Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.11.2024
Verordnung über die Verfahren bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen und deren Eintragungsausschüsse (Baukammerndurchführungsverordnung – DVO BauKaG NRW)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 Geschäftsordnungen und Geschäftsstellen der Eintragungsausschüsse
- § 2 Verfahrensvorschriften für den Eintragungsausschuss
- § 3 Verzeichnis auswärtiger Dienstleister
- § 4 Eintragungsantrag für die Architektenlisten, die Stadtplanerliste und dieListen der Junior-Mitglieder
- § 5 Anforderungen an den Inhalt und den Umfang praktischer Tätigkeiten in den Fachrichtungen der Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und der Stadtplanung
- § 6 Praktische Tätigkeit unter Beaufsichtigung
- § 7 Aufgaben der beaufsichtigenden Person
- § 8 Beaufsichtigung durch die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
- § 9 Anrechnung praktischer Tätigkeiten außerhalb Nordrhein-Westfalens
- § 10 Weiterbildung für Absolventinnen und Absolventen
- § 11 Bewertung der praktischen Tätigkeit in den Fachrichtungen der Architektur undder Stadtplanung
- § 12 Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen
- § 13 Eintragungsantrag für die Liste Beratender Ingenieurinnen und BeratenderIngenieure
- § 14 Auskünfte, Bescheinigungen und Verwaltungszusammenarbeit
- § 15 Einrichtung und Zusammensetzung des Sachverständigenausschusses bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
- § 16 Verfahrensvorschriften für den Sachverständigenausschuss
- § 17 Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung
- § 18 Übergangsvorschrift
- § 19 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Normüberschrift
Verordnung über
die Verfahren bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und
der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen und deren Eintragungsausschüsse
(Baukammerndurchführungsverordnung – DVO BauKaG NRW)
Vom 14. März 2022 (Fn 1)
Auf Grund des § 43 Absatz 1 des Gesetzes über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen (Baukammerngesetz – BauKaG NRW) vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385) verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen:
Inhaltsübersicht
§ 1 Geschäftsordnungen und Geschäftsstellen der Eintragungsausschüsse
§ 2 Verfahrensvorschriften für den Eintragungsausschuss
§ 3 Verzeichnis auswärtiger Dienstleister
§ 4 Eintragungsantrag für die Architektenlisten, die Stadtplanerliste und die Listen der Junior-Mitglieder
§ 5 Anforderungen an den Inhalt und den Umfang praktischer Tätigkeiten in den Fachrichtungen der Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und der Stadtplanung
§ 6 Praktische Tätigkeiten unter Beaufsichtigung
§ 7 Aufgaben der beaufsichtigenden Person
§ 8 Beaufsichtigung durch die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
§ 9 Anrechnung praktischer Tätigkeiten außerhalb Nordrhein-Westfalens
§ 10 Weiterbildung für Absolventinnen und Absolventen
§ 11 Bewertung der praktischen Tätigkeit in den Fachrichtungen der Architektur und der Stadtplanung
§ 12 Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen
§ 13 Eintragungsantrag für die Liste Beratender Ingenieurinnen und Beratender Ingenieure
§ 14 Auskünfte, Bescheinigungen und Verwaltungszusammenarbeit
§ 15 Einrichtung und Zusammensetzung des Sachverständigenausschusses bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
§ 16 Verfahrensvorschriften für den Sachverständigenausschuss
§ 17 Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung
§ 18 Übergangsvorschrift
§ 19 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
§ 1 Geschäftsordnungen und Geschäftsstellen der Eintragungsausschüsse
§ 1
Geschäftsordnungen und Geschäftsstellen der Eintragungsausschüsse
(1) Der jeweilige Eintragungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die oder der Vorsitzende des jeweiligen Eintragungsausschusses bestimmt vor Beginn eines Kalenderjahres für dessen Dauer, in welcher Weise, in welcher Zusammensetzung und in welcher Reihenfolge die Mitglieder des jeweiligen Ausschusses in den einzelnen Sitzungen mitwirken. Sie oder er kann für die verschiedenen Aufgabenbereiche Spruchkörper festlegen. Die Bestimmungen können während des Kalenderjahres nur geändert werden, wenn zwingende Gründe es erfordern.
(3) Die Geschäftsstelle der jeweiligen Baukammer führt die laufenden Geschäfte des jeweiligen Eintragungsausschusses nach den Weisungen der oder des Vorsitzenden des jeweiligen Eintragungsausschusses, prüft die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen und bereitet die Sitzungen vor. Die jeweilige Geschäftsstelle führt entsprechend der in Artikel 60 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115; L 177 vom 8.7.2015, S. 60; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20), die zuletzt durch delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 (Abl. L 444 vom 10.12.2021, S. 16) geändert worden ist, angeordneten Berichtspflicht eine statistische Aufstellung der getroffenen Entscheidungen, die sich aus der Anwendung dieser Richtlinie ergeben. Satz 2 gilt entsprechend für Drittstaaten, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
(4) Vorgelegte Abschriften oder Ablichtungen von Urschriften der Unterlagen müssen nach § 33 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung beglaubigt sein, soweit nicht der Anwendungsbereich des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) in der jeweils geltenden Fassung berührt ist. Für Anträge und Unterlagen in einer fremden Sprache gilt § 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.
§ 2 Verfahrensvorschriften für den Eintragungsausschuss
§ 2
Verfahrensvorschriften für den Eintragungsausschuss
(1) Die oder der Vorsitzende des jeweiligen Eintragungsausschusses beraumt den Sitzungstermin an, setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung und Beratung. Im Verhinderungsfall vertritt die bestellte Vertretung die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende kann eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter bestellen. Der jeweilige Eintragungsausschuss kann die Ergänzung der vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Vorlage weiterer Nachweise, verlangen. Der jeweilige Eintragungsausschuss kann auch Zeugen und Sachverständige hören und das persönliche Erscheinen der oder des Betroffenen anordnen.
(2) Stimmenthaltungen sind bei den dem jeweiligen Eintragungsausschuss übertragenen Entscheidungen nicht zulässig. Die Entscheidungen sind schriftlich abzufassen und von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Sie sind zu begründen und, wenn sie die Betroffenen belasten, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 3 Verzeichnis auswärtiger Dienstleister
§ 3
Verzeichnis auswärtiger Dienstleister
(1) Die Anzeige für das erstmalige Erbringen von Leistungen durch auswärtige Dienstleister nach § 18 Absatz 1 und § 25 Absatz 1 BauKaG NRW muss mindestens Angaben über den Namen der anzeigenden Person, Zeit und Ort ihrer Geburt, ihre Tätigkeitsart, den Ort ihrer Hauptwohnung, den Ort ihrer etwaigen Niederlassung oder ihren Beschäftigungsort enthalten.
(2) Der Anzeige sind neben den in § 18 Absatz 3 BauKaG NRW genannten Nachweisen und Bescheinigungen folgende Unterlagen beizufügen:
1. eine Erklärung, aus der sich ergibt, dass die anzeigende Person nicht Mitglied einer Architektenkammer in der Bundesrepublik Deutschland ist und
2. eine Erklärung, dass keine Versagungsgründe nach § 22 Absatz 1 BauKaG NRW vorliegen.
(3) Der Anzeige sind neben den in § 25 Absatz 3 BauKaG NRW genannten Nachweisen und Bescheinigungen folgende Unterlagen beizufügen:
1. eine Erklärung, aus der sich ergibt, dass die anzeigende Person nicht Mitglied einer Ingenieurkammer in der Bundesrepublik Deutschland ist,
2. eine Erklärung, dass keine Versagungsgründe nach § 29 Absatz 1 BauKaG NRW vorliegen und
3. Nachweise über eine im Zeitpunkt der Anzeige eigenverantwortliche und unabhängige Berufsausübung.
§ 4 Eintragungsantrag für die Architektenlisten, die Stadtplanerliste und dieListen der Junior-Mitglieder
§ 4
Eintragungsantrag für die Architektenlisten, die Stadtplanerliste und die
Listen der Junior-Mitglieder
(1) Über den Antrag auf Eintragung in die Architektenlisten (§ 20 Absatz 1 BauKaG NRW), die Stadtplanerliste (§ 20 Absatz 2 BauKaG NRW) und die Listen über die Junior-Mitglieder (§§ 17 Absatz 3, 19 Absatz 1 BauKaG NRW) können Daten nach § 13 Absatz 2 BauKaG NRW erhoben werden. Des Weiteren sind beizufügen:
1. ein Nachweis über die Hauptwohnung (Meldebescheinigung), Angaben über den Ort der Niederlassung oder des Beschäftigungsortes in Nordrhein-Westfalen und
2. eine Erklärung, dass keine Versagungsgründe nach § 22 Absatz 1 BauKaG NRW vorliegen.
Auf Verlangen der jeweiligen Baukammer (§ 13 Absatz 3 BauKaG NRW) ist ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf, vorzulegen. Wird bei einer oder einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Abl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3; L 198 vom 28.7.2005, S. 65; L 53 vom 23.2.2006, S. 65; L 47 vom 21.2.2008, S. 69; L 247 vom 13.9.2012, S. 16), das zuletzt durch Beschluss Nr. 130/2021 (L 226 vom 25.6.2021, S. 41) geändert worden ist, im Herkunftsstaat ein Führungszeugnis nach Satz 2 nicht ausgestellt, kann es durch sonstige Zuverlässigkeitsnachweise oder durch eine eidesstattliche Erklärung oder, in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einer Notarin oder einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaates, die eine diese eidesstattlichen oder feierlichen Erklärungen bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat.
(2) In den Fällen des § 20 Absatz 1, 4 und 5 BauKaG NRW sind außerdem beizufügen:
1. entweder
a) ein Nachweis über die unter Berücksichtigung der in Anlage 1 zu dieser Verordnung geregelten ausbildungsbezogenen Eintragungsvoraussetzungen erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung an einer der in § 20 Absatz 1 Nummer 2 BauKaG NRW genannten Einrichtungen, über eine gleichwertige, erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung an einer ausländischen Hochschule oder sonstigen ausländischen Einrichtung oder
b) bei einer oder einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein nach § 20 Absatz 5 BauKaG NRW bekannt gemachter oder als genügend anerkannter Ausbildungsnachweis oder Nachweise nach den Artikeln 23, 48 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG,
2. Nachweise über Art, Umfang, Zeit und Ort einer berufspraktischen Tätigkeit nach § 5,
3. bei antragstellenden Personen nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 BauKaG NRW Bescheinigungen des Dienstherrn oder entsprechende Prüfungsnachweise sowie
4. bei antragstellenden Personen nach § 20 Absatz 4 BauKaG NRW ein Nachweis über die erfolgreich abgelegte Prüfung auf Hochschulniveau.
(3) In den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 6 BauKaG NRW leitet der Eintragungsausschuss bei Vorliegen der allgemeinen Eintragungsvoraussetzungen, den Eintragungsantrag einer Person, die den Nachweis ihrer besonderen Auszeichnung auf dem Gebiet der Architektur, der Innenarchitektur, der Landschaftsarchitektur oder der Stadtplanung durch Gutachten des Sachverständigenausschusses (§ 16) erbringen will, mit allen Unterlagen dem Sachverständigenausschuss zu.
(4) In Fällen des § 20 Absatz 2 BauKaG NRW sind außerdem beizufügen:
1. ein Nachweis über die unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zu dieser Verordnung geregelten ausbildungsbezogenen Eintragungsvoraussetzungen erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung an einer der in § 20 Absatz 2 Nummer 2 BauKaG NRW genannten Einrichtungen, über eine gleichwertige, erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung an einer ausländischen Hochschule oder sonstigen ausländischen Einrichtung,
2. Nachweise über Art, Umfang, Zeit und Ort einer berufspraktischen Tätigkeit nach § 5 sowie
3. bei antragstellenden Personen nach § 20 Absatz 2 Nummer 4 des Baukammerngesetzes Bescheinigungen des Dienstherrn oder entsprechende Prüfungsnachweise.
(5) In Fällen des § 20 Absatz 8 BauKaG NRW sind beizufügen:
1. ein Nachweis über eine gleichwertige, erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung an einer ausländischen Hochschule oder sonstigen ausländischen Einrichtung oder
2. bei einer oder einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
a) Nachweise, aus denen sich ergibt, dass diese oder dieser auf Grund eines Ausbildungsnachweises, der mindestens dem Niveau des Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung dieses Berufs verfügt, oder
b) Nachweise, dass diese oder dieser den Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum der diesen Beruf nicht reglementiert hat, ausgeübt hat und dass sie oder er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist; der Nachweis über die Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis eine reglementierte Ausbildung nachweist, die mindestens dem Niveau des Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.
(6) In Fällen des § 20 Absatz 9 BauKaG NRW ist außerdem der Nachweis über die Eintragung in die Architektenliste oder die Stadtplanerliste eines anderen Landes beizubringen.
(7) In Fällen des § 20 Absatz 10 BauKaG NRW sind der Nachweis über die vorangegangene Löschung der Eintragung in die Architektenliste oder die Stadtplanerliste eines anderen Landes und Angaben über den Grund der Löschung beizubringen.
(8) Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b sowie Absatz 5 Nummer 2 gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
§ 5 Anforderungen an den Inhalt und den Umfang praktischer Tätigkeiten in den Fachrichtungen
der Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und der Stadtplanung
§ 5
Anforderungen an den Inhalt und den Umfang praktischer Tätigkeiten in den Fachrichtungen
der Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und der Stadtplanung
(1) Die praktische Tätigkeit hat auf den während des Studiums in der betreffenden Fachrichtung erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufzubauen. Sie dient dem Erwerb von Erfahrungen sowie der Vertiefung theoretischer und praktischer Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in den Berufsaufgaben der betreffenden Fachrichtung nach § 20 Absatz 1 und 2 BauKaG NRW. Ziel ist es, die Absolventin oder den Absolventen zu befähigen, ihren oder seinen Beruf eigenverantwortlich auszuüben.
(2) Die praktische Tätigkeit wird in den wesentlichen Berufsaufgaben nach § 16 BauKaG NRW in ausgewogener Weise und unter Beachtung gestaltender, städtebaulicher, technischer, wirtschaftlicher, umweltgerechter, sozialer und rechtlicher Gesichtspunkte abgeleistet.
1. In der Fachrichtung Architektur umfasst die Planung, Umsetzung und Organisation von baulichen Anlagen innerhalb dieser Fachrichtung insbesondere folgende Bereiche:
a) Grundlagenermittlung,
b) Entwurf und Gestaltung,
c) Genehmigungsplanung,
d) Werk- und Detailplanung,
e) Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen,
f) Baustellenpraxis (Baubetrieb, Objekt- und Bauüberwachung, Objektbetreuung, Dokumentation),
g) organisatorische und betriebswirtschaftliche Grundlagen sowie
h) Erfüllung berufsständischer Anforderungen und Pflichten.
2. In der Fachrichtung Innenarchitektur umfasst die Planung, Umsetzung und Organisation von Innenräumen und der damit verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden insbesondere folgende Bereiche:
a) Grundlagenermittlung,
b) Entwurf und Gestaltung,
c) Genehmigungsplanung,
d) Werk- und Detailplanung,
e) Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen,
f) Baustellenpraxis (Baubetrieb, Objekt- und Bauüberwachung, Objektbetreuung, Dokumentation),
g) organisatorische und betriebswirtschaftliche Grundlagen sowie
h) Erfüllung berufsständischer Anforderungen und Pflichten.
3. In der Fachrichtung Landschaftsarchitektur umfasst die Planung, Umsetzung und Organisation von Freianlagen sowie die Landschaftsplanung und die Orts- und Stadtplanung innerhalb dieser Fachrichtung insbesondere folgende Bereiche:
a) Grundlagenermittlung/vorbereitende Leistungen,
b) Entwurf und Gestaltung,
c) Genehmigungsplanung/formelle Planung,
d) Werk- und Detailplanung,
e) Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen,
f) Baustellenpraxis (Baubetrieb, Objekt- und Bauüberwachung, Objektbetreuung, Dokumentation),
g) Beteiligungs- und Moderationsverfahren,
h) organisatorische und betriebswirtschaftliche Grundlagen sowie
i) Erfüllung berufsständischer Anforderungen und Pflichten.
4. In der Fachrichtung Stadtplanung umfasst die Stadt- und Raumplanung sowie die Erarbeitung städtebaulicher Pläne insbesondere folgende Bereiche:
a) Grundlagenermittlung und vorbereitende Leistungen,
b) informelle Planung und Konzept,
c) Entwurf und Gestaltung,
d) formelle Planungen mit verfahrensbegleitenden Leistungen,
e) Beteiligungs- und Moderationsverfahren,
f) organisatorische und betriebswirtschaftliche Grundlagen sowie
g) Erfüllung berufsständischer Anforderungen und Pflichten.
(3) Die berufspraktische Tätigkeit muss mindestens zwei Jahre lang in Vollzeit, oder in Teilzeit entsprechend länger, ausgeübt werden.
(4) Wird die praktische Tätigkeit bei einer Architektenkammer eines anderen Bundeslandes oder einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichstellten Staates begonnen, sind diese Zeiten anzurechnen. Über derartige Zeiten hat die Absolventin oder der Absolvent eine Bescheinigung der betreffenden Architektenkammer oder zuständigen Stelle vorzulegen.
(5) Über die praktische Tätigkeit ist von der Absolventin
oder dem Absolventen ein Nachweis zu führen und im Verfahren zur Eintragung für
die Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder
Städtebau vorzulegen. Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage fachlich
geeigneter eigener Arbeiten sowie ergänzender Unterlagen, die die Dauer der
Tätigkeit und die dabei erworbenen berufspraktischen Erfahrungen erkennen
lassen.
§ 6 Praktische Tätigkeit unter Beaufsichtigung
§ 6
Praktische Tätigkeit unter Beaufsichtigung
(1) Die praktische Tätigkeit ist unter Aufsicht zu
absolvieren (Berufspraktikum). Die Beaufsichtigung über die praktische
Tätigkeit erfolgt durch eine berufsangehörige Person der jeweiligen
Fachrichtung (beaufsichtigende Person). Kann die Beaufsichtigung nicht durch
eine solche Person geführt werden, erfolgt die Beaufsichtigung durch die
Architektenkammer Nordrhein-Westfalen.
(2) Durch den erfolgreichen Abschluss des höheren
bautechnischen Vorbereitungsdienstes Hochbau oder Städtebau nach der Ausbildungsverordnung
höherer bautechnischer Verwaltungsdienst vom 6. Mai 2016 (GV. NRW. S. 266) in
der bis zum 9. Dezember 2021 geltenden Fassung oder der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung Bau 2.2 – VAP bD LG 2.2 vom 20. Oktober 2021 (GV. NRW S. 1251) in der jeweils geltenden Fassung gilt der Nachweis der praktischen
Tätigkeit als erbracht, sofern die in § 5 Absatz 2 zu erbringenden Nachweise
durch den bautechnischen Vorbereitungsdienst abgedeckt sind.
(3) Durch den erfolgreichen Abschluss des bautechnischen
Vorbereitungsdienstes in der Fachrichtung Hochbau, Städtebau oder
Landschaftsplanung und Umweltschutz nach der Verordnung über die Ausbildung und
Prüfung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des
bautechnischen Dienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 22. Februar 1987 (GV. NRW. S. 116), die zuletzt durch
Verordnung vom 4. Juli 2018 (GV. NRW. S. 382) geändert worden ist, gilt der
Nachweis der praktischen Tätigkeit für ein Jahr als erbracht, sofern die in § 5
Absatz 2 zu erbringenden Nachweise durch den bautechnischen Vorbereitungsdienst
abgedeckt sind.
§ 7 Aufgaben der beaufsichtigenden Person
§ 7
Aufgaben der beaufsichtigenden Person
(1) Die berufspraktische Tätigkeit unter Beaufsichtigung
einer beaufsichtigenden Person beginnt mit ihrer tatsächlichen Aufnahme. Der
Beginn ist der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen unverzüglich anzuzeigen. §
8 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Die beaufsichtigende Person hat darauf zu achten, dass
während der berufspraktischen Tätigkeit die Inhalte nach § 16 BauKaG NRW (Berufsaufgaben) vermittelt werden und der Absolventin oder dem Absolventen
entsprechende Arbeitszeugnisse und Kopien eigener Arbeiten für die
abschließende Bewertung der Inhalte nach § 5 Absatz 2 durch den Eintragungsausschuss
bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen zur Verfügung gestellt werden.
(3) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen unterrichtet
die Absolventin oder den Absolventen und gegebenenfalls auch die beaufsichtigende
Person über das Verfahren, den Ablauf und die erforderlichen wesentlichen
Inhalte der berufspraktischen Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 und steht der
Absolventin oder dem Absolventen und der beaufsichtigenden Person während des
Verfahrens beratend zur Seite.
(4) Soll das Berufspraktikum außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland absolviert werden, ist die beaufsichtigende Person oder Stelle
vorab der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen mitzuteilen und von dieser
zuzulassen. Die Zulassung setzt voraus, dass die beaufsichtigende Person oder
Stelle eine Qualifikation aufweist, die mit der Qualifikation der in § 6 Absatz
1 Satz 2 und 3 genannten Person oder Stelle vergleichbar ist.
§ 8 Beaufsichtigung durch die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
§ 8
Beaufsichtigung durch die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
(1) Erfolgt die berufspraktische Tätigkeit unter Beaufsichtigung durch die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen, ist deren Beginn dem Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vor Aufnahme anzuzeigen.
(2) Die Anzeige hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
1. Familien-, Vor- und Geburtsnamen, Geschlecht, akademische Grade,
2. Datum und Ort der Geburt,
3. Anschrift der Wohnung,
4. Anschrift der beruflichen Niederlassung oder des Dienst- oder Beschäftigungsortes,
5. Angabe, ob und gegebenenfalls wo bereits Teile der berufspraktischen Tätigkeit außerhalb von Nordrhein-Westfalen absolviert wurden,
6. Art, Fachrichtung und Datum des jeweiligen Studienabschlusses,
7. Art der Tätigkeit sowie
8. Umfang der Tätigkeit (Teilzeit/Vollzeit).
Zum Nachweis sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(3) Änderungen der in Absatz 2 genannten Angaben hat die Absolventin oder der Absolvent dem Eintragungsausschuss unverzüglich in Textform anzuzeigen.
(4) Erfolgt die Beaufsichtigung durch die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen, ist die berufspraktische Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 durch Arbeitszeugnisse und eigene Arbeiten oder sonstige Unterlagen, die den Zeitumfang und Inhalt der Tätigkeit dokumentieren, nachzuweisen. Die Beaufsichtigung erfolgt durch Kontrollen über die Tätigkeit und Leistungen der Absolventin oder des Absolventen. Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen kann entsprechende Nachweise von der Absolventin oder dem Absolventen verlangen.
§ 9 Anrechnung praktischer Tätigkeiten außerhalb Nordrhein-Westfalens
§ 9
Anrechnung praktischer Tätigkeiten außerhalb Nordrhein-Westfalens
Wurde die berufspraktische Tätigkeit bereits in einem anderen Bundesland oder im Ausland begonnen, sind diese Zeiten anzurechnen. Über derartige Zeiten hat die Absolventin oder der Absolvent eine Bescheinigung der betreffenden Architektenkammer oder zuständigen Stelle vorzulegen.
§ 10 Weiterbildung für Absolventinnen und Absolventen
§ 10
Weiterbildung für Absolventinnen und Absolventen
(1) Die Absolventin oder der Absolvent hat sich als Teil der berufspraktischen Tätigkeit mindestens 112 Unterrichtsstunden weiterzubilden und dies nachzuweisen (erforderliche Weiterbildungsveranstaltungen). Eine Unterrichtsstunde umfasst 45 Minuten.
(2) Eine Absolventin oder ein Absolvent in den Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur oder Landschaftsarchitektur hat sich in den folgenden Themengebieten weiterzubilden:
1. öffentlich-rechtliche Grundlagen und Verfahren des Planens und Bauens,
2. zivilrechtliche Grundlagen des Planens und Bauens,
3. Planungs- und Baupraxis sowie
4. Wirtschaftlichkeit des Planens und Bauens.
(3) Eine Absolventin oder ein Absolvent in der Fachrichtung Stadtplanung hat sich in den folgenden Themengebieten weiterzubilden:
1. öffentlich-rechtliche Grundlagen und Verfahren des Planens und Bauens,
2. zivilrechtliche Grundlagen des Planens und Bauens,
3. Planungs- und Baupraxis,
4. Wirtschaftlichkeit des Planens und Bauens,
5. kommunale Infrastrukturplanung sowie
6. Sonderthemen der Stadtplanung.
(4) Von den erforderlichen Weiterbildungsveranstaltungen sind mindestens 32 Unterrichtsstunden in dem Themengebiet „öffentlich-rechtliche Grundlagen und Verfahren des Planens und Bauens“ wahrzunehmen.
(5) Die Anlage 3 zu dieser Verordnung konkretisiert die Anforderungen an die Weiterbildungsinhalte.
(6) Sofern die Inhalte aus § 5 Absatz 2 nicht durch eine berufspraktische Tätigkeit nachgewiesen werden können, können auf die Zeit der berufspraktischen Tätigkeit in den in § 5 Absatz 2 genannten jeweiligen Berufsaufgaben berufsfördernde Weiterbildungsveranstaltungen der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen angerechnet werden.
(7) Im Ausland durchgeführte Weiterbildungsveranstaltungen werden vom Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen anerkannt, wenn sie den Voraussetzungen nach Absatz 2 oder 3 entsprechen. Eine vorherige Anerkennung der Weiterbildungsveranstaltungen ist nicht notwendig.
§ 11 Bewertung der praktischen Tätigkeit in den Fachrichtungen der Architektur undder Stadtplanung
§ 11
Bewertung der praktischen Tätigkeit in den Fachrichtungen der Architektur und
der Stadtplanung
Der Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen hat die berufspraktische Tätigkeit nach ihrem Abschluss im Rahmen des Eintragungsverfahrens oder auf Antrag zu bewerten. Genügt die berufspraktische Tätigkeit den Anforderungen bislang nicht, teilt der Eintragungsausschuss dieses der Absolventin oder dem Absolventen unter Angabe der Defizite mit.
§ 12 Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen
§ 12
Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen
(1) Zuständig für die Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen ist der Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen. Der Eintragungsausschuss kann hierzu Architektenkammern und Eintragungsausschüsse in anderen Bundesländern sowie die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beteiligen.
(2) Zur Durchführung der Defizitprüfung hat die antragstellende Person Kopien der Befähigungsnachweise oder der Ausbildungsnachweise, die zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigen, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der antragstellenden Person erworbene Berufserfahrung vorzulegen. Ferner kann der Eintragungsausschuss die antragstellende Person auffordern, Informationen zu ihrer Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese möglicherweise gegenüber der geforderten Ausbildung ein wesentliches Defizit aufweist.
(3) Der Eintragungsausschuss stellt zunächst fest, welchem
Niveau nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG die vorgelegte
Berufsqualifikation der antragstellenden Person entspricht (Ausgangsniveau).
Dabei prüft der Eintragungsausschuss, ob die vorgelegte Berufsqualifikation der
im Eintragungsantrag angestrebten Fachrichtung nahekommt. Sofern eine andere
Fachrichtung der Berufsqualifikation näher kommt als die im Antrag angestrebte,
informiert der Eintragungsausschuss die antragstellende Person hierüber und
gibt ihr Gelegenheit zur Änderung ihres Antrages.
(4) Der Eintragungsausschuss prüft, ob sich die
Berufsqualifikation der antragstellenden Person von den
Eintragungsvoraussetzungen nach § 20 Absatz 1 und 2 des Baukammerngesetzes
wesentlich unterscheidet (Defizitprüfung). Der Vergleich der
Berufsqualifikation der antragstellenden Person erfolgt hinsichtlich der
Studienanforderungen mit den in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung
geregelten ausbildungsbezogenen Eintragungsvoraussetzungen. Liegt ein
wesentliches Defizit vor, prüft der Eintragungsausschuss, ob dieses durch
Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen, die die antragstellende Person durch
Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen erlangt hat, ganz oder teilweise
ausgeglichen wurde. Berufsqualifikationen aus Berufserfahrung oder lebenslangem
Lernen werden für den Ausgleich eines wesentlichen Defizits nur dann anerkannt,
wenn sie hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt
wurden.
(5) Verbleibt nach der Prüfung nach Absatz 4 noch ein
wesentliches Defizit, ist der antragstellenden Person durch Beschluss eine
Ausgleichsmaßnahme aufzuerlegen.
(6) Der Eintragungsausschuss gibt der antragstellenden
Person Gelegenheit, innerhalb von sechs Monaten die Eignungsprüfung abzulegen.
Die Frist beginnt mit der Entscheidung zur Auferlegung einer Eignungsprüfung.
Steht der antragstellenden Person ein Wahlrecht zwischen verschiedenen
Ausgleichsmaßnahmen zu, ist ihr die Gelegenheit, eine Eignungsprüfung
abzulegen, innerhalb von sechs Monaten nach Zugang ihrer Entscheidung, eine
solche absolvieren zu wollen, zu gewähren.
(7) Zur Durchführung der Prüfung hat der
Eintragungsausschuss ein Verzeichnis der Sachgebiete zu erstellen, die nach der
Defizitprüfung nach Absatz 4 und 5 nicht abgedeckt werden. Die Eignungsprüfung
darf sich nur auf Sachgebiete innerhalb des Verzeichnisses erstrecken.
(8) Die Eignungsprüfung erfolgt in deutscher Sprache. Sie
kann mündlich und/oder schriftlich erfolgen. Mindestens eine Prüferin oder ein
Prüfer muss der Fachrichtung angehören, für die die Eintragung beantragt wurde.
Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich niederzulegen.
(9) Die antragstellende Person hat einen Anpassungslehrgang
im Rahmen des Beschlusses nach Absatz 5 in eigener Verantwortung zu
absolvieren. Der Anpassungslehrgang kann im Rahmen eines Praktikums, eines
Anstellungsverhältnisses oder einer freien Mitarbeiterschaft absolviert werden.
Der Beginn des Anpassungslehrganges und die qualifizierte berufsangehörige
Person sind dem Eintragungsausschuss unverzüglich anzuzeigen. Die qualifizierte
berufsangehörige Person hat der antragstellenden Person am Ende der
Lehrgangszeit ein Zeugnis auszustellen, das mindestens die folgenden Angaben
enthält:
1. Familien-, Vor- und Geburtsnamen, Geburtsdatum der antragstellenden Person,
2. Beginn und Ende des Anpassungslehrganges,
3. durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der antragstellenden Person,
4. Unterbrechung des Lehrganges, die jeweils länger als fünf Arbeitstage andauerte, wobei branchenüblicher Erholungsurlaub nicht gesondert aufzuführen ist,
5. Tätigkeiten, die die antragstellende Person während des Lehrgangs absolviert hat, sowie Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die vermittelt wurden; der Schwerpunkt der Tätigkeiten muss dazu geeignet sein, die wesentlichen Defizite auszugleichen. Dem Zeugnis ist eine projektbezogene Liste beizufügen sowie
6. Nachweise und/oder Bescheinigungen über den Besuch
betrieblicher oder außerbetrieblicher Weiterbildungsveranstaltungen.
(10) Der Eintragungsausschuss kann im Rahmen des
Anpassungslehrgangs eine Zusatzausbildung anordnen. Diese kann aus thematisch
vorgegebenen Fortbildungsveranstaltungen, einem Lehrgang, einer akademischen
Teilausbildung oder ähnlichen Maßnahmen bestehen. Das erfolgreiche Absolvieren
der Zusatzausbildung ist durch geeignete Bescheinigungen zu belegen.
(11) Der Eintragsausschuss bewertet im Rahmen der
Entscheidung über die Eintragung abschließend, ob die antragstellende Person
durch die Ausgleichsmaßnahme die wesentlichen Defizite ausgeglichen hat.
Konnten diese nicht oder nicht vollständig ausgeglichen werden, hat der
Eintragungsausschuss dieses zu begründen.
§ 13 Eintragungsantrag für die Liste Beratender Ingenieurinnen und BeratenderIngenieure
§ 13
Eintragungsantrag für die Liste Beratender Ingenieurinnen und Beratender
Ingenieure
(1) Dem Antrag auf Eintragung in die Liste Beratender
Ingenieurinnen und Beratender Ingenieure (§ 26 BauKaG NRW) sind beizufügen:
1. Angaben über den Namen und das Geburtsdatum der antragstellenden Person und deren Staatsangehörigkeit,
2. ein Nachweis über den Wohnsitz (Meldebescheinigung), Angaben über den Ort der Niederlassung oder des Beschäftigungsortes in Nordrhein-Westfalen,
3. ein Nachweis über die Berechtigung zum Führen der im Ingenieurgesetz vom 5. Mai 1970 (GV. NRW. S. 312), in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Berufsbezeichnungen,
4. Angaben, aus denen sich ergibt, in welcher Fachrichtung nach § 26 Absatz 3 BauKaG NRW die antragstellende Person tätig ist,
5. Nachweise über Art, Umfang, Zeit und Ort einer praktischen Tätigkeit,
6. eine Erklärung, dass keine Versagungsgründe nach § 29 Absatz 1 BauKaG NRW vorliegen sowie
7. Nachweise über eine eigenverantwortliche und unabhängige Berufsausübung.
§ 4 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) In Fällen des § 27 Absatz 2 BauKaG NRW ist außerdem der
Nachweis über die Eintragung in die Liste der jeweiligen Fachrichtung bei der
Ingenieurkammer eines anderen Landes beizubringen.
(3) In Fällen des § 27 Absatz 3 BauKaG NRW sind der Nachweis
über die vorangegangene Löschung der Eintragung in die Liste eines anderen
Landes und Angaben über den Grund der Löschung beizubringen.
§ 14 Auskünfte, Bescheinigungen und Verwaltungszusammenarbeit
§ 14
Auskünfte, Bescheinigungen und Verwaltungszusammenarbeit
(1) Die jeweilige Baukammer erteilt den zuständigen Behörden
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf deren Ersuchen
Auskünfte über
1. die Rechtmäßigkeit der Niederlassung,
2. die gute Führung sowie
3. das Vorliegen oder Nichtvorliegen berufsbezogener disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen
von in nordrhein-westfälischen Listen eingetragenen
Architektinnen und Architekten, Innenarchitektinnen und Innenarchitekten,
Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten, Stadtplanerinnen und
Stadtplanern sowie Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieuren, soweit
diese Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
erbringen. Die Informationen sind nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG zu
übermitteln. Die Baukammern sorgen für den Austausch aller Informationen, die
im Fall von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen
Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind.
Der Dienstleistungsempfänger wird über das Ergebnis der Beschwerde
unterrichtet.
(2) Die jeweilige Baukammer entscheidet insbesondere über
die Ausstellung von Bescheinigungen
1. zum Nachweis der in der Richtlinie 2005/36/EG
vorausgesetzten Berufserfahrung,
2. über die rechtmäßige Niederlassung der Dienstleister zur
Ausübung der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
anderem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie
darüber, dass ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht, auch nicht
vorübergehend, untersagt ist, sowie
3. darüber, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller spätestens am Stichtag nach Artikel 49 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ erhalten und die entsprechenden Tätigkeiten während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich ausgeübt hat.
Der Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung im Sinne von
Satz 1 muss mindestens Angaben enthalten über den Namen und das Geburtsdatum
der antragstellenden Person, ihren Wohnsitz, den Ort ihrer Niederlassung oder
ihren Beschäftigungsort und ihrer Staatsangehörigkeit. Dem Antrag nach Satz 1
Nummer 1 sind außerdem beizufügen:
1. Nachweise über Art, Umfang, Zeit und Ort der Berufserfahrung,
2. bei Bescheinigungen im Sinne von Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG zudem
a) ein Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer
mindestens dreijährigen Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur (Hochbau) an
einer deutschen Fachhochschule, die den Anforderungen des Artikels 46 der
Richtlinie 2005/36/EG entspricht und die Aufnahme der in Artikel 48 der
Richtlinie 2005/36/EG genannten Tätigkeiten in diesem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum unter der Berufsbezeichnung „Architektin“ oder
„Architekt“ ermöglicht und
b) eigene, auf dem Gebiet der Architektur ausgeführte Arbeiten, die eine überzeugende Anwendung der in Artikel 46 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Kenntnisse und Fähigkeiten darstellen.
Dem Antrag nach Satz 1 Nummer 3 ist außerdem ein Nachweis
darüber beizufügen, dass die Tätigkeit während der letzten fünf Jahre vor
Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen
tatsächlich ausgeübt worden ist. Die Bescheinigungen werden in dem Verfahren
ausgestellt, das für die Eintragung in die Architektenliste gilt.
(3) Die jeweilige Baukammer stellt sicher, dass die
jeweiligen Listen und Verzeichnisse von den zuständigen Behörden anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingesehen werden können.
(4) Die jeweilige Baukammer macht die in Artikel 7 Absatz 2,
Artikel 21 und Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl.
L 376 vom 27.12.2006, S. 36) in der jeweils aktuellen Fassung genannten
allgemeinen Informationen Dienstleistungserbringern und -empfängern sowie den
zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auch
elektronisch umgehend zugänglich. Wenn ein Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet
ist, wird die Antragstellerin oder der Antragsteller unverzüglich davon in
Kenntnis gesetzt.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Drittstaaten
und ihre Angehörigen, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Union eine
Gleichstellung ergibt.
§ 15 Einrichtung und Zusammensetzung des Sachverständigenausschusses bei der
Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
§ 15
Einrichtung und Zusammensetzung des Sachverständigenausschusses bei der
Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
(1) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen bildet einen
Sachverständigenausschuss. Die Mitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren
von der Vertreterversammlung gewählt. Der Sachverständigenausschuss bedient
sich der Geschäftsstelle der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen.
(2) Der Sachverständigenausschuss besteht aus zwölf Mitgliedern, von denen mindestens sieben Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an einer deutschen Hochschule sein sollen. Die Mitglieder des Sachverständigenausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(3) Die oder der Vorsitzende beruft den
Sachverständigenausschuss ein und leitet die Sitzungen. Der
Sachverständigenausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende
oder ihre oder seine Stellvertretung und mindestens sechs weitere Mitglieder
anwesend sind. Die oder der Vorsitzende kann eine Berichterstatterin oder einen
Berichterstatter oder mehrere Berichterstatterinnen oder Berichterstatter
bestellen.
(4) Der Sachverständigenausschuss entscheidet mit der
Mehrheit seiner Stimmen.
§ 16 Verfahrensvorschriften für den Sachverständigenausschuss
§ 16
Verfahrensvorschriften für den Sachverständigenausschuss
(1) Das Ergebnis der Prüfung des Sachverständigenausschusses
ist in einem Gutachten niederzulegen, das eine Empfehlung für die Entscheidung
des Eintragungsausschusses enthält. Das Gutachten ist von der oder dem
Vorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertretung zu unterschreiben.
(2) Zum Nachweis der Qualität ihrer Leistungen auf dem
Gebiet der Architektur, der Innenarchitektur, der Landschaftsarchitektur oder
der Stadtplanung (§ 20 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 6 BauKaG NRW)
kann der Sachverständigenausschuss der antragstellenden Person aufgeben,
schriftliche Unterlagen und Nachweise über die bisher von ihr geleistete
praktische Tätigkeit vorzulegen. Hierzu kann der Sachverständigenausschuss
Pläne und Entwürfe verlangen und der antragstellenden Person Gelegenheit geben,
ihre Leistungen und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Architektur, der
Innenarchitektur, der Landschaftsarchitektur oder der Stadtplanung vor dem
Sachverständigenausschuss darzulegen. Er muss der antragstellenden Person diese
Gelegenheit geben, wenn ein Drittel seiner Mitglieder oder die antragstellende
Person dies beantragt.
(3) Die Mitglieder des Sachverständigenausschusses sind
verpflichtet, den Gang der Verhandlung, das Ergebnis der Beratung und alle
sonstigen persönlichen sowie die wirtschaftlichen Umstände der antragstellenden
Person, die ihnen bei Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, geheim zu
halten. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nach Beendigung ihrer
Tätigkeit fort.
§ 17 Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung
§ 17
Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung
(1) Die Mitglieder der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
und der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen sind ausreichend nach § 33
Absatz 2 Nummer 5 BauKaG NRW haftpflichtversichert, wenn die
Mindestdeckungssummen für jeden Versicherungsfall 1,5 Millionen Euro für
Personenschäden und 250.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden betragen. Es
kann vereinbart werden, dass der Versicherer seine Gesamtleistung für alle
Schadensereignisse eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten
Versicherungssumme begrenzt.
(2) Die Versicherung kann als durchlaufende
Jahresversicherung oder als Objektversicherung abgeschlossen werden. Die
Vereinbarung eines Selbstbehalts von bis zu 1 Prozent der vereinbarten
Deckungssumme für Sach- und Vermögensschäden ist zulässig. Abweichend von Satz
1 gilt für staatlich anerkannte Sachverständige, dass diese die
Berufshaftpflichtversicherung nur als durchlaufende Jahresversicherung
abschließen dürfen.
(3) Das Bestehen der Versicherung ist gegenüber der Auftraggeberin
oder dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss durch Vorlage einer Bestätigung des
Versicherers nachzuweisen. Die Bestätigung darf nicht älter als zwölf Monate
sein. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber ist auf Verlangen umfassend über
Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes zu unterrichten.
(4) Verfügen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaft in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie bereits
niedergelassen sind, über eine gleichwertige oder aufgrund ihrer
Zweckbestimmung und der vorgesehenen Deckung im Wesentlichen vergleichbare
Haftpflichtversicherung, so darf von ihnen nicht der Abschluss einer weiteren
Haftpflichtversicherung verlangt werden. Die von in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft niedergelassenen Instituten und Versicherungen
ausgestellten Bescheinigungen über das Bestehen eines Versicherungsschutzes
sind anzuerkennen.
(5) Für die in das Gesellschaftsverzeichnis der jeweiligen
Baukammer eingetragenen Gesellschaften (§§ 30, 31 BauKaG NRW) gelten Absatz 2
Satz 1 und Absatz 3 entsprechend.
§ 18 Übergangsvorschrift
§ 18
Übergangsvorschrift
Der Eintragungsausschuss der Architektenkammer
Nordrhein-Westfalen kann Personen, deren berufspraktische Tätigkeit vor
Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen hat, den Nachweis der Teilnahme an
Weiterbildungsmaßnahmen für Absolventinnen und Absolventen nach § 10 erlassen,
soweit dieser nicht zumutbar wäre.
§ 19 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 19
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. März 2022 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Baukammerngesetzes vom
23. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 612), die zuletzt durch Verordnung vom 15.
Dezember 2014 (GV. NRW. S. 894) geändert worden ist, außer Kraft.
Die Ministerin für
Heimat, Kommunales,
Bau und Gleichstellung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Anlagen:
In Kraft getreten am 15. März 2022 (GV. NRW. S. 270). |
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Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 15.03.2022 bis heute (aktuelle Seite)