Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung zum Zahnarzt und zur Zahnärztin für Öffentliches Gesundheitswesen (WOZÖGW)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Weiterbildung und Prüfung zum Zahnarzt
und zur Zahnärztin für Öffentliches
Gesundheitswesen (WOZÖGW)

Vom 21. November 1991 (Fn 1)

Aufgrund des § 46 Abs. 2 des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1989 (GV. NW. S. 170) (Fn 2), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1989 (GV. NW. S. 678), wird verordnet:

Inhalt

Erster Teil
Weiterbildung

§ 1

Zweck

§ 2

Inhalt der Weiterbildung

§ 3

Voraussetzungen und Dauer der Weiterbildung

§ 4

Weiterbildungsstätten

§ 5

Ermächtigung zur Weiterbildung

§ 6

Zeugnisse

Zweiter Teil
Prüfung

§ 7

Allgemeines

§ 8

Bildung und Aufgaben des Prüfungsausschusses

§ 9

Zulassung zur Prüfung

§ 10

Prüfungstermine

§ 11

Prüfungsfächer

§ 12

Mündliche Prüfung

§ 13

Zahnärztliche Aufgaben im öffentlichen Gesundheitsdienst

§ 14

Sachverständigen- und Gutachtertätigkeit

§ 15

Rechts- und Verwaltungskunde

§ 16

Methodenlehre einschließlich Bevölkerungswissenschaft

§ 17

Erkrankung, Rücktritt, Versäumnis, Ordnungsverstoß

§ 18

Hausarbeit

§ 19

Prüfungsnoten

§ 20

Ergebnis der Prüfung

§ 21

Wiederholung von Prüfungsleistungen

§ 22

Gesamtnote

§ 23

Niederschrift

§ 24

Entscheidung über Rechtsbehelfe

Dritter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 25

Übergangsregelung

§ 26

In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Erster Teil
Weiterbildung

§ 1
Zweck

Weiterbildung und Prüfung für das Gebiet ,,Öffentliches Gesundheitswesen" dienen dem Zweck, Zahnärzte und Zahnärztinnen für die Erfüllung von Aufgaben auf dem Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, vor allem in leitender Stellung, in einer Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen wissenschaftlich und praktisch zu befähigen.

§ 2
Inhalt der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung für das Gebiet ,,Öffentliches Gesundheitswesen" soll dazu befähigen, den Gesundheitszustand der Bevölkerung und bestimmter Bevölkerungsteile auf dem Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten zu ermitteln und zu überwachen, Gesundheitsgefahren zu erkennen und zu beurteilen, damit die Gesundheit der Bevölkerung insgesamt und einzelner Gruppen mit zu fördern, die Bevölkerung in zahnmedizinischen Fragen zu beraten und aufzuklären sowie Koordinierung und Planungsaufgaben im gesundheitlichen Interesse der Bevölkerung wahrzunehmen.

(2) Die Weiterbildung umfaßt praktische Berufstätigkeit und theoretische Unterweisung.

§ 3
Voraussetzungen und Dauer der Weiterbildung

(1) Voraussetzung für den Beginn der Weiterbildung ist die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes. Die Weiterbildung dauert mindestens drei Jahre. Sie umfaßt:

1. mindestens fünfzehn Monate zahnärztliche Tätigkeit in der Praxis niedergelassener anderer Zahnärzte oder Zahnärztinnen,

2. mindestens zwölf Monate zahnärztliche Tätigkeit in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes,

3. mindestens fünf Monate wahlweise in Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 1 oder § 4,

4. regelmäßige Teilnahme an einem theoretischen Lehrgang für Zahnärzte und Zahnärztinnen des öffentlichen Gesundheitsdienstes mit mindestens vierhundert Unterrichtsstunden an der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf im Anschluß an die Zeiten zu Nummern 1 bis 3.

(2) Die Weiterbildung nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 erfolgt unter verantwortlicher Leitung zur Weiterbildung ermächtigter Zahnärzte oder Zahnärztinnen.

(3) Die Weiterbildung nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 wird ganztägig in hauptberuflicher Stellung durchgeführt. Wenn eine ganztägige Weiterbildung aus persönlichen Gründen unzumutbar ist, erfolgt die Weiterbildung mit Genehmigung des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für eine Zeit von höchstens einem Jahr halbtägig; dabei ist diese Zeit bis zur Hälfte anrechnungsfähig. Die Genehmigung setzt einen zu begründenden Antrag voraus.

(4) Zahnärztliche Weiterbildungszeiten im Sinne des Heilberufsgesetzes für ein anderes Gebiet gelten unter den in Absatz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Voraussetzungen auch als Weiterbildungszeiten im Sinne dieser Verordnung.

(5) Eine Unterbrechung der Weiterbildung infolge Krankheit, Schwangerschaft, Sonderurlaub, Wehrdienst usw. kann, soweit sie sechs Wochen im Kalenderjahr übersteigt, grundsätzlich nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden.

(6) Nur Weiterbildungszeiten von mindestens drei Monaten bei derselben Weiterbildungsstätte werden angerechnet.

§ 4 (Fn 3)
Weiterbildungsstätten

(1) Weiterbildungsstätten für den Bereich der kurativen Zahnmedizin sind die Weiterbildungsstätten nach dem Heilberufsgesetz und die Praxen niedergelassener Zahnärzte.

(2) Weiterbildungsstätten als Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens sind

1. zahnärztliche Gesundheitsdienste der unteren Gesundheitsbehörden

2. Landesgesundheitsbehörden

3. Bundesgesundheitsbehörden

4. Sanitätszentren oder ähnliche Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes und der Bundeswehr,

wenn diese unter Leitung von Zahnärzten oder Zahnärztinnen stehen, die die Anerkennung für das Gebiet ,,Öffentliches Gesundheitswesen" besitzen.

(3) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium kann weitere geeignete Ausbildungsstätten zulassen, insbesondere

- gerichtsärztliche (rechtsmedizinische) Dienststellen,

- sozialversicherungsärztliche Dienststellen,

- versorgungsärztliche Dienststellen,

- arbeitsamtsärztliche Dienststellen.

§ 5
Ermächtigung zur Weiterbildung

Zur Weiterbildung für das Gebiet ,,Öffentliches Gesundheitswesen" sind unbeschadet des § 3 Abs. 2 auch ermächtigt,

1. Zahnärzte und Zahnärztinnen, die berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung ,,Öffentliches Gesundheitswesen" zu führen,

2. niedergelassene Zahnärzte oder Zahnärztinnen, die zur Kassenpraxis zugelassen sind und denen eine Genehmigung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung zur Beschäftigung von Ausbildungsassistenten und -assistentinnen erteilt ist.

§ 6
Zeugnisse

(1) Die Weiterbildungsstätte stellt über die bei ihr abgeleistete Tätigkeit ein Zeugnis aus.

(2) Das Zeugnis muß Angaben über

1. das Beschäftigungsverhältnis an der Weiterbildungsstätte,

2. die Beschäftigungszeit,

3. die Verteilung der Beschäftigungszeit im Hinblick auf wahrgenommene Funktionen oder Aufgaben,

4. Zeiten einer Unterbrechung (§ 3 Abs. 5)

enthalten. Der Weiterbildungsgang muß dargelegt sein. Die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sind ausführlich zu schildern, nach Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang aufzuführen und zu beurteilen.

(3) Zeugnisse, die im Rahmen einer zahnärztlichen Weiterbildung für ein anderes Gebiet ausgestellt worden sind, gelten als Zeugnisse im Sinne des Absatzes 1.

Zweiter Teil
Prüfung

§ 7 (Fn 3)
Allgemeines

(1) Die Prüfung wird bei dem Prüfungsausschuß für die zahnärztliche Weiterbildung für das Gebiet ,,Öffentliches Gesundheitswesen" abgelegt, der bei der Bezirksregierung Münster - Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie - eingerichtet wird.

(2) Neben der mündlichen Prüfung, die während des Lehrgangs oder der Lehrgangsabschnitte nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 abgelegt wird, ist eine Hausarbeit zu fertigen.

§ 8 (Fn 3)
Bildung und Aufgaben des Prüfungsausschusses

(1) Die Bezirksregierung Münster bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertretung auf Vorschlag der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf auf die Dauer von fünf Jahren.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden oder einer Vorsitzenden, je einem Prüfer oder einer Prüferin für jedes Prüfungsfach (Fachprüfer/Fachprüferinnen) und deren Stellvertretung.

(3) Für den Vorsitz des Prüfungsausschusses werden Zahnärzte oder Zahnärztinnen bestellt, die die Anerkennung für das Gebiet ,,Öffentliches Gesundheitswesen" besitzen. Zu Prüfern und Prüferinnen sowie deren Stellvertretung werden Universitätslehrer und -lehrerinnen, Angehörige des öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie Lehrkräfte der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf für die Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, bestellt.

(4) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitz und mindestens vier weitere Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes.

(5) Die nicht prüfenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie Beauftragte des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums haben das Recht, bei der Abnahme von Prüfungen zugegen zu sein.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertretung unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(7) Die Sitzung des Prüfungsausschusses sowie die Abnahme von Prüfungen sind nicht öffentlich.

(8) Die Rechtsaufsicht über den Prüfungsausschuß führt das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.

§ 9
Zulassung zur Prüfung

(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:

1. die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes,

2. der Nachweis über die Weiterbildung nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3,

3. der Antritt des Lehrgangs nach § 3 Abs. 1 Nr. 4.

(2) Wird der Lehrgang in Abschnitten abgeleistet, sind abweichend von Absatz 1 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

1. des ersten Lehrgangsabschnitts

- der Nachweis über die Weiterbildung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1,

- der Antritt des Lehrgangsabschnitts,

2. des zweiten Lehrgangsabschnitts

- der Nachweis über die Weiterbildung nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3,

- der Nachweis über die regelmäßige Teilnahme am ersten Lehrgangsabschnitt,

- der Antritt dieses Lehrgangsabschnitts.

(3) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet die den Vorsitz des Prüfungsausschusses führende Person. Dem Antrag sind Unterlagen über die Erfüllung der in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Voraussetzungen und ein Lebenslauf, in dem der berufliche Werdegang dargelegt ist, beizufügen.

(4) Der Vorsitz des Prüfungsausschusses erkennt eine von den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 abweichende Tätigkeit oder Weiterbildung als Zulassungsvoraussetzung an, wenn der andere Bildungsgang gleichwertig ist.

(5) Eine nach dem Recht eines anderen Bundeslandes begonnene Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieser Verordnung abgeschlossen werden. Von § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 abweichende Weiterbildungszeiten sind anzurechnen, wenn sie nach dem Recht eines anderen Bundeslandes abgeleistet sind und die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde die Gleichwertigkeit bescheinigt hat. Über die Anrechnung entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses.

(6) Studienzeiten an wissenschaftlichen Hochschulen, die nach Erteilung der Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs angeleistet werden, können auf den theoretischen Lehrgang nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 angerechnet werden, wenn die Studieninhalte gleichwertig sind. Die Anrechnung ist bis zur Hälfte der Lehrgangsdauer möglich. Die Entscheidung trifft der Vorsitz des Prüfungsausschusses nach Anhörung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf.

§ 10
Prüfungstermine

Der Vorsitz des Prüfungsausschusses setzt die Prüfungstermine fest. Sie sind den zu Prüfenden rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vorher, bekanntzugeben.

§ 11
Prüfungsfächer

Prüfungsfächer sind:

1. Zahnärztliche Aufgaben im öffentlichen Gesundheitsdienst,

2. Sachverständigen- und Gutachtertätigkeiten,

3. Rechts- und Verwaltungskunde,

4. Methodenlehre einschließlich Bevölkerungswissenschaft.

§ 12
Mündliche Prüfung

(1) Die zu Prüfenden werden in den in § 11 genannten Fächern von den jeweiligen Fachprüfern und Fachprüferinnen während des Lehrgangs mündlich geprüft.

(2) Es sollen jeweils nicht mehr als fünf zu Prüfende in einem Termin geprüft werden.

§ 13
Zahnärztliche Aufgaben im öffentlichen
Gesundheitsdienst

Die zu Prüfenden haben nachzuweisen, daß sie für die zahnärztliche Tätigkeit im öffentlichen Gesundheitsdienst hinreichende Kenntnisse der Struktur, Organisation und Aufgabenstellung des öffentlichen Gesundheitswesens, insbesondere des zahnärztlichen Gesundheitsdienstes, besitzen und auch mit den zahnärztlichen Aufgaben in der Gesundheitsförderung, der Gesundheitserziehung und der präventiven Zahngesundheitspflege bei unterschiedlichen Alters- und Bevölkerungsgruppen vertraut sind. Dazu gehören Kenntnisse über die Besonderheiten der zahnärztlichen Betreuung Behinderter und der Kinder und Jugendlichen, deren Behandlung nicht sichergestellt ist. Ferner sind Grundkenntnisse aus dem Gesamtaufgabenbereich des öffentlichen Gesundheitsdienstes in der Sozialhygiene, der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten sowie der Umwelthygiene nachzuweisen.

§ 14
Sachverständigen- und Gutachtertätigkeit

Die zu Prüfenden haben ein zahnärztliches Gutachten innerhalb von zwei Stunden zu erstellen und die Grundsätze des Gutachtens mündlich zu erläutern, insbesondere die Besonderheiten standardisierter Befunderhebung.

§ 15
Rechts- und Verwaltungskunde

Die zu Prüfenden haben Kenntnisse der Staats- und Verwaltungskunde sowie hinreichende Kenntnisse über die für das Gesundheitswesen wesentlichen Rechtsvorschriften, insbesondere des Zivil-, Straf- und Sozialversicherungsrechts, nachzuweisen.

§ 16
Methodenlehre einschließlich Bevölkerungswissenschaft

Die zu Prüfenden haben hinreichende Kenntnisse der deskriptiven und analytischen Epidemiologie, der Bevölkerungswissenschaft und der Statistik nachzuweisen; weiterhin sollen die Anwendungsmöglichkeiten dieser Methoden im öffentlichen Gesundheitswesen bekannt sein.

§ 17
Erkrankung, Rücktritt, Versäumnis, Ordnungsverstoß

(1) Im Falle des Rücktritts von der Prüfung für ein Prüfungsfach ohne Genehmigung des Vorsitzes des Prüfungsausschusses gilt diese Prüfung als nicht bestanden.

(2) Treten zu Prüfende aus wichtigem Grund mit Genehmigung des Vorsitzes des Prüfungsausschusses von der Prüfung für ein Prüfungsfach zurück, so gilt diese Prüfung als nicht unternommen.

(3) Eine Prüfung gilt als nicht unternommen, wenn Fachprüfer oder Fachprüferinnen nach Anhörung der zu Prüfenden die Prüfung abbrechen, weil sie wegen einer Erkrankung der zu Prüfenden oder aus einem von den zu Prüfenden nicht zu vertretenden Grund nicht sachgerecht durchführbar ist.

(4) Gilt die Prüfung in einem Prüfungsfach als nicht unternommen, so wird diese Prüfung an einem vom Vorsitz des Prüfungsausschusses neu zu bestimmenden Termin durchgeführt.

(5) Zu Prüfende, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören, können von den jeweiligen Fachprüfern oder Fachprüferinnen nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gelten die betreffenden Prüfungsleistungen als ,,ungenügend" (6) bewertet.

§ 18
Hausarbeit

(1) Das Thema der Hausarbeit ist einem der in § 11 genannten Prüfungsfächer zu entnehmen.

(2) Die Arbeit wird den zu Prüfenden vom Vorsitz des Prüfungsausschusses nach der Zulassung zur Prüfung, spätestens nach Abschluß der mündlichen Prüfung, zugewiesen. Auf Antrag kann die Arbeit früher zugewiesen werden, jedoch nicht vor Ableistung der Weiterbildung nach § 3 Abs. 1. Die zu Prüfenden können Themen vorschlagen.

(3) Die Hausarbeit ist dem Vorsitz des Prüfungsausschusses spätestens sechs Monate nach Zuweisung des Themas in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die Frist wird durch die Aufgabe zur Post gewahrt. Die zu Prüfenden haben schriftlich zu versichern, daß sie die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt und sich anderer als der von ihnen angegebenen Hilfsmittel nicht bedient haben.

(4) Auf Antrag kann der Vorsitz des Prüfungsausschusses eine Nachfrist bis zu sechs Monaten gewähren, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(5) Wer die Hausarbeit ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abliefert, kann diesen Prüfungsteil nur einmal wiederholen.

(6) Versuchen zu Prüfende, das Ergebnis ihrer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung als ,,ungenügend" (6) bewertet.

(7) Auf Antrag kann der Vorsitz die schriftliche Arbeit erlassen, wenn die zu Prüfenden eine selbständige wissenschaftliche Arbeit aus dem Bereich der in § 11 genannten Prüfungsfächer veröffentlicht haben.

§ 19
Prüfungsnoten

(1) Die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten zu bewerten:

sehr gut (1)

=

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;

gut (2)

=

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

befriedigend (3)

=

eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;

ausreichend (4)

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft (5)

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend (6)

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Die Noten der mündlichen Prüfung werden für die in § 11 genannten Fächer von den Fachprüfern oder Fachprüferinnen erteilt.

(3) Die Hausarbeit wird zunächst von einem Mitglied des Prüfungsausschusses in einem kurzen schriftlichen Gutachten beurteilt und benotet. Die Arbeit wird sodann von einem weiteren Mitglied des Prüfungsausschusses benotet. Der Vorsitz bestimmt die entsprechenden Mitglieder.

(4) Bei unterschiedlichen Benotungen ist die Note durch das arithmetische Mittel zu errechnen. Für die Berechnung findet § 22 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

(5) Die Note ist in die Niederschrift nach § 23 aufzunehmen.

§ 20
Ergebnis der Prüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in jedem Prüfungsfach sowie die Hausarbeit mindestens mit der Note ,,ausreichend" (4) bewertet worden sind. Über die bestandene Prüfung erteilt die den Vorsitz des Prüfungsausschusses führende Person unter Angabe der Gesamtnote ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1. (Anlage 1)

(2) Haben zu Prüfende in einem Prüfungsfach die Note ,,ausreichend" (4) nicht erreicht, ist ihnen dies von der den Vorsitz des Prüfungsausschusses führenden Person unverzüglich mitzuteilen. Entsprechendes gilt für die Hausarbeit (§ 18).

§ 21
Wiederholung von Prüfungsleistungen

(1) In Prüfungsfächern, in denen die Prüfungsnote ,,ausreichend" (4) nicht erreicht worden ist, darf die Prüfung einmal wiederholt werden.

(2) Der Vorsitz des Prüfungsausschusses bestimmt, ob und wie lange die zu Prüfenden erneut Weiterbildungszeiten zu leisten haben und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind.

(3) Ist die Hausarbeit nicht mindestens mit ,,ausreichend" (4) benotet worden, so entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses, ob die Arbeit zu überarbeiten oder eine neue Aufgabe zu bearbeiten ist. Eine ,,ungenügende" (6) Arbeit kann nicht überarbeitet werden.

(4) Wer auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat, kann frühestens nach Ablauf von zwei Jahren erneut zur Prüfung zugelassen werden; § 9 Abs. 1 Nr. 3 gilt entsprechend.

§ 22
Gesamtnote

(1) Die Gesamtnote ist als arithmetisches Mittel rechnerisch zu ermitteln. Bei der mündlichen Prüfung (§ 12) zählt jedes Prüfungsfach einfach. Die Hausarbeit (§ 18) zählt doppelt. Ergeben sich bei der Teilung Brüche, so werden diese, wenn sie über 0,5 betragen, als ein Ganzes gerechnet, im übrigen nicht berücksichtigt.

(2) Der Vorsitz des Prüfungsausschusses kann bei der Entscheidung über die Festlegung der Gesamtnote der Prüfung von dem rechnerisch ermittelten Wert um eine Note abweichen, wenn dieser aufgrund des Gesamteindrucks, insbesondere unter Berücksichtigung der Beurteilung nach § 6, den Leistungstand der zu Prüfenden besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluß hat.

§ 23
Niederschrift

(1) Die Prüfungsgegenstände und die Prüfungsnote sind in einer Niederschrift aufzunehmen. Das Protokoll führen Mitglieder des Prüfungsausschusses oder von dem jeweiligen Vorsitz bestimmte Personen.

(2) Vorkommnisse nach § 17 sind ebenfalls in die Niederschrift aufzunehmen.

§ 24
Entscheidung über Rechtsbehelfe

(1) Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Über den Rechtsbehelf (Widerspruch) entscheidet der Prüfungsausschuß.

Dritter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 25
Übergangsregelung

(1) Abgeleistete Weiterbildungszeiten in Weiterbildungsstätten nach § 4 Abs. 2 sind bis zum 31. Dezember 1996 auch dann anrechenbar, wenn deren ärztliche oder zahnärztliche Leitung nicht die Anerkennung für das Gebiet ,,Öffentliches Gesundheitswesen" besitzt.

(2) Zahnärzten und Zahnärztinnen, die innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine ganztägige hauptberufliche Tätigkeit von mindestens vier Jahren oder eine hauptberufliche Tätigkeit mit mindestens der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens acht Jahren als Zahnarzt oder Zahnärztin im öffentlichen Gesundheitsdienst oder bei der Bundeswehr und die erfolgreiche Teilnahme am theoretischen Lehrgang nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 nachweisen, wird auf Antrag ein Zeugnis über die erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung nach dem Muster der Anlage 2 erteilt. (Anlage 2)

(3) Die Zulassung zur Prüfung kann bis zum 31. Dezember 1994 nach dem bisher geltenden Recht erteilt werden; im übrigen gelten für die Prüfung die Vorschriften dieser Verordnung.

§ 26 (Fn 4)
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2008 über die Auswirkungen der Rechtsverordnung.

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 543, geändert durch Artikel 16 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 51 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch Verordnung vom 14. April 2015 (GV. NRW. S. 415), in Kraft getreten am 6. Mai 2015.

Fn 2

SGV. NW. 2122.

Fn 3

§§ 4, 7 und 8 geändert durch Artikel 16 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 4

§ 26 neu gefasst durch Artikel 51 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.



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