Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 (Fn 2) Geltungsbereich
- § 2 (Fn 3) Begriffsbestimmungen
- § 3 (Fn 4) Grundregel
- § 4 Untersagung
- § 5 (Fn 5) Ortsrechtliche Vorschriften
- § 6 (Fn 13) Ermittlung von schädlichen Umwelteinwirkungen
- § 7 (Fn 18) Verbrennen im Freien
- § 8 (Fn 7)
- § 9 (Fn 22, 23) Schutz der Nachtruhe
- § 10 (Fn 6) Benutzung von Tongeräten
- § 11 (Fn 24) Abbrennen von Feuerwerken oder Feuerwerkskörpern
- § 11a (Fn 8) Laufenlassen von Motoren
- § 12 (Fn 9) Halten von Tieren
- § 13 (Fn 19) Anwendung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- § 13a (Fn 20) Schutz vor sonstigen Gefahren
- § 14 (Fn 10) Behörden
- § 15 (Fn 11) Anordnungsbefugnis
- § 16 (Fn 12) Überwachung
- § 17 (Fn 18) Ordnungswidrigkeiten
- § 18 Straftaten
- § 19 (Fn 14) Entschädigungspflicht bei Widerruf oder Rücknahme einer Genehmigung
- § 20 (Fn 15) Änderung des Landesabfallgesetzes und des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
- § 21 (Fn 16) Aufhebung von Vorschriften
- § 22 (Fn 21) Inkrafttreten
Normüberschrift
Gesetz
zum Schutz vor Luftverunreinigungen,
Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen
(Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -)
Vom 18. März 1975 (Fn 1)
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 (Fn 2) Geltungsbereich
§ 1 (Fn 2)
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Errichtung und für den Betrieb von Anlagen sowie für das Verhalten von Personen, soweit dadurch schädliche Umwelteinwirkungen verursacht werden können.
(2) In seinem Dritten Teil gilt das Gesetz auch für die Regelungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen.
(3) Andere Vorschriften, die dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder der Vorsorge gegen derartige Einwirkungen dienen, sowie die der allgemeinen Gefahrenabwehr dienenden Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) und des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NW) werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 2 (Fn 3) Begriffsbestimmungen
§ 2 (Fn 3)
Begriffsbestimmungen
Die Begriffe der schädlichen Umwelteinwirkungen, der Immissionen, der Emissionen, der Luftverunreinigungen, der Anlagen und des Standes der Technik werden in diesem Gesetz im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwandt. Soweit Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge nicht zum Personen- oder Güterverkehr auf öffentlichen Verkehrswegen oder im Luftraum eingesetzt werden, sind sie Anlagen im Sinne dieses Gesetzes.
§ 3 (Fn 4) Grundregel
§ 3 (Fn 4)
Grundregel
(1) Jeder hat sich so zu verhalten, daß schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit das nach den Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar ist.
(2) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, hat durch geeignete Maßnahmen für die Einhaltung der Pflichten des Absatzes 1 zu sorgen.
(3) Bei der Errichtung von Anlagen ist Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen zu treffen. Der Stand der Technik ist einzuhalten, soweit dies im Einzelfall nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Soweit zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen Rechtsverordnungen nach § 23 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen sind, bestimmen sich die Anforderungen nach diesen Regelungen.
(4) Von Kindern ausgehende Geräusche sind notwendige Ausdrucksform kindlicher Entfaltung, die in der Regel als sozialadäquat zumutbar sind. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.
§ 4 Untersagung
§ 4
Untersagung
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Landtagsausschusses bestimmte Tätigkeiten oder den Betrieb bestimmter nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen ganz oder teilweise zu untersagen, wenn sie wegen ihrer Verbreitung in besonderem Maße schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen können und der Schutzzweck durch eine Rechtsverordnung auf Grund des § 23 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht erreicht werden kann.
§ 5 (Fn 5) Ortsrechtliche Vorschriften
§ 5 (Fn 5)
Ortsrechtliche Vorschriften
(1) Die Gemeinden können unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse von Raumordnung und Landesplanung durch ordnungsbehördliche Verordnung vorschreiben, daß im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebietes im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit des Gebietes
a) bestimmte Anlagen nicht oder nur beschränkt betrieben,
b) bestimmte Brennstoffe allgemein oder zu bestimmten Zwecken nicht verbrannt oder
c) bestimmte Tätigkeiten nicht oder nur beschränkt ausgeübt
werden dürfen, soweit und solange das zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen geboten ist.
(2) Vor dem Erlaß von ordnungsbehördlichen Verordnungen im Sinne des Absatzes 1 ist den Behörden und den Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die Entwürfe von ordnungsbehördlichen Verordnungen im Sinne des Absatzes 1 sind öffentlich auszulegen. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) ist entsprechend anzuwenden.
(4) Ordnungsbehördliche Verordnungen im Sinne des Absatzes 1 bedürfen der Zustimmung der Bezirksregierung.
§ 6 (Fn 13) Ermittlung von schädlichen Umwelteinwirkungen
§ 6 (Fn 13)
Ermittlung von schädlichen Umwelteinwirkungen
Die Kreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, schädliche Umwelteinwirkungen im Hinblick auf Vorhaben, die für den Immissionsschutz bedeutsam sind, zu ermitteln oder ermitteln zu lassen; die Verpflichtung besteht nicht, soweit entsprechende Ermittlungen in einem behördlichen Verfahren getroffen oder vor der Einleitung von Maßnahmen zur Verwirklichung des Vorhabens zu erwarten sind. Das für Umweltschutz zuständige Ministerium kann Weisungen in bezug auf Ort, Zeit und Objekte der Ermittlungen, das Ermittlungsverfahren sowie die Auswertung und Weiterleitung der Ermittlungsergebnisse erteilen.
Zweiter Teil
Vorschriften für besondere Immissionsarten und Anlagensicherheit
Erster Abschnitt
Luftreinhaltung
§ 7 (Fn 18) Verbrennen im Freien
§ 7 (Fn 18)
Verbrennen im Freien
(1) Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen zum Zwecke der Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder zu anderen Zwecken (z.B. Brauchtumsfeuer) im Freien ist untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können. Die Gemeinden können durch ordnungsbehördliche Verordnung die näheren Einzelheiten bestimmen, soweit sie für die Überwachung der Einhaltung zuständig sind. Zu diesen Einzelheiten gehört insbesondere die Regelung einer Anzeigepflicht vor der Durchführung. Satz 1 bis 3 gelten nicht, soweit das Verbrennen von Abfällen im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder den aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen geregelt ist.
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, wenn lediglich kurzfristig mit Luftverunreinigungen zu rechnen ist.
§ 8 (Fn 7)
§ 8 (Fn 7)
Zweiter Abschnitt
Lärmbekämpfung
§ 9 (Fn 22, 23) Schutz der Nachtruhe
§ 9 (Fn 22, 23)
Schutz der Nachtruhe
(1) Von 22 bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für
1. Ernte- und Bestellarbeiten zwischen 5 und 6 Uhr sowie zwischen 22 und 23 Uhr,
2. die Außengastronomie zwischen 22 und 24 Uhr. Die Gemeinde soll den Beginn der Nachtruhe außerhalb von Kerngebieten, Gewerbegebieten, Sondergebieten für Freizeitparks, des Außenbereichs sowie von Gebieten nach § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch mit entsprechender Eigenart der näheren Umgebung bis auf 22 Uhr vorverlegen, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft geboten ist. Dies kann auch im Wege der ordnungsbehördlichen Verordnung erfolgen.
3. den Betrieb von Anlagen, die aufgrund einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, einer Planfeststellung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder dem Bundesberggesetz (BBergG) oder aufgrund eines zugelassenen Betriebsplanes nach dem Bundesberggesetz betrieben werden,
4. Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes, und
5. von den Gemeinden selbst oder durch Beauftragte bis zum 31. Juli 2024 durchgeführte Großveranstaltungen, die in bis zu neun Nächten bis 1 Uhr des Folgetages sowie in bis zu weiteren 13 Nächten zwischen 22 und 24 Uhr im Kalenderjahr im Zusammenhang mit der in Deutschland stattfindenden Fußball-Europameisterschaft 2024 in allgemeinen Wohngebieten, besonderen Wohngebieten, urbanen Gebieten, Kerngebieten, Gewerbegebieten, Mischgebieten, in Sondergebieten für Freizeitparks, Hafengebieten, Einkaufszentren, Sondergebieten für Messen, Ausstellungen und Kongresse, Sondergebieten für sportliche Zwecke sowie in Gebieten nach § 34 Absatz 2 BauGB mit entsprechender Eigenart der näheren Umgebung stattfinden; es ist mit einem Veranstaltungs- und Lärmschutzkonzept sicherzustellen, dass – gemessen und beurteilt nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl 1998 S. 503), die durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017 (BAnz AT 08.06.2017 B5) geändert worden ist, – bei einer angrenzenden Wohnnutzung innerhalb der benannten Gebiete keine höheren Maximalpegel durch technische Beschallung als 80 Dezibel A (dB (A)) verursacht werden; außerhalb der benannten Gebiete gelten die allgemeinen Anforderungen des Lärmschutzes.
Darüber hinaus kann die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist; die Ausnahme kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
(3) Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse können die Gemeinden für Messen, Märkte, Volksfeste, Volksbelustigungen, ähnliche Veranstaltungen und für Zwecke der Außengastronomie sowie für die Nacht vom 31. Dezember zum 1. Januar durch ordnungsbehördliche Verordnung allgemeine Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen. Ein öffentliches Bedürfnis liegt in der Regel vor, wenn eine Veranstaltung auf historischen, kulturellen oder sonst sozialgewichtigen Umständen beruht und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft überwiegt.
§ 10 (Fn 6) Benutzung von Tongeräten
§ 10 (Fn 6)
Benutzung von Tongeräten
(1) Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte), dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, daß unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.
(2) Auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie in und auf solchen Anlagen, Verkehrsräumen und Verkehrsmitteln, die der allgemeinen Benutzung dienen, ferner in öffentlichen Badeanstalten ist der Gebrauch dieser Geräte verboten, wenn andere hierdurch belästigt werden können.
(3) Die Benutzung von Geräten zur Schallerzeugung oder Schallwiedergabe für Zwecke der Wahlwerbung zu Europa-, Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahlen in den letzten vier Wochen vor der Wahl, außer am Wahltag selbst, durch an der Wahl teilnehmende Parteien, Wählergruppen oder sonstige politische Vereinigungen ist zulässig. Die Gemeinden können durch ordnungsbehördliche Verordnung das Nähere regeln.
(4) Die örtliche Ordnungsbehörde kann bei einem öffentlichen oder überwiegenden privaten Interesse auf Antrag von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Die Ausnahmen können unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. § 9 Abs. 3 gilt entsprechend. Außerdem können die Gemeinden abweichend von Absatz 2 zeitlich begrenzte Darbietungen in innerstädtischen Fußgängerzonen, insbesondere Musikdarbietungen, durch ordnungsbehördliche Verordnung allgemein zulassen und die dabei zu beachtenden Anforderungen festlegen.
(5) Die Absätze 1 und 2 finden auf rechtlich vorgeschriebene Signal- und Warneinrichtungen sowie auf Geräte, die im Rahmen eines öffentlichen Verkehrsbetriebes verwendet werden, keine Anwendung.
§ 11 (Fn 24) Abbrennen von Feuerwerken oder
Feuerwerkskörpern
§ 11 (Fn 24)
Abbrennen von Feuerwerken oder
Feuerwerkskörpern
(1) Wer ein Feuerwerk oder an bewohnten oder von Personen besuchten Orten Feuerwerkskörper der Kategorien 3 und 4 im Sinne des § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, abbrennen will, hat dies der örtlichen Ordnungsbehörde, in deren Bezirk das Feuerwerk oder die Feuerwerkskörper abgebrannt werden sollen, zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann im Einzelfall auf die Einhaltung der Frist verzichten.
(2) Das Feuerwerk darf höchstens 30 Minuten dauern und muß um 22.00 Uhr, in den Monaten Mai, Juni und Juli um 22.30 Uhr beendet sein, in dem Zeitraum, für den die mitteleuropäische Sommerzeit eingeführt ist, darf das Ende des Feuerwerks um eine halbe Stunde hinausgeschoben werden. Die örtliche Ordnungsbehörde kann bei Veranstaltungen von besonderer Bedeutung Ausnahmen zulassen.
Dritter Abschnitt
Schutz vor verschiedenen Immissionsarten
§ 11a (Fn 8) Laufenlassen von Motoren
§ 11a (Fn 8)
Laufenlassen von Motoren
Es ist verboten, Geräusch oder Abgas erzeugende Motoren unnötig laufen zu lassen.
§ 12 (Fn 9) Halten von Tieren
§ 12 (Fn 9)
Halten von Tieren
Tiere sind so zu halten, daß niemand durch die hiervon ausgehenden Immissionen, insbesondere durch den von den Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt wird.
§ 13 (Fn 19) Anwendung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
§ 13 (Fn 19)
Anwendung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Zur Abwehr anderer Immissionen als Luftverunreinigungen und Geräusche sind die Vorschriften des § 22 Abs. 1 Satz 1 und § 31 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch auf Anlagen entsprechend anzuwenden, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden.
Vierter Abschnitt
Schutz vor sonstigen Gefahren
§ 13a (Fn 20) Schutz vor sonstigen Gefahren
§ 13a (Fn 20)
Schutz vor sonstigen Gefahren
§ 1 Abs. 1 und 2, § 2 sowie der Zweite und der Vierte Teil der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598) sind auf genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen entsprechend anzuwenden, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, sofern sie Betriebsbereiche oder Teile von Betriebsbereichen im Sinne des § 3 Abs. 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz sind.
Dritter Teil
Durchführung des Gesetzes
§ 14 (Fn 10) Behörden
§ 14 (Fn 10)
Behörden
(1) Oberste Umweltschutzbehörde ist das für Umweltschutz zuständige Ministerium, obere Umweltschutzbehörde die Bezirksregierung, untere Umweltschutzbehörde ist der Kreis und die kreisfreie Stadt.
(2) Die Aufsicht über die untere Umweltschutzbehörde führt die obere Umweltschutzbehörde. Die oberste Aufsicht wird von der obersten Umweltschutzbehörde geführt.
(3) Der Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen und des Landes-Immissionsschutzgesetzes wird von den zuständigen Behörden als Sonderordnungsbehörden (§ 12 Ordnungsbehördengesetz) überwacht.
(4) Das für Umweltschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten beim Vollzug der in Absatz 3 genannten Vorschriften zu bestimmen.
(5) In den Rechtsverordnungen nach §§ 4 und 5 können von Absatz 4 abweichende Zuständigkeitsregelungen zur Durchführung dieser Verordnungen vorgesehen werden.
(6) Ist in derselben Sache die örtliche oder sachliche Zuständigkeit mehrerer Umweltschutzbehörden begründet oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Bezirken einheitlich zu regeln, kann die gemeinsame nächsthöhere Behörde die zuständige Behörde bestimmen.
§ 15 (Fn 11) Anordnungsbefugnis
§ 15 (Fn 11)
Anordnungsbefugnis
(1) Die zuständigen Behörden können anordnen, daß Zustände beseitigt werden, die diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften widersprechen. Verfügungen, die die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung oder den Abbruch baulicher Anlagen zum Gegenstand haben, sind im Einvernehmen mit den Bauaufsichtsbehörden zu treffen.
(2) Zum Schutz vor anderen Immissionen als Luftverunreinigungen und Geräusche sind für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, die Vorschriften der §§ 24 bis 26, des § 29 Abs. 2, des § 30 Satz 2 und des § 31 Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Zum Schutz vor Störfällen sind für genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 13a die Vorschrift des § 20 Abs. 1a Bundes-Immissionsschutzgesetz und für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des §13a die Vorschriften der § 24 sowie § 25 und § 29a Abs. 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 16 (Fn 12) Überwachung
§ 16 (Fn 12)
Überwachung
(1) Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen Anlagen betrieben oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die Emissionen verursachen können, haben den Angehörigen der zuständigen Behörden und deren Beauftragten, soweit dies zur Überwachung der Durchführung dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlich ist,
1. den Zutritt zu den Grundstücken und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch zu Wohnräumen zu gestatten,
2. die Vornahme von Prüfungen und Messungen zu ermöglichen, insbesondere die hierfür benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen, sowie
3. Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(2) Ist es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich, andere Grundstücke zu betreten, auf denen Immissionen festgestellt oder zu besorgen sind, so haben die Eigentümer und Besitzer dieser Grundstücke den Angehörigen und Beauftragten der zuständigen Behörden den Zutritt zu den Grundstücken und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch zu Wohnräumen und die Vornahme von Prüfungen zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Bei Ausübung der Befugnisse nach Satz 1 ist auf die berechtigten Belange der Eigentümer und Besitzer Rücksicht zu nehmen; für entstehende Schäden hat das Land Ersatz zu leisten. Waren die Schäden unvermeidbare Folgen der Überwachungsmaßnahmen und haben die Überwachungsmaßnahmen zu Anordnungen gegen den Betreiber einer Anlage geführt, so hat dieser die Ersatzleistung zu erstatten.
(3) Kosten, die durch Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 1 entstehen, trägt der Auskunftspflichtige, wenn die Ermittlungen ergeben, dass
1. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erfüllt worden oder
2. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes geboten sind.
Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 13a trägt der Auskunftspflichtige die Kosten, die durch Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 1 entstehen auch, wenn die Voraussetzungen des Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht gegeben sind. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 13a trägt der Auskunftspflichtige die Kosten, die durch Beauftragung eines Sachverständigen entsprechend § 16 Abs. 3 der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603) entstehen.
Vierter Teil
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 17 (Fn 18) Ordnungswidrigkeiten
§ 17 (Fn 18)
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) einer auf Grund des § 4 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
b) einer im Rahmen des § 5 ergangenen ordnungsbehördlichen Verordnung zuwiderhandelt, soweit die ordnungsbehördliche Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
c) entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Gegenstände im Freien verbrennt oder abbrennt,
d) einer im Rahmen des § 7 Abs. 1 Satz 2 ergangenen ordnungsbehördlichen Verordnung zuwiderhandelt, soweit die ordnungsbehördliche Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
e) entgegen § 9 Abs. 1 in der Zeit von 22 bis 6 Uhr Betätigungen ausübt, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören,
f) entgegen § 10 Abs. 1 Geräte in solcher Lautstärke benutzt, daß unbeteiligte Personen erheblich belästigt werden,
g) entgegen § 11 Abs. 1 ein Feuerwerk oder das Abbrennen von Feuerwerkskörpern nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt hat,
h) beim Abbrennen eines Feuerwerks die in § 11 Abs. 2 festgesetzten Zeiten überschreitet,
i) entgegen § 11 a Motoren unnötig laufen läßt,
j) entgegen § 12 Tiere nicht so hält, daß niemand mehr als nur geringfügig belästigt wird,
k) entgegen § 13a in Verbindung mit der 12. BImSchV vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603) einen der in § 21 der 12. BImSchV aufgeführten Tatbestände erfüllt,
l) einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen § 10 Abs. 2 Geräte auf öffentlichen Verkehrsflächen, in oder auf solchen Anlagen, Verkehrsräumen oder Verkehrsmitteln, die der allgemeinen Benutzung dienen, oder in öffentlichen Badeanstalten in einer Weise gebraucht, daß andere hierdurch belästigt werden können,
b) entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt.
(2a) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
a) entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 den Zutritt zu Grundstücken oder Wohnräumen nicht gestattet oder
b) entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Prüfungen oder Messungen nicht ermöglicht oder Arbeitskräfte, oder Hilfsmittel nicht bereitstellt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 oder 2 a mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.
(4) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die für die Kontrolle der Einhaltung der verletzten Vorschrift zuständigen Behörden.
§ 18 Straftaten
§ 18
Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich eine der in § 17 Abs. 1 Buchstabe a) oder i) bezeichneten Handlungen begeht und dadurch das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Fünfter Teil
Schlußvorschriften
§ 19 (Fn 14) Entschädigungspflicht bei Widerruf
oder Rücknahme einer Genehmigung
§ 19 (Fn 14)
Entschädigungspflicht bei Widerruf
oder Rücknahme einer Genehmigung
(1) Wird eine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilte Genehmigung widerrufen, so ist die nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu zahlende Entschädigung vom Land zu tragen. Beruht der Widerruf auf der Änderung eines Bebauungsplanes oder auf der Feststellung in einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, daß ein bei der Genehmigungserteilung zugrunde gelegter Bebauungsplan rechtswidrig ist, so hat die Gemeinde die Entschädigung zu zahlen. Ist nach Errichtung der Anlage rechtswidrig die Genehmigung zur Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer schutzbedürftigen baulichen Anlage im Einwirkungsbereich der genehmigten Anlage erteilt worden und wird deshalb die Genehmigung widerrufen, so hat der Rechtsträger, dem die Baugenehmigungsbehörde angehört, dem Land die gezahlte Entschädigung zu erstatten.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nach Rücknahme einer Genehmigung ein Vermögensnachteil auszugleichen ist.
§ 20 (Fn 15) Änderung des Landesabfallgesetzes
und des Wassergesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen
§ 20 (Fn 15)
Änderung des Landesabfallgesetzes
und des Wassergesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen
§ 21 (Fn 16) Aufhebung von Vorschriften
§ 21 (Fn 16)
Aufhebung von Vorschriften
§ 22 (Fn 21) Inkrafttreten
§ 22 (Fn 21)
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft (Fn 17).
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
GV. NW. 1975 S. 232, geändert durch Art. 20 2. FRG v. 18. 9. 1979 (GV. NW. S. 552), Gesetz v. 19. 3. 1985 (GV. NW. S. 292), 7. 3. 1990 (GV. NW. S. 202), 26. 5. 1992 (GV. NW. S. 214), Art. 2 d. 1. VwStrukturRG v. 15. 12. 1993 (GV. NW. S. 987), geändert durch Artikel 82 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); geändert durch Gesetz v. 4.5.2004 (GV. NRW. S. 229), in Kraft getreten am 1. Juni 2004; 21.3.2006 (GV. NRW. S. 139), in Kraft getreten am 1. Mai 2006; Artikel 7 d. Gesetzes vom 12.12.2006 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 1. Januar 2007; Gesetz vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 358), in Kraft getreten am 1. August 2011; Artikel 6 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 27. September 2016; Artikel 22 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 155), in Kraft getreten am 16. März 2024. |
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§ 1 zuletzt geändert durch Artikel 7 d. Gesetzes vom 12.12.2006 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 1. Januar 2007. |
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§ 2 geändert durch Gesetz v. 26. 5. 1992 (GV. NW. S. 214); in Kraft getreten am 1. Juli 1992. |
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§ 3 Abs. 3 angefügt durch Gesetz v. 26. 5. 1992 (GV. NW. S. 214); in Kraft getreten am 1. Juli 1992; § 3 Absatz 4 angefügt durch Gesetz vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 358), in Kraft getreten am 1. August 2011. |
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§ 5 zuletzt geändert durch Art. 2 d. 1. VwStrukturRG v. 15. 12. 1993 (GV. NW. S. 987); in Kraft getreten am 1. April 1994. |
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§ 10 zuletzt geändert durch Gesetz v. 26. 5. 1992 (GV. NW. S. 214); in Kraft getreten am 1. Juli 1992. |
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§§ 8 und 12a gestrichen mit Wirkung vom 1. Juli 1992 durch Gesetz v. 26. 5. 1992 (GV. NW. S. 214). |
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§ 11a eingefügt durch Gesetz v. 26. 5. 1992 (GV. NW. S. 214); in Kraft getreten am 1. Juli 1992. |
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§ 12 geändert durch Gesetz v. 19. 3. 1985 (GV. NW. S. 292); in Kraft getreten am 10. April 1985. |
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§ 14: neu gefasst durch Artikel 7 d. Gesetzes vom 12.12.2006 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 1. Januar 2007; geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 27. September 2016; Absatz 1, 2 und 6 geändert durch Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 155), in Kraft getreten am 16. März 2024. |
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§ 15 zuletzt geändert durch Artikel 7 d. Gesetzes vom 12.12.2006 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 1. Januar 2007. |
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§ 16 zuletzt geändert durch Artikel 7 d. Gesetzes vom 12.12.2006 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 1. Januar 2007. |
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§ 6 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 27. September 2016. |
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§ 19 geändert durch Gesetz v. 19. 3. 1985 (GV. NW. S. 292); in Kraft getreten am 10. April 1985 |
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§ 20 entfallen; Änderungsvorschriften. |
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§ 21 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften. |
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GV. NW. ausgegeben am 26. März 1975. |
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§§ 7 und 17 zuletzt geändert durch Artikel 7 d. Gesetzes vom 12.12.2006 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 1. Januar 2007. |
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§ 13 geändert durch Gesetz v. 4.5.2004 (GV. NRW. S. 229); in Kraft getreten am 1. Juni 2004. |
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§ 13a neu eingefügt durch Gesetz v. 4.5.2004 (GV. NRW. S. 229), in Kraft getreten am 1. Juni 2004; geändert durch Gesetz v. 21.3.2006 (GV. NRW. S. 139), in Kraft getreten am 1. Mai 2006. |
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§ 22 neu gefasst durch Gesetz v. 4.5.2004 (GV. NRW. S. 229); in Kraft getreten am 1. Juni 2004 und Absatz 2 angefügt durch Gesetz v. 21.3.2006 (GV. NRW. S. 139); in Kraft getreten am 1. Mai 2006; neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 27. September 2016. |
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§ 9 zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 155), in Kraft getreten am 16. März 2024. |
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§ 9 Abs. 2 Nr. 5: aufgehoben mit Ablauf des 31. Dezember 2006 durch Gesetz v. 21.3.2006 (GV. NRW. S. 139), in Kraft getreten am 1. Mai 2006; angefügt durch Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 155), in Kraft getreten am 16. März 2024. |
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§ 11 zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 155), in Kraft getreten am 16. März 2024. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 01.01.2000 bis 31.12.2001
- Fassung vom 01.01.2002 bis 31.05.2004
- Fassung vom 01.06.2004 bis 30.04.2006
- Fassung vom 01.05.2006 bis 31.12.2006
- Fassung vom 01.01.2007 bis 31.07.2011
- Fassung vom 01.08.2011 bis 26.09.2016
- Fassung vom 27.09.2016 bis 18.02.2022
- Fassung vom 19.02.2022 bis 15.03.2024
- Fassung vom 16.03.2024 bis heute (aktuelle Seite)