Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024


Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, der Synagogen-Gemeinde Köln – Körperschaft des öffentlichen Rechts – und dem Landesverband progressiver jüdischer Gemeinden in Nordrhein-Westfalen e.V.


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Gesetz
zu dem Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und
dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein – Körperschaft des öffentlichen Rechts –,
dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe – Körperschaft des öffentlichen Rechts –,
der Synagogen-Gemeinde Köln – Körperschaft des öffentlichen Rechts – und
dem Landesverband progressiver jüdischer Gemeinden in Nordrhein-Westfalen e.V.

Vom 8. Juni 1993 (Fn 1) (Fn 4)

Artikel 1

(1) Dem in Düsseldorf am 1. Dezember 1992 unterzeichneten Vertrag samt Protokollvermerk zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein, K.d.ö.R., dem Landesverband der Jüdischen Kultusgemeinden von Westfalen, K.d.ö.R., und der Synagogen-Gemeinde Köln, K.d.ö.R., wird zugestimmt.

(2) Der Vertrag und der Protokollvermerk werden nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2). Der Tag, an dem der Vertrag und der Protokollvermerk nach Artikel 12 des Vertrages in Kraft treten, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Kultusminister

Der Finanzminister

Vertrag

zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, der Synagogen-Gemeinde Köln – Körperschaft des öffentlichen Rechts – und dem Landesverband Jüdischer Gemeinden in Nordrhein-Westfalen e. V.

Präambel (Fn 4)

Aufgrund der besonderen geschichtlichen Verantwortung des deutschen Volkes für das jüdische Leben in der Bundesrepublik Deutschland, die aus dem Zivilisationsbruch der Schoah erwächst, ist es das Anliegen des Landes, die jüdische Gemeinschaft in Nordrhein-Westfalen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und dadurch die Fortsetzung der Tradition jüdischen Lebens auch weiterhin zu ermöglichen. Das vielfältige jüdische Leben, das nach 1945 wiedererstanden ist und ab 1989 durch die Zuwanderung und Integration von Juden aus der ehemaligen Sowjetunion einen zusätzlichen Impuls erhalten hat, betrachtet das Land als Geschenk und auch als Verpflichtung. Daher ist es das besondere Anliegen des Landes, die Jüdischen Gemeinden zu fördern und in ihrem Bestand zu sichern. In Anbetracht dessen und geleitet von dem Wunsch, das freundschaftliche Verhältnis zwischen dem Land und den Jüdischen Gemeinden zu festigen, wird zwischen

dem Land Nordrhein-Westfalen

und

dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein
– Körperschaft des öffentlichen Rechts –,

dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe
– Körperschaft des öffentlichen Rechts –,

der Synagogen-Gemeinde Köln
– Körperschaft des öffentlichen Rechts –,

und

dem Landesverband progressiver jüdischer Gemeinden in Nordrhein-Westfalen e.V.,

nachfolgend jüdische Vertragspartner genannt,

folgender Vertrag geschlossen:

Artikel 1 (Fn 5)
Höhe und Verwendung der Landesleistung

(1) Zur Erhaltung und Pflege des jüdischen Lebens in Nordrhein-Westfalen beteiligt sich das Land an den laufenden Ausgaben der jüdischen Vertragspartner in Nordrhein-Westfalen für deren religiöse, soziale und kulturelle Bedürfnisse, für ihre Verwaltung sowie für alle im Zusammenhang mit der Trägerschaft von Ersatzschulen stehenden Aufgaben (einschließlich gesicherte Schülertransporte) ab dem Haushaltsjahr 2022 mit jährlich 23,5 Millionen Euro (Landesleistung). In diesem Betrag sind Aufwendungen für zusätzliche Sicherheitsleistungen an jüdischen Einrichtungen im Zusammenhang mit Wachdiensten in Höhe von 5 Millionen Euro enthalten. Der in Satz 1 genannte Betrag ist in seiner Höhe ab 2023 laufend den Veränderungen der Besoldung der Landesbeamtinnen und -beamten anzupassen. Dabei wird auch der in Satz 2 genannte Teilbetrag für zusätzliche Sicherheitsleistungen an jüdischen Einrichtungen im Zusammenhang mit Wachdiensten angepasst. Berechnungsgrundlage für die Anpassung der Landesleistung ist die Besoldung nach der Besoldungsstufe A 13 (verheiratet, 2 Kinder, Stufe 7). Wird die Besoldung nicht mit Wirkung zum Jahresanfang, sondern zu einem Zeitpunkt im laufenden Kalenderjahr geändert, wird die Höhe der Landesleistung zum selben Zeitpunkt angepasst, so dass für das laufende Kalenderjahr eine anteilige Anpassung erfolgt.

(2) Tritt einem jüdischen Vertragspartner eine neue jüdische Gemeinde bei oder tritt eine bisherige Mitgliedsgemeinde eines jüdischen Vertragspartners aus dem Vertragspartner aus, wird die Landesleistung mit Beginn des auf den Austritt beziehungsweise Beitritt folgenden Quartals entsprechend Artikel 2 Absatz 3 Satz 4 bis 8 angepasst. Dasselbe gilt, wenn die Mitgliederzahl eines Vertragspartners gemäß der Mitgliederstatistik der Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e. V. (ZWST) zum Ende eines Kalenderjahres durch Beitritte von Mitgliedern innerhalb der vergangenen zwei Kalenderjahre (erstmals im Vergleich zum Mitgliederstand per 31. Dezember 2022) um mehr als zwanzig Prozent gestiegen ist oder durch Austritte von Mitgliedern um mehr als zwanzig Prozent gesunken ist, mit Beginn des folgenden Kalenderjahres. Berücksichtigt werden nur förmliche Austritte, nicht ein Sinken der Mitgliederzahl durch Todesfälle oder Umzüge.

Artikel 2 (Fn 5)
Verteilung der Landesleistung

(1) Die Landesleistung wird mit je einem Viertel des Jahresbeitrages jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November gezahlt.

(2) Leistungsempfänger sind die jüdischen Vertragspartner. Die Auszahlung an den jeweiligen jüdischen Vertragspartner erfolgt nach Maßgabe der Absätze 3 und 4.

(3) Für die Verteilung des um den Teilbetrag für zusätzliche Sicherheitsleistungen im Zusammenhang mit Wachdiensten nach Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 (unter Berücksichtigung der Anpassungen nach Artikel 1 Absatz 1 Satz 3) geminderten Betrags der Landesleistung gelten die folgenden Bestimmungen. Der Landesverband progressiver jüdischer Gemeinden in Nordrhein-Westfalen erhält 1,5 Prozent. Die Aufteilung auf die übrigen jüdischen Vertragspartner bestimmen diese selbständig und machen dazu dem Land bis zum 31. Dezember des Vorjahres eine einvernehmliche Mitteilung. Anderenfalls erfolgt die Aufteilung auf diese jüdischen Vertragspartner auf Grundlage der Mitgliederstatistik der ZWST für das vorvergangene Jahr. Dazu wird der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 durch die Gesamtzahl der Mitglieder dieser jüdischen Vertragspartner geteilt (Summe pro Mitglied). Die Summe pro Mitglied wird mit der jeweiligen Gesamtzahl der Mitglieder jedes dieser jüdischen Vertragspartners multipliziert. Es werden nur Mitglieder berücksichtigt, die in Nordrhein-Westfalen ihren ersten Wohnsitz haben. Gehört ein Mitglied eines jüdischen Vertragspartners mehreren jüdischen Gemeinden an, die Anteil an der Landesleistung oder vergleichbaren Leistungen des Landes haben, wird nur die zuerst eingegangene Mitgliedschaft berücksichtigt.

(4) Für die Verteilung des Teilbetrags für zusätzliche Sicherheitsleistungen im Zusammenhang mit Wachdiensten nach Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 (unter Berücksichtigung der Anpassungen nach Artikel 1 Absatz 1 Satz 3) gelten die folgenden Bestimmungen. Soweit die jüdischen Vertragspartner dem Land bis zum 31. Dezember des Vorjahres keine einvernehmliche Mitteilung über die Verteilung des Teilbetrages machen, gilt der für das Vorjahr zwischen den jüdischen Vertragspartnern abgestimmte interne Verteilschlüssel auch für das laufende Jahr. Mögliche Anpassungen des Verteilschlüssels treffen die jüdischen Vertragspartner im Innenverhältnis einvernehmlich und teilen das Ergebnis dem Land mit.

(5) Die jüdischen Vertragspartner tragen gegenüber dem Land die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel. Sie haben die zweckentsprechende Mittelverwendung durch Prüfung der Jahresrechnung seitens eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers zu bestätigen. Ausgenommen sind davon Körperschaften des öffentlichen Rechts, sofern sie über eine den staatlichen Standards im Wesentlichen vergleichbare unabhängige Rechnungsprüfung verfügen.

Artikel 3 (Fn 5)
Weitergehende Finanzierung von Sicherheitsmaßnahmen

Es besteht Einvernehmen darüber, dass das Land über die Maßnahmen im Zusammenhang mit Wachdiensten nach Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 hinaus weiterhin die baulich-technischen Sicherheitsmaßnahmen an jüdischen Einrichtungen im notwendigen Umfang mitfinanziert. Zusätzlich zur Erstausstattung ersetzt das Land den jüdischen Vertragspartnern aufgewandte Mittel für Ersatzbeschaffung und Wartung im Bereich Sicherheit bis zur Höhe der vom Haushaltsgesetzgeber bereitgestellten Mittel.

Artikel 4 (Fn 5)
Erhalt geschlossener Friedhöfe

Das Land fördert weiterhin neben der Landesleistung eine der jüdischen Tradition entsprechende Erhaltung und Pflege der geschlossenen jüdischen Friedhöfe in Nordrhein-Westfalen, wobei der gegenwärtige Umfang staatlicher Förderung für die geschlossenen jüdischen Friedhöfe erhalten bleibt (ohne Berücksichtigung besonderer Denkmalförderungsprogramme).

Artikel 5 (Fn 5)
Bestand und Anlage von Friedhöfen

Das Land wird sich gegenüber den Kommunen dafür einsetzen, dass den jüdischen Vertragspartnern beziehungsweise ihren Mitgliedsgemeinden der Bestand an Friedhöfen und das Anlegen von Friedhöfen im Gemeindegebiet ermöglicht werden. Das Land wird die Anlage von Friedhöfen nach den Möglichkeiten des Landeshaushalts fördern.

Artikel 6 (Fn 5)
Förderung von Baumaßnahmen

Das Land fördert ungeachtet der übrigen Vereinbarungen dieses Vertrages nach den Möglichkeiten des Landeshaushalts die Errichtung und den Erhalt von Räumlichkeiten und Anlagen, die den Kultus-, Seelsorge- und Sozialaufgaben der jüdischen Vertragspartner beziehungsweise ihrer Mitgliedsgemeinden dienen, soweit sie nicht genügend Eigenmittel zur Verfügung haben. Das Land wird, beginnend ab 2018, für Neubaumaßnahmen nebst Umbau- und Renovierungsmaßnahmen für jüdische Einrichtungen nach Satz 1 Mittel in Höhe von 3 Millionen Euro bereitstellen, die zunächst jährlich um 200.000 Euro und ab 2023 jährlich um 350.000 Euro bis auf eine letztmalige Zahlung in 2028 in Höhe von 5,9 Millionen Euro ansteigen. Die Einzelheiten der Mittelverteilung und -verwendung regeln die Vertragspartner untereinander im Benehmen mit dem für Bauen zuständigen Ministerium.

Artikel 7 (Fn 5)
Jüdische Feiertage

Das Land gewährleistet den Fortbestand der Regelung über den Schutz jüdischer Feiertage und die Ansprüche der bekenntniszugehörigen Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der öffentlichen und privaten Betriebe und Verwaltungen auf Freistellung im Gesetz über die Sonn- und Feiertage.

Artikel 8 (Fn 5)
Erwachsenenbildung

Die jüdischen Vertragspartner sind berechtigt, an der Erwachsenenbildung mit eigenen Einrichtungen teilzunehmen. Diese werden in die finanzielle Förderung der Erwachsenenbildung durch das Land einbezogen, wenn sie die für das Land Nordrhein-Westfalen geltenden Bewilligungsbedingungen für die staatliche Förderung der Erwachsenenbildung erfüllen.

Artikel 9 (Fn 5)
Rundfunk

Das Land wird sich bemühen, die jetzigen gesetzlichen Regelungen über angemessene Sendezeiten für jüdische religiöse Sendungen und über eine angemessene Repräsentanz von Mitgliedern in Rundfunkgremien, die von den jüdischen Vertragspartnern entsandt worden sind, beizubehalten. Das Land verpflichtet sich, bei einer Änderung der gegenwärtigen gesetzlichen und staatsvertraglichen Regelungen über Sendezeiten für religiöse Sendungen und über die Repräsentanz von Religionsgemeinschaften in Rundfunkgremien den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.

Artikel 10 (Fn 5)
Beziehungen

Die Landesregierung und die jüdischen Vertragspartner werden regelmäßige Begegnungen zur Pflege ihrer Beziehungen anstreben.

Artikel 11 (Fn 5)
Vertragsauslegung und -anpassung

(1) Die Vertragschließenden werden in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beilegen.

(2) Die Vertragschließenden sind sich bewusst, dass der Vertrag auf der Grundlage der derzeitigen Verhältnisse geschlossen wird. Bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse werden sich die Vertragschließenden um eine angemessene Anpassung bemühen.

Artikel 12(Fn 5)
Parlamentsvorbehalt, Inkrafttreten

(1) Der Vertrag wird vorbehaltlich der Bestätigung durch ein Landesgesetz geschlossen.

(2) Er tritt mit dem Tag in Kraft, an dem den jüdischen Vertragspartnern die Erklärung des Landes Nordrhein-Westfalen zugegangen ist, dass die Vereinbarung durch Landesgesetz bestätigt worden ist.

 

Zu Urkundenzwecken ist der Vertrag in fünffacher Unterschrift unterzeichnet worden.

Protokollvermerk (Fn 6)
- aufgehoben -

Zusatz:

Bekanntmachung
des Inkrafttretens des Vertrages zwischen
dem Land Nordrhein-Westfalen und dem
Landesverband der Jüdischen Gemeinden
von Nordrhein, Körperschaft des
öffentlichen Rechts, dem Landesverband der
Jüdischen Kultusgemeinden von Westfalen,
Körperschaft des öffentlichen Rechts, und der
Synagogen-Gemeinde Köln,
Körperschaft des öffentlichen Rechts

Vom 17. August 1993 (Fn 1)

Aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein, Körperschaft des öffentlichen Rechts, dem Landesverband der Jüdischen Kultusgemeinden von Westfalen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, und der Synagogen-Gemeinde Köln, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vom 8. Juni 1993 (GV. NW. S. 314) (Fn 2) wird hiermit bekanntgemacht, daß der Vertrag und der Protokollvermerk nach Artikel 12 des Vertrages am 3. August 1993 in Kraft getreten sind.

Düsseldorf, den 17. August 1993

Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn 1

GV. NW. 1993 S. 589.

Fn 2

SGV. NW. 222.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1993 S. 314, geändert durch Gesetz v. 15. 4. 1997 (GV. NW. S. 74), 3.7.2001 (GV. NRW. S. 457); Gesetz z. 3. Änd.Vertrag v. 12.12.2006 (GV. NRW. S. 617), in Kraft getreten am 28. Dezember 2006; Gesetz zum Vierten Änderungsvertrag vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 627), in Kraft getreten am 23. November 2013; Gesetz zum Fünften Änderungsvertrag vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 449), in Kraft getreten am 1. Januar 2018; Gesetz zum Sechsten Änderungsvertrag vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 574), in Kraft getreten am 30. April 2022.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 1. Juli 1993.

Fn 3

siehe hierzu Bek. v. 17.8.1993 (GV. NW. S. 589).

Fn 4

Überschrift und Präambel zuletzt geändert durch Gesetz zum Sechsten Änderungsvertrag vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 574), in Kraft getreten am 30. April 2022.

Fn 5

Artikel 1 bis 12 neu gefasst durch Gesetz zum Sechsten Änderungsvertrag vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 574), in Kraft getreten am 30. April 2022.

Fn 6

Protokollvermerk aufgehoben durch Gesetz zum Sechsten Änderungsvertrag vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 574), in Kraft getreten am 30. April 2022.



Normverlauf ab 2000: