Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur in Nordrhein-Westfalen (Anerkennungs- und Förderungsverordnung – AnFöVO)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 Gegenstand
- § 2 Zielgruppen
- § 3 Ziele
- § 4 Angebote zur Unterstützung im Alltag
- § 5 Anbieter
- § 6 Fachkraft
- § 7 Anforderungen an Angebote
- § 8 Qualifizierung der leistungserbringenden Personen
- § 9 Angebote für Betreuungsgruppen
- § 10 Einzelkräfte in einem Beschäftigungsverhältnis
- § 11 (Fn 5) Einzelpersonen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe
- § 12 Verfahren und Wirkung der Anerkennung
- § 13 Mitwirkungspflichten
- § 14 Widerruf und Ruhen der Anerkennung
- § 15 Jahresbericht, sonstige Verpflichtungen
- § 16 Zuständige Behörde
- § 17 Gebühren
- § 18 Verzeichnis
- § 19 Elektronische Datenverarbeitung
- § 20 Servicestellen zur regionalen oder überregionalen Unterstützung
- § 21 Ombudsperson
- § 22 Förderziele und Fördervoraussetzungen
- § 23 Antrags- und Bewilligungsverfahren
- § 24 Zuständige Behörde für die Förderverfahren
- § 25 Mitwirkungspflichten nach § 45c des Elften Buches Sozialgesetzbuch
- § 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht, Übergangsregelung
Normüberschrift
Verordnung
über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und
Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur in Nordrhein-Westfalen
(Anerkennungs- und Förderungsverordnung – AnFöVO)
Vom 23. Januar 2019 (Fn 1)
Auf Grund des § 45a Absatz 3 Satz 1, des § 45b Absatz 4 Satz 2, des § 45c Absatz 7 Satz 5 sowie des § 45d Satz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) neu gefasst worden sind, verordnet die Landesregierung:
Inhaltsübersicht (Fn 3)
Teil 1
Allgemeine Vorschriften, Begriffsbestimmungen
§ 1 Gegenstand
§ 2 Zielgruppen
§ 3 Ziele
§ 4 Angebote zur Unterstützung im Alltag
§ 5 Anbieter
§ 6 Fachkraft
Teil 2
Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag
Kapitel 1
Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen
§ 7 Anforderungen an Angebote
§ 8 Qualifizierung der leistungserbringenden Personen
Kapitel 2
Besondere Anerkennungsvoraussetzungen
§ 9 Angebote für Betreuungsgruppen
§ 10 Einzelkräfte in einem Beschäftigungsverhältnis
§ 11 Einzelpersonen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe
Kapitel 3
Anerkennung, Widerruf und Erlöschen der Anerkennung von Angeboten zur
Unterstützung im Alltag
§ 12 Verfahren und Wirkung der Anerkennung
§ 13 Mitwirkungspflichten
§ 14 Widerruf und Ruhen der Anerkennung
§ 15 Jahresbericht, sonstige Verpflichtungen
§ 16 Zuständige Behörde
§ 17 Gebühren
Kapitel 4
Monitoring
§ 18 Verzeichnis
§ 19 Elektronische Datenverarbeitung
§ 20 Servicestellen zur regionalen oder überregionalen Unterstützung
§ 21 Ombudsperson
Teil 3
Förderung von Vorhaben nach den §§ 45c und 45d des Elften Buches
Sozialgesetzbuch
§ 22 Förderziele und Fördervoraussetzungen
§ 23 Antrags- und Bewilligungsverfahren
§ 24 Zuständige Behörde für die Förderverfahren
§ 25 Mitwirkungspflichten nach § 45c des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Teil 4
Schlussvorschriften
§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht,
Übergangsregelung
Teil 1
Allgemeine Vorschriften, Begriffsbestimmungen
§ 1 Gegenstand
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt
1. die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2587) geändert worden ist.
2. die Grundsätze der Förderung des Auf- und Ausbaus und der Unterstützung von Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen und entsprechender ehrenamtlicher Strukturen sowie zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und Versorgungskonzepte im Sinne des § 45c Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie
3. die Grundsätze der Verfahren, nach denen der Auf- und Ausbau von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen im Sinne des § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden.
§ 2 Zielgruppen
§ 2
Zielgruppen
Zielgruppen der nach dieser Verordnung anzuerkennenden beziehungsweise zu fördernden Angebote und Strukturen sind
1. pflegende Angehörige und vergleichbar nahestehende Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie
2. pflegebedürftige Personen in häuslicher Pflege.
§ 3 Ziele
§ 3
Ziele
Ziele der Verordnung sind,
1. durch bedarfsorientierte, qualitätsgesicherte und niedrigschwellige Hilfeangebote anspruchsberechtigte Personen darin zu unterstützen, ihre Fähigkeiten zur selbstbestimmten und selbstständigen Gestaltung des Alltags zu fördern sowie
2. pflegende Angehörige und vergleichbar nahestehende Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende zu unterstützen und ihnen eine Möglichkeit zur Entlastung zu eröffnen.
§ 4 Angebote zur Unterstützung im Alltag
§ 4
Angebote zur Unterstützung im Alltag
(1) Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten und helfen pflegebedürftigen Personen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrecht zu erhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbständig bewältigen zu können. Die anerkennungsfähigen Angebote zur Unterstützung im Alltag ergeben sich aus den Absätzen 2 bis 5.
(2) Betreuungsangebote sind Angebote bei denen die Betreuung der pflegebedürftigen Personen entsprechend ihrem individuellen Betreuungsbedarf im Vordergrund steht, insbesondere die Anleitung, Anregung, Begleitung und Unterstützung bei Beschäftigungen und Aktivitäten. Betreuungsangebote können erbracht werden als:
1. Betreuungsgruppe, wenn das Angebot auf die Betreuung von mindestens drei pflegebedürftigen Personen ausgerichtet ist oder
2. Einzelbetreuung, wenn sich die Betreuung an eine pflegebedürftige Person, höchstens zeitgleich an zwei pflegebedürftige Personen richtet.
(3) Angebote zur Entlastung von pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende sind darauf ausgerichtet, Unterstützung zu bieten, die Anforderungen des Pflegealltags und der übernommenen Pflegeverantwortung besser zu bewältigen oder besser mit ihnen umgehen zu können. Sie sind eine begleitende Hilfe zur Selbsthilfe und beinhalten sowohl beratende als auch unterstützende Tätigkeiten sowie orientierende Hilfe bei der Inanspruchnahme von anderen Hilfeangeboten.
(4) Angebote zur Entlastung von pflegebedürftigen Personen durch Hilfen bei der Haushaltsführung (hauswirtschaftliche Unterstützung) sind darauf ausgerichtet, der Versorgung der pflegebedürftigen Personen mit zum täglichen Leben erforderlichen hauswirtschaftlichen Leistungen zu dienen. Darüber hinausgehende haushaltsnahe Dienstleistungen ohne konkreten Bezug zur täglichen Versorgung (beispielsweise Instandhaltung von Gebäuden und Außenanlagen, Handwerkerleistungen) zählen nicht zu den Angeboten im Sinne dieser Verordnung.
(5) Angebote zur Entlastung von pflegebedürftigen Personen durch individuelle Hilfen im Alltag sind darauf ausgerichtet, vorhandene Ressourcen und Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person zu stärken oder zu stabilisieren. Sie dienen dazu, sie zu unterstützen und zu befähigen, die Anforderungen des Alltags zu bewältigen sowie gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen. Hierzu zählen insbesondere Kommunikation, Wahrnehmung sozialer Kontakte, Freizeitaktivitäten und Behördenangelegenheiten sowie die Organisation individuell benötigter Hilfen.
§ 5 Anbieter
§ 5
Anbieter
Angebote nach dieser Verordnung können erbracht werden von:
1. juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke, die auch ehrenamtlich tätige Personen einsetzen,
2. nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Pflegeeinrichtungen,
3. sonstigen gewerblichen Anbietern ohne Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
4. Einzelkräften, die ihre Leistungen im Rahmen eines unmittelbaren Beschäftigungsverhältnisses mit einer Person nach § 2 erbringen oder
5. Einzelpersonen, die auf der Basis eines freiwilligen, bürgerschaftlichen Engagements mit besonderem persönlichem Bezug ehrenamtlich tätig werden (Nachbarschaftshilfe).
§ 6 Fachkraft
§ 6
Fachkraft
(1) Fachkräfte im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die über eine mindestens dreijährige staatlich anerkannte Berufsausbildung oder geeignete Studienabschlüsse verfügen, die zur fachlichen Unterstützung und Begleitung der Angebote und der in § 2 genannten Personen befähigt. Hierzu zählen insbesondere die in § 1 Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 2 der Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung vom 23. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 686) in der jeweils geltenden Fassung genannten Berufs- oder Studienabschlüsse. Für hauswirtschaftliche Unterstützung im Sinne des § 4 Absatz 4 können auch Familienpflegerinnen und Familienpfleger oder Hauswirtschaftsfachkräfte als Fachkräfte die Unterstützung und Begleitung übernehmen.
(2) Aufgaben der Fachkräfte sind insbesondere die fachliche Begleitung und Unterstützung sowie das Angebot eines fachlichen Austauschs für leistungserbringende Personen, die nicht selbst über eine Qualifikation als Fachkraft im Sinne der Verordnung verfügen.
Teil 2
Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag
Kapitel 1
Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen
§ 7 Anforderungen an Angebote
§ 7
Anforderungen an Angebote
(1) Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Angebotes nach dieser Verordnung sind, dass
1. die Leistungen durch angebotsbezogen qualifizierte Personen erbracht werden,
2. eine angemessene fachliche Unterstützung und Begleitung im Sinne von § 6 Absatz 2 durch Fachkräfte sichergestellt ist,
3. ein ausreichender Versicherungsschutz für Schäden vorgehalten wird, die im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verursacht werden können,
4. dem Angebot ein Leistungskonzept im Sinne von Absatz 2 zugrunde liegt und
5. Anbieter die notwendige Zuverlässigkeit besitzen und gewährleisten, dass auch die leistungserbringenden Personen über die notwendige Zuverlässigkeit verfügen.
(2) Grundlage für die allgemeine Leistungserbringung ist ein Leistungskonzept, das die anzubietenden Leistungen sowie die Höhe der den pflegebedürftigen Personen hierfür in Rechnung zu stellenden Kosten transparent darlegt. Das Leistungskonzept ist möglichen Nutzerinnen und Nutzern vor Vertragsschluss in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen. Das Konzept hat mindestens folgende Angaben zu beinhalten:
1. Name und Kontaktdaten des Anbieters sowie der Angebote,
2. Adressaten der Angebote,
3. Inhalt, Umfang und Preis der Angebote,
4. bei Gruppenangeboten das vorgesehene Verhältnis von betreuenden Personen zu betreuten Personen,
5. tätigkeitsgerechte Qualifikationen der leistungserbringenden Personen sowie Sicherstellung ihrer angemessenen Schulung und Fortbildung,
6. Art und Umfang einer fachlichen Begleitung und Unterstützung durch eine Fachkraft oder eine vom Land geförderte Servicestelle zur regionalen oder überregionalen Unterstützung,
7. Regelungen zum Umgang mit Beschwerden und Krisensituationen und
8. ob und inwieweit Abwesenheits- und Krankheitsvertretungsregelungen bestehen.
Bei wesentlichen Änderungen hinsichtlich der angebotenen Leistungen ist das Konzept entsprechend fortzuschreiben. Bei Änderungen der hierfür in Rechnung gestellten Kosten sind die entsprechenden Angaben zu aktualisieren.
(3) Die fachliche Unterstützung und Begleitung im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 kann auch auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung mit einer Fachkraft oder mit einer vom Land geförderten Servicestelle zur regionalen oder überregionalen Unterstützung sichergestellt werden. Das für die Soziale Pflegeversicherung zuständige Ministerium kann weitergehende geeignete Kooperationsangebote bestimmen.
(4) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit im Sinne von Absatz 1 Nummer 5 ist die Vorlage eines behördlichen Führungszeugnisses, im Fall kinder- und jugendnaher Angebote eines erweiterten Führungszeugnisses, der Geschäftsführung oder der für die Angebotskoordination verantwortlichen Personen erforderlich. Der Anbieter ist verpflichtet, die Zuverlässigkeit der für ihn tätigen leistungserbringenden Personen regelmäßig zu überprüfen.
(5) Körperbezogene Pflegemaßnahmen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch und der Behandlungspflege im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 7 und 13a des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394) geändert worden ist, dürfen nicht zum vorgesehenen und anzuerkennenden Leistungsinhalt von Angeboten im Sinne dieser Verordnung zählen.
(6) Angebote werden nach dieser Verordnung nur anerkannt, wenn ihre Vergütungen angemessen sind und die Preise für vergleichbare Leistungen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen. Die Preise für die Betreuung und Entlastung beziehen sich auf die Leistungsstunden und umfassen alle für die Erbringung der Leistungen notwendigen Nebenkosten. Für die Leistungsinanspruchnahme notwendige Fahrtkosten können gesondert in Rechnung gestellt werden.
(7) Bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 5 Nummer 2 wird davon ausgegangen, dass die Anforderungen gemäß Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5 erfüllt sind.
§ 8 Qualifizierung der leistungserbringenden Personen
§ 8
Qualifizierung der leistungserbringenden Personen
(1) Der Anbieter hat sicherzustellen, dass die leistungserbringenden Personen eine für die Erbringung der Tätigkeit erforderliche Qualifikation vorweisen. Hierzu ist, sofern die Person nicht Fachkraft im Sinne des § 6 Absatz 1 ist, über eine abgeschlossene Berufsausbildung im Bereich Pflege oder eine erfolgreich abgeschlossene Qualifizierung gemäß der Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte gemäß § 53c des Elften Buches Sozialgesetzbuch beziehungsweise eine von einer Bezirksregierung bis zum 31. Dezember 2018 als vergleichbar anerkannte Qualifizierung verfügt, mindestens eine Basisqualifikation gemäß den Absätzen 2 bis 5 erforderlich. Die Qualifizierung soll spätestens drei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen sein. Darüber hinausgehende angebotsbezogene Qualifikationen haben die Anbieter sicherzustellen.
(2) Die Basisqualifizierung berücksichtigt mindestens folgende Inhalte:
1. Basiswissen über Krankheits- und Behinderungsbilder,
2. angemessene Grundkenntnisse, um jederzeit auf einen auch krankheitsspezifisch auftretenden Notfall reagieren oder mit einer akut auftretenden Krisensituation umgehen zu können,
3. Wahrnehmung des sozialen Umfeldes und des bestehenden Hilfe- und Unterstützungsbedarfs,
4. Grundkenntnisse der besonderen Anforderungen an die Kommunikation und den Umgang mit Personen des jeweiligen Adressatenkreises einschließlich Verhalten bei Konflikten und Möglichkeiten der Konfliktlösung,
5. inhaltliche sowie rechtliche Grundkenntnisse über Angebote zur Unterstützung im Alltag sowie weitere Hilfeangebote,
6. erweitertes Grundwissen zu den besonderen Anforderungen und Zielsetzungen von Unterstützungsangeboten nach dieser Verordnung sowie geeigneten Methoden und Möglichkeiten der Begleitung, Unterstützung und Beschäftigung und
7. Erweiterung von Kommunikations-, Handlungs- und Reflexionskompetenz insbesondere bei herausforderndem Verhalten.
Bei Schulungen für ehrenamtlich tätige Personen sind die Besonderheiten einer ehrenamtlichen Beschäftigung zu berücksichtigen, insbesondere Selbstmanagement im Kontext des ehrenamtlichen Engagements, Zusammenarbeit zwischen Haupt- und Ehrenamtlichen, pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen.
(3) Die Qualifizierungsinhalte müssen von geeigneten Personen vermittelt werden. Der Umfang der Schulung beträgt mindestens 40 Unterrichtsstunden.
(4) Soweit sich das Angebot auf hauswirtschaftliche Unterstützung im Sinne von § 4 Absatz 4 beschränkt, muss die Basisqualifizierung mindestens die in Absatz 2 Nummer 1 bis 5 genannten Inhalte und 30 Unterrichtsstunden umfassen. Die Leistungsanbieter haben sicherzustellen, dass die leistungserbringenden Personen neben der Basisqualifizierung bei Tätigkeitsaufnahme über ausreichend hauswirtschaftliche Grundkenntnisse verfügen.
(5) Die Anbieter haben sicherzustellen, dass die leistungserbringenden Personen über aktuelles tätigkeitsspezifisches und adressatengerechtes Wissen verfügen und an hierfür notwendigen Fortbildungen teilnehmen.
Kapitel 2
Besondere Anerkennungsvoraussetzungen
§ 9 Angebote für Betreuungsgruppen
§ 9
Angebote für Betreuungsgruppen
(1) Die Zahl der leistungserbringenden Personen ist an den Grad des jeweiligen Hilfebedarfs der Teilnehmenden anzupassen. Das Angebot darf ein Verhältnis von 1:3 nicht unterschreiten und insgesamt nicht mehr als neun zu betreuende Personen umfassen. Bei Wohngemeinschaften im Sinne des zweiten Kapitels des Wohn- und Teilhabegesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), das durch Gesetz vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 375) geändert worden ist, darf das Angebot nicht mehr als zwölf zu betreuende Personen umfassen.
(2) Die Nutzung angemessener Räumlichkeiten (Größe, Anzahl, sanitäre Anlagen) ist sicherzustellen.
(3) Das Betreuungsgruppenangebot liegt in der Verantwortung einer Fachkraft. Die leistungserbringenden Personen sind bei der Gruppenarbeit von einer Fachkraft entsprechend der Gruppengröße, der Qualifikation der leistungserbringenden Personen und dem Grad des Hilfebedarfs der Teilnehmenden fachlich zu unterstützen. Im Bedarfsfall soll die Verfügbarkeit einer Fachkraft vor Ort sichergestellt sein.
(4) Sowohl die leistungserbringenden Personen als auch die begleitende und unterstützende Fachkraft sollen eine tätigkeitsspezifische Qualifikation aufweisen sowie eine angemessene Berufserfahrung, insbesondere soweit sie in Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz und Betreuungsangeboten für Menschen mit geistiger Behinderung oder psychischer Erkrankung eingesetzt werden.
(5) Soll die Betreuung in Gruppen im Rahmen von Ferien- und Freizeitangeboten insbesondere durch familienentlastende oder familienunterstützende Dienste erfolgen, so können Ausnahmen von Gruppengröße und Betreuungsschlüssel zugelassen werden, wenn
1. ein angemessenes Verhältnis zwischen Betreuungspersonen und pflegebedürftigen Personen gewahrt ist, das sich an dem Grad des jeweiligen Hilfebedarfs orientiert und eine fachliche Begleitung der Gruppe vor Ort durch mindestens eine tätigkeitsgerecht qualifizierte Fachkraft sichergestellt ist und
2. eine Bestätigung der Angemessenheit des Betreuungsangebots durch den Träger der Eingliederungshilfe, den Träger der Sozialhilfe, das Jugendamt oder eine andere öffentliche Stelle vorliegt.
§ 10 Einzelkräfte in einem Beschäftigungsverhältnis
§ 10
Einzelkräfte in einem Beschäftigungsverhältnis
(1) Leistungen, die eine Einzelkraft im Sinne von § 5 Nummer 4 im Rahmen eines unmittelbaren Beschäftigungsverhältnisses mit einer Person nach § 2 anbietet, gelten für die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags gemäß § 45b Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch als nach dieser Verordnung anerkannt, wenn die Einzelkraft
1. ein Informationsgespräch bei einer vom Land geförderten Servicestelle zur regionalen oder überregionalen Unterstützung nach § 20 wahrgenommen hat,
2. durch den Arbeitgeber bei der Sozialversicherung oder im Falle einer geringfügigen Beschäftigung bei der Minijobzentrale gemeldet worden ist,
3. über eine geeignete Qualifizierung mindestens im Umfang eines Pflegekurses entsprechend § 45 des Elften Buches Sozialgesetzbuch verfügt und
4. nicht mit der pflegedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist und nicht mit ihr in einer häuslichen Gemeinschaft lebt.
Die Einzelkraft weist gegenüber der anspruchsberechtigten Person die Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und 3 zum Zwecke der Vorlage bei der zuständigen Pflegekasse im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens nach § 45b Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nach. Zur Überprüfung ihrer Angaben erteilt sie gegenüber der Pflegekasse ihre Einwilligung zum Datenabgleich.
(2) Die zuständige Behörde gemäß § 16 kann im Einvernehmen mit dem für die Soziale Pflegeversicherung zuständigen Ministerium über Absatz 1 hinaus Leistungen von Einzelkräften im Sinne von § 5 Nummer 4 anerkennen. Eine Anerkennung kann insbesondere erfolgen, wenn die Einzelkräfte
1. zumindest über eine Qualifizierung gemäß der Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte gemäß § 53c des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder eine vergleichbare Qualifikation für den ambulanten Bereich verfügen, die mindestens den Umfang von 160 Unterrichtsstunden umfasst und
2. durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung oder eine andere geeignete Einrichtung fachlich begleitet werden, die dafür Sorge trägt, dass die pflegerische Versorgung der Nutzerinnen und Nutzer sichergestellt ist sowie die gesetzlichen Vorschriften für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beachtet werden.
§ 11 (Fn 5) Einzelpersonen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe
§ 11 (Fn 5)
Einzelpersonen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe
(1) Leistungen der Nachbarschaftshilfe im Sinne von § 5
Nummer 5 gelten bis zur Höhe der Inanspruchnahme des monatlichen
Entlastungsbetrags gemäß § 45b Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
als nach dieser Verordnung anerkannt, wenn die Einzelperson
1. die Unterstützung ehrenamtlich übernimmt,
2. mit der anspruchsberechtigten Person nicht bis zum
zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist und nicht als Pflegeperson
angegeben oder angezeigt wurde,
3. mit der anspruchsberechtigten Person nicht in einer
häuslichen Gemeinschaft lebt und
4. eine geeignete Qualifizierung im Umfang eines
Nachbarschaftshilfe- oder Pflegekurses nach § 45 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch nachweist oder bestätigt, dass sie das von den Servicestellen
nach § 20 zur Verfügung gestellte Informationsangebot zur Nachbarschaftshilfe
kennt.
Einzelpersonen nach Satz 1 weisen gegenüber der
anspruchsberechtigten Person die Erfüllung der Voraussetzung nach Satz 1 Nummer
4 zum Zwecke der Vorlage bei der zuständigen Pflegekasse im Rahmen des
Kostenerstattungsverfahrens nach § 45b Absatz 2 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch nach. Zur Überprüfung ihrer Angaben erteilen sie gegenüber der
Pflegekasse ihre Einwilligung zum Datenabgleich mit anderen Pflegekassen.
(2) Die jeweils für die Abrechnung der Nachbarschaftshilfe
zuständige Pflegekasse kann über Absatz 1 hinaus Angebote anerkennen, wenn
hierfür sachliche Gründe vorliegen.
(3) Das für die Soziale Pflegeversicherung zuständige Ministerium ist berechtigt, bei den Pflegekassen Auskünfte zur Anzahl und Inanspruchnahme von Leistungen der Nachbarschaftshilfe einzuholen.
Kapitel 3
Anerkennung, Widerruf und Erlöschen der Anerkennung von Angeboten zur
Unterstützung im Alltag
§ 12 Verfahren und Wirkung der Anerkennung
§ 12
Verfahren und Wirkung der Anerkennung
(1) Soweit die Verordnung ein Anerkennungsverfahren vorsieht, ist die Anerkennung schriftlich bei der zuständigen Behörde gemäß § 16 zu beantragen. Sie prüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach dieser Verordnung.
(2) Die Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag erfolgt durch Verwaltungsakt. Sie kann vorläufig erteilt, zeitlich und inhaltlich beschränkt sowie mit Auflagen versehen werden. Die Anerkennung ermöglicht die Abrechnung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach §§ 45a Absatz 4 und 45b Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Sie begründet keinen Anspruch auf öffentliche Förderung.
(3) Näheres zu Inhalt, Umfang und Art der erforderlichen Qualifizierungen sowie zur anerkennungsfähigen Höhe der Vergütungen kann durch das für die Soziale Pflegeversicherung zuständige Ministerium geregelt werden.
§ 13 Mitwirkungspflichten
§ 13
Mitwirkungspflichten
Bei der Antragstellung sind
1. alle Tatsachen wahrheitsgemäß anzugeben, die für das Anerkennungsverfahren und das Fortbestehen der Anerkennung erheblich sind, und auf Verlangen der zuständigen Behörde gemäß § 16 der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Anerkennung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Anerkennung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen und
3. der zuständigen Behörde Nachweise vorzulegen oder auf Verlangen ihrer Vorlage zuzustimmen.
§ 14 Widerruf und Ruhen der Anerkennung
§ 14
Widerruf und Ruhen der Anerkennung
(1) Die Anerkennung ist durch die zuständige Behörde gemäß § 16 zu widerrufen, wenn
1. die Anerkennungsvoraussetzungen nach dieser Verordnung nicht mehr erfüllt sind,
2. die Leistungserbringung nicht oder nicht mehr auf der Grundlage der die Anerkennung begründenden Umstände erfolgt,
3. die Verpflichtungen nach § 15 Absatz 1 nicht eingehalten werden oder
4. der zuständigen Behörde bekannt wird, dass der Anbieter das Leistungsangebot nicht mehr aufrechterhält.
(2) Die Anerkennung kann auch widerrufen werden bei Verstoß gegen Mitwirkungs-verpflichtungen auf Grund dieser Verordnung, Auflagen oder sonstige gesetzliche Vorgaben. Weiterhin kann die Anerkennung widerrufen werden, soweit der zuständigen Behörde gemäß § 16 bekannt wird, dass die notwendige Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist.
(3) Die Anerkennung kann ferner widerrufen werden, wenn über einen Zeitraum von einem Kalenderjahr keine Betreuungs- oder Entlastungsleistungen im Sinne dieser Verordnung erbracht worden sind.
(4) Die Anerkennung kann auf Antrag der Anbieterin oder des Anbieters bei der zuständigen Behörde gemäß § 16 ruhend gestellt werden, wenn aus vorübergehenden persönlichen Gründen eine Ausübung des Angebots nicht möglich ist. Nach Wegfall der Hinderungsgründe muss ein Antrag bei der zuständigen Behörde auf Wiederaufnahme in das Verzeichnis der aktiven Anbieter nach § 18 gestellt werden.
§ 15 Jahresbericht, sonstige Verpflichtungen
§ 15
Jahresbericht, sonstige Verpflichtungen
(1) Der zuständigen Behörde gemäß § 16 ist jeweils bis zum 31. März des Folgejahres im Rahmen des elektronischen Datenverfahrens im Sinne von § 19 durch ausdrückliche Erklärung zu bestätigen und auf Verlangen nachzuweisen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen und der aktuelle Kenntnisstand der leistungserbringenden Personen sichergestellt ist, die Zahl der Nutzenden zu nennen sowie eine Übersicht über die eingesetzten Kräfte vorzulegen (Jahresbericht). Der Jahresbericht enthält zudem Angaben zur fachlichen Begleitung.
(2) Die zuständige Behörde gemäß § 16 ist berechtigt, am Sitz des Leistungsanbieters und in besonderen Einzelfällen auch am Ort der Leistungserbringung zu überprüfen, ob die Qualitätsanforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden. Die Erfüllung der Pflichten der Leistungsanbieter wird von den zuständigen Behörden durch anlassbezogene Prüfungen und durch Stichproben überwacht.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einzelkräfte im Sinne von § 5 Nummer 4, die in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehen, sowie Angebote der Nachbarschaftshilfe im Sinne von § 5 Nummer 5.
§ 16 Zuständige Behörde
§ 16
Zuständige Behörde
(1) Zuständige Behörden für Angelegenheiten nach Teil 2 Kapitel 1 bis 3 dieser Verordnung sind die Kreise und kreisfreien Städte.
(2) Die Zuständigkeit der Kreise oder der kreisfreien Städte richtet sich nach dem Sitz des Leistungsanbieters. Wenn der Leistungsanbieter seinen Sitz außerhalb von Nordrhein-Westfalen hat, kann der Leistungsanbieter entscheiden, in welchem Kreis oder welcher kreisfreien Stadt, in der das Angebot erbracht wird, er den Antrag auf Anerkennung stellt. Diese Behörde bleibt bis zum Widerruf oder Erlöschen der Anerkennung für diesen Leistungsanbieter zuständig, es sei denn, eine Leistung wird dort nicht mehr erbracht und das Verfahren einvernehmlich einer anderen Behörde übertragen, in deren Zuständigkeitsbereich die Leistung angeboten wird.
(3) Die Kreise und kreisfreien Städte können die Bezirksregierung, in deren Zuständigkeitsbereich der Leistungsanbieter nach dieser Verordnung seinen Sitz hat, ersuchen, in Zweifelsfällen über die Angemessenheit von Basisqualifizierungen zu entscheiden.
§ 17 Gebühren
§ 17
Gebühren
Die Kreise und kreisfreien Städte sind berechtigt, für die Aufgaben, die sich aus § 12 Absatz 1 und 2, § 14 und § 15 ergeben, Gebühren zu erheben.
Kapitel 4
Monitoring
§ 18 Verzeichnis
§ 18
Verzeichnis
(1) Das für die Soziale Pflegeversicherung zuständige Ministerium führt ein Verzeichnis, das die in Nordrhein-Westfalen nach dieser Verordnung anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag mit Ausnahme der Angebote von Einzelkräften in einem unmittelbaren Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 5 Nummer 4, der Nachbarschaftshilfe im Sinne von § 5 Nummer 5 und der erloschenen und widerrufenen Anerkennungen ausweist. Es ist im Internet öffentlich zugänglich zur Verfügung zu stellen und bei Änderungen unverzüglich zu aktualisieren.
(2) Mit der Anerkennung eines Angebots zur Unterstützung im Alltag erfolgt die Aufnahme in das Verzeichnis. Mit Widerruf, Rücknahme, Ruhendstellen oder Erlöschen der Anerkennung eines Angebots wird dieses unverzüglich aus dem Verzeichnis entfernt.
(3) Das Verzeichnis beinhaltet folgende Daten:
1. Name und Kontaktdaten der Anbieter sowie der Angebote,
2. Anzahl und Qualifikation der eingesetzten Personen,
3. Adressaten der Angebote,
4. Beschreibung, Art und Preis der Angebote,
5. Einzugsbereich der Angebote und
6. Datum der Anerkennung.
Die Daten finden auch Eingang in die Leistungs- und Preisvergleichsliste nach § 7 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und werden zu diesem Zweck der hierfür auf Bundesebene eingerichteten zentralen Datenbearbeitungsstelle regelmäßig übermittelt.
(4) Differenzierungen insbesondere nach Art und Inhalt der Angebote sowie die Kennzeichnung von besonderen Qualitätsmerkmalen sind zulässig. Zu den Qualitätsmerkmalen zählen insbesondere die Qualifikation verantwortlicher Personen, das Vorhandensein einer eigenen Fachkraft oder der Einsatz von Ehrenamtlichen.
(5) Das für die Soziale Pflegeversicherung zuständige Ministerium ist berechtigt, zum Zwecke einer landesweiten Planung Auswertungen vorzunehmen. Personenbezogene Daten sind vorher zu anonymisieren.
§ 19 Elektronische Datenverarbeitung
§ 19
Elektronische Datenverarbeitung
(1) Das für die Soziale Pflegeversicherung zuständige Ministerium entwickelt für die Antrags- und Verwaltungsverfahren nach dieser Verordnung ein elektronisches Datenverarbeitungssystem. Die zuständigen Behörden gemäß § 16 und Anbieter sind verpflichtet, dieses Verfahren zu nutzen. Soweit Anbieter nicht über die technischen Voraussetzungen verfügen, kann ausnahmsweise auch eine schriftliche Meldung der erforderlichen Daten erfolgen.
(2) Die zuständigen Behörden gemäß § 16 sind berechtigt, zum Zweck der Durchführung des Verfahrens folgende Daten zu verarbeiten:
1. Name, Anschrift und Rechtsform der Anbieter nach dieser Verordnung und
2. sämtliche nach den §§ 13 und 15 notwendigen Angaben.
(3) Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72) ist für das elektronische Datenverarbeitungssystem das für die Soziale Pflegeversicherung zuständige Ministerium.
§ 20 Servicestellen zur regionalen oder überregionalen Unterstützung
§ 20
Servicestellen zur regionalen oder überregionalen Unterstützung
(1) Zur Weiterentwicklung von Versorgungs- und Unterstützungsstrukturen für Menschen mit Pflegebedarf, pflegende Angehörige sowie vergleichbar nahestehende Pflegepersonen kann das Land Servicestellen fördern. Die Servicestellen ermöglichen Information und Beratung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag sowie eine fachliche Unterstützung und Begleitung im Sinne von § 6 Absatz 2, soweit diese nach Art und Umfang im Einzelfall gewährleistet werden kann, einschließlich der Ermöglichung eines Erfahrungsaustauschs. Die Servicestellen schließen mit dem Anbieter eine Vereinbarung über Art und Umfang der Zusammenarbeit.
(2) Die Servicestellen bieten Beratungsgespräche an für Einzelkräfte in einem unmittelbaren Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 5 Nummer 4 und stellen hierüber eine Bestätigung zur Vorlage bei der Pflegekasse aus.
§ 21 Ombudsperson
§ 21
Ombudsperson
Von Kreisen oder kreisfreien Städten bestellte Ombudspersonen nach § 16 des Wohn- und Teilhabegesetzes können auf Anfrage auch bei Streitigkeiten zwischen Leistungsanbietern und Nutzerinnen und Nutzern über alle Fragen im Zusammenhang mit der Nutzung der Angebote nach dieser Verordnung vermittelnd tätig werden. Das für die Soziale Pflegeversicherung zuständige Ministerium kann eine zentrale Ombudsperson bestellen.
Teil 3
Förderung von Vorhaben nach den §§ 45c und 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch
§ 22 Förderziele und Fördervoraussetzungen
§ 22
Förderziele und Fördervoraussetzungen
(1) Nach den §§ 45c und 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch können unter Beachtung der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen für folgende Maßnahmen gewährt werden:
1. Weiterentwicklung und Erprobung neuer modellhafter Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen insbesondere für an Demenz erkrankte Pflegebedürftige sowie andere Gruppen von pflegebedürftigen Personen, deren Versorgung in besonderem Maße der strukturellen Weiterentwicklung bedarf,
2. Aufbau und Sicherstellung von Agenturen (beispielsweise im Rahmen der Wohnberatung) mit dem Ziel der Gewährleistung einer umfassenden Netzwerk- und Informationsarbeit über die Hilfeangebote für Menschen der Zielgruppe sowie der Unterstützung bei der Auswahl und Vermittlung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und erforderlicher Hilfen zur Unterstützung eines möglichst langen Verbleibs in der eigenen Häuslichkeit und im Wohnumfeld,
3. Landesweite Koordination und Unterstützung, Beratung, Schulung und Qualifizierung sowie Vernetzung und Initiierung lokaler Institutionen, Angebote und Initiativen der Engagementförderung, Selbsthilfeförderung und Beratung und
4. Auf- und Ausbau von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen im Sinne des § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die sich die Unterstützung von pflegebedürftigen Personen sowie von deren Angehörigen und vergleichbar Nahestehenden zum Ziel gesetzt haben.
(2) Eine Förderung nach diesem Kapitel setzt voraus, dass
1. eine Finanzierung aus eigenen Mitteln oder durch anderweitige Förderung nicht sichergestellt ist,
2. das Projekt den Maßnahmenzielen des Landesförderplans nach § 19 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625) in der jeweils geltenden Fassung entspricht,
3. die gewonnenen Erkenntnisse insbesondere bei modellhaften Maßnahmen nach § 45c des Elften Buches Sozialgesetzbuch nachhaltig umsetzbar sind,
4. grundsätzlich eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben vorgesehen ist, die allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards entspricht,
5. das Einvernehmen mit den nordrhein-westfälischen Landesverbänden der Pflegekassen sowie dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. vorliegt und
6. die eingesetzten Personen mit Blick auf die jeweilige Aufgabe fachlich geeignet sind.
(3) Das Nähere zu den förderfähigen Maßnahmen und den damit verbundenen Voraussetzungen regelt der Landesförderplan nach § 19 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen. Er kann programmspezifische Vorgaben vorsehen.
§ 23 Antrags- und Bewilligungsverfahren
§ 23
Antrags- und Bewilligungsverfahren
(1) Anträge auf Förderung sind schriftlich oder elektronisch in geeigneter Form bei der zuständigen Behörde gemäß § 24 zu stellen.
(2) Den Anträgen auf Förderung nach § 45c des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist eine Stellungnahme des Kreises oder der kreisfreien Stadt beizufügen, in dem oder der das Projekt durchgeführt werden soll. Die Stellungnahme soll Aussagen zur Bedeutung des Projekts für die örtliche Angebotsstruktur enthalten.
(3) Die Entscheidung über eine Förderung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel durch Zuwendungsbescheid. Vor der Entscheidung hat die zuständige Behörde gemäß § 24 das Einvernehmen mit dem für die Soziale Pflegeversicherung zuständigen Ministerium, den nordrhein-westfälischen Landesverbänden der Pflegekassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. herzustellen. Sie unterrichtet den Kreis oder die kreisfreie Stadt, in dem oder in der das Projekt durchgeführt wird, über die Bewilligung von Fördermitteln.
(4) Die zuständige Behörde gemäß § 24 informiert das Bundesversicherungsamt über positive Förderentscheidungen und die Höhe der zugesagten Fördermittel des Landes beziehungsweise der Kommunen oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Träger des Landes Nordrhein-Westfalen.
(5) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Fördermitteln besteht nicht.
§ 24 Zuständige Behörde für die Förderverfahren
§ 24
Zuständige Behörde für die Förderverfahren
(1) Zuständige Behörde für die Förderverfahren nach diesem Teil ist die Bezirksregierung Düsseldorf.
(2) In Förderangelegenheiten des Landes erfolgt die Projektbearbeitung einschließlich der Verwendungsnachweisprüfung nach Abschluss der Maßnahme nach Maßgabe von zu § 44 des Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 30.September 2003 (MBl. NRW. S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 25 Mitwirkungspflichten nach § 45c des Elften Buches Sozialgesetzbuch
§ 25
Mitwirkungspflichten nach § 45c des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Die Antragstellenden sind verpflichtet, sich an Maßnahmen der wissenschaftlichen Begleitung und der Auswertung gemäß § 45c Absatz 5 Satz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie an der Überprüfung der Wirksamkeit ihrer Konzepte und Maßnahmen zur Qualitätssicherung gemäß § 45c Absatz 3 Satz 2 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu beteiligen und die hierzu von der zuständigen Behörde gemäß § 24 oder einer anderen von dem für die Soziale Pflegeversicherung zuständigen Ministerium benannten Stelle festgelegten Anforderungen zu erfüllen. Soweit das Ministerium bezüglich der Landesmittel ein gesondertes Controllingverfahren vorsieht, bezieht sich die Mitwirkungspflicht auch hierauf.
Teil 4
Schlussvorschriften
§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht, Übergangsregelung
§ 26
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht, Übergangsregelung
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anerkennungs- und Förderungsverordnung vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1042), die durch Verordnung vom 12. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 949) geändert worden ist, außer Kraft. Das für die Soziale Pflegeversicherung zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2026 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.
(2) Bereits vor dem 1. Januar 2019 anerkannte Angebote bedürfen keines neuen Antrags auf Anerkennung, soweit keine wesentlichen Änderungen oder Erweiterungen des bisherigen Angebots vorgenommen werden. Es gelten die Anforderungen nach dieser Verordnung, soweit im Folgenden nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
(3) Eine vor dem 1. Januar 2017 absolvierte Qualifizierung nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung über niedrigschwellige Hilfe- und Betreuungsangebote für Pflegebedürftige vom 22. Juli 2003 (GV. NRW. S. 432) in der im Zeitpunkt der Anerkennung jeweils geltenden Fassung gilt als gleichwertig mit einer Basisqualifizierung gemäß § 8 Absatz 2. Eine Person, die vor dem 1. Januar 2017 mit Billigung der zuständigen Behörde gemäß § 16 in einem anerkannten Betreuungsangebot als Fachkraft oder leistungserbringende Person eingesetzt war, kann auch in Zukunft als solche tätig sein.
(4) Sofern eine unterstützende und begleitende Fachkraft im Sinne von § 6 nicht eingesetzt werden kann, haben bereits nach der Verordnung über niedrigschwellige Hilfe- und Betreuungsangebote für Pflegebedürftige anerkannte und tätige Anbieter bis spätestens zum 31. März 2020 eine Kooperationsvereinbarung mit einer Fachkraft zu schließen, eine Fachkraft anzustellen oder eine Registrierung bei und Zusammenarbeit mit einer vom Land geförderten Servicestelle im Sinne von § 20 zur regionalen oder überregionalen Unterstützung nachzuweisen.
(5) Die Pflicht zur Abgabe von Erklärungen gemäß § 15 Absatz 1 gilt erstmals zum 31. März 2019. Die Frist kann im Einzelfall durch die zuständige Behörde gemäß § 16 oder das für die Soziale Pflegeversicherung zuständige Ministerium durch Allgemeinverfügung verlängert werden.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Hinweis:
Vollzitat: „Anerkennungs- und Förderungsverordnung vom 23. Januar 2019 (GV. NRW. S. 63), die zuletzt durch Verordnung vom 19. September 2023 (GV. NRW. S. 1130) geändert worden ist,“
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019 (GV. NRW. S. 63); geändert durch Verordnung vom 31. März 2020 (GV. NRW. S. 219), in Kraft getreten am 9. April 2020; Verordnung vom 15. September 2020 (GV. NRW. S. 897), in Kraft getreten am 1. Oktober 2020; Verordnung vom 16. März 2021 (GV. NRW. S. 309), in Kraft getreten am 1. April 2021; Verordnung vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1088), in Kraft getreten am 1. Oktober 2021; Verordnung vom 23. November 2021 (GV. NRW. S. 1190b), in Kraft getreten am 25. November 2021; Verordnung vom 29. März 2022 (GV. NRW. S. 350a), in Kraft getreten am 31. März 2022; Verordnung vom 13. September 2022 (GV. NRW. S. 952), in Kraft getreten am 24. September 2022; Verordnung vom 19. September 2023 (GV. NRW. S. 1130), in Kraft getreten am 1. Januar 2024. |
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Teil 5 mit §§ 27 und 28 angefügt durch Verordnung vom 31. März 2020 (GV. NRW. S. 219), in Kraft getreten am 9. April 2020; § 28 aufgehoben durch Verordnung vom 16. März 2021 (GV. NRW. S. 309), in Kraft getreten am 1. April 2021; Teil 5 mit § 27 aufgehoben durch Verordnung vom 19. September 2023 (GV. NRW. S. 1130), in Kraft getreten am 1. Januar 2024. |
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Inhaltsübersicht geändert durch Verordnung vom 31. März 2020 (GV. NRW. S. 219), in Kraft getreten am 9. April 2020; geändert durch Verordnung vom 16. März 2021 (GV. NRW. S. 309), in Kraft getreten am 1. April 2021; geändert durch Verordnung vom 19. September 2023 (GV. NRW. S. 1130), in Kraft getreten am 1. Januar 2024. |
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§ 27: Absatz 1 und 3 geändert und Absatz 5 neu gefasst durch Verordnung vom 15. September 2020 (GV. NRW. S. 897), in Kraft getreten am 1. Oktober 2020; Absatz 3 neu gefasst und Absatz 5 geändert durch Verordnung vom 16. März 2021 (GV. NRW. S. 309), in Kraft getreten am 1. April 2021; Absatz 5 zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1088), in Kraft getreten am 1. Oktober 2021; Absatz 5 neu gefasst durch Verordnung vom 23. November 2021 (GV. NRW. S. 1190b), in Kraft getreten am 25. November 2021; Absatz 5 geändert durch Verordnung vom 29. März 2022 (GV. NRW. S. 350a), in Kraft getreten am 31. März 2022; Absatz 3a eingefügt und Absatz 5 neu gefasst durch Verordnung vom 13. September 2022 (GV. NRW. S. 952), in Kraft getreten am 24. September 2022; Teil 5 mit § 27 aufgehoben durch Verordnung vom 19. September 2023 (GV. NRW. S. 1130), in Kraft getreten am 1. Januar 2024. |
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§ 11 neu gefasst durch Verordnung vom 19. September 2023 (GV. NRW. S. 1130), in Kraft getreten am 1. Januar 2024. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 01.01.2019 bis 08.04.2020
- Fassung vom 09.04.2020 bis 30.09.2020
- Fassung vom 01.10.2020 bis 31.03.2021
- Fassung vom 01.04.2021 bis 30.09.2021
- Fassung vom 01.10.2021 bis 24.11.2021
- Fassung vom 25.11.2021 bis 30.03.2022
- Fassung vom 31.03.2022 bis 23.09.2022
- Fassung vom 24.09.2022 bis 31.12.2023
- Fassung vom 01.01.2024 bis heute (aktuelle Seite)