Historische SGV. NRW.
Historisch: Verordnung über die Führung der Geschäfte der Feuerwehr-Unfallkassen im Lande Nordrhein-Westfalen und der Eigenunfallversicherungen der Städte Dortmund, Düsseldorf, Essen und Köln
Inhaltsverzeichnis:
Historisch:
Normüberschrift
Verordnung
über die Führung der Geschäfte
der Feuerwehr-Unfallkassen
im Lande Nordrhein-Westfalen
und der Eigenunfallversicherungen
der Städte Dortmund, Düsseldorf,
Essen und Köln
Vom 30. März 1979 (Fn 1)
Auf Grund Artikel I § 36 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845) wird verordnet:
1. Abschnitt
Feuerwehr-Unfallkassen
§ 1
§ 1
Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Vertreterversammlung gewählt.
§ 2
§ 2
Die Wahl des Geschäftsführers und seines Stellvertreters hat der Vorstand der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
§ 3 (Fn 2)
§ 3 (Fn 2)
Die Vertreterversammlung kann den Vorstand ermächtigen, abweichend von § 1 mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde die Führung der Geschäfte und die Bestellung des Geschäftsführers mit der zuständigen Provinzial-Feuerversicherung vertraglich zu vereinbaren.
2. Abschnitt
Eigenunfallversicherungen der Städte Dortmund,
Düsseldorf, Essen und Köln
§ 4
§ 4
Der Geschäftsführer und, falls erforderlich, sein Stellvertreter werden durch den Oberstadtdirektor bestellt. Soll ein Geschäftsführer oder sein Stellvertreter, der bisher bei der Stadt nicht im Beamtenverhältnis tätig war, als Beamter beschäftigt werden, so tritt an die Stelle des Oberstadtdirektors der Rat. Die Bestellung des Geschäftsführers und seines Stellvertreters bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
§ 5
§ 5
Die Bestellung des Geschäftsführers und seines Stellvertreters hat der Vorstand der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
3. Abschnitt
Überleitungs- und Schlußvorschriften
§ 6
§ 6
Für die nach den bisherigen Vorschriften gewählten oder bestellten Geschäftsführungen gilt Artikel II § 16 Sozialgesetzbuch (SGB) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 23. Dezember 1976 (BGBl. IS. 3845) entsprechend.
§ 7 (Fn 3)
§ 7 (Fn 3)
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4)
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Normverlauf ab 2000: