Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.11.2024
Normüberschrift
Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern
(Kinderbildungsgesetz – KiBiz)
- Sechstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch -
Vom 3. Dezember 2019
(Fn 1)
(Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894))
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 2 Allgemeine Grundsätze
§ 3 Wunsch- und Wahlrecht
§ 4 Bedarfsplanung und Bedarfsermittlung
§ 5 Bedarfsanzeige und Anmeldung
§ 6 Qualitätsentwicklung und Fachberatung
§ 7 Diskriminierungsverbot
§ 8 Gemeinsame Förderung aller Kinder
§ 9 Zusammenarbeit mit den Eltern
§ 10 Elternmitwirkung in der Kindertageseinrichtung
§ 11 Elternmitwirkung auf Jugendamtsbezirks- und Landesebene
§ 12 Gesundheitsvorsorge
§ 13 Kooperationen und Übergänge
§ 14 Zusammenarbeit zur Frühförderung und Komplexleistung
§ 15 Frühkindliche Bildung
§ 16 Partizipation
§ 17 Pädagogische Konzeption
§ 18 Beobachtung und Dokumentation
§ 19 Sprachliche Bildung
§ 20 Datenerhebung und -verarbeitung
Teil 2
Förderung in Kindertagespflege
§ 21 Qualifikationsanforderungen
§ 22 Erlaubnis zur Kindertagespflege
§ 23 Angebotsstruktur in der Kindertagespflege
§ 24 Landeszuschuss für Kinder in Kindertagespflege und Verwendungsnachweis
Teil 3
Förderung in Kindertageseinrichtungen
Kapitel 1
Rahmenbestimmungen
§ 25 Träger von Kindertageseinrichtungen
§ 26 Angebotsstruktur in Kindertageseinrichtungen
§ 27 Öffnungs- und Betreuungszeiten in Kindertageseinrichtungen
§ 28 Personal
§ 29 Leitung
§ 30 Zusammenarbeit mit der Grundschule
§ 31 Evaluation
Kapitel 2
Finanzierung
§ 32 Allgemeine Voraussetzungen der Finanzierung
§ 33 Kindpauschalenbudget
§ 34 Mietzuschuss
§ 35 Eingruppige Einrichtungen und Waldkindergartengruppen
§ 36 Jugendamtszuschuss und Trägeranteil
§ 37 Anpassung der Finanzierung
§ 38 Landeszuschüsse für Kindertageseinrichtungen
§ 39 Verwendungsnachweis
§ 40 Rücklagen
§ 41 Planungsgarantie
Teil 4
Landesförderungen zur Qualitätsentwicklung
§ 42 Familienzentren
§ 43 Finanzielle Förderung der Familienzentren
§ 44 plusKITAs
§ 45 Landeszuschuss für plusKITAs und andere Einrichtungen mit zusätzlichem Sprachförderbedarf
§ 46 Landesförderung der Qualifizierung
§ 47 Landesförderung der Fachberatung
§ 48 Zuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten
Teil 5
Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 49 Interkommunaler Ausgleich
§ 50 Elternbeitragsfreiheit
§ 51 Elternbeiträge
§ 52 Investitionen
§ 53 Erprobungen
§ 54 Verwaltungsverfahren und Verordnungsermächtigungen, Vereinbarungen
§ 55 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz gilt für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Es findet keine Anwendung auf heilpädagogische Einrichtungen.
(2) Dieses Gesetz gilt für Kinder, die einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege in Nordrhein-Westfalen in Anspruch nehmen.
(3) Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind die jeweiligen Erziehungsberechtigten. Ein Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr, es beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres.
§ 2 Allgemeine Grundsätze
§ 2
Allgemeine Grundsätze
(1) Jedes Kind hat einen Anspruch auf Bildung und auf Förderung seiner Persönlichkeit. Seine Erziehung liegt in der vorrangigen Verantwortung seiner Eltern. Die Familie ist der erste und bleibt ein wichtiger Lern- und Bildungsort des Kindes. Die Bildungs- und Erziehungsarbeit in den Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege ergänzt die Förderung des Kindes in der Familie und steht damit in der Kontinuität des kindlichen Bildungsprozesses. Sie orientiert sich am Wohl des Kindes. Ziel ist es, jedes Kind individuell zu fördern.
(2) Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege haben einen eigenständigen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag.
(3) Die Förderung des Kindes in der Entwicklung seiner Persönlichkeit und die Beratung und Information der Eltern insbesondere in Fragen der Bildung und Erziehung sind Kernaufgaben der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege. Das pädagogische Personal in den Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflegepersonen haben den Bildungs- und Erziehungsauftrag im regelmäßigen Dialog mit den Eltern durchzuführen und deren erzieherische Entscheidungen zu achten.
§ 3 Wunsch- und Wahlrecht
§ 3
Wunsch- und Wahlrecht
(1) Eltern haben das Recht, für die Betreuung ihrer Kinder zwischen den im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanungen zur Verfügung stehenden Tagesbetreuungsangeboten zu wählen.
(2) Der Wahl nach Absatz 1 soll am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes und auch an einem anderen Ort entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Dabei sind die Bedürfnisse von Kindern mit oder mit drohenden Behinderungen an einer wohnortnahen Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Verhältnismäßigkeit der Mehrkosten sind alle für die Wahl maßgeblichen Gründe angemessen zu berücksichtigen.
(3) Der zeitliche Umfang des Betreuungsanspruchs richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Die Eltern haben das Recht, die Betreuungszeit für ihre Kinder entsprechend ihrem Bedarf und im Rahmen dieses Gesetzes zu wählen.
§ 4 Bedarfsplanung und Bedarfsermittlung
§ 4
Bedarfsplanung und Bedarfsermittlung
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter) sind im Rahmen ihrer Jugendhilfeplanung unter Einbeziehung der Träger der freien Jugendhilfe zur Entwicklung eines bedarfsgerechten Betreuungsangebotes in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege verpflichtet. Dabei ist der Vorrang der Trägerschaft anerkannter Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 4 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung, soweit möglich zu berücksichtigen. Die Bedarfe für eine gemeinsame Förderung von Kindern mit oder mit drohenden Behinderungen und nicht behinderten Kindern sind zu beachten.
(2) Die Jugendämter erstellen für ihren Bezirk einen Bedarfsplan zur Kindertagesbetreuung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege und schreiben diesen jährlich fort. Der Bedarfsplan weist die im Jugendamtsbezirk zur Bedarfsdeckung betriebsgenehmigten Plätze in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege aus. Er enthält die zur Realisierung eines bedarfsgerechten Angebotes voraussehbare Entwicklung für einen mehrjährigen Zeitraum mit der Beschreibung erforderlicher Maßnahmen unter Berücksichtigung besonderer sozialräumlicher und zielgruppenorientierter Belange.
(3) Die Jugendämter sollen das Angebot an den Bedarfen der Familien ausrichten und den Wünschen für den Betreuungsumfang in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege entsprechen. Sie stellen sicher, dass in ihrem Bezirk alle Betreuungszeiten in bedarfsgerechtem Umfang und verlässliche Angebote in der Kindertagespflege vorgehalten werden. Bei der Planung sind auch Betreuungsbedarfe in den Morgen- oder Abendstunden sowie an Wochenend- und Feiertagen und in Ferienzeiten zu berücksichtigen. Sozialräumliche Besonderheiten, wie die adäquate Versorgung von sozial oder wirtschaftlich benachteiligten Bevölkerungskreisen, und besondere Angebote, wie Familienzentren gemäß §§ 42 und 43 oder plus-KITAs gemäß §§ 44 und 45, sind zu berücksichtigen. In Ansehung der Anliegen erwerbstätiger und in Ausbildung stehender Eltern ist nach Möglichkeit anzustreben, auch einem Bedarf an Plätzen für wohnsitzfremde Kinder Rechnung zu tragen.
(4) Um den örtlichen Bedarf an Plätzen nach Zahl, Art und Ausgestaltung unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen zu ermitteln, sollen neben demografischen Modellrechnungen oder anderen Verfahren, auch gerade im Hinblick auf benötigte Öffnungs- und Betreuungszeiten, turnusmäßig Befragungen von Eltern erfolgen.
(5) Die Jugendämter können die Verpflichtung nach § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, für Kinder im schulpflichtigen Alter nach Bedarf Plätze in Tageseinrichtungen vorzuhalten, auch durch entsprechende Angebote in Schulen erfüllen. Dies gilt nach Ende des Kindergartenjahres auch für Kinder, die im selben Kalenderjahr eingeschult werden. Hierbei sollen die Jugendämter mit den Trägern der freien Jugendhilfe zusammenwirken. Die Eltern von Kindern im letzten Jahr vor der Einschulung sind zu Beginn des Kindergartenjahres auf den Betreuungsanspruch für schulpflichtige Kinder bis zum Schuleintritt hinzuweisen.
§ 5 Bedarfsanzeige und Anmeldung
§ 5
Bedarfsanzeige und Anmeldung
(1) Die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes setzt grundsätzlich voraus, dass Eltern dem Jugendamt spätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme den für ihr Kind gewünschten Betreuungsbedarf, den gewünschten Betreuungsumfang und die Betreuungsart schriftlich oder elektronisch angezeigt haben. Die Anzeige kann auch über die Tageseinrichtungen oder über die örtlichen Fachvermittlungsstellen für Kindertagespflege erfolgen. Soweit elektronische Bedarfsanzeigeverfahren eingesetzt werden, sollen die Fachvermittlungsstellen für Kindertagespflege in geeigneter Weise aufgenommen werden.
(2) Eltern, bei denen kurzfristig Bedarf für einen Betreuungsplatz entsteht, haben diesen gegenüber dem Jugendamt unverzüglich anzuzeigen. Die Jugendämter sollen im Rahmen ihrer Planung auch dafür Vorkehrungen treffen, wenn Eltern im Laufe des Kindergartenjahres oder aus besonderen Gründen ausnahmsweise schneller als in der Sechsmonatsfrist nach Absatz 1 einen Betreuungsplatz benötigen.
(3) Die Jugendämter müssen den Eltern den Eingang der Bedarfsanzeige spätestens nach einem Monat bestätigen und sie gleichzeitig über die örtlichen Kostenbeiträge nach § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch informieren. Wenn nicht bereits ein Betreuungsvertrag abgeschlossen wurde, erhalten in den Fällen des Absatzes 1 die Eltern vom Jugendamt in der Regel bis acht Wochen, spätestens aber sechs Wochen vor dem Zeitpunkt, für den der Bedarf angemeldet wurde, eine Benachrichtigung über die Zuweisung des Betreuungsplatzes.
(4) Wenn und soweit die vor Ort eingesetzten Bedarfsanzeigeverfahren auch vorsehen, dass die Eltern den Betreuungsbedarf ihres Kindes in den Tageseinrichtungen oder bei den örtlichen Fachvermittlungsstellen für Kindertagespflege persönlich anzeigen können, sind die Träger von Kindertageseinrichtungen und die der örtlichen Fachvermittlungsstellen für Kindertagespflege verpflichtet, an den Bedarfsanzeigeverfahren mitzuwirken. Die Rechte der Träger in Zusammenhang mit der Gestaltung der Anmeldung in der Einrichtung und der Aufnahmeentscheidung bleiben unberührt.
(5) In Ergänzung des Bedarfsanzeigeverfahrens nach den Absätzen 1 bis 3 können die Jugendämter nach Absprache mit den betroffenen Trägern von Kindertageseinrichtungen auch Verfahren vorsehen, die eine Bedarfsanzeige in den Kindertageseinrichtungen bereits neun Monate vor Inanspruchnahme eines Tageseinrichtungsplatzes vorsehen. Die Sechsmonatsfrist des Absatzes 1 bleibt unberührt.
§ 6 Qualitätsentwicklung und Fachberatung
§ 6
Qualitätsentwicklung und Fachberatung
(1) Zur Realisierung des Förderungsauftrages und zur Qualitätsentwicklung in der Kindertagesbetreuung sollen die Träger von Tageseinrichtungen und die Kindertagespflegepersonen durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung fachlich beraten werden. Zu den Aufgaben der Qualitätsentwicklung und der Fachberatung in Kooperation mit den freien Trägern gehören insbesondere:
1. die Sicherstellung und Weiterentwicklung des Leistungsangebotes der Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege,
2. die Beratung bei der Organisation und Planung eines notwendigen Platzausbaus,
3. die Qualitätssicherung und -entwicklung der pädagogischen Arbeit, beispielsweise auch durch Fort- und Weiterbildungen zu übergreifenden pädagogischen und organisatorischen Fragestellungen,
4. die Organisation eines angebots-, einrichtungs- beziehungsweise trägerübergreifenden fachlichen Austauschs,
5. die Information der Träger und Kindertagespflegepersonen über fachpolitische Entwicklungen und Regelungsänderungen,
6. die Bereitstellung von angebots- und trägerübergreifenden Arbeitshilfen und
7. die Mitwirkung an überörtlichen Evaluationen, überörtlicher Qualitätssicherung und -entwicklung.
(2) Die Träger bieten den von ihnen betriebenen Tageseinrichtungen in angemessenem Umfang Fachberatung an. Diese unterstützt und berät das pädagogische Personal der Tageseinrichtung in allen für die Qualität der Arbeit bedeutsamen Fragen einschließlich der konzeptionellen und strukturellen Weiterentwicklung.
(3) Die Jugendämter sind verpflichtet, eine den Aufgaben nach § 23 Absatz 1, Absatz 4 Satz 1 und § 43 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch angemessene Fachberatung und -vermittlung vorzuhalten, vor allem um die Kindertagespflege als verlässliches und qualifiziertes Kindertagesbetreuungsangebot zu erhalten und weiter zu entwickeln. Soweit die im Jugendamtsbezirk tätigen Kindertagespflegepersonen im Rahmen des § 23 Absatz 4 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch eine gewählte Vertretung ihrer Interessen im Jugendamtsbezirk anstreben, umfasst die Fachberatung auch die Unterstützung bei dieser Wahl.
§ 7 Diskriminierungsverbot
§ 7
Diskriminierungsverbot
Die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung darf nicht aus Gründen seiner Rasse oder ethnischen Herkunft, seiner Nationalität, seines Geschlechtes, seiner Behinderung, seiner Religion oder seiner Weltanschauung verweigert werden. Die verfassungsmäßigen Rechte der Kirchen bleiben unberührt.
§ 8 Gemeinsame Förderung aller Kinder
§ 8
Gemeinsame Förderung aller Kinder
Kinder mit Behinderungen und Kinder, die von Behinderungen bedroht sind, sollen gemeinsam mit Kindern ohne Behinderungen gefördert werden. Die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen und von Kindern, die von Behinderungen bedroht sind, sind bei der pädagogischen Arbeit zu berücksichtigen.
§ 9 Zusammenarbeit mit den Eltern
§ 9
Zusammenarbeit mit den Eltern
(1) Das Personal der Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflegepersonen arbeiten mit den Eltern bei der Förderung der Kinder partnerschaftlich und vertrauensvoll zusammen. Die Eltern haben einen Anspruch auf eine regelmäßige Information über den Stand des Bildungs- und Entwicklungsprozesses ihres Kindes. Dazu ist den Eltern mindestens einmal im Kindergartenjahr ein Gespräch über die Entwicklung ihres Kindes, seine besonderen Interessen und Fähigkeiten sowie geplante Maßnahmen zur gezielten Förderung des Kindes anzubieten. Eltern, die Kommunikationsunterstützung benötigen und deren Kinder in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege betreut werden, haben die Rechte aus § 8 Absatz 1 Satz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) in Verbindung mit der Kommunikationsunterstützungsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 2004 (GV. NRW. S. 336), jeweils in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Das pädagogische Personal berät und unterstützt die Eltern und Familien im Rahmen seiner Kompetenzen zu wichtigen Fragen der Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes.
§ 10 Elternmitwirkung in der Kindertageseinrichtung
§ 10
Elternmitwirkung in der Kindertageseinrichtung
(1) In jeder Kindertageseinrichtung werden zur Förderung der Zusammenarbeit von Eltern, Personal und Trägern die Elternversammlung, der Elternbeirat und der Rat der Kindertageseinrichtung gebildet. Regelungen über die Zusammensetzung der Gremien in der Tageseinrichtung und Geschäftsordnungen dieser Gremien werden vom Träger im Einvernehmen mit den Eltern festgelegt, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei Wahlen und Abstimmungen haben Eltern eine Stimme je Kind. Die Mitwirkungsgremien sollen die Zusammenarbeit zwischen den Eltern, dem Träger und dem pädagogischen Personal sowie das Interesse der Eltern für die Arbeit der Einrichtung fördern.
(2) Die Eltern der die Einrichtung besuchenden Kinder bilden die Elternversammlung. Diese wird mindestens einmal im Kindergartenjahr von dem Träger der Kindertageseinrichtung bis spätestens 10. Oktober einberufen. Eine Einberufung hat außerdem zu erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der Eltern oder in besonders begründeten Fällen der Elternbeirat dies verlangt. In der Elternversammlung informiert der Träger über personelle Veränderungen sowie pädagogische und konzeptionelle Angelegenheiten sowie die angebotenen Öffnungs- und Betreuungszeiten. Zu den Aufgaben der Elternversammlung gehört die Wahl der Mitglieder des Elternbeirates. Die Elternversammlung soll auch für Angebote zur Stärkung der Bildungs- und Erziehungskompetenz der Eltern genutzt werden.
(3) Der Elternbeirat vertritt die Interessen der Elternschaft des aktuellen Kindergartenjahres gegenüber dem Träger und der Leitung der Einrichtung. Dabei hat er auch die besonderen Interessen von Kindern mit oder mit drohenden Behinderungen in der Einrichtung und deren Eltern angemessen zu berücksichtigen. Das Mandat des Elternbeirates gilt über das Ende eines Kindergartenjahres hinaus und endet mit der Wahl eines neuen Elternbeirates, wenn in den Verfahrensregeln und Geschäftsordnungen nach Absatz 1 Satz 2 keine andere Regelung getroffen wurde. Bei einem Mandat über das Ende eines Kindergartenjahres hinaus, beraten und entscheiden die Mitglieder des Elternbeirates im Interesse der neuen Elternschaft, wie die Eltern im aktuellen Kindergartenjahr, beispielsweise in der Versammlung der Elternbeiräte, vertreten werden. Wenn die Betreuung der Kinder in der Einrichtung endet, scheiden ihre Eltern spätestens mit der Wahl eines neuen Elternbeirates aus dem Elternbeirat aus.
(4) Der Elternbeirat ist vom Träger und der Leitung der Einrichtung rechtzeitig und umfassend über wesentliche Entscheidungen in Bezug auf die Einrichtung zu informieren und insbesondere vor Entscheidungen über die pädagogische Konzeption der Einrichtung, über die personelle Besetzung, die räumliche und sachliche Ausstattung, die Hausordnung, die Öffnungszeiten, einen Trägerwechsel sowie die Aufnahmekriterien anzuhören. Gestaltungshinweise hat der Träger angemessen zu berücksichtigen.
(5) Entscheidungen, die die Eltern in finanzieller Hinsicht berühren, bedürfen grundsätzlich der Zustimmung durch den Elternbeirat. Hierzu zählen vor allem die Planung und Gestaltung von Veranstaltungen für Kinder und Eltern sowie die Verpflegung in der Einrichtung, soweit es sich dabei zum Beispiel nicht nur um geringfügige Preissteigerungen im Rahmen allgemeinüblicher Teuerungsraten handelt.
(6) Der Rat der Kindertageseinrichtung besteht aus Vertreterinnen und Vertretern des Trägers, des Personals und des Elternbeirates. Aufgaben sind insbesondere die Beratung der Grundsätze der Erziehungs- und Bildungsarbeit, die räumliche, sachliche und personelle Ausstattung sowie die Vereinbarung von Kriterien für die Aufnahme von Kindern in die Einrichtung. Der Rat der Kindertageseinrichtung tagt mindestens einmal jährlich.
§ 11 Elternmitwirkung auf Jugendamtsbezirks- und Landesebene
§ 11
Elternmitwirkung auf Jugendamtsbezirks- und Landesebene
(1) Zur Wahrnehmung der Interessen von Eltern, deren Kinder in Kindertagespflege betreut werden, ist im Sinne eines gemeinsamen integrierten Förderangebots anzustreben, dass zur Vertretung dieser Eltern in der Versammlung der Elternbeiräte bis zum 10. Oktober eine Wahl im Jugendamtsbezirk ermöglicht wird.
(2) Die Elternbeiräte der Tageseinrichtungen für Kinder und gegebenenfalls eine Elternvertretung von Eltern, deren Kinder in Kindertagespflege betreut werden, können sich auf örtlicher Ebene zu der Versammlung von Elternbeiräten zusammenschließen und ihre Interessen gegenüber den Trägern der Jugendhilfe vertreten. § 10 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Sie werden dabei von den örtlichen und überörtlichen öffentlichen Trägern der Jugendhilfe unterstützt. Die Versammlung der Elternbeiräte wählt in der Zeit zwischen dem 11. Oktober und dem 10. November aus ihrer Mitte einen Jugendamtselternbeirat. Die Gültigkeit der Wahl des Jugendamtselternbeirates setzt voraus, dass sich 15 Prozent aller Elternbeiräte im Jugendamtsbezirk an der Wahl beteiligt haben. Das Mandat der Mitglieder des Jugendamtselternbeirates gilt über das Ende eines Kindergartenjahres hinaus und endet mit der Wahl eines neuen Jugendamtselternbeirates, wenn in den Verfahrensregeln und Geschäftsordnungen nach Absatz 4 keine andere Regelung getroffen wurde. Wenn keine andere Regelung getroffen worden ist, endet es mit der Wahl, auch wenn kein neuer Jugendamtselternbeirat zustande kommt, in der Regel spätestens mit Ablauf des 10. November. In den Verfahrensregeln und Geschäftsordnungen kann geregelt werden, dass der Jugendamtselternbeirat für zwei Kindergartenjahre gewählt wird. Wenn ihre Kinder nicht mehr in der Kindertagesbetreuung sind, scheiden Eltern spätestens mit der Wahl eines neuen Jugendamtselternbeirates aus dem Jugendamtselternbeirat aus. Dem Jugendamtselternbeirat ist vom Jugendamt bei wesentlichen die Kindertagesbetreuung betreffenden Fragen die Möglichkeit der Mitwirkung zu geben.
(3) Die Jugendamtselternbeiräte können sich auf Landesebene in der Versammlung der Jugendamtselternbeiräte zusammenschließen. Die Jugendamtselternbeiräte wählen bis zum 30. November eines jeden Jahres aus ihrer Mitte den Landeselternbeirat. Die Gültigkeit der Wahl des Landeselternbeirates setzt voraus, dass sich Jugendamtselternbeiräte aus 15 Prozent aller Jugendamtsbezirke an der Wahl beteiligt haben. In den Verfahrensregeln und der Geschäftsordnung kann geregelt werden, dass der Landeselternbeirat für zwei Kindergartenjahre gewählt wird. Wenn ihre Kinder nicht mehr in der Kindertagesbetreuung sind, scheiden Eltern spätestens mit der Wahl eines neuen Landeselternbeirates aus dem Landeselternbeirat aus. Dem Landeselternbeirat ist von der Obersten Landesjugendbehörde bei wesentlichen die Kindertagesbetreuung betreffenden Fragen die Möglichkeit der Mitwirkung zu geben.
(4) Näheres zum Verfahren und über die Zusammensetzung der Gremien auf Jugendamts- und Landesebene regeln die Versammlungen der Elternbeiräte und der Jugendamtselternbeiräte in einer Geschäftsordnung. Der Landeselternbeirat erhält für die mit der Wahrnehmung der Aufgaben verbundenen Ausgaben bis zu 25 000 Euro jährlich. Die Auszahlung des Betrages für die Wahlperiode des Landeselternbeirats, also vom 1. Dezember bis 30. November des Folgejahres, erfolgt ab Januar nach der Wahl. Die Ausgaben einer Wahlperiode sind dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe (Landesjugendamt) beim Landschaftsverband Rheinland jährlich spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres nachzuweisen. Abschlagszahlungen sind zu verrechnen.
§ 12 Gesundheitsvorsorge
§ 12
Gesundheitsvorsorge
(1) Bei der Aufnahme in die Tageseinrichtung ist der Nachweis über eine altersentsprechend durchgeführte Gesundheitsuntersuchung des Kindes nach § 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482) in der jeweils geltenden Fassung durch Vorlage des Kinderuntersuchungsheftes oder einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung zu erbringen.
(2) In den Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege ist die gesundheitliche Entwicklung der Kinder auch durch altersangemessene präventive Maßnahmen sowie durch eine ausgewogene und gesunde Gestaltung der angebotenen Verpflegung zu fördern. Bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung sind die Eltern frühzeitig zu informieren und geeignete Hilfen zu vermitteln, bei fortbestehender Gefährdung ist das Jugendamt entsprechend § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu informieren.
(3) Das Jugendamt arbeitet mit den für die Durchführung ärztlicher und zahnärztlicher Vorsorgeuntersuchungen zuständigen Stellen zusammen und hat für jährliche ärztliche und zahnärztliche Untersuchungen der Kinder in den Tageseinrichtungen Sorge zu tragen. Diese können nur entfallen, wenn sichergestellt ist, dass diese jährlichen Untersuchungen für jedes Kind anderweitig erfolgen.
(4) In Kindertageseinrichtungen und in Räumen, die für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege bestimmt sind, ist das Rauchen nicht gestattet.
§ 13 Kooperationen und Übergänge
§ 13
Kooperationen und Übergänge
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz und zur Sicherung eines beständigen Bildungs- und Erziehungsprozesses des Kindes sollen Träger von Kindertageseinrichtungen und Anstellungsträger im Bereich Kindertagespflege, insbesondere das pädagogische Personal in den Tageseinrichtungen und die Kindertagespflegepersonen, unter Berücksichtigung kleinräumiger Gebiets- und Sozialstrukturen miteinander, aber auch mit anderen Einrichtungen und Diensten, die ihren Aufgabenbereich berühren, zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit soll zum Wohl des Kindes in einem gleichberechtigten, partnerschaftlichen Verhältnis und unter Beachtung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Kinder und ihrer Eltern erfolgen.
(2) Zur Ausgestaltung der örtlichen Kooperation zwischen Tageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen sollen Kooperationsvereinbarungen geschlossen werden, die beispielsweise regelmäßigen Informationsaustausch sichern oder gemeinsame Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen und Veranstaltungen im Sozialraum enthalten. Das Jugendamt fördert die Zusammenarbeit zwischen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege.
§ 14 Zusammenarbeit zur Frühförderung und Komplexleistung
§ 14
Zusammenarbeit zur Frühförderung und Komplexleistung
Zur Unterstützung der Förderung von Kindern mit oder mit drohenden Behinderungen arbeiten diejenigen Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflegestellen, die Kinder mit oder mit drohenden und ohne Behinderungen gemeinsam betreuen, unter regelmäßiger Einbeziehung der Eltern mit den Sozialhilfe-, den anderen Rehabilitationsträgern und den Leistungserbringern zusammen. Die Leistungen der Frühförderung und Komplexleistung können auch in den Räumlichkeiten der Tageseinrichtungen erbracht werden, soweit hierfür Vereinbarungen getroffen wurden und die Voraussetzungen für die Leistungserbringung in der Kindertageseinrichtung gegeben sind.
§ 15 Frühkindliche Bildung
§ 15
Frühkindliche Bildung
(1) Bildung ist die aktive Auseinandersetzung des Kindes mit seiner Umgebung auf der Grundlage seiner bisherigen Lebenserfahrung. Sie ist ein konstruktiver Prozess, bei dem Selbstbildung durch unmittelbare Wahrnehmung und aktives, experimentierendes Handeln einerseits und Einfluss der Umgebung andererseits im wechselseitigen Verhältnis zueinander stehen. Bildung wirkt darauf hin, die Entwicklung des Kindes zu einer eigenständigen Persönlichkeit und den Erwerb seiner sozialen Kompetenz unter Beachtung der in Artikel 6 und 7 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen genannten Grundsätze zu fördern.
(2) Die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege gestalten ihre Bildungsangebote so, dass die individuellen Belange und die unterschiedlichen Lebenslagen der Kinder und ihrer Familien Berücksichtigung finden. Die Bildungsgelegenheiten sind so zu gestalten, dass die Kinder neben Wissen und Kompetenzen auch Bereitschaften und Einstellungen entwickeln beziehungsweise weiterentwickeln. Das pädagogische Personal in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege beachtet, was die Kinder in ihren Bildungs- und Entwicklungsprozess einbringen, welche Möglichkeiten sie besitzen, welche Zeit sie benötigen, welche Initiative sie zeigen und stimmt sein pädagogisches Handeln darauf ab. Es schafft eine anregungsreiche Umgebung, die jedem Kind Freiräume, Muße und Zeit gibt, um mit neuen Erfahrungen und Lerngelegenheiten auf seine Weise umzugehen. Es trägt Verantwortung für die Gestaltung von freien und altersgerechten Spielerfahrungen, die Kinder in ihrer Lernfreude und Lernmotivation unterstützen, sich aktiv und intensiv mit sich selbst und ihrer Umwelt auseinander zu setzen. Das Personal beachtet dabei, dass verlässliche Bindung, Vertrauen und emotionale Sicherheit den Bildungsprozess des Kindes besonders unterstützen.
(3) Die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege bieten auf Basis der Eigenaktivität des Kindes und orientiert an seinem Alltag vielfältige Bildungsmöglichkeiten, die die motorische, sensorische, emotionale, ästhetische, kognitive, kreative, soziale und sprachliche Entwicklung des Kindes ganzheitlich fördern und die Begegnung und Auseinandersetzung mit anderen Menschen einschließen. Wesentlicher Ausgangspunkt für die Gestaltung der pädagogischen Arbeit sind die Stärken, Interessen und Bedürfnisse des Kindes.
(4) Das pädagogische Personal in der Kindertagesbetreuung verbindet gemeinsame Bildung und Erziehung aller Kinder mit individueller Förderung. Es leistet einen Beitrag zu mehr Chancengleichheit der Kinder, unabhängig von Geschlecht, sozialer oder ethnischer Herkunft und zum Ausgleich individueller und sozialer Benachteiligungen.
(5) Bildung und Erziehung sollen dazu beitragen, dass alle Kinder sich in ihren unterschiedlichen Fähigkeiten und Lebenssituationen anerkennen, positive Beziehungen aufbauen, sich gegenseitig unterstützen, zu Gemeinsinn und Toleranz befähigt und in ihrer interkulturellen Kompetenz gestärkt werden.
§ 16 Partizipation
§ 16
Partizipation
(1) Die Bildungs- und Erziehungsarbeit wirkt darauf hin, Kinder zur gleichberechtigten gesellschaftlichen Teilhabe zu befähigen und damit ein demokratisches Grundverständnis zu entwickeln. Daher sollen Kinder ihrem Alter, ihrem Entwicklungsstand und ihren Bedürfnissen entsprechend bei der Gestaltung des Alltags in der Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege mitwirken. Sie sind vom pädagogischen Personal bei allen sie betreffenden Angelegenheiten alters- und entwicklungsgerecht zu beteiligen.
(2) Zum Wohl der Kinder und zur Sicherung ihrer Rechte sind in Kindertageseinrichtungen geeignete Verfahren der Beteiligung und Mitbestimmung sowie die Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten vorzusehen und zu praktizieren.
§ 17 Pädagogische Konzeption
§ 17
Pädagogische Konzeption
(1) Die Tageseinrichtungen und die Kindertagespflege führen die Bildung, Erziehung und Betreuung nach einer eigenen pädagogischen Konzeption durch. Diese Konzeption muss Ausführungen zur Eingewöhnungsphase, zur Bildungsförderung, insbesondere zur sprachlichen und motorischen Förderung, zur Sicherung der Rechte der Kinder, zu Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und -sicherung und zur Erziehungspartnerschaft mit den Eltern enthalten.
(2) Die pädagogische Arbeit orientiert sich an den Grundsätzen zur Bildungsförderung für Kinder.
§ 18 Beobachtung und Dokumentation
§ 18
Beobachtung und Dokumentation
(1) Grundlage der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages, insbesondere der individuellen stärkenorientierten ganzheitlichen Förderung eines jeden Kindes ist eine regelmäßige alltagsintegrierte wahrnehmende Beobachtung des Kindes. Diese ist auch auf seine Möglichkeiten und auf die individuelle Vielfalt seiner Handlungen, Vorstellungen, Ideen, Werke und Problemlösungen gerichtet. Die Beobachtung und Auswertung mündet in die regelmäßige Dokumentation des Entwicklungs- und Bildungsprozesses des Kindes (Entwicklungs- und Bildungsdokumentation). Nach einem umfassenden Aufnahmegespräch mit den Eltern und einer Eingewöhnungsphase, spätestens aber sechs Monate nach Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung, erfolgt eine erste Dokumentation. Entsprechendes ist für die Förderung in Kindertagespflege anzustreben. Die Entwicklungs- und Bildungsdokumentation setzt die schriftliche Zustimmung der Eltern voraus.
(2) Die Entwicklungs- und Bildungsdokumentation ist auch Gegenstand von Entwicklungsgesprächen mit den Eltern. Wenn die Eltern in zeitlicher Nähe zur Informationsweitergabe schriftlich zugestimmt haben, wird sie den Grundschulen zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt und von den Lehrkräften des Primarbereichs in die weitere individuelle Förderung einbezogen. Die Eltern sind dabei darauf hinzuweisen, dass sie ihre Einwilligung zur Weiterleitung der Dokumentation an eine Grundschule datenschutzrechtlich jederzeit widerrufen können. Endet die Betreuung des Kindes, wird die Entwicklungs- und Bildungsdokumentation den Eltern ausgehändigt.
§ 19 Sprachliche Bildung
§ 19
Sprachliche Bildung
(1) Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages gehört die kontinuierliche Förderung der sprachlichen Entwicklung. Sprachbildung ist ein alltagsintegrierter, wesentlicher Bestandteil der frühkindlichen Bildung. Sprache ist schon in den ersten Lebensjahren das wichtigste Denk- und Verständigungswerkzeug.
(2) Die sprachliche Entwicklung ist im Rahmen dieses kontinuierlichen Prozesses regelmäßig und beginnend mit der Beobachtung nach § 18 Absatz 1 Satz 4 unter Verwendung geeigneter Verfahren zu beobachten und zu dokumentieren. Die Beobachtungs- und Dokumentationsergebnisse dienen der Förderplanung im pädagogischen Alltag. Sie sind maßgebliche Grundlage für die individuelle alltagsintegrierte Sprachbildung und -förderung. Wird bei der Beobachtung und Dokumentation eines Kindes ein spezifischer Förderbedarf festgestellt, so ist abgeleitet aus diesen Ergebnissen eine gezielte individuelle Förderung und Lernanregung zu gewährleisten.
(3) Die pädagogische Konzeption nach § 17 muss Ausführungen zur alltagsintegrierten kontinuierlichen Begleitung und Förderung der sprachlichen Bildung der Kinder und zur gezielten individuellen Sprachförderung enthalten.
(4) Die Mehrsprachigkeit von Kindern ist anzuerkennen und zu fördern. Sie kann auch durch die Förderung in bilingualen Kindertageseinrichtungen oder bilingualer Kindertagespflege unterstützt werden. Die Sprachentwicklung soll im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten auch in anderen Familiensprachen beobachtet und gefördert werden.
(5) In den pädagogischen Konzeptionen der Tageseinrichtungen sollen über Absatz 3 hinaus der Prozess von der strukturierten Beobachtung zur zielgerichteten Planung individueller Unterstützungsangebote und die Umsetzung sprachlicher Bildungs- und Interaktionsangebote im pädagogischen Alltag beschrieben werden. Außerdem sollen die Aufgaben der pädagogischen Fachkräfte im Rahmen einer qualitativ hochwertigen Interaktionsbegleitung und sprachlichen Lernanregung der Kinder aufgeführt werden. Der Träger der Tageseinrichtung muss im Rahmen einer kontinuierlichen Qualitätsentwicklung auch in Bezug auf die Qualifizierung des Personals dafür Sorge tragen, dass die alltagsintegrierte Sprachbildung aller Kinder und die Förderung der Kinder mit sprachlichem Unterstützungsbedarf verbindlich sichergestellt werden.
§ 20 Datenerhebung und -verarbeitung
§ 20
Datenerhebung und -verarbeitung
(1) Die Eltern sind verpflichtet, je nach Betreuungsangebot, dem Träger der Tageseinrichtung für Kinder oder der Fachberatungs- und Vermittlungsstelle für Kindertagespflege zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz folgende Daten mitzuteilen:
1. Name und Vorname des Kindes,
2. Geburtsdatum,
3. Geschlecht,
4. Staatsangehörigkeit,
5. vorrangige Familiensprache sowie
6. Namen, Vornamen und Anschriften der Eltern.
(2) Die Träger der Tageseinrichtungen und die Fachberatungs- und Vermittlungsstellen für Kindertagespflege haben die Eltern auf diese Mitteilungspflichten nach Absatz 1 hinzuweisen. Sie sind berechtigt und verpflichtet, die Daten nach Absatz 1 sowie die weiteren kindbezogenen Daten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind, zu verarbeiten. Gespeicherte Daten dürfen nur denjenigen Personen zugänglich gemacht werden, die diese zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz benötigen. Die Träger von Tageseinrichtungen sind verpflichtet, dem Jugendamt die Zahl der in der Einrichtung betreuten Kinder, die in der Familie vorrangig nicht Deutsch sprechen, zu Zwecken der Planung und Steuerung in anonymisierter Form mitzuteilen.
(3) Für Zwecke der Planung und Statistik im Bereich der Kindertagesbetreuung dürfen anonymisierte Daten nach diesem Gesetz sowie nach den §§ 47 und 98 bis 103 des Achten Buches Sozialgesetzbuch an den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen, an die Oberste Landesjugendbehörde und an den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landschaftsverband Rheinland und Landschaftsverband Westfalen-Lippe) übermittelt sowie für Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung verarbeitet werden.
(4) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und zu seiner Fortentwicklung sind jährliche Erhebungen über die Einrichtung, die Belegung, die Leitungsstunden und die Zuordnung des pädagogischen Personals zu Gruppenbereichen in den Tageseinrichtungen durchzuführen. Erhebungsmerkmale sind
1. die Einrichtung, gegliedert nach Art des Trägers, Status als Familienzentrum (§ 42), Status als plusKITA (§ 44) und Umfang und Lage der tatsächlichen Öffnungszeit,
2. die Belegung (Zahl der aufgenommenen Kinder) zum 1. März, gegliedert nach Geschlecht, Alter nach Monat und Jahr, jeweiligem Betreuungsumfang und Anzahl der Kinder, die in der Familie vorrangig nicht Deutsch sprechen,
3. die Leitungsstunden je Einrichtung sowie
4. die pädagogischen Gruppenbereiche, gegliedert nach Anzahl und mit Zuordnung der Fach- und Ergänzungskraftstunden sowie der Personalkraftstunden in der Ausbildung und zusätzlichen Personalkraftstunden im Bereich der Betreuung von Kindern mit oder mit drohenden Behinderungen.
(5) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und zu seiner Fortentwicklung sind jährliche Erhebungen über die Angebote der Kindertagespflege durchzuführen. Erhebungsmerkmale sind zum Stichtag des § 101 Absatz 2 Nummer 10 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
1. die Zahl der mit öffentlichen Mitteln geförderten Kindertagespflegepersonen, die Kinder bis zum Schuleintritt betreuen, differenziert nach
a) Tätigkeit in Einzel- und Großtagespflege und
b) Art und Umfang der abgeschlossenen Qualifikation für Kindertagespflege,
2. die Zahl der Großtagespflegestellen, in denen Kinder bis zum Schuleintritt betreut werden und die Zahl der in diesen betreuten Kinder (Betreuungsverhältnisse am Stichtag) sowie
3. die Zahl der jährlich für Kindertagespflegepersonen verpflichtenden Fortbildungsstunden.
Teil 2
Förderung in Kindertagespflege
§ 21 Qualifikationsanforderungen
§ 21
Qualifikationsanforderungen
(1) Zur Kindertagespflege geeignete Personen sollen über vertiefte Kenntnisse zu den besonderen Anforderungen der Kindertagespflege verfügen. Sofern Kindertagespflegepersonen nicht sozialpädagogische Fachkräfte mit Praxiserfahrung in der Betreuung von Kindern sind, sollen sie über eine Qualifikation auf der Grundlage eines wissenschaftlich entwickelten Lehrplans verfügen, der inhaltlich und nach dem zeitlichen Umfang dem Standard des vom Deutschen Jugendinstitut entwickelten Lehrplans zur Kindertagespflege (im Folgenden DJI-Curriculum genannt) entspricht. Diese Qualifizierung soll spätestens ab der Betreuung eines zweiten Kindes vorliegen. Wegen der Besonderheiten des Tätigkeitsfeldes können die Jugendämter bestimmen, dass auch sozialpädagogische Fachkräfte mit Praxiserfahrung über eine Qualifikation zur Kindertagespflege verfügen müssen. In diesen Fällen sollten die Qualifikationsanforderungen im Stundenumfang der Hälfte des DJI-Curriculums entsprechen.
(2) Die zuständigen Gremien können in den Satzungen regeln, dass in ihrem Jugendamtsbezirk tätige Kindertagespflegepersonen zum Nachweis der persönlichen Eignung über eine Qualifikation auf der Grundlage eines wissenschaftlich entwickelten Lehrplans verfügen müssen, der inhaltlich und nach zeitlichem Umfang dem Standard des vom Deutschen Jugendinstitut entwickelten Kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (im Folgenden QHB genannt) entspricht. Ab dem Kindergartenjahr 2022/2023 sollen alle Kindertagespflegepersonen, die erstmalig diese Tätigkeit aufnehmen, über eine QHB-Qualifikation nach Satz 1 verfügen. Abweichend davon benötigen sozialpädagogische Fachkräfte, die ab dem Kindergartenjahr 2022/2023 erstmalig als Kindertagespflegeperson tätig werden, nur einen Nachweis über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege im Umfang von 80 Unterrichtseinheiten.
(3) Zur Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen Qualität in Kindertagespflege sind Kindertagespflegepersonen verpflichtet, mindestens fünf Stunden jährlich Fortbildungsangebote wahrzunehmen. Die zuständigen Gremien können in den Satzungen regeln, dass in ihrem Jugendamtsbezirk tätige Kindertagespflegepersonen sich in höherem Umfang regelmäßig fortbilden müssen.
§ 22 (Fn 2) Erlaubnis zur Kindertagespflege
§ 22 (Fn 2)
Erlaubnis zur Kindertagespflege
(1) Die Erlaubnis zur Kindertagespflege ist schriftlich beim Jugendamt zu beantragen.
(2) Die Erlaubnis zur Kindertagespflege befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden Kindern. Die Erlaubnis kann im Einzelfall zur Betreuung von maximal acht fremden Kindern erteilt werden. Abweichend von Satz 2 kann die Erlaubnis für bis zu zehn fremde Kinder erteilt werden, wenn die Kindertagespflegeperson regelmäßig mehrere Kinder unter 15 Stunden wöchentlich betreut, gewährleistet ist, dass die betreuten Kinder immer in denselben Gruppenzusammensetzungen betreut werden und
1. die Kindertagespflegeperson eine kompetenzorientierte Qualifizierung zur Kindertagespflege nach dem QHB absolviert hat oder
2. sie sozialpädagogische Fachkraft im Sinne der „Verordnung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel“ (Personalverordnung) mit einer Qualifikation zur Kindertagespflege auf der Grundlage eines wissenschaftlich entwickelten Lehrplans entsprechend mindestens der Hälfte des Standards des DJI-Curriculums ist.
Sollen sechs oder mehr Kinder gleichzeitig oder insgesamt mehr als acht beziehungsweise zehn fremde Kinder über die Woche von einer Kindertagespflegeperson betreut werden, so findet § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung.
(3) Wenn sich Kindertagespflegepersonen in einem Verbund zu einer Großtagespflege zusammenschließen, so können höchstens neun Kinder gleichzeitig und insgesamt durch höchstens drei Kindertagespflegepersonen betreut werden. Jede dieser Kindertagespflegepersonen bedarf einer eigenständigen Erlaubnis zur Kindertagespflege. Abweichend von Satz 1 können in der Großtagespflege insgesamt bis zu 15 Betreuungsverträge abgeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 Satz 3 erfüllt werden.
(4) Ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson nicht gewährleistet oder sollen in der Großtagespflege zehn oder mehr Kinder gleichzeitig betreut werden, so handelt es sich um eine Tageseinrichtung und § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch findet Anwendung.
(5) Kindertagespflege kann auch in geeigneten Räumen geleistet werden, die weder zum Haushalt der Kindertagespflegeperson noch zu dem der Eltern gehören. Sie kann ebenfalls in Räumen von Kindertageseinrichtungen durchgeführt werden.
(6) Kindertagespflege kann in Einzelfällen auch mit angestellten Kindertagespflegepersonen angeboten werden. Voraussetzung ist, dass der Anstellungsträger ein anerkannter Träger der Jugendhilfe ist, dass bei freien anerkannten Trägern der Jugendhilfe ein Kooperationsvertrag mit dem Jugendamt besteht und dass die vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson gewährleistet wird. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann Anstellungsträger auch sein, wer die Qualifikationsvoraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 erfüllt. Weitere Voraussetzungen sind in diesen Fällen, dass ein Kooperationsvertrag mit dem Jugendamt besteht, der auch die Vorgaben des § 8a Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt, und dass die vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson gewährleistet wird. Anstellungsträger, die bereits am 1. August 2019 Kindertagespflegepersonen beschäftigten, müssen die Voraussetzungen nach diesem Absatz spätestens bis zum 1. August 2022 erfüllen.
(7) Kindertagespflegepersonen und Anstellungsträger haben den Beschäftigten sowie den Beauftragten des Jugendamtes Auskunft über die Räume und die betreuten Kinder zu erteilen. Den Beschäftigten und den Beauftragten des Jugendamtes ist der Zutritt zu den betreuten Kindern und den Räumen, die zu ihrem Aufenthalt dienen, zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(8) Werden Kinder in Kindertagespflege betreut, ohne dass die Kindertagespflegeperson über die erforderliche Erlaubnis zur Kindertagespflege verfügt oder im Sinne des § 23 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignet ist, so hat das Jugendamt die weitere Betreuung der Kinder zu untersagen. Die §§ 17 und 18 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 12. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 664) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden. Die §§ 104 und 105 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
§ 23 Angebotsstruktur in der Kindertagespflege
§ 23
Angebotsstruktur in der Kindertagespflege
(1) Liegt der Betreuungsbedarf eines Kindes aus familiären Gründen regelmäßig um mehr als eine Stunde außerhalb der Öffnungszeit der öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege, in der es regelmäßig betreut wird, kann ergänzende Kindertagespflege gewährt werden (ergänzende Kindertagespflege). Voraussetzung ist die Bewilligung des Wohnsitzjugendamtes nach Bedarfsfeststellung auf Antrag der Eltern. Erfolgt die ergänzende Kindertagespflege in Tageseinrichtungen mit verlängerter Öffnungszeit, kann die Kindertagespflegeperson über die Woche betrachtet mehr als zehn fremde Kinder betreuen, es dürfen jedoch auch in diesen Zeiten von einer Kindertagespflegeperson nicht mehr als fünf fremde Kinder gleichzeitig betreut werden.
(2) Für Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson hat das Jugendamt entsprechend § 23 Absatz 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Im Interesse des Kindeswohls sollten Kindertagespflegeperson und Eltern Urlaub und anderweitig abzusehende Ausfallzeiten in der Betreuung rechtzeitig miteinander abstimmen, um Anlässe zur Ersatzbetreuung gering zu halten.
§ 24 Landeszuschuss für Kinder in Kindertagespflege und Verwendungsnachweis
§ 24
Landeszuschuss für Kinder in Kindertagespflege und Verwendungsnachweis
(1) Das Land gewährt dem Jugendamt auf der Grundlage einer zum 15. März für das im gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr vorzulegenden verbindlichen Mitteilung jährliche Kindertagespflegepauschalen. Diese Kindertagespflegepauschalen werden für jedes in öffentlich finanzierter Kindertagespflege bis zum Schuleintritt betreute Kind geleistet, soweit nicht für dieses Kind im selben Kindergartenjahr ein Landeszuschuss nach § 38 gewährt wird.
(2) Der jährliche Zuschuss nach Absatz 1 beträgt im Kindergartenjahr 2020/2021 1 109 Euro pro Kind. Für Kinder mit Behinderungen oder Kinder, die von wesentlichen Behinderungen bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde, erhält das Jugendamt 3 182 Euro pro Kind. § 37 gilt entsprechend.
(3) Der Landeszuschuss nach Absatz 2 Satz 1 setzt bei Kindern, die außerhalb des Haushalts der Eltern betreut werden, eine Bestätigung des Jugendamtes voraus, dass
1. die Kindertagespflegeperson über eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch verfügt,
2. die Kindertagespflegeperson ein Kind oder mehrere Kinder regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich und länger als drei Monate betreuen will,
3. die Kindertagespflegeperson mindestens eine Qualifikation im Sinne des § 21 Absatz 1 oder 2 nachweisen kann,
4. die Kindertagespflegeperson jährlich Fortbildungsangebote mit mindestens fünf Stunden wahrnimmt,
5. für Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson eine gleichermaßen geeignete Betreuung durch transparente Regelung des Jugendamtes sichergestellt wird,
6. die laufende Geldleistung nach § 23 Absatz 2 und 2a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt und jeder Kindertagespflegeperson im Rahmen von § 23 Absatz 2 Nummer 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch für jedes ihr zugeordnete Kind ein Betrag für mindestens eine Stunde pro Betreuungswoche für mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit geleistet wird,
7. die laufende Geldleistung bereits während der Eingewöhnungsphase des Kindes gewährt wird,
8. die laufende Geldleistung auf Grundlage des Betreuungsvertrages mit den Eltern und beispielsweise auch bei vorübergehender Krankheit beziehungsweise Abwesenheit des Kindes weitergewährt wird und
9. die Höhe der laufenden Geldleistung jährlich angepasst wird.
Der Landeszuschuss nach Absatz 2 Satz 1 setzt bei Kindern, die im Haushalt der Eltern betreut werden, eine Bestätigung des Jugendamtes zu Satz 1 Nummer 2 bis 9 voraus.
(4) Der Landeszuschuss nach Absatz 2 Satz 2 setzt darüber hinaus voraus, dass die Kindertagespflegeperson über eine zusätzliche Qualifikation zur Betreuung von Kindern mit oder mit drohenden Behinderungen verfügt oder mit einer solchen im Zeitpunkt der Übernahme der Betreuung begonnen hat.
(5) Abweichungen zwischen der aufgrund der Ergebnisse der Jugendhilfeplanung zum 15. März angemeldeten Anzahl jährlicher Pauschalen und der Inanspruchnahme sind bei der Festsetzung der endgültigen Zahlungen zu berücksichtigen. Das Jugendamt stellt für das am 31. Juli endende Kindergartenjahr die Ergebnisse der Abweichungen fest und meldet sie dem Landesjugendamt bis zum 30. November desselben Kalenderjahres.
(6) Die in diesem Rahmen gezahlten Mittel sind Jahrespauschalen und zur Erfüllung von Aufgaben nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit diesem Gesetz zu verwenden. Das Jugendamt erklärt die entsprechende Mittelverwendung und legt diese über hierfür eingerichtete elektronische Systeme durch einen vereinfachten Verwendungsnachweis bis zum 30. Juni des auf das Ende des Kindergartenjahres folgenden Kalenderjahres dar. Dieser umfasst
1. die Zahl der Kindertagespflegepersonen, die die Qualifikations- und Fortbildungsanforderungen nach § 21 erfüllen und Kinder bis zum Schuleintritt betreuen,
2. die Zahl der Kinder, die in mit öffentlichen Mitteln geförderter Kindertagespflege bis zum Schuleintritt betreut werden und für die eine Kindertagespflegepauschale nach Absatz 1 in Anspruch genommen wird,
3. die Art der Regelung für Ausfallzeiten von Kindertagespflegepersonen und
4. in den Fällen des Landeszuschusses nach Absatz 2 Satz 2 die Anzahl der Kindertagespflegepersonen mit der Bestätigung zur - mindestens begonnenen - zusätzlichen Qualifikation zur Betreuung von Kindern mit oder mit drohenden Behinderungen.
Teil 3
Förderung in Kindertageseinrichtungen
Kapitel 1
Rahmenbestimmungen
§ 25 Träger von Kindertageseinrichtungen
§ 25
Träger von Kindertageseinrichtungen
(1) Träger einer Kindertageseinrichtung sind die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, Jugendämter und die sonstigen kreisangehörigen Gemeinden sowie Gemeindeverbände.
(2) Träger einer Kindertageseinrichtung können auch andere Träger, zum Beispiel Unternehmen, privatgewerbliche Träger und nicht anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, sein.
§ 26 Angebotsstruktur in Kindertageseinrichtungen
§ 26
Angebotsstruktur in Kindertageseinrichtungen
(1) Der Träger einer Tageseinrichtung kann die pädagogische Angebotsstruktur und Gruppenbildung nach seiner Konzeption festsetzen.
(2) Auch wenn in einer Einrichtung Gruppen gebildet werden, die sich aus verschiedenen oder aus Anteilen der Gruppenformen nach der Anlage zu § 33 Absatz 1 zusammensetzen, hat der Träger die Anzahl der in einer Gruppe betreuten Kinder so festzulegen, dass jedes entsprechend seinem Alter und seiner Entwicklung gefördert werden kann.
(3) Werden in einer Einrichtung auch Kinder mit oder mit drohenden Behinderungen betreut, so ist der besondere Bedarf für die gemeinsame Förderung von Kindern mit oder mit drohenden und ohne Behinderungen bei der Personalbemessung oder der Festlegung der Gruppengröße zu berücksichtigen.
(4) Wird in der Tageseinrichtung Mittagessen angeboten, so ist jedenfalls jedem Kind mit einer wöchentlichen Betreuungszeit ab 35 Stunden grundsätzlich die Teilnahme zu ermöglichen.
(5) Der Träger hat das pädagogische Angebot so zu gestalten, dass grundsätzlich alle Kinder unabhängig von der wöchentlichen Betreuungszeit an besonderen Angeboten zu ausgewählten Anlässen, beispielsweise zur Förderung der Erziehungspartnerschaft zwischen Eltern und pädagogischem Personal oder in Zusammenhang mit dem Übergang in die Grundschule, Festen und Veranstaltungen teilnehmen können.
§ 27 Öffnungs- und Betreuungszeiten in Kindertageseinrichtungen
§ 27
Öffnungs- und Betreuungszeiten in Kindertageseinrichtungen
(1) Jede Kindertageseinrichtung soll bedarfsgerechte Öffnungs- und Betreuungszeiten unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der Elternwünsche anbieten. Unabhängig von den regelmäßigen Öffnungs- und Betreuungszeiten einer Tageseinrichtung soll die Verweildauer der einzelnen Kinder ihrem Entwicklungsstand und den jeweiligen familiären Bedarfen entsprechen.
(2) Grundlage für die angebotenen Betreuungszeiten ist die örtliche Jugendhilfeplanung. In der Regel ist eine durchgehende Betreuung über Mittag anzubieten. Die Tageseinrichtung kann nach Anhörung des Elternbeirates zur Sicherung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages Kernzeiten festlegen. Die wöchentliche Betreuungszeit eines Kindes ergibt sich aus der Summe der regelmäßigen Betreuungszeiten je Wochentag. Soweit organisatorische, personelle Möglichkeiten oder festgelegte Kernzeiten dem nicht entgegenstehen, soll auch ein regelmäßiger Bedarf an unterschiedlich langen Betreuungszeiten je Wochentag erfüllt werden. Unregelmäßige Bedarfe und unterjährige Änderungsbedarfe der Familien sollen soweit möglich, insbesondere im Rahmen einer Förderung nach § 48, berücksichtigt werden.
(3) Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, ganzjährig eine regelmäßige Betreuung und Förderung aller aufgenommenen Kinder zu gewährleisten. Die Anzahl der Schließtage, ohne Wochenend- und Feiertage, soll 20 und darf 27 Öffnungstage nicht überschreiten. Schließzeiten bis zur Hälfte der täglichen Öffnungszeit zählen grundsätzlich als halbe Schließtage und darüberhinausgehende Schließzeiten zählen grundsätzlich als ganzer Schließtag.
(4) Kindertageseinrichtungen in Betrieben oder an Ausbildungsstätten bieten Öffnungs- und Betreuungszeiten, die sich unter besonderer Beachtung des Kindeswohls an den Arbeits- und Ausbildungszeiten der Eltern orientieren.
(5) Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, Eltern von Kindern, die bei Schließung der Einrichtungen an Ferientagen weder von ihren Eltern noch auf andere Weise angemessen betreut und gefördert werden können, auf die Pflicht der Jugendämter hinzuweisen, eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen und diese dabei soweit möglich zu unterstützen.
§ 28 (Fn 2) Personal
§ 28 (Fn 2)
Personal
(1) Als pädagogische Kräfte in den Tageseinrichtungen sollen sozialpädagogische oder weitere Fachkräfte und Ergänzungskräfte im Sinne der Personalverordnung eingesetzt werden. Die pädagogische Arbeit muss vom Einsatz sozialpädagogischer Fachkräfte geprägt sein. Während der Betreuungszeiten sollen den Gruppen regelmäßig zwei pädagogische Kräfte zugeordnet sein. In den Gruppenformen I und II sollen diese in der Regel sozialpädagogische und weitere Fachkräfte, in der Gruppenform III mindestens eine sozialpädagogische Fachkraft und eine Ergänzungskraft im Sinne der Personalverordnung sein. Im Rahmen der Personalbemessung auf der Grundlage der in der Anlage zu § 33 Absatz 1 ausgewiesenen Gesamtstundenzahl hat der Träger sicherzustellen, dass auch in Ausfallzeiten die Besetzung nach den Sätzen 3 und 4 erfüllt werden kann.
(2) Die Zahl der Kinder pro Gruppe und der Personaleinsatz haben sich an den Vorgaben der Anlage zu § 33 zu orientieren. Eine Überschreitung der in der Anlage zu § 33 Absatz 1 genannten Zahl der Kinder pro Gruppe soll nicht mehr als zwei Kinder betragen, die zur Betreuung erforderlichen Personalkraftstunden sollen vorgehalten werden. Eine nicht nur vorübergehende Überschreitung ohne Anpassung des Personalschlüssels ist dem Jugendamt und dem Landesjugendamt unverzüglich anzuzeigen.
(3) Das Kindpauschalenbudget ermöglicht die in der Anlage je Gruppenform ausgewiesene Leitungszeit im Umfang von § 29 Absatz 2, die Besetzung nach Absatz 1 einschließlich der ausgewiesenen Mindeststundenzahl für sozialpädagogische und weitere Fachkräfte im Sinne der Personalverordnung, in Gruppen, in denen Kinder unter drei Jahren betreut werden, zusätzliche Personalkraftstunden für Ergänzungskräfte im Sinne der Personalverordnung, eine Verfügungszeit von mindestens zehn Prozent der Betreuungszeit pro Gruppe für Aufgaben nach Absatz 4 und die Finanzierung sonstiger Personalkosten. Das Kindpauschalenbudget ist hinsichtlich der vorgesehenen Gesamtpersonalkraftstundenzahl nach Maßgabe von Satz 1 einzusetzen.
(4) Die Finanzierung aus dem Kindpauschalenbudget sichert auch Personalkraftstunden für die individuelle Vor- und Nachbereitungszeit, einschließlich Bildungs- und Entwicklungsdokumentationen, für die Erziehungspartnerschaft mit den Eltern, für die Praxisanleitung und für Kooperationen mit Frühförderung, Kindertagespflege, Schule und in den Sozialraum, für die Teilnahme an Dienstbesprechungen, Fachberatungen und Qualifikationsmaßnahmen.
(5) Für die bestmögliche Förderung der Kinder, zur Erweiterung des Handlungsspielraums in den Einrichtungen und der Perspektiven auf das einzelne Kind kann sich das pädagogische Personal in Tageseinrichtungen für Kinder, vor allem in Familienzentren und plusKITAs, aus multiprofessionellen Teams zusammensetzen, bei denen sich die Fähigkeiten und Kenntnisse der Teammitglieder ergänzen. Dies setzt voraus, dass die Standards an die Besetzung der Personalkraftstunden nach den Absätzen 1 bis 3 und der Anlage zu § 33 Absatz 1 eingehalten werden.
§ 29 Leitung
§ 29
Leitung
(1) Die Leitung der Tageseinrichtung ist erfahrenen und besonders qualifizierten sozialpädagogischen Fachkräften zu übertragen. Für die Übertragung der Leitung ist eine mindestens zweijährige einschlägige pädagogische Berufserfahrung erforderlich, die in der Regel in einer Tageseinrichtung für Kinder oder einem vergleichbaren Arbeitsfeld erworben sein soll. Praktische Ausbildungszeiten bleiben unberücksichtigt.
(2) Die Leitung einer Tageseinrichtung für Kinder soll anteilig oder vollständig von der unmittelbaren pädagogischen Arbeit mit den Kindern freigestellt sein. Der Einrichtungsleitung stehen je Gruppe mindestens fünf Stunden Leitungszeit wöchentlich zur Verfügung. Bei einer regelmäßigen Betreuungszeit von 35 Stunden erhöht sich die Leitungszeit auf mindestens sieben Stunden und bei einer regelmäßigen Betreuungszeit von 45 Stunden auf mindestens neun Stunden je Gruppe.
§ 30 Zusammenarbeit mit der Grundschule
§ 30
Zusammenarbeit mit der Grundschule
(1) Kindertageseinrichtungen arbeiten mit der Schule in Wahrnehmung einer gemeinsamen Verantwortung für die beständige Förderung des Kindes und seinen Übergang in die Grundschule zusammen.
(2) Zur Sicherung gelingender Zusammenarbeit und zur Gestaltung des Übergangs vom Elementar- in den Primarbereich gehören insbesondere
1. eine kontinuierliche gegenseitige Information über die Bildungsinhalte, -methoden und -konzepte,
2. die Kontinuität bei der Förderung der Entwicklung der Kinder,
3. regelmäßige gegenseitige Hospitationen,
4. die für alle Beteiligten erkennbare Benennung fester Ansprechpersonen in beiden Institutionen,
5. gemeinsame (Informations-)Veranstaltungen für die Eltern und Familien der Kinder,
6. gemeinsame Konferenzen zur Gestaltung des Übergangs in die Grundschule und
7. gemeinsame Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen der Fach- und Lehrkräfte.
(3) Der Schulträger lädt gemeinsam mit den Leiterinnen und Leitern der Tageseinrichtungen für Kinder und der Grundschulen die Eltern, deren Kinder in zwei Jahren eingeschult werden, zu einer Informationsveranstaltung ein, in der die Eltern über Fördermöglichkeiten im Elementarbereich und Primarbereich, insbesondere auch über die Bedeutung kontinuierlich aufeinander aufbauender Bildungsprozesse beraten werden.
(4) Zur Durchführung der Feststellung des Sprachstandes nach § 36 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung erhebt der Träger der Tageseinrichtung, die nach diesem Gesetz gefördert wird oder die der Obersten Landesjugendbehörde oder einer von ihr beauftragten Stelle eine den Anforderungen des § 19 entsprechende Sprachstandsbeobachtung, -dokumentation und -förderung nachweist, bei den Eltern, deren Kinder zur Teilnahme an der Sprachstandsfeststellung verpflichtet sind, die folgenden Daten und übermittelt sie an das zuständige Schulamt:
1. Name und Vorname des Kindes,
2. Geburtsdatum,
3. Geschlecht,
4. vorrangige Familiensprache,
5. Aufnahmedatum in der Kindertageseinrichtung,
6. Namen, Vornamen und Anschriften der Eltern und
7. Vorliegen der Zustimmung nach § 18 Absatz 1 Satz 6.
Soweit Kinder im Rahmen der Pflichten nach § 36 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW in einer Kindertageseinrichtung zusätzlich sprachlich gefördert werden, ist der Träger der Einrichtung verpflichtet, Angaben über die Teilnahme der Kinder an dieser zusätzlichen Sprachförderung dem zuständigen Schulamt mitzuteilen.
§ 31 Evaluation
§ 31
Evaluation
(1) Zur Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen Arbeit in den Kindertageseinrichtungen ist eine kontinuierliche Evaluation erforderlich. Dafür sollen von den Trägern Qualitätskriterien entwickelt werden, die Aussagen über die Begleitung, Förderung und Herausforderung frühkindlicher Bildungsprozesse insbesondere auch im Bereich der Sprachbildung und -förderung enthalten. Qualitätsentwicklungsmaßnahmen werden von den Trägern der Kindertageseinrichtungen in eigener Verantwortung durchgeführt. Zur Grundlage für die Evaluation gehören insbesondere:
1. eine schriftliche Konzeption der Arbeit der Kindertageseinrichtung, in der Leitlinien für die Arbeit und ein eigenes Profil formuliert sind,
2. ein träger- oder einrichtungsspezifisches pädagogisches Konzept und
3. eine Darstellung über die Durchführung des Qualitätsentwicklungsprozesses in der Kindertageseinrichtung.
(2) Die Oberste Landesjugendbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle kann mit Zustimmung des Trägers der Einrichtung eine externe Evaluation in der Kindertageseinrichtung durchführen.
Kapitel 2
Finanzierung
§ 32 (Fn 2) Allgemeine Voraussetzungen der Finanzierung
§ 32 (Fn 2)
Allgemeine Voraussetzungen der Finanzierung
(1) Das Land beteiligt sich an den Kosten der Kindertageseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtungen erfolgt pro Kindergartenjahr. Sie setzt eine Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und die Bedarfsfeststellung auf der Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung voraus.
(2) Grundlage für die Berechnung der finanziellen Förderung ist der Betreuungsvertrag zwischen Träger und Eltern. Eltern können beim Abschluss des Vertrages zwischen den in der Anlage zu § 33 Absatz 1 genannten wöchentlichen Betreuungszeiten wählen, soweit diese als Ergebnis der kommunalen Jugendhilfeplanung von der Einrichtung als bedarfsgerecht angeboten werden. Die Träger sollen ermöglichen, dass Eltern Betreuungsverträge für ihre Kinder abschließen können, die ihrem tatsächlichen Bedarf entsprechen. Sie sollen unter Wahrung des Grundsatzes der Trägerautonomie alle in die kommunale Jugendhilfeplanung eingeflossenen Plätze belegen.
(3) Die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtung setzt voraus, dass
1. die Einrichtung die Aufgaben nach diesem Gesetz und auf der Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung wahrnimmt,
2. der Träger die Regelungen dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften beachtet,
3. die Anzahl der Schließtage 27 Öffnungstage nicht überschreitet,
4. die Leitung der Einrichtung und die Leitung jeder Gruppe einer sozialpädagogischen Fachkraft im Sinne der Personalverordnung übertragen sind und
5. § 28 Absatz 1 bis 3 und § 29 Absatz 2 als Grundlage für die Personalbemessung eingehalten werden.
§ 33 Kindpauschalenbudget
§ 33
Kindpauschalenbudget
(1) Die finanzielle Basisförderung für Personal- und Sachkosten der Kindertageseinrichtungen wird in Form von Pauschalen für jedes in einer Kindertageseinrichtung aufgenommene Kind (Kindpauschalen) gezahlt. Die Kindpauschalen ergeben sich aus der Anlage. Nimmt ein Kind den Platz in einer Einrichtung nach dem Betreuungsvertrag nicht während des gesamten Kindergartenjahres in Anspruch, erhält der Träger eine anteilige Pauschale. Hierzu erfolgt eine monatliche Erfassung durch den Träger der Einrichtung auf der Grundlage des Betreuungsvertrages bis spätestens zum Ende des übernächsten Monats.
(2) Im Rahmen der Jugendhilfeplanung wird entschieden, welche der in der Anlage genannten Gruppenformen mit welcher Betreuungszeit in den Einrichtungen angeboten werden. Gruppenformen und Betreuungszeiten können kombiniert werden. Das Jugendamt hat zu gewährleisten, dass ein bedarfsentsprechendes Angebot auch für die Kinder zur Verfügung steht, deren Eltern von einem Elternbeitrag befreit sind.
(3) Die Jugendhilfeplanung hat sicher zu stellen, dass der Anteil der Pauschalen für über dreijährige Kinder, die in den Gruppenformen I und III nach der Anlage mit 45 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit betreut werden, den Anteil, den das Jugendamt in der verbindlichen Mitteilung zum 15. März des Vorjahres angemeldet hat, nicht um mehr als vier Prozentpunkte übersteigt. Darüber hinausgehende Überschreitungen kann die Oberste Landesjugendbehörde nur in besonders begründeten Einzelfällen zulassen.
(4) Aus der Entscheidung der Jugendhilfeplanung ergeben sich bis zum 15. März Höhe und Anzahl der auf eine Einrichtung entfallenden Kindpauschalen (Kindpauschalenbudget). Das Jugendamt ist berechtigt, bereits bewilligte Kindpauschalen zwischen dem 15. März und dem Beginn des Kindergartenjahres im Einvernehmen mit den Trägern im Bedarfsfall auf andere Einrichtungen zu übertragen, wenn dies nicht zu einer Erhöhung des Zuschusses nach § 38 Absatz 1 führt.
(5) Abweichungen zwischen den Ergebnissen der Jugendhilfeplanung und der tatsächlichen Inanspruchnahme sind bei der Festsetzung der endgültigen Zahlungen zu berücksichtigen. Bei Unterschreitungen ist die endgültige Zahlung mindestens in Höhe der Planungsgarantie gemäß § 41 festzusetzen. Das Jugendamt stellt für das am 31. Juli endende Kindergartenjahr die Ergebnisse der Abweichungen zu den Anmeldungen zum 15. März fest und meldet sie dem Landesjugendamt bis zum 30. November desselben Kalenderjahres.
(6) Bei der Zuordnung der Kinder zu den Gruppenformen und der Berechnung der Pauschalen ist für das gesamte Kindergartenjahr das Alter zu Grunde zu legen, das die Kinder bis zum 1. November des begonnenen Kindergartenjahres erreicht haben werden.
(7) Bis Schuleintritt werden die Kindpauschalen für eine Betreuung von schulpflichtigen Kindern auf Grundlage der vereinbarten wöchentlichen Betreuungszeit geleistet. Nach Schuleintritt werden die Kindpauschalen für die Betreuung von Kindern nur bei Betreuung in einer bestehenden Gruppe mit ausschließlich Kindern im schulpflichtigen Alter (Horte) gezahlt. Für die Betreuung von Kindern in Horten werden nur Kindpauschalen für 25 oder 35 Stunden wöchentliche Betreuungszeit gezahlt.
§ 34 Mietzuschuss
§ 34
Mietzuschuss
(1) Trägern gemäß § 25 Absatz 1, denen nicht das Eigentum am Gebäude der Einrichtung zusteht und die nicht wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt sind, soll ein Mietzuschuss geleistet werden, soweit eine aus Landesmitteln erfolgte Investitionsförderung dem nicht entgegensteht. Von diesem Mietzuschuss sind ein Betrag von 3 059,60 Euro für jede Gruppe in der Tageseinrichtung und der zugrundliegende Finanzierungsanteil des Trägers (Trägeranteil) nach § 36 Absatz 2 abzuziehen, soweit der Mietzuschuss diese Summe übersteigt. Für den Betrag gemäß Satz 2 gilt § 37 entsprechend. Wenn das Mietverhältnis am 28. Februar 2007 bestand, soll der Mietzuschuss auf Grundlage der zu zahlenden Kaltmiete geleistet werden. Für Mietverhältnisse, die nach diesem Zeitpunkt begründet werden, ist der Zuschuss auf der Grundlage von Pauschalen zu leisten.
(2) Abweichend davon kann durch das Jugendamt, wenn nach dem 18. Oktober 2007 im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung 2008 - 2013“ oder den Folgeprogrammen neue Plätze für unterdreijährige Kinder geschaffen worden sind, auch bei Einrichtungen, die im Eigentum einer juristischen Person stehen, an der der Träger mehrheitlich beteiligt ist, ein Zuschuss zur Kaltmiete gewährt werden.
§ 35 Eingruppige Einrichtungen und Waldkindergartengruppen
§ 35
Eingruppige Einrichtungen und Waldkindergartengruppen
(1) Bei eingruppigen Einrichtungen, die am 28. Februar 2007 in Betrieb waren, kann unter Berücksichtigung des Trägeranteils gemäß § 36 Absatz 2 ein weiterer Pauschalbetrag von bis zu 15 000 Euro geleistet werden, wenn der Träger ohne diesen zusätzlichen Betrag die Einrichtung nicht ausreichend finanzieren kann.
(2) Waldkindergartengruppen können unter Berücksichtigung des Trägeranteils gemäß § 36 Absatz 2 einen weiteren Pauschalbetrag von bis zu 15 000 Euro je Waldkindergartengruppe erhalten, wenn ein Träger im Sinne des § 25 Absatz 1 ohne diesen zusätzlichen Betrag die Einrichtung nicht ausreichend finanzieren kann.
(3) Soweit die Voraussetzungen vorliegen, können für eine Einrichtung Pauschalbeträge nach den Absätzen 1 und 2 auch nebeneinander geleistet werden. Über die Gewährung des Betrages entscheidet das Jugendamt im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung.
§ 36 Jugendamtszuschuss und Trägeranteil
§ 36
Jugendamtszuschuss und Trägeranteil
(1) Das Jugendamt gewährt dem Träger der Einrichtung einen Zuschuss für die Aufgaben nach diesem Gesetz, wenn der Finanzierungsanteil des Trägers an den Kindpauschalen gemäß § 33, an dem Mietzuschuss gemäß § 34, an dem Zuschuss für eingruppige Einrichtungen gemäß § 35 Absatz 1 und an dem Zuschuss für Waldkindergartengruppen gemäß § 35 Absatz 2 erbracht wird.
(2) Der Finanzierungsanteil des Trägers beträgt:
1. wenn es sich um eine Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts handelt (kirchliche Trägerschaft) 10,3 Prozent,
2. wenn es sich um einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe nach § 25 Absatz 1 handelt, der nicht zugleich in kirchlicher Trägerschaft ist (andere freie Trägerschaft) 7,8 Prozent,
3. wenn es sich beim Träger um einen Verein handelt, dem Erziehungsberechtigte von mindestens 90 Prozent der die Einrichtung besuchenden Kinder angehören, die nach ihrer Zahl oder der Satzung sowohl die für die laufende Beschlussfassung als auch die für die Änderung der Satzung erforderliche Mehrheit haben (Elterninitiativen) 3,4 Prozent und
4. wenn es sich beim Träger der Einrichtung um den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, eine sonstige kreisangehörige Gemeinde oder einen sonstigen Gemeindeverband (kommunale Trägerschaft) handelt 12,5 Prozent.
(3) Der Zuschuss des Jugendamtes beträgt bei einer Trägerschaft nach Absatz 2 Nummer 1 89,7 Prozent, nach Absatz 2 Nummer 2 92,2 Prozent, nach Absatz 2 Nummer 3 96,6 Prozent und nach Absatz 2 Nummer 4 87,5 Prozent. Führt der Wechsel der Trägerschaft zu einer Erhöhung des Zuschusses nach Satz 1, so erhält der neue Träger den bisherigen Zuschuss. Ausnahmen von Satz 2 bedürfen der Zustimmung der Obersten Landesjugendbehörde.
(4) Eine nicht zweckentsprechende oder eine nicht an den Vorgaben der in §§ 28 und 29 und in der Anlage zu § 33 Absatz 1 genannten Standards (Personalausstattung und Gruppenstärken) ausgerichtete Verwendung der Mittel berechtigt das Jugendamt zur Rückforderung der Zuschüsse. Als Mindestausstattung in diesem Sinne ist Personal für die Leitungsstunden je Gruppe nach § 29 Absatz 2, die Mindestanzahl an Fachkraftstunden nach der Anlage und in der Gruppenform III eine Mindestanzahl an Ergänzungskraftstunden in gleicher Höhe wie die in der Anlage ausgewiesene Anzahl an Fachkraftstunden für diese Gruppenform vorzuhalten.
§ 37 Anpassung der Finanzierung
§ 37
Anpassung der Finanzierung
(1) Die Kindpauschalen gemäß § 33 werden jährlich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kostenentwicklungen angepasst. Die Anpassung erfolgt erstmals zum Kindergartenjahr 2021/2022.
(2) Für die Anpassung veröffentlicht die Oberste Landesjugendbehörde in jedem Dezember, unter Berücksichtigung der Entwicklung von Personal- und Sachkosten auf der Basis von Jahreswerten, eine einheitliche Fortschreibungsrate für das jeweils im folgenden Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr.
(3) Die Fortschreibungsrate setzt sich zu neun Teilen aus der Kostenentwicklung für pädagogisches Personal nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD - SuE) auf Grundlage der Berichte zu Kosten eines Arbeitsplatzes der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement und zu einem Teil aus der Steigerung der Kosten des allgemeinen Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes zusammen.
§ 38 Landeszuschüsse für Kindertageseinrichtungen
§ 38
Landeszuschüsse für Kindertageseinrichtungen
(1) Das Land gewährt dem Jugendamt auf der Grundlage einer zum 15. März für das im gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr vorzulegenden verbindlichen Mitteilung für jedes Kind, das in einer im Bezirk des Jugendamtes nach diesem Gesetz geförderten Kindertageseinrichtung eines Trägers nach § 25 Absatz 1 betreut werden soll, einen pauschalierten Zuschuss. Voraussetzung ist, dass das Jugendamt den Zuschuss an die Träger der Einrichtungen seines Bezirks weiterleitet.
(2) Der Landeszuschuss beträgt im Fall des
1. § 36 Absatz 2 Nummer 1: 40,3 Prozent,
2. § 36 Absatz 2 Nummer 2: 40,0 Prozent,
3. § 36 Absatz 2 Nummer 3: 42,3 Prozent und
4. § 36 Absatz 2 Nummer 4: 40,2 Prozent.
(3) Die Prozentsätze gemäß Absatz 2 erhöhen sich um 19,01 Prozentpunkte für nach Absatz 1 zu berücksichtigende Kindpauschalen für Kinder im Alter von unter drei Jahren zum Ausgleich des aufgrund der Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch das Gesetz vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) notwendigen Ausbaus der Kindertagesbetreuung.
(4) Das Land gewährt dem Jugendamt für Einrichtungen im Sinne von § 25 Absatz 1 die den §§ 34 und 35 entsprechenden anteiligen Zuschüsse zu den Mietzuschüssen und den Zuschüssen für eingruppige Einrichtungen und Waldkindergartengruppen. § 38 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Von den Landeszuschüssen an das Jugendamt werden 3 Prozent der Summe aller Beträge abgezogen, die im Jugendamtsbezirk zur Finanzierung der Kindpauschalen, Mietzuschüsse, eingruppigen Einrichtungen und Waldkindergartengruppen in allen Einrichtungen kommunaler Trägerschaft nach diesem Gesetz geleistet werden müssen.
(6) Kommt das Jugendamt seinen Verpflichtungen aus § 33 Absatz 5, § 39 Absatz 3, § 45 Absatz 2, § 46 Absatz 2, 3 und 4, § 47 Absatz 3 oder § 48 Absatz 3 nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen nach, kann das Land die Zuschüsse für die folgenden Monate zurückhalten. Kommt das Jugendamt seiner Verpflichtung nach, werden die Zuschüsse für höchstens sechs Monate nachträglich ausgezahlt.
§ 39 Verwendungsnachweis
§ 39
Verwendungsnachweis
(1) Die im Rahmen dieses Gesetzes gezahlten Mittel einschließlich des sich aus § 36 Absatz 2 ergebenden Trägeranteils sind zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu verwenden. Der Träger der Einrichtung erklärt gegenüber dem Jugendamt die entsprechende Mittelverwendung und legt diese über hierfür eingerichtete elektronische Systeme durch einen vereinfachten Verwendungsnachweis bis zum 31. März des auf das Ende des Kindergartenjahres folgenden Kalenderjahres dar. Dieser umfasst
1. die Erträge einschließlich des Trägeranteils,
2. die Zuführung von anderen Einrichtungen,
3. die Zuführung aus Rücklagen,
4. die Aufwendungen, unterteilt in Personalkosten, Investitionen, Mieten, Sachkosten, Verwaltungskosten in Höhe von maximal 3 Prozent der Gesamtjahres-Basisförderung und sonstige Aufwendungen,
5. die Zuführung an andere Einrichtungen,
6. die Zuführung zu Rücklagen,
7. die Höhe der Rücklagen,
8. den Einsatz des Landeszuschusses für plusKITAs und für zusätzlichen Sprachförderbedarf nach § 44,
9. den Einsatz der Zuschüsse nach § 46 Absatz 1 bis 3 für Praktikumsplätze von Auszubildenden, differenziert nach piA1-, piA2/3- und BP-Zuschuss,
10. den Einsatz des Zuschusses für Fachberatung für Kindertageseinrichtungen gemäß § 47 und gegebenenfalls seine Weiterleitung und
11. den Einsatz des Zuschusses zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten, differenziert nach den Einsatzarten und gegebenenfalls der Kombination von Einsatzarten im Sinne des § 48 Absatz 1.
In den Fällen von Satz 3 Nummer 3, 6 und 7 ist bei Trägern, die zugleich Eigentümer der Einrichtung oder diesen wirtschaftlich gleichgestellt sind, nach Art der Rücklage zu differenzieren.
(2) Der Träger weist dem Jugendamt den Einsatz des Personals nach Art der Pauschale nach. Die dem Verwendungsnachweis zugrundeliegenden Belege sind drei Jahre nach Abschluss des Kassenjahres aufzubewahren. Das Jugendamt und das Landesjugendamt sind zur stichprobenhaften und anlassbezogenen Prüfung der Nachweise im Hinblick auf die ordnungsgemäße Verwendung nach Satz 1 berechtigt und verpflichtet.
(3) Das Jugendamt stellt für das am 31. Juli endende Kindergartenjahr die Summe der nach § 36 Absatz 4 Satz 1 zurückgeforderten Mittel fest und meldet dem Landesjugendamt das Ergebnis bis zum Ende des auf die Feststellung folgenden Monats, spätestens jedoch bis zum 30. Juni des Folgejahres. Das Jugendamt erstattet dem Land den sich aus § 38 Absatz 2 ergebenden prozentualen Anteil des zurückgeforderten Betrages.
(4) Kommt der Träger seinen Verpflichtungen aus § 33 Absatz 1 Satz 4 oder aus § 39 Absatz 1 nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen nach, kann das Jugendamt die Zuschüsse für die folgenden Monate zurückhalten. Kommt der Träger seiner Verpflichtung nach, werden die Zuschüsse für höchstens sechs Monate nachträglich ausgezahlt.
(5) Der Landesrechnungshof prüft das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Landesmittel und deren ordnungsgemäße Verwendung. Zu diesem Zweck ist er berechtigt, auch örtliche Erhebungen bei dem Jugendamt und den übrigen Leistungsempfängern vorzunehmen.
§ 40 Rücklagen
§ 40
Rücklagen
(1) In einem Kindergartenjahr nicht verausgabte Mittel sind einschließlich des Trägeranteils gemäß § 36 Absatz 2 einer Betriebskostenrücklage und bei Trägern, die Eigentümer oder diesen wirtschaftlich gleichgestellt sind, darüber hinaus einer Investitionsrücklage zuzuführen. Die Rücklagen des Trägers sind nachweislich in den Folgejahren zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben nach diesem Gesetz zu nutzen. Sie sind angemessen zu verzinsen. Die Berechnung der zulässigen Rücklagenhöhe erfolgt einrichtungsbezogen, die Verwendung kann trägerbezogen erfolgen.
(2) Die Betriebskostenrücklage darf den Betrag von 10 Prozent der Einnahmen nach §§ 33, 35, 43 Absatz 1 und § 45 auf Grundlage der verbindlichen Mitteilung zum 15. März je Einrichtung des Trägers nicht überschreiten.
(3) Ergänzend zu Absatz 2 darf für die Einrichtung, die im Eigentum des Trägers steht oder bei der der Träger wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt ist, eine Rücklage für Investitionen (Investitionsrücklage) bis zu einer Höhe von 3 000 Euro je Kindpauschale, die mit verbindlicher Mitteilung zum 15. März beantragt wurde, gebildet werden.
(4) Der Bestand der Rücklagen ist jährlich zum Stichtag 31. Juli, differenziert nach Art der Rücklage, nachzuweisen. Beträge, die den zulässigen Höchstbetrag der Rücklagen übersteigen, sind dem Jugendamt in Höhe des prozentualen Anteils nach § 36 Absatz 2 zu erstatten. Das Jugendamt erstattet dem Land den sich aus § 38 Absatz 2 ergebenden prozentualen Anteil des überschießenden Betrages.
§ 41 Planungsgarantie
§ 41
Planungsgarantie
(1) Jedem Träger wird zur Finanzierung der Tageseinrichtung grundsätzlich mindestens die Summe der Kindpauschalen abzüglich des Trägeranteils gezahlt, die sich nach der Istbelegung des Vorjahres zuzüglich einer Erhöhung nach § 37 ergibt (Planungsgarantie). Sinkt die Summe der Kindpauschalen, die eine Kindertageseinrichtung nach dem Anmeldestand zum 15. März für die Monate August bis Januar des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres zu erwarten hat, unter den Wert der Summe der Kindpauschalen aufgrund der bis Januar erreichten Istbelegung, so gewährt das Jugendamt dem Träger der Einrichtung zunächst Abschläge auf die Zuschüsse zu den Kindpauschalen in gleicher Höhe wie im zurückliegenden Kindergartenjahr. Sobald die Summe der tatsächlichen Istbelegung des zurückliegenden Kindergartenjahres festgestellt wurde, werden die Abschlagszahlungen entsprechend der Höhe der Planungsgarantie angepasst.
(2) Wird im Laufe des Kindergartenjahres ein zusätzliches Kind in einer Einrichtung angemeldet, bei der die Planungsgarantie Anwendung findet, und ist ein dem Bedarf entsprechender Betreuungsplatz verfügbar, so ist dieses Kind unter Wahrung des Grundsatzes der Trägerautonomie grundsätzlich aufzunehmen. Steigt die Summe der Kindpauschalen aus diesem oder einem anderen Grund, so erhöht sich der Zuschuss des Jugendamtes erst wenn die Planungsgarantie überschritten wird.
(3) Die Planungsgarantie findet keine Anwendung bei Einrichtungs- oder Gruppenschließungen. Die Planungsgarantie ist auch insoweit ausgeschlossen, als der Träger der Einrichtung einzelne Gruppen oder zehn Plätze oder mehr auf eine andere Einrichtung überträgt. Dies gilt auch für Plätze, die nach einer Vereinbarung zwischen dem Träger und dem Jugendamt nur vorübergehend belegt und dann von einer Einrichtung auf andere Einrichtungen übertragen wurden. Für die Berechnung der Planungsgarantie bei der Inbetriebnahme von neuen Einrichtungen kann die Oberste Landesjugendbehörde abweichende Regelungen treffen.
Teil 4
Landesförderungen zur Qualitätsentwicklung
§ 42 Familienzentren
§ 42
Familienzentren
(1) Familienzentren sind Kindertageseinrichtungen, die über die Aufgaben nach diesem Gesetz hinaus insbesondere leicht zugängliche und am Bedarf des Sozialraums orientierte Angebote für die Beratung, Unterstützung und Bildung von Familien vorhalten oder vermitteln. Die Familienzentren haben in besonderer Weise die Aufgabe,
1. Eltern bei der Förderung ihrer Kinder umfassend zu unterstützen und die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedarfe der Familien im Einzugsgebiet zu berücksichtigen,
2. mit verschiedenen Partnern zu kooperieren und familienunterstützende Angebote zu bündeln und zu vernetzen,
3. Angebote für Familien im Sozialraum zu öffnen, deren Kinder nicht in der Tageseinrichtung des Familienzentrums betreut werden,
4. Sprachförderung für Kinder und ihre Familien anzubieten, auch solche, die über § 19 hinausgeht, insbesondere sind dies Sprachfördermaßnahmen für Kinder im Alter zwischen vier Jahren und Schuleintritt mit zusätzlichem Sprachförderbedarf, die keine Kindertageseinrichtung besuchen, und
5. an Präventionsangeboten mitzuwirken, die vor allem auf der Grundlage von Konzepten der örtlichen Jugendhilfeplanung umgesetzt werden.
Familienzentren müssen als solche in die örtliche Jugendhilfeplanung aufgenommen worden sein und ein vom Land anerkanntes Gütesiegel „Familienzentrum NRW“ haben.
(2) Familienzentren können auf der Grundlage eines sozialräumlichen Gesamtkonzeptes auch als Verbund unter Einbeziehung mehrerer Kindertageseinrichtungen oder auch anderer kinder- und familienorientierter Einrichtungen tätig sein.
§ 43 Finanzielle Förderung der Familienzentren
§ 43
Finanzielle Förderung der Familienzentren
(1) Für jedes Familienzentrum im Sinne des § 42 Absatz 1 gewährt das Land dem Jugendamt einen zusätzlichen Zuschuss von 20 000 Euro pro Kindergartenjahr. Im Einzelfall können auch Einrichtungen von Verbünden nach § 42 Absatz 2 die Förderung nach Satz 1 erhalten, auch wenn sie keine Tageseinrichtung für Kinder sind. Die §§ 37 und 38 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend.
(2) Kindertageseinrichtungen, die im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung auf Vorschlag des Jugendamtes und der jährlich durch das Haushaltsgesetz festgelegten Höchstgrenzen an dem Verfahren für das vom Land anerkannte Gütesiegel „Familienzentrum NRW“ teilnehmen, erhalten einen zusätzlichen Zuschuss von 20 000 Euro pro Kindergartenjahr. Die Landesregierung legt die Verteilung der in das Verfahren aufzunehmenden Einrichtungen auf die Jugendämter fest. Die Verteilung kann sich nach der Zahl der Kinder im Jugendamtsbezirk im Verhältnis zur Gesamtzahl der Kinder in der gewählten Altersgruppe in Nordrhein-Westfalen oder nach der sozialen Belastung im Jugendamtsbezirk richten. Im Einzelfall kann der Zuschuss ein weiteres Kindergartenjahr gewährt werden. Die §§ 37 und 38 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend.
§ 44 plusKITAs
§ 44
plusKITAs
(1) Die plusKITA ist eine Kindertageseinrichtung mit einem hohen Anteil von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf des Bildungsprozesses, insbesondere mit sprachlichem Förderbedarf. Sie muss als plusKITA in die örtliche Jugendhilfeplanung aufgenommen worden sein.
(2) Die plusKITA hat in besonderer Weise die Aufgabe,
1. bei der individuellen Förderung der Kinder deren Potenziale zu stärken, die alltagskulturelle Perspektive zu berücksichtigen und sich an den lebensweltlichen Motiv- und Problemlagen der Familien zu orientieren,
2. zur Stärkung der Bildungschancen auf die Lebenswelt und das Wohnumfeld der Kinder abgestimmte pädagogische Konzepte und Handlungsformen zu entwickeln,
3. auf Grundlage der Beobachtungsergebnisse individuelle Bildungs- und Förderangebote zur gezielten Unterstützung der sprachlichen Bildung zu entwickeln und alltagsintegriert durchzuführen,
4. im Team regelmäßig und mit Unterstützung der Fachkraft nach Absatz 3 die pädagogische Arbeit zu reflektieren und weiterzuentwickeln,
5. zur Stärkung der Bildungschancen und zur Steigerung der Nachhaltigkeit, die Eltern durch adressatengerechte Elternarbeit, -beratung und -stärkung regelmäßig in die Bildungsförderung einzubeziehen,
6. sich über die Pflichten nach § 13 hinaus in die lokalen Netzwerkstrukturen durch jeweils eine feste Ansprechperson aus der Kindertageseinrichtung einzubringen,
7. sich zur Weiterentwicklung der individuellen zusätzlichen Sprachförderung, über die Pflichten nach § 19 hinaus, zum Beispiel durch die regelmäßige Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu qualifizieren und die Bildungs- und Erziehungsarbeit den speziellen Anforderungen anzupassen und
8. die Ressourcen ihres pädagogischen Personals durch konkrete Maßnahmen, beispielsweise regelmäßige Supervision, Schulung und Beratung, Fort- und Weiterbildung oder größere Multiprofessionalität im Team zu stärken.
(3) Jede plusKITA soll im Team eine sozialpädagogische Fachkraft mit einem Umfang von mindestens einer halben Stelle beschäftigen. Diese Fachkraft verfügt in der Regel über nachgewiesene besondere Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich der Umsetzung alltagsintegrierter Sprachbildung und -förderung. Der Träger stellt sicher, dass diese Fachkraft durch die regelmäßige Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen und regelmäßigen Austausch mit der Fachberatung die speziellen Anforderungen dieser Tageseinrichtung systematisch sichert und weiterentwickelt. Alle in einer plusKITA tätigen sozialpädagogischen oder weiteren Fachkräfte und, soweit möglich, auch die übrigen pädagogischen Kräfte im Team sollen auf der Basis des Curriculums zur „Alltagsintegrierten Sprachbildung und Beobachtung im Elementarbereich - Grundlagen für Nordrhein-Westfalen“ fortgebildet sein und sich kontinuierlich weiter qualifizieren.
(4) Sofern Kindertageseinrichtungen in Einzelfällen 5 000 Euro für zusätzliche Sprachförderung erhalten, stellt der Träger sicher, dass eine sozialpädagogische Fachkraft gruppenübergreifend für die Umsetzung der Anforderungen zur „Alltagsintegrierten Sprachbildung und Beobachtung im Elementarbereich“ besonders durch engen Austausch mit der Fachberatung und regelmäßige Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen Sorge trägt.
§ 45 Landeszuschuss für plusKITAs und andere Einrichtungen mit zusätzlichemSprachförderbedarf
§ 45
Landeszuschuss für plusKITAs und andere Einrichtungen mit zusätzlichem
Sprachförderbedarf
(1) Das Land gewährt dem Jugendamt einen Zuschuss für plusKITAs und andere Einrichtungen mit zusätzlichem Sprachförderbedarf. Das Land stellt hierfür im Kindergartenjahr 2020/2021 einen Betrag von 100 Millionen Euro landesweit zur Verfügung. Der Anteil des Jugendamts ergibt sich
1. zu 75 Prozent aus der Anzahl der Kinder im Jugendamtsbezirk unter sechs Jahren in Familien mit Leistungsbezug zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) in der jeweils geltenden Fassung, im Verhältnis zur landesweiten Gesamtzahl der Kinder unter sechs Jahren in Familien mit Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und
2. zu 25 Prozent aus der Anzahl der Kinder unter sechs Jahren im Jugendamtsbezirk in Kindertageseinrichtungen, in deren Familien vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird im Verhältnis zur landesweiten Gesamtzahl der Kinder unter sechs Jahren in Kindertageseinrichtungen, in deren Familien vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird.
Der Zuschuss beträgt je Jugendamt mindestens 30 000 Euro. Grundlagen der Berechnung für jeweils fünf Jahre sind
1. für die Anzahl der Kinder unter sechs Jahren in Familien mit Leistungsbezug zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, die Angaben der Bundesagentur für Arbeit für den Berichtsmonat März des dem Fünfjahreszeitraum vorausgegangenen Kalenderjahres und
2. für die Anzahl der Kinder, in deren Familie vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird, die Daten nach § 99 Absatz 7 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zum Stichtag 1. März des dem Fünfjahreszeitraum vorausgegangenen Kalenderjahres.
(2) Voraussetzung für diesen Zuschuss ist, dass das Jugendamt die Mittel als Zuschüsse in Höhe von mindestens 30 000 Euro an plusKITAs im Sinne des § 44 weiterleitet. Soweit es innerhalb eines Jugendamtsbezirkes zur kontinuierlichen Sicherung der pädagogischen Arbeit bei einzelnen Tageseinrichtungen auf Basis früherer Landeszuschüsse für zusätzlichen Sprachförderbedarf erforderlich ist, kann in Ausnahmefällen bis einschließlich zum Kindergartenjahr 2024/2025 ein Teil der auf das Jugendamt entfallenden Mittel an Einrichtungen als Zuschuss für zusätzlichen Sprachförderbedarf in Höhe von mindestens 5 000 Euro weitergeleitet werden. Die jeweiligen Tageseinrichtungen müssen als solche in die Jugendhilfeplanung aufgenommen worden sein. Die Zuschüsse sind für pädagogisches Personal einzusetzen. Zuschüsse, die nicht zweckentsprechend verwendet werden, sind zurück zu zahlen, sie sind nicht rücklagefähig. Die Aufnahme in diese Förderung erfolgt in der Regel unbefristet, grundsätzlich aber mindestens für fünf Jahre. Das Jugendamt erklärt gegenüber dem Land die zweckentsprechende Verwendung der nach diesem Absatz an die Träger geleisteten Zuschüsse und legt diese über hierfür eingerichtete elektronische Systeme durch vereinfachten Verwendungsnachweis spätestens zum 30. Juni des auf das Ende des Kindergartenjahres folgenden Kalenderjahres vor. § 37 und § 38 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend.
(3) Das Jugendamt stellt sicher, dass mit diesen Zuschüssen auch die Kinder gefördert werden, bei denen nach § 36 Absatz 2 oder 3 des Schulgesetzes NRW ein zusätzlicher Sprachförderbedarf bescheinigt worden ist.
§ 46 (Fn 2) Landesförderung der Qualifizierung
§ 46 (Fn 2)
Landesförderung der Qualifizierung
(1) Das Land gewährt dem Jugendamt für jedes im Sinne der Absätze 2 bis 4 vorgehaltene Qualifizierungsangebot, das im Bezirk des Jugendamtes tatsächlich umgesetzt wird, pauschalierte Zuschüsse auf der Grundlage einer zum 15. März für das im gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr vorzulegenden Mitteilung.
(2) Das Land gewährt dem Jugendamt Zuschüsse für die Praktikumsplätze von Auszubildenden in Kindertageseinrichtungen. Einen Zuschuss in Höhe von 8 000 Euro jährlich pro belegtem Praktikumsplatz (piA1-Zuschuss) erhält jedes Jugendamt für diejenigen Tageseinrichtungen, die Schülerinnen und Schüler im ersten Jahr ihrer praxisintegrierten Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin beziehungsweise zum staatlich anerkannten Erzieher ausbilden. Voraussetzung für diesen Zuschuss ist, dass diese Schülerinnen und Schüler in ihrer praxisintegrierten Ausbildung von dem Träger der Kindertageseinrichtung tariflich oder entsprechend vergütet werden. § 38 Absatz 1 Satz 2 und § 45 Absatz 2 Satz 5 und 7 gelten entsprechend.
(3) Einen Zuschuss in Höhe von 4 000 Euro jährlich pro belegtem Praktikumsplatz (BP-Zuschuss) erhält jedes Jugendamt für diejenigen Kindertageseinrichtungen, die Praktikumsplätze für das Anerkennungsjahr von Schülerinnen und Schülern im letzten Jahr ihrer Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin beziehungsweise zum staatlich anerkannten Erzieher bereitstellen und für jeden Praktikumsplatz von Schülerinnen und Schülern im zweiten oder dritten Ausbildungsjahr der praxisintegrierten Ausbildung (piA2/3-Zuschuss). Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Das Land gewährt jedem Jugendamt einen Zuschuss in Höhe von 2 000 Euro für jede angehende Kindertagespflegeperson, die die Qualifikation nach dem kompetenzorientieren Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB-Zuschuss) absolviert hat. Voraussetzung ist, dass die Mittel zur Finanzierung einer QHB-Qualifizierung eingesetzt werden. Zuschüsse, die nicht zweckentsprechend verwendet werden, sind zurück zu zahlen. Das Jugendamt erklärt gegenüber dem Land die zweckentsprechende Verwendung der nach diesem Absatz geleisteten Zuschüsse und legt diese über hierfür eingerichtete elektronische Systeme durch vereinfachten Verwendungsnachweis spätestens zum 30. Juni des auf das Ende des Kindergartenjahres folgenden Kalenderjahres vor.
(5) Die Umsetzung des Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrages erfordert eine ständige Fortbildung der mit dem Auftrag betrauten Personen. Das Land unterstützt diese kontinuierliche Qualifizierung des pädagogischen Personals in den Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege mit einem jährlichen Betrag von insgesamt 15,595 Millionen Euro im Rahmen der Fortbildungsvereinbarung für den Elementarbereich im Land Nordrhein-Westfalen nach § 54 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2. In diesem Rahmen fördert die Oberste Landesjugendbehörde auch die Qualitätsentwicklung und die wissenschaftliche Weiterentwicklung der Inhalte und Methoden.
§ 47 (Fn 2) Landesförderung der Fachberatung
§ 47 (Fn 2)
Landesförderung der Fachberatung
(1) Das Land gewährt dem Jugendamt einen Zuschuss zur Förderung der qualifizierten Fachberatung von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege. Ziel ist die fachliche und systematische Begleitung der Qualitätssicherung und -entwicklung in der Kindertagesbetreuung. Hierzu und zur Durchführung von Evaluationen im Sinne einer prozessorientierten Unterstützung aller Träger wird eine Qualitätsentwicklungsvereinbarung getroffen. In dieser wird festgelegt, wie die Träger von Tageseinrichtungen und die Fachberatungsstellen für Kindertagespflege die fachliche Arbeit in der Kindertagesbetreuung sichern, welche Maßnahmen getroffen werden, um sie regelmäßig zu überprüfen und kontinuierlich weiterzuentwickeln. Soweit bei den Trägern Verfahren zur Qualitätssicherung und -entwicklung vorhanden sind, wird davon ausgegangen, dass hierdurch in der Regel eine entsprechende fachliche Leistungserbringung sichergestellt wird, die in diesen Prozess einbezogen werden kann.
(2) Der Anteil des Jugendamtes ergibt sich aus der Anzahl von nach diesem Gesetz geförderten Kindertageseinrichtungen im Jugendamtsbezirk und der Anzahl der Kindertagespflegepersonen, die Kinder bis zum Schuleintritt betreuen und hierfür öffentlich gefördert werden, im Jugendamtsbezirk auf der Grundlage einer zum 15. März für das im gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr vorzulegenden verbindlichen Mitteilung.
(3) Das Jugendamt leistet aus diesen Mitteln einen jährlichen Zuschuss von 1 100 Euro je Tageseinrichtung an den Träger der Tageseinrichtung. Soweit bei Trägern in freier Trägerschaft die Aufgabe der Fachberatung und Qualitätssicherung überwiegend auf Ebene ihrer regionalen Zusammenschlüsse oder überörtlichen Verbände erfolgt, leiten die Träger die Zuschüsse an diese weiter. Für die Fachberatung im Bereich Kindertagespflege leitet das Jugendamt 550 Euro je Kindertagespflegeperson, die Kinder bis zum Schuleintritt betreut, an die zuständige Fachberatungsstelle weiter. § 38 Absatz 1 Satz 2 und § 45 Absatz 2 Satz 5 und Satz 7 gelten entsprechend.
§ 48 Zuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten
§ 48
Zuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten
(1) Das Land gewährt jedem Jugendamt einen pauschalierten Zuschuss für die Flexibilisierung der Kindertagesbetreuung. Im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung entscheidet das Jugendamt auf Basis der örtlichen Bedarfslage, welche Angebote in die Förderung zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten aufgenommen werden. Die Bezuschussung dient der finanziellen Förderung von kind- und bedarfsgerechten, familienunterstützenden Angeboten in der Kindertagesbetreuung, wie
1. Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen, die über eine Öffnungszeit von wöchentlich 47 Stunden hinausgehen,
2. Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen an Wochenend- und Feiertagen,
3. Öffnungszeiten und Betreuungsangebote nach 17 Uhr und vor 7 Uhr,
4. bis zu 15 der Öffnungstage im Kindergartenjahr für Kindertageseinrichtungen, die nur 15 Öffnungstage oder weniger jährlich schließen,
5. zusätzliche Betreuungsangebote bei unregelmäßigem Bedarf oder für ausnahmsweise kurzfristig erhöhten Bedarf der Familien und Notfallangebote sowie
6. ergänzende Kindertagespflege gemäß § 23 Absatz 1.
(2) Das Land stellt hierfür im Kindergartenjahr 2020/2021 einen Betrag von 40 Millionen Euro, im Kindergartenjahr 2021/2022 von 60 Millionen Euro und ab dem Kindergartenjahr 2022/2023 von 80 Millionen Euro jährlich landesweit zur Verfügung. Der Anteil des Jugendamtes ergibt sich in den Kindergartenjahren 2020/2021 bis 2024/2025 aus der Anzahl der im Jugendamtsbezirk nach der verbindlichen Jugendhilfeplanung gemäß § 19 Absatz 3 des Kinderbildungsgesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462) in der am 31. Juli 2020 geltenden Fassung, bis zum 15. März 2019 für das Kindergartenjahr 2019/2020 beantragten Kindpauschalen für in Tageseinrichtungen betreute Kinder im Verhältnis zur landesweiten Anzahl der beantragten Kindpauschalen für in Tageseinrichtungen betreute Kinder.
(3) Voraussetzung für den Zuschuss nach Absatz 1 ist, dass das Jugendamt diesen Zuschuss mit einer Erhöhung des Betrages um 25 Prozent für zeitlich flexible Angebotsformen der Kindertagesbetreuung einsetzt und an Träger von Tageseinrichtungen, Kindertagespflegepersonen oder Anstellungsträger von Kindertagespflegepersonen weiterleitet. § 45 Absatz 2 Satz 5 und 7 gilt entsprechend. § 37 gilt ab dem Kindergartenjahr 2023/2024 entsprechend.
(4) Bei der Konzeptionierung und Inanspruchnahme der flexiblen Angebotsformen ist den alters- und entwicklungsbezogenen Bedürfnissen der Kinder nach Kontinuität und Verlässlichkeit sowie den Bindungs- und Bildungsprozessen der einzelnen Kinder Rechnung zu tragen. Werden im Rahmen der flexiblen Angebotsformen Kinder betreut, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder erfolgt die Betreuung im Rahmen von Kindertagespflege, dürfen nicht mehr als fünf Kinder gleichzeitig von einer pädagogischen Kraft betreut werden.
(5) Die im Rahmen flexibler Angebotsformen eingesetzten Personen sollen mindestens über eine Qualifikation als Kindertagespflegeperson im Umfang von 160 Unterrichtseinheiten oder vergleichbare pädagogische Kenntnisse verfügen und sind mindestens als Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen und Kinderpflegern mit staatlicher Anerkennung zu vergüten.
Teil 5
Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 49 Interkommunaler Ausgleich
§ 49
Interkommunaler Ausgleich
(1) Werden Kinder in einer Kindertageseinrichtung betreut, die nicht im Jugendamtsbezirk des Wohnsitzes des Kindes gelegen ist, so kann das Jugendamt der aufnehmenden Kommune spätestens bis sechs Monate nach Aufnahme in die wohnsitzfremde Kindertageseinrichtung einen Kostenausgleich von dem Jugendamt des Wohnsitzes verlangen. In diesen Fällen erfolgt die Kostenbeitragserhebung nach § 51 im Jugendamt des Wohnsitzes.
(2) Der Ausgleich nach Absatz 1 beträgt 40 Prozent der Kindpauschale, sofern die Jugendämter keine andere Vereinbarung treffen.
(3) Wird ein Kind bei einer Kindertagespflegeperson außerhalb des Jugendamtsbezirks seines Wohnsitzes betreut, so leistet das Jugendamt seines Wohnsitzes pauschal ein Drittel der nach § 23 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch monatlich erstatteten Versicherungsbeiträge an das Jugendamt, das diese Aufwendungen an die Kindertagespflegeperson erstattet und in dessen Bezirk das Kind von einer Kindertagespflegeperson betreut wird, soweit die betroffenen Jugendämter nichts Abweichendes vereinbaren. Die Zuständigkeit für die Kostenbeitragserhebung gegenüber den Eltern bleibt davon unberührt.
§ 50 Elternbeitragsfreiheit
§ 50
Elternbeitragsfreiheit
(1) Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ist ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei.
(2) Zum Ausgleich des Einnahmeausfalls nach Absatz 1 gewährt das Land dem Jugendamt pro Kindergartenjahr einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 8,62 Prozent der Summe der Kindpauschalen für in Tageseinrichtungen betreute Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung, die sich auf der Basis der verbindlichen Jugendhilfeplanung nach § 33 Absatz 2 bis zum 15. März für das in dem gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr ergibt.
§ 51 Elternbeiträge
§ 51
Elternbeiträge
(1) Soweit die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege nicht gemäß § 50 beitragsfrei ist, können Teilnahme- oder Kostenbeiträge (Elternbeiträge) nach § 90 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ausschließlich vom Jugendamt festgesetzt werden. In den Fällen des § 49 Absatz 1 und 2 können die Elternbeiträge nur durch das Jugendamt des Wohnsitzes erhoben werden. Für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen, die nach diesem Gesetz finanziell bezuschusst werden und soweit die Förderung in Kindertagespflege gemäß § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt, sind mit Ausnahme von möglichen Entgelten für Mahlzeiten weitere Teilnahmebeiträge der Eltern ausgeschlossen. Dies gilt auch im Verhältnis zu Anstellungsträgern im Sinne des § 22 Absatz 6. Das Jugendamt kann die Zahlung eines angemessenen Entgelts für Mahlzeiten an die Kindertagespflegepersonen oder einen Anstellungsträger zulassen. Mitgliederbeiträge für Elterninitiativen gemäß § 36 Absatz 2 Nummer 3 sind keine Teilnahme- oder Kostenbeiträge im Sinne dieser Vorschrift.
(2) Zu dem Zweck gemäß Absatz 1 teilt der Träger der Kindertageseinrichtung oder der Träger, der die Kindertagespflege vermittelt hat, dem Jugendamt die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, die Betreuungszeiten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern oder der nach kommunalem Satzungsrecht gleichgestellten Personen unverzüglich mit. In den Fällen des § 49 leitet das Jugendamt der aufnehmenden Kommune, das die Daten nach Satz 1 erhält, diese an das Jugendamt der Wohnsitzkommune weiter.
(3) Der Träger der Kindertageseinrichtung kann ein Entgelt für Mahlzeiten verlangen.
(4) Erhebt das Jugendamt Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege, hat es eine soziale Staffelung vorzusehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit zu berücksichtigen. Es kann ermäßigte Beiträge oder eine Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder, unabhängig vom Jugendamtsbezirk, in dem sie betreut werden und auch wenn sie eine Ganztagsschule im Primarbereich besuchen, vorsehen. Bei Geschwisterregelungen sind Kinder, deren Tagesbetreuung gemäß § 50 Absatz 1 elternbeitragsfrei ist, so zu berücksichtigen, als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre. Bei Ermäßigungsregelungen für Geschwister ist sicherzustellen, dass die Familie sowohl in vollem Umfang von diesen Ermäßigungen als auch von der Elternbeitragsbefreiung nach § 50 profitiert. Die Höhe und Staffelung der Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen und für Kindertagespflege sollten einander entsprechen.
(5) Der Schulträger oder das Jugendamt können für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen offener Ganztagsschulen und für andere außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Schulen Beiträge von den Eltern oder den nach kommunalem Satzungsrecht gleichgestellten Personen erheben. Der Schulträger oder das Jugendamt sollen eine soziale Staffelung der Beiträge vorsehen. Beiträge für Geschwisterkinder können ermäßigt werden. Dies gilt auch für Kinder, deren Geschwister in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege betreut werden, unabhängig von ihrem Wohnsitz und von dem Jugendamtsbezirk.
(6) Kreise als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe können durch Satzung oder öffentlich-rechtliche Vereinbarung Gemeinden, für die sie die Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahrnehmen, mit der Durchführung von Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 beauftragen.
§ 52 Investitionen
§ 52
Investitionen
Das Land gewährt dem Jugendamt nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes Zuwendungen zu den Investitionskosten für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege.
§ 53 Erprobungen
§ 53
Erprobungen
Die Oberste Landesjugendbehörde kann für besondere Betreuungsbedarfe, zur Erprobung innovativer pädagogischer oder anderer Modelle Abweichungen von den Regelungen dieses Gesetzes zulassen.
§ 54 Verwaltungsverfahren und Verordnungsermächtigungen, Vereinbarungen
§ 54
Verwaltungsverfahren und Verordnungsermächtigungen, Vereinbarungen
(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(2) Die Oberste Landesjugendbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. die Fortschreibungsrate nach § 37 Absatz 2 festzusetzen, sowie das Verhältnis von Personal- zu Sachkosten gemäß § 37 Absatz 3 neu festzulegen, wenn eine Anpassung im Zuge der Überprüfung gemäß § 55 erforderlich wird,
2. Art und Höhe zu den Mietzuschüssen sowie Ausnahmen zur Gewährung festzusetzen,
3. das Nähere zum Verfahren zur Gewährung der Landeszuschüsse zu regeln,
4. die Verteilung der Mittel nach § 45 Absatz 1 und § 48 Absatz 2 ab dem Kindergartenjahr 2025/2026 neu festzusetzen,
5. den Prozentsatz nach § 38 Absatz 3 neu oder entsprechende Einmalzahlungen festzulegen, wenn sich, nach einer Überprüfung des Belastungsausgleichs nach § 3 Absatz 2 des Belastungsausgleichsgesetzes Jugendhilfe vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 510) in der jeweils geltenden Fassung oder einer Überprüfung der gesamten Auswirkungen des Gesetzes in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden, das Erfordernis einer Anpassung des Kostenausgleichs ergibt,
6. Kriterien für das Gütesiegel „Familienzentrum NRW“ und das Verfahren zu seiner Verleihung weiter zu entwickeln und neu festzulegen,
7. auf der Grundlage der Vereinbarung nach Absatz 3 Nummer 3 das Nähere über die Qualitätssicherung und -entwicklung einschließlich Qualifizierung und Fachberatung festzulegen und
8. auf der Grundlage der Vereinbarung nach Absatz 3 Nummer 4 das Nähere über die Qualifikation und den Personalschlüssel festzulegen.
Für die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 5 ist die Zustimmung des Finanzministeriums erforderlich. Für die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 5 und 8 ist die Zustimmung des für Kommunales zuständigen Ministeriums erforderlich.
(3) Die Oberste Landesjugendbehörde trifft mit den kommunalen Spitzenverbänden, den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege und den Kirchen
1. eine Vereinbarung über die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Kindertageseinrichtungen (Bildungsvereinbarung),
2. eine Vereinbarung über die Fort- und Weiterbildung der pädagogischen Kräfte (Fortbildungsvereinbarung),
3. eine Vereinbarung über die Qualitätssicherung und -entwicklung in der Kindertagesbetreuung einschließlich Qualifizierung und Fachberatung (Qualitätsentwicklungsvereinbarung) und
4. eine Vereinbarung über die Qualifikation und, bei den Kindertageseinrichtungen, den Personalschlüssel (Personalvereinbarung).
Dabei sind die Prinzipien der Pluralität, der Trägerautonomie und der Konzeptionsvielfalt zu berücksichtigen. An dem Vereinbarungsprozess gemäß Satz 1 Nummer 3 wird der Landesverband Kindertagespflege NRW e. V. in geeigneter Weise beteiligt.
§ 55 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften
§ 55
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) – Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – SGB VIII – vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2017 (GV. NRW. S. 834) geändert worden ist, außer Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2023 über die Erfahrungen mit dem Gesetz nach Satz 1.
(2) Die Träger von Kindertageseinrichtungen werden von allen Zweckbindungen aus einer Investitionsförderung nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder und dem Kindergartengesetz befreit, wenn die mit den Landesmitteln geförderten Einrichtungen weiterhin für Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege oder Familienzentren nach diesem Gesetz überwiegend genutzt werden. Zweckbindungen für Plätze, die seit 2008 im Rahmen der U3-Investitionsprogramme geschaffen wurden, laufen über den ausgesprochenen Zeitraum weiter und gelten als erfüllt, wenn im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung entschieden wird, dass sie vorrangig mit Kindern unter drei Jahren belegt werden.
(3) Für die finanzielle Förderung von Kindertageseinrichtungen (Kindpauschalen, Mietzuschüsse, Verfügungspauschale, zusätzliche U3-Pauschale, eingruppige, Waldkindergartengruppen, Familienzentren, plusKITA-Einrichtungen, zusätzlichen Sprachförderbedarf und Qualifizierung sowie die zusätzlichen Zuschüsse) und den Landeszuschuss für Kinder in Kindertagespflege bis zum Kindergartenjahr 2019/2020 gilt das Kinderbildungsgesetz vom 30. Oktober 2007 in der am 31. Juli 2020 geltenden Fassung.
(4) Für pauschalierte Landeszuschüsse zum Erhalt der Trägervielfalt für die Jahre 2017/2018 und 2018/2019 ist § 21f des Kinderbildungsgesetzes vom 30. Oktober 2007 in der am 31. Juli 2019 geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Die Landesregierung überprüft die Finanzierung der Kindertagesbetreuung und deren Auswirkungen auch im Hinblick auf Trägerpluralität unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände, der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege sowie der Kirchen auf der Basis vorliegender Daten und weiterer Datenerhebungen fortlaufend. Bei der Evaluation werden darüber hinaus auch die Eltern, die Beschäftigten, die Kindertagespflegepersonen und ihre Verbände sowie der Landesverband für Kindertagespflege NRW e.V. einbezogen. Im Zuge dieser Überprüfung werden auch die Entwicklung und Wirkung der Fortschreibungsrate nach § 37 einschließlich des Verhältnisses zwischen Personal- und Sachkosten gemäß § 37 Absatz 3 evaluiert. Die Landesregierung bezieht die Ergebnisse dieser Überprüfung in den gemäß Absatz 1 Satz 3 zu erstellenden Bericht ein.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Der Minister der Finanzen
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Die Ministerin für Schule und Bildung
Die Ministerin für
Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Anlagen:
In Kraft getreten am 1. August 2020 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509), in Kraft getreten am 1. August 2022. |
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§ 22 Absatz 2, § 28 Absatz 1 und 3, § 32 Absatz 3, § 46 Absatz 5 und § 47 Absatz 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509), in Kraft getreten am 1. August 2022. |