Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Heilsarmee in Deutschland

Normüberschrift

Gesetz
über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft
des öffentlichen Rechts an die Heilsarmee
in Deutschland

Vom 10. Oktober 1967 (Fn 1)

§ 1

Der Heilsarmee in Deutschland werden die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen.

§ 2

Änderungen der Verfassung der Heilsarmee in Deutschland, die die vermögensrechtliche Vertretung betreffen, bedürfen der Genehmigung durch den Kultusminister. Sonstige Änderungen der Verfassung sind dem Kultusminister anzuzeigen.

§ 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2).

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1967 S. 180.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 19. Oktober 1967.



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