Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 8.11.2024


Gesetz über die Linksniederrheinische Entwässerungs-Genossenschaft (Linksniederrheinisches Entwässerungs- Genossenschafts-Gesetz - LINEGG -)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Gesetz
über die Linksniederrheinische
Entwässerungs-Genossenschaft
(Linksniederrheinisches Entwässerungs-
Genossenschafts-Gesetz - LINEGG -)

Vom 7. Februar 1990 (Fn 1)

Inhaltsübersicht (Fn 2)

Artikel 1

Erster Teil
Allgemeines

§ 1 Rechtsform, Name, Sitz

Zweiter Teil
Aufgaben, Unternehmen, Übersichten

§ 2 Aufgaben der Genossenschaft

§ 3 Unternehmen der Genossenschaft, Übersichten

§ 4 Übernahme von Aufgaben

Dritter Teil
Genossenschaftsgebiet, Mitgliedschaft

§ 5 Genossenschaftsgebiet

§ 6 Mitglieder der Genossenschaft

Vierter Teil
Pflichten, Enteignung

§ 7 Pflichten der Genossen

§ 8 Pflichten Dritter

§ 9 Zulässigkeit der Enteignung

Fünfter Teil
Innere Verfassung

§ 10 Selbstverwaltung, Genossenschaftsorgane

§ 11 Satzung

§ 12 Genossenschaftsversammlung

§ 13 Delegierte in der Genossenschaftsversammlung

§ 14 Aufgaben der Genossenschaftsversammlung

§ 15 Sitzungen der Genossenschaftsversammlung, Beschlußfassung

§ 16 Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit des Genossenschaftsrates

§ 17 Aufgaben des Genossenschaftsrates

§ 18 Sitzungen des Genossenschaftsrates, Beschlußfassung

§ 19 Vorstand

§ 20 Aufgaben des Vorstandes

§ 21 Vertretung der Genossenschaft

Sechster Teil
Finanzplanung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Beiträge

§ 22 (weggefallen)

§ 22a Wirtschaftsplan, Finanzplanung

§ 23 Über- und außerplanmäßige Ausgaben

§ 24 Rücklagen, Rechnungs- und Prüfungswesen, Wirtschaftsführung

§ 25 Beiträge

§ 26 Beitragsmaßstab

§ 27 Veranlagung

§ 28 Rechtliche Eigenschaft der Beiträge, Vollstreckung

Siebenter Teil
Widerspruchsausschuß

§ 29 Widerspruchsausschuß

§ 30 Aufgaben des Widerspruchsausschusses

§ 31 Kosten des Widerspruchsverfahrens

Achter Teil
Zwangsmittel, Bekanntmachungen

§ 32 Zwangsmittel

§ 33 Bekanntmachungen

Neunter Teil
Rechtsaufsicht

§ 34 Aufsicht

§ 35 Teilnahme an Sitzungen, Unterrichtung der Aufsichtsbehörde

§ 36 Anordnung und Aufhebung von Maßnahmen

§ 37 Beauftragte oder Beauftragter der Aufsichtsbehörde

§ 38 Genehmigung von Geschäften

Zehnter Teil
Auflösung

§ 39 (weggefallen)

§ 40 Auflösung

§ 41 (weggefallen)

Artikel 2
Inkrafttreten

Artikel 1

Das Gesetz über die Linksniederrheinische Entwässerungs-Genossenschaft (Linksniederrheinisches Entwässerungs-Genossenschafts-Gesetz - LINEGG -) vom 7. Februar 1990 (GV. NW. S. 210), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1995 (GV. NW. S. 248), erhält folgende Fassung:

Gesetz
über die Linksniederrheinische
Entwässerungs-Genossenschaft
(Linksniederrheinisches Entwässerungs-
Genossenschafts-Gesetz - LINEGG -)
(Fn 1)

Erster Teil
Allgemeines

§ 1 (Fn 2)
Rechtsform, Name, Sitz

(1) Für das Genossenschaftsgebiet (§ 5) wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen ,,Linksniederrheinische Entwässerungs-Genossenschaft" gebildet. Die Linksniederrheinische Entwässerungs-Genossenschaft ist keine Gebietskörperschaft. Sie dient dem Wohl der Allgemeinheit und dem Nutzen ihrer Mitglieder.

(2) Der Sitz der Genossenschaft im Genossenschaftsgebiet wird durch die Satzung bestimmt.

(3) Die Genossenschaft ist berechtigt, das kleine Landessiegel in abgewandelter Form zu verwenden.

Zweiter Teil
Aufgaben, Unternehmen, Übersichten

§ 2 (Fn 2)
Aufgaben der Genossenschaft

(1) Die Genossenschaft hat im Genossenschaftsgebiet folgende Aufgaben:

1. Regelung des Wasserabflusses einschließlich Ausgleich der Wasserführung und Sicherung des Hochwasserabflusses der oberirdischen Gewässer oder Gewässerabschnitte und in deren Einzugsgebieten;

2. Unterhaltung oberirdischer Gewässer oder Gewässerabschnitte und der mit ihnen in funktionellem Zusammenhang stehenden Anlagen;

3. Rückführung ausgebauter oberirdischer Gewässer in einen naturnahen Zustand;

4. Regelung des Grundwasserstandes;

5. Vermeidung, Minderung, Beseitigung und Ausgleich wasserwirtschaftlicher und damit in Zusammenhang stehender ökologischer, durch Einwirkungen auf den Grundwasserstand, insbesondere durch den Steinkohlen- und Salzabbau, hervorgerufener oder zu erwartender nachteiliger Veränderungen;

6. Beschaffung und Bereitstellung von Wasser zur Trink- und Betriebswasserversorgung im Zusammenhang mit der Regelung des Grundwasserstandes (Nr. 4);

7. Abwasserbeseitigung nach Maßgabe des Landeswassergesetzes;

8. Entsorgung der bei der Durchführung der genossenschaftlichen Aufgaben anfallenden Abfälle;

9. Vermeidung, Minderung, Beseitigung und Ausgleich eingetretener oder zu erwartender, auf Abwassereinleitungen oder sonstige Ursachen zurückzuführender nachteiliger Veränderungen des oberirdischen Wassers;

10. Ermittlung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, soweit es die Aufgaben der Genossenschaft erfordern.

(2) Auf Beschluß der Genossenschaftsversammlung kann die Genossenschaft im Einvernehmen mit Abwasserbeseitigungspflichtigen außerhalb des Genossenschaftsgebietes und im Benehmen mit dem örtlich zuständigen Abwasserverband deren Abwasser zur Behandlung in genossenschaftliche Abwasserbehandlungsanlagen übernehmen, anfallende Klärschlämme und sonstige feste Stoffe entsorgen sowie im Zusammenhang damit weitere Maßnahmen der Abwasserbeseitigung auch außerhalb des Genossenschaftsgebietes durchführen. Der Beschluß der Genossenschaftsversammlung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Für die Rückübertragung gelten die Bestimmungen dieses Absatzes entsprechend.

(3) Aufgaben, die nach Absatz 1 der Genossenschaft zugewiesen sind, haben die bisher dazu Verpflichteten weiter zu erfüllen, bis die Genossenschaft sie übernimmt.

(4) Die Genossenschaft kann auf Beschluß der Genossenschaftsversammlung Aufträge übernehmen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben zwar nicht erforderlich, aber dienlich sind und mit ihren Aufgaben im Zusammenhang stehen. Die Kosten trägt der Auftraggeber. Die Genossenschaft darf die Aufträge nur übernehmen, wenn die Ausführung der ihr nach Gesetz und Satzung obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt wird und nicht zu einer Interessenkollision führt. In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit entscheidet der Genossenschaftsrat über die Auftragsübernahme. Der Genossenschaftsversammlung ist die Auftragsübernahme in der nächsten Sitzung bekannt zu geben.

§ 3 (Fn 2)
Unternehmen der Genossenschaft, Übersichten

(1) Unternehmen der Genossenschaft sind Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung der für die Aufgabenerledigung notwendigen Anlagen sowie alle sonstigen für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen Ermittlungen und Arbeiten. Bei Planung, Bau und Betrieb der Anlagen nach Satz 1 können die Möglichkeiten der Anlage zur Energieerzeugung genutzt werden, sofern dies mit der Erledigung der Aufgaben nach § 2 vereinbar ist. Dabei können Anlagen zur Energieerzeugung, die in einem funktionalen Zusammenhang mit Anlagen nach Satz 1 stehen, geplant, gebaut, betrieben und unterhalten werden.

(2) Die Genossenschaft stellt über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und übernommenen Pflichten erforderlichen Unternehmen, die in einem Zeitraum von jeweils sechs Jahren durchzuführen sind, Übersichten auf (Sechsjahresübersichten). Satz 1 gilt nicht für die Aufgaben nach § 53 Absatz 1 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133).

§ 4 (Fn 2)
Übernahme von Aufgaben

(1) Die Genossenschaft kann Aufgaben nach § 2 Abs. 1, die einer Gebietskörperschaft, einem Wasser- und Bodenverband oder einem öffentlich-rechtlichen Zweckverband im Genossenschaftsgebiet obliegen, nur im Einvernehmen mit der betroffenen Gebietskörperschaft oder dem betroffenen Verband auf Beschluß der Genossenschaftsversammlung ganz oder teilweise übernehmen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde der Genossenschaft. Kommt das Einvernehmen mit einem Wasser- und Bodenverband nicht zustande, entscheidet auf Antrag die Aufsichtsbehörde der Genossenschaft. Liegt die Übernahme der Aufgabe durch die Genossenschaft im öffentlichen Interesse, kann die Aufsichtsbehörde der Genossenschaft die Übernahme gegenüber dem betroffenen Wasser- und Bodenverband anordnen.

(2) Für die Übertragung von Aufgaben der Genossenschaft auf eine Gebietskörperschaft, einen Wasser- und Bodenverband oder einen öffentlich-rechtlichen Zweckverband im Genossenschaftsgebiet gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Aufgabe gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 8, soweit diese unter § 5 Abs. 8 des Landesabfallgesetzes fällt.

(4) Die bis zum 28. Februar 2007 bestehende Aufgabenwahrnehmung auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung durch den Verband und die in Absatz 1 genannten Aufgabenträger bleibt unberührt.

Dritter Teil
Genossenschaftsgebiet, Mitgliedschaft

§ 5
Genossenschaftsgebiet

(1) Das Genossenschaftsgebiet umfaßt:

1. die Städte Kamp-Lintfort, Moers, Neukirchen-Vluyn, Rheinberg und Xanten,

2. die Gemeinden Alpen, Issum und Rheurdt,

3. die linksniederrheinischen Teile der Städte Duisburg und Wesel,

4. die Teile der Städte Kempen und Krefeld, in deren Gebiet die Felder folgender Bergwerke liegen:

4.1 Ernst Moritz Arndt, Georg, Heinrich, Süddeutschland und Vluyn II (Stadt Kempen),

4.2 Fritz, Georg, Friedrich Nolte, Heinrich Schlattmann, Süddeutschland und Tellus I (Stadt Krefeld),

5. der östlich der Wasserscheide Rhein/Maas zum Einzugsgebiet der Hohen Ley gehörende (und somit außerhalb des Niersverbandes liegende) Teil der Gemeinde Sonsbeck.

(2) Die Grenzen des Genossenschaftsgebietes ergeben sich aus einer Übersichtskarte, die am Sitz der Genossenschaftsverwaltung zur Einsichtnahme ausgelegt wird.

§ 6 (Fn 2)
Mitglieder der Genossenschaft

(1) Mitglieder der Genossenschaft (Genossen) sind:

1. kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte, Gemeinden und

2. Kreise,

soweit sie ganz oder teilweise im Genossenschaftsgebiet liegen;

3. die jeweiligen Eigentümer der ganz oder teilweise im Genossenschaftsgebiet liegenden Bergwerke;

4. Unternehmen und sonstige Träger der öffentlichen Wasserversorgung sowie andere gewerbliche Unternehmen und die jeweiligen Eigentümer von Grundstücken oder Anlagen, die im Genossenschaftsgebiet zum Zweck der Nutzung Wasser als Grundwasser fördern oder aus oberirdischen Gewässern entnehmen;

5. gewerbliche Unternehmen und die jeweiligen Eigentümer von Grundstücken, Verkehrsanlagen und sonstigen Anlagen, die Unternehmen der Genossenschaft verursachen, erschweren, zu erwarten haben oder von ihnen Vorteile haben oder zu erwarten haben; soweit ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers; soweit für Verkehrsanlagen eine Baulast besteht, tritt deren Träger an die Stelle des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten.

Mitglieder der Genossenschaft sind auch Gebietskörperschaften, Unternehmen oder Eigentümer im Sinne von Satz 1 Nrn. 1 bis 5 außerhalb des Genossenschaftsgebietes, die unmittelbar Wasser aus dem Genossenschaftsgebiet beziehen oder aufgrund eingeleiteter Verfahren sicher beziehen werden oder deren Aufgaben und Pflichten die Genossenschaft gemäß § 2 Abs. 2 übernommen hat. Bergwerke gemäß Satz 1 Nr. 3 sind auch das Bergwerkseigentum und die Bewilligung im Sinne des Bundesberggesetzes, ferner Bergwerke, Bergwerkseigentum und Bewilligungen, die aufgehoben oder widerrufen werden oder erlöschen. Mitglied des Verbandes ist ferner jedes Unternehmen oder sein Rechtsnachfolger gleich welcher Rechtsform, das ein anderes Unternehmen zu einer Verrichtung bestellt hat, welches Unternehmen der Genossenschaft verursacht oder erschwert hat, oder weiter verursacht, erschwert oder erwarten lässt. Ein Unternehmen, das von einem anderen Unternehmen abhängig ist, gilt als von diesem Unternehmen zur Verrichtung bestellt.

(2) Die Mitgliedschaft in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 4 und 5 und Satz 2 setzt voraus, daß in der Satzung festzusetzende Mindestbeiträge erreicht werden und der Beitragsbescheid dem Veranlagten zugestellt ist (§ 27 Abs. 1 und 2). Unterschreitet ein Mitglied in einer Beitragsgruppe den Mindestbeitrag, erlischt insoweit seine Mitgliedschaft mit dem Zeitpunkt, zu dem ihm die unverzüglich getroffene Entscheidung des Vorstandes hierüber zugestellt ist. Zwischen dieser Entscheidung und der Zustellung entstehen insoweit keine neuen Rechte oder Pflichten des Mitgliedes.

(3) Die Genossen sind in einem Verzeichnis zu führen. Das Nähere regelt die Satzung.

Vierter Teil
Pflichten, Enteignung

§ 7 (Fn 12)
Pflichten der Genossen

(1) Die Genossen sind verpflichtet, den Beauftragten der Genossenschaft Auskünfte zu erteilen, Unterlagen zur Verfügung zu stellen, erforderliche Meßeinrichtungen auf ihre Kosten einzubauen und zu betreiben sowie die Ermittlungen und Prüfungen durch die Beauftragten zu dulden, soweit dies zur Erfüllung der Genossenschaftsaufgaben, insbesondere auch für die Veranlagung, erforderlich ist. Wird die Prüfung oder die Auskunft verweigert oder die Auskunft unvollständig oder offenbar unrichtig erteilt, kann der Vorstand die erforderlichen Feststellungen auch im Wege der Schätzung treffen. In der Satzung können besondere Pflichten zum Schutz von Gewässern, Grundstücken und Anlagen der Genossenschaft begründet werden.

(2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Hierüber ist er zu belehren.

(3) Die Genossenschaft darf zur Durchführung wasserwirtschaftlicher Erhebungen sowie zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Unternehmen die Grundstücke und Anlagen ihrer Genossen benutzen. Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben diese Benutzung zu dulden. Die Genossenschaft kann verlangen, daß die Genossen und die Nutzungsberechtigten ihr Grundstücke und Anlagen, die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich sind, zur Benutzung überlassen. Bei Grundstücken und Anlagen, die öffentlichen Zwecken gewidmet sind, bedarf die Benutzung der Zustimmung durch die zuständige Behörde.

(4) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten sind in einer angemessenen Frist über die beabsichtigte Inanspruchnahme zu unterrichten. Soweit ein Eigentümer oder Nutzungsberechtigter nach Absatz 1 oder 3 verpflichtet ist, das Betreten von Grundstücken oder Räumen zu dulden, hat er

1. das Betreten von Betriebsgrundstücken und Betriebsräumen nur während der Betriebszeit,

2. das Betreten von Wohnräumen sowie von Betriebsgrundstücken und Betriebsräumen außerhalb der Betriebszeit nur, sofern das Betreten zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, und

3. das Betreten von Grundstücken und Anlagen, die nicht zum unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztum von Räumen nach den Nummern 1 und 2 gehören, jederzeit

zu gestatten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird eingeschränkt.

(5) Die Betroffenen haben Anspruch auf Ausgleich in Geld für die Nachteile, die ihnen durch die Benutzung gemäß Absatz 3 entstehen; der ihnen aus dem Unternehmen erwachsende Vorteil ist anzurechnen. Mit Zustimmung des Genossenschaftsrates ordnet der Vorstand durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid, der zuzustellen ist, die Inanspruchnahme an und setzt, wenn keine Einigung mit den Beteiligten zustandekommt, den Geldausgleich fest. Gegen den Bescheid steht den Beteiligten innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung der Widerspruch zu. Hilft der Vorstand dem Widerspruch nicht ab, legt er ihn dem Widerspruchsausschuß zur Entscheidung vor.

(6) Der Vorstand kann den Genossen eine Anmeldepflicht für Änderungen auferlegen, die gegenüber früheren Erhebungen eingetreten sind oder eintreten werden. Im Falle der Nichterfüllung der Anmeldepflicht gilt die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend.

§ 8
Pflichten Dritter

(1) Die Inhaber und Leiter von gewerblichen Unternehmen und Anlagen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 5 und von landwirtschaftlichen Betrieben, die keine Mitglieder der Genossenschaft sind, sowie die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sind verpflichtet, den Beauftragten der Genossenschaft Auskünfte zu erteilen, Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie Ermittlungen und Prüfungen durch die Beauftragten zu dulden, soweit dies zur Erfüllung der Genossenschaftsaufgaben oder zur Feststellung der Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft erforderlich ist. § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Für Handlungen, die zur Durchführung von Beobachtungen und Ermittlungen sowie zur Vorbereitung von Unternehmen erforderlich sind, darf die Genossenschaft Grundstücke von Nichtmitgliedern benutzen. Eigentümer und Nutzungsberechtigte der Grundstücke sind verpflichtet, diese Benutzung zu dulden. Bei Grundstücken, die öffentlichen Zwecken gewidmet sind, ist vor der Benutzung die Zustimmung der zuständigen Behörde einzuholen. § 7 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Soweit ein Dritter gemäß Absatz 1 oder 2 verpflichtet ist, das Betreten von Grundstücken oder Räumen zu dulden, gilt § 7 Abs. 4 entsprechend.

§ 9
Zulässigkeit der Enteignung

Für die Durchführung von Genossenschaftsaufgaben ist, soweit erforderlich, die Enteignung zulässig. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz ist anzuwenden.

Fünfter Teil
Innere Verfassung

§ 10
Selbstverwaltung, Genossenschaftsorgane

(1) Die Genossenschaft verwaltet sich selbst. Sie gibt sich eine Satzung.

(2) Genossenschaftsorgane sind die Genossenschaftsversammlung, der Genossenschaftsrat und der Vorstand.

§ 11 (Fn 2)
Satzung

(1) Die Satzung regelt die inneren Verhältnisse der Genossenschaft, soweit sie sich nicht bereits aus diesem Gesetz ergeben.

(2) Über die Satzung und ihre Änderungen beschließt die Genossenschaftsversammlung; die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

(3) Die Satzung bestimmt insbesondere:

1. den Sitz der Genossenschaft (§ 1 Abs. 2),

2. die Mindestbeiträge für die Begründung der Mitgliedschaft (§ 6 Abs. 2),

3. die Aufstellung und Führung des Verzeichnisses der Genossen (§ 6 Abs. 3),

4. die Höhe des Beitrages für eine Beitragseinheit, die zur Entsendung einer Delegierten oder eines Delegierten berechtigt (§ 12 Abs. 2),

5. das Nähere über die Bildung von Stimmgruppen (§ 12 Abs. 3),

6. die Wertgrenzen für Geschäfte und sonstige Angelegenheiten von herausragender Bedeutung, bei deren Erreichen oder Überschreiten die Zustimmung des Genossenschaftsrates einzuholen ist (§ 17 Abs. 5 Nr. 12),

7. das Nähere zum Rechnungswesen, zur Wirtschaftsführung und das Verfahren für die Rechnungsprüfung (§ 24 Abs. 2),

8. die Formen der Bekanntmachungen (§ 33) und

9. die Art der Ausweisung und Abrechnung gegenüber dem vorteilhabenden Genossen für die nach § 4 Absatz 1 übernommenen Aufgaben.

(4) Die Satzung und jede Änderung sind auf Kosten der Genossenschaft im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntzumachen.

(5) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Vorstand hat den Beschluß der Genossenschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Genossenschaft vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung und ihrer Änderungen ist auf die Rechtsfolge nach Satz 1 hinzuweisen.

§ 12 (Fn 2)
Genossenschaftsversammlung

(1) Die Genossenschaftsversammlung besteht aus den Delegierten der Genossen gemäß Absatz 2 und 3 und einer oder einem Delegierten gemäß Absatz 4. Die Gesamtzahl der Delegierten wird durch die Satzung bestimmt.

(2) Jede in der Satzung festzusetzende Einheit an Jahresbeiträgen (Beitragseinheit) berechtigt zur Entsendung einer oder eines Delegierten. Ein Genosse entsendet in die Genossenschaftsversammlung so viele Delegierte mit je einer Stimme, wie er auf Grund seiner Jahresbeiträge an vollen Beitragseinheiten erreicht. Kein Genosse darf mehr als zwei Fünftel aller Delegierten stellen. Die nach Satz 3 über zwei Fünftel aller Beitragseinheiten hinausgehenden Beiträge eines Genossen berechtigen nicht zur Entsendung von Delegierten oder zur Bildung von und zum Eintritt in Stimmgruppen (Absatz 3). Bei der Ermittlung der Beitragseinheiten eines Genossen ist sein durchschnittlicher Jahresbeitrag aus den letzten drei Jahren vor der Neubildung der Genossenschaftsversammlung zugrunde zu legen; bei einer Mitgliedschaft von weniger als drei Jahren gilt der letzte vor der Neubildung der Genossenschaftsversammlung vom Vorstand festgesetzte Jahresbeitrag. Solange Jahresbeiträge einzelner Genossen noch nicht feststehen, gilt der vom Vorstand festgesetzte Beitrag. Die Abwasserabgabe gemäß § 2 Absatz 2 des Abwasserabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) und das Wasserentnahmeentgelt gemäß § 2 des Wasserentnahmeentgeltgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 884) geändert worden ist, bleiben bei der Ermittlung der Beitragseinheiten unberücksichtigt.

(3) Mit den Jahresbeiträgen, die eine volle Beitragseinheit nicht erreichen oder darüber hinausgehen (Beitragsteileinheiten), können sich die Genossen zu Stimmgruppen zusammenschließen. Jede Stimmgruppe hat so viele Delegierte mit je einer Stimme, wie sie mit den zusammengelegten Beiträgen oder Beitragsteilen volle Beitragseinheiten auf sich vereinigt. Jeder Genosse kann sich nur an einer Stimmgruppe beteiligen. Jede Stimmgruppe wählt ihre Delegierten und entsendet sie in die Genossenschaftsversammlung. Das Nähere über die Bildung von Stimmgruppen und die Wahl ihrer Delegierten regelt die Satzung.

(4) Der Genossenschaftsversammlung gehört ferner eine Delegierte oder ein Delegierter an, die oder der gewähltes Mitglied der Landwirtschaftskammer ist und von dieser entsandt wird. Die oder der Delegierte hat in der Verbandsversammlung eine Stimme.

§ 13 (Fn 2)
Delegierte in der Genossenschaftsversammlung

(1) Delegierte oder Delegierter gemäß § 12 Abs. 2 und 3 kann nur sein, wer selbst Genosse ist, wer bei dem Genossen oder bei einer Anstalt des öffentlichen Rechts des Genossen nach § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208) geändert worden ist, beruflich tätig ist, wer vertretungsberechtigt ist oder den Organen des Genossen angehört.

(2) Ein Genosse darf nicht durch eine Delegierte oder einen Delegierten vertreten werden, die oder der in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Genossen steht. Dies gilt nicht für Delegierte gemäß § 12 Abs. 3.

(3) Die oder der Delegierte gemäß § 12 Abs. 4 darf nicht Genosse oder Pächter eines Genossen sein.

(4) Die Delegierten gemäß § 12 Abs. 1 werden für fünf Jahre in die Genossenschaftsversammlung entsandt. In den letzten drei Monaten vor Beendigung der Amtszeit sind die Delegierten für die nächste Amtsperiode zu benennen. Wiederwahl oder Wiederberufung sind zulässig.

(5) Von einer Gebietskörperschaft dürfen nicht mehr Vertreterinnen oder Vertreter der Verwaltung als Mitglied der Vertretung der Gebietskörperschaft entsandt werden. Mindestens die Hälfte aller Delegierten der Kreise, Städte und Gemeinden muß einer Vertretung der Gebietskörperschaften angehören. Das gilt auch für die Bildung von Stimmgruppen gemäß § 12 Abs. 3.

(6) Das Amt als Delegierte oder Delegierter erlischt vorzeitig durch Abwahl oder Abberufung, durch Niederlegung des Amtes, Wegfall der für die Entsendung jeweils maßgeblichen Voraussetzungen, Wahl zum Mitglied des Genossenschaftsrates, Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder der beschränkten Geschäftsfähigkeit, Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder Tod. Scheidet eine Delegierte oder ein Delegierter vorzeitig aus, ist eine Ersatzwahl oder Ersatzberufung für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.

(7) Der Vorstand hat alle fünf Jahre eine neue Liste aufzustellen, in der die Genossen, ihre zu berücksichtigenden Jahresbeiträge, die zugehörigen Beitragseinheiten und Beitragsteileinheiten aufzuführen sind. Unverzüglich nach ihrer Aufstellung sind Auszüge der Liste den Genossen mit der Aufforderung bekanntzumachen, innerhalb einer bestimmten Frist ihre Delegierten gegenüber der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Genossenschaftsrates für eine neue Amtsperiode zu benennen. Auf die Möglichkeit, sich zu Stimmgruppen zusammenzuschließen und deren Delegierte zu benennen, ist hinzuweisen. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 14 (Fn 2)
Aufgaben der Genossenschaftsversammlung

(1) Die Genossenschaftsversammlung beschließt über die Satzung, ihre Änderungen und über die Veranlagungsrichtlinien. Sie wählt die Mitglieder des Genossenschaftsrates.

(2) Der Genossenschaftsversammlung bleiben ferner vorbehalten:

1. der Erlaß einer Geschäftsordnung für die Genossenschaftsversammlung,

2. die Entscheidung über die Anfechtung von Wahlen,

3. die Feststellung des Wirtschaftsplans und seiner Änderungen, die Aufstellung der Finanzplanung (§ 22a) sowie die Entscheidung über die Inanspruchnahme von Rücklagen,

4. die Bestellung der Prüfstelle für die Prüfung des Jahresabschlusses und der Wahl der Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer,

5. die Entgegennahme des Jahresberichtes,

6. die Abnahme des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes,

7. die Aufstellung der Übersichten gemäß § 3 Absatz 2 und des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach § 53 des Landeswassergesetzes,

8. die Entscheidung über die Übernahme von Aufgaben (§ 2 Abs. 2, § 4),

9. die Entscheidung über die Übernahme von Anlagen und Auftragsarbeiten,

10. die Wahl der Mitglieder des Widerspruchsausschusses und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2).

(3) Die Genossenschaftsversammlung entscheidet über Beanstandungen des Vorstandes gemäß § 20 Abs. 3.

§ 15 (Fn 6)
Sitzungen der Genossenschaftsversammlung,
Beschlussfassung

(1) Die oder der Vorsitzende des Genossenschaftsrates lädt die Delegierten (§ 12 Abs. 1) unter Angabe der Tagesordnung mit mindestens dreiwöchiger Frist zu den Sitzungen und unterrichtet die Mitglieder des Genossenschaftsrates, den Vorstand und die Dezernentinnen und Dezernenten.

(2) Die Genossenschaftsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie ist grundsätzlich öffentlich; das Nähere regelt die Satzung. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies bei der oder dem Vorsitzenden des Genossenschaftsrates

a) vom Vorstand oder

b) von mindestens einem Drittel der Delegierten

schriftlich oder elektronisch unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt wird.

(3) Die oder der Vorsitzende des Genossenschaftsrates leitet die Sitzungen der Genossenschaftsversammlung. Die weiteren Mitglieder des Genossenschaftsrates, der Vorstand und die Dezernentinnen oder Dezernenten sollen an den Sitzungen teilnehmen. Die Mitglieder des Genossenschaftsrates, der Vorstand und die Dezernentinnen oder Dezernenten sind nicht stimmberechtigt. Entsprechendes gilt für die oder den gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 bestimmte Dezernentin oder bestimmten Dezernenten.

(4) Die Genossenschaftsversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Delegierten rechtzeitig geladen sind und mindestens die Hälfte aller Delegierten anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit kann die oder der Vorsitzende eine neue Sitzung anberaumen, in der die Genossenschaftsversammlung bei gleicher Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlußfähig ist. Hierauf muß in der Ladung hingewiesen werden.

(5) Der Beschlußfähigkeit steht nicht entgegen, daß für vorzeitig ausgeschiedene Delegierte noch keine Ersatzwahl oder Ersatzberufung vorgenommen wurde.

(6) Die Genossenschaftsversammlung bildet ihren Willen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlußfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(7) Über die Sitzungen der Genossenschaftsversammlung sind Niederschriften zu fertigen. Beschlüsse sind besonders zu kennzeichnen. Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden des Genossenschaftsrates und von einer oder einem von der Genossenschaftsversammlung zu bestimmenden Delegierten zu unterzeichnen.

(8) Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bezirksregierung Arnsberg als obere Bergbehörde und der Bezirksregierung kann mit beratender Stimme an den Sitzungen der Genossenschaftsversammlung teilnehmen. Eine gemeinsame Vertreterin oder ein gemeinsamer Vertreter der anerkannten Naturschutzvereinigungen, die im Sinne des § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, nach ihrer Satzung landesweit tätig sind, kann mit beratender Stimme an den öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung teilnehmen.

(9) Die Vertreterinnen oder Vertreter nach Absatz 8 werden zum selben Zeitpunkt und im selben Umfang für die Sitzungen unterrichtet wie die Delegierten.

(10) Die Genossen, die ausschließlich durch Delegierte nach § 12 Abs. 3 vertreten werden, können als Zuhörer an den Sitzungen der Genossenschaftsversammlung teilnehmen. Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung sind mindestens drei Wochen vor der Sitzung den Genossen bekanntzumachen.

(11) Ist eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 11 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes NRW festgestellt, kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstandes entscheiden, dass die Genossenschaftsversammlung ohne physische Präsenz der Delegierten oder der in Absatz 8 genannten Vertreterinnen und Vertreter als virtuelle Genossenschaftsversammlung abgehalten wird, sofern

1. die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt,

2. die Stimmrechtsausübung der Delegierten über elektronische Kommunikation gesichert ist und

3. den Delegierten eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird.

Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 bis 10 gelten für die virtuelle Genossenschaftsversammlung entsprechend. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt gemäß Satz 1 Nummer 1. Näheres regelt die Satzung.

(12) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 11 kann die oder der Vorsitzende des Genossenschaftsrates auf Antrag des Vorstands statt der Einberufung einer virtuellen Genossenschaftsversammlung auch eine Beschlussfassung der Genossenschaftsversammlung oder Wahlen der Delegierten im Umlaufverfahren herbeiführen, wenn sich mindestens die Hälfte der Delegierten mit der schriftlichen oder elektronischen Abgabe der Stimmen einverstanden erklärt. Die Stimmabgabe erfolgt auf schriftlichem oder elektronischem Wege. Für das Umlaufverfahren gelten die Bestimmungen in den Absätzen 4 bis 6 entsprechend.

§ 16 (Fn 4)
Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit
des Genossenschaftsrates

(1) Der Genossenschaftsrat besteht aus fünfzehn Mitgliedern, die von der Genossenschaftsversammlung gewählt werden. Zunächst entfallen auf die

1.

Genossen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte und Gemeinden)

2 Mitglieder,

2.

Genossen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Kreise)

1 Mitglied,

3.

Genossen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (Bergwerke)

1 Mitglied,

4.

Genossen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (Unternehmen und sonstige Träger der öffentlichen Wasserversorgung sowie andere Wasserentnehmer)

1 Mitglied,

5.

Genossen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 (gewerbliche Unternehmen, Grundstücke, Verkehrsanlagen und sonstige Anlagen)

1 Mitglied,

6.

Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitnehmer der Genossenschaft

5 Mitglieder.

Die verbleibenden vier Sitze im Genossenschaftsrat verteilen sich nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren auf die Mitgliedergruppen gemäß Satz 2 Nrn. 1 bis 5. Für die Vertreterinnen oder Vertreter der Kreise, Städte und Gemeinden gilt § 13 Abs. 5 Satz 2 entsprechend. Grundlage ist das Beitragsverhältnis, das sich für diese Mitgliedergruppen aus den durchschnittlichen Beitragsleistungen der letzten drei Jahre vor Bildung des Genossenschaftsrates ergibt; § 12 Abs. 2 Sätze 3, 4 und 7 gelten entsprechend.

(2) Die Mitglieder des Genossenschaftsrates nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 werden von der Genossenschaftsversammlung aus je einem Vorschlag des Personalrates der Genossenschaft gemäß Satz 2 Nrn. 1 und 2 gewählt. Die Vorschläge müssen mindestens die doppelte Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Genossenschaftsrates enthalten, und zwar für:

1. drei Arbeitnehmer-Vertreterinnen oder -Vertreter, die in einem Beschäftigungsverhältnis zu der Genossenschaft stehen;

2. zwei weitere Arbeitnehmer-Vertreterinnen oder -Vertreter, die nicht Beschäftigte der Genossenschaft sind. Diesem Wahlgang des Personalrates werden Vorschläge der in der Genossenschaft vertretenen Gewerkschaften zugrundegelegt.

Die Wahl ist eine Personenwahl. Das Nähere regelt die Satzung.

(3) Mitglied des Genossenschaftsrates kann nicht sein, wer Delegierte oder Delegierter in der Genossenschaftsversammlung ist. Im übrigen gilt § 13 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(4) In der Satzung kann bestimmt werden, daß für jedes Mitglied des Genossenschaftsrates in gleicher Weise ein stellvertretendes Mitglied des Genossenschaftsrates gewählt wird.

(5) Der Genossenschaftsrat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Gehört die oder der Vorsitzende den Mitgliedern gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, 4 oder 5 an, ist die Stellvertreterin oder der Stellvertreter von den Mitgliedern gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 zu stellen. Gehört die oder der Vorsitzende den Mitgliedern gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 an, ist die Stellvertreterin oder der Stellvertreter von den Mitgliedern gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, 4 oder 5 zu stellen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder des Genossenschaftsrates auf sich vereinigt. Kommt eine Wahl hiernach nicht zustande, ist gewählt, wer in einem zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(6) Die Amtszeit des Genossenschaftsrates beträgt fünf Jahre. Die Mitglieder führen nach Beendigung der Amtszeit ihr Amt weiter, bis der neue Genossenschaftsrat gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Im übrigen gilt § 13 Abs. 6 entsprechend.

(7) Die Genossenschaftsversammlung kann Mitglieder des Genossenschaftsrates und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter wegen grober Verletzung der ihnen der Genossenschaft gegenüber obliegenden Pflichten abwählen. Der Beschluß bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln aller Delegierten. In derselben Sitzung ist eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.

§ 17 (Fn 2)
Aufgaben des Genossenschaftsrates

(1) Der Genossenschaftsrat hat die ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Er ist an die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung gebunden. Er überwacht die Führung der Geschäfte durch den Vorstand.

(2) Der Genossenschaftsrat wählt den Vorstand. Er bestimmt die oder den insbesondere für personelle und soziale Angelegenheiten der Genossenschaft zuständige Dezernentin oder zuständigen Dezernenten. Diese Dezernentin oder dieser Dezernent darf nicht gegen die Stimmen der Mehrheit der Arbeitnehmer-Vertreterinnen oder -Vertreter bestellt werden.

(3) Für die Abberufung des Vorstandes aus einem wichtigen Grund ist § 18 Abs. 5 entsprechend anzuwenden. Die Abberufung der oder des gemäß Absatz 2 Satz 2 bestellten Dezernentin oder Dezernenten aus einem wichtigen Grund ist nur mit den Stimmen der Mehrheit der Arbeitnehmer-Vertreterinnen oder -Vertreter möglich.

(4) Der Genossenschaftsrat beschließt über:

1. seine Geschäftsordnung,

2. die Bestellung von Beauftragten nach dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Abfallgesetz und dem Bundes-Immissionsschutzgesetz,

3. den Abschluß eines Dienstvertrages mit dem Vorstand,

4. die Geschäftsordnung für die Genossenschaftsverwaltung,

5. die übrigen Zuständigkeiten der oder des gemäß Absatz 2 Satz 2 bestimmten Dezernentinoder Dezernenten innerhalb der Genossenschaftsverwaltung und ihre oder seine Stellung gegenüber dem Vorstand in personellen und sozialen Angelegenheiten,

6. die Genehmigung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben (§ 23 Abs. 2) oder erfolggefährdenden Mehraufwendungen.

(5) Der Zustimmung des Genossenschaftsrates bedarf der Vorstand in folgenden Angelegenheiten:

1. Entwürfe der Übersichten gemäß § 3 Absatz 2 und Entwurf des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach § 53 des Landeswassergesetzes,

2. Bau- und Maßnahmepläne für die Genossenschaftsunternehmen,

3. Anordnung der Inanspruchnahme von Grundstücken und Anlagen der Genossen und von Dritten sowie Festsetzung des Geldausgleichs (§ 7 Abs. 5),

4. Anträge auf Durchführung von Enteignungsverfahren (§ 9),

5. Gewährung von Darlehen an Stellen außerhalb der Genossenschaft,

6. Bestellung von Sicherheiten aller Art, insbesondere über das Eingehen von Bürgschaften, Patronatserklärungen und Gewährverträgen, ohne Rücksicht auf die Höhe der Verpflichtung,

7. Bildung von oder Eintritt in Handelsgesellschaften sowie in Vereinigungen bürgerlichen Rechts mit eigener oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die auf eine wirtschaftliche Betätigung ausgerichtet sind, oder in kommunale Arbeitsgemeinschaften oder Zweckverbände und die Beteiligung als stiller Gesellschafter an einem Handelsgewerbe sowie bei Änderungen der diesen Geschäften zugrunde liegenden Verträgen,

8. Abschluß und Kündigung von Tarifverträgen sowie Grundsätze für die Anstellungsverhältnisse der Beschäftigten,

9. Verfolgung von Rechtsbehelfen gegen aufsichtsrechtliche Verfügungen und Anordnungen,

10. Festsetzung von Zwangsmitteln (§ 32),

11. Bestellung einer Dezernentin oder eines Dezernenten zur ständigen Vertreterin oder zum ständigen Vertreter des Vorstandes,

12. Geschäfte und sonstige Angelegenheiten von herausragender Bedeutung, deren Wert die in der Satzung festzusetzenden Beträge erreicht oder überschreitet,

13. Entwurf des Wirtschaftsplans und seiner Änderungen und der Finanzplanung (§ 22a).

§ 18 (Fn 6)
Sitzungen des Genossenschaftsrates,
Beschlußfassung

(1) Die oder der Vorsitzende des Genossenschaftsrates lädt die Mitglieder des Genossenschaftsrates unter Angabe der Tagesordnung mit mindestens zweiwöchiger Frist zu den Sitzungen und leitet sie.

(2) Im Jahr sind mindestens zwei Sitzungen des Genossenschaftsrates abzuhalten. Die oder der Vorsitzende muß eine Sitzung anberaumen, wenn mindestens fünf Mitglieder des Genossenschaftsrates oder der Vorstand dies schriftlich oder elektronisch unter Angabe des Beratungsgegenstandes bei der oder bei dem Vorsitzenden beantragen oder die Aufsichtsbehörde dies verlangt.

(3) Der Genossenschaftsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen und mindestens acht Mitglieder anwesend sind. Eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter darf nur dann an den Sitzungen des Genossenschaftsrates teilnehmen, wenn das Mitglied verhindert ist. Bei Beschlußunfähigkeit kann die oder der Vorsitzende eine neue Sitzung anberaumen, in der der Genossenschaftsrat bei gleicher Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig ist. Hierauf muß in der Ladung hingewiesen werden.

(4) Der Beschlußfähigkeit steht nicht entgegen, daß für vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder des Genossenschaftsrates noch keine Ersatzwahl vorgenommen wurde.

(5) Der Genossenschaftsrat bildet seinen Willen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei jedes Mitglied des Genossenschaftsrates eine Stimme hat. Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlußfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(6) Auf schriftlichem oder elektronischem Wege ergangene Beschlüsse sind gültig, wenn sie von allen Mitgliedern des Genossenschaftsrates einstimmig gefaßt worden sind. Das Ergebnis ist spätestens in der nächsten Sitzung des Genossenschaftsrates bekanntzugeben.

(7) Über die Sitzungen des Genossenschaftsrates sind Niederschriften zu fertigen. Beschlüsse sind besonders zu kennzeichnen. Die Niederschriften sind von der oder von dem Vorsitzenden und von einem weiteren Mitglied des Genossenschaftsrates zu unterzeichnen.

(8) Unter den Voraussetzungen des § 15 Absatz 11 kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstands eine virtuelle Genossenschaftsratssitzung einberufen oder abweichend von Absatz 6 mit einer Zweidrittel-Mehrheit des Genossenschaftsrates eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren herbeiführen.  Auf eine Bildübertragung kann dabei verzichtet werden. Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 bis 5 gelten entsprechend.

§ 19 (Fn 2)
Vorstand

(1) Die oder der Vorsitzende des Genossenschaftsrates ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des Vorstandes.

(2) Wer zum Vorstand gewählt wird, muß die für sein Amt erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Seine Amtszeit beträgt fünf Jahre. Wiederwahlen sind zulässig. Die Wahl ist frühestens neun Monate und spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit durchzuführen. Die Amtszeit endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Vorstand das 67. Lebensjahr vollendet. Für Vorstände, die am 1. Januar 2013 im Amt sind und deren Amtszeit bis längstens 2017 läuft, findet die Altersgrenze nach Satz 5 nur mit deren Zustimmung Anwendung.

(3) Für die Dezernentin oder den Dezernenten gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 gilt Absatz 2 sinngemäß.

(4) Der Vorstand hat entsprechend den Regelungen der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung seine Vergütung im Jahresabschluss individualisiert offen zu legen.

§ 20 (Fn 2)
Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und hat die Aufgaben, die nicht auf Grund dieses Gesetzes oder der Satzung der Genossenschaftsversammlung, dem Genossenschaftsrat, der oder dem Vorsitzenden des Genossenschaftsrates oder dem Widerspruchsausschuß obliegen. Der Vorstand bereitet die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung und des Genossenschaftsrates vor und führt sie aus, soweit sich aus den Beschlüssen nichts anderes ergibt. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter der Beschäftigten der Genossenschaft und Leiter der Genossenschaftsverwaltung.

(2) In Fällen, die keinen Aufschub dulden, insbesondere bei Gefahr im Verzuge, entscheidet der Vorstand auch über Angelegenheiten, deren Wert die in der Satzung festgesetzten Beträge erreicht oder überschreitet. Diese Entscheidungen sind der oder dem Vorsitzenden des Genossenschaftsrates unverzüglich mitzuteilen und dem Genossenschaftsrat in der nächsten Sitzung bekanntzugeben.

(3) Der Vorstand kann Beschlüsse des Genossenschaftsrates zu § 17 Abs. 4 und 5 sowie zu § 2 Absatz 4 Satz 4, die den Interessen der Genossenschaft zuwiderlaufen, beanstanden. Er legt diese Beschlüsse mit einer schriftlichen Begründung seiner Beanstandung der Genossenschaftsversammlung zur Entscheidung vor. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Die Genossenschaftsversammlung hat innerhalb von zwei Monaten über die Angelegenheit zu entscheiden.

§ 21 (Fn 7)
Vertretung der Genossenschaft

(1) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand bestellt mit Zustimmung des Genossenschaftsrates eine Dezernentin oder einen Dezernenten zu seinem ständigen Vertreter.

(3) Verpflichtende Erklärungen der Genossenschaft bedürfen der Schriftform. Die Vertretungs- und Unterschriftsbefugnisse werden durch eine Geschäftsordnung für die Genossenschaftsverwaltung geregelt.

Sechster Teil (Fn 2)
Finanzplanung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Beiträge

§ 22 (Fn 3)
(weggefallen)

§ 22a (Fn 8)
Wirtschaftsplan, Finanzplanung

(1) Die Genossenschaft wirtschaftet nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens. Für die Buchführung der Genossenschaft, die Kostenrechnung und den Jahresabschluss sind § 19 Absatz 1 Satz 1, 2 erste Alternative, Absatz 2 und 3, §§ 21, 22 Absatz 1, §§ 23 und 24 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend anzuwenden.

(2) Die Genossenschaftsversammlung stellt für jedes Wirtschaftsjahr vor seinem Beginn den Wirtschaftsplan fest und beschließt über den Gesamtbetrag der aufzunehmenden Kredite, den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen und den Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung. Der Wirtschaftsplan muss ausgeglichen sein. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen der Nachweis der Rücklagen und die Finanzplanung beizufügen. Die §§ 15 bis 18 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend.

(4) Der von der Genossenschaftsversammlung festgestellte Wirtschaftsplan ist unverzüglich mit seinen Anlagen der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(5) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn

1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung eine Änderung des Vermögensplanes bedingt,

2. höhere Kredite erforderlich werden,

3. im Vermögensplan über- und außerplanmäßige Ausgaben für Investitionen durch Einsparungen oder Mehreinnahmen nicht gedeckt werden können,

4. im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder

5. eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.

(6) Änderungen des Wirtschaftsplanes sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(7) Zur Stärkung einer wirtschaftlichen Betriebsführung kann die Aufsichtsbehörde im Einzelfall zeitlich begrenzte Abweichungen und Ergänzungen unter Beachtung der Grundsätze des kaufmännischen Rechnungswesens von und zu den in Absatz 1 und 3 genannten Regelungen der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen über den Wirtschaftsplan, den Jahresabschluss, die Buchführung, die Deckungsfähigkeit und die Übertragbarkeit zulassen.

(8) Ist der Wirtschaftsplan bis zum Beginn des Wirtschaftsjahres nicht festgestellt, gelten die Ansätze und Kreditermächtigungen des Vorjahres vorläufig weiter. Sieht der Wirtschaftsplanentwurf für das betreffende Jahr niedrigere Ansätze und eine niedrigere Kreditermächtigung vor, gelten diese. Die Beiträge sind nach der Beitragsliste des Vorjahres vorbehaltlich einer späteren Verrechnung zu zahlen.

(9) Die Genossenschaftsversammlung stellt jährlich mit dem Wirtschaftsplan eine fünfjährige Finanzplanung auf, die mit den Übersichten gemäß § 3 Absatz 2 abzustimmen ist und Umfang sowie Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und Deckungsmöglichkeiten darstellt. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Wirtschaftsjahr. Die Finanzplanung muss in den einzelnen Jahren ausgeglichen sein.

(10) Der Vorstand stellt den Jahresabschluss in der ersten Hälfte des Wirtschaftsjahres für das vergangene Wirtschaftsjahr auf. Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses betraute Stelle soll alle fünf Jahre gewechselt werden. Der Jahresabschluss ist nach den Vorschriften der Satzung über die Regelung für die für die Öffentlichkeit bestimmten Mitteilungen zu veröffentlichen.

§ 23
Über- und außerplanmäßige Ausgaben

(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben dürfen nur in Fällen eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses geleistet werden. Die Deckung im laufenden Haushalt muß gewährleistet sein.

(2) Ausgaben nach Absatz 1 sind zusammen mit einem Deckungsvorschlag in der nächsten Sitzung dem Genossenschaftsrat zum Zwecke der Entlastung des Vorstandes zur Genehmigung vorzulegen.

§ 24 (Fn 2)
Rücklagen, Rechnungs- und Prüfungswesen, Wirtschaftsführung

(1) Die Genossenschaft soll zur Sicherung der Wirtschaftsführung und, soweit erforderlich, für Zwecke des Vermögensplans sowie zur Deckung nicht einziehbarer Beiträge (§ 27 Abs. 5 Satz 2) Rücklagen in angemessener Höhe bilden.

(2) Das Nähere zur Wirtschaftsführung und zum Rechnungswesen und das Verfahren für die Rechnungsprüfung sind in der Satzung zu regeln.

§ 25 (Fn 2)
Beiträge

(1) Die Genossen haben der Genossenschaft die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten, ihrer Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Wirtschaftsführung erforderlich sind, soweit andere Einnahmen zur Deckung der Ausgaben der Genossenschaft nicht ausreichen.

(2) Die Beiträge bestehen in Geldleistungen, die nach Maßgabe der Satzung fällig werden. Die Genossenschaft ermittelt spätestens ab dem 1. Januar 2000 die Beiträge nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der vermutlichen Nutzungsdauer gleichmäßig zu verteilen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals; bei der Verzinsung bleibt der aus Zuschüssen Dritter aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht. Die Genossenschaft kann eine Eigenfinanzierung auch mittels angemessener Direktfinanzierung der Ausgaben des Vermögensplans durch Beiträge sicherstellen, soweit die nach Satz 1 zu ermittelnden Kosten hierdurch nicht unterschritten werden.

(3) Beiträge, die einem Benutzer nach § 13 Absatz 2 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes auferlegt worden sind oder auferlegt werden, gelten als Leistung zu den Beiträgen des Benutzers als Mitglied der Genossenschaft. Das gleiche gilt, wenn zwischen dem Benutzer und der Genossenschaft eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist.

(4) Ein ausgeschiedener Genosse bleibt zur Leistung der für die Zeit bis zu seinem Ausscheiden festgesetzten Beiträge verpflichtet; er kann auch vor Erlöschen seiner Mitgliedschaft nach § 6 Absatz 2 Satz 2 zu Beiträgen für die Zeit nach seinem Ausscheiden wie ein Genosse zu den Aufwendungen der Genossenschaft herangezogen werden, die durch den ausscheidenden Genossen verursacht wurden und nach dem Ausscheiden nicht vermieden werden können. Entsprechendes gilt für die Einschränkung der Teilnahme eines Genossen an der Genossenschaft.

§ 26
Beitragsmaßstab

(1) Die Beitragslast verteilt sich auf die Genossen im Verhältnis der mittelbaren oder unmittelbaren Vorteile, die sie von der Durchführung der Aufgaben der Genossenschaft haben oder zu erwarten haben, und der Kosten, die die Genossenschaft auf sich nimmt, um von ihnen herbeigeführte oder zu erwartende nachteilige Veränderungen im Genossenschaftsgebiet zu vermeiden, zu vermindern, zu beseitigen oder auszugleichen oder ihnen obliegende Leistungen abzunehmen. Vorteile sind auch die Übernahme oder Erleichterung einer Pflicht des Genossen durch die Genossenschaft und die Möglichkeit, die Maßnahmen der Genossenschaft zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.

(2) Veränderungen bei einem Genossen, die Auswirkungen auf die Höhe seines Beitrages haben, werden spätestens vom nächsten Veranlagungsjahr an berücksichtigt.

(3) Die Genossenschaft hat nach den Vorschriften des Absatzes 1 Veranlagungsrichtlinien zu erlassen, die den Genossen gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 bekanntzumachen sind.

§ 27 (Fn 2)
Veranlagung

(1) Auf Grund des festgestellten Wirtschaftsplans berechnet der Vorstand nach den Veranlagungsrichtlinien die Beiträge. Er führt die Beiträge - nach Beitragsgruppen getrennt - mit den zugehörigen Berechnungsgrundlagen in einer Beitragsliste auf und setzt die Beiträge fest. Der Vorstand teilt jedem Genossen seinen Beitrag für die jeweilige Beitragsgruppe, die wesentlichen Berechnungsgrundlagen hierzu, die Zahlstelle und die Zahlungsfrist mit (Beitragsbescheid) und zieht die Beiträge ein.

(2) Im Beitragsbescheid ist der Veranlagte auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Beitragsliste und die dazugehörigen Unterlagen unter Angabe von Ort und Zeitraum hinzuweisen. Der Beitragsbescheid ist zuzustellen. Ein neuer Genosse ist mit dem ersten Beitragsbescheid über bestehende Rechte und Pflichten unter Beifügung von Gesetz, Satzung und Veranlagungsrichtlinien zu unterrichten.

(3) Gegen den Beitragsbescheid kann der Veranlagte innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch einlegen. Hilft der Vorstand dem Widerspruch nicht ab, legt er ihn dem Widerspruchsausschuß vor.

(4) Soweit es für die Verwaltung und die Arbeiten der Genossenschaft erforderlich ist, kann der Vorstand vor der Ermittlung und Bestimmung des Beitragsverhältnisses vorläufige Beiträge nach dem voraussichtlichen Beitragsverhältnis festsetzen.

(5) Ein durch Rechtsbehelf oder Entscheidung des Vorstandes entstandener Minder- oder Mehrbeitrag eines Genossen gegenüber den nach Absatz 1 oder 4 festgesetzten Beiträgen ist unter den übrigen Genossen derselben Beitragsgruppe im Verhältnis der von ihnen im Veranlagungsjahr zu leistenden Beiträge aufzuteilen und bei der nächstmöglichen Veranlagung auszugleichen, soweit sich aus den Veranlagungsrichtlinien nichts anderes ergibt. Nicht einziehbare Beiträge sind anteilig von allen übrigen Genossen zu tragen und ihrem nächsten Jahresbeitrag zuzurechnen, soweit keine Deckung aus der Rücklage (§ 24 Abs. 1) beschlossen wird.

(6) Werden im Laufe eines Wirtschaftsjahres Ausgaben erforderlich, die nur auf Grund einer Änderung des Wirtschaftsplanes geleistet werden können, sind die dafür benötigten Beiträge spätestens im darauffolgenden Jahr in einen Nachtrag zur Beitragsliste aufzunehmen. Für die Aufstellung und Festsetzung der Nachtragsliste sowie für die Veranlagung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(7) Wer seinen Beitrag oder sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen in Geld nicht rechtzeitig leistet, hat nach Maßgabe des § 240 der Abgabenordnung einen Säumniszuschlag zu zahlen, den der Vorstand festsetzt und einzieht.

§ 28 (Fn 2)
Rechtliche Eigenschaft der Beiträge,
Vollstreckung

(1) Die Beitragspflichten auf Grund dieses Gesetzes sind öffentliche Lasten (Abgaben). Sie ruhen auf den Grundstücken, Bergwerken und Anlagen, mit denen der jeweilige Eigentümer als Genosse an der Genossenschaft teilnimmt.

(2) Für die Beitreibung der Beitragsforderungen und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Forderungen in Geld ist Vollstreckungsbehörde der Vorstand, der sich zur Durchführung der Vollstreckung der Gemeinden oder Gemeindeverbände bedienen kann. Das für Inneres zuständige Ministerium bestimmt durch Verordnung den an die in Anspruch genommene Gemeinde oder den in Anspruch genommenen Gemeindeverband abzuführenden Kostenbeitrag je Vollstreckungsersuchen.

(3) Die Beitreibung kann auch gegen den Pächter oder denjenigen anderen Nutzungsberechtigten der zur Genossenschaft gehörenden Grundstücke, Bergwerke und Anlagen gerichtet werden, der sein Recht vom Eigentümer herleitet, bei Nutzung eines Teiles nur wegen des hierauf entfallenden Beitragsteiles; zu den Nutzungsberechtigten gehört auch der Mieter einer Anlage oder einer gesonderten Arbeitsstelle in einer Anlage. Dies gilt nicht, wenn die von dem Nutzungsberechtigten rechtmäßig ausgeübte Nutzungsart wesentlich von der Nutzungsart abweicht, aus der die Beitragspflicht des Eigentümers entstanden ist. Die Frist für das Rechtsmittel nach § 27 Abs. 3 beginnt für den Nutzungsberechtigten mit der Zustellung der Aufforderung, den Beitrag zu leisten.

(4) Für die Verjährung von Beiträgen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Forderungen in Geld sind die Vorschriften der Abgabenordnung über die Zahlungsverjährung (§§ 228 bis 232) entsprechend anzuwenden.

Siebenter Teil
Widerspruchsausschuß

§ 29 (Fn 10)
Widerspruchsausschuß

(1) Der Widerspruchsausschuß besteht aus:

1. einer oder einem von der Aufsichtsbehörde zur oder zum Vorsitzenden zu berufenden Landesbeamtin oder Landesbeamten oder tarifbeschäftigten Person, die oder der die Befähigung zum Richteramt besitzt,

2. einer oder einem von der Aufsichtsbehörde zu berufenden höheren technischen Beamtin oder Beamten oder vergleichbaren tarifbeschäftigten Person der staatlichen Umweltverwaltung,

3. einer oder einem von der Aufsichtsbehörde zu berufenden Beamtin oder Beamten oder tarifbeschäftigten Person der Bergverwaltung, die oder den die oberste Bergbehörde vorschlägt,

4. sechs weiteren, von der Genossenschaftsversammlung zu wählenden Mitgliedern. Die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 und 2 müssen vorliegen. Die Mitglieder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 müssen mindestens durch je ein Mitglied vertreten sein.

Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses dürfen nicht dem Genossenschaftsrat angehören.

(2) Für jedes Mitglied wird in gleicher Weise eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter berufen oder gewählt.

(3) Die Amtszeit des Widerspruchsausschusses beträgt fünf Jahre. Wiederberufung und Wiederwahl sind zulässig. Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter führen nach Beendigung der Amtszeit ihr Amt weiter, bis der neue Widerspruchsausschuß gebildet ist. Scheidet ein Mitglied gemäß Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 aus seinem Hauptamt aus, ist seine Abberufung zulässig. Im übrigen gilt § 13 Abs. 6 entsprechend.

(4) Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses sind an Weisungen nicht gebunden.

(5) Der Widerspruchsausschuß regelt sein Verfahren in einer Verfahrensordnung.

§ 30
Aufgaben des Widerspruchsausschusses

Der Widerspruchsausschuß entscheidet über Widersprüche nach § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 2, § 27 Abs. 3, § 28 Abs. 3, § 32 Abs. 2, soweit der Vorstand ihnen nicht abgeholfen hat. Er entscheidet ferner über Anträge nach § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung, denen der Vorstand nicht stattgegeben hat.

§ 31
Kosten des Widerspruchsverfahrens

(1) Die Kosten der Veranlagung und des Widerspruchsausschusses trägt die Genossenschaft.

(2) Soweit der Genossenschaft Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten sind, werden für die Einziehung der Kosten die für die Einziehung der Beiträge geltenden Vorschriften angewendet.

Achter Teil
Zwangsmittel, Bekanntmachungen

§ 32 (Fn 5)
Zwangsmittel

(1) Die Erfüllung von Pflichten gemäß §§ 7 und 8 oder auf Grund der Satzung kann mit den Zwangsmitteln des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen durchgesetzt werden mit der Maßgabe, daß ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 25 000 Euro festgesetzt werden kann. Mit Zustimmung des Genossenschaftsrates fertigt der Vorstand den Bescheid aus. Dieser ist zuzustellen. Das Zwangsgeld fällt an die Genossenschaft.

(2) Gegen Anordnungen nach Absatz 1 ist der Widerspruch zulässig. Hilft der Vorstand dem Widerspruch nicht ab, legt er ihn dem Widerspruchsausschuß zur Entscheidung vor.

(3) Für die Beitreibung des Zwangsgeldes und der hierbei entstandenen Kosten gilt § 28 Abs. 2.

§ 33 (Fn 12)
Bekanntmachungen

(1) Bekanntmachungen für die Genossen erfolgen durch unmittelbare schriftliche oder elektronische Unterrichtung der Betroffenen. Für die Bekanntmachung umfangreicher Mitteilungen genügt ein Hinweis auf den Ort, an dem die Mitteilung eingesehen werden kann. Gleichzeitig ist die Auslegungsfrist, die mindestens zwei Wochen betragen muß, anzugeben. Die Satzung bestimmt, an welchen Orten auszulegen ist.

(2) Die Satzung regelt, in welcher Weise die für die Öffentlichkeit bestimmten Mitteilungen bekanntgemacht werden. § 11 Abs. 4 bleibt unberührt.

Neunter Teil
Rechtsaufsicht

§ 34 (Fn 2)
Aufsicht

(1) Die Genossenschaft steht unter der Aufsicht des Staates. Aufsichtsbehörde ist das für Umwelt zuständige Ministerium (Ministerium).

(2) Die Aufsicht stellt sicher, daß die Genossenschaft die ihr obliegenden Aufgaben und Pflichten nach geltendem Recht und im Einklang mit den wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen des Landes erfüllt.

(3) Der zuständige Minister kann seine Aufsichtsbefugnisse durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf die Bezirksregierung übertragen.

§ 35 (Fn 11)
Teilnahme an Sitzungen, Unterrichtung
der Aufsichtsbehörde

(1) Die Vertreterin oder der Vertreter der Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Genossenschaftsversammlung und des Genossenschaftsrates entsprechend § 15 Abs. 1, § 18 Abs. 1 einzuladen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich im Rahmen der Aufsicht jederzeit, auch durch Beauftragte, über alle Angelegenheiten der Genossenschaft unterrichten.

§ 36 (Fn 2)
Anordnung und Aufhebung von Maßnahmen

(1) Erfüllt die Genossenschaft die ihr nach Gesetz oder Satzung obliegenden Aufgaben oder Pflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im erforderlichen Umfang, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß die Genossenschaft innerhalb einer bestimmten Frist das Notwendige veranlaßt. Die Aufsichtsbehörde hat die geforderte Handlung im einzelnen zu bezeichnen. Sie kann ihre Anordnung, wenn sie nicht befolgt worden ist, anstelle und auf Kosten der Genossenschaft selbst durchführen oder von einem anderen durchführen lassen. Die aufsichtsbehördliche Fristsetzung und Anordnung ersetzt die erforderlichen Entscheidungen der Genossenschaftsorgane.

(2) Kommt die Genossenschaft einer rechtlichen Verpflichtung nicht nach und unterläßt oder verweigert sie es, die dafür erforderlichen Mittel in den Wirtschaftsplan aufzunehmen oder außerplanmäßig zu genehmigen, kann die Aufsichtsbehörde unter Anführung der Gründe die Aufnahme der erforderlichen Mittel in den Wirtschaftsplan verfügen oder die außerplanmäßigen Ausgaben feststellen und die Einziehung der erforderlichen Beiträge anordnen.

(3) Der Vorstand hat Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung und des Genossenschaftsrates, die gegen Gesetz oder Satzung verstoßen, schriftlich unter Darlegung der Gründe zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Heben die Genossenschaftsversammlung oder der Genossenschaftsrat beanstandete Beschlüsse nicht auf, entscheidet die Aufsichtsbehörde über die Rechtmäßigkeit der Beanstandung. Die aufschiebende Wirkung bleibt bestehen.

(4) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, Beschlüsse und Anordnungen der Genossenschaft, die das Gesetz oder die Satzung verletzen oder den Aufgaben und Pflichten der Genossenschaft zuwiderlaufen, innerhalb von sechs Monaten aufzuheben und zu verlangen, daß Maßnahmen, die auf Grund solcher Beschlüsse oder Anordnungen getroffen sind, rückgängig gemacht werden.

§ 37 (Fn 11)
Beauftragte oder Beauftragter
der Aufsichtsbehörde

(1) Wenn und solange die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach § 36 nicht ausreichen, um eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der Genossenschaft zu sichern, kann die Aufsichtsbehörde eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, die oder der alle oder einzelne Aufgaben der Genossenschaft auf deren Kosten wahrnimmt. Die oder der Beauftragte hat die Stellung eines Organs der Genossenschaft.

(2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt, welche Entschädigung die Genossenschaft der oder dem Beauftragten zu leisten hat.

§ 38 (Fn 2)
Genehmigung von Geschäften

(1) Die Genossenschaft bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde

1. für Geschäfte im Sinne von § 17 Abs. 5 Nr. 7,

2. zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen mit erheblichem Wert, zur unentgeltlichen Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen auf Dauer, soweit die Nutzung einen erheblichen Wert darstellt, sowie zur entgeltlichen Veräußerung von Vermögenshaushalt oder Vermögensplan der Genossenschaft zugeführt wird,

3. zur Gewährung von Darlehen über 10 000 Euro an Beschäftigte der Genossenschaft, auch soweit diese ausgeschieden sind, sowie für alle sonstigen Darlehen an Stellen außerhalb der Genossenschaft,

4. zu Verträgen mit den in § 16 Abs. 1 und 4, § 19 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 und 2 aufgeführten Personen, soweit es sich nicht um Dienstverträge oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,

5. zur Bestellung von Sicherheiten aller Art, insbesondere über das Eingehen von Bürgschaften, Patronatserklärungen und Gewährverträgen ohne Rücksicht auf die Höhe der Verpflichtung.

(2) Der Beschluss nach § 17 Absatz 5 Nummer 7 ist unter folgenden Maßgaben genehmigungsfähig:

1. Die Bildung beziehungsweise der Eintritt ist zur Erfüllung der verbandseigenen Aufgaben zwar nicht erforderlich, aber dienlich,

2. es besteht ein Zusammenhang mit den hoheitlichen Aufgaben der Genossenschaft, die selbst bei der Genossenschaft verbleiben,

3. die Ausführung der der Genossenschaft nach Gesetz und Satzung obliegenden Aufgaben wird nicht beeinträchtigt,

4. es besteht keine Interessenskollision mit der Genossenschaft und

5. § 3 Absatz 3 des Vergütungsoffenlegungsgesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

(3) Das Nähere zu Absatz 1 Nummer 2 und 5 regelt die Satzung.

(4) Geschäfte nach Absatz 1, die die Genossenschaft ohne die erforderliche Genehmigung vornimmt, sind unwirksam. Die Gewährung von Darlehen an Mitglieder der Genossenschaftsorgane und des Widerspruchsausschusses ist unzulässig.

Zehnter Teil (Fn 2)
Auflösung, Inkrafttreten

§ 39 (Fn 3)
(weggefallen)

§ 40
Auflösung

Die Genossenschaft kann nur durch Gesetz aufgelöst werden.

§ 41 (Fn 9)
(weggefallen)

Artikel 2 (Fn 2)
Inkrafttreten

Artikel 1 tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 210, geändert durch Art. 3 d. Änd. ErftVG v. 15. 12. 1992 (GV. NW. 1993 S. 62), Art. 6 d. Gesetzes zur Änderung und Ergänzung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248), Artikel 96 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 22 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Artikel 142 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 5 des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 716), in Kraft getreten am 29. Dezember 2007; Artikel 6 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2012; Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016; Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 3. Juni 2020; Artikel 29 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

Inhaltsübersicht; § 1, § 3, § 6, Überschrift des Sechsten Teils und Überschrift des Zehnten Teils geändert sowie § 2, § 4, § 11, § 12, § 13, § 14, § 17, § 19, § 20, § 24, § 25, § 27, § 28, § 34, § 36, § 38 und Artikel 2 zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 3

§ 22 und § 39 aufgehoben durch

Fn 4

§ 16 geändert durch Art. 6 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995.

Fn 5

§ 32 geändert durch Artikel 96 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 6

§ 15 und § 18 zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 7

§ 21 Abs. 2 und § 22 geändert durch Art. 6 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995.

Fn 8

§ 22 a eingefügt durch Art. 6 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995, neu gefasst als § 22a durch .

Fn 9

§ 41 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 716), in Kraft getreten am 29. Dezember 2007.

Fn 10

§ 29 geändert durch Art. 6 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995.

Fn 11

§§ 35 Abs. 1 und 37 geändert durch Art. 6 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995.

Fn 12

§ 7 Absatz 5 und § 33 Absatz 1 geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.



Normverlauf ab 2000: