Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 19.3.2025
Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Heilsarmee in Deutschland
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Gesetz
über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft
des öffentlichen Rechts an die Heilsarmee
in Deutschland
Vom 10. Oktober 1967 (Fn 1)
§ 1
§ 1
Der Heilsarmee in Deutschland werden die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen.
§ 2
§ 2
Änderungen der Verfassung der Heilsarmee in Deutschland, die die vermögensrechtliche Vertretung betreffen, bedürfen der Genehmigung durch den Kultusminister. Sonstige Änderungen der Verfassung sind dem Kultusminister anzuzeigen.
§ 3
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2).
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn1 | GV. NW. 1967 S. 180. |
GV. NW. ausgegeben am 19. Oktober 1967. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 01.01.2000 bis heute (aktuelle Seite)