Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Umsetzung der Wärmeschutzverordnung - WärmeschutzUVO -


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zur Umsetzung der Wärmeschutzverordnung
- WärmeschutzUVO -

Vom 28. Juli 1996 (Fn 1)

Aufgrund des § 7 Abs. 2 und 4 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873), geändert durch Gesetz vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 701), und des § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Energieeinsparungsgesetz vom 24. November 1982 (GV. NW. S. 755) (Fn 2) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr verordnet:

§ 1
Zuständigkeiten

(1) Die Überwachung hinsichtlich der in der Wärmeschutzverordnung - WärmeschutzV - vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) festgesetzten Anforderungen wird den unteren Bauaufsichtsbehörden und im Rahmen des § 2 den nach der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) vom 14. Juni 1995 (GV. NW. S. 592) (Fn 3) staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz übertragen. Zuständig für die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen nach § 11 und § 14 WärmeschutzV sowie in den Fällen des § 12 WärmeschutzV sind die unteren Bauaufsichtsbehörden.

(2) Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind in den Fällen des § 5 auch Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

§ 2
Nachweis des Wärmeschutzes

(1) Nachweise des Wärmeschutzes für zu errichtende Gebäude nach dem 1. und 2. Abschnitt der WärmeschutzV sind:

1. eine Zusammenstellung über die Bauart, die Wärmedurchgangskoeffizienten und die Flächen der für den Wärmeschutz maßgebenden Bauteile und ein rechnerischer Nachweis über die Begrenzung des Jahres-Heizwärmebedarfs oder des Jahres-Transmissionswärmebedarfs entsprechend den Anlagen zur WärmeschutzV. Die Zusammenstellung und der rechnerische Nachweis müssen mindestens die Angaben enthalten, die in den als Anlage 1 zu dieser Verordnung bekanntgegebenen Mustern A, B oder C beschrieben sind, (Anlage 1)

2. ein Wärmebedarfsausweis (§ 12 WärmeschutzV) nach den als Anlage 2 beigefügten Mustern A, B oder C. (Anlage 2)

Die Nachweise nach Satz 1 sind im Auftrag der Bauherrin oder des Bauherrn von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz mit Tagesangabe und Unterschrift aufzustellen; soweit die Nachweise von anderen Personen aufgestellt werden, sind sie von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz zu prüfen. Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 1 sind spätestens bei Baubeginn der unteren Bauaufsichtsbehörde von der Bauherrin oder dem Bauherrn vorzulegen; abweichende Regelungen für genehmigungsfreie Vorhaben (§ 67 Abs. 4 Satz 1 BauO NW) und für das vereinfachte Genehmigungsverfahren (§ 68 Abs. 5 Satz 1 Buchstabe a BauO NW) bleiben unberührt. Für den Nachweis nach Satz 1 Nr. 2 gilt § 12 Abs. 2 WärmeschutzV.

(2) Während der Bauausführung hat sich die oder der staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz durch stichprobenhafte Kontrollen davon zu überzeugen, daß die baulichen Anlagen entsprechend den Nachweisen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 errichtet werden; sie oder er hat hierüber eine Bescheinigung nach Anlage 3 auszustellen. Die Bescheinigung ist von der Bauherrin oder dem Bauherrn der unteren Bauaufsichtsbehörde mit der Anzeige der abschließenden Fertigstellung (§ 82 Abs. 1 BauO NW) vorzulegen; abweichende Regelungen für genehmigungsfreie Vorhaben (§ 67 Abs. 5 Satz 4 BauO NW) und für das vereinfachte Genehmigungsverfahren (§ 68 Abs. 8 Satz 3 BauO NW) bleiben unberührt. (Anlage 3)

(3) Bei baulichen Änderungen bestehender Gebäude gemäß § 8 Abs. 2 WärmeschutzV hat sich die Bauherrin oder der Bauherr nach dem als Anlage 4 beigefügten Muster die Einhaltung der Anforderungen der WärmeschutzV schriftlich bestätigen zu lassen. Diese Bestätigung ist von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz mit Tagesangabe und Unterschrift zu versehen; bei genehmigungsfreien Vorhaben nach § 65 Abs. 2 BauO NW kann die Bestätigung auch durch das ausführende Fachunternehmen erfolgen. Wenn die Einhaltung der Anforderungen technisch nicht oder nur mit unangemessenem Aufwand möglich ist, hat sich dies die Bauherrin oder der Bauherr nach § 8 Abs. 2 Satz 4 WärmeschutzV von der oder dem staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz schriftlich unter Angabe von Gründen bestätigen zu lassen; bei genehmigungsfreien Vorhaben nach § 65 Abs. 2 BauO NW kann die Bestätigung auch durch das ausführende Fachunternehmen erfolgen. Die Bestätigungen nach Satz 1 und Satz 3 sind der unteren Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. (Anlage 4)

(4) Die Nachweise nach Absatz 1 und die Bestätigungen nach Absatz 3 haben entsprechend § 10 WärmeschutzV auch den klimabedingten Wärme- und Feuchteschutz zu berücksichtigen.

§ 3
Ausnahmen für Gebäude
öffentlicher Körperschaften

§ 1 und § 2 Abs. 1 Sätze 2 bis 4, Abs. 2 und Abs. 3 gelten nicht für Gebäude des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände sowie derjenigen Gemeinden, die für die Erteilung von Baugenehmigungen zuständig sind. Die für die Errichtung dieser Gebäude zuständigen Behörden haben darüber zu wachen, daß die Wärmeschutzverordnung erfüllt wird.

§ 4
Ausnahmen nach § 11 WärmeschutzV

Die unteren Bauaufsichtsbehörden können verlangen, daß die Antragstellerin oder der Antragsteller das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen nach § 11 der Wärmeschutzverordnung durch Gutachten einer oder eines Sachverständigen nachweist.

§ 5
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 die Nachweise und Bescheinigungen der unteren Bauaufsichtsbehörde nicht vorlegt,

2. entgegen § 12 Abs. 2 WärmeschutzV den Wärmebedarfsausweis auf Verlangen der unteren Bauaufsichtsbehörde nicht vorlegt oder Käufern, Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten eines Gebäudes auf Anforderung nicht zur Einsichtnahme zugänglich macht,

3. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 4 die Bestätigungen der unteren Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen nicht vorlegt.

§ 6 (Fn 4)
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 5).

Der Minister für Bauen und Wohnen
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1996 S. 268.Aufgehoben durch VO v. 31.5.2002 (GV. NRW. S. 210); in Kraft getreten mit Wirkung 28. Juni 2002.

Fn2

SGV. NW. 75.

Fn3

SGV. NW. 232.

Fn4

§ 6 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn5

GV. NW. ausgegeben am 22. August 1996.



Normverlauf ab 2000: