Historische SGV. NRW.
Historisch: Bekanntmachung der Neufassung der Allgemeinen Schulordnung (ASchO)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 Aufgabe, Geltungsbereich
- § 2 (Fn 4) Ergänzende Bestimmungen
- § 3 Grundlagen des Schulverhältnisses
- § 4 Anmeldung
- § 5 Aufnahme in die Schule
- § 6 Schulwechsel
- § 7 Beendigung des Schulverhältnisses
- § 8 Teilnahme am Unterricht
- § 9 Schulversäumnis
- § 10 Beurlaubung
- § 11 Befreiung
- § 12 Aufsicht
- § 13 Erzieherische Einwirkung
- § 14 Ordnungsmaßnahmen
- § 15 Verfahrensgrundsätze
- § 16 Schriftlicher Verweis
- § 17 Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe
- § 18 Vorübergehender Ausschluss vom Unterricht
- § 19 Entlassung von der Schule
- § 20 Verweisung von allen Schulen
- § 21 Leistungsbewertung
- § 22 Schriftliche Arbeiten und Sonstige Leistungen
- § 23 Hausaufgaben
- § 24 Verfügung über Schülerarbeiten
- § 25 Notenstufen
- § 26 Zeugnisse
- § 27 Versetzung
- § 28 Wiederholung, Rücktritt, Vorversetzung
- § 29 Folgen der Nichtversetzung
- § 30 Übergänge und Abschlüsse
- § 35 Unparteilichkeit der Schule
- § 36 Meinungsfreiheit der Schülerinnen und Schüler
- § 37 Schülerzeitungen
- § 38 Zusammenarbeit
- § 39 Elternberatung
- § 40 Aufgaben der Erziehungsberechtigten
- § 41 Schulgesundheitswesen
- § 42 Schulärztlicher Dienst
- § 43 Schulzahnpflege
- § 44 Übertragbare Krankheiten
- § 45 Ausschluss vom Schulbesuch
- § 46 Unfallverhütung, Schülerunfallversicherung
- § 47 Hausrecht, Warenverkauf, Sammlungen
- § 48 Druckschriften, Plakate
- § 49 Haftung
- § 50 Rechtsbehelfe
- § 51 In-Kraft-Treten
Historisch:
Normüberschrift
Bekanntmachung
der Neufassung der Allgemeinen Schulordnung
(ASchO)
Vom 25. Juni 2002 (Fn 1)
Aufgrund des Artikels 6 der Verordnung zur Änderung schulrechtlicher Verordnungen vom 18. Mai 2002 (GV. NRW. S. 172) wird nachstehend der Wortlaut der Allgemeinen Schulordnung (ASchO) vom 8. November 1978 (GV. NRW. S. 552), zuletzt geändert durch vorgenannte Verordnung vom 18. Mai 2002, in der ab 1. August 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht.
Die Ministerin
für Schule, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Allgemeine Schulordnung
(ASchO)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25. Juni 2002 (Fn 1)
Aufgrund des § 26 Abs. 1 Satz 1 des Schulverwaltungsgesetzes (SchVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1985 (GV. NRW. S. 155, ber. S. 447) (Fn 2) sowie aufgrund von § 5 Abs. 3 und § 9 Abs. 5 des Schulmitwirkungsgesetzes (SchMG) vom 13. Dezember 1977 (GV. NRW. S. 448) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 811, ber. 2002 S. 22), wird mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Kultur des Landtags verordnet:
Inhalt
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 |
Aufgabe, Geltungsbereich |
§ 2 |
Ergänzende Bestimmungen |
§ 3 |
Grundlagen des Schulverhältnisses |
II. Abschnitt
Beginn und Beendigung des Schulverhältnisses
§ 4 |
Anmeldung |
§ 5 |
Aufnahme in die Schule |
§ 6 |
Schulwechsel |
§ 7 |
Beendigung des Schulverhältnisses |
III. Abschnitt
Teilnahme am Unterricht und
an sonstigen Schulveranstaltungen
§ 8 |
Teilnahme am Unterricht |
§ 9 |
Schulversäumnis |
§ 10 |
Beurlaubung |
§ 11 |
Befreiung |
§ 12 |
Aufsicht |
IV. Abschnitt
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
§ 13 |
Erzieherische Einwirkung |
§ 14 |
Ordnungsmaßnahmen |
§ 15 |
Verfahrensgrundsätze |
§ 16 |
Schriftlicher Verweis |
§ 17 |
Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe |
§ 18 |
Vorübergehender Ausschluss vom Unterricht |
§ 19 |
Entlassung von der Schule |
§ 20 |
Verweisung von allen Schulen |
V. Abschnitt
Leistungsbewertung, Versetzung
§ 21 |
Leistungsbewertung |
§ 22 |
Schriftliche Arbeiten und Sonstige Leistungen |
§ 23 |
Hausaufgaben |
§ 24 |
Verfügung über Schülerarbeiten |
§ 25 |
Notenstufen |
§ 26 |
Zeugnisse |
§ 27 |
Versetzung |
§ 28 |
Wiederholung, Rücktritt, Vorversetzung |
§ 29 |
Folgen der Nichtversetzung |
VI. Abschnitt
Übergänge und Abschlüsse
§ 30 |
Übergänge und Abschlüsse |
§ 31 |
Aufgehoben |
§ 32 |
Aufgehoben |
§ 33 |
Aufgehoben |
§ 34 |
Aufgehoben |
VII. Abschnitt
Meinungsfreiheit, Schülerzeitungen
§ 35 |
Unparteilichkeit der Schule |
§ 36 |
Meinungsfreiheit der Schülerin und des Schülers |
§ 37 |
Schülerzeitungen |
VIII. Abschnitt
Schule und Erziehungsberechtigte
§ 38 |
Zusammenarbeit |
§ 39 |
Elternberatung |
§ 40 |
Aufgaben der Erziehungsberechtigten |
IX. Abschnitt
Schulgesundheitswesen, Unfallverhütung
§ 41 |
Schulgesundheitswesen |
§ 42 |
Schulärztliche Dienst |
§ 43 |
Schulzahnpflege |
§ 44 |
Übertragbare Krankheiten |
§ 45 |
Ausschluss vom Schulbesuch |
§ 46 |
Unfallverhütung, Schülerunfallversicherung |
X. Abschnitt
Hausrecht, Haftung, Rechtsbehelfe
§ 47 |
Hausrecht, Warenverkauf, Sammlungen |
§ 48 |
Druckschriften, Plakate |
§ 49 |
Haftung |
§ 50 |
Rechtsbehelfe |
XI. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 51 |
In-Kraft-Treten |
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Aufgabe, Geltungsbereich
§ 1
Aufgabe, Geltungsbereich
(1) Die Allgemeine Schulordnung bestimmt im Rahmen des in der Landesverfassung und den Schulgesetzen festgelegten Bildungs- und Erziehungsauftrags die Rechtsbeziehungen zwischen Schule und Schülerinnen und Schülern, den Erziehungsberechtigten sowie den sonstigen Personen, die für die Erfüllung der Schulpflicht verantwortlich sind (Schulverhältnis).
(2) Die Allgemeine Schulordnung gilt für die öffentlichen Schulen im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 3 SchVG.
(3) Soweit die Gleichwertigkeit von Ersatzschulen es erfordert, sind die Bestimmungen der Allgemeinen Schulordnung auch auf diese anzuwenden. Trifft der Träger einer Ersatzschule im Übrigen abweichende Bestimmungen, so sind diese der oberen Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen.
§ 2 (Fn 4) Ergänzende Bestimmungen
§ 2 (Fn 4)
Ergänzende Bestimmungen
(1) Für die einzelnen schulischen Bildungsgänge werden besondere Bestimmungen durch Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 26b SchVG im Rahmen dieser Allgemeinen Schulordnung getroffen.
(2) Die Mitwirkung der Beteiligten in der Schule richtet sich nach dem Schulmitwirkungsgesetz.
(3) Zur Durchführung dieser Allgemeinen Schulordnung erlässt das für den Schulbereich zuständige Ministerium die notwendigen Verwaltungsvorschriften.
(4) Die Schule kann im Benehmen mit dem Schulträger eine eigene Schulordnung im Rahmen dieser Allgemeinen Schulordnung und der sie ergänzenden Verwaltungsvorschriften erlassen (§ 26 Abs. 4 Satz 1 SchVG).
(5) Der Schulträger soll im Benehmen mit der Schule die Benutzung der Schuleinrichtungen und des Schulgeländes in einer Hausordnung regeln (§ 26 Abs. 4 Satz 2 SchVG).
(6) Soweit es die Besonderheiten behinderter Schülerinnen und Schüler erfordern, kann von den Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen werden.
(7) In Bildungsgängen mit erwachsenen berufserfahrenen Schülerinnen und Schülern sowie bei Studierenden an Studienkollegs sind deren Vorkenntnisse, Lebenserfahrung und Alter bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung zu berücksichtigen.
§ 3 Grundlagen des Schulverhältnisses
§ 3
Grundlagen des Schulverhältnisses
(1) Das Schulverhältnis wird bestimmt von
- dem verfassungsmäßigen Anspruch jedes Kindes auf Bildung und Erziehung,
- dem Recht der Erziehungsberechtigten, an der Erziehung ihrer Kinder in der Schule mitzuwirken,
- der Pflicht der Schule, die Entwicklung der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers ebenso wie die Entwicklung aller Schülerinnen und Schüler sowie deren Zusammenarbeit zu fördern.
(2) Aus dem Schulverhältnis ergeben sich für alle Beteiligten Rechte und Pflichten. Dies erfordert eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten.
(3) Die Schülerin oder der Schüler hat insbesondere das Recht,
1. am Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen teilzunehmen und an der Auswahl der Unterrichtsinhalte beteiligt zu werden (§ 12 Abs. 4 SchMG),
2. über sie oder ihn betreffende wesentliche Angelegenheiten informiert zu werden,
3. über den Leistungsstand unterrichtet zu werden (§ 21 Abs. 5),
4. in Fragen der Schullaufbahn beraten zu werden,
5. in der Schule die Meinung frei zu äußern (§ 36),
6. eine Schülerzeitung herauszugeben (§ 37),
7. sich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu beschweren, wenn sie oder er sich in eigenen Rechten beeinträchtigt sieht (§ 50),
8. sich zur Vermittlung in Angelegenheiten der Schülerinnen und Schüler an den Lehrerrat zu wenden (§ 8 Abs. 3 SchMG),
9. vor der Anwendung von Ordnungsmaßnahmen gehört zu werden (§ 15 Abs. 3),
10. einen Schülerausweis zu erhalten.
Die Rechte der Schülerinnen und Schüler nach § 12 SchMG bleiben unberührt.
(4) Die Schülerin oder der Schüler hat die Pflicht, daran mitzuwirken, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann; sie oder er ist insbesondere verpflichtet,
1. die Teilnahmepflicht zu erfüllen (§ 8),
2. die im Rahmen des Unterrichts oder im Interesse eines geordneten Schullebens notwendigen Anordnungen der Schulleiterin oder des Schulleiters, der Lehrerinnen und Lehrer und anderer dazu befugter Personen zu befolgen und die Ordnung in der Schule einzuhalten,
3. alles zu unterlassen, was eine geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit der besuchten oder einer anderen Schule sowie die Rechte beteiligter Personen beeinträchtigt,
4. die schulischen Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände pfleglich zu behandeln,
5. sich im Rahmen der Schulgesundheitspflege untersuchen zu lassen (§ 41 Abs. 5).
(5) Die durch diese Allgemeine Schulordnung geregelten Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten werden von der volljährigen Schülerin oder vom volljährigen Schüler selbst wahrgenommen. Mitteilungen der Schule sind an die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler selbst zu richten; Anträge werden von ihr oder ihm selbst gestellt. Unbeschadet der Rechte der volljährigen Schülerinnen und Schüler können auch deren Eltern sowie die Personen, denen die gesetzliche Vertretung bis zum Eintritt der Volljährigkeit zugestanden hat, Auskunft von der Schule erhalten, soweit das grundsätzliche Einverständnis der oder des Volljährigen besteht.
II. Abschnitt
Beginn und Beendigung des Schulverhältnisses
§ 4 Anmeldung
§ 4
Anmeldung
(1) Zum Besuch der Grundschule melden die Erziehungsberechtigten oder deren Vertretung das erstmals schulpflichtig werdende Kind für die Grundschule der von ihnen gewählten Schulart des Schulbezirks an, in dem das Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 25 SchOG bleibt unberührt.
(2) Zum Besuch einer weiterführenden Schule melden die Erziehungsberechtigten oder deren Vertretung die Schülerin oder den Schüler für die Schule der von ihnen gewählten Schulform und Schulart an.
(3) Bei der Anmeldung berufsschulpflichtiger Schülerinnen und Schüler werden diese der zuständigen Berufsschule über die bisher besuchte Schule gemeldet. Die Pflicht der Erziehungsberechtigten sowie der für die Berufserziehung Mitverantwortlichen, die Erfüllung der Schulpflicht zu überwachen, bleibt unberührt.
(4) Die Anmeldung soll innerhalb der hierfür festgelegten Fristen nach dem für die jeweilige Schule vorgeschriebenen Verfahren erfolgen. Hierfür sind in der Regel folgende Unterlagen erforderlich:
1. Geburtsurkunde oder Familienstammbuch oder Personalausweis,
2. Abgangszeugnis oder Abschlusszeugnis der zuletzt besuchten Schule,
3. durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgeschriebene besondere Ausbildungsnachweise,
4. bei Berufsschülerinnen und Berufsschülern der Nachweis des Ausbildungs- bzw. Arbeitsvertrages.
(5) Für die Anmeldung zum Besuch einer Sonderschule gelten die vorstehenden Absätze sinngemäß, soweit die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nicht andere Regelungen trifft.
(6) Die Möglichkeit, die Schülerin oder den Schüler für eine Ersatzschule oder gemäß § 22 SchpflG für eine Ergänzungsschule anzumelden, bleibt unberührt.
§ 5 Aufnahme in die Schule
§ 5
Aufnahme in die Schule
(1) Die Aufnahme in die Schule erfolgt zu Beginn des Schuljahres, sofern nicht wichtige Gründe eine Ausnahme erfordern oder die Ausbildungs- und Prüfungsordnung etwas anderes bestimmt.
(2) Über die Aufnahme in die Schule entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger für die Aufnahme festgelegten allgemeinen Rahmens; das Zuweisungsrecht der Schulaufsichtsbehörde bleibt unberührt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann innerhalb dieses Rahmens zum vorübergehenden Besuch der Schule Gastschülerinnen und Gastschüler aufnehmen.
(3) Besondere Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeverfahren für einzelne Schulstufen oder Schulformen können in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung geregelt werden.
(4) Die Schule legt für jede Schülerin oder jeden Schüler ein Schülerstammblatt an.
§ 6 Schulwechsel
§ 6
Schulwechsel
(1) Schülerinnen und Schüler, die die Schule wechseln, werden in die Schulstufe, die Schulform und die Klasse oder Jahrgangsstufe aufgenommen, die ihrem bisherigen Bildungsgang und ihrem Zeugnis entsprechen.
(2) Für den Schulwechsel gilt im Übrigen § 5 entsprechend.
§ 7 Beendigung des Schulverhältnisses
§ 7
Beendigung des Schulverhältnisses
(1) Das Schulverhältnis endet, wenn
a) der Bildungsgang durchlaufen oder die Schulpflicht erfüllt ist und ein Abschluss- oder Abgangszeugnis erteilt wird,
b) die Erziehungsberechtigten die Schülerin oder den Schüler schriftlich abmelden,
c) die Schülerin oder der Schüler eine vorgesehene Probezeit nicht bestanden hat und nicht in eine andere Klasse oder Jahrgangsstufe zurückverwiesen wird,
d) ein weiteres Wiederholen der Klasse oder Jahrgangsstufe nicht mehr zulässig ist (§ 29 Abs. 3),
e) die Höchstausbildungsdauer überschritten wird,
f) für die Schülerin oder den Schüler das Ruhen der Schulpflicht gemäß § 15 SchpflG angeordnet wird,
g) die Schülerin oder der Schüler dauernd vom Schulbesuch ausgeschlossen wird (§ 45),
h) die Schülerin oder der Schüler in eine andere Schule überwiesen wird,
i) die nicht schulpflichtige Schülerin oder der nicht schulpflichtige Schüler trotz schriftlicher Warnung ununterbrochen 20 Unterrichtstage unentschuldigt fehlt,
j) die Schülerin oder der Schüler aufgrund einer Ordnungsmaßnahme entlassen oder verwiesen wird (§§ 19, 20).
(2) Eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger Schüler kann nur in Verbindung mit einem Schulwechsel aus der besuchten Schule ausscheiden; § 20 bleibt unberührt. Die Erziehungsberechtigten teilen der bisherigen Schule mit, welche Schule die Schülerin oder der Schüler künftig besuchen wird.
(3) Der ausscheidenden Schülerin oder dem ausscheidenden Schüler wird ein Zeugnis erteilt (§ 26 Abs. 3).
III. Abschnitt
Teilnahme am Unterricht und
an sonstigen Schulveranstaltungen
§ 8 Teilnahme am Unterricht
§ 8
Teilnahme am Unterricht
(1) Die Schülerin oder der Schüler ist verpflichtet, regelmäßig und pünktlich am Unterricht und an den sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen, sich auf den Unterricht vorzubereiten und in ihm mitzuarbeiten, die gestellten Aufgaben auszuführen sowie die erforderlichen Lern- und Arbeitsmittel bereitzuhalten. Verstöße gegen die Teilnahmepflicht sind auch nicht durch gemeinschaftliches Handeln gerechtfertigt.
(2) Die Meldung einer Schülerin oder eines Schülers zur Teilnahme an einem alternativen Unterricht (Wahlpflichtfach) oder an einem wahlfreien Unterricht (Wahlfach) verpflichtet sie oder ihn zur Teilnahme für ein Schulhalbjahr, sofern die Ausbildungs- und Prüfungsordnung keine andere Regelung trifft.
§ 9 Schulversäumnis
§ 9
Schulversäumnis
(1) Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren zwingenden Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigen die Erziehungsberechtigten die Schule spätestens am zweiten Unterrichtstag.
(2) Bei Beendigung des Schulversäumnisses teilen die Erziehungsberechtigten der Schule schriftlich den Grund für das Schulversäumnis mit. Bei einem längeren Schulversäumnis ist spätestens nach zwei Wochen eine Zwischenmitteilung vorzulegen.
(3) Bei begründetem Zweifel, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, fordert die Schule von den Erziehungsberechtigten ein ärztliches Zeugnis über die Erkrankung der Schülerin oder des Schülers. Die Kosten des ärztlichen Zeugnisses sind von den Erziehungsberechtigten zu tragen. In besonderen Fällen kann die Schule ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten einholen.
§ 10 Beurlaubung
§ 10
Beurlaubung
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann nur aus wichtigen Gründen auf Antrag der Erziehungsberechtigten vom Schulbesuch beurlaubt werden. Die Beurlaubung soll rechtzeitig schriftlich bei der Schule beantragt werden.
(2) Eine Schülerin oder ein Schüler kann beurlaubt werden
a) bis zu zwei Tagen innerhalb eines Vierteljahres von der Klassenlehrerin, dem Klassenlehrer oder der mit der Organisation der Jahrgangsstufe beauftragten Lehrkraft,
b) darüber hinaus von der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
(3) Unmittelbar vor und im Anschluss an Ferien darf eine Schülerin oder ein Schüler nicht beurlaubt werden. Über Ausnahmen in nachweislich dringenden Fällen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(4) Mitglieder der Schülervertretung können im Rahmen ihrer Aufgaben vom Unterricht beurlaubt werden, soweit das grundsätzliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten besteht.
§ 11 Befreiung
§ 11
Befreiung
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann nur in besonderen Ausnahmefällen und in der Regel zeitlich begrenzt auf Antrag der Erziehungsberechtigten vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden. Über die Befreiung bis zu zwei Monaten entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, darüber hinaus die Schulaufsichtsbehörde. Die Schülerin oder der Schüler kann verpflichtet werden, während dieser Zeit am Unterricht einer anderen Klasse oder Lerngruppe teilzunehmen.
(2) Über Art und Umfang der Befreiung aus gesundheitlichen Gründen, insbesondere vom Sportunterricht, entscheidet die Fachlehrerin oder der Fachlehrer, bei einer Befreiung über eine Woche hinaus aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses. Über eine Befreiung von mehr als zwei Monaten entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund eines schulärztlichen Zeugnisses. Sofern der Befreiungsgrund offenkundig ist, kann auf die Vorlage der ärztlichen Zeugnisse verzichtet werden. Die Befreiung kann auf bestimmte Übungen begrenzt werden.
(3) Von der Teilnahme am Religionsunterricht ist eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der Erklärung der Erziehungsberechtigten, bei Religionsmündigkeit aufgrund eigener Erklärung, befreit. Die Erklärung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich zu übermitteln. Die Erziehungsberechtigten sind über die Befreiung zu informieren.
§ 12 Aufsicht
§ 12
Aufsicht
(1) Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf die Zeit, in der die Schülerinnen und Schüler am Unterricht oder an sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen. Schülerinnen und Schüler, die sich auf dem Schulgrundstück aufhalten, sind während einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder von sonstigen Schulveranstaltungen sowie in Pausen und Freistunden zu beaufsichtigen. Für Fahrschülerinnen und Fahrschüler, die sich darüber hinaus auf dem Schulgrundstück aufhalten, soll ein geeigneter Aufenthaltsraum zur Verfügung gestellt werden. Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich nicht auf den Weg zur Schule oder von der Schule nach Hause (Schulweg).
(2) Der Weg zwischen Schulgrundstück und anderen Orten von Schulveranstaltungen unterliegt der Aufsichtspflicht der Schule (Unterrichtsweg). Der Unterrichtsweg umfasst alle Wege, die die Schülerinnen und Schüler aus Gründen des Unterrichts oder anderer Schulveranstaltungen zurücklegen, sofern die Schülerinnen und Schüler nicht von zu Hause kommen oder nicht im unmittelbaren Anschluss an die Schulveranstaltung nach Hause entlassen werden.
(3) Die Aufsichtsmaßnahmen der Schule sind unter Berücksichtigung möglicher Gefährdung nach Alter, Entwicklungsstand und der Ausprägung des Verantwortungsbewusstseins der Schülerinnen und Schüler, bei behinderten Schülerinnen und Schülern auch nach der Art der Behinderung, auszurichten. Aufsichtsbefugnisse dürfen nur insoweit zeitweise geeigneten Hilfskräften übertragen werden, als dadurch im Einzelfall eine angemessene Aufsicht gewährleistet bleibt.
IV. Abschnitt
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
§ 13 Erzieherische Einwirkung
§ 13
Erzieherische Einwirkung
(1) Die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen kommt erst in Betracht, wenn andere erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen (§ 26a Abs. 2 Satz 1 SchVG). Vor einer Anwendung von Ordnungsmaßnahmen soll die Schule durch erzieherische Einwirkung der Schülerin oder dem Schüler das Fehlverhalten einsichtig machen und auf eine Verhaltensänderung hinwirken.
(2) Unter Berücksichtigung erzieherischer Grundsätze soll die Lehrerin oder der Lehrer in eigener Verantwortung das Erziehungsmittel wählen, welches der jeweiligen Situation sowie dem Alter und der Persönlichkeit der Schülerin oder des Schülers am ehesten gerecht wird.
(3) Zu den erzieherischen Einwirkungen gehören insbesondere das erzieherische Gespräch, die Ermahnung, Gruppengespräche mit Schülerinnen, Schülern und Eltern, die mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens, der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde, die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten, die zeitweise Wegnahme von Gegenständen, Maßnahmen mit dem Ziel der Wiedergutmachung angerichteten Schadens und die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, das Fehlverhalten zu verdeutlichen. Bei wiederholtem Fehlverhalten soll eine schriftliche Information der Erziehungsberechtigten erfolgen, damit die erzieherische Einwirkung der Schule vom Elternhaus unterstützt werden kann.
(4) Bei besonders häufigem Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers oder gemeinschaftlichem Fehlverhalten der Klasse oder Lerngruppe soll den Ursachen für das Fehlverhalten in besonderer Weise nachgegangen werden.
§ 14 Ordnungsmaßnahmen
§ 14
Ordnungsmaßnahmen
(1) Ordnungsmaßnahmen dienen der Gewährleistung einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von beteiligten Personen und Sachen. Sie können angewandt werden bei Pflichtverletzung durch Schülerinnen und Schüler, insbesondere bei Störung des Unterrichts oder sonstiger Schulveranstaltungen, bei Verletzung der Teilnahmepflicht sowie bei Verstößen gegen die Schulordnung oder die Hausordnung oder andere schulische Anordnungen (§ 26a Abs. 1 SchVG).
(2) Folgende Ordnungsmaßnahmen können angewandt werden:
1. der schriftliche Verweis (§ 16),
2. die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe (§ 17),
3. der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen (§ 18),
4. die Androhung der Entlassung von der Schule (§ 19 Abs. 1),
5. die Entlassung von der Schule (§ 19),
6. die Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes (§ 20 Abs. 1),
7. die Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes (§ 20).
(3) Körperliche Züchtigung ist unzulässig (§ 26a Abs. 3 SchVG).
§ 15 Verfahrensgrundsätze
§ 15
Verfahrensgrundsätze
(1) Die Ordnungsmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum Verhalten der Schülerin oder des Schülers stehen.
(2) Kollektivmaßnahmen sind nicht zulässig, es sei denn, dass das Fehlverhalten jeder einzelnen Schülerin oder jedem einzelnen Schüler zuzurechnen ist (§ 26a Abs. 4 SchVG).
(3) Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ist der Schülerin oder dem Schüler und den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt vor der Stelle darzulegen, die über die Maßnahme zu beschließen hat. Die Schülerin oder der Schüler ist darauf hinzuweisen, dass sie oder er eine Schülerin oder einen Schüler oder eine Lehrkraft ihres oder seines Vertrauens hinzuziehen kann.
(4) Vor der Beratung und Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen in der Lehrerkonferenz hört diese eine Vertreterin oder einen Vertreter der Schulpflegschaft und des Schülerrats, soweit die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler oder die Erziehungsberechtigten nicht widersprechen.
(5) Verweist die Klassenkonferenz die Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme an die Lehrerkonferenz, weil sie deren Zuständigkeit für gegeben hält, entscheidet die Lehrerkonferenz auch in den Fällen, in denen sie eine Ordnungsmaßnahme für angemessen hält, die in die Zuständigkeit der Klassenkonferenz fällt.
(6) Ordnungsmaßnahmen sind den Erziehungsberechtigten unter Darlegung des Sachverhaltes schriftlich bekannt zu geben. Bei berufsschulpflichtigen Schülerinnen und Schülern sind die für die Berufserziehung Mitverantwortlichen über Ordnungsmaßnahmen nach § 14 Abs. 2 Nr. 3, 5 und 7 zu unterrichten.
(7) Die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen wird durch die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten nicht gehindert.
§ 16 Schriftlicher Verweis
§ 16
Schriftlicher Verweis
(1) Über die Erteilung eines schriftlichen Verweises beschließt ein Ausschuss der Klassenkonferenz, im Kurssystem ein Ausschuss der Jahrgangsstufenkonferenz. Mitglieder des Ausschusses sind die Lehrerinnen und Lehrer, die die Schülerin oder den Schüler unterrichten. Die Vertretungen der Erziehungsberechtigten und der Schülerinnen und Schüler nehmen mit beratender Stimme an der Sitzung teil, soweit die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler oder deren Erziehungsberechtigte nicht widersprechen (§ 9 Abs. 5 SchMG).
(2) Mit dem schriftlichen Verweis kann eine Ordnungsmaßnahme nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 verbunden werden.
§ 17 Überweisung in eine parallele Klasse
oder Lerngruppe
§ 17
Überweisung in eine parallele Klasse
oder Lerngruppe
(1) Über die Überweisung einer Schülerin oder eines Schülers in eine parallele Klasse oder Lerngruppe beschließt die Lehrerkonferenz.
(2) Die Überweisung als Ordnungsmaßnahme kann angewandt werden, wenn durch das Verhalten oder die Stellung der Schülerin oder des Schülers in der bisherigen Klasse oder Lerngruppe der Unterricht oder die Erziehung der anderen Schülerinnen und Schüler erheblich beeinträchtigt werden.
(3) Mit der Überweisung kann eine Ordnungsmaßnahme nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 4 verbunden werden.
§ 18 Vorübergehender Ausschluss vom Unterricht
§ 18
Vorübergehender Ausschluss vom Unterricht
(1) Über den vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen oder von sonstigen Schulveranstaltungen beschließt ein Ausschuss der Klassenkonferenz, im Kurssystem ein Ausschuss der Jahrgangsstufenkonferenz. Mitglieder des Ausschusses sind die Lehrerinnen und Lehrer, die die Schülerin oder den Schüler unterrichten. Die Vertretungen der Erziehungsberechtigten und der Schülerinnen und Schüler nehmen mit beratender Stimme an der Sitzung teil, soweit die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler oder deren Erziehungsberechtigte nicht widersprechen (§ 9 Abs. 5 SchMG).
(2) Der Ausschluss vom Unterricht kann auf einzelne Unterrichtsfächer beschränkt werden. Die Schülerin oder der Schüler ist verpflichtet, den versäumten Unterrichtsstoff nachzuarbeiten. Die ausgeschlossene Schülerin oder der ausgeschlossene Schüler kann verpflichtet werden, während dieser Zeit am Unterricht einer anderen Klasse oder Lerngruppe teilzunehmen.
(3) Durch den wiederholten Ausschluss vom Unterricht darf in demselben Unterrichtsfach eine Gesamtdauer von vier Wochen im Schuljahr nicht überschritten werden.
(4) Mit der Bekanntgabe nach § 15 Abs. 6 ist der Zeitpunkt des Ausschlusses vor seinem Vollzug mitzuteilen.
(5) In dringenden Fällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Schülerin oder einen Schüler vorläufig vom Unterricht oder von sonstigen Schulveranstaltungen ausschließen. Der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde bleibt unberührt. Die Anhörung nach § 15 Abs. 3 und 4, der Beschluss des Ausschusses der Klassenkonferenz oder der Jahrgangsstufenkonferenz und die Bekanntgabe nach § 15 Abs. 6 sind unverzüglich nachzuholen.
§ 19 Entlassung von der Schule
§ 19
Entlassung von der Schule
(1) Der Entlassung von der Schule muss in der Regel die Androhung der Entlassung vorausgehen.
(2) Über die Androhung der Entlassung sowie über die Entlassung beschließt die Lehrerkonferenz.
(3) Bei schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern bedarf der Beschluss über die Entlassung der Bestätigung durch die Schulaufsichtsbehörde, die die Schülerin oder den Schüler unter entsprechender Anwendung von § 28 Abs. 1 SchVG einer entsprechenden anderen Schule zuweisen kann. Vor der Zuweisung sind die Erziehungsberechtigten und die beteiligten Schulträger zu hören. Das Einvernehmen mit der für die andere Schule zuständigen Schulaufsichtsbehörde ist herzustellen.
(4) Die Maßnahmen sind nur zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat. Die Entlassung kann bei volljährigen nicht mehr schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern auch erfolgen, wenn im Verlauf eines Monats insgesamt 20 Unterrichtsstunden unentschuldigt versäumt wurden (§ 26a Abs. 6 SchVG); Absatz 1 findet in diesem Fall keine Anwendung, jedoch sind die Schülerinnen und Schüler schriftlich auf diese Vorschrift hinzuweisen.
§ 20 Verweisung von allen Schulen
§ 20
Verweisung von allen Schulen
(1) Der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes muss in der Regel die Androhung der Verweisung vorausgehen.
(2) Über die Androhung der Verweisung und über die Verweisung entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Schule. Über den Antrag beschließt die Lehrerkonferenz. Die Verweisung bedarf der Bestätigung durch das für den Schulbereich zuständige Ministerium.
(3) Die Verweisung ist nur anzuwenden, wenn und solange die Anwesenheit der Schülerin oder des Schülers aus Gründen der Sicherheit an keiner öffentlichen Schule verantwortet werden kann. Soweit die Schülerin oder der Schüler die Schulpflicht noch nicht erfüllt hat, ist für geeignete Bildungsmaßnahmen zu sorgen. Die obere Schulaufsichtsbehörde beantragt beim Jugendamt die erforderlichen Maßnahmen.
V. Abschnitt
Leistungsbewertung, Versetzung
§ 21 Leistungsbewertung
§ 21
Leistungsbewertung
(1) Die Leistungsbewertung soll über den Stand des Lernprozesses der Schülerin oder des Schülers Aufschluss geben; sie soll auch Grundlage für die weitere Förderung der Schülerin oder des Schülers sein. Bei der Beratung über den Bildungsgang durch die Schule soll sie eine wesentliche Hilfe sein.
(2) Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten.
(3) Bei der Bewertung von Schülerleistungen ist der Eigenart der Schulstufe, der Schulform und des Unterrichtsfachs Rechnung zu tragen. Es werden der Umfang sowie die selbstständige und richtige Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie die Art der Darstellung bewertet.
(4) Grundlage der Leistungsbewertung sind alle im Beurteilungsbereich "Schriftliche Arbeiten" und im Beurteilungsbereich "Sonstige Leistungen" erbrachten Leistungen. Beide Beurteilungsbereiche sind angemessen zu berücksichtigen.
(5) Auf Wunsch ist die Schülerin oder der Schüler jederzeit über ihren oder seinen Leistungsstand zu unterrichten.
(6) Hat die Schülerin oder der Schüler aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen die erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbracht, können nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Leistungsnachweise nachgeholt und kann der Leistungsstand durch eine Prüfung festgestellt werden.
(7) Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler die Leistung, so wird dies wie eine ungenügende Leistung bewertet.
(8) Bedient sich eine Schülerin oder ein Schüler zur Erbringung einer Leistung unerlaubter Hilfe, begeht sie oder er eine Täuschungshandlung. Bei geringem Umfang der Täuschungshandlung wird der ohne Täuschung erbrachte Teil bewertet; der übrige Teil wird als nicht erbracht gewertet. Bei umfangreicher Täuschungshandlung wird die gesamte Leistung wie eine ungenügende Leistung bewertet. Bei Unklarheit über den Umfang der Täuschungshandlung wird die Wiederholung der Arbeit angeordnet. Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Leistung festgestellt, ist entsprechend zu verfahren.
§ 22 Schriftliche Arbeiten und Sonstige Leistungen
§ 22
Schriftliche Arbeiten und Sonstige Leistungen
(1) Im Beurteilungsbereich "Schriftliche Arbeiten" sollen die durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgeschriebenen Arbeiten zur Leistungsfeststellung (Klassenarbeiten, Kursarbeiten, Klausuren) gleichmäßig über das Schuljahr verteilt werden. Die Arbeiten sollen entsprechend dem Alter der Schülerinnen und Schüler in der Regel vorher angekündigt werden. In einer Woche sollen nicht mehr als zwei Arbeiten, an einem Tag darf nur eine Arbeit geschrieben werden, soweit die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt.
(2) Die Anforderungen in den Arbeiten müssen den aufgrund des erteilten Unterrichts zu erwartenden Leistungen und den Anforderungen der Lehrpläne entsprechen. Erreicht bei einer Arbeit ein Drittel der Schülerinnen und Schüler kein ausreichendes Ergebnis, ist zu prüfen, ob die Anforderungen im Sinne des Satzes 1 angemessen sind. Erscheinen die Anforderungen angemessen, ist die Arbeit zu werten. Anderenfalls ist die Arbeit zu wiederholen. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Fachlehrerin oder des Fachlehrers. Wird die Arbeit gewertet, sind geeignete Maßnahmen einzuleiten, die die unterrichtlichen Ergebnisse verbessern und die Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler fördern.
(3) Die Arbeiten werden nach Benotung und Besprechung mit den Schülerinnen und Schülern diesen mit nach Hause gegeben, damit die Erziehungsberechtigten Kenntnis nehmen können; sie sind auf Verlangen spätestens nach einer Woche an die Schule zurückzugeben.
(4) Zum Beurteilungsbereich "Sonstige Leistungen" gehören alle im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten mündlichen und praktischen Leistungen sowie gelegentliche kurze schriftliche Übungen. Schriftliche Übungen sind neben den vorgeschriebenen schriftlichen Arbeiten (Absätze 1 bis 3) in allen Fächern zulässig. Die Leistungen bei der Mitarbeit im Unterricht sind bei der Beurteilung ebenso zu berücksichtigen wie die übrigen Leistungen.
§ 23 Hausaufgaben
§ 23
Hausaufgaben
Hausaufgaben ergänzen die Arbeit im Unterricht. Sie dienen zur Festigung und Sicherung des im Unterricht Erarbeiteten sowie zur Vorbereitung des Unterrichts. Sie sollen zur selbstständigen Arbeit hinführen. Hausaufgaben müssen in ihrem Schwierigkeitsgrad und ihrem Umfang die Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler berücksichtigen und von diesen ohne fremde Hilfe in angemessener Zeit gelöst werden können.
§ 24 Verfügung über Schülerarbeiten
§ 24
Verfügung über Schülerarbeiten
(1) Die im oder für den Unterricht angefertigten Schülerarbeiten sind Eigentum der Schülerin oder des Schülers. Sie können von der Schule zeitweilig einbehalten werden. Sie sind auf Anforderung zu Beginn des folgenden Schuljahres oder dann zurückzugeben, wenn die Schülerin oder der Schüler die Schule verlässt. Aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Beweissicherung, kann die Schule die Arbeiten darüber hinaus einbehalten. Schülerarbeiten, die nach Ablauf eines Jahres nach dem Ende der Einbehaltungszeit nicht abgeholt werden, können auf Anordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters vernichtet werden.
(2) Prüfungsarbeiten verbleiben bei der Schule und können nach Ablauf von zehn Jahren nach Abschluss der Prüfung vernichtet werden, sofern die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt.
(3) Arbeiten, die von Schülerinnen und Schülern zweckbestimmt für die Schule angefertigt werden, gehen in das Eigentum der Schule über.
§ 25 Notenstufen
§ 25
Notenstufen
(1) Bei der Bewertung einzelner Schülerleistungen sowie in Zeugnissen werden die folgenden Notenstufen zugrunde gelegt:
1. sehr gut (1)
Die Note "sehr gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den
Anforderungen in besonderem Maße entspricht.
2. gut (2)
Die Note "gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den
Anforderungen voll entspricht.
3. befriedigend (3)
Die Note "befriedigend" soll erteilt werden, wenn die Leistung im
Allgemeinen den Anforderungen entspricht.
4. ausreichend (4)
Die Note "ausreichend" soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar
Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.
5. mangelhaft (5)
Die Note "mangelhaft" soll erteilt werden, wenn die Leistung den
Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden
können.
6. ungenügend (6)
Die Note "ungenügend" soll erteilt werden, wenn die Leistung den
Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft
sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Neben oder anstelle der Noten nach Absatz 1 kann nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung auch ein Punktsystem verwendet werden. Noten- und Punktsystem müssen untereinander übertragbar sein.
(3) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann für die Klassen 1 bis 3 der Grundschule und für Sonderschulen anstelle der Noten schriftliche Aussagen über die Leistungsbewertung vorsehen.
§ 26 Zeugnisse
§ 26
Zeugnisse
(1) Die Schülerin oder der Schüler erhält nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Ende des Schulhalbjahres oder des entsprechenden Ausbildungsabschnittes sowie zum Ende des Schuljahres ein Zeugnis über die erbrachten Leistungen, eine entsprechende Bescheinigung über die Schullaufbahn oder Informationen zum Lernprozess mit Angaben zu entschuldigten und unentschuldigten Fehlzeiten beim Schulbesuch. Die Erziehungsberechtigten, bei Berufsschülerinnen und Berufsschülern auch die für die Berufserziehung Mitverantwortlichen, nehmen von dem Zeugnis oder der Bescheinigung Kenntnis und bestätigen dies durch Unterschrift.
(2) In das Zeugnis, die Bescheinigung über die Schullaufbahn oder die Information zum Lernprozess nach Absatz 1 können Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten aufgenommen werden. Zu einer einheitlichen Handhabung der Aussagen stellt die Schulkonferenz Grundsätze auf. Im Einzelfall beschließt die Klassenkonferenz in der Zusammensetzung der Versetzungskonferenz auf der Grundlage der aufgestellten Grundsätze, im Übrigen auf Vorschlag einer Lehrerin oder eines Lehrers oder auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers.
(3) Das Zeugnis zwischen den Versetzungsterminen enthält einen Vermerk über eine etwaige Gefährdung der Versetzung; in dem Vermerk ist auf etwaige besondere Folgen einer Nichtversetzung der Schülerin oder des Schülers hinzuweisen. Unterbleibt der Vermerk, so kann daraus kein Anspruch auf Versetzung hergeleitet werden.
(4) Schülerinnen und Schüler, die die Schule verlassen, erhalten nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung ein Abgangszeugnis oder ein Abschlusszeugnis ohne Angabe der Fehlzeiten beim Schulbesuch, beim Wechsel in eine andere Schule ein Überweisungszeugnis.
(5) Die während des Schulhalbjahres vom Religionsunterricht befreiten Schülerinnen und Schüler erhalten, wenn die Voraussetzungen für eine Benotung vorliegen, die Note mit einem Zusatz über die Dauer der Teilnahme. Die Note wird in das Abgangs- und Abschlusszeugnis nicht aufgenommen, wenn die Erziehungsberechtigten, die religionsmündige Schülerin oder der religionsmündige Schüler dies verlangen.
(6) Zeugnisse, die zerstört oder abhanden gekommen sind, können durch eine Bescheinigung der oberen Schulaufsichtsbehörde ersetzt werden, wenn bei der Schule keine oder nur noch unvollständige Zeugnisunterlagen vorhanden sind. Die Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung sind durch Versicherung an Eides Statt vor der oberen Schulaufsichtsbehörde von einer Person, die aufgrund ihrer dienstlichen Stellung von der Ablegung der Prüfung oder dem Erwerb des Befähigungsnachweises Kenntnis hat, oder von zwei Personen, die von der Ablegung der Prüfung oder dem Erwerb des Befähigungsnachweises eigene Kenntnis haben, zu bestätigen.
§ 27 Versetzung
§ 27
Versetzung
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler wird nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung in die nächsthöhere Klasse oder Jahrgangsstufe versetzt, wenn sie oder er die Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse oder Jahrgangsstufe erfüllt hat. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann vorsehen, dass Übergänge in die nächsthöhere Klasse oder Jahrgangsstufe auch ohne Versetzung möglich sind.
(2) Über die Versetzung entscheidet die Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz als Versetzungskonferenz. Mitglieder der Versetzungskonferenz sind, soweit die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt, alle Lehrerinnen und Lehrer, die die Schülerin oder den Schüler im Schuljahr in den in der Stundentafel vorgesehenen Fächern unterrichtet haben, sowie die oder der Vorsitzende. Den Vorsitz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die ständige Vertretung, im Falle ihrer Verhinderung die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter hierzu beauftragte Lehrkraft. Bei Schulen, die in Abteilungen gegliedert sind, kann die Ausbildungs- und Prüfungsordnung bestimmen, dass die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter den Vorsitz in der Versetzungskonferenz übernimmt. Soweit die Ausbildungs- und Prüfungsordnung dies vorsieht, können an der Versetzungskonferenz weitere Personen ohne Stimmrecht teilnehmen.
(3) Die Versetzungskonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Versetzungskonferenz ist ein Protokoll zu führen.
(4) Die Versetzungskonferenz trifft ihre Entscheidung aufgrund der seit der letzten Zeugniserteilung erbrachten Leistungen. Leistungen in einem im ersten Schulhalbjahr erteilten und vorher als versetzungswirksam angekündigten Halbjahresunterricht sind einzubeziehen, sofern die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt.
(5) Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer entscheidet über die Note in ihrem oder seinem Fach und begründet diese auf Verlangen in der Versetzungskonferenz. Die Gesamtentwicklung der Schülerin oder des Schülers während des ganzen Schuljahres und die Zeugnisnote im ersten Schulhalbjahr sind zu berücksichtigen, sofern die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt. Die Note kann durch Konferenzbeschluss nicht abgeändert werden; die schulaufsichtliche Überprüfung bleibt unberührt. Bei der Beschlussfassung über die Versetzung muss die Fachlehrerin oder der Fachlehrer die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in allen Fächern berücksichtigen.
(6) Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler innerhalb der letzten vier Wochen vor der Versetzung die Schule, so ist über ihre oder seine Versetzung zu entscheiden.
(7) Die Versetzung oder Nichtversetzung ist im Zeugnis zu vermerken. Auf Abgangszeugnissen entfällt ein Vermerk über die Nichtversetzung.
(8) Ist die Versetzung gefährdet, weil die Leistungen in einem Fach abweichend von den im letzten Zeugnis er teilten Noten nicht mehr ausreichen, sind die Erziehungsberechtigten schriftlich zu benachrichtigen und zu einem Beratungstermin einzuladen. Auf etwaige besondere Folgen einer Nichtversetzung der Schülerin oder des Schülers ist hinzuweisen. Die Benachrichtigung erfolgt in der Regel zehn Wochen vor dem Versetzungstermin; für die Sekundarstufe II kann die Ausbildungs- und Prüfungsordnung abweichende Regelungen vorsehen. Unterbleibt eine notwendige Benachrichtigung, so kann daraus kein Anspruch auf Versetzung hergeleitet werden; die nicht abgemahnte Minderleistung in einem Fach wird bei der Versetzungsentscheidung jedoch nicht berücksichtigt.
§ 28 Wiederholung, Rücktritt, Vorversetzung
§ 28
Wiederholung, Rücktritt, Vorversetzung
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann, sofern die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt, auf Antrag der Erziehungsberechtigten die vorhergegangene Klasse oder Jahrgangsstufe einmal freiwillig wiederholen oder spätestens im Anschluss an die Aushändigung des Zwischenzeugnisses in die vorhergegangene Klasse oder Jahrgangsstufe zurücktreten, wenn sie oder er in dieser Klasse oder Jahrgangsstufe nicht mehr erfolgreich mitzuarbeiten vermag. Die Entscheidung trifft die Versetzungskonferenz. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann vorsehen, dass eine Klasse auch wiederholt werden kann, um einen Abschluss oder eine Berechtigung zu erwerben. § 29 Abs. 3 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.
(2) Im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten kann eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der in der bisherigen Klasse nicht mehr angemessen gefördert werden kann und aufgrund der Leistungen am Unterricht der nächsthöheren Klasse mit Erfolg teilzunehmen in der Lage ist, auf Beschluss der Versetzungskonferenz vorversetzt werden, sofern die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt.
§ 29 Folgen der Nichtversetzung
§ 29
Folgen der Nichtversetzung
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der nicht versetzt worden ist, kann zu Beginn des folgenden Schuljahres eine Nachprüfung ablegen, um nachträglich versetzt zu werden, wenn dies die Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorsieht. Ebenso kann ein Abschluss oder eine Berechtigung nachträglich erworben werden. Die Schülerin oder der Schüler wird zur Nachprüfung zugelassen, wenn die Verbesserung einer mangelhaften Leistung in einem einzigen Fach um eine Notenstufe genügt, um die Versetzungsbedingungen zu erfüllen, oder wenn die Verbesserung einer Leistung in einem einzigen Fach um eine Notenstufe genügt, die Abschluss- oder Berechtigungsbedingungen zu erfüllen.
(2) Wer endgültig nicht versetzt worden ist, wiederholt die bisher besuchte Klasse oder Jahrgangsstufe.
(3) Eine Schülerin oder ein Schüler kann dieselbe Klasse oder Jahrgangsstufe in einer Schulform in der Regel nur einmal wiederholen. Durch die Wiederholung darf die in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Bildungsgang festgelegte Verweildauer nicht überschritten werden.
VI. Abschnitt
Übergänge und Abschlüsse
§ 30 Übergänge und Abschlüsse
§ 30
Übergänge und Abschlüsse
Übergänge und Abschlüsse werden für die einzelnen Schulformen und Bildungsgänge durch Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 26b SchVG geregelt.
§§ 31 bis 34
aufgehoben
VII. Abschnitt
Meinungsfreiheit, Schülerzeitungen
§ 35 Unparteilichkeit der Schule
§ 35
Unparteilichkeit der Schule
(1) Die Aufgabe der Schule erfordert es, dass sie sich einseitiger Parteinahme zugunsten oder zuungunsten gesellschaftlicher oder politischer Gruppen und Interessenverbände enthält. Im Rahmen der freiheitlich demokratischen Grundordnung ermöglicht und respektiert sie unterschiedliche Auffassungen und vermittelt eine tolerante Grundhaltung.
(2) Diese Unparteilichkeit der Schule bindet insbesondere das Handeln von Organen der Schule sowie die Ausrichtung von Schulveranstaltungen.
(3) Schulleiterinnen, Schulleiter, Lehrerinnen und Lehrer haben ihre Aufgaben unparteiisch wahrzunehmen. Dies schließt ihre politische Meinungsäußerung im Unterricht nicht aus, erlegt ihnen jedoch als Lehrkraft aller Schülerinnen und Schüler eine besondere Pflicht zu ausgewogener Darstellung und zur Zurückhaltung auf.
(4) In Erziehung und Unterricht ist alles zu vermeiden, was die Empfindungen Andersdenkender verletzen könnte (§ 1 Abs. 6 SchOG).
§ 36 Meinungsfreiheit der Schülerinnen und Schüler
§ 36
Meinungsfreiheit der Schülerinnen und Schüler
(1) Die Schule soll die Schülerinnen und Schüler zu selbstständigem, kritischem Urteil, zu eigenverantwortlichem Handeln und zur Wahrnehmung von Rechten und Pflichten im politischen und gesellschaftlichen Leben befähigen. Die Schülerinnen und Schüler sollen lernen, ihre Meinung frei, kritisch und in Achtung vor der Würde und der Überzeugung der anderen zu äußern.
(2) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, in der Schule ihre Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern (§ 25 Abs. 1 SchVG). Sie können ihre Meinung auch im Unterricht im sachlichen Zusammenhang mit diesem frei äußern.
(3) Das Recht der freien Meinungsäußerung findet seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre (Artikel 5 Abs. 2 GG). Durch die Ausübung dieses Rechtes dürfen der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule, insbesondere die Durchführung des Unterrichts und anderer schulischer Veranstaltungen sowie die Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden (§ 25 Abs. 1 SchVG).
§ 37 Schülerzeitungen
§ 37
Schülerzeitungen
(1) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, Schülerzeitungen herauszugeben und auf dem Schulgrundstück zu verbreiten. Schülerzeitungen sind periodische Druckschriften, die von Schülerinnen und Schülern einer oder mehrerer Schulen für deren Schülerinnen und Schüler gestaltet oder herausgegeben werden. Sie unterliegen nicht der Verantwortung der Schule. Schülerinnen und Schüler nehmen auch in der Schülerzeitung ihr Recht auf freie Meinungsäußerung wahr; § 36 gilt entsprechend. Das Landespressegesetz findet auf Schülerzeitungen Anwendung.
(2) Die Schülerzeitung dient dem Gedankenaustausch und der Auseinandersetzung mit schulischen, kulturellen, wissenschaftlichen, gesellschaftlichen und politischen Problemen. Sie ist nicht nur ein Mitteilungsblatt, sondern auch ein Diskussionsforum. Die Schülerzeitung soll sich um wahrheitsgetreuen Bericht und sachliche Kritik bemühen. Sie soll die Wertvorstellungen und Überzeugungen anderer achten und bereit sein, den eigenen Standpunkt kritisch zu überprüfen. Auf die jeweiligen Altersstufen der Schülerinnen und Schüler soll Rücksicht genommen werden.
(3) Die Herausgabe und der Vertrieb der Schülerzeitung bedürfen keiner Genehmigung. Eine Zensur findet nicht statt. Für alle Veröffentlichungen in der Schülerzeitung tragen Herausgeber und Redaktion die rechtliche Verantwortung.
(4) Die Schülerinnen und Schüler können sich bei ihrer redaktionellen Tätigkeit durch eine Lehrerin oder einen Lehrer ihres Vertrauens beraten lassen. Die Redaktion soll davon insbesondere Gebrauch machen, wenn sie Zweifel hat, ob ein Beitrag die Grenzen der Pressefreiheit überschreitet oder den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule beeinträchtigt. Führt die Beratung nicht zu einem einvernehmlichen Ergebnis, so soll ein Vermittlungsausschuss angerufen werden. Dieser besteht aus der oder dem Vorsitzenden der Schulpflegschaft, der Schülersprecherin oder dem Schülersprecher und der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Nach der Beratung im Vermittlungsausschuss entscheidet die Redaktion über die Veröffentlichung.
(5) Verstößt eine Schülerzeitung nach Auffassung der Schulleiterin oder des Schulleiters schwerwiegend gegen gesetzliche Bestimmungen, berichtet diese oder dieser unverzüglich der Schulaufsichtsbehörde, die sie oder ihn über etwa notwendige weitere Maßnahmen berät. Reicht eine pädagogische Einwirkung auf die Verantwortlichen nicht aus, so ist zu prüfen, ob Ordnungsmaßnahmen nach den Bestimmungen der Allgemeinen Schulordnung ausreichen oder ob statt dessen eine Anzeige bei Polizei oder Staatsanwaltschaft erforderlich ist.
(6) Auf Flugblätter und andere Druckschriften, die außerhalb von Schülerzeitungen aus aktuellem Anlass von Schülerinnen und Schülern einer oder mehrerer Schulen für deren Schülerinnen und Schüler herausgegeben werden, finden die vorstehenden Absätze entsprechende Anwendung. Der Schulleiterin oder dem Schulleiter ist vor der Verbreitung auf dem Schulgrundstück ein Exemplar zur Kenntnis zu geben.
(7) Schülerzeitungen und Flugblätter, die von Schülerinnen und Schülern anderer Schulen herausgegeben werden, dürfen auf dem Schulgrundstück mit Erlaubnis der Schulleiterin oder des Schulleiters vertrieben werden. Zeitungen und Flugblätter, die von örtlichen oder überörtlichen Zusammenschlüssen von Schülervertretungen im Rahmen ihrer Aufgaben herausgegeben werden, bedürfen keiner Erlaubnis.
(8) Schulzeitschriften, die von der Schule herausgegeben werden, sind keine Schülerzeitungen, auch wenn sie von Schülerinnen und Schülern für Schülerinnen und Schüler gestaltet werden. Sie werden von der Schule verantwortet.
VIII. Abschnitt
Schule und Erziehungsberechtigte
§ 38 Zusammenarbeit
§ 38
Zusammenarbeit
(1) Der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule erfordert eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Schule und Erziehungsberechtigten. Die Erziehungsberechtigten wirken nach Maßgabe des Schulmitwirkungsgesetzes an der Gestaltung des Schulwesens mit.
(2) Erziehungsberechtigte im Sinne dieser Verordnung sind die Eltern oder diejenigen Personen und Stellen, denen an Stelle der Eltern die Erziehung der Schülerin oder des Schülers ganz oder teilweise obliegt.
(3) Für die durch Gesetz oder Vertrag für die Berufserziehung Mitverantwortlichen gelten Absatz 1, § 39 Abs. 2 bis 4 sowie § 40 Abs. 1 und 4 entsprechend.
§ 39 Elternberatung
§ 39
Elternberatung
(1) Die Schule unterrichtet die Erziehungsberechtigten über die Entwicklung der Schülerin oder des Schülers und berät die Schülerin oder den Schüler und die Erziehungsberechtigten.
(2) Zur Beratung der Erziehungsberechtigten sollen die Lehrerinnen und Lehrer in Elternsprechstunden außerhalb des Unterrichts zur Verfügung stehen. In Ausnahmefällen ist es den Erziehungsberechtigten zu ermöglichen, nach vorheriger Vereinbarung die Lehrerin oder den Lehrer auch außerhalb der Sprechstunde aufzusuchen.
(3) Je Schulhalbjahr soll ein Elternsprechtag durchgeführt werden (§ 11 Abs. 11 SchMG). Dieser Sprechtag ist zeitlich so zu legen, dass allen Erziehungsberechtigten die Möglichkeit zu einem eingehenden Gespräch mit den Lehrerinnen und Lehrern der Schülerin oder des Schülers gegeben wird.
(4) Die Erziehungsberechtigten sind nach Maßgabe des § 11 Abs. 10 SchMG berechtigt, am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen teilzunehmen.
§ 40 Aufgaben der Erziehungsberechtigten
§ 40
Aufgaben der Erziehungsberechtigten
(1) Die Erziehungsberechtigten unterstützen die Schule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie tragen dafür Sorge, dass die Schülerin oder der Schüler ihre oder seine schulischen Pflichten erfüllt, insbesondere am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen regelmäßig teilnimmt und die Ordnung in der Schule einhält. § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Erziehungsberechtigten statten die Schülerin oder den Schüler für den Schulbesuch ordnungsgemäß aus.
(3) Die Erziehungsberechtigten sollen sich über den Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers informieren und die Möglichkeiten der Beratung durch die Schule wahrnehmen.
(4) Die Erziehungsberechtigten bestätigen den Erhalt von Mitteilungen der Schule auf Verlangen durch Unterschrift. Es genügt die Unterschrift einer oder eines Erziehungsberechtigten.
(5) Die oder der für die Berufserziehung Mitverantwortliche hat der Schülerin oder dem Schüler der Berufsschule die zum Schulbesuch erforderliche Zeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Sie oder er hat die berufsschulpflichtige Schülerin oder den berufsschulpflichtigen Schüler zur Erfüllung der Berufsschulpflicht anzuhalten und meldet der Berufsschule innerhalb einer Woche, wenn das Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis vorzeitig endet oder verlängert wird.
IX. Abschnitt
Schulgesundheitswesen, Unfallverhütung
§ 41 Schulgesundheitswesen
§ 41
Schulgesundheitswesen
(1) Die Gesunderhaltung der Schülerinnen und Schüler, insbesondere die Vermeidung von ansteckenden Krankheiten, ist eine Voraussetzung für das Zusammenleben in der Schule. Alle Beteiligten tragen hierzu bei.
(2) Auf dem Schulgrundstück sind im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen der Verkauf, der Ausschank und der Genuss alkoholischer Getränke untersagt. Ausnahmen können nur unter Beteiligung der Schulkonferenz und im Benehmen mit dem Schulträger für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, zugelassen werden. Im Einzelfall entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Branntweinhaltige Getränke und sonstige Rauschmittel sind in keinem Fall erlaubt.
(3) Das Rauchen auf dem Schulgrundstück ist Schülerinnen und Schülern grundsätzlich untersagt. Über Ausnahmen für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Beteiligung der Schulkonferenz. Das Einverständnis der Erziehungsberechtigten der Schülerin oder des Schülers ist erforderlich.
(4) Für Schulveranstaltungen außerhalb des Schulgrundstücks gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
(5) Die Schülerinnen und Schüler sind, soweit es zur Schulgesundheitspflege erforderlich ist, verpflichtet, sich auf Weisung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde schulärztlich untersuchen zu lassen (§ 29 Abs. 2 SchVG).
§ 42 Schulärztlicher Dienst
§ 42
Schulärztlicher Dienst
(1) Für jede Schule bestellt das Gesundheitsamt im Benehmen mit dem Schulträger eine Schulärztin oder einen Schularzt (§ 29 Abs. 1 SchVG). Der schulärztliche Dienst schließt die Schulzahnpflege ein und umfasst insbesondere:
a) Reihenuntersuchungen, insbesondere bei der Einschulung und bei der Entlassung,
b) besondere Überwachung der Schülerinnen und Schüler, deren Gesundheitszustand eine fortlaufende Kontrolle erforderlich macht,
c) schulärztliche Sprechstunden für Eltern, Schülerinnen, Schüler, Lehrerinnen und Lehrer,
d) Herbeiführung gesundheitsfürsorgerischer Maßnahmen für die Schülerinnen und Schüler,
e) Beratung und Belehrung der Lehrerinnen und Lehrer in Fragen der Gesundheitspflege,
f) Mitarbeit bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten in den Schulen.
(2) Die Schule unterstützt den schulärztlichen Dienst bei der Durchführung seiner Aufgaben.
§ 43 Schulzahnpflege
§ 43
Schulzahnpflege
(1) Die Schulzahnpflege dient zur Vorbeugung und Bekämpfung der Erkrankungen im Zahn-, Mund- und Kieferbereich sowie zur Pflege und Gesunderhaltung der Zähne.
(2) Alle Schülerinnen und Schüler werden in der Regel einmal jährlich von der Schulzahnärztin oder dem Schulzahnarzt während der Unterrichtszeit untersucht. Die Erziehungsberechtigten der behandlungsbedürftigen Schülerinnen und Schüler erhalten eine schriftliche Mitteilung mit der Empfehlung, die Behandlung bei einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt ihrer Wahl durchführen zu lassen.
§ 44 Übertragbare Krankheiten
§ 44
Übertragbare Krankheiten
(1) Erkrankt eine Schülerin oder ein Schüler an einer Krankheit gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 bis 20 Infektionsschutzgesetz (z. B. Diphtherie, Masern, Meningkokken-Infektion, Scharlach, Windpocken) oder ist sie oder er dessen verdächtig, so darf sie oder er gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz die dem Betrieb der Schule dienenden Räume nicht betreten, Einrichtungen der Schule nicht benutzen und an Veranstaltungen der Schule nicht teilnehmen, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit durch sie oder ihn nicht mehr zu befürchten ist. Dies gilt auch im Falle der Verlausung. Bei Schülerinnen oder Schülern, in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung oder ein Verdacht auf die in § 34 Abs. 3 Nr. 1 bis 15 Infektionsschutzgesetz aufgeführten Erkrankungen aufgetreten ist, gilt Satz 1 zweiter Halbsatz.
(2) Sofern eine Schülerin oder ein Schüler Ausscheiderin oder Ausscheider gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 Infektionsschutzgesetz ist, darf sie oder er nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der verfügten Schutzmaßnahmen die dem Betrieb der Schule dienenden Räume betreten, Einrichtungen der Schule benutzen und an Veranstaltungen der Schule teilnehmen.
(3) Übertragbare Krankheiten im Sinne der Absätze 1 und 2 melden die Erziehungsberechtigten unverzüglich der Schule.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten auch für Lehrerinnen und Lehrer, zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf an Schulen tätige Personen, Schulbedienstete und in Schulgebäuden wohnende Personen.
(5) Werden in einer Schule Tatsachen bekannt, die das Vorliegen einer der in § 34 Abs. 1, 2 oder 3 Infektionsschutzgesetz aufgeführten Tatbestände annehmen lassen, so hat die Schulleiterin oder der Schulleiter das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen und krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen. Dies gilt auch beim Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind. Eine Benachrichtigungspflicht besteht nicht, wenn der Schulleiterin oder dem Schulleiter ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Meldung des Sachverhalts durch eine andere in § 8 Infektionsschutzgesetz genannte Person bereits erfolgt ist. In den Fällen des Satzes 1 ist auch die Schulaufsichtsbehörde zu benachrichtigen.
§ 45 Ausschluss vom Schulbesuch
§ 45
Ausschluss vom Schulbesuch
Eine Schülerin oder ein Schüler, deren oder dessen Verbleib in der Schule eine ernste Gefahr für die Gesundheit der anderen Schülerinnen und Schüler bedeutet, kann vorübergehend oder dauernd vom Schulbesuch ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund eines schulärztlichen Gutachtens. Bei Gefahr im Verzuge ist die Schulleiterin oder der Schulleiter befugt, die Schülerin oder den Schüler vom Besuch der Schule vorläufig auszuschließen (§ 29 Abs. 3 SchVG).
§ 46 Unfallverhütung, Schülerunfallversicherung
§ 46
Unfallverhütung, Schülerunfallversicherung
(1) Die Schule hat mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Unfällen und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Im Zusammenwirken mit allen Beteiligten soll die Schule das Sicherheitsbewusstsein der Schülerinnen und Schüler wecken und fördern. Dies gilt im besonderen Maße für den Unterricht in Werken, Sport, den naturwissenschaftlichen und technischen Fächern und für den Unterricht in berufsbezogener Praxis sowie das Verhalten in den Pausen und auf den Schulwegen.
(2) Der Schulleiterin oder dem Schulleiter obliegt die Durchführung der Unfallverhütung im inneren Schulbereich. Sie oder er hat dem Schulträger Mängel an Schulanlagen oder Einrichtungen, die die Sicherheit des Unterrichtsbetriebes gefährden können, unverzüglich anzuzeigen und Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler über die vom Unfallversicherungsträger allgemein oder für besondere Unterrichtsbereiche erlassenen Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsregeln zu unterrichten sowie auf ihre Einhaltung hinzuwirken. Sie oder er bestellt Sicherheitsbeauftragte gemäß § 22 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).
(3) Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften, Verbote und Anordnungen sind zu befolgen. Wer eine drohende Gefahr oder einen Schaden feststellt, hat dies sofort der Schulleiterin oder dem Schulleiter, einer Lehrerin oder einem Lehrer, der Hausmeisterin oder dem Hausmeister zu melden.
(4) Kommt es zu einem Unfall, ist dafür zu sorgen, dass sofort Erste Hilfe geleistet wird, die oder der Verletzte vorläufig versorgt wird und äußere Gefahren von ihr oder ihm abgewendet werden. Falls es erforderlich ist, wird unverzüglich ärztliche Hilfe angefordert und die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert. Die Erziehungsberechtigten sind umgehend zu benachrichtigen.
(5) Alle Schülerinnen und Schüler sind während schulischer Veranstaltungen sowie auf den Wegen von und zu diesen im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) gegen Unfall versichert.
X. Abschnitt
Hausrecht, Haftung, Rechtsbehelfe
§ 47 Hausrecht, Warenverkauf, Sammlungen
§ 47
Hausrecht, Warenverkauf, Sammlungen
(1) Im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 30 SchVG sorgt der Schulträger dafür, dass die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel der Schule zur Verfügung stehen. Außerschulische Veranstaltungen in der Schule dürfen den Unterricht und die sonstigen Schulveranstaltungen nicht beeinträchtigen; sie sind mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter abzustimmen.
(2) Schulveranstaltungen bedürfen des Einverständnisses der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die Schulleiterin oder der Schulleiter nimmt unbeschadet der Aufgaben des Schulträgers im Rahmen des § 20 Abs. 2 und 4 SchVG das Hausrecht wahr.
(3) Jede Werbung, die nicht schulischen Zwecken dient, ist in der Schule unzulässig; über Ausnahmen entscheidet das für den Schulbereich zuständige Ministerium. Anzeigen in Schülerzeitungen bleiben unberührt.
(4) Der Vertrieb von Waren aller Art sowie wirtschaftliche Betätigung sind in der Schule unzulässig. Art und Umfang des Angebots sowie die Art des Vertriebs von Speisen und Getränken, die zum Verzehr in Pausen und Freistunden bestimmt sind, werden unter Beteiligung der Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger festgelegt.
(5) Sammelbestellungen sind nur zulässig, soweit sie für schulische Zwecke erforderlich sind.
(6) Geldsammlungen in der Schule dürfen nur nach Entscheidung der Schulkonferenz unter Beachtung des Grundsatzes der Freiwilligkeit durch geführt werden.
(7) Für Verbände nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 SchMG darf gemäß § 18a Abs. 2 SchMG für Zwecke ihrer Mitwirkungsaufgaben gesammelt werden. Die Gleichbehandlung der Verbände ist zu gewährleisten. Die Erziehungsberechtigten sind schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Spende freiwillig erfolgt und damit eine Mitgliedschaft nicht erworben wird. Die Anonymität der Spenderin oder des Spenders muss sichergestellt sein.
(8) Wissenschaftliche Untersuchungen sind in Schulen nur zulässig, wenn dadurch die Bildungs- und Erziehungsarbeit und schutzwürdige Belange einzelner Personen nicht beeinträchtigt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter, soweit die wissenschaftliche Untersuchung nicht von der Schulaufsichtsbehörde, dem Schulträger oder in deren Auftrag von Dritten durchgeführt wird. In Angelegenheiten besonderer oder überörtlicher Bedeutung ist die obere Schulaufsichtsbehörde zu unterrichten.
§ 48 Druckschriften, Plakate
§ 48
Druckschriften, Plakate
(1) Schulfremde Druckschriften dürfen auf dem Schulgrundstück an die Schülerinnen und Schüler nicht verteilt werden; Ausnahmen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter zulassen, wenn die Druckschriften schulischen oder gemeinnützigen Zwecken dienen. Das Recht der am Schulleben beteiligten Verbände und Organisationen, sich im Rahmen ihrer Mitwirkungsaufgaben an Mitwirkungsorgane der Schule zu wenden, bleibt unberührt. Ebenfalls unberührt bleibt das Informationsrecht des Schulträgers im Rahmen seiner Aufgaben.
(2) Druckschriften der Verbände nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 SchMG dürfen unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung verteilt werden, wenn der Schulbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Über das Verfahren entscheidet die Schulkonferenz.
(3) Plakate dürfen mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters nur angebracht werden, wenn das grundsätzliche Verbot politischer und wirtschaftlicher Werbung dadurch nicht verletzt wird. Die Befugnis der Mitwirkungsorgane, im Rahmen ihrer Aufgaben ein "Schwarzes Brett" zu benutzen, bleibt unberührt.
§ 49 Haftung
§ 49
Haftung
(1) Die Haftung in Schadensfällen richtet sich nach den dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften.
(2) Schülerinnen, Schüler und Erziehungsberechtigte haften für die von Schülerinnen und Schülern verursachten Personen- und Sachschäden nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung umfasst auch die Verpflichtung zur pfleglichen Behandlung und pünktlichen Rückgabe des der Schülerin oder dem Schüler anvertrauten Schuleigentums.
§ 50 Rechtsbehelfe
§ 50
Rechtsbehelfe
(1) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Erziehungsberechtigten oder Schülerinnen und Schülern und Lehrkräften sollen die Beteiligten versuchen, diese zunächst im Wege einer Aussprache beizulegen.
(2) Jede Schülerin und jeder Schüler hat das Recht, sich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu beschweren, wenn sie oder er sich in den Rechten beeinträchtigt sieht.
(3) Die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler können darüber hinaus Aufsichtsbeschwerde erheben. Diese soll schriftlich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter eingelegt werden. Soweit die Schulleiterin oder der Schulleiter ihr nicht abhilft, legt sie oder er die Aufsichtsbeschwerde mit ihrer oder seiner Stellungnahme der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vor.
(4) Gegen schulische Entscheidungen, die Verwaltungsakte sind, können die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler Widerspruch bei der Schule einlegen. Die Durchführung des Widerspruchsverfahrens richtet sich nach den dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften.
XI. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 51 In-Kraft-Treten
§ 51
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1979 in Kraft. (Fn 3)
(2) Soweit durch Verwaltungsvorschriften Bestimmungen getroffen worden sind, die dieser Allgemeinen Schulordnung entgegenstehen, sind diese aufgehoben. Im Übrigen bleiben sie in Kraft, bis sie durch neue Bestimmungen ersetzt werden.
(3) Soweit in dieser Allgemeinen Schulordnung auf Ausbildungs- und Prüfungsordnungen Bezug genommen wird und diese noch nicht in Kraft getreten sind, treten an ihre Stelle die bis dahin fortgeltenden Verwaltungsvorschriften.
GV. NRW. 2002 S. 314, ber.S.444; geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003. Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005. |
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SGV. NRW. 223 |
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Die Regelung betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 8. November 1978. Die vorliegende Neufassung tritt am 1. August 2002 in Kraft (siehe Bekanntmachung vor dem Text dieser Neufassung). |
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§ 2 Abs. 7 geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003. |
Normverlauf ab 2000: