Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben d. RdErl. v. 8.3.2013 (MBl. NRW. 2013 S. 123).
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aus den Mitteln der Jagdabgabe RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - III B 6 - 71-60-00.03 v. 24.9.2000
Richtlinien über die Gewährung von
Zuwendungen aus den Mitteln der Jagdabgabe
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - III B 6 - 71-60-00.03
v. 24.9.2000
Verwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach § 57 Abs. 2
Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) - in der jeweils geltenden
Fassung - nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu §
44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen.
Ein Anspruch auf Gewährung von
Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach
pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Gegenstand der Förderung
Personal- und Sachausgaben der Landesvereinigungen der Jäger nach § 52 Abs. 1
LJG-NRW für die Geschäftsstellen
Personal- und Sachausgaben der Deutschen Versuchs- und Prüf-Anstalt für Jagd-
und Sportwaffen (DEVA) e.V.
Redaktions-, Herstellungs- und Versandkosten der Mitteilungsblätter der
Landesvereinigungen der Jäger
Personal- und Sachausgaben einer außerschulischen Einrichtung zur Aus- und
Fortbildung von Jägerinnen und Jägern einschließlich der notwendigen Lehr- und
Versuchsreviere der Landesvereinigungen der Jäger
Veranstaltungen, die der Aus- und Fortbildung von Jägerinnen und Jägern dienen
Personal- und Sachausgaben des Vereins Jagd- und Naturkundemuseum Burg Brüggen
e.V.
Neu- und Ausbau von Schießstandanlagen, die von den Landesvereinigungen der
Jäger, ihren satzungsgemäßen Untergliederungen oder von Gesellschaften
betrieben werden, deren Mehrheitsgesellschafter die vorgenannten Organisationen
sind
2.8
Instandhaltung von Schießstandanlagen, die von den Landesvereinigungen der
Jäger, ihren satzungsgemäßen Untergliederungen oder von Gesellschaften
betrieben werden, deren Mehrheitsgesellschafter die vorgenannten Organisationen
sind
2.9
Neu- und Ausbau sowie Instandhaltung von Übungs- und Prüfungsanlagen für
Jagdgebrauchshunde
Unterhaltung der von der oberen Jagdbehörde anerkannten Schweißhundstationen
Prüfungsveranstaltungen für Jagdgebrauchshunde
Ausrichtung von Lehr- und Hegeschauen in
Bewirtschaftungsbezirken für Schalenwild (§ 22 Abs. 12 Nr. 2 LJG-NRW) in der
Trägerschaft von Hegegemeinschaften nach § 8 LJG-NRW,
auf denen die Vorzeigepflicht nach § 22 Abs. 10 LJG-NRW erfüllt wird
Maßnahmen zur Erhaltung von Wildarten, insbesondere Biotophegemaßnahmen,
aufgrund wissenschaftlicher Gutachten
2.14
Sonstige Maßnahmen zur Förderung des Jagdwesens im Sinne des § 57 Abs. 2
LJG-NRW, die nach Art und Umfang nicht unter die Nrn.
2.1 bis 2.13 fallen (Sonderfälle)
Zuwendungsempfänger
Juristische Personen ohne Gebietshoheit, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Förderung
des Jagdwesens gehört
Natürliche Personen und nicht rechtsfähige Vereinigungen von natürlichen
Personen, die Aufgaben entsprechend der Nr. 3.1 erfüllen
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Zuwendungsart: Projektförderung
Finanzierungsart
Bagatellgrenze: 250,00 €
Anteilfinanzierung bei den Nrn. 2.7, 2.8, 2.9, 2.13,
2.14
Festbetragsfinanzierung bei den Nrn. 2.1, 2.2, 2.3,
2.4, 2.5, 2.6, 2.10, 2.11
Vollfinanzierung bei Nr. 2.12
Form der Zuwendung: Zuschuss
Bemessungsgrundlage, Höhe der Zuwendung
Bemessungsgrundlage
und Höhe der Zuwendung richten sich nach der Anlage.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die
Benutzung geförderter Schießstandanlagen Jagdscheininhaberinnen und
Jagdscheininhabern, Bewerberinnen und Bewerbern um die Erlangung des ersten
Jagdscheins und den unteren Jagdbehörden zur Durchführung von Jägerprüfungen im
Rahmen der Nutzungsmöglichkeiten zu gestatten.
Bauten und bauliche Anlagen sind für die Mindestdauer von zwanzig Jahren,
Sachen und technische Einrichtungen für die Mindestdauer von fünf Jahren dem
Förderungszweck entsprechend zu nutzen. Die Bindungsfrist beginnt mit dem auf
die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahr.
Verfahren
Antragsverfahren
Der Antrag ist in sinngemäßer Anwendung
des Grundmusters 1 zu Nr. 3.1 VVG zu § 44 LHO zu stellen. Mehrere gleichartige
Vorhaben können in einem Antrag zusammengefasst werden.
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist die obere Jagdbehörde.
Der Zuwendungsbescheid ist in sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 2 zu Nr.
4.1 VVG zu § 44 LHO unter Befügung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für
Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zu
erlassen.
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
In geeigneten Fällen kann die
Bewilligungsbehörde die Zuwendung abweichend von Nr. 7.1 VV zu § 44 LHO in
zeitlich festgelegten Teilbeträgen auszahlen.
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist in sinngemäßer
Anwendung des Grundmusters 3 zu Nr. 10.3 VVG zu erbringen.
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und
Abrechnung der Zuwendung, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die
ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der
gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen
Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
In-Kraft-Treten
Diese
Richtlinien treten am 1.10.2000 in Kraft. Gleichzeitig werden die Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen aus den Mitteln der Jagdabgabe - RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten vom 13.5.1983 (MBl. NRW. 1983 S. 1418),
zuletzt geändert durch RdErl. vom 14.9.1996 (MBl. NRW. 1996 S. 1738) - aufgehoben.
Befristung
Diese Richtlinien
sind bis zum 31.01.2015 befristet.
Anlagen: