Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.11.2024
Gesetz zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Nordrhein-Westfalen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW – BQFG NRW)*
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 Zweck des Gesetzes
- § 2 (Fn 2) Anwendungsbereich
- § 3 (Fn 3) Begriffsbestimmungen
- § 4 (Fn 4) Feststellung der Gleichwertigkeit
- § 5 (Fn 5) Vorzulegende Unterlagen
- § 6 (Fn 6) Verfahren
- § 7 (Fn 13) Form der Entscheidung
- § 8 Zuständige Stelle; Verordnungsermächtigung
- § 9 (Fn 7) Voraussetzungen der Gleichwertigkeit
- § 10 (Fn 13) Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikationen
- § 11 (Fn 8) Ausgleichsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung
- § 12 (Fn 9) Vorzulegende Unterlagen
- § 13 (Fn 10) Verfahren, Verordnungsermächtigung
- § 13a (Fn 11) Vorwarnmechanismus
- § 13b (Fn 11) Partieller Berufszugang
- § 14 (Fn 13) Anwendungsbereich
- § 15 (Fn 14) Ausgleichsmaßnahmen bei Drittstaatsabschlüssen
- § 16 (Fn 14) Ermächtigung
- § 17 (Fn 14) - aufgehoben -
- § 18 Sonstige Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit bei fehlendenNachweisen
- § 18a (Fn 14) Beschleunigtes Verfahren im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes
- § 19 (Fn 13) Mitwirkungspflichten
- § 20 Kosten
- § 21 (Fn 13) Rechtsweg
- § 22 (Fn 12) Statistik
- § 23 (Fn 13) Inkrafttreten
Normüberschrift
Gesetz zur Feststellung der Gleichwertigkeit
ausländischer Berufsqualifikationen in Nordrhein-Westfalen
(Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW – BQFG NRW)*
Vom 28. Mai 2013 (Fn 1)
(Artikel 1 des Anerkennungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272))
Teil 1
Allgemeiner Teil
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 1
Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz dient der besseren Nutzung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen für den deutschen Arbeitsmarkt, um eine qualifikationsnahe Beschäftigung zu ermöglichen.
§ 2 (Fn 2) Anwendungsbereich
§ 2 (Fn 2)
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen und inländischer Ausbildungsnachweise für Berufe, die durch Rechtsvorschriften des Landes geregelt sind, sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen des Landes unter Bezugnahme auf dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmen. § 20 gilt auch für Verfahren von bundesrechtlich geregelten Berufen. § 10 des Bundesvertriebenengesetzes bleibt unberührt.
(2) Dieses Gesetz ist auf alle Personen anwendbar, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben haben und darlegen, in Nordrhein-Westfalen eine ihrer Berufsqualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen.
(3) § 13a gilt auch für Personen, die im Inland ihre Berufsqualifikation erworben haben.
§ 3 (Fn 3) Begriffsbestimmungen
§ 3 (Fn 3)
Begriffsbestimmungen
(1) Berufsqualifikationen sind Qualifikationen, die durch Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise oder einschlägige, im Inland oder Ausland erworbene Berufserfahrung nachgewiesen werden.
(2) Ausbildungsnachweise sind Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise, die von verantwortlichen Stellen für den Abschluss einer erfolgreich absolvierten Ausbildung ausgestellt werden.
(3) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes ist eine durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Berufsausbildung, berufliche Fort- oder Weiterbildung. Die Berufsausbildung vermittelt die zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit. Sie findet in einem geordneten Ausbildungsgang statt, der auch den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen umfassen kann. Die berufliche Fort- und Weiterbildung erweitert die berufliche Handlungsfähigkeit über die Berufsausbildung hinaus.
(4) Berufe, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Landes geregelt sind, umfassen reglementierte Berufe und nicht reglementierte Berufe.
(5) Reglementierte Berufe sind berufliche Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden sind; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über bestimmte Berufsqualifikationen verfügen.
(6) Zuständige Behörden im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG sowie der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte sind die zuständigen Stellen nach § 8 und § 13 Absatz 5 bis 7, soweit im Fachrecht keine abweichende Regelung getroffen ist.
Teil 2
Feststellung der Gleichwertigkeit
Kapitel 1
Nicht reglementierte Berufe
§ 4 (Fn 4) Feststellung der Gleichwertigkeit
§ 4 (Fn 4)
Feststellung der Gleichwertigkeit
(1) Die zuständige Stelle stellt auf Antrag die Gleichwertigkeit fest, sofern
1. der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis belegt und
2. zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.
(2) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung liegen vor, sofern
1. sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bezieht, die sich hinsichtlich der vermittelten Inhalte oder auf Grund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten unterscheiden, auf die sich der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis bezieht,
2. die nach Nummer 1 abweichenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung des jeweiligen Berufs wesentlich sind und
3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat.
(3) In dem Umfang, in dem die zuständige Stelle eines anderen Bundeslandes die Gleichwertigkeit festgestellt hat, ist die Inhaberin oder der Inhaber dieser Berufsqualifikation so zu behandeln, als sei insoweit die landesrechtlich geregelte Berufsqualifikation in diesem Bundesland erworben worden.
§ 5 (Fn 5) Vorzulegende Unterlagen
§ 5 (Fn 5)
Vorzulegende Unterlagen
(1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache,
2. ein Identitätsnachweis,
3. im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise,
4. Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind, und
5. eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde.
(2) Die
Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sind der zuständigen Stelle in Form von
Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach
Absatz 1 Nummer 3 und 4 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen.
Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Absatz 1
Nummer 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache
verlangen. Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder
beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten
oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen.
(3) Die zuständige Stelle kann abweichend von Absatz 2 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen.
(4) Die zuständige Stelle kann die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich ist.
(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen.
(6) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, in Nordrhein-Westfalen eine der Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potentiellen Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein. Für Antragstellerinnen oder Antragsteller mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen.
§ 6 (Fn 6) Verfahren
§ 6 (Fn 6)
Verfahren
(1) Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis im Sinne des § 3 Absatz 2 erworben hat. Der Antrag ist bei der zuständigen Stelle zu stellen.
(2) Die zuständige Stelle bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 5 Absatz 1 vorgelegten Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Stelle mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die nach § 5 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt.
(3) Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
(4) Im Fall des § 5 Absatz 4 und 5 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. Im Fall des § 18 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zu Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.
(5) Der Antrag soll abgelehnt werden, soweit die Gleichwertigkeit im Rahmen anderer Verfahren oder durch Rechtsvorschrift bereits festgestellt ist.
(6) Das Verfahren kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne der §§ 71a ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
§ 7 (Fn 13) Form der Entscheidung
§ 7 (Fn 13)
Form der Entscheidung
(1) Die Entscheidung über den Antrag nach § 4 Absatz 1 ergeht durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid.
(2) Ist der Antrag abzulehnen, weil die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 4 Absatz 2 nicht erfolgen kann, sind in der Begründung auch die vorhandenen Berufsqualifikationen der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie die wesentlichen Unterschiede zwischen den vorhandenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung darzulegen.
(3) Dem Bescheid ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen.
§ 8 Zuständige Stelle; Verordnungsermächtigung
§ 8
Zuständige Stelle; Verordnungsermächtigung
(1) Zuständige Stelle im Sinne dieses Kapitels ist - vorbehaltlich anderer Regelungen -für die am Berufskolleg gemäß Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg) erworbenen Berufsabschlüsse nach Landesrecht das für den Bereich Schule zuständige Ministerium, bei einer Berufsbildung, die nach dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich der nichthandwerklichen Gewerbeberufe geregelt ist, die Industrie- und Handelskammer, bei einer Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung, die Handwerkskammer. Im Übrigen richtet sich die zuständige Stelle nach dem jeweiligen Fachrecht.
(2) Das für das jeweilige Berufsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Aufgaben durch Rechtsverordnung auf andere Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, zu übertragen.
(3) Zuständige Stellen können vereinbaren, dass die ihnen durch dieses oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben von einer anderen zuständigen Stelle, deren Sitz auch in einem anderen Bundesland sein kann, wahrgenommen werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des jeweils zuständigen Ministeriums.
Kapitel 2
Reglementierte Berufe
§ 9 (Fn 7) Voraussetzungen der Gleichwertigkeit
§ 9 (Fn 7)
Voraussetzungen der Gleichwertigkeit
(1) Bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in Nordrhein-Westfalen reglementierten Berufs gilt der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen, als gleichwertig mit dem entsprechenden landesrechtlich geregelten Ausbildungsnachweis, sofern
1. der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis belegt,
2. die Antragstellerin oder der Antragsteller bei einem sowohl in Nordrhein-Westfalen als auch im Ausbildungsstaat reglementierten Beruf zur Ausübung des jeweiligen Berufs im Ausbildungsstaat berechtigt ist oder die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des jeweiligen Berufs aus Gründen verwehrt wurde, die der Aufnahme oder Ausübung in Nordrhein-Westfalen nicht entgegenstehen und
3. zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.
(2) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung liegen vor, sofern
1. sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fähigkeiten und Kenntnisse bezieht, die sich hinsichtlich des Inhalts oder auf Grund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen unterscheiden, auf die sich der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis bezieht,
2. die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse eine maßgebliche Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Berufs darstellen und
3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat.
§ 10 (Fn 13) Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikationen
§ 10 (Fn 13)
Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikationen
(1) Sofern die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 9 Absatz 2 nicht erfolgen kann, werden bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in Nordrhein-Westfalen reglementierten Berufs die vorhandenen Berufsqualifikationen und die wesentlichen Unterschiede gegenüber der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation durch Bescheid festgestellt. Die Entscheidung über die Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 11 wird entsprechend Artikel 14 Absatz 6 der Richtlinie 2005/36/EG begründet.
(2) In dem Bescheid wird zudem festgestellt, durch welche Maßnahmen nach § 11 die wesentlichen Unterschiede gegenüber der erforderlichen landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation ausgeglichen werden können.
(3) In dem Umfang, in dem die zuständige Stelle eines anderen Bundeslandes die Gleichwertigkeit festgestellt hat, ist die Inhaberin oder der Inhaber dieser Berufsqualifikation so zu behandeln, als sei insoweit die landesrechtlich geregelte Berufsqualifikation in diesem Bundesland erworben worden.
§ 11 (Fn 8) Ausgleichsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung
§ 11 (Fn 8)
Ausgleichsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung
(1) Wesentliche Unterschiede im Sinne des § 9 Absatz 2 können durch die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs, der Gegenstand einer Bewertung sein kann, oder das Ablegen einer Eignungsprüfung im Inland ausgeglichen werden.
(2) Bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Absatz 1 sind die vorhandenen Berufsqualifikationen der Antragstellerin oder des Antragstellers zu berücksichtigen. Der Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen ist auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede im Sinne des § 9 Absatz 2 zu beschränken. Inhalt und Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen können durch das für das jeweilige Berufsrecht zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung geregelt werden.
(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Wahl zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrgangs und dem Ablegen einer Eignungsprüfung, sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen nichts anderes bestimmen.
(4) Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 entschieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung bei der Zuständigen Stelle abgelegt werden können. Legt die zuständige Stelle auf Grund entsprechender berufsrechtlicher Regelungen im Sinne des Absatzes 3 fest, dass eine Eignungsprüfung zu absolvieren ist, so muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung abgelegt werden können.
§ 12 (Fn 9) Vorzulegende Unterlagen
§ 12 (Fn 9)
Vorzulegende Unterlagen
(1) Zur Bewertung der Gleichwertigkeit sind dem Antrag zur Aufnahme oder Ausübung eines in Nordrhein-Westfalen reglementierten Berufs folgende Unterlagen beizufügen:
1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache,
2. ein Identitätsnachweis,
3. im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise,
4. Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind,
5. im Fall von § 9 Absatz 1 Nummer 2 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat und
6. eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde.
(2) Die
Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sind der zuständigen Stelle in Form von
Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach
Absatz 1 Nummer 3 bis 5 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen.
Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Absatz 1
Nummer 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache
verlangen. Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder
beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten
oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen.
(3) Die
zuständige Stelle kann abweichend von Absatz 2 eine andere Form für die
vorzulegenden Dokumente zulassen.
(4) Die zuständige Stelle kann die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. Soweit die Berufsbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat absolviert wurde, kann sich die zuständige Stelle an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden.
(5) Bestehen
begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der
vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den
Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale,
beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Bei
Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Stelle im Fall
begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen sowohl an die zuständige
Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch die
Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien
vorzulegen. Eine solche Aufforderung nach Satz 2 hemmt nicht den Fristlauf nach
§ 13 Absatz 3.
(6) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, in Nordrhein-Westfalen eine ihren Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potentiellen Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein. Für Antragstellerinnen oder Antragsteller mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen.
§ 13 (Fn 10) Verfahren, Verordnungsermächtigung
§ 13 (Fn 10)
Verfahren, Verordnungsermächtigung
(1) Die Bewertung der Gleichwertigkeit nach § 9 erfolgt im Rahmen der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in Nordrhein-Westfalen reglementierten Berufs. Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle der Antragstellerin oder dem Antragsteller einen gesonderten Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer oder seiner Berufsqualifikation oder entscheidet auf Antrag nur über die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation.
(2) Die zuständige Stelle bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 12 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Stelle mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die nach § 12 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt.
(3) Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Für Antragstellerinnen oder Antragsteller, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise in einem dieser genannten Staaten anerkannt wurde, kann die Fristverlängerung nach Satz 3 höchstens einen Monat betragen. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
(4) Im Fall des § 12 Absatz 4 und 5 Satz 1 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. Im Fall des § 18 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.
(5) Die Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Fachrecht.
(6) Das für das jeweilige Berufsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Aufgaben durch Rechtsverordnung auf andere Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, zu übertragen.
(7) Zuständige Stellen können vereinbaren, dass die ihnen durch dieses oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben von einer anderen zuständigen Stelle, deren Sitz auch in einem anderen Bundesland sein kann, wahrgenommen werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des jeweils zuständigen Ministeriums.
(8) Das Verfahren kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne der §§ 71a ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen abgewickelt werden.
§ 13a (Fn 11) Vorwarnmechanismus
§ 13a (Fn 11)
Vorwarnmechanismus
(1) Hat die zuständige Stelle davon Kenntnis erlangt, dass einer oder einem Berufsangehörigen durch gerichtliche Entscheidung oder durch Verwaltungsakt die Ausübung ihres oder seines Berufes ganz oder teilweise - auch vorübergehend - untersagt worden ist oder ihr oder ihm diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind, so hat sie die zuständigen Stellen aller anderen Mitgliedstaaten und der Länder hiervon zu unterrichten. Diese Pflicht zur Vorwarnung besteht in Bezug auf die in Artikel 56a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Berufe. Die zuständige Stelle übermittelt die in Artikel 56a Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Daten über das Binnenmarktinformationssystem der Europäischen Kommission.
(2) Die Vorwarnung dient dem möglichst frühzeitigen Schutz der Betroffenen. Deshalb ist die Vorwarnung spätestens drei Tage nach einer Entscheidung eines Gerichts oder einer sonst zuständigen Stelle auszulösen. Umgekehrt sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Länder unverzüglich zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung nach Absatz 1 abgelaufen ist. Im Rahmen der Unterrichtung hat die zuständige Stelle auch das Datum des Ablaufs der Maßnahme und gegebenenfalls spätere Änderungen dieses Datums anzugeben. Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Vorwarnung ist die zuständige Stelle verpflichtet, die hiervon betroffene Person darüber zu unterrichten,
1. welchen Rechtsbehelf sie gegen die Vorwarnung einlegen kann,
2. dass sie die Berichtigung der Vorwarnung verlangen kann und
3. dass ihr im Falle einer unrichtigen Übermittlung ein Schadensersatzanspruch zustehen kann.
Die zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Länder darüber, wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Vorwarnung eingelegt hat. Sobald die Vorwarnung oder Teile davon unrichtig werden, sind sie binnen einer Frist von drei Tagen ab dem Datum der Entscheidung über ihren Widerruf oder ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer der Untersagung oder Beschränkung nach Absatz 1 zu löschen. Die zuständigen Stellen der Mitgliedsstaaten sind hierüber unverzüglich zu informieren.
(3) Hat jemand die Anerkennung seiner Berufsqualifikation beantragt und wird nachfolgend von einem Gericht festgestellt, dass die Person dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, so hat die zuständige Stelle spätestens drei Tage nach Urteilsverkündung alle übrigen Mitgliedstaaten über das Binnenmarktinformationssystem der Europäischen Kommission von der Identität dieser Person und dem der Gerichtsentscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt zu informieren.
(4) Das Verfahren richtet sich nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG sowie der hierzu erlassenen Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 sowie gegebenenfalls weiteren Durchführungsrechtsakten.
(5) Das für Arbeit zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweils fachlich zuständigen Ministerium, ergänzend zu den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 durch Rechtsverordnung weitere Regelungen, insbesondere Zuständigkeiten, zur Umsetzung des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen.
§ 13b (Fn 11) Partieller Berufszugang
§ 13b (Fn 11)
Partieller Berufszugang
(1) Liegen sämtliche Voraussetzungen des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG vor, so gewährt die zuständige Stelle gemäß den Vorgaben dieses Artikels auf Antrag und auf Einzelfallbasis einen partiellen Zugang zu einer reglementierten Berufstätigkeit, soweit sich die Berufstätigkeit objektiv von anderen im Aufnahmemitgliedstaat unter diesen reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen lässt.
(2) Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn diese Verweigerung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
(3) Sobald partieller Zugang gewährt worden ist, ist die Berufsbezeichnung in deutscher Sprache zu führen.
(4) Das jeweils fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen.
Kapitel 3 (Fn 13)
Berufe des Gesundheitswesens
§ 14 (Fn 13) Anwendungsbereich
§ 14 (Fn 13)
Anwendungsbereich
(1) Die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes gelten auch für die bundesrechtlich geregelten Berufe des Gesundheitswesens, soweit die Gesetze des Bundes keine Regelungen treffen.
(2) Die
Regelungen zu Ausgleichsmaßnahmen nach den §§ 11 und 15 gelten für
reglementierte und nicht reglementierte landesrechtlich geregelte Aus- und
Weiterbildungen.
§ 15 (Fn 14) Ausgleichsmaßnahmen bei Drittstaatsabschlüssen
§ 15 (Fn 14)
Ausgleichsmaßnahmen bei Drittstaatsabschlüssen
(1) Wesentliche
Unterschiede im Sinne des § 9 Absatz 2 können bei Drittstaatsabschlüssen
abweichend von § 11 durch die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs, der mit
einem Prüfungsgespräch über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt, oder
das Ablegen einer Kenntnisprüfung ausgeglichen werden. Die Kenntnisprüfung
erstreckt sich auf den Inhalt der Abschlussprüfung.
(2) Die
Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Wahl zwischen der Absolvierung
eines Anpassungslehrgangs und dem Ablegen einer Kenntnisprüfung, sofern die
berufsrechtlichen Regelungen nichts anderes bestimmen.
(3) § 11 gilt
entsprechend für Drittstaatsabschlüsse, für deren Anerkennung sich nach Artikel
3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG eine Gleichstellung ergibt.
§ 16 (Fn 14) Ermächtigung
§ 16 (Fn 14)
Ermächtigung
Das für
Gesundheit zuständige Ministerium wird im Einvernehmen mit dem für
Berufsanerkennung koordinierend zuständigen Ministerium ermächtigt, Inhalt und
Durchführung des Anpassungslehrgangs, der Eignungsprüfung nach § 11, der
Kenntnisprüfung nach § 15 und die Verwaltungszusammenarbeit der zuständigen
Behörden der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
§ 17 (Fn 14) - aufgehoben -
§ 17 (Fn 14)
- aufgehoben -
Kapitel 4
Gemeinsame Vorschriften
§ 18 Sonstige Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit bei fehlendenNachweisen
§ 18
Sonstige Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit bei fehlenden
Nachweisen
(1) Kann die Antragstellerin oder der Antragsteller die für die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlichen Nachweise nach § 5 Absatz 1, 4 und 5 oder § 12 Absatz 1, 4 und 5 aus selbst nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nur teilweise vorlegen oder ist die Vorlage der entsprechenden Unterlagen mit einem unangemessenen zeitlichen und sachlichen Aufwand verbunden, stellt die zuständige Stelle die für einen Vergleich mit der entsprechenden inländischen Berufsbildung maßgeblichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragstellerin oder des Antragstellers durch sonstige geeignete Verfahren fest. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Gründe glaubhaft zu machen, die einer Vorlage der entsprechenden Unterlagen entgegenstehen. Die zuständige Stelle ist befugt, eine Versicherung an Eides Statt zu verlangen und abzunehmen.
(2) Sonstige geeignete Verfahren zur Ermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des Absatz 1 sind insbesondere Arbeitsproben, Fachgespräche, praktische und theoretische Prüfungen sowie Gutachten von Sachverständigen.
(3) Die
Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit nach den §§ 4 oder 9 erfolgt
auf der Grundlage der Ergebnisse der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen
sonstigen Verfahren.
§ 18a (Fn 14) Beschleunigtes Verfahren im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes
§ 18a (Fn 14)
Beschleunigtes Verfahren im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes
(1) Im Fall des §
81a des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar
2008 (BGBl. I S. 162) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt die Feststellung
der Gleichwertigkeit nach den §§ 4 und 9 auf Antrag bei der dafür zuständigen
Stelle. Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland einen
Ausbildungsnachweis im Sinne des § 3 Absatz 2 erworben hat. Die Zuleitung der
Anträge erfolgt durch die bevollmächtigte zuständige Ausländerbehörde nach § 71
Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes.
(2) Die
zuständige Stelle bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller
innerhalb von zwei Wochen den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 5
Absatz 1 oder § 12 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen. In der
Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Stelle
mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den
Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die nach § 5 Absatz 1 oder § 12 Absatz
1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle innerhalb
der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die
Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit
Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Der Schriftwechsel erfolgt über
die bevollmächtigte zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes.
(3) Die
zuständige Stelle soll innerhalb von zwei Monaten über die Gleichwertigkeit
entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie
kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten
der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen
und rechtzeitig mitzuteilen. Der Schriftwechsel erfolgt über und die Zustellung
der Entscheidung erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Absatz
1 des Aufenthaltsgesetzes an den Arbeitgeber.
(4) In den Fällen
des § 5 Absatz 4 oder 5 oder § 12 Absatz 4 oder 5 Satz 1 ist der Lauf der Frist
nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist
gehemmt. In den Fällen des § 18 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zur
Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.
(5) Die Entscheidung
der zuständigen Stelle richtet sich nach dem jeweiligen Fachrecht. Das
beschleunigte Verfahren kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner im
Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
abgewickelt werden.
(6) Der Antrag
auf Feststellung nach § 4 soll abgelehnt werden, wenn die Gleichwertigkeit im
Rahmen anderer Verfahren oder durch Rechtsvorschrift bereits festgestellt ist.
§ 19 (Fn 13) Mitwirkungspflichten
§ 19 (Fn 13)
Mitwirkungspflichten
(1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist verpflichtet, alle für die Ermittlung der Gleichwertigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie alle dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Kommt die Antragstellerin oder der Antragsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann die zuständige Stelle ohne weitere Ermittlungen entscheiden. Dies gilt entsprechend, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in anderer Weise die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
(3) Der Antrag darf wegen fehlender Mitwirkung nur abgelehnt werden, nachdem die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Folge schriftlich oder elektronisch hingewiesen worden ist und der Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist.
§ 20 Kosten
§ 20
Kosten
Die Landesregierung wird ermächtigt, für Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen nach bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über die gebührenpflichtigen Tatbestände und deren Höhe sowie über Gebührenermäßigungen und -befreiungen und Auslagen. Die §§ 3 bis 6, 9 bis 22, 25 Absatz 1 und §§ 26 bis 28 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen finden entsprechende Anwendung, soweit gesetzlich oder in der Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
§ 21 (Fn 13) Rechtsweg
§ 21 (Fn 13)
Rechtsweg
Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Teil 3
Schlussvorschriften
§ 22 (Fn 12) Statistik
§ 22 (Fn 12)
Statistik
(1) Über die
Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz wird eine
Landesstatistik geführt. Die Angaben hierzu werden vom Landesbetrieb
Information und Technik Nordrhein-Westfalen – Statistisches Landesamt – erhoben
und aufbereitet. Das Statistikgesetz Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 300) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
(2) Die Statistik
erfasst jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr folgende
Erhebungsmerkmale:
1.
Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Wohnort der Antragstellerin oder des
Antragstellers, Datum der Empfangsbestätigung, Datum der Vollständigkeit der
vorzulegenden Unterlagen,
2.
Ausbildungsstaat, deutscher Referenzberuf oder deutsche Referenzausbildung,
3. Datum der
Entscheidung, Gegenstand und Art der Entscheidung, Besonderheit im Verfahren und
4. eingelegte
Rechtsbehelfe und Entscheidungen darüber.
(3) Hilfsmerkmale
sind:
1. Name und
Anschrift der Auskunftspflichtigen,
2. Name und
Telefonnummer sowie Adresse für elektronische Post der für Rückfragen zur
Verfügung stehenden Person und
3.
Datensatznummer.
(4) Für die
Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach Absatz 3 Nummer 2 sind
freiwillig. Auskunftspflichtig sind die nach diesem Gesetz und nach anderen
berufsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen für die Verfahren zur Feststellung
der Gleichwertigkeit zuständigen Stellen.
(5) Die Angaben
sind elektronisch an den Landesbetrieb Information und Technik
Nordrhein-Westfalen – Statistisches Landesamt – zu übermitteln.
(6) Die
Landesregierung wird über § 6 Absatz 5 des Statistikgesetzes
Nordrhein-Westfalen hinaus ermächtigt, einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn
dies nach dem Zweck der Erhebung erforderlich ist und durch gleichzeitige
Aussetzung anderer Merkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs vermieden
wird. Nicht eingeführt werden können Merkmale, die besondere
Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.
April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S.
1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2) betreffen.
(7) An die
obersten Landesbehörden dürfen zur Verwendung gegenüber dem Landtag
Nordrhein-Westfalen, dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat für Zwecke der
kontinuierlichen Beobachtung und Evaluation der Verfahren zur Feststellung der
Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz und den anderen berufsrechtlichen
Rechtsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen sowie für Planungszwecke,
jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Landesbetrieb Information
und Technik Nordrhein-Westfalen – Statistisches Landesamt – Tabellen mit
statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur
einen einzigen Fall ausweisen.
§ 23 (Fn 13) Inkrafttreten
§ 23 (Fn 13)
Inkrafttreten
Dieses Gesetz
tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Für die Ministerpräsidentin
Die Ministerin für Schule und Weiterbildung
zugleich in eigener Ressortzuständigkeit
Der Minister für Wirtschaft, Energie,
Industrie, Mittelstand und Handwerk
zugleich für den Finanzminister
Der Minister für Inneres und Kommunales
Der Minister für Arbeit, Integration
und Soziales
Der Justizminister
Der Minister für Klimaschutz,
Umwelt, Landwirtschaft, Natur-und
Verbraucherschutz
Der Minister für Bauen, Wohnen,
Stadtentwicklung und Verkehr
Die Ministerin für Innovation,
Wissenschaft und Forschung
Die Ministerin für Familie, Kinder,
Jugend, Kultur und Sport
Die Ministerin für Gesundheit,
Emanzipation, Pflege und Alter
Die Ministerin für Bundesangelegenheiten,
Europa und Medien
*Dieses Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115, L 177 vom 8.7.2015, S. 60, L 268 vom 15.10.2015, S. 35, L 95 vom 9.4.2016, S. 20), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 (ABl. L 131 vom 24.4.2020, S. 1) geändert worden ist.
In Kraft getreten am 15. Juni 2013 (GV. NRW. S. 272); geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (Nummer 7) und am 14. Mai 2016; Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2021 (Nummer 16) und am 22. September 2021. |
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§ 2 Absatz 3 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016. |
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§ 3 Absatz 6 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016; Absatz 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten am 22. September 2021. |
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§ 4 Absatz 2 Nummer 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016. |
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§ 5 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016; Absatz 2 Satz 1 neu gefasst und Absatz 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten am 22. September 2021. |
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§ 6 Absatz 6 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016. |
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§ 9 Absatz 2 Nummer 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016. |
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§ 11 Absatz 4 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015. |
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§ 12: Absatz 2 Satz 1 neu gefasst, Absatz 3 Satz 2 bis 4 angefügt, Absatz 4 Satz 2 geändert, Absatz 5 Satz 2 aufgehoben, Absatz 6 Satz 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016; Absatz 2 und 5 neu gefasst sowie Absatz 3 Satz 2 bis 4 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten am 22. September 2021. |
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§ 13: Absatz 3 Satz 4 geändert und Absatz 8 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016; Überschrift geändert, Absatz 1 Satz 2 angefügt, Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 Satz 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten am 22. September 2021. |
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§§ 13a und 13b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016; § 13a Absatz 4 aufgehoben, Absatz 5 umbenannt in Absatz 4 und dabei geändert sowie Absatz 6 umbenannt in Absatz 5 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten am 22. September 2021. |
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§ 22: Absatz 5 Satz 2 angefügt und Absatz 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016; neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2021. |
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§ 7 Absatz 1 geändert und § 10 Absatz 1 Satz 2 angefügt, Überschrift Kapitel 3, § 14 Absatz 2, § 19 Absatz 3, § 21 Absatz 1 Absatzbezeichnung gestrichen und Absatz 2 aufgehoben, § 23 Überschrift geändert, Absatz 1 Absatzbezeichnung gestrichen, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten am 22. September 2021. |
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§§ 15 und 16 neu gefasst, § 17 aufgehoben sowie § 18a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten am 22. September 2021. |
Normverlauf ab 2000: