Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024


Bekanntmachung der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren des Westdeutschen Rundfunks Köln


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Bekanntmachung
der Satzung über das Verfahren
zur Leistung der Rundfunkgebühren
des Westdeutschen Rundfunks Köln

Vom 18. November 1993 (Fn 1)

Gemäß Artikel 4 § 4 Abs. 7 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991 (Bek. v. 20. 11. 1991, GV. NW. S. 408) (Fn 2) hat der Rundfunkrat des Westdeutschen Rundfunks Köln mit Genehmigung der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen folgende Satzung erlassen:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für alle Rundfunkteilnehmer, die im Anstaltsbereich des WDR wohnen, sich dort ständig aufhalten oder ständig ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalten.

§ 2
Gebühreneinzugszentrale (GEZ)

Die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland - GEZ - führt als gemeinsames Rechenzentrum im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft der ARD-Landesrundfunkanstalten und des Zweiten Deutschen Fernsehens Verwaltungsgeschäfte des Rundfunkgebühreneinzugs durch. Die Anschrift der GEZ lautet: Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln.

§ 3
Anzeigen, Formulare

(1) Anzeigen über Beginn und Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang sind unverzüglich schriftlich der GEZ zuzuleiten. Hierfür sollen die dazu vorgesehenen Formulare verwendet werden. Die Formulare werden von der Rundfunkanstalt an Stellen, die für jedermann zugänglich sind und von der Rundfunkanstalt bekanntgegeben werden, kostenlos bereitgehalten.

(2) Die GEZ kann im Einzelfall auf die Einhaltung der Schriftform verzichten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Anzeige eines Wohnungswechsels sowie für sonstige Veränderungen, die das Rundfunkteilnehmerverhältnis einschließlich des Zahlungsverfahrens betreffen.

(4) Den Rundfunkteilnehmer trifft die Beweislast für den Zugang einer rechtswirksamen Anzeige bei der GEZ.

§ 4
Teilnehmernummer

Jeder Rundfunkteilnehmer erhält eine Mitteilung über seine Teilnehmernummer. Sie ist bei allen Mitteilungen, Anträgen und Zahlungen anzugeben.

§ 5
Zahlungen

(1) Der Rundfunkteilnehmer hat die Rundfunkgebühren auf seine Gefahr an die GEZ auf das Rundfunkgebührenabwicklungskonto ARD/ZDF bei Banken oder Sparkassen zu leisten.

(2) Der Rundfunkteilnehmer kann die Rundfunkgebühren auf folgenden Zahlungswegen entrichten:

Nr. 1: Ermächtigung zum Einzug mittels Lastschrift,

Nr. 2: Einzelüberweisung,

Nr. 3: Dauerüberweisung.

(3) Die Kosten der Zahlungsübermittlung einschließlich evtl. Rücklastschriftkosten hat der Rundfunkteilnehmer zu tragen.

§ 6 (Fn 4)
Säumniszuschläge, Kosten

(1) Werden geschuldete Rundfunkgebühren nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag in Höhe von 5,- Euro fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkgebührenschuld durch Bescheid nach § 7 Abs. 5 Rundfunkgebührenstaatsvertrag festgesetzt. Mit jedem Gebührenbescheid kann nur ein Säumniszuschlag erhoben werden.

(2) Im übrigen werden Gebühren und Auslagen im Verwaltungszwangsverfahren entsprechend den landesrechtlichen Regelungen erhoben.

§ 7
Verrechnung

Zahlungen werden zunächst auf die Kosten im Zusammenhang mit rückständigen Rundfunkgebühren, dann auf die Säumniszuschläge und dann auf die jeweils älteste Rundfunkgebührenschuld verrechnet. Dies gilt auch dann, wenn der Rundfunkteilnehmer eine andere Bestimmung trifft.

§ 8
Unterstützung des Verfahrens

Der WDR ist berechtigt, andere Rundfunkanstalten oder andere Stellen bei der Erhebung, der Einziehung oder bei Inkassomaßnahmen von Rundfunkgebühren einschließlich Säumniszuschlägen und Kosten nach § 6 der Satzung einzuschalten. Die Durchführung des Gebühreneinzugs durch die GEZ gemäß § 2 der Satzung, die Beauftragung anderer Stellen mit der Einziehung von Rundfunkgebühren gemäß § 7 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag und die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren im Verwaltungszwangsverfahren gemäß § 7 Abs. 6 Rundfunkgebührenstaatsvertrag bleiben hiervon unberührt.

§ 9
Überwachung

Die vom WDR mit der Überwachung der Einhaltung gebührenrechtlicher Vorschriften Beauftragten sind berechtigt, für den WDR die gesetzlich bestimmten Auskünfte zu verlangen. Sie sind auch berechtigt, Anzeigen gemäß § 3 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag entgegenzunehmen. Sie haben sich durch einen Dienstausweis auszuweisen.

§ 10 (Fn 3)
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.

Köln, den 18. November 1993

Westdeutscher Rundfunk Köln

Friedrich Nowottny

(Intendant)

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 245, geändert durch Änd Satzung v. 19. 12. 1996 (GV. NW. 1997 S. 71), 3. 6. 2002 (GV. NRW. 2002 S. 239).

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 10 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 6 Abs. 1 geändert durch Bek. v. 3. 6. 2002 (GV. NRW. 2002 S. 239); in Kraft getreten am 29. Juni 2002.