentwicklung und der Förderungsmöglichkeiten der Schule in der nachfolgenden Klasse eine erfolgreiche Mitarbeit möglich ist. Eine Versetzung nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn damit die Vergabe eines Abschlusses oder einer Berechtigung verbunden ist.
(4) Die in einem Schuljahr im Wechsel für ein Schulhalbjahr unterrichteten Fächer eines Lernbereichs (Halbjahresunterricht) sind als versetzungswirksam anzukündigen.
(5) Leistungen in Arbeitsgemeinschaften sind nicht versetzungswirksam.
§ 23 Nachprüfung
§ 23
Nachprüfung
(1) Ab Klasse 7 kann eine nicht versetzte Schülerin oder ein nicht versetzter Schüler eine Nachprüfung ablegen, um nachträglich versetzt zu werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter spricht die Zulassung zur Nachprüfung aus, wenn in einem einzigen Fach durch die Verbesserung der Note von „mangelhaft“ auf „ausreichend“ die Versetzungsbedingungen erfüllt würden. Kommen für die Nachprüfung mehrere Fächer in Betracht, wählt die Schülerin oder der Schüler das Fach, in dem die Nachprüfung abgelegt werden soll.
(2) Die Nachprüfung zum nachträglichen Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung richtet sich nach § 44.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bildet für die Nachprüfung einen Prüfungsausschuss und übernimmt den Vorsitz oder bestellt eine Vertretung. Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses sind die bisherige Fachlehrerin oder der Fachlehrer als prüfendes Mitglied und eine weitere fachkundige Lehrkraft für die Protokollführung.
(4) Die Prüfung besteht aus einer mündlichen, gegebenenfalls aus einer praktischen Prüfung, in einem Fach mit schriftlichen Arbeiten außerdem aus einer schriftlichen Prüfung. Die Nachprüfung findet in der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres statt.
(5) Wer auf Grund des Ergebnisses der Nachprüfung die Versetzungsbedingungen erfüllt, ist versetzt. Die Schülerin oder der Schüler erhält ein neues Zeugnis mit einer um eine Notenstufe verbesserten Note. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die Nachprüfung bestanden wurde. Im Übrigen gilt § 7.
(6) Versäumt die Schülerin oder der Schüler aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund die Prüfung oder einen Teil der Prüfung, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Kann sie oder er aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund an der gesamten Prüfung oder an dem noch fehlenden Teil der Prüfung nicht teilnehmen, muss dies unverzüglich nachgewiesen werden; wer wegen einer Krankheit nicht teilnehmen kann, hat ein ärztliches Attest vorzulegen.
§ 24 (Fn 28) Freiwillige Wiederholung der Klassen 9 und 10 zum Erwerb einer Berechtigungoder eines Abschlusses
§ 24 (Fn 28)
Freiwillige Wiederholung der Klassen 9 und 10 zum Erwerb einer Berechtigung
oder eines Abschlusses
(1) Die Klassen 9 und 10 kann einmal freiwillig wiederholen, wer zwar einen Abschluss erworben, aber eine angestrebte weitere Berechtigung verfehlt hat. Wer die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben hat, kann die Klasse 10 nicht wiederholen.
(2) Über Absatz 1 hinaus kann die Klasse 10 der Gesamtschule oder der Sekundarschule nach § 20 Absatz 5 oder 6 einmal freiwillig wiederholen, wer zwar den Erweiterten Ersten Schulabschluss, nicht aber den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) erworben hat, wenn die Versetzungskonferenz festgestellt hat, dass die Teilnahme an zwei Erweiterungskursen oder in zwei Fächern am Unterricht auf Erweiterungsebene im Wiederholungsjahr möglich ist.
(3) Die Wiederholung einer Klasse nach den Absätzen 1 und 2 setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler dadurch die Höchstdauer der Ausbildung in der Sekundarstufe I (§ 2) nicht überschreitet.
§ 25 Besondere Versetzungsbestimmungen für die Hauptschule
§ 25
Besondere Versetzungsbestimmungen für die Hauptschule
(1)
Eine Schülerin oder ein Schüler wird auch dann in die Klassen 7 bis 9 und 10
Typ A versetzt, wenn die Leistungen
1. in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch mangelhaft
sind,
2. in einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch mangelhaft und in einem
der übrigen Fächer nicht ausreichend sind oder
3. in nicht mehr als zwei der übrigen Fächer nicht ausreichend, darunter in
einem Fach mangelhaft sind.
(2) Bei der Versetzung in die Klassen 9 und 10 Typ A wird abweichend von Absatz 1 die Leistung in der Fremdsprache der Gruppe der übrigen Fächer zugeordnet.
(3)
Eine Schülerin oder ein Schüler wird in die Klasse 10 Typ B versetzt, wenn die
Leistungen in allen Fächern und Lernbereichen mindestens ausreichend sind und
1. in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch mindestens gut und in zwei
weiteren Fächern mindestens befriedigend sind,
2. in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch mindestens befriedigend und in
zwei weiteren Fächern mindestens gut sind oder
3. in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch mindestens befriedigend und
in vier weiteren Fächern mindestens gut sind.
In einem der Fächer Englisch oder Mathematik muss die nach Satz 1 erforderliche
Note im Erweiterungskurs erbracht worden sein. § 14 Absatz 2 Satz 2 bleibt
unberührt.
(4) Ist eine Schülerin oder ein Schüler in derselben Klasse zweimal nicht versetzt worden, kann die Versetzungskonferenz sie oder ihn dennoch zur Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Klasse zulassen, wenn sie oder er dadurch besser gefördert werden kann.
§ 26 (Fn18) Besondere Versetzungsbestimmungen für die Realschule
§ 26 (Fn
18)
Besondere Versetzungsbestimmungen für die Realschule
Eine
Schülerin oder ein Schüler wird auch dann in die Klassen 7 bis 10 versetzt,
wenn die Leistungen
1. in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch, Fach des
Wahlpflichtunterrichts mangelhaft sind und die mangelhafte Leistung durch eine
mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe
ausgeglichen wird,
2. in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch, Fach des
Wahlpflichtunterrichts mangelhaft sind, diese mangelhafte Leistung durch eine
mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe
ausgeglichen wird sowie in einem der übrigen Fächer nicht ausreichend sind,
3. in nicht mehr als einem der übrigen Fächer nicht ausreichend sind oder
4. zwar in zwei der übrigen Fächer nicht ausreichend, darunter in einem Fach
mangelhaft sind, aber dies durch eine mindestens befriedigende Leistung in
einem Fach ausgeglichen wird.
§ 27 (Fn16) Besondere Versetzungsbestimmungen für das Gymnasium
§ 27 (Fn
16)
Besondere Versetzungsbestimmungen für das Gymnasium
Eine
Schülerin oder ein Schüler wird auch dann in die Klassen 7 bis einschließlich
der letzten Klasse der Sekundarstufe I und in die Einführungsphase der
gymnasialen Oberstufe versetzt, wenn die Leistungen entweder
1. in den Fächern Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache in nicht
mehr als einem Fach mangelhaft sind und die mangelhafte Leistung durch eine
mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe
ausgeglichen wird oder
2. in den übrigen Fächern entweder
a) in nicht mehr als einem der übrigen Fächer nicht ausreichend sind oder
b) zwar in zwei der übrigen Fächer nicht ausreichend, darunter in einem Fach
mangelhaft sind, aber dies durch eine mindestens befriedigende Leistung in
einem Fach ausgeglichen wird.
Eine Versetzung ist ausgeschlossen, wenn die Leistungen sowohl in einem Fach
der Fächer Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache mangelhaft als
auch in einem oder mehr der übrigen Fächer nicht ausreichend sind. § 23 bleibt
unberührt.
§ 28 (Fn29) Besondere Versetzungsbestimmungen für die Gesamtschule
§ 28 (Fn
29)
Besondere Versetzungsbestimmungen für die Gesamtschule
(1) Die Schülerinnen und Schüler gehen ohne Versetzung in die Klassen 6 bis 9 über. Die Klassenkonferenz soll den Verbleib in der bisherigen Klasse empfehlen, wenn die Schülerin oder der Schüler dadurch besser gefördert werden kann. Diese Empfehlung ist mit den Eltern zu beraten. Der Empfehlung der Klassenkonferenz wird entsprochen, sofern die Eltern nicht schriftlich widersprechen.
(2) Eine Schülerin oder ein Schüler wird in die Klasse 10 versetzt, wenn die Bedingungen für die Vergabe des Ersten Schulabschlusses (§ 40 Absatz 3) erfüllt sind.
§ 29 (Fn 10) Besondere Versetzungsbestimmungen für die Sekundarschule
§ 29 (Fn 10)
Besondere Versetzungsbestimmungen für die Sekundarschule
(1) In der Sekundarschule nach § 20 Absatz 5 und 6 gelten die Versetzungsbestimmen des § 28.
(2) In der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 gelten für die Versetzung ab Klasse 7 die Bestimmungen der §§ 25, 26 und 27 für das Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang. Eine Schülerin oder ein Schüler des Bildungsgangs Hauptschule wird in die Klasse 10 des Bildungsgangs Realschule versetzt, wenn die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 vorliegen.
(3) Für die Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 2 gelten für die Versetzung im Bildungsgang der Grundebene die Bestimmungen des § 28. Eine Schülerin oder ein Schüler der Grundebene wird in die Klasse 10 der Erweiterungsebene versetzt, wenn die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 vorliegen. Im Bildungsgang der Erweiterungsebene gelten die Bestimmungen des § 26.
Abschnitt 5
Abschlussverfahren
§ 30 (Fn30) Allgemeine Bestimmungen
§ 30 (Fn
30)
Allgemeine Bestimmungen
(1)
Der Erweiterte Erste Schulabschluss und der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife)
werden in Klasse 10 der Hauptschule, der Realschule, der Gesamtschule, der
Sekundarschule und des Gymnasiums mit neunjährigem Bildungsgang nach einem
Abschlussverfahren erworben. Die Noten im Zeugnis am Ende der Klasse 10 beruhen
auf
1. den schulischen Leistungen in der Klasse 10 sowie Prüfungen in den Fächern
Deutsch, Mathematik und Englisch und
2. den schulischen Leistungen im zweiten Halbjahr der Klasse 10 (§ 22 Absatz 2)
in den übrigen Fächern.
Im Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang werden diese Abschlüsse nach Maßgabe
der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen
Oberstufe erworben.
(2) Alle Schülerinnen und Schüler der Klassen 10 der öffentlichen und der als Ersatzschulen nach § 100 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW genehmigten Hauptschulen, Realschulen, Gesamtschulen, Sekundarschulen und Gymnasien mit neunjährigem Bildungsgang nehmen an den Prüfungen teil.
(3) Für die Prüfungen an einer Schule ist im Rahmen der Vorgaben des Ministeriums die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm mit der Koordination beauftragte Lehrkraft verantwortlich.
§ 31 Gliederung und Zeit der Prüfungen, Abschlusskonferenz
§ 31
Gliederung und Zeit der Prüfungen, Abschlusskonferenz
(1) Die Prüfungen werden schriftlich abgelegt, in den Fällen des § 34 Absatz 2 und 3 auch mündlich.
(2) Das Ministerium bestimmt den landeseinheitlichen Termin für die schriftlichen Prüfungen und den Zeitraum für die mündlichen Prüfungen.
(3) Über die Vergabe des Abschlusses und der Berechtigung entscheidet die Klassenkonferenz als Abschlusskonferenz. Für das Verfahren gilt § 50 Schulgesetz NRW entsprechend, soweit sich für die Prüfungen in den Fächern gemäß § 30 Absatz 1 Nummer 1 aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt.
§ 32 Vornote, Prüfungsnote, Abschlussnote
§ 32
Vornote, Prüfungsnote, Abschlussnote
(1) In jedem Prüfungsfach setzt die Fachlehrerin oder der Fachlehrer vor dem Termin für die mündliche Prüfung die Vornote fest. Sie beruht auf den Leistungen seit Beginn des Schuljahres.
(2) Jede Prüfungsarbeit ist nach Maßgabe des § 33 Absatz 3 mit einer Note zu bewerten (Prüfungsnote).
(3) Die Abschlussnote beruht je zur Hälfte auf der Vornote und auf der Prüfungsnote, in den Fällen des § 34 Absatz 2 und 3 im Verhältnis 5 : 3 : 2 auf der Vornote, der Prüfungsnote und dem Ergebnis der mündlichen Prüfung. Ergeben sich in den Fällen des § 34 Absatz 2 und 3 bei der Berechnung der Abschlussnote Dezimalstellen, so ist bis einschließlich zur Dezimalstelle 5 die bessere Note festzusetzen. Die Abschlussnote wird in das Zeugnis übernommen.
§ 33 Schriftliche Prüfung
§ 33
Schriftliche Prüfung
(1) Das Ministerium stellt landeseinheitliche Prüfungsaufgaben und bestimmt die Bearbeitungsdauer.
(2) Die Prüfungsaufgaben beruhen auf den Unterrichtsvorgaben für die Schulformen der Sekundarstufe I. Sie erstrecken sich auf die erwarteten Lernergebnisse am Ende der Klasse 10.
(3) Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer beurteilt und bewertet die Prüfungsarbeit im Rahmen der vom Ministerium erstellten Beurteilungs- und Bewertungsgrundsätze und schlägt eine Note vor. Die Schulleiterin oder der Schulleiter beauftragt eine zweite Lehrkraft mit der Zweitkorrektur. Weichen die Notenvorschläge voneinander ab und können sich die Lehrkräfte nicht einigen, zieht die Schulleiterin oder der Schulleiter eine weitere Lehrkraft hinzu. In diesem Fall wird die Note im Rahmen der vorgeschlagenen Noten durch Mehrheitsbeschluss festgesetzt.
§ 34 Weiteres Verfahren
§ 34
Weiteres Verfahren
(1) Weichen die Vornote und die Prüfungsnote um eine Note voneinander ab, bestimmt die Fachlehrerin oder der Fachlehrer in Abstimmung mit der Zweitkorrektorin oder dem Zweitkorrektor die Abschlussnote.
(2) Weichen die Vornote und die Prüfungsnote um zwei Noten voneinander ab, findet eine mündliche Prüfung statt, wenn die Schülerin oder der Schüler es wünscht.
(3) In allen anderen Fällen, in denen die Vornote und die Prüfungsnote voneinander abweichen, findet eine mündliche Prüfung statt.
§ 35 Fachprüfungsausschüsse
§ 35
Fachprüfungsausschüsse
Für
die mündliche Prüfung und für die Entscheidungen über die Abschlussnote in den
Fällen des § 34 Absatz 2 und 3 werden Fachprüfungsausschüsse gebildet. Einem
Fachprüfungsausschuss gehören an:
1. die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm
beauftragte Lehrkraft (Vorsitz),
2. die Fachlehrerin oder der Fachlehrer und
3. eine weitere von der Schulleiterin oder dem Schulleiter benannte Lehrkraft.
§ 36 Mündliche Prüfung
§ 36
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung dauert je Schülerin oder Schüler in der Regel 15 Minuten. Sie ist eine Einzelprüfung.
(2) Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer stellt die Prüfungsaufgabe. Sie muss aus dem Unterricht der Klasse 10 erwachsen sein.
(3) Im Anschluss an die Prüfung setzt der Fachprüfungsausschuss durch Mehrheitsbeschluss im Rahmen der Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfung gemäß § 32 Absatz 3 die Abschlussnote fest. Die Abschlusskonferenz kann die Abschlussnote nicht ändern.
(4) Der Fachprüfungsausschuss führt eine Niederschrift. Sie enthält die Namen der Mitglieder des Ausschusses und das Abstimmungsergebnis. Sie muss die Aufgaben und die Dauer der Vorbereitungszeit, den Verlauf und das Ergebnis erkennen lassen.
§ 37 Erwerb des Abschlusses und der Berechtigung
§ 37
Erwerb des Abschlusses und der Berechtigung
(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt die Abschlusskonferenz die Prüfungsergebnisse fest.
(2) Die Abschlusskonferenz stellt auf Grund der schulischen Leistungen in der Klasse 10 sowie der Prüfungsergebnisse (§ 30 Absatz 1) fest, welchen Abschluss und welche Berechtigung gemäß §§ 41 bis 43 die Schülerin oder der Schüler erworben hat.
§ 38 Erkrankung, Versäumnis, Täuschungsversuch
§ 38
Erkrankung, Versäumnis, Täuschungsversuch
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann Prüfungen nachholen, die sie oder er wegen einer durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheit oder aus einem anderen nicht zu vertretenden Grund versäumt hat. In den anderen Fällen wird eine nicht erbrachte Leistung wie eine ungenügende Leistung bewertet.
(2) Bei einem Täuschungsversuch gelten die Vorschriften für die Leistungsbewertung (§ 6 Absatz 7) entsprechend. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
§ 39 (Fn31) Wiederholung der Klasse 10
§ 39 (Fn
31)
Wiederholung der Klasse 10
Wer als Schülerin oder Schüler
1. der Hauptschule, Klasse 10
Typ A den Erweiterten Ersten Schulabschluss,
2. der Hauptschule, Klasse 10
Typ B den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife),
3. der Realschule den Mittleren
Schulabschluss (Fachoberschulreife),
4. des Gymnasiums mit neunjährigem
Bildungsgang den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder die
Versetzung in die gymnasiale Oberstufe,
5. der Gesamtschule den
Erweiterten Ersten Schulabschluss oder den angestrebten Mittleren
Schulabschluss (Fachoberschulreife),
6. der Sekundarschule nach § 20
Absatz 5 oder 6 den Erweiterten Ersten Schulabschluss oder den angestrebten
Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife),
7. der Sekundarschule nach § 20
Absatz 8 Nummer 1 im Bildungsgang der Hauptschule den Erweiterten Ersten Schulabschluss
oder den angestrebten Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife),
8. der Sekundarschule nach § 20
Absatz 8 Nummer 1 im Bildungsgang der Realschule den Mittleren Schulabschluss
(Fachoberschulreife),
9. der Sekundarschule nach § 20
Absatz 8 Nummer 1 im Bildungsgang des Gymnasiums die Berechtigung zum Besuch
der gymnasialen Oberstufe oder
10. der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 2 den Erweiterten Ersten Schulabschluss oder den angestrebten Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) nicht erreicht hat, kann die Klasse 10 einmal wiederholen und nimmt danach erneut an der Prüfung teil. Die §§ 2 und 24 bleiben unberührt.
Abschnitt 6
Schulabschlüsse und Berechtigungen
§ 40 (Fn 11) Erster Schulabschluss
§ 40 (Fn 11)
Erster Schulabschluss
(1) Für das Verfahren bei der
Vergabe des Ersten Schulabschlusses gilt § 50 des Schulgesetzes NRW
entsprechend; ein Abschlussverfahren nach dem Abschnitt 5 dieser Verordnung
findet nicht statt.
(2) Eine Schülerin oder ein
Schüler der Hauptschule oder des Bildungsgangs der Hauptschule der
Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 erwirbt mit der Versetzung in die
Klasse 10 den Ersten Schulabschluss.
(3) Eine Schülerin oder ein
Schüler der Gesamtschule oder Sekundarschule nach § 20 Absatz 5 oder 6 erwirbt
mit der Versetzung in die Klasse 10 den Ersten Schulabschluss, wenn die
Versetzungsanforderungen der Hauptschule gemäß den §§ 22 Absatz 1, 25 Absatz 1
und 2 erfüllt sind.
(4) Eine Schülerin oder ein Schüler der Realschule, des Gymnasiums und der Bildungsgänge der Realschule oder des Gymnasiums der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 oder der Bildungsgänge der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 2 erwirbt am Ende der Klasse 9 mit der Versetzung den Ersten Schulabschluss. Im Fall der Nichtversetzung erwirbt die Schülerin oder der Schüler diesen Abschluss, wenn sie oder er die Versetzungsanforderungen der Hauptschule gemäß den §§ 22 Absatz 1, 25 Absatz 1 und 2 erfüllt.
§ 41 (Fn 12) Erweiterter Erster Schulabschluss
§ 41 (Fn 12)
Erweiterter Erster Schulabschluss
(1)
Eine Schülerin oder ein Schüler der Hauptschule, der Realschule, des Gymnasiums
mit neunjährigem Bildungsgang, der Sekundarschule oder der Gesamtschule erwirbt
nach dem Abschlussverfahren am Ende der Klasse 10 den Erweiterten Ersten
Schulabschluss, wenn sie oder er die Versetzungsanforderungen gemäß den §§ 22
Absatz 1, 25 Absatz 1 und 2 erfüllt. In Klasse 10 Typ A der Hauptschule und in
der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 werden die Leistungen in den
Lernbereichen Wirtschaft und Arbeitswelt sowie Naturwissenschaften jeweils zu
einer Gesamtnote zusammengefasst und der Fächergruppe Deutsch und Mathematik
zugeordnet. In der Gesamtschule und der Sekundarschule nach § 20 Absatz 5, 6
und 8 Nummer 2 werden die Leistungen in dem Lernbereich Naturwissenschaften zu
einer Gesamtnote zusammengefasst und der Fächergruppe Deutsch und Mathematik
zugeordnet.
(2)
Eine Schülerin oder ein Schüler des Gymnasiums mit achtjährigem Bildungsgang
erwirbt den Erweiterten Ersten Schulabschluss nach Maßgabe der Verordnung über
den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe.
§ 42 (Fn 13) Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife)
§ 42 (Fn 13)
Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife)
(1)
Sind die Versetzungsanforderungen des § 26 erfüllt, so erwirbt nach dem
Abschlussverfahren am Ende der Klasse 10 den Mittleren Schulabschluss
(Fachoberschulreife)
1. eine Schülerin oder ein Schüler auf der Anspruchsebene der Klasse 10 Typ B
der Hauptschule,
2. eine Schülerin oder ein Schüler der Realschule und des Bildungsgangs der
Realschule der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1,
3. eine Schülerin oder ein Schüler des Bildungsgangs der Erweiterungsebene der
Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 2,
4. eine Schülerin oder ein Schüler des Bildungsgangs des Gymnasiums der
Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 und
5. eine Schülerin oder ein Schüler des Gymnasiums mit neunjährigem
Bildungsgang.
Das Fach des Wahlpflichtunterrichts wird in der Hauptschule nicht
berücksichtigt.
(2) Eine Schülerin oder ein Schüler des Gymnasiums mit achtjährigem Bildungsgang erwirbt den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) nach Maßgabe der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe.
(3) Eine Schülerin oder ein
Schüler der Gesamtschule oder der Sekundarschule nach § 20 Absatz 5 oder 6
erwirbt nach dem Abschlussverfahren am Ende der Klasse 10 den Mittleren
Schulabschluss (Fachoberschulreife), wenn sie oder er in mindestens zwei
Fächern am Unterricht auf Erweiterungsebene teilgenommen hat und folgende
Voraussetzungen erfüllt:
Die Schülerin oder der Schüler hat
1. in den Fächern mit Unterricht auf Erweiterungsebene und im
Wahlpflichtunterricht mindestens ausreichende, in den Fächern mit Unterricht
auf der Grundebene mindestens befriedigende Leistungen sowie
2. in den anderen Fächern
a)
höchstens in einem Fach nicht ausreichende Leistungen und
b) in mindestens zwei Fächern mindestens befriedigende Leistungen erzielt.
Der
Abschluss wird auch dann vergeben, wenn die gemäß den Nummern 1 und 2
geforderten Leistungen in nicht mehr als einem Fach um höchstens eine
Notenstufe unterschritten werden und diese durch eine um mindestens eine
Notenstufe bessere Leistung ausgeglichen wird. Dabei muss eine Unterschreitung
der Notenstufe in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik, Fach des
Wahlpflichtunterrichts durch eine um mindestens eine Notenstufe bessere
Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen werden.
Hat eine Schülerin oder ein Schüler in mehr als zwei Fächern am Unterricht auf
Erweiterungsebene teilgenommen, werden die Leistungen in diesen Fächern wie
eine um eine Notenstufe bessere Leistung im Unterricht auf der Grundebene
gewertet.
§ 43 (Fn 14) Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe
§ 43 (Fn 14)
Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler der Hauptschule, der Realschule, des Bildungsgangs der Realschule der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 oder des Bildungsgangs der Erweiterungsebene der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 2 erwirbt mit dem Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und setzt die Schullaufbahn dort in der Einführungsphase fort, wenn ihre oder seine Leistungen in allen Fächern mindestens befriedigend sind. Ausreichende Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch müssen durch mindestens gute Leistungen in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen werden. Bis zu zwei ausreichende Leistungen und eine weitere ausreichende oder mangelhafte Leistung in der Gruppe der übrigen Fächer müssen durch jeweils mindestens gute Leistungen in anderen Fächern ausgeglichen werden. Jedes Fach darf nur einmal zum Ausgleich herangezogen werden.
(2)
Eine Schülerin oder ein Schüler der Realschule, des Bildungsgangs der
Realschule an einer Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 oder der
Erweiterungsebene der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 2 mit der
Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe wird durch Beschluss der
Abschlusskonferenz zum Besuch auch der Qualifikationsphase der gymnasialen
Oberstufe zugelassen, wenn
1. sie oder er bis zum Ende der Klasse 10 am Unterricht in einer zweiten
Fremdsprache teilgenommen hat,
2. die Leistungen die Anforderungen nach Absatz 1 übertreffen und
3. die Abschlusskonferenz davon überzeugt ist, dass sie oder er auf Grund der
gezeigten Leistungen erfolgreich am Unterricht in der Qualifikationsphase
teilnehmen kann.
(3) Eine Schülerin oder ein Schüler des Gymnasiums erwirbt mit der Versetzung am Ende der letzten Klasse der Sekundarstufe I die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und setzt dort die Schullaufbahn in der Einführungsphase fort. An der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 wird im neunjährigen Bildungsgang des Gymnasiums diese Berechtigung mit dem erfolgreichen Abschluss der Klasse 10 erworben. Eine Schülerin oder ein Schüler des Gymnasiums mit neunjährigem Bildungsgang oder der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 wird durch Beschluss der Versetzungskonferenz am Ende der Klasse 10 zum Besuch auch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe zugelassen, wenn sie oder er in den Fächern Deutsch, Mathematik, in der ersten und zweiten Fremdsprache, in je einem Fach der Lernbereiche Gesellschaftslehre und Naturwissenschaften mindestens gute und in den übrigen Fächern überwiegend gute Leistungen erzielt hat.
(4)
Eine Schülerin oder ein Schüler der Gesamtschule oder der Sekundarschule nach §
20 Absatz 5 oder 6 erwirbt mit dem Mittleren Schulabschluss
(Fachoberschulreife) die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und
setzt die Schullaufbahn dort in der Einführungsphase fort, wenn sie oder er in
mindestens drei Fächern am Unterricht auf Erweiterungsebene teilgenommen hat
und folgende Voraussetzungen erfüllt:
Die Schülerin oder der Schüler hat
1. in den Fächern mit Unterricht auf Erweiterungsebene und im Fach des
Wahlpflichtunterrichts mindestens befriedigende, im Fach mit Unterricht auf der
Grundebene mindestens gute sowie
2. in den anderen Fächern mindestens befriedigende Leistungen erzielt.
Die Berechtigung wird auch dann vergeben, wenn die gemäß den Nummern 1 und 2
geforderten Leistungen unterschritten werden und diese durch eine um mindestens
eine Notenstufe bessere Leistung ausgeglichen wird. In den Fächern Deutsch,
Englisch, Mathematik, Fach des Wahlpflichtunterrichts kann eine Unterschreitung
um eine Notenstufe in nicht mehr als einem Fach nur durch eine bessere Leistung
in einem Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen werden. In den Fächern gemäß
Nummer 2 und dem leistungsdifferenzierten Fach Biologie, Physik oder Chemie
können bis zu zwei Unterschreitungen um eine Notenstufe ausgeglichen werden.
Darüber hinaus kann in den Fächern gemäß Nummer 2 eine weitere Unterschreitung
um bis zu zwei Notenstufen ausgeglichen werden. Jedes Fach darf nur einmal zum
Ausgleich herangezogen werden.
Bei der Teilnahme am Unterricht in mehr als drei Fächern auf Erweiterungsebene
wird die im vierten Fach auf Erweiterungsebene erzielte Leistung wie eine um
eine Notenstufe bessere Leistung im Unterricht auf der Grundebene gewertet.
(5) Eine Schülerin oder ein Schüler der Gesamtschule oder der Sekundarschule nach § 20 Absatz 5 oder 6 mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe wird durch Beschluss der Abschlusskonferenz zum Besuch auch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe zugelassen, wenn sie oder er bis zum Ende der Klasse 10 am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen hat, die Leistungen die Anforderungen nach Absatz 4 übertreffen und die Abschlusskonferenz davon überzeugt ist, dass sie oder er auf Grund der gezeigten Leistungen erfolgreich am Unterricht in der Qualifikationsphase teilnehmen kann.
(6) Die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe schließt die Berechtigung zum Besuch der Bildungsgänge des Berufskollegs ein, die zur allgemeinen Hochschulreife führen.
§ 44 (Fn 3) Nachprüfung zum Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen
§ 44 (Fn 3)
Nachprüfung zum Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann eine Nachprüfung ablegen, um nachträglich einen Abschluss oder eine Berechtigung zu erwerben.
(2) Die
Schulleiterin oder der Schulleiter spricht die Zulassung zur Nachprüfung aus,
wenn
1. durch die Verbesserung der Note von „mangelhaft“ auf „ausreichend“ in einem
einzigen Fach die Voraussetzungen für den Erwerb des angestrebten Abschlusses
erfüllt würden oder
2. in der Hauptschule, der Realschule, der Sekundarschule oder der Gesamtschule
durch die Verbesserung der Note um eine Notenstufe in einem einzigen Fach die
Voraussetzungen für den Erwerb der angestrebten Berechtigung erfüllt würden.
(3)
Eine Nachprüfung ist nicht möglich
1. in einem Fach der Prüfung im Abschlussverfahren am Ende der Klasse 10 (§ 30)
und
2. in einem Fach, das bei einer Versetzung oder beim Erwerb eines Abschlusses
oder einer Berechtigung zum Notenausgleich herangezogen werden soll.
(4) Kommen für die Nachprüfung mehrere Fächer in Betracht, wählt die Schülerin oder der Schüler das Fach.
(5) Für das Verfahren gilt § 23 Absatz 3, 4 und 6.
(6)
Wer auf Grund des Ergebnisses der Nachprüfung die Abschluss- oder Berechtigungsbedingungen
erfüllt, hat damit den Abschluss oder die Berechtigung erworben. Die Schülerin
oder der Schüler erhält ein neues Zeugnis mit einer um eine Notenstufe
verbesserten Note. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die Nachprüfung
bestanden wurde. Im Übrigen gilt § 7.
(Fn 21)
§ 44d (Fn 21) Berücksichtigung von Minderleistungen
§ 44d (Fn 21)
Berücksichtigung von Minderleistungen
§ 7 Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass Minderleistungen, die von der Note im Halbjahreszeugnis abweichen, in einem Fach bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt werden (§ 50 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW in der für das Schuljahr 2020/2021 geltenden Fassung). Dies gilt auch, wenn eine Benachrichtigung gemäß § 50 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW erfolgt ist. Hätte eine Benachrichtigung für mehrere Fächer erfolgen müssen, so bleibt nur eine nicht ausreichende Leistung unberücksichtigt. Ist mit der Versetzung der Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung verbunden, werden bei der Entscheidung über die Versetzung und die Vergabe des Abschlusses oder der Berechtigung alle Minderleistungen berücksichtigt.
§ 44e (Fn 21) Mündliche Leistungsüberprüfung im Fach Englisch
§ 44e (Fn 21)
Mündliche Leistungsüberprüfung im Fach Englisch
Abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 4 kann im letzten Schuljahr eine schriftliche Klassenarbeit im Fach Englisch durch eine gleichwertige Form der mündlichen Leistungsüberprüfung ersetzt werden.
Abschnitt 7 (Fn 4)
Sicherungen von Schullaufbahnen und Schlussbestimmungen
§ 45 (Fn 25) Besondere Bestimmungen für NRW-Sportschulen
§ 45 (Fn 25)
Besondere Bestimmungen für NRW-Sportschulen
(1) In
eine anerkannte NRW-Sportschule, die Leistungssportlerinnen und
Leistungssportler in allen oder einem Teil ihrer Parallelklassen pro Jahrgang
unterrichtet, kann insoweit nur aufgenommen werden, wer jeweils die Eignung in
einer sportpraktischen Prüfung nachweist.
(2) Für die Aufnahme in die Klasse 5 führt die Schulleitung zunächst ein eigenständiges Aufnahmeverfahren für die Leistungssportlerinnen und Leistungssportler durch. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Kapazität der zur Leistungssportförderung zur Verfügung stehenden Plätze, werden diese abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 nach der Rangfolge der bestandenen sportpraktischen Prüfung vergeben.
(3) NRW-Sportschulen sollen den Unterricht in den Klassen mit Leistungssportlerinnen und Leistungssportler so organisieren, dass die Schullaufbahn und die Laufbahn im Sport vereinbar sind.
§ 46 (Fn18) Besondere Bestimmungen für die Laborschule Bielefeld des LandesNordrhein-Westfalen, die Schule für Circuskinder inNordrhein-Westfalen und die schulische Bildung von Kindern aus Familienberuflich Reisender
§ 46 (Fn
18)
Besondere Bestimmungen für die Laborschule Bielefeld des Landes
Nordrhein-Westfalen, die Schule für Circuskinder in
Nordrhein-Westfalen und die schulische Bildung von Kindern aus Familien
beruflich Reisender
(1) Für die Laborschule Bielefeld des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität Bielefeld kann das Ministerium Abweichungen von den Regelungen dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung zulassen.
(2) Die Schule für Circuskinder in Nordrhein-Westfalen der Evangelischen Kirche im Rheinland organisiert den Unterricht so, dass die Schullaufbahn mit den Lebensverhältnissen der Schülerinnen und Schüler vereinbar ist.
(3) Die schulische Bildung von Kindern aus Familien beruflich Reisender wird im Land Nordrhein-Westfalen durch Stammschulen und Stützpunktschulen gestaltet. Eine zusätzliche schulische Betreuung während der Reisezeiten erfolgt durch Bereichslehrkräfte.
§ 47 (Fn 15) Sicherung von Schullaufbahnen
§ 47 (Fn 15)
Sicherung von Schullaufbahnen
(1) Ist an einer Realschule ein Hauptschulbildungsgang ab Klasse 7 eingerichtet (§ 132c Schulgesetz NRW), kann eine Schülerin oder ein Schüler dieser Schule ihre oder seine Schullaufbahn in dem Hauptschulbildungsgang der Schule fortsetzen, wenn
1. die Erprobungsstufenkonferenz vor Abschluss der Erprobungsstufe einen Schulformwechsel gemäß § 12 Absatz 1 empfiehlt und die Eltern einen solchen Wechsel beantragen,
2. sie oder er am Ende der Klasse 6 nicht in die Klasse 7 der Realschule versetzt wird und die Versetzungskonferenz entschieden hat, dass der Bildungsgang in der Realschule nicht fortgesetzt werden kann (§ 12 Absatz 3) oder
3. sie oder er ein zweites Mal in derselben Klasse nicht versetzt wird (§ 50 Absatz 5 Satz 2 Schulgesetz NRW).
(2) Für Schülerinnen und Schüler des Hauptschulbildungsgangs gelten § 14 Absatz 1, 2, 5 und 7 sowie § 25 Absatz 1, 2 und 4 entsprechend. Sie werden mit Schülerinnen und Schülern des Realschulbildungsgangs im Klassenverband in innerer Differenzierung unterrichtet. Unterricht in äußerer Differenzierung kann im Umfang von bis zur Hälfte der Stundentafel erfolgen. Der Wahlpflichtunterricht Wirtschaft und Arbeitswelt ist für diesen Bildungsgang verpflichtend. Eine der Ergänzungsstunden ist für das Fach Deutsch zu verwenden.
(3) Ein Wechsel des Bildungsgangs bis zum Ende der Klasse 8 ist entsprechend § 13 möglich.
(4) Eine Schülerin oder ein Schüler im Hauptschulbildungsgang erwirbt am Ende der Klasse 9 mit der Versetzung den Ersten Schulabschluss entsprechend § 40 Absatz 2. Sind dabei die Versetzungsvoraussetzungen für die Klasse 10 Typ B (§ 25 Absatz 3 entsprechend) erfüllt, geht sie oder er in die Klasse 10 im Bildungsgang der Realschule über. Andernfalls erfolgt der Übergang in die Klasse 10 gemäß § 25 Absätze 1 und 2.
(5) Für den Erwerb des Erweiterten Ersten Schulabschlusses gilt § 41 Absatz 1 entsprechend.
§ 48 (Fn 15) Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 48 (Fn 15)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten § 1 und § 44 Absatz 1 Nummern 4 und 6 am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung in Kraft.
(3) Abweichend von Absatz 1 tritt § 6 Absatz 8 Satz 4 am 1. August 2014 in Kraft.
(4) Entsprechend dem gestuften Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I vom 29. April 2005 (GV. NRW. S. 546) außer Kraft.
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis:
Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265):
(1) Die Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen für das Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang finden erstmals auf die Schülerinnen und Schüler Anwendung, die im Schuljahr 2019/2020 die Klassen 5 und 6 eines Gymnasiums mit neunjährigem Bildungsgang besuchen. Abweichend davon findet Nummer 20 erstmals auf die Schülerinnen und Schüler Anwendung, die im Schuljahr 2019/2020 die Klasse 5 eines Gymnasiums mit neunjährigem Bildungsgang besuchen.
(3) Die Nummern 14, 15, 18 und 19 finden erstmals auf die
Schülerinnen und Schüler Anwendung, die im Schuljahr 2019/2020 die Klasse 5
einer Realschule, Gesamtschule oder Sekundarschule besuchen.
Hinweis:
Artikel 3 der Verordnung vom 28. Mai 2020 (GV. NRW. S. 394):
(1) Die Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 3 bis 7, 9, 11, 13, 16, 17, 19, 22, 24
und 26 sind erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im
Schuljahr 2020/2021 die Klasse 5 besuchen. Im Übrigen beenden die Schülerinnen
und Schüler jeweils ihren Bildungsgang nach den bisherigen Vorschriften.
(3) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 1 Nummer 10, 12,
14, 15, 18, 21, 23 und 25 zum Schuljahr 2021/2022 in Kraft und sind erstmals
auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2021/2022 die
Klasse 5 besuchen. Im Übrigen beenden die Schülerinnen und Schüler jeweils
ihren Bildungsgang nach den bisherigen Vorschriften.
(4) Die Anlage 3d tritt mit Ablauf des Schuljahres 2024/2025 außer Kraft. Die Anlagen 1a, 2a, 3c, 4a, 7a, 8a und 9a treten mit Ablauf des Schuljahres 2025/2026 außer Kraft.
Anlagen:
In Kraft getreten am 1. August 2013 (GV. NRW. 2012 S. 488); abweichend hiervon sind § 1 und § 44 Absatz 1 Nummern 4 und 6 bereits am 13. November 2012 in Kraft getreten; geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. März 2014 (GV. NRW. S. 226), in Kraft getreten am 5. April 2014; Verordnung vom 13. Mai 2015 (GV. NRW. S. 472), in Kraft getreten am 2. Juni 2015; Verordnung vom 16. März 2016 (GV. NRW. S. 186), in Kraft getreten am 1. August 2016; Verordnung vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 375), in Kraft getreten am 6. April 2017; Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1. August 2019; Artikel 2 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312b), in Kraft getreten am 2. Mai 2020; Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2020 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 1. August 2020; Artikel 5 der Verordnung vom 29. Januar 2021 (GV. NRW. S. 112), in Kraft getreten am 13. Februar 2021; Artikel 2 der Verordnung vom 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 449), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 2021; Artikel 2 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022; Verordnung vom 11. November 2022 (GV. NRW. S. 1010), in Kraft getreten am 7. Dezember 2022; Verordnung vom 6. Juni 2024 (GV. NRW. S. 330), in Kraft getreten am 1. August 2024. |
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§ 1: Absatz 4 angefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. März 2014 (GV. NRW. S. 226), in Kraft getreten am 5. April 2014; Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1. August 2019; Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2020 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 1. August 2020; Absatz 2 geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 29. Januar 2021 (GV. NRW. S. 112), in Kraft getreten am 13. Februar 2021; Absatz 1 neu gefasst und Absatz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022; Absatz 1 neu gefasst sowie Absatz 1a und 1b eingefügt durch Verordnung vom 11. November 2022 (GV. NRW. S. 1010), in Kraft getreten am 7. Dezember 2022. |
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§ 8 und § 44 geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2015 (GV. NRW. S. 472), in Kraft getreten am 2. Juni 2015. |
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Überschrift zu Abschnitt 7 geändert durch Verordnung vom 16. März 2016 (GV. NRW. S. 186), in Kraft getreten am 1. August 2016. |
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§ 4 Absatz 5 angefügt durch Verordnung vom 16. März 2016 (GV. NRW. S. 186), in Kraft getreten am 1. August 2016; Absatz 4 geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1. August 2019. |
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§ 6: Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 16. März 2016 (GV. NRW. S. 186), in Kraft getreten am 1. August 2016; Absatz 9 geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1. August 2019; Absatz 6 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. |
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§ 11 Absatz 3 angefügt durch Verordnung vom 16. März 2016 (GV. NRW. S. 186), in Kraft getreten am 1. August 2016; Überschrift geändert und Absatz 3 neu gefasst durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1. August 2019. |
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§ 12 Absatz 1 geändert und Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1. August 2019. |
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§ 15 Überschrift geändert, Absatz 2 aufgehoben, Absatz 3 (alt) wird Absatz 2 und neu gefasst, Absatz 4 (alt) wird Absatz 3 und geändert, Absatz 5 (alt) wird Absatz 4 und Absatz 5 angefügt durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1. August 2019; Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2020 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 1. August 2020. |
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§ 29 Absatz 3 neu gefasst durch Verordnung vom 16. März 2016 (GV. NRW. S. 186), in Kraft getreten am 1. August 2016; Absatz 2 zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1. August 2019. |
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§ 40: Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 16. März 2016 (GV. NRW. S. 186), in Kraft getreten am 1. August 2016; neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. |
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§ 41: Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1. August 2019; Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2020 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 1. August 2020; neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. |
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§ 42: Absatz 2 geändert und Absatz 3 neu gefasst durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1. August 2019; Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. |
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§ 43: Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 16. März 2016 (GV. NRW. S. 186), in Kraft getreten am 1. August 2016; Absatz 2 geändert, Absatz 3 zuletzt geändert und Absatz 4 neu gefasst durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1. August 2019; Absatz 1 und 4 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022; Absatz 4 geändert durch Verordnung vom 6. Juni 2024 (GV. NRW. S. 330), in Kraft getreten am 1. August 2024. |
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§ 47: eingefügt und bisherigen § 47 umbenannt in § 48 durch Verordnung vom 16. März 2016 (GV. NRW. S. 186), in Kraft getreten am 1. August 2016; § 47 Absatz 1 geändert und § 48 Absatz 5 aufgehoben durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1. August 2019; § 47 Absatz 2 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2020 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 1. August 2020; Absatz 4 und 5 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. |
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§ 27 neu gefasst durch Verordnung vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 375), in Kraft getreten am 6. April 2017; geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1. August 2019. |
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§ 3 zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1. August 2019. |
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§ 2, § 7 Absatz 5, 6 und 7, § 9 Überschrift, Absatz 1 und Absatz 2 (neu gefasst), § 10 Absatz 2, § 26 Absatz 1 und Absatz 2 (aufgehoben), § 46 Überschrift und Absatz 3 (angefügt) geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1. August 2019. |
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§§ 16 und 18 aufgehoben durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1. August 2019. |
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Anlagen 2 und 4 bis 9 neu gefasst, Anlage 3a eingefügt und Anlage 3 umbenannt in Anlage 3b und geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1. August 2019; Anlagen 1, 1a, 2, 2a, 3a, 3b, 3c, 3d, 4, 4a, 5, 6, 7, 7a, 8, 8a, 9 und 9a geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022; Anlage 1 geändert und Anlage 3b neu gefasst durch Verordnung vom 6. Juni 2024 (GV. NRW. S. 330), in Kraft getreten am 1. August 2024. |
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Abschnitt 6a mit den §§ 44a bis 44f eingefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312b), in Kraft getreten am 2. Mai 2020; Überschrift Abschnitt 6a geändert, § 44a aufgehoben, § 44b umbenannt in § 44a und Absatz 5 und 6 angefügt, § 44c umbenannt in § 44b und dabei neu gefasst, §§ 44d und 44e neu gefasst, § 44f umbenannt in § 44c und dabei neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 449), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 2021; Abschnitt 6a mit den §§ 44a bis 44e aufgehoben durch Verordnung vom 6. Juni 2024 (GV. NRW. S. 330), in Kraft getreten am 1. August 2024. |
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§ 13 Absatz 5 geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1. August 2019; Absatz 4 geändert durch Artikel 1
der Verordnung vom 28. Mai 2020 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 1.
August 2020. |
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§ 14: Absatz 3 und Absatz 5 geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2015 (GV. NRW. S. 472), in Kraft getreten am 2. Juni 2015; Absatz 4 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2020 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 1. August 2020; Absatz 3 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022; Absatz 4 neu gefasst, Absatz 5 und 7 geändert durch Verordnung vom 6. Juni 2024 (GV. NRW. S. 330), in Kraft getreten am 1. August 2024. |
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§ 19 und § 20 zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juni 2024 (GV. NRW. S. 330), in Kraft getreten am 1. August 2024. |
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§ 45 Absatz 1 ersetzt durch
Absätze 1 und 2, Absatz 2 (alt) umbenannt in Absatz 3 und geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2020 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten
am 1. August 2020. |
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Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juni 2024 (GV. NRW. S. 330), in Kraft getreten am 1. August 2024. |
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§ 5: Absatz 4 geändert durch
Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1.
August 2019; Überschrift, Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Artikel 2 der
Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1.
August 2022. |
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§ 24 Absatz 2 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft
getreten am 1. August 2022. |
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§ 28: Absatz geändert durch
Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1.
August 2019; Absatz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. März
2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. |
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§ 30: Absatz 1 und 2 geändert
durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1.
August 2019; Absatz 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. März
2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. |
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§ 39: geändert durch
Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1.
August 2019; neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. |
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§ 17 und 21 zuletzt geändert
durch Verordnung vom 6. Juni 2024 (GV. NRW. S. 330), in Kraft getreten am 1.
August 2024. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 13.11.2012 bis 31.07.2013 mit Anlagen
- Fassung vom 01.08.2013 bis 04.04.2014 mit Anlagen
- Fassung vom 05.04.2014 bis 01.06.2015 mit Anlagen
- Fassung vom 02.06.2015 bis 31.07.2016 mit Anlagen
- Fassung vom 01.08.2016 bis 05.04.2017 mit Anlagen
- Fassung vom 06.04.2017 bis 31.07.2019 mit Anlagen
- Fassung vom 01.08.2019 bis 01.05.2020 mit Anlagen
- Fassung vom 02.05.2020 bis 31.07.2020 mit Anlagen
- Fassung vom 01.08.2020 bis 31.01.2021 mit Anlagen
- Fassung vom 01.02.2021 bis 12.02.2021 mit Anlagen
- Fassung vom 13.02.2021 bis 31.07.2022 mit Anlagen
- Fassung vom 01.08.2022 bis 06.12.2022 mit Anlagen
- Fassung vom 07.12.2022 bis 31.07.2024 mit Anlagen
- Fassung vom 01.08.2024 bis heute (aktuelle Seite)